Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
MRRG

vom  16.08.1980



"Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S.
3150) geaendert worden ist"

Stand:   Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1342;
         zuletzt geaendert durch Art. 26b G v. 20.12.2007 I 3150
Hinweis: Aenderung durch Art. 3 G v. 18.6.2009 I 1346 (Nr. 33) noch nicht beruecksichtigt

Fussnote

 Textnachweis ab: 23.8.1980      Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. MRRG Anhang EV

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehoerden
(1) Die fuer das Meldewesen zustaendigen Behoerden der Laender (Meldebehoerden) haben
die in ihrem Zustaendigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren,
um deren Identitaet und Wohnungen feststellen und nachweisen zu koennen. Sie erteilen
Melderegisterauskuenfte, wirken bei der Durchfuehrung von Aufgaben anderer Behoerden oder
sonstiger oeffentlicher Stellen mit und uebermitteln Daten. Zur Erfuellung ihrer Aufgaben
fuehren die Meldebehoerden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen
erhoben, von Behoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen uebermittelt oder sonst amtlich
bekannt werden.

(2) Die Meldebehoerden duerfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert
werden, nur nach Massgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben,
verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner duerfen auf Grund einer
den Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung
erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die
Meldebehoerden folgende Daten einschliesslich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.     Familiennamen,
2.     fruehere Namen,
3.     Vornamen,
4.     Doktorgrad,
5.     (weggefallen)
6.     Tag und Ort der Geburt,
7.     Geschlecht,
8.     (weggefallen)
9.     gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der
       Geburt, Sterbetag),
10.    Staatsangehoerigkeiten,
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11.    rechtliche Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
12.    gegenwaertige und fruehere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem
       Ausland auch die letzte fruehere Anschrift im Inland,
13.    Tag des Ein- und Auszugs,
14.    Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusaetzlich Tag und Ort der
       Eheschliessung oder der Begruendung der Lebenspartnerschaft,
15.    Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt,
       Anschrift, Sterbetag),
16.    minderjaehrige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
17.    Ausstellungsbehoerde, -datum, Gueltigkeitsdauer und Seriennummer des
       Personalausweises/Passes,
18.    Uebermittlungssperren,
19.    Sterbetag und -ort.

(2) Ueber die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehoerden im
Melderegister folgende Daten einschliesslich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
erforderlichen Hinweise:
1. fuer die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaeischen
   Parlament
   die Tatsache, dass der Betroffene
      a) von der Wahlberechtigung oder der Waehlbarkeit ausgeschlossen ist,
      b) als Unionsbuerger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des
         Europaeischen Parlaments von Amts wegen in ein Waehlerverzeichnis im Inland
         einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskoerperschaft oder der
         Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Waehlerverzeichnis
         eingetragen war,

2. fuer die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
   steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibetraege, rechtliche Zugehoerigkeit des
   Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder,
   Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),
3. fuer die Ausstellung von Paessen und Personalausweisen
   die Tatsache, dass Passversagungsgruende vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen
   oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes ueber Personalausweise getroffen
   worden ist,
4. fuer staatsangehoerigkeitsrechtliche Verfahren
   die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehoerigkeitsgesetzes ein Verlust der
   deutschen Staatsangehoerigkeit eintreten kann,
5. fuer Zwecke der Suchdienste
   die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2
   Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
6. fuer waffenrechtliche Verfahren
   die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die
   diese Tatsache mitteilende Behoerde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
7. fuer   Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren
   das   Vorlaeufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und
   die   Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, die Identifikationsnummer
   des   Ehegatten sowie die Identifikationsnummern minderjaehriger Kinder,
8. fuer sprengstoffrechtliche Verfahren
   die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befaehigungsschein
   nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache
   mitteilende Behoerde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.




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(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass fuer die Erfuellung von Aufgaben der
Laender weitere Daten gespeichert werden.

§ 3 Zweckbindung der Daten
Die Meldebehoerden duerfen die in § 2 Abs. 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3
gespeicherten zusaetzlichen Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten
oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu
speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Massgabe des Satzes
1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten duerfen nur insoweit zusammen mit den in
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfuellung
der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberuehrt mit der
Massgabe, dass
1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und
   Durchfuehrung von Wahlen zustaendigen Stellen,
2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannten Angaben nur an das Bundeszentralamt fuer Steuern
uebermittelt werden duerfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Daten duerfen auch nach §
17 Abs. 1 uebermittelt werden.

