Gesetz zur Durchfuehrung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen
(MOG)
MOG

vom  31.08.1972



"Gesetz zur Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 24. 6.2005 I 1847;
           zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 13.12.2007 I 2897

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 31. 8.1986
Ueberschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 21.7.2004 I 1763 mWv 1.8.2004

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur
Schaffung und Durchfuehrung der gemeinsamen Organisation der Agrarmaerkte fuer die
in Anhang I des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)
aufgefuehrten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Regelungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen
bezeichneten Verguenstigungen im Rahmen von Einkommensstuetzungsregelungen, ausgenommen
Massnahmen zur Foerderung der Entwicklung des laendlichen Raums.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Bestimmungen des EG-Vertrages,
2. die Bestimmungen in Vertraegen, einschliesslich der zu ihnen gehoerigen Akte mit
   Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen
   Erweiterung, Ergaenzung oder Durchfuehrung oder zur Begruendung einer Assoziation,
   Praeferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im
   Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlicht und als in
   Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften auf Grund
   oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Vertraege,
4. Bundesgesetze zur Durchfuehrung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen,
   soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund
   solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

§ 2 Marktordnungswaren
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen
Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, fuer die in Ergaenzung oder


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zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
getroffen sind.

§ 3 Marktordnungsstelle
(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt fuer
Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

(2) Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Zustaendigkeit des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
nach diesem Gesetz fuer einzelne Aufgaben, Massnahmebereiche oder fuer bestimmte
Marktordnungswaren auf die Bundesanstalt zu uebertragen, soweit dies zur Wahrung des
Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich
ist.

§ 4 Ein- und Ausfuhr
Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
1. ueber die Einfuhr fuer das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die
   nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
   des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils geltenden
   Fassung) gehoeren, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren in den
   zollrechtlich freien Verkehr uebergefuehrt werden oder wenn einer der Tatbestaende der
   Artikel 202 Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder Artikel 205 Abs. 1
   der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfuellt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware
   nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;
2. ueber die Ausfuhr
   a) fuer das Verbringen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, aus dem
      Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der
      Gemeinschaft gehoeren,
   b) fuer die Ueberfuehrung von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein
      Zollverfahren unter zollamtlicher Ueberwachung,
   c) fuer die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des
      § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.


§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Ausfuhrabgaben:
Abgaben einschliesslich Praemien und sonstiger Zuschlaege, die nach unmittelbar geltenden
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben
sind Zoelle im Sinne der Abgabenordnung;
Ausfuhrerstattungen:
Erstattungen einschliesslich Berichtigungs- und Differenzbetraegen, die nach oder
auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von
Marktordnungswaren gewaehrt werden;
Interventionen:
die Uebernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die
Interventionsstelle;
Lizenzen:
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschliesslich Teillizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschliesslich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen
fuer Marktordnungswaren.

Zweiter Abschnitt
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Besondere Verguenstigungen, Interventionen, Abgaben

Titel 1
Ermaechtigungen

§ 6 Besondere Verguenstigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur
Durchfuehrung von
1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese
   Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
   a)    Ausfuhrerstattungen,
   b)    Produktionserstattungen,
   c)    Uebergangsverguetungen,
   d)    Denaturierungspraemien,
   e)    Nichtvermarktungspraemien,
   f)    Erzeuger- und Kaeuferpraemien,
   g)    flaechenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
   h)    Verguetungen fuer fruehe Aufnahme von Marktordnungswaren,
   i)    Verguetungen im Zusammenhang mit der Destillation,
   j)    Verguetungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten fuer die Entnahme
         von Marktordnungswaren aus dem Handel,
   k)    Verguetungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
   l)    Beihilfen fuer private Lagerhaltung,
   m)    Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
   n)    Beihilfen fuer die Herstellung von Marktordnungswaren, die fuer bestimmte Zwecke
         verwendet werden,
   o)    Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
   p)    Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
   q)    Betraegen, die zum Zwecke des Waehrungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr
         oder im innergemeinschaftlichen Handel gewaehrt werden,
   r)    Verguetungen fuer die Aufgabe der Produktion und
   s)    sonstigen Verguenstigungen zu Marktordnungszwecken,

2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen ueber das Verfahren sowie ueber die
Voraussetzungen und die Hoehe dieser Verguenstigungen, soweit sie nach den Regelungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen, soweit dies in Regelungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des
Verbrauchers waehrend der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben werden, um zu
gewaehrleisten, dass der Zweck der Verguenstigungen erreicht wird.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i steuerrechtliche
Angaben benoetigt werden, sind die mit der Durchfuehrung des Gesetzes ueber das
Branntweinmonopol betrauten Finanzbehoerden befugt, gegenueber den fuer diese Verfahren
zustaendigen Stellen die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.

