Verordnung ueber die Pflichten der
Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
Anlageberater, Bautraeger und Baubetreuer
(Makler- und Bautraegerverordnung - MaBV)
MaBV

vom  20.06.1974



"Makler- und Bautraegerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990
(BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I
S. 550) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479;
           zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 17.3.2009 I 550

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.9.1985


Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 10 Nr. 0a G v. 21.12.2007 I 3089 mWv 28.12.2007
Diese V wurde aufgrund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung u. des Art. 3 des Gesetzes
zur Aenderung der Gewerbeordnung vom 16.8.1972 I 1465 vom Bundesminister fuer Wirtschaft
erlassen.

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
der Erlaubnis beduerfen. Gewerbetreibende, die
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Taetigkeit fuer ein
   der Aufsicht der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes
   Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Vertraegen ueber Darlehen
   vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertraege nachweisen oder
2. den Abschluss von Vertraegen ueber die Nutzung der von ihnen fuer Rechnung Dritter
   verwalteten Grundstuecke, grundstuecksgleichen Rechte, gewerblichen Raeume oder
   Wohnraeume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertraege nachweisen,
unterliegen hinsichtlich dieser Taetigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 2 Sicherheitsleistung, Versicherung
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausfuehrung des Auftrages Vermoegenswerte des
Auftraggebers erhaelt oder zu deren Verwendung ermaechtigt wird, hat er dem Auftraggeber
in Hoehe dieser Vermoegenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete
Versicherung abzuschliessen; dies gilt nicht in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem
Grundstueck uebertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll.
Zu sichern sind Schadensersatzansprueche des Auftraggebers wegen etwaiger von dem
Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der Vermoegenswerte ermaechtigt
hat, vorsaetzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1
bezeichneten Vermoegenswerte richten.

(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Buergen geleistet werden. Als Buerge
koennen nur Koerperschaften des oeffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschaeftsbetrieb befugt sind, sowie
Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Buergschaftsversicherung
                                               -1-
      
                                                                              

im Inland befugt sind. Die Buergschaftserklaerung muss den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage enthalten. Die Buergschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich
aus Absatz 5 ergibt.

(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung im
   Inland befugt ist und
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht
   werden, insbesondere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag auch in den
   Faellen des Insolvenzverfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.

(4) Sicherheiten und Versicherungen koennen nebeneinander geleistet und abgeschlossen
werden. Sie koennen fuer jeden einzelnen Auftrag oder fuer mehrere gemeinsam geleistet
oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber die zur
unmittelbaren Inanspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen
Urkunden auszuhaendigen, bevor er Vermoegenswerte des Auftraggebers erhaelt oder zu deren
Verwendung ermaechtigt wird.

(5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrechtzuerhalten
1. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung, bis der
   Gewerbetreibende die Vermoegenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Empfaenger
   uebermittelt hat,
2. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern
   ein Nutzungsverhaeltnis begruendet werden soll, bis zur Einraeumung des Besitzes und
   Begruendung des Nutzungsverhaeltnisses,
3. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Gewerbeordnung bis
   zur Rechnungslegung; sofern die Rechnungslegungspflicht gemaess § 8 Abs. 2 entfaellt,
   endet die Sicherungspflicht mit der vollstaendigen Fertigstellung des Bauvorhabens.
Erhaelt der Gewerbetreibende Vermoegenswerte des Auftraggebers in Teilbetraegen, oder wird
er ermaechtigt, hierueber in Teilbetraegen zu verfuegen, endet die Verpflichtung aus Absatz
1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die Teilbetraege, sobald er dem Auftraggeber
die ordnungsgemaesse Verwendung dieser Vermoegenswerte nachgewiesen hat; die Sicherheiten
und Versicherungen fuer den letzten Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten
Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.