§ 4 Datenerhebung
Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der Daten, die die Meldebehoerden nach §
2 speichern, bei der An- oder Abmeldung oder der Aenderung des Wohnungsstatus eines
Einwohners erhoben werden.

§ 4a Richtigkeit und Vollstaendigkeit des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollstaendig, hat es die Meldebehoerde von
Amts wegen zu berichtigen oder zu ergaenzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung
sind unverzueglich diejenigen Behoerden oder sonstigen oeffentlichen Stellen zu
unterrichten, denen im Rahmen regelmaessiger Datenuebermittlungen unrichtige oder
unvollstaendige Daten uebermittelt worden sind.

(2) Liegen der Meldebehoerde bezueglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich
bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte fuer die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit
des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen
Statistik wahrnehmen oder oeffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben
die Meldebehoerden unverzueglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte
fuer die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit uebermittelter Daten vorliegen. Sonstige
oeffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten uebermittelt worden sind,
duerfen die Meldebehoerden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2
bleibt unberuehrt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen
der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe
beschraenkt, dass konkrete Anhaltspunkte fuer die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit
uebermittelter Daten vorliegen.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach
§ 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

§ 5 Meldegeheimnis
(1) Den bei Meldebehoerden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehoerden
handeln, beschaeftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

(2) Bei Personen, die bei Stellen beschaeftigt sind, die im Auftrag der Meldebehoerden
handeln, ist sicherzustellen, dass sie nach Massgabe des Absatzes 1 verpflichtet werden.
Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Taetigkeit fort.


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(3) Das Naehere ueber Zeitpunkt und Form der Verpflichtung ist durch Landesrecht zu
regeln.

Zweiter Abschnitt
Schutzrechte

§ 6 Schutzwuerdige Interessen der Betroffenen
Schutzwuerdige Interessen der Betroffenen duerfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten nicht beeintraechtigt werden. Schutzwuerdige Interessen
werden insbesondere beeintraechtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den
Betroffenen unverhaeltnismaessig belastet. Die Pruefung, ob schutzwuerdige Interessen der
Betroffenen beeintraechtigt werden, entfaellt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 7 Rechte des Betroffenen
Der Betroffene hat gegenueber der Meldebehoerde nach Massgabe dieses Gesetzes ein Recht
auf unentgeltliche
1. Auskunft nach § 8,
2. Berichtigung und Ergaenzung nach § 9,
3. Loeschung nach § 10 Abs. 1 und 2,
4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,
5. Speicherung von Uebermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7
   und § 22 Abs. 1.

§ 8 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehoerde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen ueber
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf
   deren Herkunft beziehen,
2. die Empfaenger oder Kategorien von Empfaengern von regelmaessigen Datenuebermittlungen
   sowie die Arten der zu uebermittelnden Daten,
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmaessigen
   Datenuebermittlungen.

(2) Die Auskunft kann nach naeherer Massgabe des Landesrechts auch im Wege des
automatisierten Abrufs ueber das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewaehrleisten,
dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen
uebermittelten Daten gewaehrleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch
eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu fuehren. § 21 Abs.
1a Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
1. sie die ordnungsgemaesse Erfuellung der in der Zustaendigkeit der Meldebehoerde
   liegenden Aufgaben gefaehrden wuerde,
2. sie die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung gefaehrden oder sonst dem Wohle des
   Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wuerde,
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder
   ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der ueberwiegenden berechtigten Interessen
   eines Dritten, geheim gehalten werden muessen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zuruecktreten muss.

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(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1
   und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2. in den Faellen des § 1758 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehoerde von
Verfassungsschutzbehoerden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militaerischen
Abschirmdienst uebermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulaessig.

(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begruendung nicht, soweit durch
die Mitteilung der tatsaechlichen und rechtlichen Gruende, auf die die Entscheidung
gestuetzt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefaehrdet wuerde.
In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die fuer die
Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehoerde zustaendige
Stelle wenden kann.