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(4) Rechtsverordnungen beduerfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates,
wenn Behoerden der Laender, der Gemeinden, der Gemeindeverbaende oder der sonstigen
der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des oeffentlichen
Rechts Massnahmen nach Absatz 1 durchfuehren oder an der Durchfuehrung dieser Massnahmen
mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen auch in den Faellen des Satzes 1
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzuegliches Inkrafttreten
zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre
Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von hoechstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermaechtigung nach Absatz 1 auf die
Landesregierungen uebertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu koennen. Soweit die Ermaechtigung nach Absatz
1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen uebertragen worden ist, koennen diese
in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen.
Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.

§ 7 Interventionen
(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium
wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Erledigung einzelner Massnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren
   hergestellt wird, den mit der Durchfuehrung des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol
   betrauten Finanzbehoerden,
2. die Zustaendigkeit fuer die Ueberwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung von
   Waren, die aus Interventionsbestaenden eines Mitgliedstaates abgegeben werden, den
   Bundesfinanzbehoerden
zu uebertragen.

(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bundesministeriums die zur
Durchfuehrung der Intervention erforderlichen Richtlinien bekannt.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich
Marktordnungswaren erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von Absatz 2
Rechtsverordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen ueber das Verfahren bei
Interventionen sowie ueber die Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen
und die Hoehe des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt
entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 es zulassen, kann
in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Uebernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen
werden.

(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein steuerrechtliche Angaben benoetigt
werden, sind die mit der Durchfuehrung des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol betrauten
Finanzbehoerden befugt, dem Bundesministerium und der Interventionsstelle fuer diesen
Zweck die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Die Angaben sind zum fruehestmoeglichen
Zeitpunkt, spaetestens nach drei Jahren, zu loeschen.

§ 8 Mengenregelungen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich
ist, Vorschriften zu erlassen ueber das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und
Aenderung von Garantiemengen, Referenzmengen oder -betraegen, Quoten und sonstigen
Mindest- oder Hoechstmengen oder -betraegen sowie nationaler Reserven im Rahmen von
Marktordnungsmassnahmen oder von Direktzahlungen (Mengenregelungen) sowie ueber die

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Voraussetzungen und die Hoehe solcher Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 Satz 2 und
Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehoerden durchgefuehrt
werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern
nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften
abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen vorsehen, dass das Bundesministerium
dort genannte Mengen oder Betraege durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur
Durchfuehrung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist.

§ 9 Obligatorische Massnahmen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit
dies zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen ueber das Verfahren
bei Marktordnungsmassnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist
(obligatorische Massnahmen), sowie ueber die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer
solcher obligatorischer Massnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs.
2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Fuer Verguenstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Massnahmen gewaehrt
werden, gilt § 6 entsprechend.

§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu
erlassen ueber das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Verguenstigungen
nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs.
2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, ueber die Voraussetzungen, den Umfang,
den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie ueber die Kuerzung
oder den Ausschluss von Verguenstigungen nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger
Verpflichtungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit dies zur Durchfuehrung der Bestimmungen ueber die Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen
erforderlich ist,
1. zu bestimmen, dass beguenstigende Bescheide in den Faellen des § 6, soweit und
   solange der Sachverhalt nicht abschliessend geprueft ist, allgemein oder im
   Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachpruefung erlassen werden, und
2. die naeheren Einzelheiten des Verfahrens unter Beruecksichtigung der Vorschriften
   der Abgabenordnung ueber die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpruefung fuer
   Steuern im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu regeln.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 10 Ruecknahme, Widerruf, Erstattung
(1) Rechtswidrige beguenstigende Bescheide in den Faellen der §§ 6 und 8 sind, auch
nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurueckzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, koennen in Rechtsverordnungen nach
den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewaehrten Verguenstigungen auch Dritte
verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten,
verbringen, ein- oder ausfuehren, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder
mittelbar am Geschaeftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

