Verordnung ueber den Bau und Betrieb der
Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahn-Bau-
und Betriebsordnung - MbBO)
MbBO

vom  23.09.1997



"Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329)"

Diese Verordnung ist gemaess der Richtlinie 83/189/EWG ueber ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)


Die V ist als Artikel 1 d. V v. 23.9.1997 I 2329 (MsbV) von der Bundesregierung nach
Anhoerung der beteiligten Kreise und vom Bundesministerium fuer Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie und dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
worden. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.10.1997 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis
                 Erster Abschnitt
                       Allgemeines
§   1       Geltungsbereich
§   2       Begriffsbestimmungen
§   3       Allgemeine Anforderungen
§   4       Betriebserlaubnis
§   5       Ausnahmen
§   6       Abnahmen
§   7       Aufsicht
§   8       Instandhaltung
                 Zweiter Abschnitt
                       Bauordnung
§ 9         Bauaufsichtliche Genehmigung
§ 10        Baubeginn
§ 11        Bauaufsicht
                 Dritter Abschnitt
                       Betriebsanlagen
§   12      Fahrweg
§   13      Linienfuehrung
§   14      Lichtraum
§   15      Bahnsteige
§   16      Ueberwachen der Betriebsanlagen
                 Vierter Abschnitt
                       Fahrzeuge
§   17      Grundsaetze
§   18      Ausruestung
§   19      Trag- und Fuehrsystem
§   20      Bremsen, Kupplung
§   21      Ueberwachungsbeduerftige Anlagen der Fahrzeuge
                 Fuenfter Abschnitt
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                      Fahrbetrieb
§   22      Fahrtvoraussetzungen
§   23      Sicherheitskonzept
§   24      Betriebshandbuch
§   25      Stoerungen im Magnetschwebebahnbetrieb
                 Sechster Abschnitt
                      Personal
§ 26        Betriebsbedienstete
§ 27        Bestellung des Betriebsleiters
§ 28        Stellung des Betriebsleiters
                 Siebter Abschnitt
                      Oeffentliche Sicherheit
§   29      Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§   30      Betriebsgefaehrdende Handlungen
§   31      Tauglichkeit
§   32      Ordnungswidrigkeiten
                 Anlage
                      Lichtraum

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Massnahmen, die der Befoerderung von Personen und
Guetern dienen.

(2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnetschwebebahn sowie seiner Abwicklung
oder Sicherung dienenden Grundstuecke, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Bauliche
Anlagen sind Anlagen, die in einer auf Dauer gerichteten Weise kuenstlich mit dem
Erdboden verbunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen, die nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt sind, ueberwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
1. Aufschuettungen und Abgrabungen,
2. Lager, Abstell- und Aufstellplaetze,
3. Stellplaetze,
4. Sicherungsanlagen,
5. Schalt- und Steuerungsanlagen und
6. Anlagen zur Energiezufuehrung.

(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu dient, die vom Fahrzeug
ausgehenden Einwirkungen, insbesondere aus Tragen, Fuehren, Antreiben und Bremsen,
aufzunehmen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge muessen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen
der Sicherheit und Ordnung genuegen. Diese Anforderungen sind erfuellt, wenn die
Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung oder, soweit diese
keine entsprechenden Vorschriften enthaelt, den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen. Weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberuehrt.

(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn
mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Der

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Unternehmer hat den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit gegenueber dem Eisenbahn-
Bundesamt zu fuehren.

(3) Die oeffentlichen Betriebsanlagen und die dem oeffentlichen Personenverkehr dienenden
Fahrzeuge muessen so beschaffen sein, dass die sichere und leichte Zugaenglichkeit auch
fuer Personen mit Nutzungsschwierigkeiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und
Kinder, gewaehrleistet ist.

§ 4 Betriebserlaubnis
(1) Der Unternehmer darf den Fahrbetrieb auf einer Strecke erst aufnehmen, wenn er fuer
diese Strecke eine Betriebserlaubnis besitzt.

(2) Die Betriebserlaubnis erteilt das Eisenbahn-Bundesamt, wenn es die Betriebsanlagen
und die Fahrzeuge abgenommen, das Sicherheitskonzept sowie die Grundsaetze und Verfahren
fuer die Aufstellung des Instandhaltungsprogramms genehmigt hat, der Unternehmer das
Betriebshandbuch erstellt hat sowie die Systemsicherheit nachgewiesen ist.

