Verordnung ueber die Gewaehrung von
Mehrarbeitsverguetung fuer Beamte (MVergV)
MVergV
vom 26.04.1972
"Verordnung ueber die Gewaehrung von Mehrarbeitsverguetung fuer Beamte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 15
Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. vom 3.12.1998 I 3494;
Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.8.1980
§ 1
Verguetungen fuer Mehrarbeit an Beamte des Bundes duerfen nur nach Massgabe dieser
Verordnung gezahlt werden.
§ 2
(1) Beamten mit Dienstbezuegen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehaeltern kann in
folgenden Bereichen fuer Mehrarbeit eine Verguetung gewaehrt werden
1. Im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhaeuser, Kliniken und Sanatorien,
2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermoegens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft sowie einer gemaess § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten
Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost,
3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
4. im polizeilichen Vollzugsdienst,
5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
6. im Schuldienst als Lehrer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet
wird im Rahmen eines
1. Dienstes in Bereitschaft,
2. Schichtdienstes,
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes
erfordert,
4. Dienstes, der ausschliesslich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche
Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgaengen besteht, fuer die der Dienstherr
Richtwerte eingefuehrt hat,
5. Dienstes zur Herbeifuehrung eines im oeffentlichen Interesse liegenden
unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(3) Eine Mehrarbeitsverguetung wird nicht gewaehrt neben
1. (weggefallen)
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2. Auslandsdienstbezuegen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des
Bundesbesoldungsgesetzes,
3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht,
4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
5. Zulagen nach Vorschriften, die gemaess Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Laendern in
Kraft geblieben sind,
6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage.
Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die ueberwiegend im Aussendienst
eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsverguetung neben der in Nummer 3 oder 4
genannten Zulage. Im uebrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 neben
den in Nummer 3, 4 oder 4a genannten Zulagen eine Mehrarbeitsverguetung in Hoehe des die
Zulage uebersteigenden Betrages.
(4) Ist die Gewaehrung einer Mehrarbeitsverguetung neben einer Zulage ganz oder
teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch fuer eine nach Wegfall der Zulage gewaehrte
Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Haelfte aufgezehrt ist.
§ 3
(1) Die Verguetung wird nur gewaehrt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet
wurde, der der Arbeitszeitregelung fuer Beamte unterliegt, und sie
1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2. die sich aus der regelmaessigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche
Arbeitszeit oder, soweit der Beamte nur waehrend eines Teils eines Kalendermonats
Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fuenf Stunden im
Kalendermonat uebersteigt und
3. aus zwingenden dienstlichen Gruenden nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines
Jahres ausgeglichen werden kann.
(2) Die Verguetung wird hoechstens bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewaehrt.
(3) Besteht keine feste taegliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht fuer
den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmaessigen woechentlichen
Arbeitszeit fuer eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb
einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden
Kalendermonat faellt, diesem zuzurechnen.
§ 4
(1) Die Verguetung betraegt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 10,56 Euro,
A 5 bis A 8 12,47 Euro,
A 9 bis A 12 17,12 Euro,
A 13 bis A 16 23,60 Euro.
(2) Diese Betraege gelten auch fuer Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer
Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehoeren.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst betraegt die Verguetung abweichend von Absatz 1 je
Unterrichtsstunde fuer Inhaber von Lehraemtern
1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen
15,93 Euro,
2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsaemter mindestens der Besoldungsgruppe A 12
zugeordnet sind, und des hoeheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen
19,74 Euro,
3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsaemter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet
sind, und des hoeheren
Dienstes an Sonderschulen und Realschulen
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23,44 Euro,
4. des hoeheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen
27,38 Euro,
5. des hoeheren Dienstes an Fachhochschulen
27,38 Euro.
Das Gleiche gilt fuer Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Massgabe, dass an die
Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende fuer den staatlichen Schuldienst
erworbene Lehrbefaehigung tritt.
(4) Die in den Absaetzen 1 und 3 enthaltenen Verguetungssaetze gelten nur fuer Mehrarbeit,
die nach dem Inkrafttreten dieser Saetze geleistet wird.
§ 5
(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde.
Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem
Umfang der erfahrungsgemaess bei der betreffenden Taetigkeit durchschnittlich anfallenden
Inanspruchnahme beruecksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in
Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung
1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fuenf Stunden,
2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer
Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30
Minuten bleiben unberuecksichtigt.
§ 6
(weggefallen)
§ 7
(weggefallen)
§ 8
(Inkrafttreten)
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