Gesetz ueber technische Assistenten in der
Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
MTAG
vom 02.08.1993
"MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 23 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1994
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Erlaubnis
§ 1
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer
Laboratoriumsassistent",
2. "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer
Radiologieassistent",
3. "Medizinisch-technische Assistentin fuer Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-
technischer Assistent fuer Funktionsdiagnostik" oder
4. "Veterinaermedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinaermedizinisch-
technischer Assistent"
(technische Assistenten in der Medizin) fuehren will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und
Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen
fuer Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten fuer Funktionsdiagnostik
sowie Veterinaermedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinaermedizinisch-
technische Assistenten, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, fuehren eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit
als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer
Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
-1-
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pruefung bestanden hat
(§ 4),
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie
bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer
Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder
Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin fuer
Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent fuer Funktionsdiagnostik
oder als Veterinaermedizinisch- technische Assistentin oder Veterinaermedizinisch-
technischer Assistent anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der medizinisch-technischen
Laboratoriumsdiagnostik, medizinisch-technischen Radiologieassistenz, medizinisch-
technischen Funktionsdiagnostik oder veterinaermedizinisch-technischen Assistenz
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre Ausbildung
hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer technische
Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(3) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr.
4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus
einem in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen
Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem
Staat fuer den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-
technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen
Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes
sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der
jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der
Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch fuer einen Ausbildungsnachweis
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zustaendigen Behoerde
in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft
erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als
gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung des
-2-
Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik
oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder
auf die Ausuebung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten
fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fuer die Aufnahme
oder Ausuebung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten
fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten entsprechen,
ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
nach den dort massgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem
Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
haben einen hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungspruefung abzulegen, wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-
technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten fuer
Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten eine
oder mehrere reglementierte Taetigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
Medizinisch-technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik oder
Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Berufs sind, und
wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer technische Assistenten in
der Medizin gefordert wird und sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der
Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-
technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen
Assistenten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die
zustaendigen Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, ueber die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
Erlaubnis, ueber die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die
eine dieser Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden
der Laender Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich
auf die Ausuebung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten
fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten auswirken
koennten, so pruefen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang
-3-
der durchzufuehrenden Pruefungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die
Konsequenzen, die aus den uebermittelten Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 3
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befaehigen, bei Personen,
1. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren
labordiagnostische Untersuchungsgaenge in der Klinischen Chemie, der Haematologie,
der Immunologie, der Mikrobiologie sowie Histologie und Zytologie durchzufuehren,
2. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter Anwendung geeigneter
Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren
die erforderlichen Untersuchungsgaenge durchzufuehren sowie bei der Erkennung und
Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken,
3. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren
Untersuchungsgaenge durchzufuehren, die den Funktionszustand des zentralen,
peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Muskulatur, des
Herzens und der Blutgefaessdurchstroemung sowie der Lungen darstellen,
4. die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter Anwendung geeigneter
Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgaenge in der Lebensmittelanalytik, der
Lebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der in Nummer 1 genannten Gebiete
durchzufuehren (Ausbildungsziele).
§ 4
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem
Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
Schulen fuer technische Assistenten in der Medizin vermittelt. Schulen, die nicht an
einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer
Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen
sicherzustellen. Die Ausbildung schliesst mit der staatlichen Pruefung ab.
§ 5
Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung ist
1. die gesundheitliche Eignung zur Ausuebung des Berufs und
2. der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere
abgeschlossene zehnjaehrige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijaehriger Dauer.
§ 6
-4-
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Ferien,
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Schueler
nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von zwoelf Wochen, bei verkuerzter
Ausbildung nach § 7 bis zu hoechstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
Auf Antrag koennen auch darueber hinausgehende Fehlzeiten beruecksichtigt werden, soweit
eine besondere Haerte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechung nicht
gefaehrdet wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.
§ 7
(1) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.
(2) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossene oder begonnene,
jedoch nicht abgeschlossene Ausbildung ist auf Antrag auf eine Ausbildung in einem
anderen, in § 1 dieses Gesetzes genannten Ausbildungsgang anzurechnen, soweit die
Ausbildungsinhalte gleichwertig sind und die Durchfuehrung der Ausbildung sowie die
Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.
§ 8
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer technische Assistenten in
der Medizin die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Naehere ueber die staatliche
Pruefung und die Urkunden fuer die Erlaubnisse nach § 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu
regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36 EG
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
2 in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.
(3) In der Rechtsverordnung ist fuer technische Assistenten in der Medizin nach § 1
Nr. 1 bis 3 ferner vorzusehen, dass die Schueler innerhalb der praktischen Ausbildung
nach § 4 fuer die Dauer von sechs Wochen in Krankenhaeusern mit den dort notwendigen
Arbeitsablaeufen vertraut gemacht und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der
Krankenpflege praktisch unterwiesen werden, die fuer die Berufstaetigkeit von Bedeutung
sind.