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(2) Rechtmaessige beguenstigende Bescheide in den Faellen der §§ 6 und 8 sind, auch
nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung
fuer den Erlass des Bescheides nachtraeglich entfallen oder nicht eingehalten worden
ist, insbesondere die gewaehrte Verguenstigung nicht oder nicht mehr nach Massgabe des
Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung fuer die Vergangenheit zu
widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48
Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Betraege werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 11 Beweislast
Der Beguenstigte traegt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas
anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Verguenstigung nach § 6 oder § 8 in dem
Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der fuer die Gewaehrung der Verguenstigung
zustaendigen Stelle gehoert, die Beweislast fuer das Vorliegen der Voraussetzungen fuer die
Gewaehrung der Verguenstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Gewaehrung folgt.

§ 12 Abgaben
(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der
Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern
nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine
von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehoerden
sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskuenfte ueber Umstaende
zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Abs. 4
Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen ueber das Verfahren bei
Abgaben zu Marktordnungszwecken sowie ueber die Voraussetzungen und die Hoehe dieser
Abgaben, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt,
bestimmbar oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 beduerfen
jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein
selbstaendiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Laendern durchgefuehrt
wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 koennen Abnehmer von Marktordnungswaren,
die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abfuehren
der Abgaben sowie zum Erstatten zuviel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden,
soweit dies zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete
(Abfuehrungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehoerden fuer die Abgaben in Anspruch
genommen werden kann,
1. die er einzubehalten und abzufuehren hat,
2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3. die er zu Unrecht erstattet hat,
4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder
   Bescheinigungen verkuerzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung
zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abfuehrungspflichtige die Abgaben
vorschriftsmaessig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiss, dass
der Abfuehrungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmaessig abgefuehrt
hat, und dies den Bundesfinanzbehoerden nicht unverzueglich mitgeteilt hat.

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(5) Der Abfuehrungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners
nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhaeltnis herruehren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Hoehe der Abgaben und der Erstattung
durch die Bundesfinanzbehoerden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag
ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulaessig; er ist spaetestens
ein Jahr nach Faelligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch
die Bundesfinanzbehoerden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenueber dem
Abfuehrungspflichtigen bindend. Der dem Abfuehrungspflichtigen bekannt gegebene
Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der
Abgabenordnung.

§ 13 Sicherheiten
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies
erfordern, Vorschriften zu erlassen ueber Art, Hoehe und Verfahren bei Sicherheiten,
Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere ueber Gestellung, Verwaltung,
Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Sind fuer die Freigabe
die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt §
17 entsprechend mit der Massgabe, dass Forderungsberechtigter derjenige ist, der die
Sicherheit gestellt hat.

(2) Wird die Sicherheit durch Buergschaft geleistet, so muss der Buerge zur
geschaeftsmaessigen Uebernahme von Buergschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes
berechtigt sein.

§ 14 Zinsen
(1) Ansprueche auf Erstattung von besonderen Verguenstigungen sowie auf Betraege, die
wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom
Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fuenf Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Faelligkeitstag an
mit fuenf Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht
anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprueche auf besondere Verguenstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab
Rechtshaengigkeit nach Massgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen.
Im Uebrigen sind diese Ansprueche unverzinslich.

