Verordnung ueber den Absatz von
Magermilchpulver aus oeffentlicher
Lagerhaltung zur Denaturierung,
zur Verarbeitung zu Mischfutter
und zur Ausfuhr sowie ueber die
Lieferung von Magermilchpulver
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
(Magermilchpulverabsatz-Verordnung)
MMilchPulvAbsV

vom  30.07.1981



"Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Maerz 2009 (BGBl. I S. 491) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 10.3.2009 I 491

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 12.7.1986

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch § 23 Nr.
1 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geaendert worden ist, auf Grund des
§ 6 Abs. 1 Nr. 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des
Gesetzes zur Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen, die durch Artikel 38
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden sind, sowie auf
Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung
der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und fuer Wirtschaft verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
1. die Denaturierung des Magermilchpulvers,
2. die Faerbung des Magermilchpulvers sowie
3. die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
1. hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus oeffentlicher Lagerhaltung
   a) zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
   b) zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie

2. hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen,
   im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
   a) aus oeffentlicher Lagerhaltung zur Verfuegung gestellt oder
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   b) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft

worden ist.

§ 2 Zustaendige Stellen
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten
Rechtsakte ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt);
zustaendig fuer die amtliche Ueberwachung ist jedoch
1. die Bundesfinanzverwaltung
   a) fuer das Verbringen von Magermilchpulver aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum
      Betrieb, der die Anreicherung mit Vitaminen oder die Verarbeitung vornimmt, im
      Geltungsbereich dieser Verordnung,
   b) fuer das Verbringen von Magermilchpulver vom Interventionslager im
      Geltungsbereich dieser Verordnung nach einem anderen Mitgliedstaat,
   c) fuer die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach Anreicherung mit Vitaminen oder
      Verarbeitung, nach dritten Laendern,

2. die Bundesanstalt fuer die Verarbeitung von Magermilchpulver und seine Lagerung zu
   diesem Zweck.

§ 3 Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe
(1) Zulassungen nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten werden auf Antrag durch
einen Erlaubnisschein erteilt. Eine Zulassung darf vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3
nur einem Antragsteller erteilt werden,
1. der ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehrt und regelmaessige Abschluesse macht, und
2. dessen Betrieb die in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 hierfuer vorgesehenen
   Voraussetzungen erfuellt.
Auf Verlangen der zustaendigen Stelle hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen fuer die Zulassung erfuellt sind.

(2) Zur Verarbeitung von Magermilchpulver nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darf ein Antragsteller
nur zugelassen werden, der
1. in seinem Betrieb mindestens 10 Tonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mindestens 1
   Tonne Magermilchpulver regelmaessig taeglich verarbeiten kann,
2. auf Verlangen in zwei Stuecken vorlegt
   a) Orts- und Lageplan der Betriebsraeume, in denen das Magermilchpulver gelagert
      oder verarbeitet werden soll,
   b) Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgaenge und der dabei zu
      verwendenden Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe
      der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt.

(3) Zur Herstellung von Magermilchpulver im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der auf Verlangen in zwei Stuecken einen
Orts- und Lageplan der Betriebsraeume vorlegt, in denen die Magermilch gelagert oder
verarbeitet oder das Magermilchpulver mit Vitaminen angereichert werden soll. Die
Zulassung erteilt die Bundesanstalt.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoss gegen die Verordnung
oder die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im uebrigen kann sie
unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen
werden.

(5) Im Falle der Ruecknahme der Zulassung ist der Betroffene von dem in der
Ruecknahmeverfuegung bestimmten Zeitpunkt an gegenueber der Bundesanstalt zur Zahlung


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des Unterschiedsbetrages je Tonne Magermilchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe,
im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dem am Tage des Zuschlags, gueltigen
Interventionspreis und dem Zuschlagspreis verpflichtet. Die zu zahlenden Betraege
einschliesslich Zinsen verringern sich um die Betraege, fuer die Kautionen fuer verfallen
erklaert worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden
Betrag durch Bescheid fest.

§ 4 Kautionen
(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Soweit eine Verarbeitungskaution oder eine Lieferungskaution, mit der die
zweckentsprechende Verwendung verbilligten oder kostenlos abgegebenen Magermilchpulvers
sichergestellt werden sollte, zu Unrecht freigegeben worden ist, hat derjenige, der die
Kaution gestellt hatte, an die Bundesanstalt einen Betrag zu zahlen, der
1. im Falle der Verarbeitungskaution der Verbilligung entspricht, die am Tage der
   Abgabe auf die betroffene Magermilchpulvermenge entfiel,
2. im Falle der Lieferungskaution dem Interventionspreis fuer die betroffene
   Magermilchpulvermenge am Tage der Abgabe entspricht.
Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest.

§ 5
-

§ 6 Verarbeitung des von der Bundesanstalt verkauften Magermilchpulvers
(1) Soll von der Bundesanstalt verkauftes Magermilchpulver im Geltungsbereich dieser
Verordnung verarbeitet werden, so hat der Kaeufer der Bundesanstalt den Erlaubnisschein
vorzulegen und, sofern das Magermilchpulver in einen Lagerraum ausserhalb des
Verarbeitungsbetriebes verbracht werden soll, die Lage dieses Lagerraumes unter Angabe
von Name und Anschrift des Lagerhalters und der mit der Leitung des Lagers betrauten
Person schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Kaeufer hat das Magermilchpulver nach der Uebernahme unmittelbar in den aus dem
Erlaubnisschein hervorgehenden Verarbeitungsbetrieb oder den mitgeteilten Lagerraum zu
verbringen.

