Verordnung ueber Margarine- und
Mischfetterzeugnisse (Margarine- und
Mischfettverordnung - MargMFV)
MargMFV

vom  31.08.1990



"Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 8.5.2008 I 797

Fussnote

Textnachweis ab: 16.9.1990

Eingangsformel
Es verordnen
der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
auf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und fuer Wirtschaft
der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen
mit den Bundesministern fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten und fuer Wirtschaft
der Bundesminister fuer Wirtschaft
auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) im Einvernehmen mit den
Bundesministern fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten, fuer Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit und der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaften ueber die Normen fuer Streichfette mit Ausnahme der
Milchstreichfette.

§ 2
(weggefallen)

§ 3
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen
Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 4 Kennzeichnungsvorschriften
(1) Fuer Margarine- und Mischfetterzeugnisse sind die in der Anlage und den in § 1
genannten Rechtsakten genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen und
weniger ist ein Hinweis, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, an gut
sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
                                               -1-
      
                                                                              

(3) (weggefallen)

(4) Bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucher abgegeben
werden, sind die Angaben nach den Absaetzen 2 und 3 auf einem Schild bei der Ware
deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache zu machen.

§ 5
(1) Ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestelltes Margarineschmalz
oder Mischfettschmalz (auslaendisches Margarineschmalz oder Mischfettschmalz), das nicht
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 in den
Verkehr gebracht werden, wenn
1. es nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort
   verkehrsfaehig ist und,
2. soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber
   den Europaeischen Wirtschaftsraum rechtmaessig hergestellt und in den Verkehr
   gebracht ist oder aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der
   Europaeischen Union rechtmaessig im Verkehr befindet, fuer in dem Erzeugnis enthaltene
   zulassungsbeduerftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und
   Bedarfsgegenstaendegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder
   nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen worden ist.

(2) Auslaendisches Margarine- und Mischfettschmalz, das in wesentlichen
charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts und der
Verwendung von Ausgangsstoffen, von inlaendischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn zusaetzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und nach
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung die Beschreibung der Abweichung auf der
Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar angegeben ist. Der Hinweis ist
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe
im Zutatenverzeichnis eine Irrefuehrung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann.
Zusaetzlich darf auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden.

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 auslaendisches Margarineschmalz oder
auslaendisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich gemacht ist, in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Margarineschmalz oder
Mischfettschmalz in den Verkehr bringt.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1265




                                            -2-
      
                                                                              

             1                               2                                 3
        Bezeichnung                  Herstellungsweise                Fettgehalt in 100
                                      Zusammensetzung                   Gewichtsteilen
I.
Margarineschmalz             hergestellt aus genusstauglichen mindestens 99
(Schmelzmargarine)           Fettstoffen pflanzlicher oder
                             tierischer Herkunft, keine
                             Emulsion, aromatisiert, in der
                             Regel kraeftig gelb und einem
                             Hoechstgehalt an Milchfett von
                             3% des Gesamtfettgehaltes
II .
Mischfettschmalz             hergestellt aus genusstauglichen mindestens 99
(Schmelzmischfett)           Fettstoffen pflanzlicher und
                             tierischer Herkunft, keine
                             Emulsion; Milchfettanteil am
                             Gesamtfett 10% bis 80%




                                            -3-