§ 3 Besondere Sicherungspflichten fuer Bautraeger
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe
a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstueck uebertragen
oder ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll, Vermoegenswerte des
Auftraggebers zur Ausfuehrung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermaechtigen lassen, wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam
   ist und die fuer seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese
   Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestaetigt und dem
   Gewerbetreibenden keine vertraglichen Ruecktrittsrechte eingeraeumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsuebertragung oder
   Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine
   Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht
   sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder
   Teilerbbaurecht, so muss ausserdem die Begruendung dieses Rechts im Grundbuch
   vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der
   Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht uebernommen werden sollen,
   gesichert ist, und zwar auch fuer den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet
   wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder
   nicht zwingend vorgesehen ist,

                                            -2-
      
                                                                              

   a) von der zustaendigen Behoerde bestaetigt worden ist, dass
      aa)   die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
      bb)   nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf,
            oder,

   b) wenn eine derartige Bestaetigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden
      bestaetigt worden ist, dass
      aa)   die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
      bb)   nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden
            darf,
      und nach Eingang dieser Bestaetigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat
      vergangen ist.

Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewaehrleistet ist, dass die nicht
zu uebernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch geloescht werden, und zwar, wenn das
Bauvorhaben vollendet wird, unverzueglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme,
andernfalls unverzueglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden
Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Fuer den Fall, dass das
Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle
der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemaess im Rahmen des Absatzes 2 bereits
geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurueckzuzahlen. Die
zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklaerungen einschliesslich etwaiger
Erklaerungen nach Satz 3 muessen dem Auftraggeber ausgehaendigt worden sein. Liegen
sie bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits vor, muss auf sie in dem Vertrag
Bezug genommen sein; andernfalls muss der Vertrag einen ausdruecklichen Hinweis auf
die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushaendigung der Erklaerungen und deren
notwendigen Inhalt enthalten.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des Absatzes 1 die Vermoegenswerte ferner
in bis zu sieben Teilbetraegen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu
deren Verwendung ermaechtigen lassen. Die Teilbetraege koennen aus den nachfolgenden
Vomhundertsaetzen zusammengesetzt werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Faellen, in denen Eigentum an einem
   Grundstueck uebertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den
   Faellen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll, nach Beginn
   der Erdarbeiten,
2. vom der restlichen Vertragssumme
   - 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschliesslich Zimmererarbeiten,
   - 8 vom Hundert fuer die Herstellung der Dachflaechen und Dachrinnen,
   - 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
   - 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Sanitaeranlagen,
   - 3 vom Hundert fuer die Rohinstallation der Elektroanlagen,
   - 10 vom Hundert fuer den Fenstereinbau, einschliesslich der Verglasung,
   - 6 vom Hundert fuer den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
   - 3 vom Hundert fuer den Estrich,
   - 4 vom Hundert fuer die Fliesenarbeiten im Sanitaerbereich,
   - 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzuebergabe,
   - 3 vom Hundert fuer die Fassadenarbeiten,
   - 5 vom Hundert nach vollstaendiger Fertigstellung.

Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der
jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die uebrigen Raten verteilt. Betrifft das
Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Saetze 1 und 2 mit der Massgabe entsprechend, dass



                                            -3-
      
                                                                              

der hiernach zu errechnende Teilbetrag fuer schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.

(3) Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhaeltnis begruendet werden soll, Vermoegenswerte
des Auftraggebers zur Ausfuehrung des Auftrages in Hoehe von 20 vom Hundert der
Vertragssumme nach Vertragsabschluss entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermaechtigen lassen; im uebrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2
entsprechend.

§ 4 Verwendung von Vermoegenswerten des Auftraggebers
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermoegenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat
oder zu deren Verwendung er ermaechtigt worden ist, nur verwenden
1. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung zur
   Erfuellung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistaetigkeit des
   Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
2. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und
   Durchfuehrung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben
   gilt das einzelne Gebaeude, bei Einfamilienreihenhaeusern die einzelne Reihe.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b
der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben fuer mehrere Auftraggeber vorbereitet
und durchfuehrt, die Vermoegenswerte der Auftraggeber nur im Verhaeltnis der Kosten der
einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.

§ 5 Hilfspersonal
Ermaechtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermoegenswerte des Auftraggebers zur
Ausfuehrung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen,
dass dies nur nach Massgabe der §§ 3 und 4 geschieht.