(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in
Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustaendige
oberste Landesbehoerde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefaehrdet wuerde. Die Mitteilung der fuer die Kontrolle der Einhaltung
der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehoerde zustaendigen Stelle an den Betroffenen
darf keine Rueckschluesse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen,
sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 9 Berichtigung und Ergaenzung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollstaendig, hat die Meldebehoerde die Daten
auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergaenzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.

§ 10 Loeschung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehoerde hat gespeicherte Daten zu loeschen, wenn sie zur Erfuellung der der
Meldebehoerde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das
Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulaessig war.

(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfuellung erforderlich sind insbesondere die Daten eines
weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner
Identitaet und dem Nachweis seiner Wohnung dienen, fuer Wahlzwecke oder zur Feststellung
der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den
Wegzug folgenden Kalenderjahres zu loeschen sind, unverzueglich nach dem Wegzug und der
Auswertung der Rueckmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu loeschen. Daten nach §
2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzueglich nach Uebermittlung an die Suchdienste zu loeschen. Das
Vorlaeufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzueglich nach Speicherung
der Identifikationsnummer im Melderegister zu loeschen.

(3) Die fuer die Identitaetsfeststellung und den Wohnungsnachweis, fuer Wahlzwecke oder
zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten sind
nach Ablauf einer durch Landesrecht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und
durch technische und organisatorische Massnahmen besonders zu sichern. Danach duerfen
sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger frueherer Namen, des Tages
und des Ortes der Geburt, der gegenwaertigen und frueheren Anschriften, des Auszugstages
und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn,
dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
zur Aufgabenerfuellung der in § 18 Abs. 3 genannten Behoerden, fuer Wahlzwecke oder zur
Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 unerlaesslich ist oder der Betroffene
schriftlich eingewilligt hat.

(4) Ist eine Loeschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der
Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhaeltnismaessig hohem Aufwand

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moeglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung entsprechend Absatz 3 getroffen
werden.

(5) Die fuer die Identitaetsfeststellung und den Wohnungsnachweis, fuer Wahlzwecke oder
zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten, die
Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie das Naehere ueber ihre Sicherung sind
durch Landesrecht zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt werden, dass und
unter welchen Voraussetzungen in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3
die Daten vor ihrer Loeschung oder gesonderten Aufbewahrung dem zustaendigen Archiv zur
Uebernahme angeboten werden.

Dritter Abschnitt
Meldepflichten

§ 11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehoerde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich
bei der Meldebehoerde abzumelden.

(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehoerde auf Verlangen die zur ordnungsgemaessen
Fuehrung des Melderegisters erforderlichen Auskuenfte zu geben, die zum Nachweis der
Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persoenlich zu erscheinen.

(4) Die Meldebehoerde hat dem Eigentuemer der Wohnung und, wenn dieser nicht
Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen
Interesses Auskunft ueber Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung
gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darueber verlangen, welche
Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 13)
trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.

(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der
Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie
nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Anmeldung auch durch
Datenuebertragung erfolgen kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der
Urheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach
dem Signaturgesetz zu fuehren.

(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich die nach den Absaetzen 1 bis
3 melde- und auskunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmaechtigte Person
vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die Vollmacht oeffentlich oder nach § 6 Abs.
2 des Betreuungsbehoerdengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehoerde
beglaubigt sein.

§ 12 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine
Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehoerde mitzuteilen, welche Wohnung nach den
Absaetzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung
eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft fuehrenden Einwohners, der
nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist
die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung
eines minderjaehrigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten;
leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten,
die von dem Minderjaehrigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners,
der in einer Einrichtung fuer behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die
Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung.
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In Zweifelsfaellen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten
oder eine Lebenspartnerschaft fuehrenden Einwohners nach den Saetzen 2 und 5 nicht
zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

§ 13 Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf   ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik
Deutschland   eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehoerde des Heimatortes des Schiffes
anzumelden.   § 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht,
solange die   Person im Inland fuer eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ist.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fuehren, hat
den Kapitaen und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-,
Heuer- oder Ausbildungsverhaeltnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung
des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhaeltnisses abzumelden. Zustaendig ist die
Meldebehoerde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht fuer Personen, die im
Inland fuer eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind.