Titel 2
Ueberwachung

§ 15 Ueberwachung
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die
zur Ueberwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
In Rechtsverordnungen nach § 15 koennen Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten,
Pflichten zur Aufbewahrung von geschaeftlichen Unterlagen, Pflichten zu
Auskuenften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschaeftsraeume und Betriebsstaetten,
Unterstuetzungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen
sowie eine amtliche Ueberwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben
werden.
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§ 17 Entnahme von Proben, Kosten der Ueberwachungsmassnahmen und bei
Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehoerden
(1) Wer eine Verguenstigung in Anspruch nimmt (Forderungsberechtigter), hat, soweit dies
zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen
auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme
von Mustern und Proben ohne Entschaedigung zu dulden. Das Gleiche gilt fuer denjenigen,
der, ohne Forderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be-
oder verarbeitet, ein- oder ausfuehrt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt oder besitzt oder Eigentuemer, Besitzer oder Bewirtschafter
von landwirtschaftlichen Flaechen ist, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
vorgesehen ist.

(1a) Soweit die Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behoerden der Laender, der Gemeinden,
der Gemeindeverbaende oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden
juristischen Personen des oeffentlichen Rechts erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von
Gebuehren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs.
2 entgegenstehen. Soweit die Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder
von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch Behoerden des Bundes erfolgt,
bestimmt sich die Erhebung von Gebuehren und Auslagen nach den Absaetzen 2 bis 5.

(2) Fuer Ueberwachungsmassnahmen einschliesslich Warenuntersuchungen im Zusammenhang mit
Verguenstigungen koennen, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.
Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes
bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Ueberwachungsmassnahmen einschliesslich
Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und
koennen die fuer die Durchfuehrung dieser Massnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen
Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben
werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner
gelten, zu verteilen sind. Die zu erstattenden Auslagen koennen abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Im Uebrigen ist das Verwaltungskostengesetz
anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Absatzes 4 ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die kostenpflichtigen Ueberwachungsmassnahmen einschliesslich Warenuntersuchungen
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 naeher festzulegen und dabei feste Saetze oder
Rahmensaetze zu bestimmen. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass der mit den
Ueberwachungsmassnahmen und Warenuntersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird.

(4) Soweit eine Bundesfinanzbehoerde fuer die Gewaehrung von Verguenstigungen oder fuer
die Ueberwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1
Abs. 2 zustaendig ist, werden fuer Warenuntersuchungen Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Fuer andere
Ueberwachungsmassnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten
Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3
der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abgabenordnung gelten
entsprechend.

(5) Die Bundesfinanzbehoerden erheben fuer die Abfertigung ausserhalb des Amtsplatzes
oder ausserhalb der Oeffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchfuehrung von Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten.
Fuer die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemaess die
Vorschriften ueber Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

Dritter Abschnitt
Ein- und Ausfuhr

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Titel 1
Verfahren

§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der
Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen
koennen auch von einer Zollstelle erteilt werden.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen
von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ueber den Handelsverkehr werden fuer
Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.

(3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

§ 19 Vorausfestsetzungen
Zustaendig fuer die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und
Betraegen, die zum Zwecke des Waehrungsausgleichs gewaehrt werden, in Bescheiden nach § 18
ist die Marktordnungsstelle.

§ 20 Sicherheit
(1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit
abhaengig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch
selbstschuldnerische Buergschaft gegenueber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
Der Buerge muss zur geschaeftsmaessigen Uebernahme von Buergschaften im Geltungsbereich
dieses Gesetzes berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle
verwaltet.

(2) Die Entscheidung ueber den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle.
Die Sicherheit verfaellt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21 Ermaechtigungen
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchfuehrung von
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu
erlassen ueber das Verfahren bei
1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und
   Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich
   Marktordnungswaren,
2. Sicherheiten,
3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitaeten,
   Aufmachungen oder Verwendungsarten beschraenkt ist, und
4. der Ueberwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr
   und Ausfuhr von Marktordnungswaren
sowie ueber die Voraussetzungen und den Umfang dieser Massnahmen, soweit sie nach
den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind.
Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

§ 22 Mengenkontingente
(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen
im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem
bestimmten Wert erteilt werden duerfen, sind diese so zu erteilen, dass die zugelassenen

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Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmaessig ausgenutzt werden koennen. Dabei ist der
Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschaefte und der Pflege bestehender
Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsaetze kann die Erteilung
dieser Genehmigungen von sachlichen und persoenlichen Voraussetzungen abhaengig gemacht
werden. Unternehmen, die durch die Beschraenkung der Geschaefte in der Ausuebung ihres
Gewerbes besonders betroffen sind, koennen bevorzugt beruecksichtigt werden.