§ 5 Ausnahmen
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt darf
1. zu Versuchs- und Probezwecken von den Vorschriften dieser Verordnung,
2. im Einzelfall aus besonderen Gruenden von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2,
   des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 22 Abs. 3
Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen ist.

(2) Bei Fahrzeugen fuer Instandhaltungs- und Rettungszwecke auf dem Fahrweg kann von
Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit diese Abweichungen fuer die
Zweckbestimmung der Fahrzeuge erforderlich sind.

§ 6 Abnahmen
(1) Neue und geaenderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge duerfen erst in Betrieb genommen
werden, wenn das Eisenbahn-Bundesamt sie abgenommen hat. Dies gilt nicht fuer
Aenderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit auswirken koennen. Soweit
erforderlich, fuehrt das Eisenbahn-Bundesamt vor der Abnahme von Fahrzeugen Fahrten
durch.

(2) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die mit     einer abgenommenen
Betriebsanlage oder einem abgenommenen Fahrzeug uebereinstimmen,     wird durch
eine Konformitaetsbescheinigung einer Zertifizierungsstelle oder     durch eine
Konformitaetserklaerung eines vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten     Herstellers ersetzt.

(3) Die Abnahme weiterer Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die in unterschiedlicher
Ausfuehrung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen hergestellt
werden sollen, wird durch eine Typzulassung ersetzt; in der Typzulassung ist die
zulaessige Veraenderbarkeit festzulegen.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und Ursprungswaren
aus den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
die nicht den in dieser Verordnung genannten Bestimmungen entsprechen, werden
einschliesslich der im Herstellerstaat durchgefuehrten Pruefungen und Ueberwachungen als
gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermassen
dauerhaft erreicht wird. Darueber entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.

§ 7 Aufsicht
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann zur Abwehr von Gefahren fuer die Sicherheit
des Magnetschwebebahnbetriebs sowie zur Abwehr von der Magnetschwebebahn
ausgehender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und zum Schutz vor schaedlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verfuegungen erlassen.



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(2) Fuer die Ueberwachung der Einhaltung von Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes
bei Magnetschwebebahnen ist das Eisenbahn-Bundesamt zustaendig, soweit diese
Vorschriften den Betrieb von Fahrzeugen und Anlage, die unmittelbar der Sicherstellung
des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Zu diesen Anlagen gehoeren der Fahrweg, die
Sicherungs-, Schalt- und Steuerungsanlagen sowie die Anlagen zur Energiezufuehrung. Die
Aufgaben, Zustaendigkeiten und Befugnisse der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung
bleiben unberuehrt.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen
Sachverstaendiger und sachverstaendiger Stellen bedienen.

§ 8 Instandhaltung
(1) Der Unternehmer hat zur Aufrechterhaltung der Sicherheit Betriebsanlagen
und Fahrzeuge planmaessig instand zu halten. Art, Umfang und Haeufigkeit der
Instandhaltungsmassnahmen richten sich nach Zustand, Beanspruchung und Bauart der
Betriebsanlagen und Fahrzeuge.

(2) Die Instandhaltungsmassnahmen sind vom Unternehmer in einem Instandhaltungsprogramm
festzulegen. Die Grundsaetze und Verfahren fuer die Aufstellung des
Instandhaltungsprogramms hat der Unternehmer dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung
vorzulegen.

(3) Der Unternehmer hat Nachweise ueber die Instandhaltung zu fuehren, die Angaben
ueber die durchgefuehrten Inspektionen, ueber den Ein- und Ausbau sicherheitsrelevanter
Austauschteile sowie ueber sicherheitsrelevante Instandsetzungen enthalten muessen.
Die sicherheitsrelevanten Massnahmen und Bauteile sind im Instandhaltungsprogramm zu
benennen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre, in jedem Fall mindestens ueber die
Dauer zweier Instandhaltungsintervalle, aufzubewahren.

