Verordnung zur Durchfuehrung der
oeffentlichen Lagerhaltung von
Magermilchpulver (Magermilchpulver-
Verordnung - oeffentliche Lagerhaltung)
MMilchPulvV

vom  26.06.1978



"Magermilchpulver-Verordnung - oeffentliche Lagerhaltung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S.
908), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Maerz 2009 (BGBl. I S. 491)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 5 V v. 10.3.2009 I 491

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1978

Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 3, der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden
sind sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und fuer Wirtschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften hinsichtlich der oeffentlichen
Lagerhaltung von Magermilchpulver.

§ 2 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

§ 3 Anerkennung der Betriebsstaetten
(1) Antraege auf Anerkennung sind auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen, das bei der
Bundesanstalt angefordert werden kann.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in
zwei Stuecken vorlegt:
1. Orts- und Lageplan der Betriebsraeume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und
   gelagert werden soll,
2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen,
3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgaenge und der dabei zu verwendenden
   Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse,
   insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen
   Ausbeute.

(3) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen Erlaubnisschein erteilt.


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(4) Wird vorsaetzlich oder grob fahrlaessig gegen die Bestimmungen des Artikels 1 Abs.
1 und Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom 30. Maerz 1978 (ABl. EG Nr.
L 84, S. 19) verstossen, so kann die Anerkennung befristet entzogen oder widerrufen
werden. Im Falle des Widerrufs kann die Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens
drei Monaten neu erteilt werden.

§ 4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,
1. ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher zu fuehren und regelmaessige Abschluesse zu machen,
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen ueber
    a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an
       Magermilch, Buttermilch und Molke,
    b) die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver,
       Kaseine und Kaseinate,
    c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den
       Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und
       Molkenpulver,

3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen ueber die einzelnen Verarbeitungsvorgaenge sowie
   die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu fuehren,
4. jede Veraenderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der
   Bundesanstalt unverzueglich mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher
Ueberwachung befinden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der
Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die
Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.

(3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen
und die sich darauf beziehenden geschaeftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren,
soweit nicht laengere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Ueberwachung hat der Beteiligte den Beauftragten der Bundesanstalt
das Betreten der Geschaeftsraeume und Betriebsstaetten, die Aufnahme der Bestaende an
Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie
die Entnahme von Proben aus den fuer die oeffentliche Lagerhaltung vorgesehenen
Magermilchpulvermengen waehrend der Geschaefts- und Betriebszeit zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden kaufmaennischen Buecher, besonderen Aufzeichnungen,
Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Der Beteiligte hat im Falle automatischer
Buchfuehrung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben
auszudrucken.

§ 6 (weggefallen)
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§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten




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