Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens
fuer Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPlG)
MBPlG
vom 23.11.1994
"Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833 (2007, 691))
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 9.12.2006 I 2833 (2007, 691)
Fussnote
Textnachweis ab: 30.11.1994
Das G wurde als Artikel 1 G 910-10-1 v. 23.11.1994 I 3486 (MBPlanG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 30.11.1994 in
Kraft getreten.
§ 1 Erfordernis der Planfeststellung
(1) Magnetschwebebahnstrecken einschliesslich der fuer den Betrieb notwendigen Anlagen
(Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) duerfen nur gebaut oder geaendert werden, wenn
der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben
beruehrten oeffentlichen und privaten Belange einschliesslich der Umweltvertraeglichkeit im
Rahmen der Abwaegung zu beruecksichtigen. Fuer das Planfeststellungsverfahren gelten die
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Massgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehoerde und Bauaufsichtsbehoerde fuer
Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.
§ 2 Anhoerungsverfahren
Fuer das Anhoerungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Massgaben:
1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde des Landes, in dem die Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn liegen
(Anhoerungsbehoerde) innerhalb eines Monats, nachdem die Planfeststellungsbehoerde
den Plan der Anhoerungsbehoerde zugeleitet hat, die Einholung der Stellungnahmen
der Behoerden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben beruehrt wird, sowie die
Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirkt.
2. Die Anhoerungsbehoerde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen,
soweit diese sich fuer den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen
Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen
Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und
gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch
die ortsuebliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon
bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
3. Fuer Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn
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die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem
Eroerterungstermin zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansaessige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen
auf Veranlassung der Anhoerungsbehoerde von der Auslegung in den Gemeinden mit dem
Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt
werden.
5. Die Anhoerungsbehoerde kann auf eine Eroerterung verzichten. Findet eine Eroerterung
statt, so hat die Anhoerungsbehoerde die Eroerterung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschliessen. Die Anhoerungsbehoerde gibt
ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Eroerterung ab und
leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behoerden,
den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehoerde zu. Findet keine Eroerterung statt, so hat die
Anhoerungsbehoerde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgefuehrten
Unterlagen der Planfeststellungsbehoerde zuzuleiten.
6. Soll ein ausgelegter Plan geaendert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend
§ 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Fuer
Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73
Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geaeussert haben,
und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt
die Benachrichtigung von der Planaenderung und der Frist zur Stellungnahme in
entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Eroerterung
im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz
3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Aenderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen
sind nach Ablauf der Aeusserungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen.
Auf die Rechtsfolgen der Saetze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung
oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der
Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes koennen Stellungnahmen der Behoerden, die
nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingehen, auch noch nach Fristablauf beruecksichtigt werden; sie sind stets zu
beruecksichtigen, wenn spaeter von einer Behoerde vorgebrachte oeffentliche Belange der
Planfeststellungsbehoerde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder haetten bekannt
sein muessen oder fuer die Rechtmaessigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 2a Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Fuer Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – auch in Verbindung mit Nummer
2 – gilt nur, wenn zusaetzlich zu den dort genannten Voraussetzungen fuer
das Vorhaben nach dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung keine
Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren ist.
2. Ergaenzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine
Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich
beeintraechtigt werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
4. Faelle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben
zusaetzlich nicht um ein Vorhaben handelt, fuer das nach dem Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren ist.
5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und
trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
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6. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Traeger des Vorhabens,
den Vereinigungen, ueber deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden
worden ist, und denjenigen, ueber deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Fuer die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. Wird mit der Durchfuehrung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er ausser Kraft, es sei denn, er wird vorher
auf Antrag des Traegers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehoerde um hoechstens
fuenf Jahre verlaengert.
2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhoerung nach dem fuer
die Planfeststellung oder fuer die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren
durchzufuehren.
3. Fuer die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung ueber die
Verlaengerung sind die Bestimmungen ueber den Planfeststellungsbeschluss entsprechend
anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchfuehrung des Plans gilt jede erstmals nach aussen erkennbare
Taetigkeit von mehr als nur geringfuegiger Bedeutung zur plangemaessen Verwirklichung
des Vorhabens; eine spaetere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens beruehrt
den Beginn der Durchfuehrung nicht.
§ 2c Planaenderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Fuer die Planergaenzung und das ergaenzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und fuer die Planaenderung vor Fertigstellung des Vorhabens
gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Massgabe, dass im Falle des § 76
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Eroerterung im Sinne des § 73 Abs.