(4) Das Instandhaltungsprogramm und die Nachweise ueber die Instandhaltung sind dem
Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Bauordnung

§ 9 Bauaufsichtliche Genehmigung
(1) Die Errichtung, die Aenderung, der Abbruch oder die Veraenderung der Nutzung
baulicher Anlagen beduerfen einer bauaufsichtlichen Genehmigung durch das Eisenbahn-
Bundesamt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Vorhaben von untergeordneter
Bedeutung. Darunter fallen insbesondere bauliche Anlagen, fuer die
Festigkeitsberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. Im
Zweifelsfall entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.

(3) Der Unternehmer hat dem Eisenbahn-Bundesamt alle fuer die Pruefung der
Baumassnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehoeren insbesondere
Ausfuehrungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, fuer die
Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen.

(4) Die bauaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Baumassnahme keine
bauordnungsrechtlichen Vorschriften dieses Abschnitts entgegenstehen.

(5) Eine bauaufsichtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fuenf Jahren nach
Erteilung mit der Ausfuehrung der Baumassnahme nicht begonnen oder wenn die Bauausfuehrung
ein Jahr unterbrochen worden ist.

§ 10 Baubeginn
Mit der Ausfuehrung genehmigter Baumassnahmen darf erst begonnen werden, wenn

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1. die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
2. der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine
   Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

§ 11 Bauaufsicht
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Errichtung, der Aenderung, dem Abbruch, der
Nutzung, der Nutzungsaenderung sowie der Instandhaltung von baulichen Anlagen darueber
zu wachen, dass die oeffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser
Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Ist eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung
errichtet worden, kann das Eisenbahn-Bundesamt
1. die Beseitigung anordnen,
2. die Nutzung untersagen oder
3. die Raeumung anordnen,
wenn ein rechtmaessiger Zustand nicht durch nachtraegliche Genehmigung hergestellt werden
kann.

(3) Wird eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung
errichtet, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Stillegung der Baustelle anordnen.

Dritter Abschnitt
Betriebsanlagen

§ 12 Fahrweg
(1) Der Fahrweg muss so beschaffen sein, dass er den von ausserhalb anzunehmenden und den
aus dem System auftretenden Einwirkungen standhaelt.

(2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und Schiebebuehnen, muessen mit Einrichtungen
versehen sein, die sicher melden,
1. in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente befinden und
2. dass diese gegen Veraenderung ihrer Lage gesichert sind.

(3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig sein.

§ 13 Linienfuehrung
(1) Die Linienfuehrung des Fahrwegs soll fahrdynamisch guenstig sein und hohe
Geschwindigkeiten zulassen.

(2) Die Laengsneigung des Fahrwegs darf 100 v.T. nicht ueberschreiten. In Bereichen, in
denen stehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind, sowie im
Bahnsteigbereich duerfen Laengsneigungen von 5 v.T. nicht ueberschritten werden.

(3) Die Querneigung des Fahrwegs darf 12 Grad nicht ueberschreiten. Im Einzelfall
kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Querneigung bis zu 16 Grad zulassen, wenn in
diesem Fahrwegbereich ein Halt auf freier Strecke in der Regel ausgeschlossen ist.
Im Bahnsteigbereich sind im stehenden Fahrzeug nicht mehr als 3,4 Grad Querneigung
zulaessig.

(4) Beim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene Seitenbeschleunigung des Fahrzeugs
nach bogenaussen nicht mehr als 1,5 m/s(hoch)2, im Weichenbereich nicht mehr als 2,0 m/
s(hoch)2, betragen.

(5) Die Beschleunigung und die Verzoegerung des Fahrzeugs in Laengsrichtung duerfen 1,5 m/
s(hoch)2 nicht ueberschreiten.


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(6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf Kuppen 0,6 m/s(hoch)2 und in
Wannen 1,2 m/s(hoch)2 nicht ueberschreiten.

(7) Hoehengleiche Kreuzungen mit systemfremden Verkehrswegen sind nicht zulaessig; dies
gilt nicht innerhalb von Instandhaltungs- und Abstellanlagen.

§ 14 Lichtraum
Der in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten. Dies gilt nicht fuer
betriebsnotwendige Einrichtungen ausserhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug
unter Beruecksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Toleranzen
des Fahrwegs und dessen Linienfuehrung beanspruchen kann. In diesen Teil des Lichtraums
duerfen Gegenstaende nur waehrend des Fahrgastwechsels sowie waehrend des Reinigens und der
Instandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hineinragen.