§ 6 Getrennte Vermoegensverwaltung
(1) Erhaelt der Gewerbetreibende zur Ausfuehrung des Auftrages Vermoegenswerte des
Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermoegen und dem seiner sonstigen Auftraggeber
getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht fuer vertragsgemaess im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder
3 geleistete Zahlungen.

(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auftraggeber erhaelt, unverzueglich fuer
Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des
§ 4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, dass die Gelder fuer fremde
Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des
Auftraggebers anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber
unverzueglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfaendet oder
das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Gewerbetreibenden eroeffnet wird, und
dem Auftraggeber jederzeit Auskunft ueber den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das
Kreditinstitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das Recht der Aufrechnung
noch ein Pfand- oder Zurueckbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen
Forderungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.

(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Verwahrung und
Anschaffung von Wertpapieren, die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhaelt, hat er
unverzueglich fuer Rechnung des Auftraggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs.
2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

§ 7 Ausnahmevorschrift
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a der
Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstueck zu uebertragen oder
ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu uebertragen haben, sind von den Verpflichtungen
des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die uebrigen Gewerbetreibenden
                                            -4-
      
                                                                              

im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des
§ 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit fuer alle etwaigen
Ansprueche des Auftraggebers auf Rueckgewaehr oder Auszahlung seiner Vermoegenswerte im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs.
5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstueck uebertragen
oder ein Erbbaurecht bestellt oder uebertragen werden soll, ist die Sicherheit
aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfuellt sind und das
Vertragsobjekt vollstaendig fertiggestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2
bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulaessig.

(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwaehnten Verpflichtungen auch
dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
1. eine juristische Person des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich-rechtliches
   Sondervermoegen oder
2. einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen
   Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser
Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom
Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister
oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.

§ 8 Rechnungslegung
(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausfuehrung des Auftrages Vermoegenswerte des
Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung
des Auftrages ueber die Verwendung dieser Vermoegenswerte Rechnung zu legen. § 259 des
Buergerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfaellt, soweit der Auftraggeber nach
Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenueber schriftlich darauf verzichtet
oder der Gewerbetreibende mit den Vermoegenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu
einem Festpreis zu erbringen hat.

§ 9 Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der zustaendigen Behoerde die jeweils mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzueglich
anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch fuer die nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige
sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehoerigkeit,
Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

§ 10 Buchfuehrungspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Massgabe der
folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege
uebersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzueglich und in deutscher Sprache
vorzunehmen.

(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen saemtlicher Gewerbetreibender muessen
ersichtlich sein
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
   a) das fuer die Vermittler- oder Nachweistaetigkeit oder fuer die Taetigkeit als
      Baubetreuer vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben
      das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;
   b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen
      Leistungen ermaechtigt ist;


                                            -5-
      
                                                                              

   c) Art und Hoehe der Vermoegenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur
      Ausfuehrung des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung er ermaechtigt werden
      soll;
   d) dass der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, dass er von
      ihm nur im Rahmen des § 3 Vermoegenswerte entgegennehmen oder sich zu deren
      Verwendung ermaechtigen lassen und diese Vermoegenswerte nur im Rahmen des § 4
      verwenden darf, es sei denn, dass nach § 7 verfahren wird;
   e) Art, Hoehe und Umfang der vom Gewerbetreibenden fuer die Vermoegenswerte zu
      leistenden Sicherheit und abzuschliessenden Versicherung, Name oder Firma und
      Anschrift des Buergen und der Versicherung;
   f) Vertragsdauer.


