Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen
I und II der Meisterpruefung im Maler-
und Lackierer-Handwerk (Maler- und
Lackierermeisterverordnung - MulMstrV)
MulMstrV
vom 13.06.2005
"Maler- und Lackierermeisterverordnung vom 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Maler- und Lackierer-Handwerk umfasst
folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
(2) Fuer die Meisterpruefung in Teil I im Maler- und Lackierer-Handwerk werden die
Schwerpunkte Gestaltung und Instandhaltung, Kirchenmalerei und Denkmalpflege, Bauten-
und Korrosionsschutz sowie Fahrzeuglackierung gebildet; der Pruefling hat einen dieser
Schwerpunkte auszuwaehlen.
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen
Betrieb selbstaendig zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.
(2) In allen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der
Meisterpruefung folgende gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche
Qualifikationen zu beruecksichtigen:
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1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer
oder wasserbasierter, loesemittelfreier Produkte sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4. Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Anwendungstechniken,
Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und
technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material
und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden; Logistikkonzepte
entwickeln und umsetzen,
5. objektbezogene Beratungen unter Beruecksichtigung der Farben-, Formen- und
Gestaltungslehre sowie der Stilformen durchfuehren,
6. Untergrundpruefungen und -diagnosen vornehmen, Werk- und Hilfsstoffeignung
feststellen und Auswahl unter Einbeziehung humantoxikologischer
Gefaehrdungspotenziale treffen; Geraete-, Maschinen- und Anlageneinsatz unter
Beruecksichtigung des Gesundheits- und Immissionsschutzes planen und ueberwachen,
7. Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestuetzten
Systemen erstellen,
8. Schaeden und Maengel beurteilen und Instandsetzungsalternativen pruefen, Alternativen
bestimmen und Instandsetzung durchfuehren,
9. Konzepte zur Objektgestaltung und Beschichtung von Oberflaechen entwerfen,
praesentieren und umsetzen,
10. Be- und Verarbeitungsverfahren unter Beruecksichtigung der Werk- und
Hilfsstoffeigenschaften sowie Arbeitsmittel und Ausruestungen bestimmen,
Moeglichkeiten der Emissionsminderung oder -vermeidung beschreiben,
Entsorgungskonzepte zur Reduzierung oder Vermeidung von Abfaellen erstellen,
11. Applikationsverfahren, Beschichtungssysteme sowie Bekleidungstechniken und -
systeme planen, koordinieren, ausfuehren und kontrollieren, Gefaehrdungs- und
Belastungspotenziale sowie Sachwertschutzfunktion der Ausfuehrung dokumentieren,
12. Massnahmen zur Instandhaltung, Sicherung und Sanierung, Pflege sowie zur
Konservierung von Oberflaechen konzipieren, auf Nachhaltigkeit pruefen, ausfuehren
und kontrollieren,
13. Einsatz von Arbeitshilfen, auch unter Beruecksichtigung des Auf- und Abbaus von
Arbeits- und Schutzgeruesten, planen, organisieren und ueberwachen,
14. Dokumentationen, insbesondere Gefaehrdungsanalysen, Betriebsanweisungen,
Entsorgungsnachweise sowie Qualitaetssicherungsdokumente auch unter Einsatz von
rechnergestuetzten Systemen entwickeln, erstellen und archivieren,
15. Fehler- und Maengelsuche durchfuehren, Fehler und Maengel beurteilen und beseitigen;
Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
16. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Kunden uebergeben, Abnahme
durchfuehren und protokollieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation
durchfuehren; Auftragsabwicklung auswerten.
