Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und
Klauenseuche (MKS-Verordnung)
MKSeuchV 2005

vom  27.12.2004



"MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3573)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3573

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom
29. September 2003 ueber Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekaempfung der Maul- und
Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/
EWG und 91/665/EWG und zur Aenderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2005 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 85/2003 (CELEX Nr: 303L0085)

Inhaltsverzeichnis
                                                                               §§
Teil 1
 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen                                                            1

Teil 2
 Schutzmassregeln

Abschnitt 1
     Allgemeine Schutzmassregeln
Impfungen und Heilversuche                                                      2

Abschnitt 2
   Besondere Schutzmassregeln

    Unterabschnitt 1
     Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
Verdachtsbetrieb                                                                3
Anordnungen fuer weitere Betriebe                                                4
Kontrollzone                                                                    5

    Unterabschnitt 2
     Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
Oeffentliche Bekanntmachung                                                      6
Schutzmassregeln fuer den Seuchenbetrieb                                          7
Schutzmassregeln in besonderen Einrichtungen                                     8
Schutzmassregeln in Bezug auf den Sperrbezirk                                    9
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung                                         10
Schutzmassregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet                            11
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung                                  12
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat                            13
Schutzmassregeln fuer den Kontaktbetrieb                                         14
Sperrgebiet                                                                    15
Notimpfung                                                                     16
                                               -1-
      
                                                                              

Massregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung         17
Massregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur
Beendigung der Untersuchungen                                               18
Untersuchungen nach Notimpfung                                              19
Massregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikoerpern gegen
Nichtstrukturproteine                                                       20
Massregeln nach Beendigung der Untersuchungen                                21
Anwendungsvorrang                                                           22
Toetung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet             23
Gefaehrdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei
Wildtieren                                                                  24
Massregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefaehrdeten
Bezirk                                                                      25
Tilgungsplan                                                                26
Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat
oder Drittland                                                              27

Teil 3
 Schutzmassregeln in Schlachtstaetten, auf dem Transport und in
 Grenzkontrollstellen
Schutzmassregeln                                                             28

Teil 4
 Aufhebung der Schutzmassregeln, Wiederbelegung von Betrieben
Aufhebung der Schutzmassregeln                                               29
Wiederbelegung von Betrieben                                                30

Teil 5
 Behoerdliche Anordnungen, Tierseuchenbekaempfungszentrum
Behoerdliche Anordnungen                                                     31
Tierseuchenbekaempfungszentrum                                               32

Teil 6
 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten                                                        33
Berechnung von Fristen                                                      34
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten                                             35

Anlage 1 Bescheinigung fuer den Versand von   Tieren empfaenglicher Arten
         oder von diesen Tieren gewonnenen   Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet
         im Sinne der MKS-Verordnung
Anlage 2 Bescheinigung fuer den Versand von   Tieren empfaenglicher Arten
         aus einem Impfgebiet im Sinne der   MKS-Verordnung
Anlage 3 Bescheinigung fuer den Versand von   Tieren empfaenglicher Arten
         aus gefaehrdeten Bezirken im Sinne   der MKS-Verordnung

Teil 1
Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn
   a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines
      Tieres das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
   b) bei einem Tier einer empfaenglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt
      worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen, und
      aa)   in von dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen
            Proben Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder fuer einen oder
                                             -2-
       
                                                                               

              mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische
              virale Ribonukleinsaeure nachgewiesen worden ist oder
        bb)   bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikoerper
              gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und
              Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewaehrleistet ist, dass
              fruehere Impfungen, durch das Muttertier uebertragene Antikoerper oder
              unspezifische Reaktionen als moegliche Ursache des Antikoerpernachweises
              ausgeschlossen werden koennen,

     c) in von Tieren empfaenglicher Arten entnommenen Proben
        aa)   Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder fuer einen oder mehrere
              der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale
              Ribonukleinsaeure nachgewiesen worden ist und
        bb)   bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikoerper
              gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und
              Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewaehrleistet ist, dass
              fruehere Impfungen, durch das Muttertier uebertragene Antikoerper oder
              unspezifische Reaktionen als moegliche Ursache des Antikoerpernachweises
              ausgeschlossen werden koennen, oder

     d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
        bei einem Tier einer empfaenglichen Art festgestellt worden ist und bei dem
        betroffenen Tier
        aa)   Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder fuer einen oder mehrere
              der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale
              Ribonukleinsaeure nachgewiesen worden ist,
        bb)   Antikoerper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-
              und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewaehrleistet ist,
              dass fruehere Impfungen, durch das Muttertier uebertragene Antikoerper oder
              unspezifische Reaktionen als moegliche Ursache des Antikoerpernachweises
              ausgeschlossen werden koennen,
        cc)   auf Grund eines Anstiegs des Titers der Antikoerper gegen Struktur- oder
              Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche eine aktive
              Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche serologisch nachgewiesen
              worden ist, sofern gewaehrleistet ist, dass fruehere Impfungen, durch
              das Muttertier uebertragene Antikoerper oder unspezifische Reaktionen als
              moegliche Ursache des Titeranstiegs ausgeschlossen werden koennen, oder
        dd)   klinische oder pathologisch-anatomische Erscheinungen festgestellt worden
              sind, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen.

