Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen
I und II der Meisterpruefung im Maler-
und Lackierer-Handwerk (Maler- und
Lackierermeisterverordnung - MulMstrV)
MulMstrV

vom  13.06.2005



"Maler- und Lackierermeisterverordnung vom 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1.10.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Maler- und Lackierer-Handwerk umfasst
folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

(2) Fuer die Meisterpruefung in Teil I im Maler- und Lackierer-Handwerk werden die
Schwerpunkte Gestaltung und Instandhaltung, Kirchenmalerei und Denkmalpflege, Bauten-
und Korrosionsschutz sowie Fahrzeuglackierung gebildet; der Pruefling hat einen dieser
Schwerpunkte auszuwaehlen.

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen
Betrieb selbstaendig zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.

(2) In allen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke der
Meisterpruefung folgende gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche
Qualifikationen zu beruecksichtigen:

                                            -1-
        
                                                                                

1.     Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
       Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
       und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2.     Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
       Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
       Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
       Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
       Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer
       oder wasserbasierter, loesemittelfreier Produkte sowie von Informations- und
       Kommunikationstechniken,
3.     Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4.     Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Anwendungstechniken,
       Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und
       technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material
       und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden; Logistikkonzepte
       entwickeln und umsetzen,
5.     objektbezogene Beratungen unter Beruecksichtigung der Farben-, Formen- und
       Gestaltungslehre sowie der Stilformen durchfuehren,
6.     Untergrundpruefungen und -diagnosen vornehmen, Werk- und Hilfsstoffeignung
       feststellen und Auswahl unter Einbeziehung humantoxikologischer
       Gefaehrdungspotenziale treffen; Geraete-, Maschinen- und Anlageneinsatz unter
       Beruecksichtigung des Gesundheits- und Immissionsschutzes planen und ueberwachen,
7.     Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestuetzten
       Systemen erstellen,
8.     Schaeden und Maengel beurteilen und Instandsetzungsalternativen pruefen, Alternativen
       bestimmen und Instandsetzung durchfuehren,
9.     Konzepte zur Objektgestaltung und Beschichtung von Oberflaechen entwerfen,
       praesentieren und umsetzen,
10.    Be- und Verarbeitungsverfahren unter Beruecksichtigung der Werk- und
       Hilfsstoffeigenschaften sowie Arbeitsmittel und Ausruestungen bestimmen,
       Moeglichkeiten der Emissionsminderung oder -vermeidung beschreiben,
       Entsorgungskonzepte zur Reduzierung oder Vermeidung von Abfaellen erstellen,
11.    Applikationsverfahren, Beschichtungssysteme sowie Bekleidungstechniken und -
       systeme planen, koordinieren, ausfuehren und kontrollieren, Gefaehrdungs- und
       Belastungspotenziale sowie Sachwertschutzfunktion der Ausfuehrung dokumentieren,
12.    Massnahmen zur Instandhaltung, Sicherung und Sanierung, Pflege sowie zur
       Konservierung von Oberflaechen konzipieren, auf Nachhaltigkeit pruefen, ausfuehren
       und kontrollieren,
13.    Einsatz von Arbeitshilfen, auch unter Beruecksichtigung des Auf- und Abbaus von
       Arbeits- und Schutzgeruesten, planen, organisieren und ueberwachen,
14.    Dokumentationen, insbesondere Gefaehrdungsanalysen, Betriebsanweisungen,
       Entsorgungsnachweise sowie Qualitaetssicherungsdokumente auch unter Einsatz von
       rechnergestuetzten Systemen entwickeln, erstellen und archivieren,
15.    Fehler- und Maengelsuche durchfuehren, Fehler und Maengel beurteilen und beseitigen;
       Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
16.    erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Kunden uebergeben, Abnahme
       durchfuehren und protokollieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation
       durchfuehren; Auftragsabwicklung auswerten.