§ 15 Bahnsteige
(1) Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und Fahrzeug sind so zu gestalten,
dass ein sicherer Fahrgastwechsel gewaehrleistet ist. Der Uebergang zwischen Fahrzeug
und Bahnsteig muss hoehengleich sein. An der Uebergangsstelle ist eine Spaltbreite von
hoechstens 5 cm zulaessig.

(2) Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Waenden und Tueren abzutrennen, die den Einwirkungen
aus dem Fahrbetrieb standhalten. Das Oeffnen und Schliessen muss optisch und akustisch
wahrnehmbar sein.

(3) Bahnsteigtueren duerfen erst dann zu oeffnen sein, wenn ein Fahrzeug positioniert,
abgesetzt und geerdet am Bahnsteig steht. Dies gilt nicht waehrend der Durchfuehrung
von Instandhaltungsmassnahmen und in Notfaellen. Bei geschlossenen Fahrzeug- und
Bahnsteigtueren duerfen sich keine Personen im Uebergangsbereich zwischen Fahrzeug- und
Bahnsteigtuer aufhalten koennen.

(4) Die Bahnsteigtueren muessen mit Einrichtungen versehen sein, die den geschlossenen
und verriegelten Zustand der Tueren ueberwachen.

(5) Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszuruesten, die Gegensprechen ermoeglichen.
Ueber diese Notrufeinrichtungen muss waehrend der Betriebszeit ein Betriebsbediensteter
staendig erreichbar sein.

(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und Zugangswege ist auf die Belange
Behinderter angemessen Ruecksicht zu nehmen.

§ 16 Ueberwachen der Betriebsanlagen
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu ueberwachen, dass
Veraenderungen, die zu Betriebsgefaehrdungen fuehren koennen, rechtzeitig erkannt und
Gegenmassnahmen getroffen werden koennen.

Vierter Abschnitt
Fahrzeuge

§ 17 Grundsaetze
(1) Fahrzeuge zur Personenbefoerderung muessen so gebaut sein, dass auch fuer Personen mit
Nutzungsschwierigkeiten die sichere und leichte Zugaenglichkeit zu den Sitzplaetzen und
Serviceeinrichtungen moeglich ist; gesicherte Rollstuhlstellplaetze sind vorzusehen.

(2) Die Einwirkungen des Fahrzeugs auf den Fahrweg duerfen die bei der Fahrwegbemessung
beruecksichtigten Einwirkungen nicht ueberschreiten.

(3) Die Fahrzeuge muessen so gebaut sein, dass sie im Betrieb die Begrenzungslinie fuer
den kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs (Anlage) nicht ueberschreiten.


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(4) Die Fahrzeuge sind mit Einrichtungen zu versehen, die im Stand eine Gefaehrdung von
Personen durch elektrostatische Aufladung der Fahrzeugaussenhaut verhindern. Die nach
Ableitung verbleibende elektrische Energie darf nicht hoeher sein als 350 mJ.

(5) Die Fahrzeuge muessen so gebaut und ausgeruestet sein, dass Entstehung und Ausbreitung
von Braenden erschwert werden. Insbesondere muessen
1. bei der konstruktiven Gestaltung und Ausruestung die fuer Schienenfahrzeuge geltenden
   Anforderungen gemaess der hoechsten Brandschutzstufe nach DIN 5510 Teil 1, Ausgabe
   Oktober 1988, beachtet werden,
2. Fahrgastraeume so beschaffen sein, dass ein systemeigener Brand nicht entstehen kann,
3. beim Brand in einer Fahrzeugsektion die Personen in den anderen Fahrzeugsektionen
   bis zu ihrer Rettung, mindestens jedoch 30 Minuten, geschuetzt sein,
4. die Fahrzeuge mit automatischen Brandmeldern und tragbaren Feuerloeschern
   ausgeruestet sein.