2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Ergebnis
     a) der klinischen,
     b) der pathologisch-anatomischen oder
     c) der labordiagnostischen
     Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befuerchten laesst.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.    Betrieb:
      alle Staelle mit Tieren empfaenglicher Arten oder sonstigen Standorte zur staendigen
      oder voruebergehenden Haltung dieser Tiere einschliesslich der dazugehoerigen
      Nebengebaeude und des dazugehoerigen Gelaendes, die hinsichtlich der tatsaechlichen
      Nutzung und der raeumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung,
      eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstaetten, Transportmitteln und
      Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die groesser als 25 Hektar sind;
2.    Tiere empfaenglicher Arten:


                                             -3-
       
                                                                               

      Tiere der Unterordnung Wiederkaeuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und
      Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
3.    Fleisch:
      alle Teile von Tieren empfaenglicher Arten, frisch oder in Form von Hackfleisch,
      Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen, die zum Genuss fuer Menschen oder
      zur Verfuetterung an Tiere geeignet sind;
4.    Milch:
      a) nicht ueber 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Rohmilch),
      b) ueber 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behandlung mit aehnlicher Wirkung
         unterzogene Milch oder
      c) Milcherzeugnisse
      von Tieren empfaenglicher Arten;
5.    Haeute:
      Haeute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren empfaenglicher Arten;
6.    Futtermittel:
      Einzel- oder Mischfuttermittel einschliesslich Heu und Stroh;
7.    Dung:
      Ausscheidungen von Tieren empfaenglicher Arten, auch in Mischung mit Einstreu,
      insbesondere Mist, Jauche oder Guelle;
8.    Notimpfung:
      Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
9.    Schutzimpfung:
      eine Impfung von Tieren empfaenglicher Arten zum Schutz der Tiere vor der
      Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche;
10.   Suppressivimpfung:
      eine Impfung von Tieren empfaenglicher Arten zur Verhinderung der Verschleppung
      des Virus der Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein bestimmtes oder
      innerhalb eines bestimmten Gebiets.


Teil 2
Schutzmassregeln

Abschnitt 1
Allgemeine Schutzmassregeln

§ 2 Impfungen und Heilversuche
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und
des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten.

(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen
fuer wissenschaftliche Versuche und Impfstoffpruefungen genehmigen, sofern Belange der
Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

Abschnitt 2
Besondere Schutzmassregeln

Unterabschnitt 1
Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

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§ 3 Verdachtsbetrieb
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die
zustaendige Behoerde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
1. die virologische Untersuchung der seuchenverdaechtigen Tiere empfaenglicher Arten
   entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates
   vom 29. September 2003 ueber Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekaempfung der Maul-
   und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen
   89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Aenderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr.
   L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische
   Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und
2. eine Ueberpruefung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Tiere nach der
   Viehverkehrsverordnung auf Uebereinstimmung
an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte fuer einen
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zustaendige Behoerde
1. die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfaenglicher Arten
   des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht worden sind, und
2. die Toetung und unschaedliche Beseitigung aller Tiere empfaenglicher Arten des
   Verdachtsbetriebs
an und fuehrt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken
sich mindestens auf
1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb
   vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2. die moegliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfaenglicher Arten in den
   Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfaenglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb
   verbracht worden sind,
4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkoerper, Haeute, Samen, Eizellen, Embryonen,
   Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstaende, mit denen das Virus in den oder
   aus dem Verdachtsbetrieb verschleppt worden sein kann.
Die zustaendige Behoerde kann von der Toetungsanordnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen,
soweit Belange der Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die
zustaendige Behoerde die behoerdliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.