(3) In den einzelnen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke
der Meisterpruefung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche
Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung
a) Untergruende herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergruenden, insbesondere
unter Beruecksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glaettarbeiten durchfuehren,
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b) Raumgestaltungen mit Decken-, Wand- und Bodenbelaegen unter Beruecksichtigung von
Fertigparkett und Schichtwerkstoffen sowie Heimtextilien planen, ausfuehren und
kontrollieren,
c) Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Belaege und Dekorationen in Raeumen,
an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsaesthetik und historischer
Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausfuehren,
d) Dekorationen, Ornamente, Formen, Schriften, Bildzeichen, Signets und
Werbezeichen auch rechnergestuetzt entwerfen, zeichnen, konstruieren, uebertragen
und ausfuehren,
e) Instandhaltung von durch Mikroorganismen und Schaedlingen gefaehrdeten oder
geschaedigten Bereichen unter Beruecksichtigung von Praeventivmassnahmen,
Trockenlegung und Isolierarbeiten planen und ausfuehren,
f) Brand- und Schadstoffsanierungen, insbesondere unter Beachtung der Gefaehrdungs-
und Belastungspotenziale asbestbelasteter Bausubstanzen, planen und ausfuehren,
g) Daemmarbeiten, insbesondere Waermedaemm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und
Verminderung von CO (tief)2-Emissionen, planen, ausfuehren und kontrollieren;
bauphysikalische Berechnungen durchfuehren,
h) Ausbau- und Montagearbeiten objektspezifisch planen, ausfuehren und
kontrollieren,
i) Schneide-, Fuege- und Verbindungstechniken beherrschen,
j) Abdichtungs-, Verfugungs-, Verkittungs- und Verglasungsarbeiten planen,
durchfuehren und kontrollieren,
k) Markierungsarbeiten, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, nach Vorgaben planen,
koordinieren, ausfuehren und kontrollieren;
2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
a) Befunderstellungen, -analysen und -dokumentationen sowie Schadensfeststellungen,
-kartierungen, -analysen und -dokumentationen durchfuehren,
b) Untergruende nach historischen Vorgaben, unter Beachtung von bau- und
klimaphysikalischen Bedingungen im und am Denkmal, herstellen und in Stand
setzen,
c) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach historischen Rezepturen zubereiten
und aufbringen,
d) gestaltende Arbeiten, insbesondere Imitations- und Illusionsmalerei unter
Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben und Vorlagen
planen, ausfuehren und dokumentieren,
e) Sanierungsmassnahmen, insbesondere Beseitigung von Schadensquellen, Schutz
vor biologischem Befall, Festigungen und Impraegnierungen unter Beachtung
der Beseitigung gesundheitsgefaehrdender Altlasten, umweltschuetzender
Vorsorgemassnahmen und unter Beruecksichtigung statischer Beanspruchung planen,
ausfuehren und dokumentieren,
f) Instandsetzungsmassnahmen und Instandhaltungsmethoden, insbesondere
Restaurierungen, Rekonstruktionen und Reproduktionen im Innen- und Aussenbereich
unter Beachtung der Vorgaben der Denkmalpflege und zur Erhaltung des kulturellen
Erbes konzipieren und durchfuehren,
g) Dekorationen, Ornamente, Formen und Schriften nach historischen Vorgaben sowie
Vorlagen auch rechnergestuetzt entwerfen, zeichnen, konstruieren, uebertragen und
ausfuehren;
3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz
a) Oberflaechen unter Beachtung oekologischer und oekonomischer Anforderungen,
insbesondere unter Einsatz von Geraeten, Maschinen und Anlagen herstellen, in
Stand setzen und schuetzen,
-3-
b) Reinigungs-, Entschichtungs- und Strahlarbeiten planen, ausfuehren und
protokollieren,
c) Beschichtungen, Applikationen, Be- und Auskleidungen an Bauwerken, Bauteilen
und Objekten aus Beton, Stahl oder Steinen zum Oberflaechenschutz sowie zur
Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung planen, ausfuehren und kontrollieren,
d) Korrosions- und Bautenschutzmassnahmen konzipieren und ausfuehren,
Schutzfunktionen und Pruefverfahren dokumentieren,
e) Betonerhaltungs- und -instandsetzungsarbeiten, Bauwerksabdichtungen
und Verfugungsarbeiten planen, durchfuehren und kontrollieren;
Instandhaltungskonzepte erarbeiten,
f) Konzepte fuer Sicherheitskennzeichnungen erstellen, Einsatz von