(4) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
Dritter Abschnitt
Vorbehaltene Taetigkeiten
-5-
§ 9
(1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin duerfen ausgeuebt werden
1. die folgenden Taetigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1:
a) technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen
Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Praeparate auf ihre
Brauchbarkeit zur aerztlichen Diagnose,
b) Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen in der morphologischen Haematologie,
Immunhaematologie und Haemostaseologie einschliesslich Ergebniserstellung,
Qualitaets- und Plausibilitaetskontrolle,
c) Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen in der Klinischen Chemie einschliesslich
Ergebniserstellung, Qualitaets- und Plausibilitaetskontrolle,
d) Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen in der Mikrobiologie, Parasitologie
und Immunologie einschliesslich Ergebniserstellung, Qualitaets- und
Plausibilitaetskontrolle;
ausgenommen von den unter den Buchstabe b bis d genannten Taetigkeiten sind einfache
klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative
Untersuchungen von Koerperfluessigkeiten, Ausscheidungen und Blut,
2. die folgenden Taetigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2:
a) Durchfuehrung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualitaet in der
Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschliesslich
Qualitaetssicherung,
b) technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des
Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion am Patienten einschliesslich
Qualitaetssicherung,
c) technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie
einschliesslich Qualitaetssicherung,
d) Durchfuehrung messtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in
der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin;
die Roentgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) bleibt unberuehrt,
3. die folgenden Taetigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3:
a) Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen in der Funktionsdiagnostik des
Nervensystems und der Sinnesorgane einschliesslich Ergebniserstellung, Qualitaets-
und Plausibilitaetskontrolle,
b) Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen in der kardio-vaskulaeren
Funktionsdiagnostik einschliesslich Ergebniserstellung, Qualitaets- und
Plausibilitaetskontrolle,
c) Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen in der pulmologischen Funktionsdiagnostik
einschliesslich Ergebniserstellung, Qualitaets- und Plausibilitaetskontrolle,
d) technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven
Funktionsdiagnostik;
ausgenommen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Taetigkeiten sind
einfache vor- oder nachbereitende Taetigkeiten und einfache Funktionspruefungen, wie
das Elektrokardiogramm, die Ergometrie und die Spirometrie.
(2) Auf dem Gebiet der Veterinaermedizin duerfen die folgenden Taetigkeiten nur von
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeuebt werden:
1. Taetigkeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten entsprechen,
2. Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen an Lebensmitteln tierischer Herkunft
einschliesslich Ergebniserstellung, Qualitaets- und Plausibilitaetskontrolle,
3. Durchfuehrung von Untersuchungsgaengen in der Spermatologie einschliesslich
Ergebniserstellung, Qualitaets- und Plausibilitaetskontrolle.
-6-
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Taetigkeiten sind einfache
klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative
Untersuchungen von Koerperfluessigkeiten, Ausscheidungen und Blut.
(3) Taetigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung
ihres Verlaufs dienen, duerfen von den in § 1 genannten Personen nur auf aerztliche,
zahnaerztliche oder tieraerztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines
Heilpraktikers ausgeuebt werden.
§ 10
§ 9 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf
1. Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ueber die
erforderlichen Fachkenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten zur Ausuebung der
genannten Taetigkeit verfuegen, Zahnaerztinnen und Zahnaerzte, die die Approbation nach
den §§ 8 bis 10 des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde erhalten haben,
sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
2. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen vermittelnden
beruflichen Ausbildung befinden, soweit sie Arbeiten ausfuehren, die ihnen im Rahmen
ihrer Ausbildung uebertragen sind,
3. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4, die eine vorbehaltene Taetigkeit auf
einem der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete ausueben, wenn sie nach dem Erwerb
der Erlaubnis waehrend eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der
in Nummer 1 oder § 1 Nr. 1 genannten Personen auf diesem Gebiet taetig gewesen sind,
4. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, die eine vorbehaltene Taetigkeit auf
einem der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Gebiete ausueben, wenn sie nach
dem Erwerb der Erlaubnis waehrend eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht
einer der in Nummer 1 oder § 1 Nr. 4 genannten Personen auf diesem Gebiet taetig
gewesen sind,
5. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich
ueberwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen Taetigkeiten
nach § 9 ausueben, sofern diese Taetigkeit Gegenstand ihrer Ausbildung und Pruefung
war,
6. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die ohne
nach den Nummern 1 bis 5 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung einer
der in Nummer 1 genannten Personen taetig werden.