§ 14 Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit
1. Mitglieder einer auslaendischen diplomatischen Mission oder einer auslaendischen
   konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
   lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche
   Staatsangehoerigkeit besitzen, noch im Inland staendig ansaessig sind, noch dort eine
   private Erwerbstaetigkeit ausueben;
2. Personen, fuer die diese Befreiung in voelkerrechtlichen Uebereinkuenften festgelegt
   ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die
Gegenseitigkeit besteht.

§ 15 Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Eine Meldepflicht wird nicht begruendet, wenn
1. ein Einwohner, der fuer eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine
   Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
   bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem
   Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu
   erbringen,
2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen
   Gruenden fuer eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder
   eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie fuer eine Wohnung
   im Inland gemeldet sind.

(2) Durch Landesrecht koennen fuer voruebergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen von der
Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn
1. ein Einwohner fuer eine Wohnung im Inland gemeldet ist und gewaehrleistet ist, dass
   das Beziehen der voruebergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird,
   oder
2. ein Einwohner fuer eine Wohnung im Inland gemeldet ist und ein Aufenthalt sechs
   Monate nicht ueberschreitet, oder
3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht
   gemeldet ist, zwei Monate nicht ueberschreitet.
Satz 1 gilt nicht fuer Spaetaussiedler und ihre Familienangehoerigen, soweit sie nach § 8
des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Auslaender, soweit sie in einer
Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstiger Durchgangsunterkunft wohnen.

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§ 16 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstaetten, Krankenhaeusern,
Heimen und aehnlichen Einrichtungen
(1) Soweit fuer die Unterkunft in Beherbergungsstaetten eine Ausnahme von der Pflicht
zur Anmeldung bei der Meldebehoerde zugelassen ist, haben die beherbergten Personen
Meldevordrucke handschriftlich auszufuellen und zu unterschreiben; beherbergte Auslaender
haben sich dabei gegenueber dem Leiter der Beherbergungsstaette oder seinem Beauftragten
durch die Vorlage eines gueltigen Identitaetsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehegatten
oder Lebenspartner und minderjaehrige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften
koennen durch Landesrecht von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der
Beherbergungsstaetten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfuellung dieser Meldepflicht
hinzuwirken und die ausgefuellten Meldevordrucke nach Massgabe des Landesrechts fuer die
zustaendige Behoerde bereitzuhalten oder dieser zu uebermitteln. Die Saetze 1 bis 3 gelten
entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plaetzen
uebernachten, die gewerbs- oder geschaeftsmaessig ueberlassen werden. Naeheres ueber die
besondere Meldepflicht von Auslaendern ist durch Landesrecht zu regeln.

(2) Soweit das Landesrecht fuer die Unterkunft in Krankenhaeusern, Pflegeheimen oder
aehnlichen Einrichtungen Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehoerde
zulaesst, haben die in einer solchen Einrichtung aufgenommenen Personen dem Leiter
der Einrichtung oder seinem Beauftragten die durch das Landesrecht bestimmten Angaben
ueber ihre Identitaet zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten
sind verpflichtet, diese Angaben unverzueglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der
zustaendigen Behoerde ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung
zur Abwehr einer erheblichen und gegenwaertigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten
oder zur Aufklaerung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall
erforderlich ist.

(3) Die nach den Absaetzen 1 und 2 erhobenen Angaben duerfen nur von den dort genannten
Behoerden fuer Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklaerung
der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden,
soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung der Meldevordrucke nach Absatz
1 oder der Verzeichnisse nach Absatz 2 sowie das Naehere ueber ihre Bereithaltung fuer die
zustaendige Behoerde oder die Uebermittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln.