Kommunikationsmitteln fuer Sicherheits- und Leitfunktionen planen, koordinieren
und kontrollieren,
g) Methoden zur messtechnischen Ueberwachung des Arbeitsplatzes auf Einhaltung von
Grenzwerten beherrschen;
4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
a) Mess-, Rueckform- und Prueftechniken beherrschen; Karosserieteile vermessen
und austauschen sowie Elektrik, Elektronik und Personenrueckhaltssysteme zur
Vorbereitung von Applikationen und Beschichtungen ein- und ausbauen sowie
pruefen,
b) Konzepte zur Gestaltung, Beschichtung und Beschriftung unter Beachtung der
gestalterischen, technischen und rechtlichen Vorgaben entwerfen, praesentieren
und umsetzen,
c) Aus-, Ein- und Umbau sowie Nachruestarbeiten an Fahrzeugen durchfuehren,
insbesondere Bauteile, Baugruppen, Aggregate und Fahrzeugverglasungen aus- und
einbauen, Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederherstellen und kontrollieren,
d) Arbeitsverfahren einschliesslich der spezifischen Arbeitsmittel und Ausruestungen
fuer die Bearbeitung von Untergruenden, insbesondere Reinigungs-, Entschichtungs-,
Strahl- und Korrosionsschutzarbeiten, bestimmen und anwenden,
e) Reparaturen zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien,
insbesondere unter Anwendung von Ausbeul-, Trenn- und Fuegetechniken, planen und
ausfuehren; Sicht- und Funktionskontrollen durchfuehren,
f) Lackier- und Applikationsverfahren, unter Beruecksichtigung von
Beschichtungssystemen und Trocknungsverfahren, auswaehlen und anwenden;
Restaurierungen planen und durchfuehren,
g) Instandhaltungsarbeiten von Untergruenden und Oberflaechen an Karosserien und
Fahrzeugen planen, ausfuehren und kontrollieren, soweit dies zur Vorbereitung der
Lackierung erforderlich ist,
h) karosserie- und fahrzeugspezifische Informationen beschaffen, analysieren und
beruecksichtigen,
i) Massnahmen, insbesondere zur Pflege, Wartung und Konservierung von Fahrzeugen
konzipieren, durchfuehren und kontrollieren.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein Meisterpruefungsprojekt
und ein darauf bezogenes Fachgespraech.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem
Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom
Meisterpruefungsausschuss festgelegt. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag
sollen beruecksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein
Umsetzungskonzept, einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat
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er vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept
den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist in dem gewaehlten Schwerpunkt die nachfolgende
Aufgabe durchzufuehren:
1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung
eine gestalterische Loesung fuer die Neugestaltung oder Instandsetzung eines Gebaeudes
oder eines Gebaeudeteils entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische
Ausfuehrung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchfuehren sowie eine
Dokumentation erstellen,
2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
eine gestalterische Loesung fuer die Neufassung oder Instandsetzung eines
historischen Objekts entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische
Ausfuehrung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchfuehren sowie eine
Dokumentation erstellen,
3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz
eine Loesung fuer den Erstschutz oder die Instandsetzung eines Bauwerks oder eines
Objekts aus Stahl, Beton oder Stein entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und
werkstofftechnische Ausfuehrung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten
durchfuehren sowie eine Dokumentation erstellen,
4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
eine gestalterische Loesung fuer die Lackierung
a) eines Fahrzeuges oder Fahrzeugteils sowie die fuer die Lackierung erforderliche
Instandsetzung von Karosserieschaeden oder
b) eines historischen Fahrzeuges oder eines historischen Fahrzeugteils sowie die
fuer die Lackierung erforderliche Restaurierung oder
c) eines Objekts oder eines Serienteils mit einer Design- oder Effektlackierung
entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische Ausfuehrung planen
und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchfuehren sowie eine Dokumentation
erstellen.