(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbeordnung muessen ferner folgende Angaben ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Vertraegen
   ueber den Erwerb von Grundstuecken oder grundstuecksgleichen Rechten: Lage, Groesse
   und Nutzungsmoeglichkeit des Grundstuecks, Art, Alter und Zustand des Gebaeudes,
   Ausstattung, Wohn- und Nutzflaeche, Zahl der Zimmer, Hoehe der Kaufpreisforderung
   einschliesslich zu uebernehmender Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des
   Veraeusserers;
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Vertraegen
   ueber die Nutzung von Grundstuecken oder grundstuecksgleichen Rechten: Lage, Groesse
   und Nutzungsmoeglichkeit des Grundstuecks, Art, Alter und Zustand des Gebaeudes,
   Ausstattung, Wohn- und Nutzflaeche, Zahl der Zimmer, Hoehe der Mietforderung
   sowie gegebenenfalls Hoehe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer
   Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname
   und Anschrift des Vermieters;
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Vertraegen
   ueber die Nutzung von gewerblichen Raeumen oder Wohnraeumen: Lage des Grundstuecks
   und der Raeume, Ausstattung, Nutz- und Wohnflaeche, Zahl der Raeume, Hoehe der
   Mietforderung sowie gegebenenfalls Hoehe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution,
   einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name,
   Vorname und Anschrift des Vermieters;
4. (weggefallen)
5. bei der Vermittlung von Vertraegen ueber den Erwerb von Anteilen an
   Investmentvermoegen, die von einer inlaendischen Kapitalanlagegesellschaft oder
   Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes
   ausgegeben werden, oder von auslaendischen Investmentanteilen, die nach dem
   Investmentgesetz oeffentlich vertrieben werden duerfen, oder der auf diese
   bezogenen Anlageberatung: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft,
   Investmentaktiengesellschaft oder auslaendischen Investmentgesellschaft, je
   ein Stueck der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des ausfuehrlichen und
   gegebenenfalls des vereinfachten Verkaufsprospektes sowie der Jahres- und
   Halbjahresberichte fuer das Investmentvermoegen, jeweils in deutscher Sprache (§ 121
   Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes); bei der Vermittlung von Vertraegen
   ueber den Erwerb von auslaendischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich
   des Investmentgesetzes oeffentlich vertrieben werden duerfen, oder bei der auf
   diese bezogenen Anlageberatung ausserdem Angaben darueber, ob die auslaendische
   Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im Hinblick auf das Investmentgeschaeft
   einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und seit wann die auslaendische
   Investmentgesellschaft zum oeffentlichen Vertrieb ihrer Investmentanteile berechtigt
   ist sowie ob und wann die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht den
   oeffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Berechtigung zum oeffentlichen Vertrieb
   durch Verzicht erloschen ist;
6. bei der Vermittlung von Vertraegen ueber den Erwerb von sonstigen oeffentlich
   angebotenen Vermoegensanlagen, die fuer gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet

                                            -6-
      
                                                                              

   werden, sowie ueber den Erwerb von oeffentlich angebotenen Anteilen an einer
   Kommanditgesellschaft oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung:
   a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des Erwerbers abgezogen
      werden;
   b) die laufenden Kosten, die darueber hinaus jaehrlich nach den Vertragsbedingungen
      einbehalten werden;
   c) (weggefallen)
   d) ob rechtsverbindlich oeffentliche Finanzierungshilfen zugesagt worden sind;
   e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut treuhaenderisch verwaltet
      werden, sowie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts;
   f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile von Kommanditisten als
      Treuhaender fuer die Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname oder Firma und
      Anschrift oder Sitz dieser Treuhaender;
   g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten Finanzierung ist, ob
      die Kredite fest zugesagt sind und von wem;
   h) ob ein Kontrollorgan fuer die Geschaeftsfuehrung bestellt ist und welche Befugnisse
      es hat;
   i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage beschraenkt ist;
   j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen fuer den Erwerber bestehen oder entstehen
      koennen;
   k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene Vermoegensanlage verwaltet,
      oder der Gesellschaft, deren Anteile angeboten werden;

7. bei der Vermittlung von Vertraegen ueber den Erwerb von oeffentlich angebotenen
   Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine
   Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder der jeweils auf diese bezogenen
   Anlageberatung:
   a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gruendung der Gesellschaft;
   b) ob und an welchen Boersen die Anteile oder Forderungen gehandelt werden;
   c) ob ein Emissionsprospekt und ein Boersenprospekt vorliegen;
   d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem Erwerber und der
      Gesellschaft richten;
   e) saemtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;
   bei verbrieften Forderungen ausserdem Angaben ueber Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs-
   und Rueckzahlungsbedingungen und Sicherheiten.