(6) Die Vorschrift des § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 18 Ausruestung
(1) Scheiben fuer Fenster, Tueren, Waende und Spiegel muessen den Anforderungen ann
Sicherheitsglas genuegen. & (2) Die Fahrzeuge zur Personenbefoerderung muessen
1. mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren verhindern, bevor die Aussentueren
   in geschlossener Stellung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der
   Aussentueren waehrend der Fahrt ueberwachen,
2. im Stillstand eine Entriegelung der Aussentueren zulassen,
3. mit Notrufeinrichtungen ausgeruestet sein, mit denen eine Betriebszentrale im
   Gegensprechverkehr erreicht werden kann,
4. mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgeruestet sein.

(3) Die Fahrzeuge muessen entsprechend dem Sicherheitskonzept ausreichend Flucht- und
Zugangsmoeglichkeiten bieten.

§ 19 Trag- und Fuehrsystem
Die Einrichtungen zum Tragen und Fuehren der Fahrzeuge muessen so ausgelegt sein, dass
eine sichere Spurfuehrung gewaehrleistet wird.

§ 20 Bremsen, Kupplung
(1) Die Fahrzeuge muessen mit Bremsen ausgeruestet sein, die das Fahrzeug sicher zum
Halten bringen und im Stand festhalten koennen.

(2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die miteinander verbunden sind, muessen die
Kupplungen so beschaffen sein, dass eine unbeabsichtigte Trennung nicht moeglich ist.

§ 21 Ueberwachungsbeduerftige Anlagen der Fahrzeuge
(1) Druckbehaelter und sonstige ueberwachungsbeduerftige Anlagen im Sinne des
Geraetesicherheitsgesetzes, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, muessen nach einer
zugelassenen Bauart ausgefuehrt sein.

(2) Die ueberwachungsbeduerftigen Anlagen hat der Unternehmer vor Inbetriebnahme sowie
planmaessig wiederkehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Sachverstaendige
pruefen zu lassen. Es gelten die gleichen Fristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des
Geraetesicherheitsgesetzes fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen aufgestellten Verordnungen
festgelegt sind.

(3) Ueber die Pruefungen hat der Unternehmer Nachweise zu fuehren. Die Nachweise sind
mindestens fuer die Dauer der Nutzung aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf
Verlangen vorzulegen.

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Fuenfter Abschnitt
Fahrbetrieb

§ 22 Fahrtvoraussetzungen
(1) Fahrten sind nur zulaessig, wenn
1. die Fahrzeuge betriebsbereit sind,
2. die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und sicherungstechnischen Verhaeltnissen
   des Fahrwegs entsprechen,
3. die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind,
4. der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und die beweglichen
   Fahrwegelemente richtig eingestellt sowie gegen Veraenderung ihrer Lage gesichert
   sind,
5. von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht technisch gesicherten
   Fahrzeugbewegungen keine Gefaehrdung ausgeht,
6. die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den fuer die Durchfuehrung des Betriebs
   erforderlichen Betriebsbediensteten besetzt sind,
7. die Einrichtungen, die der Steuerung oder Ueberwachung des Betriebsablaufs dienen,
   jeweils mit mindestens zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.

(2) Fahrten, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind
zu Instandhaltungs- und Rettungszwecken zulaessig, wenn die Sicherheit auf andere Weise
gewaehrleistet wird.

(3) Waehrend des Fahrbetriebs muss in Betriebszentralen und Bahnhoefen mindestens
jeweils ein Betriebsbediensteter anwesend und erreichbar sein, der Betriebs- und
Rettungsmassnahmen einleiten kann. Zwischen einer Betriebszentrale und den Fahrzeugen
muss eine staendige Kommunikationsverbindung bestehen.

§ 23 Sicherheitskonzept
(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheitskonzept aufzustellen und dem Eisenbahn-Bundesamt
zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Sicherheitskonzept muss die Ermittlung und Bewertung aller erkennbaren
Sicherheitsrisiken nach Art, Haeufigkeit und Auswirkungen beschreiben und die
daraus abgeleiteten baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen
Sicherheitsmassnahmen festlegen.

§ 24 Betriebshandbuch
(1) Der Unternehmer hat fuer die sichere Durchfuehrung und Ueberwachung des Fahrbetriebs
ein Betriebshandbuch zu fuehren, das sowohl den Normalbetrieb als auch davon abweichende
Betriebszustaende beruecksichtigt.

(2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu erstellen. Es ist dem Eisenbahn-
Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Aenderungen und
Ergaenzungen verlangen.