(4) Zum Nachweis der schwerpunktuebergreifenden Qualifikationen sind bei der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts nach Absatz 3 Be- und Verarbeitungsverfahren,
unter Beruecksichtigung der Untergrundpruefungen und -diagnosen, der Werk- und
Hilfsstoffeignung sowie deren Auswahl unter Einbeziehung oekologischer und
humantoxikologischer Gefaehrdungspotenziale anzuwenden und die objektbezogene Beratung
unter Beruecksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre, der Schrift sowie der
Stilformen durchzufuehren.
(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert
gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als sechs
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.
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(2) Das Meisterpruefungsprojekt und das Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichendePruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.
§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Technik und Gestaltung,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss.
1. Technik und Gestaltung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, anwendungstechnische und
gestalterische Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und oekologischer
Aspekte in einem Maler- und Lackiererbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er
berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis m aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) Informationen fuer den Auftragsabwicklungsprozess eines Kundenauftrages
beurteilen, insbesondere unter Beruecksichtigung physikalischer, chemischer und
biologischer Faktoren sowie der berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und
technischen Normen,
b) Verfahren zur Oberflaechenerstellung, -behandlung und -gestaltung,
insbesondere unter Beruecksichtigung der Untergrundbeschaffenheit und von
Gestaltungsaspekten, beschreiben und bewerten,
c) Massnahmen, Methoden und Alternativen der Instandsetzung und Instandhaltung
darstellen und auswaehlen,
d) Loesungen zur Durchfuehrung von Restaurierungsarbeiten entwickeln, bewerten und
korrigieren,
e) werkstoffgerechten und anwendungsbezogenen Einsatz von Anlagen, Maschinen,
Werkzeugen und Geraeten beurteilen und bewerten,
f) Anwendung von Messsystemen, -geraeten und -methoden sowie von physikalischen und
chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten,
g) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe
unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen, Pruefmethoden darstellen,
h) Gestaltungs-, Imitations-, Mal- und Sondertechniken beschreiben und beurteilen,
i) Sicherheits- und Kennzeichnungsfarben fuer Leit- und Orientierungssysteme
auswaehlen und zuordnen,
j) Farbvorschlaege unter Beruecksichtigung der Farbenlehre und lichttechnischer
Aspekte erarbeiten, bewerten und korrigieren; farbsymbolische und
farbpsychologische Grundlagen beschreiben,
k) objekt- und funktionsgerechte Farbplaene erstellen, Stilepochen und
objektspezifische Besonderheiten bestimmen und bei Konzeptionserstellung
beruecksichtigen,
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l) Formanalysen durchfuehren, Loesungen fuer die Integration von Form und Flaeche
erarbeiten, bewerten und korrigieren,
m) auf der Grundlage berufsbezogener rechtlicher Vorschriften und technischer
Normen Gesamtkonzepte mit Texten, Symbolen und Werbezeichen planen, darstellen
und beurteilen;
2. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Buchstabe a bis h aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
durchfuehren,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Be- und Verarbeitungstechnik, des Einsatzes von Material,
Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der
Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e) Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
f) Unterauftraege vergeben und abwickeln,
g) Maengel- und Schadensaufnahme an Bauwerken, Bauteilen, Bauelementen sowie an
Anlagen und deren Komponenten oder an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen durchfuehren
und darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen und begruenden sowie die
erforderliche Abwicklung festlegen,
h) Mengen ermitteln und berechnen; Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) betriebliches Formularwesen, insbesondere Baustellen- und
Werkstattdokumentationen, erarbeiten und darstellen,
i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
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(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. September 2005 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag
des Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Maerz 2006 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. September 2005 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2007 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 30. September 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
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