Vierter Abschnitt
Datenuebermittlungen

§ 17 Datenuebermittlungen zwischen den Meldebehoerden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehoerde angemeldet, so hat diese die bisher
zustaendige Meldebehoerde und die fuer weitere Wohnungen zustaendigen Meldebehoerden davon
durch Uebermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen
zu unterrichten (Rueckmeldung). Die Daten sind unverzueglich, spaetestens jedoch drei
Werktage nach der Anmeldung durch Datenuebertragung zu uebermitteln; § 8 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend. Die uebermittelten Daten sind unverzueglich von der Meldebehoerde
der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die fuer
den letzten Wohnort im Inland zustaendige Meldebehoerde zu unterrichten. Die bisher
zustaendige Meldebehoerde hat die Meldebehoerde der neuen Wohnung ueber die in § 2 Abs.
2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in
Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Soweit Meldebehoerden
desselben Landes beteiligt sind, koennen fuer die Datenuebermittlung weitergehende
Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

(2) Werden die in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben,
so sind die fuer weitere Wohnungen des Einwohners zustaendigen Meldebehoerden zu
unterrichten, soweit die Daten zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind.



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(3) In den Faellen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die zustaendige Meldebehoerde unverzueglich
die fuer die vorherige Wohnung und die fuer weitere Wohnungen zustaendigen Meldebehoerden
zu unterrichten. Dies gilt auch fuer die Aufhebung einer Auskunftssperre.

(4) Soweit auf Grund von voelkerrechtlichen Uebereinkuenften ein meldebehoerdliches
Rueckmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen
Vereinbarungen den Regelungen nach den Absaetzen 1 bis 3 vor.

§ 18 Datenuebermittlungen an andere Behoerden oder sonstige oeffentliche
Stellen
(1) Die Meldebehoerde darf einer anderen Behoerde oder sonstigen oeffentlichen Stelle im
Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern uebermitteln, soweit dies zur
Erfuellung von in ihrer Zustaendigkeit oder in der Zustaendigkeit des Empfaengers liegenden
Aufgaben erforderlich ist:
1.    Familiennamen,
2.    fruehere Namen,
3.    Vornamen,
4.    Doktorgrad,
5.    (weggefallen)
6.    Tag und Ort der Geburt,
7.    Geschlecht,
8.    gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der
      Geburt, Sterbetag),
9.    Staatsangehoerigkeiten einschliesslich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten
      Daten,
10.   gegenwaertige und fruehere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem
      Ausland auch die letzte fruehere Anschrift im Inland,
11.   Tag des Ein- und Auszugs,
12.   Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusaetzlich Tag und Ort der
      Eheschliessung oder der Begruendung der Lebenspartnerschaft,
13.   Uebermittlungssperren,
14.   Sterbetag und -ort.
Fuer Uebermittlungen an Behoerden und sonstige oeffentliche Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaften
im Rahmen von Taetigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europaeischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den fuer diese Uebermittlungen
geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behoerden darf
die Meldebehoerde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ueber die dort genannten Daten
hinaus auch Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 uebermitteln. Werden Daten ueber eine Vielzahl
nicht namentlich bezeichneter Einwohner uebermittelt, so duerfen fuer die Zusammensetzung
der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(1a) Die Daten duerfen nach Massgabe des Landesrechts auch auf automatisiert
verarbeitbaren Datentraegern oder durch Datenuebertragung uebermittelt werden, wenn ueber
die Identitaet der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Uebermittlungssperre
nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder § 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

(2) Die Uebermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die
Uebermittlung der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere
Behoerden oder sonstige oeffentliche Stellen ist nur dann zulaessig, wenn der Empfaenger


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1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfuellung einer ihm durch Rechtsvorschrift uebertragenen
   Aufgabe nicht in der Lage waere und
2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhaeltnismaessig hohem Aufwand
   erheben koennte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die
   Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(3) Wird die Meldebehoerde von dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz, dem
Bundesnachrichtendienst, dem Militaerischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der
Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Uebermittlung
von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfuellung der in der Zustaendigkeit dieser
Behoerden liegenden Aufgaben ersucht, so entfaellt die Pruefung durch die Meldebehoerde,
ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Behoerde hat den
Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Uebermittlung
aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische
und organisatorische Massnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Saetze 1 bis 3 gelten fuer die
in den Laendern fuer Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung, die Strafvollstreckung
und den Strafvollzug zustaendigen Behoerden entsprechend; diese Behoerden sind in den
Landesgesetzen ueber das Meldewesen zu bezeichnen.

(4) Regelmaessige Datenuebermittlungen an andere Behoerden oder sonstige oeffentliche
Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulaessig, soweit
dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der
Uebermittlungen, der Datenempfaenger und der zu uebermittelnden Daten bestimmt ist.