6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung abgesehen werden kann. Im Uebrigen gelten fuer das neue
Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 2d Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt fuer Vorhaben nach § 1 Satz 1.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung fuer den Bau oder die Aenderung von Betriebsanlagen einer
Magnetschwebebahn hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder
eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begruendet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten spaeter
Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der
durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf
gestuetzten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen und begruenden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Klaeger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begruendung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Maengel bei der Abwaegung der von dem Vorhaben beruehrten oeffentlichen und
privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwaegungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Maengel bei der Abwaegung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften fuehren nur dann zur Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
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Planergaenzung oder durch ein ergaenzendes Verfahren behoben werden koennen; die §§ 45 und
46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 2e Bauaufsichtsbehoerde
Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbehoerde fuer Betriebsanlagen von
Magnetschwebebahnen.
§ 3 Vorarbeiten
(1) Eigentuemer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der
Planung und der Baudurchfuehrung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmassnahmen
notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschliesslich der
voruebergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch
den Traeger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs-
oder Geschaeftsraeume duerfen zu diesem Zweck waehrend der jeweiligen Arbeits-,
Geschaefts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentuemers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des
Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszufuehren, ist dem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsuebliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzufuehren sind,
bekanntzugeben.
(3) Entstehen durch eine Massnahme nach Absatz 1 einem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermoegensnachteile, so hat der Traeger des Vorhabens
eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung ueber die
Geldentschaedigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zustaendige Behoerde auf
Antrag des Traegers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschaedigung fest. Vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hoeren.
§ 4 Veraenderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Plaene im Planfeststellungsverfahren oder von
dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), duerfen auf den vom Plan
betroffenen Flaechen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
geplanten Baumassnahmen erheblich erschwerende Veraenderungen nicht vorgenommen werden
(Veraenderungssperre). Veraenderungen, die in rechtlich zulaessiger Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfuehrung einer bisher ausgeuebten Nutzung
werden davon nicht beruehrt. Unzulaessige Veraenderungen bleiben bei der Anordnung
von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im
Entschaedigungsverfahren unberuecksichtigt.
(2) Dauert die Veraenderungssperre ueber vier Jahre, koennen die Eigentuemer fuer die
dadurch entstandenen Vermoegensnachteile Entschaedigung verlangen.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Traeger des Vorhabens an den
betroffenen Flaechen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 5 (weggefallen)
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§ 6 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentuemer
oder Besitzer, den Besitz eines fuer den Bau oder die Aenderung von Betriebsanlagen der
Magnetschwebebahnen benoetigten Grundstuecks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Entschaedigungsansprueche zu ueberlassen, so hat die Enteignungsbehoerde den Traeger des
Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung
in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muss
vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
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(2) Die Enteignungsbehoerde hat spaetestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages
auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten muendlich zu verhandeln. Hierzu sind der
Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist betraegt drei Wochen. Mit der Ladung
sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der
muendlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehoerde einzureichen. Sie sind ausserdem
darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen ueber den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Antraege entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstuecks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehoerde
diesen bis zum Beginn der muendlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen
oder durch einen Sachverstaendigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu uebersenden.
(4) Der Beschluss ueber die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den
Betroffenen spaetestens zwei Wochen nach der muendlichen Verhandlung zuzustellen. Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehoerde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf hoechstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung ueber
die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Traeger des
Vorhabens Besitzer. Der Traeger des Vorhabens darf auf dem Grundstueck das im Antrag
auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchfuehren und die dafuer erforderlichen
Massnahmen treffen.
(5) Der Traeger des Vorhabens hat fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermoegensnachteile Entschaedigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
durch die Verzinsung der Geldentschaedigung fuer die Entziehung oder Beschraenkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Hoehe der Entschaedigung
sind von der Enteignungsbehoerde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den
Besitz einzuweisen. Der Traeger des Vorhabens hat fuer alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschaedigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begruendet werden.
§ 7 Enteignung
(1) Fuer Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen
ist die Enteignung zulaessig, soweit sie zur Ausfuehrung eines nach § 1 oder § 2
festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung
der Zulaessigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen. Er ist fuer die Enteignungsbehoerde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Uebertragung oder Beschraenkung des
Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklaert, kann das
Entschaedigungsverfahren unmittelbar durchgefuehrt werden.
(4) Im uebrigen gelten die Enteignungsgesetze der Laender.
§ 7a Entschaedigungsverfahren
Soweit der Vorhabentraeger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschaedigung in Geld zu leisten, und ueber
die Hoehe der Entschaedigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Traeger
des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die
nach Landesrecht zustaendige Behoerde; fuer das Verfahren und den Rechtsweg gelten die
Enteignungsgesetze der Laender entsprechend.