Dritter Abschnitt a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10a
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes,
die zur Ausuebung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten
fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten in einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-
technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten fuer
Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten oder die
Ausbildung zu diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert
ist, einen dieser Berufe waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmaessig ausgeuebt haben,
-7-
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik
oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat,
die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausuebung einer der
genannten Taetigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht voruebergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
ein Nachweis in beliebiger Form darueber, dass der Dienstleister eine den Berufen
des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik
oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten entsprechende Taetigkeit waehrend
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach. §
2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer technische Assistenten in der
Medizin geforderten Ausbildung Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn
die Unterschiede so gross sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und
Faehigkeiten die oeffentliche Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden
Kenntnisse und Faehigkeiten soll in Form einer Eignungspruefung erfolgen.
(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-
technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen
Assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 ausueben,
sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber auszustellen, dass
1. sie als „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“ oder „Medizinisch-
technischer Laboratoriumsassistent“, „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“
oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“, „Medizinisch-technische
Assistentin fuer Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent fuer
Funktionsdiagnostik“ oder als „Veterinaermedizinisch-technische Assistentin“ oder
„Veterinaermedizinisch-technischer Assistent“ rechtmaessig niedergelassen sind und
ihnen die Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt
ist,
-8-
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfuegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10b
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.
§ 10c
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen oder Medizinisch-technische
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder
Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen
fuer Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technische Assistenten fuer Funktionsdiagnostik
oder Veterinaermedizinisch-technische Assistentinnen oder Veterinaermedizinisch-
technische Assistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die zustaendige
Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses
Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.
Vierter Abschnitt
Zustaendigkeiten
§ 11
(1) Die Entscheidung ueber die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zustaendige
Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller die Pruefung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen
will oder teilnimmt.
(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden
ist. Sie fordert die Informationen nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach §
10b Satz 2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der
Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik
oder Veterinaermedizinisch-technischen Assistenten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt
worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 10c erfolgt durch
die zustaendige Behoerde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zustaendige
Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-
technischen Assistenten fuer Funktionsdiagnostik oder Veterinaermedizinisch-technischen
Assistenten ausuebt.
Fuenfter Abschnitt
Bussgeldvorschriften
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§ 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten
Berufsbezeichnungen fuehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 13
(1) Eine nach § 1 oder § 3 des Gesetzes ueber technische Assistenten in der Medizin vom
8. September 1971 (BGBl. I S. 1515), zuletzt geaendert gemaess Artikel 15 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1
Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis
als "Medizinisch-technische Laborassistentin" oder "Medizinisch-technischer
Laborassistent", als "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-
technischer Radiologieassistent" oder als "Medizinisch-technische Assistentin fuer
Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent fuer Funktionsdiagnostik"
gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als
"Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer
Laboratoriumsassistent", als "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder
"Medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder als "Veterinaermedizinisch-
technische Assistentin" oder "Veterinaermedizinisch-technischer Assistent" wird nach
den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt
der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Regeln der Deutschen Demokratischen
Republik begonnene Ausbildung als "Medizinisch-technische Laborassistentin"
oder "Medizinisch-technischer Laborassistent, als "Medizinisch-technische
Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder als
"Medizinisch-technische Assistentin fuer Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-
technischer Assistent fuer Funktionsdiagnostik" wird nach diesen Regeln abgeschlossen.
Nach Abschluss dieser Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die Erlaubnis zur Fuehrung der
Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Assistentin fuer Funktionsdiagnostik"
oder "Medizinisch-technischer Assistent fuer Funktionsdiagnostik" zu besitzen, eine
mindestens zehnjaehrige funktionsdiagnostische Taetigkeit auf dem Gebiet der Neurologie,
Audiologie, Kardiologie oder Pulmologie in einer klinischen Einrichtung nachweist,
erhaelt auf Antrag die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3,
wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfuellt sind und der Antrag
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird. Diese
Erlaubnis erhaelt auf Antrag auch, wer eine neurologisch-otologische oder audiologisch-
phoniatrische Ausbildung auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nachweist und beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fuenf Jahre auf den Gebieten der Neuro-Otologie
oder Audiologie-Phoniatrie in einer klinischen Einrichtung berufstaetig war.
(6) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens dreijaehrige
funktionsdiagnostische Taetigkeit auf dem Gebiet der Neurologie, Audiologie, Kardiologie
oder Pulmologie in einer klinischen Einrichtung nachweist, erhaelt auf Antrag die
Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Assistentin fuer
Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent fuer Funktionsdiagnostik",
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wenn er die staatliche Pruefung innerhalb von fuenf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes ablegt und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfuellt sind.
(7) Wer eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossene
Ausbildung zum "Veterinaeringenieur fuer Labordiagnostik" nachweist, erhaelt auf
Antrag eine Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfuellt sind.
(8) "Medizinisch-technische Gehilfinnen" oder "Medizinisch-technische Gehilfen", die
eine Erlaubnis nach § 16 des in Absatz 1 genannten Gesetzes besitzen, duerfen diese
Berufsbezeichnung weiterfuehren.
(9)
§ 14
Schulen, die technische Assistenten in der Medizin ausbilden und vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als
staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurueckgenommen wird.
§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) § 8 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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