(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 verarbeiten will, hat dies mindestens 3
Werktage vor Beginn der Verarbeitung der Bundesanstalt nach dem von der Bundesanstalt
bekanntgegebenen Muster schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer
1. Magermilchpulver aus oeffentlicher Lagerung
    a) als Kaeufer von der Bundesanstalt uebernimmt,
    b) lagert oder verarbeitet oder

2. Magermilchpulver zum Zwecke der Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
   herstellt
(Beteiligter), ist, soweit nicht in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 etwas anderes
bestimmt ist, verpflichtet, ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher zu fuehren sowie
gesonderte Aufzeichnungen zu machen ueber den Zugang und Abgang oder den sonstigen
Verbleib sowie den Bestand des Magermilchpulvers.

(2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 verarbeitet, ist ferner verpflichtet,
1. gesonderte Aufzeichnungen zu machen ueber


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    a) die hergestellten Mengen an denaturiertem oder gefaerbtem Magermilchpulver oder
       an Mischfutter,
    b) die in dem denaturierten oder gefaerbten Magermilchpulver oder dem Mischfutter
       enthaltenen Mengen an Magermilchpulver,
    c) Art und Menge der dem Magermilchpulver beigegebenen Stoffe,
    d) den Verbleib der in Buchstabe a genannten Produkte;

2. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen ueber die einzelnen Verarbeitungsvorgaenge sowie
   die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu machen.

(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 herstellt, hat ferner gesonderte
Aufzeichnungen ueber die hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.

(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetriebes auf Waren, die sich unter
amtlicher Ueberwachung befinden, so hat der Verarbeiter der Bundesanstalt den Zeitpunkt
der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die
Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.

(5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 nichts anderes
bestimmt ist, saemtliche Aufzeichnungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sowie die sich
darauf beziehenden Unterlagen und Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung,
die Unterlage oder der Beleg entstanden ist. Laengere Aufbewahrungsfristen nach anderen
Vorschriften bleiben unberuehrt.

§ 8
-

§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Ueberwachung hat der Beteiligte den zustaendigen Stellen das Betreten der
Geschaeftsraeume und Betriebstaetten und die Aufnahme der Bestaende an Magermilchpulver,
denaturiertem Magermilchpulver, gefaerbtem Magermilchpulver und Mischfutter waehrend
der Geschaefts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden
kaufmaennischen Buecher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung
zu gewaehrleisten. Bei automatischer Buchfuehrung hat der Beteiligte auf seine Kosten
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zustaendigen Stellen
verlangen.

§ 10 Verpflichtete Personen
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenueber der zustaendigen Stelle
obliegen, selbst zu erfuellen oder hierfuer einen oder mehrere geeignete Beauftragte
zu bestellen. Die Bestellung ist der zustaendigen Stelle schriftlich in doppelter
Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu
unterzeichnen.

§ 11 Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
Magermilchpulver, das von Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten verkauft und
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier verarbeitet
oder mit Vitaminen angereichert zu werden, wird auf Antrag des Beteiligten und Vorlage
des Erlaubnisscheins unter amtliche Ueberwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche
Ueberwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Magermilchpulvers
zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der
abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das Magermilchpulver, auf das sich der Antrag
bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten
Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle
bestimmten Ort vorzufuehren. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der
Bundesanstalt bekanntgegebenen Muster in drei Stuecken abzugeben. Wird dem Antrag

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entsprochen, so ueberlaesst die Zollstelle das Magermilchpulver dem Beteiligten zur
zweck- und fristgerechten Verwendung. Im uebrigen finden die §§ 6 bis 10 und 13 dieser
Verordnung sinngemaess Anwendung.

§ 12 Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
Soll Magermilchpulver aus Bestaenden der Bundesanstalt in einem anderen Mitgliedstaat
verarbeitet oder mit Vitaminen angereichert werden, uebersendet die Bundesanstalt
jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheins der Zollstelle,
in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus dem das Magermilchpulver ausgelagert
wird. Der Abnehmer hat das Magermilchpulver unverzueglich nach der Uebernahme der in
Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar (Artikel
10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 - ABl. EG
1977 Nr. L 38 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung) in zwei Stuecken unter Angabe
der uebernommenen Mengen Magermilchpulver, der Nummern der Verkaufsrechnung der
Bundesanstalt und des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

§ 13 Ausfuhrabfertigung
Sollen denaturiertes oder gefaerbtes Magermilchpulver oder Mischfutter, die nach
den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt worden sind, oder Magermilchpulver,
auch mit Vitaminen angereichert, nach einem dritten Land ausgefuehrt werden, sind
sie der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, bei Verarbeitung oder Anreicherung
mit Vitaminen der Verarbeitungsbetrieb, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach §
9 der Aussenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder
anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stuecken mit den nach den in § 1 Abs.
2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben ist
1. die Nummer der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt in den Faellen des § 1 Abs. 2 Nr.
   1,
2. die Nummer des Abholscheins in den Faellen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a,
3. das Datum und die Nummer der Bescheinigung der Bundesanstalt ueber die Qualitaet
   und Verpackung des Magermilchpulvers oder des mit Vitaminen angereicherten
   Magermilchpulvers im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b,
4. die verwendete Menge Magermilchpulver im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
   a sowie im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, soweit denaturiertes oder
   gefaerbtes Magermilchpulver oder Mischfutter ausgefuehrt wird.

§ 14 (weggefallen)
-

§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten




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