(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Ausschreibungen erteilt, die die
Marktordnungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung sind nach
Massgabe des Absatzes 1 festzulegen
1. etwaige sachliche oder persoenliche Voraussetzungen fuer die Beruecksichtigung bei der
   Erteilung der Genehmigungen und
2. die Massstaebe und Merkmale, nach denen die bereitgestellten Warenmengen oder -werte
   auf die Bewerber verteilt werden.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Titel 2
Ausfuhrabgaben

§ 23 Allgemeine Vorschriften
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 nichts anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,
1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Ausfuhrabgaben die Vorschriften
   sinngemaess Anwendung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zoellen beim
   Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,
2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die Erhebung der Ausfuhrabgaben
   vorsehen, auch die Vorschriften des Zolltarifrechts,
3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vorschriften angewendet, die in
   dem Zeitpunkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt oder
   wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt
   ist, ist die festgesetzte Abgabe fuer die Bemessung der Abgabeschuld massgebend.

(2) Waren, fuer die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, sind der zustaendigen Zollstelle
mit den fuer die Ausfuhrabgabe massgebenden Merkmalen und Umstaenden anzumelden. Mit der
Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen.

(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1 Nr. 3 massgebenden Zeitpunkt in der
Hoehe, die sich aus den Vorschriften ueber die Erhebung der Ausfuhrabgabe ergibt. Die
Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefordert
(Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die Abgabeschuld
faellig, es sei denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einraeumt. Die Abgabeschuld
erlischt, wenn die Ware nicht ausgefuehrt und dies der fuer die Erhebung der Abgabe
zustaendigen Zollstelle nachgewiesen wird.

(4) Werden Waren, fuer die die Erhebung einer Ausfuhrabgabe vorgeschrieben ist,
ohne Abfertigung nach diesem Gesetz ausgefuehrt oder aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum
sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ueberlassen, so entsteht
die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der
Gemeinschaft tatsaechlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist massgebend fuer die Menge, die
Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie fuer die Anwendung der fuer die Erhebung der
Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.

(5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen Zweckbestimmung ganz oder teilweise
von der Ausfuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zugefuehrt, entsteht
die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugefuehrt
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werden. Dieser Zeitpunkt ist massgebend fuer die Menge, die Beschaffenheit und den Wert
sowie fuer die Anwendung der fuer die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.

§ 24 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen ueber die Voraussetzungen
und die Hoehe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs.
2 Nr. 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. (weggefallen)
2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und
   soweit dadurch nicht unangemessene Abgabenvorteile entstehen, fuer Waren, fuer die
   eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung der Abgabe
   anzuordnen
   a) unter den sinngemaess anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des
      Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemaess,
   b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in die aktive oder passive
      Veredelung uebergefuehrt worden sind.


(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten fuer Ausfuhrabgaben entsprechend mit der
Massgabe, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlassen
werden.

§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Behoerden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der
Marktordnungsstelle Auskuenfte ueber Umstaende zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit
der Erhebung von Ausfuhrabgaben.

§ 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschliesslich oder auch auf Ausfuhrabgaben
beziehen, gelten sinngemaess fuer Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft
erhoben werden.

Titel 3
Schutzmassnahmen

§ 27 Zustaendigkeiten und Durchfuehrung
(1) Fuer Massnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei
Marktstoerungen oder drohenden Marktstoerungen vorgesehen sind, gelten, sofern die
Massnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmittelbar getroffen werden, fuer
Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:
1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von Ausfuhrabgaben und
   Ausfuhrerstattungen in der Lizenz koennen von der Marktordnungsstelle nur auf
   Weisung des Bundesministeriums ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt
   werden.


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2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen koennen fuer die Dauer von
      hoechstens drei Tagen
      aa)   die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren
            vorlaeufig ausgesetzt werden und
      bb)   das Verbringen und Ueberfuehren von Marktordnungswaren, die bisher ohne
            zollamtliche Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses
            Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses
            Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden.

   b) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzuordnen,
      dass die Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder beschraenkt,
      insbesondere von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhaengig gemacht werden;
      in der Rechtsverordnung koennen Vorschriften ueber das Verfahren erlassen,
      Vorschriften ueber Lizenzen auf die Erlaubnis und Genehmigung fuer anwendbar
      erklaert, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie deren Hoehe festgesetzt
      werden; die Kaution darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes der
      Waren auf der Grosshandelsstufe nicht uebersteigen.

3. Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
   der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung
   von durch den Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften
   zu erlassen ueber die Voraussetzungen, die Hoehe und das Verfahren der Hinterlegung
   eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und
   die Sicherheit koennen bis zu einer Hoehe bemessen werden, bei der eine entsprechende
   Ausfuhrabgabe geeignet ist, die Marktstoerung oder die Gefahr einer Marktstoerung zu
   beheben.

(2) Fuer Rohtabak sowie fuer Flachs und Hanf gilt Absatz 1 mit der Massgabe, dass an
die Stelle der Marktordnungsstelle das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA), an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Arbeit und an dessen Stelle das Bundesministerium treten.

Titel 4
Ueberwachung

§ 28 Ueberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
§ 46 des Aussenwirtschaftsgesetzes gilt fuer Marktordnungswaren hinsichtlich des
Verbringens in dritte Laender und aus dritten Laendern mit der Massgabe, dass
1. § 46 Abs. 2 des Aussenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem
   Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der
   Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehoeren, und auf die Einreise
   aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer
   Mitgliedstaaten gehoeren, bezieht und die Erklaerungspflicht auch Marktordnungswaren
   betrifft, deren Verbringen oder Ueberfuehren nach unmittelbar geltenden Regelungen
   im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder einer zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnung beschraenkt ist,
2. (weggefallen)
3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes vom
   Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
   Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit erlassen wird, soweit es sich nicht um
   Marktordnungswaren handelt, fuer die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben
   ist,
4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes
   vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer

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    Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um
    Marktordnungswaren handelt, fuer die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben
    ist,
5. § 46 Abs. 4 des Aussenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Ueberwachung der
   Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
   Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen ueber die Einfuhr und Ausfuhr sowie ueber den sonstigen Waren- und
   Dienstleistungsverkehr mit dritten Laendern hinsichtlich Marktordnungswaren bezieht,
   soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt.


Vierter Abschnitt
(weggefallen)

§§ 29 und 30 (weggefallen)
-

Fuenfter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 31 Zustaendigkeit fuer die Durchfuehrung
(1) Zustaendig ist fuer die Durchfuehrung von
1. Regelungen ueber Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1
   Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,
2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(2) Als fuer die Durchfuehrung zustaendige Stelle kann in Rechtsverordnungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und s und
   Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die
   Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,
2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l und r die Marktordnungsstelle
bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4
Bestimmungen ueber die Zustaendigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 beduerfen
Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r und s
der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Marktordnungsstelle als zustaendige Stelle fuer die Durchfuehrung von
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu
bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 32 Meldepflichten
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
dies zur Durchfuehrung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist,
1. Personen und nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmaessig
   Aufzeichnungen ueber die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem
   Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und ueber
   die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden,
2. Boersen, Verwaltungen oeffentlicher Maerkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen
   oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu
   verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder
   Feststellungen zu melden.

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(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen insbesondere die Haeufigkeit sowie Inhalt
und Form der Meldungen und die Art der Uebermittlung geregelt werden.

§ 33 Allgemeine Pruefungsrechte und Auskunftspflichten
(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, die Bundesfinanzdirektion, die
Marktordnungsstelle und, wenn Behoerden der Laender, der Gemeinden, der Gemeindeverbaende
oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen
des oeffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchfuehren oder an der
Durchfuehrung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden
sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes uebertragenen
Zustaendigkeiten das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) koennen
Auskuenfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar
geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen. Zu diesem Zweck koennen sie
verlangen, dass ihnen die geschaeftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie koennen zu
dem genannten Zweck auch Pruefungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme
der Pruefungen koennen die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe
und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstuecke, Geschaeftsraeume und zur Verhuetung
dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnraeume des
Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschraenkt.