§ 25 Stoerungen im Magnetschwebebahnbetrieb
(1) Der Unternehmer hat Unfaelle und sonstige gefaehrliche Ereignisse unverzueglich dem
Eisenbahn-Bundesamt gemaess Satz 2 zu melden. Dabei hat er Zeit, Ort, Art und Umfang des
Ereignisses mitzuteilen.

(2) Der Unternehmer hat Daten, die zur Aufklaerung von Unfaellen und sonstigen
gefaehrlichen Ereignissen erforderlich sind, aufzuzeichnen. Dazu gehoeren Angaben ueber
Ort, Zeit, Geschwindigkeit, sicherheitsrelevante Bedienhandlungen und Systemzustaende
sowie Meldungen zur Fahrtsicherung.
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(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens 5 Arbeitstage nach
Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt aufzubewahren und diesem auf Verlangen vorzulegen.

Sechster Abschnitt
Personal

§ 26 Betriebsbedienstete
(1) Der Unternehmer darf nur geeignete Betriebsbedienstete einsetzen. Ihre fachliche
Eignung und koerperliche Tauglichkeit hat er mindestens alle fuenf Jahre zu ueberpruefen.
Ueber die Untersuchungen, Pruefungen und die Ueberwachung der Betriebsbediensteten hat
der Unternehmer Nachweise zu fuehren. Diese sind bis zum rechtswirksamen Ende der
Beschaeftigungsdauer des Betriebsbediensteten aufzubewahren.

(2) Betriebsbediensteter ist, wer
1. im Fahrbetrieb,
2. bei der Steuerung oder Ueberwachung des Betriebsablaufs,
3. als Verantwortlicher bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen oder Fahrzeuge,
4. als Leitender oder Aufsichtsfuehrender ueber Betriebspersonal nach den Nummern 1 bis
   3
taetig ist.

§ 27 Bestellung des Betriebsleiters
(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden
Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter zu
bestellen. Er hat fuer diesen mindestens einen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter bedarf der Bestaetigung
durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden
Aufgaben ordnungsgemaess erfuellen kann. Entscheidungen, die die Betriebssicherheit
betreffen, beduerfen der Zustimmung des Betriebsleiters.

(4) Zum Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters kann nur eine natuerliche
Person bestellt werden, die die erforderliche Fachkunde besitzt, zuverlaessig ist und
berufliche Erfahrung vorweisen kann.

(5) Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer ein Studium an einer deutschen Hochschule
in einem fuer den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahn wesentlichen Fachbereich durch
Pruefung erfolgreich abgeschlossen hat oder wer einen gleichwertigen Pruefungsabschluss an
einer anderen Hochschule nachweisen kann.

§ 28 Stellung des Betriebsleiters
Der Betriebsleiter ist neben dem Unternehmer fuer die sichere Durchfuehrung des Betriebs
verantwortlich.

Siebter Abschnitt
Oeffentliche Sicherheit

§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Betriebsanlagen und Fahrzeuge duerfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und
benutzt werden. Dies gilt nicht fuer Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht
eingeraeumt hat.


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§ 30 Betriebsgefaehrdende Handlungen
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen missbraeuchlich zu betaetigen, ein
Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstoerende oder betriebsgefaehrdende
Handlungen vorzunehmen.

§ 31 Tauglichkeit
Betriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alkoholischer Getraenke oder
anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder koerperlicher Maengel in der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es verboten, im sicherheitsrelevanten
Betriebsbereich taetig zu werden.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,
2.    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,
3.    ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, aendert, abbricht
      oder die Nutzung veraendert,
4.    entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der
      vorgeschriebenen Weise ueberwacht,
5.    entgegen § 21 Abs. 2 eine ueberwachungsbeduerftige Anlage nicht oder nicht
      rechtzeitig pruefen laesst,
6.    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig macht,
7.    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,
8.    entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage
      aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9.    entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,
10.   entgegen § 30 eine Einrichtung betaetigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine
      andere betriebsstoerende oder betriebsgefaehrdende Handlung vornimmt oder
11.   entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich taetig wird.

Anlage (zu § 14)
< nicht darstellbare Anlage;
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2335 - 2337 >




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