(3) In den einzelnen Schwerpunkten im Maler- und Lackierer-Handwerk sind zum Zwecke
der Meisterpruefung folgende spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche
Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung
      a) Untergruende herstellen und Instandhaltungsarbeiten an Untergruenden, insbesondere
         unter Beruecksichtigung von Spachtel-, Putz- und Glaettarbeiten durchfuehren,
                                              -2-
     
                                                                             

   b) Raumgestaltungen mit Decken-, Wand- und Bodenbelaegen unter Beruecksichtigung von
      Fertigparkett und Schichtwerkstoffen sowie Heimtextilien planen, ausfuehren und
      kontrollieren,
   c) Beschichtungen, Applikationen, Bekleidungen, Belaege und Dekorationen in Raeumen,
      an Fassaden und Objekten unter Beachtung der Alterungsaesthetik und historischer
      Gegebenheiten sowie physikalischer und chemischer Anforderungen ausfuehren,
   d) Dekorationen, Ornamente, Formen, Schriften, Bildzeichen, Signets und
      Werbezeichen auch rechnergestuetzt entwerfen, zeichnen, konstruieren, uebertragen
      und ausfuehren,
   e) Instandhaltung von durch Mikroorganismen und Schaedlingen gefaehrdeten oder
      geschaedigten Bereichen unter Beruecksichtigung von Praeventivmassnahmen,
      Trockenlegung und Isolierarbeiten planen und ausfuehren,
   f) Brand- und Schadstoffsanierungen, insbesondere unter Beachtung der Gefaehrdungs-
      und Belastungspotenziale asbestbelasteter Bausubstanzen, planen und ausfuehren,
   g) Daemmarbeiten, insbesondere Waermedaemm-Verbundsysteme zur Energieeinsparung und
      Verminderung von CO (tief)2-Emissionen, planen, ausfuehren und kontrollieren;
      bauphysikalische Berechnungen durchfuehren,
   h) Ausbau- und Montagearbeiten objektspezifisch planen, ausfuehren und
      kontrollieren,
   i) Schneide-, Fuege- und Verbindungstechniken beherrschen,
   j) Abdichtungs-, Verfugungs-, Verkittungs- und Verglasungsarbeiten planen,
      durchfuehren und kontrollieren,
   k) Markierungsarbeiten, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, nach Vorgaben planen,
      koordinieren, ausfuehren und kontrollieren;

2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
   a) Befunderstellungen, -analysen und -dokumentationen sowie Schadensfeststellungen,
      -kartierungen, -analysen und -dokumentationen durchfuehren,
   b) Untergruende nach historischen Vorgaben, unter Beachtung von bau- und
      klimaphysikalischen Bedingungen im und am Denkmal, herstellen und in Stand
      setzen,
   c) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach historischen Rezepturen zubereiten
      und aufbringen,
   d) gestaltende Arbeiten, insbesondere Imitations- und Illusionsmalerei unter
      Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben und Vorlagen
      planen, ausfuehren und dokumentieren,
   e) Sanierungsmassnahmen, insbesondere Beseitigung von Schadensquellen, Schutz
      vor biologischem Befall, Festigungen und Impraegnierungen unter Beachtung
      der Beseitigung gesundheitsgefaehrdender Altlasten, umweltschuetzender
      Vorsorgemassnahmen und unter Beruecksichtigung statischer Beanspruchung planen,
      ausfuehren und dokumentieren,
   f) Instandsetzungsmassnahmen und Instandhaltungsmethoden, insbesondere
      Restaurierungen, Rekonstruktionen und Reproduktionen im Innen- und Aussenbereich
      unter Beachtung der Vorgaben der Denkmalpflege und zur Erhaltung des kulturellen
      Erbes konzipieren und durchfuehren,
   g) Dekorationen, Ornamente, Formen und Schriften nach historischen Vorgaben sowie
      Vorlagen auch rechnergestuetzt entwerfen, zeichnen, konstruieren, uebertragen und
      ausfuehren;

3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz
   a) Oberflaechen unter Beachtung oekologischer und oekonomischer Anforderungen,
      insbesondere unter Einsatz von Geraeten, Maschinen und Anlagen herstellen, in
      Stand setzen und schuetzen,



                                           -3-
      
                                                                              

   b) Reinigungs-, Entschichtungs- und Strahlarbeiten planen, ausfuehren und
      protokollieren,
   c) Beschichtungen, Applikationen, Be- und Auskleidungen an Bauwerken, Bauteilen
      und Objekten aus Beton, Stahl oder Steinen zum Oberflaechenschutz sowie zur
      Sicherung, Erhaltung oder Wiederherstellung planen, ausfuehren und kontrollieren,
   d) Korrosions- und Bautenschutzmassnahmen konzipieren und ausfuehren,
      Schutzfunktionen und Pruefverfahren dokumentieren,
   e) Betonerhaltungs- und -instandsetzungsarbeiten, Bauwerksabdichtungen
      und Verfugungsarbeiten planen, durchfuehren und kontrollieren;
      Instandhaltungskonzepte erarbeiten,
   f) Konzepte fuer Sicherheitskennzeichnungen erstellen, Einsatz von
      Kommunikationsmitteln fuer Sicherheits- und Leitfunktionen planen, koordinieren
      und kontrollieren,
   g) Methoden zur messtechnischen Ueberwachung des Arbeitsplatzes auf Einhaltung von
      Grenzwerten beherrschen;