(5) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehoerde angehoert, duerfen unter den
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen saemtliche der in § 2 Abs. 1 aufgefuehrten Daten
und Hinweise weitergegeben werden. Fuer die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und
Hinweisen nach § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Die Datenempfaenger duerfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur fuer die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfuellung sie ihnen
uebermittelt oder weitergegeben wurden. In den Faellen des § 21 Abs. 5 und 7 ist eine
Verarbeitung oder Nutzung der uebermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise
nur zulaessig, wenn die Beeintraechtigung schutzwuerdiger Interessen des Betroffenen
ausgeschlossen werden kann.

§ 19 Datenuebermittlungen an oeffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehoerde darf einer oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den
in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfuellung ihrer Aufgaben folgende
Daten ihrer Mitglieder uebermitteln:
1.    Familiennamen,
2.    fruehere Namen,
3.    Vornamen,
4.    Doktorgrad,
5.    (weggefallen)
6.    Tag und Ort der Geburt,
7.    Geschlecht,
8.    Staatsangehoerigkeiten,
9.    gegenwaertige und letzte fruehere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus
      dem Ausland auch die letzte fruehere Anschrift im Inland,
10.   Tag des Ein- und Auszugs,
11.   Familienstand, beschraenkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
      Lebenspartnerschaft fuehrend oder nicht; zusaetzlich bei Verheirateten oder
      Lebenspartnern: Tag der Eheschliessung oder der Begruendung der Lebenspartnerschaft,
12.   Zahl der minderjaehrigen Kinder,

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13.   Uebermittlungssperren,
14.   Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehoerigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner oeffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaft angehoeren, darf die Meldebehoerde folgende Daten
uebermitteln:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Tag der Geburt,
4. Zugehoerigkeit zu einer oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. Uebermittlungssperren,
6. Sterbetag.
Familienangehoerige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjaehrige Kinder
und die Eltern minderjaehriger Kinder. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten uebermittelt werden. Der Betroffene kann
verlangen, dass seine Daten nicht uebermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung
nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt
ist, dass fuer Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen oeffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Daten an diese zu uebermitteln sind.

(3) Eine Datenuebermittlung nach den Absaetzen 1 und 2 ist nur dann zulaessig, wenn
sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfaenger ausreichende Datenschutzmassnahmen
getroffen sind. Das Naehere hierueber ist durch Landesrecht zu bestimmen.

(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.

§ 20 Rechtsverordnungen zur Datenuebermittlung
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Durchfuehrung von nach Massgabe des § 18 Abs. 4 bundes- oder
landesrechtlich zugelassenen regelmaessigen Datenuebermittlungen der Meldebehoerden an
Behoerden des Bundes, bundesunmittelbare Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen
Rechts sowie an Vereinigungen solcher Koerperschaften und Anstalten das Naehere ueber das
Verfahren der Uebermittlung festzulegen.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung von Datenuebermittlungen nach § 17 Abs. 1
und 2, die zwischen den Laendern zur Fortschreibung oder Berichtigung der Melderegister
erforderlich sind, Anlass und Zweck der Uebermittlungen, die zu uebermittelnden Daten,
ihre Form sowie das Naehere ueber das Verfahren der Uebermittlung festzulegen.

(3) Wegen der nach den Absaetzen 1 und 2 festzulegenden Form der Daten und des
Verfahrens der Uebermittlung kann auf jedermann zugaengliche Bekanntmachungen
sachverstaendiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle
   genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzulegen und in der Rechtsverordnung
   darauf hinzuweisen.

§ 21 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1
bezeichneten Stellen darf die Meldebehoerde nur Auskunft ueber Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner uebermitteln (einfache
Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft ueber Daten einer Vielzahl
namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.