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§ 8 Duldungspflicht
(1) Erfordert die Linienfuehrung einer Magnetschwebebahn eine Kreuzung mit einem
anderen oeffentlichen Verkehrsweg oder erfordert die Linienfuehrung eines oeffentlichen
Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnetschwebebahn, so hat der andere Beteiligte
die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange
sind angemessen zu beruecksichtigen. Dies gilt auch fuer die Aenderung bestehender
Kreuzungsanlagen.
(2) Oeffentliche Verkehrswege sind
1. die Eisenbahnen, die dem oeffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen,
die nicht dem oeffentlichen Verkehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen
des oeffentlichen Verkehrs uebergehen koennen (Anschlussbahnen), und ferner die den
Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
2. die sonstigen oeffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkoerpern,
3. die oeffentlichen Strassen, Wege und Plaetze,
4. die Wasserstrassen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
§ 9 Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen
(1) Werden Magnetschwebebahnen ausgebaut oder neugebaut und muessen neue Kreuzungen
mit oeffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geaendert werden, so hat
der Traeger des Vorhabens die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Aenderung zu
tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhaeltnisses dazu
verpflichtet ist.
(2) Werden oeffentliche Verkehrswege veraendert oder neu angelegt und muessen neue
Kreuzungen mit Magnetschwebebahnen hergestellt oder bestehende geaendert werden, so
hat der Baulasttraeger des oeffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen
oder ihrer Aenderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden
Rechtsverhaeltnisses dazu verpflichtet ist.
(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehoeren auch die Kosten der Aenderungen, die durch
die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Beruecksichtigung der
uebersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.
(4) Werden eine Magnetschwebebahn und ein oeffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu
angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Haelfte zu
tragen.
(5) Wird eine Magnetschwebebahn ausgebaut und wird gleichzeitig ein oeffentlicher
Verkehrsweg geaendert oder beseitigt, so haben die beiden Beteiligten die dadurch
entstehenden Kosten in dem Verhaeltnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter
Durchfuehrung der Massnahmen zueinander stehen wuerden. Als gleichzeitig gelten die
Massnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder haetten verlangen muessen.
(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehoeren die Kosten, die mit der Herstellung
oder Aenderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung
notwendig gewordenen Aenderung oder Beseitigung oeffentlicher Verkehrswege verbunden
sind. Kommt ueber die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierueber
im Planfeststellungsbeschluss oder bei der Erteilung der Plangenehmigung (§ 2) zu
entscheiden.
§ 10 Erhaltung der Kreuzungsanlagen
(1) Die Anlagen an Kreuzungen hat, soweit sie Magnetschwebebahnanlagen sind, der
Magnetschwebebahnunternehmer, soweit sie Anlagen anderer Verkehrswege sind, der
andere Beteiligte zu erhalten. Die Erhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die
Erneuerung.
(2) Die durch das Kreuzungsbauwerk zusaetzlich entstehenden Kosten der Erhaltung hat der
Beteiligte zu tragen, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage zu tragen hat.
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(3) Hat ein Beteiligter nach § 9 Abs. 4 und 5 Herstellungs- oder Aenderungskosten
anteilig getragen, so ist er verpflichtet, im Verhaeltnis seines Anteils zu den Kosten
der Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 beizutragen.
(4) Der zur Uebernahme der Kosten der Erhaltung Verpflichtete hat die Mehrkosten
zu erstatten, die anderen bei der Erfuellung ihrer Erhaltungsaufgaben durch die
Kreuzungsanlagen erwachsen. Dies gilt auch fuer die Mehrkosten der Erhaltung der
Kreuzungsanlagen ausserhalb des Kreuzungsbauwerks.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht, wenn etwas anderes vereinbart wird.
§ 11 Rechtsverordnungen
(1) Zur Gewaehrleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, des
Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermaechtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1. ueber den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen, welche die Anforderungen an
Bau, Ausruestung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den
neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich
regeln,
2. ueber die Kosten (Gebuehren und Auslagen) fuer Amtshandlungen der Behoerden des Bundes
nach diesem Gesetz.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz
betreffen, vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie erlassen.
§ 12 Uebergangsregelung fuer Planungen
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem
17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergefuehrt.
(2) § 2b gilt auch fuer Planfeststellungsbeschluesse und Plangenehmigungen, die vor dem
17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht ausser Kraft getreten
ist.
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