4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
   a) Mess-, Rueckform- und Prueftechniken beherrschen; Karosserieteile vermessen
      und austauschen sowie Elektrik, Elektronik und Personenrueckhaltssysteme zur
      Vorbereitung von Applikationen und Beschichtungen ein- und ausbauen sowie
      pruefen,
   b) Konzepte zur Gestaltung, Beschichtung und Beschriftung unter Beachtung der
      gestalterischen, technischen und rechtlichen Vorgaben entwerfen, praesentieren
      und umsetzen,
   c) Aus-, Ein- und Umbau sowie Nachruestarbeiten an Fahrzeugen durchfuehren,
      insbesondere Bauteile, Baugruppen, Aggregate und Fahrzeugverglasungen aus- und
      einbauen, Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederherstellen und kontrollieren,
   d) Arbeitsverfahren einschliesslich der spezifischen Arbeitsmittel und Ausruestungen
      fuer die Bearbeitung von Untergruenden, insbesondere Reinigungs-, Entschichtungs-,
      Strahl- und Korrosionsschutzarbeiten, bestimmen und anwenden,
   e) Reparaturen zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien,
      insbesondere unter Anwendung von Ausbeul-, Trenn- und Fuegetechniken, planen und
      ausfuehren; Sicht- und Funktionskontrollen durchfuehren,
   f) Lackier- und Applikationsverfahren, unter Beruecksichtigung von
      Beschichtungssystemen und Trocknungsverfahren, auswaehlen und anwenden;
      Restaurierungen planen und durchfuehren,
   g) Instandhaltungsarbeiten von Untergruenden und Oberflaechen an Karosserien und
      Fahrzeugen planen, ausfuehren und kontrollieren, soweit dies zur Vorbereitung der
      Lackierung erforderlich ist,
   h) karosserie- und fahrzeugspezifische Informationen beschaffen, analysieren und
      beruecksichtigen,
   i) Massnahmen, insbesondere zur Pflege, Wartung und Konservierung von Fahrzeugen
      konzipieren, durchfuehren und kontrollieren.


§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein Meisterpruefungsprojekt
und ein darauf bezogenes Fachgespraech.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem
Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom
Meisterpruefungsausschuss festgelegt. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag
sollen beruecksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein
Umsetzungskonzept, einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat
                                            -4-
      
                                                                              

er vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept
den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist in dem gewaehlten Schwerpunkt die nachfolgende
Aufgabe durchzufuehren:
1. Schwerpunkt Gestaltung und Instandhaltung
   eine gestalterische Loesung fuer die Neugestaltung oder Instandsetzung eines Gebaeudes
   oder eines Gebaeudeteils entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische
   Ausfuehrung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchfuehren sowie eine
   Dokumentation erstellen,
2. Schwerpunkt Kirchenmalerei und Denkmalpflege
   eine gestalterische Loesung fuer die Neufassung oder Instandsetzung eines
   historischen Objekts entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische
   Ausfuehrung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchfuehren sowie eine
   Dokumentation erstellen,
3. Schwerpunkt Bauten- und Korrosionsschutz
   eine Loesung fuer den Erstschutz oder die Instandsetzung eines Bauwerks oder eines
   Objekts aus Stahl, Beton oder Stein entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und
   werkstofftechnische Ausfuehrung planen und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten
   durchfuehren sowie eine Dokumentation erstellen,
4. Schwerpunkt Fahrzeuglackierung
   eine gestalterische Loesung fuer die Lackierung
   a) eines Fahrzeuges oder Fahrzeugteils sowie die fuer die Lackierung erforderliche
      Instandsetzung von Karosserieschaeden oder
   b) eines historischen Fahrzeuges oder eines historischen Fahrzeugteils sowie die
      fuer die Lackierung erforderliche Restaurierung oder
   c) eines Objekts oder eines Serienteils mit einer Design- oder Effektlackierung
   entwerfen, die ablauf-, anwendungs- und werkstofftechnische Ausfuehrung planen
   und die Leistung kalkulieren, die Arbeiten durchfuehren sowie eine Dokumentation
   erstellen.