(1a) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium die Pruefungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz
oder teilweise auf das Hauptzollamt uebertragen.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder
verarbeitet, verbringt, ein- oder ausfuehrt, besitzt oder besessen hat oder wer
unmittelbar oder mittelbar am Geschaeftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder
teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhaelt oder erhalten hat.

(3) Personen und nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen, die zu eigenen oder fremden
Erwerbszwecken zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafelwein im eigenen
oder fremden Namen kaufen, verkaufen oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen
der Marktordnungsstelle Auskunft ueber Mengen, Arten, Rebsorten und Preise der ge- oder
verkauften oder vermittelten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemaess
anzuwenden.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.

§ 34 Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten
(1) In oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber Massnahmen zur Durchfuehrung
einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit
eine Bundesfinanzbehoerde fuer die Massnahme zustaendig ist. Er ist auch gegeben
bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine
Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium
dem Verfahren ueber die Revision beitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der
Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung findet
auf Verfahren nach den Saetzen 1 und 2 keine Anwendung. Fuer das aussergerichtliche
Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemaess
mit der Massgabe, dass soweit eine andere Behoerde als eine Finanzbehoerde zustaendig ist,
die andere Behoerde an die Stelle der Finanzbehoerde tritt.

(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu
gewaehrenden Waehrungsausgleichsbetraegen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar
geaendert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid
ersetzt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewaehrenden
Waehrungsausgleichsbetraegen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung
nicht mit der Begruendung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend
sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben
werden.

(4) Ein Bescheid ueber die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann
nicht mit der Begruendung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde
liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem
Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.

(5) Fuer die Vollstreckung oeffentlich-rechtlicher Geldforderungen, fuer die nach Absatz 1
Satz 1 der Finanzrechtsweg begruendet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.

Sechster Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 35 Geltungsbereich der Straf- und Bussgeldvorschriften der Abgabenordnung
Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bussgeldvorschriften der
Abgabenordnung sowie die auf Zoelle fuer Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben
anzuwendenden Straf- und Bussgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhaengig
von dem Recht des Tatortes, auch fuer Taten, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes begangen werden.

§ 36 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig unrichtige oder
unvollstaendige Angaben tatsaechlicher Art macht oder benutzt, um fuer sich oder einen
anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder
Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes erforderlich sind.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs.
   2 Nr. 1, 2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die
   in § 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus
   dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einfuehrt oder ausfuehrt oder
   verbringen, einfuehren oder ausfuehren laesst oder
2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
   oder einfuehrt oder ausfuehrt oder verbringen, einfuehren oder ausfuehren laesst, ohne
   die Waren zu einem zollrechtlich beschraenkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl
   die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3
   oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt
   ist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne
   des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in
   Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33
   a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
   b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht fristgemaess
      erteilt,
   c) Geschaeftsunterlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht fristgemaess vorlegt oder
      die Einsichtnahme in Geschaeftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet
      oder

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   d) die Besichtigung von Grundstuecken oder Raeumen oder eine amtliche Ueberwachung der
      zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

2. die Nachpruefung (§ 33) von Umstaenden, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
   hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Gesetz oder nach
   Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch verhindert
   oder erschwert, dass er Buecher oder Aufzeichnungen, deren Fuehrung oder Aufbewahrung
   ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich
   fuehrt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht,
3. vorsaetzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9
   Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 9 Abs. 2, § 8
   Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9a Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 15 Satz
   1, §§ 16, 21 Satz 1 Nr. 4 oder § 24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
   soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
   oder
4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet.

(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig Geboten, Verboten
oder Beschraenkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder
der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs.
2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten
oder Beschraenkungen gewonnen worden sind, gewerbsmaessig in den Verkehr bringt,
soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist. Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestaende der
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit
Geldbusse geahndet werden koennen, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchfuehrung dieser
Regelungen erforderlich ist.

(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden.

(6) Eine Ordnungswidrigkeit
1. nach den Absaetzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann mit einer Geldbusse bis zu
   fuenfzigtausend Euro,
2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro
geahndet werden.

(7) Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, koennen eingezogen werden.