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(1a) Melderegisterauskuenfte nach Absatz 1 koennen auf automatisiert verarbeitbaren
Datentraegern, durch Datenuebertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs ueber das
Internet erteilt werden, wenn
1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei
   weiteren der auf Grund von § 2 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und
3. die Identitaet des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag
   angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig
   festgestellt worden ist.
Ein automatisierter Abruf ueber das Internet ist nicht zulaessig, wenn der Betroffene
dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die der Meldebehoerde ueberlassenen
Datentraeger oder uebermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzueglich
zurueckzugeben, zu loeschen oder zu vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Einzelheiten des Verfahrens regeln die Laender.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusaetzlich zu
den in Absatz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte
Melderegisterauskunft erteilt werden ueber
1. fruehere Vor- und Familiennamen,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. gesetzlichen Vertreter,
4. Staatsangehoerigkeiten,
5. fruehere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschraenkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
   Lebenspartnerschaft fuehrend oder nicht,
8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
9. Sterbetag und -ort.
Die Meldebehoerde hat den Betroffenen ueber die Erteilung einer erweiterten
Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfaengers unverzueglich zu unterrichten;
dies gilt nicht, wenn der Datenempfaenger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur
Geltendmachung von Rechtsanspruechen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft ueber eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner
(Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im oeffentlichen Interesse liegt.
Fuer die Zusammensetzung der Personengruppe duerfen die folgenden Daten herangezogen
werden:
1. Tag der Geburt,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehoerigkeiten,
4. Anschriften,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Familienstand, beschraenkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
   Lebenspartnerschaft fuehrend oder nicht.
Ausser der Tatsache der Zugehoerigkeit zu der Gruppe duerfen folgende Daten mitgeteilt
werden:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Alter,
5. Geschlecht,

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6. gesetzlicher Vertreter minderjaehriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),
7. Staatsangehoerigkeiten,
8. Anschriften.

(4) Bei Melderegisterauskuenften nach den Absaetzen 2 und 3 darf der Empfaenger die Daten
nur fuer den Zweck verwenden, zu dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt wurden.

(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen
oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr fuer Leben,
Gesundheit, persoenliche Freiheit oder aehnliche schutzwuerdige Interessen erwachsen
kann, hat die Meldebehoerde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im
Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Faellen unzulaessig,
es sei denn, dass nach Anhoerung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1
ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die
Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlaengert werden.

(6) (weggefallen)

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulaessig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des
   Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2. in den Faellen des § 1758 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

(8) Die Absaetze 1 bis 7 gelten auch fuer oeffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit
sie publizistische Taetigkeiten ausueben.

§ 22 Melderegisterauskuenfte in besonderen Faellen
(1) Die Meldebehoerde darf Parteien, Waehlergruppen und anderen Traegern von
Wahlvorschlaegen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum
Europaeischen Parlament in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus
dem Melderegister ueber die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen, soweit fuer deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend
ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die
Geburtstage der Wahlberechtigten duerfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfaenger
hat die Daten spaetestens einen Monat nach der Wahl zu loeschen. § 21 Abs. 4 gilt
entsprechend. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und
spaetestens acht Monate vor Wahlen durch oeffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft ueber Alters- oder Ehejubilaeen von
Einwohnern, so darf die Meldebehoerde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der
Betroffene nach Massgabe landesrechtlicher Regelung dieser Auskunft nicht widersprochen
hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten
Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubilaeums umfassen.

Fuenfter Abschnitt
Anpassungs- und Schlussvorschriften

§ 23 Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung
(1) Die Laender haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10, soweit er die Speicherung der
Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 und die Loeschung des Vorlaeufigen Bearbeitungsmerkmals
nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die
Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 abgestellt wird, gelten bis
zur Anpassung des Melderechts der Laender unmittelbar. Entsprechendes gilt fuer § 2
Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder
einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, §
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19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort
auf den Lebenspartner oder eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie fuer die
durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Aenderung des Passgesetzes und weiterer
Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geaenderten Vorschriften des § 2 Abs.
1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr.5. Im Uebrigen haben die Laender
ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Aenderung des Melderechtsrahmengesetzes
geaenderten oder eingefuegten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001
anzupassen.

§ 24
(weggefallen)

§ 24 Uebergangsbestimmung
Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 ist die Rueckmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch
in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datentraegern zulaessig,
sofern bei der Meldebehoerde die technischen Voraussetzungen fuer eine Datenuebertragung
noch nicht vorliegen.

§§ 25 und 26
(Aenderung anderer Gesetze)

§ 27
(gegenstandslos)

§ 28
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)




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