(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung muessen zusaetzlich zu den Angaben nach Absatz 2
folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veraeusserung bestimmt sind: Lage und
   Groesse des Baugrundstuecks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten
   Plaenen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig
   ist, neben den vorerwaehnten Plaenen und der Baubeschreibung die Bestaetigung der
   Behoerde oder des Gewerbetreibenden gemaess § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder
   b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die
   Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in
   anderer Weise zur Nutzung ueberlassen werden sollen: Lage und Groesse des
   Baugrundstuecks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plaenen
   nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist,
   neben den vorerwaehnten Plaenen und der Baubeschreibung die Bestaetigung der Behoerde
   oder des Gewerbetreibenden gemaess § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b,
   der Zeitpunkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die Miet-, Pacht- oder
   sonstige Forderung, die darueber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die

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   etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchfuehrung des
   Bauvorhabens verwendet werden sollen;
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Baubetreuer wirtschaftlich
   vorbereiten oder durchfuehren soll: Lage und Groesse des Baugrundstuecks, das
   Bauvorhaben mit Plaenen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die
   veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreibenden bei
   Dritten zu beschaffende Finanzierung.

(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen saemtlicher Gewerbetreibender muessen
ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
1. Art und Hoehe der Vermoegenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur
   Ausfuehrung des Auftrages erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermaechtigt wurde,
2. das fuer die Vermittler- oder Nachweistaetigkeit oder fuer die Taetigkeit als
   Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt,
3. eine Bestaetigung des Auftraggebers ueber die Aushaendigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3
   bezeichneten Unterlagen,
4. Kopie der Buergschaftsurkunde und des Versicherungsscheins,
5. Verwendungen von Vermoegenswerten des Auftraggebers durch den Gewerbetreibenden
   nach Tag und Hoehe, in den Faellen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine Bestaetigung des
   Auftraggebers darueber, dass ihm die ordnungsgemaesse Verwendung der Teilbetraege
   nachgewiesen worden ist,
6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
7. Tag der Beendigung des Buergschaftsvertrages und der Versicherung,
8. die in § 7 Abs. 2 erwaehnten Unterlagen,
9. Nachweis, dass dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben rechtzeitig und
   vollstaendig mitgeteilt worden sind.

(6) Sonstige Vorschriften ueber Aufzeichnungs- und Buchfuehrungspflichten des
Gewerbetreibenden bleiben unberuehrt.

§ 11 Informationspflicht und Werbung
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache
folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
1. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, sofern der Abschluss
   von Vertraegen ueber Grundstuecke, grundstuecksgleiche Rechte, gewerbliche Raeume
   oder Wohnraeume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertraege
   nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10
   Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f erwaehnten Angaben und spaetestens bei Aufnahme der
   Vertragsverhandlungen ueber den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand
   die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erwaehnten
   Angaben,
2. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung vor der
   Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 6 und 7 erwaehnten
   Angaben,
3. in den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung spaetestens bis
   zur Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwaehnten Angaben.
   Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu
   machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen Verhandlungsstand
   erforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs. 4 Nr. 3 entfaellt die Verpflichtung,
   soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen.

(2) In den Faellen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung gelten
beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermoegen im Sinne des Investmentgesetzes
§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes entsprechend. Fuer die von
dem Gewerbetreibenden nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung

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verwandte oder veranlasste Werbung in Textform fuer den Erwerb von Anteilen eines
Investmentvermoegens im Sinne des Investmentgesetzes gilt § 124 Abs. 1 und 2 des
Investmentgesetzes entsprechend.

§ 12 Unzulaessigkeit abweichender Vereinbarungen
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach §
2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprueche des Auftraggebers durch vertragliche
Vereinbarung weder ausschliessen noch beschraenken.

§ 13 (weggefallen)
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§ 14 Aufbewahrung
(1) Die in § 10 bezeichneten Geschaeftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschaeftsraeumen
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in
dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang fuer den jeweiligen Auftrag angefallen
ist. Vorschriften, die eine laengere Frist bestimmen, bleiben unberuehrt.

(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen koennen auch in Form einer
verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, dass die Wiedergabe mit
der Urschrift uebereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zustaendigen
Behoerde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer
Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Pruefungen in den Geschaeftsraeumen sind
fuer verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeraete bereitzuhalten.