§ 37 Befugnisse der Zollbehoerden
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei
1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften,
2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf
   besondere Verguenstigungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen
   von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1
   Abs. 2 zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewaehrt werden, sowie auf
   Ausgleichsbetraege nach § 39 und
3. Beguenstigung einer Person, die eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 begangen hat,
Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollaemter
oder die Zollfahndungsaemter vornehmen lassen. Satz 1 gilt fuer die Verwaltungsbehoerde
bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten Bussgeldvorschriften und bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend.

(2) Die Hauptzollaemter und die Zollfahndungsaemter sowie deren Beamte haben auch
ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehoerde Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu
verfolgen, wenn diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses

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Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung oder Behandlung
von Marktordnungswaren betreffen, die der amtlichen Ueberwachung durch die
Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen unterliegen. Dasselbe gilt fuer die sonstigen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und §
53 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberuehrt.

(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollaemter und der
Zollfahndungsaemter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung und des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Faellen koennen die Hauptzollaemter und Zollfahndungsaemter sowie deren
Beamte im Bussgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und
sonstige Massnahmen nach den fuer Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l
Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung koennen auch die Hauptzollaemter die Notveraeusserung
anordnen.

§ 38 Straf- und Bussgeldverfahren
(1) Soweit fuer Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht
sachlich zustaendig ist, ist oertlich zustaendig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die
oertliche Zustaendigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Ruecksicht
auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhaeltnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere
oertliche Beduerfnisse zweckmaessig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermaechtigung
auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ueber die Beteiligung der Verwaltungsbehoerde im
Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die oertliche
Zustaendigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehoerde gemaess Satz 1 abweichend regeln,
soweit dies mit Ruecksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhaeltnisse, den Aufbau
der Verwaltung oder andere oertliche Beduerfnisse zweckmaessig erscheint. Soweit Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen
auf Grund dieses Gesetzes von Behoerden der Laender, der Gemeinden, der Gemeindeverbaende
oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des
oeffentlichen Rechts durchgefuehrt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese Stellen oder eine andere
Landesbehoerde auch als Verwaltungsbehoerde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten bestimmen.

(4) (weggefallen)

(5) Die Verwaltungsbehoerde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Faellen, in denen
Behoerden der Laender, der Gemeinden, der Gemeindeverbaende oder der sonstigen der
Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des oeffentlichen Rechts
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchfuehren, vor Abschluss eines auf
diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zustaendigen Landesbehoerde Gelegenheit zur
Stellungnahme.

Siebenter Abschnitt
Erweiterung der Gemeinschaft

§ 39 Gewaehrung von Ausgleichsbetraegen
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Ausgleichsbetraege, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europaeischen
Gemeinschaft auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft in ihrer
bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewaehren sind oder
gewaehrt werden koennen, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen
gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes
ergibt.

§ 40 Besondere Massnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
(1) Auf Massnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder der Protokolle zum
Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchfuehrung,
die Ueberleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der in Ergaenzung oder zur Sicherung dieser
gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.
1 bis 3 betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes
ergibt, dieses Gesetz mit der Massgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr
betreffenden Vorschriften, insbesondere ueber Schutzmassnahmen, sinngemaess auch fuer den
Handel zwischen den urspruenglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Gemeinschaft gelten.

(2) Im Uebrigen kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchfuehrung der
in Absatz 1 genannten Massnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten
Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen ueber die Vermarktung, Preise,
Produktions- und Verwendungsbeschraenkungen sowie ueber aehnliche Massnahmen, soweit
deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat oder der Kommission auf Grund
der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die
Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung als fuer die Durchfuehrung zustaendige
Stelle bestimmt werden.

Achter Abschnitt


§ 41 Rechtsverordnungen
(1) Soweit durch Aenderungen dieses Gesetzes Ermaechtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, koennen Vorschriften, die auf solche
Ermaechtigungen gestuetzt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Aenderungen dieses Gesetzes oder Aenderungen von auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
der Laender fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermaechtigt, Vorschriften,
die auf solche Ermaechtigungen gestuetzt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt
entsprechend.

(3) Soweit die Laender zustaendig sind fuer die Durchfuehrung von Vorschriften ueber Kosten
der Ueberwachungsmassnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes erlassen worden sind,
koennen sie diese durch Landesrecht ersetzen.




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