(4) Zum Nachweis der schwerpunktuebergreifenden Qualifikationen sind bei der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts nach Absatz 3 Be- und Verarbeitungsverfahren,
unter Beruecksichtigung der Untergrundpruefungen und -diagnosen, der Werk- und
Hilfsstoffeignung sowie deren Auswahl unter Einbeziehung oekologischer und
humantoxikologischer Gefaehrdungspotenziale anzuwenden und die objektbezogene Beratung
unter Beruecksichtigung der Farben-, Formen- und Gestaltungslehre, der Schrift sowie der
Stilformen durchzufuehren.

(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert
gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als sechs
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.
                                            -5-
        
                                                                                

(2) Das Meisterpruefungsprojekt und das Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichendePruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.

§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:
1. Technik und Gestaltung,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss.
1. Technik und Gestaltung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, anwendungstechnische und
   gestalterische Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und oekologischer
   Aspekte in einem Maler- und Lackiererbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er
   berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
   Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis m aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a)    Informationen fuer den Auftragsabwicklungsprozess eines Kundenauftrages
         beurteilen, insbesondere unter Beruecksichtigung physikalischer, chemischer und
         biologischer Faktoren sowie der berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und
         technischen Normen,
   b)    Verfahren zur Oberflaechenerstellung, -behandlung und -gestaltung,
         insbesondere unter Beruecksichtigung der Untergrundbeschaffenheit und von
         Gestaltungsaspekten, beschreiben und bewerten,
   c)    Massnahmen, Methoden und Alternativen der Instandsetzung und Instandhaltung
         darstellen und auswaehlen,
   d)    Loesungen zur Durchfuehrung von Restaurierungsarbeiten entwickeln, bewerten und
         korrigieren,
   e)    werkstoffgerechten und anwendungsbezogenen Einsatz von Anlagen, Maschinen,
         Werkzeugen und Geraeten beurteilen und bewerten,
   f)    Anwendung von Messsystemen, -geraeten und -methoden sowie von physikalischen und
         chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten,
   g)    Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe
         unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen, Pruefmethoden darstellen,
   h)    Gestaltungs-, Imitations-, Mal- und Sondertechniken beschreiben und beurteilen,
   i)    Sicherheits- und Kennzeichnungsfarben fuer Leit- und Orientierungssysteme
         auswaehlen und zuordnen,
   j)    Farbvorschlaege unter Beruecksichtigung der Farbenlehre und lichttechnischer
         Aspekte erarbeiten, bewerten und korrigieren; farbsymbolische und
         farbpsychologische Grundlagen beschreiben,
   k)    objekt- und funktionsgerechte Farbplaene erstellen, Stilepochen und
         objektspezifische Besonderheiten bestimmen und bei Konzeptionserstellung
         beruecksichtigen,

                                              -6-
        
                                                                                

   l)    Formanalysen durchfuehren, Loesungen fuer die Integration von Form und Flaeche
         erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   m)    auf der Grundlage berufsbezogener rechtlicher Vorschriften und technischer
         Normen Gesamtkonzepte mit Texten, Symbolen und Werbezeichen planen, darstellen
         und beurteilen;

2. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
   auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
   qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
   abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
   Buchstabe a bis h aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
   b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
      durchfuehren,
   c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
      Beruecksichtigung der Be- und Verarbeitungstechnik, des Einsatzes von Material,
      Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie
      Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
   d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
      Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der
      Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
   e) Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   f) Unterauftraege vergeben und abwickeln,
   g) Maengel- und Schadensaufnahme an Bauwerken, Bauteilen, Bauelementen sowie an
      Anlagen und deren Komponenten oder an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen durchfuehren
      und darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen und begruenden sowie die
      erforderliche Abwicklung festlegen,
   h) Mengen ermitteln und berechnen; Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
   unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
   c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
      Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
   d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
      Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
   f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
      Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
      und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
   g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
   h) betriebliches Formularwesen, insbesondere Baustellen- und
      Werkstattdokumentationen, erarbeiten und darstellen,
   i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.




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(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. September 2005 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag
des Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Maerz 2006 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. September 2005 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2007 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 30. September 2005 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.




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