§ 15
(weggefallen)

§ 16 Pruefungen
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung
haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden
Verpflichtungen fuer jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Pruefer pruefen zu lassen
und der zustaendigen Behoerde den Pruefungsbericht bis spaetestens zum 31. Dezember des
darauffolgenden Jahres zu uebermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum
keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Taetigkeit
ausgeuebt hat, hat der spaetestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des
Pruefungsberichts eine entsprechende Erklaerung zu uebermitteln. Der Pruefungsbericht muss
einen Vermerk darueber enthalten, ob Verstoesse des Gewerbetreibenden festgestellt worden
sind. Verstoesse sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Pruefer hat den Vermerk mit Angabe
von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(2) Die zustaendige Behoerde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der
Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlass im Rahmen einer ausserordentlichen
Pruefung durch einen geeigneten Pruefer ueberpruefen zu lassen. Der Pruefer wird von der
zustaendigen Behoerde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Geeignete Pruefer sind
1. Wirtschaftspruefer, vereidigte Buchpruefer, Wirtschaftspruefungs- und
   Buchpruefungsgesellschaften,
2. Pruefungsverbaende, zu deren gesetzlichem oder satzungsmaessigem Zweck die regelmaessige
   und ausserordentliche Pruefung ihrer Mitglieder gehoert, sofern
    a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftspruefer ist,
    b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
       und Wirtschaftsgenossenschaften erfuellen oder
    c) sie sich fuer ihre Pruefungstaetigkeit selbstaendiger Wirtschaftspruefer
       oder vereidigter Buchpruefer oder einer Wirtschaftspruefungs- oder
       Buchpruefungsgesellschaft bedienen.
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Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung koennen
mit der Pruefung nach Absatz 2 auch andere Personen, die oeffentlich bestellt oder
zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage
sind, eine ordnungsgemaesse Pruefung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzufuehren, sowie
deren Zusammenschluesse betraut werden. Ungeeignet fuer eine Pruefung sind Personen, bei
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

§ 17 Rechte und Pflichten der an der Pruefung Beteiligten
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Pruefer die Einsicht in die Buecher, Aufzeichnungen und
Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklaerungen und Nachweise zu geben, die der
Pruefer fuer eine sorgfaeltige Pruefung benoetigt.

(2) Der Pruefer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Pruefung und
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschaefts- und
Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Taetigkeit erfahren hat. Ein Pruefer,
der vorsaetzlich oder fahrlaessig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung handelt, wer
1.    Vermoegenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermaechtigen
      laesst, bevor er
      a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
      b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehaendigt hat,

2.    entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1
      Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhaelt,
3.    einer Vorschrift des § 3 ueber die Entgegennahme oder die Ermaechtigung zur
      Verwendung von Vermoegenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
4.    einer Vorschrift des § 4 ueber die Verwendung von Vermoegenswerten des Auftraggebers
      zuwiderhandelt,
5.    einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs.
      3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 ueber die getrennte Vermoegensverwaltung
      zuwiderhandelt,
6.    entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
      rechtzeitig erstattet,
7.    entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig, nicht ordnungsgemaess oder nicht rechtzeitig macht oder
      Unterlagen oder Belege nicht oder nicht uebersichtlich sammelt,
8.    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten
      Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9.    (weggefallen)
10.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschaeftsunterlagen nicht waehrend der vorgeschriebenen
      Frist aufbewahrt,
11.   (weggefallen)
12.   entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Pruefungsbericht nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklaerung nicht,
      nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
13.   den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend
      oder nicht rechtzeitig nachkommt.




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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausuebung eines
Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausuebung eines
Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

§ 19 Aufhebung von Vorschriften
(Aufhebung von Vorschriften)

§ 20 Uebergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermoegenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs.
1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, koennen die
Vertraege weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.

(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland, die diese Eigenschaft
verlieren, duerfen Vermoegenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch
unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermaechtigten lassen.

§ 21 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)

§ 22 Inkrafttreten
(Inkrafttreten)




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