Magnetschwebebahn-Laermschutzverordnung
MsbLaermSchV

vom  23.09.1997



"Magnetschwebebahn-Laermschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.10.1997


Diese Verordnung ist als Artikel 2 d. V v. 23.9.1997 I 2329 (MsbV) von der
Bundesregierung nach Anhoerung der beteiligten Kreise und vom Bundesministerium fuer
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie und dem Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung
des Bundesrates erlassen worden. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.10.1997 in Kraft.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt fuer den Bau oder die wesentliche Aenderung von Verkehrswegen der
Magnetschwebebahnen.

(2) Die Aenderung ist wesentlich, wenn
1.ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine oder mehrere durchgehende Fahrbahnen
  baulich erweitert wird oder
2.durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu
  aendernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslaerms um mindestens
  3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel
  (A) in der Nacht erhoeht wird.
Eine Aenderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu aendernden
Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslaerms von mindestens 70 Dezibel
(A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff
erhoeht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

§ 2 Immissionsgrenzwerte
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schaedlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeraeusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen
Aenderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, dass der
Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeraeusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte
nicht ueberschreitet:
     Tag                                       Nacht
1.   an Krankenhaeusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
     57 Dezibel (A)                            47 Dezibel (A)
2.   in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
     59 Dezibel (A)                            49 Dezibel (A)
3.   in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
     64 Dezibel (A)                            54 Dezibel (A)
4.   in Gewerbegebieten
     69 Dezibel (A)                            59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den
Festsetzungen in den Bebauungsplaenen. Sonstige in Bebauungsplaenen festgesetzte
Flaechen fuer Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, fuer die keine Festsetzungen
bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Aussenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3
und 4 entsprechend der Schutzbeduerftigkeit zu beurteilen.

                                            -1-
      
                                                                              

(3) Wird die zu schuetzende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeuebt, so ist
der Immissionsgrenzwert fuer diesen Zeitraum anzuwenden.

§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels
Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berechnen. Die dort unter Nummer 2.1
genannten Angaben hat der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.

Anlage Berechnung des Beurteilungspegels
< nicht darstellbare Anlage;
Fundstelle: BGBl. I 1997, 2338 - 2344 >




                                            -2-