(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des
Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
1. an den Zufahrten und Eingaengen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und
   haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche-Verdacht - Unbefugter Zutritt
   verboten" gut sichtbar anzubringen,
2. saemtliche Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs abzusondern,
3. taeglich Aufzeichnungen ueber
   a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und
      Besuchsdatum sowie
   b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdaechtige Tiere empfaenglicher
      Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren,
   zu machen,
4. alle im Betrieb vorhandenen Vorraete an Fleisch, Milch, Haeuten, Samen, Eizellen,
   Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkoerper, die dort
   vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und
   hierueber Aufzeichnungen zu machen,
5. verendete oder getoetete Tiere empfaenglicher Arten so aufzubewahren, dass sie
   Witterungseinfluessen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen
   in Beruehrung kommen koennen,


                                            -5-
      
                                                                              

6. fuer das Verbringen verendeter oder getoeteter Tiere empfaenglicher Arten aus
   dem Betrieb die Genehmigung der zustaendigen Behoerde einzuholen, die nur zu
   diagnostischen Zwecken oder zur unschaedlichen Beseitigung erteilt werden darf,
7. an den Ein- und Ausgaengen der Staelle oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige
   saugfaehige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
   zu traenken und feucht zu halten,
8. sicherzustellen, dass
   a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten
      wird und diese unverzueglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts
      abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung,
      unverzueglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung
      vermieden wird,
   b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines
      Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
   c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,

9. sicherzustellen, dass
   a) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfaenglicher Arten,
   b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
   c) sonstige Gegenstaende und Abfaelle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche
      uebertragen koennen, insbesondere wenn sie mit Tieren empfaenglicher Arten in
      Beruehrung gekommen sind,
   nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
Die zustaendige Behoerde kann, sofern Belange der Seuchenbekaempfung nicht entgegenstehen,
1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c fuer das Verbringen von Tieren nicht
   empfaenglicher Arten genehmigen,
2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a fuer das Verbringen von Rohmilch genehmigen,
   sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht moeglich ist, die Milch unter
   amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und die Milch
   dort unschaedlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und
   Klauenseuche inaktiviert wird.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt fuer den
Verdachtsbetrieb zusaetzlich zu Absatz 2, dass
1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der
   zustaendigen Behoerde betreten duerfen,
2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zustaendigen Behoerde in den oder aus
   dem Betrieb gefahren werden duerfen,
3. Fahrzeuge und Behaeltnisse vor dem Verlassen des Betriebs nach naeherer Anweisung
   der zustaendigen Behoerde unter Beruecksichtigung des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie
   2003/85/EG zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Die zustaendige Behoerde kann, sofern es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung
erforderlich ist, fuer den Verdachtsbetrieb
1. eine Reinigung und Desinfektion
   a) der Staelle und ihrer unmittelbaren Umgebung,
   b) der Einrichtungsgegenstaende und Geraetschaften,
   c) der Fahrzeuge, mit denen getoetete oder verendete Tiere transportiert worden
      sind,
   nach Massgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG,
2. eine Entwesung der Staelle und ihrer unmittelbaren Umgebung
anordnen.

                                            -6-
      
                                                                              

§ 4 Anordnungen fuer weitere Betriebe
Die zustaendige Behoerde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, fuer weitere
Betriebe Massnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn fuer Betriebe auf Grund ihres
Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht
auszuschliessen ist oder wenn Tiere empfaenglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb
eingestellt worden sind.

§ 5 Kontrollzone
(1) Hat die zustaendige Behoerde eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann
sie zusaetzlich, sofern es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich ist,
1. um den Verdachtsbetrieb fuer laengstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen,
2. anordnen, dass fuer laengstens 72 Stunden
   a) Pferde, Gefluegel und sonstige Tiere nicht empfaenglicher Arten, die das Virus der
      Maul- und Klauenseuche verschleppen koennen, aus der Kontrollzone nicht verbracht
      werden duerfen,
   b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.

Dabei kann sie fuer Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorsehen, sofern
sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richtlinie
2003/85/EG erfuellt sind. Im Uebrigen gilt fuer die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Schutzmassregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekaempfung
erforderlich, wenn
1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren
   empfaenglicher Arten befindet,
2. haeufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfaenglicher Arten
   stattgefunden haben oder stattfinden,
3. Verzoegerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfaellen oder unzulaengliche
   Informationen ueber die moeglichen Ursachen des Verdachts oder die Uebertragungswege
   des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.


Unterabschnitt 2
Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 6 Oeffentliche Bekanntmachung
Die zustaendige Behoerde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den
Zeitpunkt ihrer mutmasslichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)
oeffentlich bekannt.

§ 7 Schutzmassregeln fuer den Seuchenbetrieb
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt,
so ordnet die zustaendige Behoerde in Bezug auf den Seuchenbetrieb
1. die sofortige Toetung und unschaedliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1
   Satz 2 Nr. 2 getoeteten und unschaedlich beseitigten Tiere empfaenglicher Arten,
2. die unschaedliche Beseitigung von
   a) Fleisch, Milch, Haeuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse
      in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb
      bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
   b) vorhandenen Tierkoerpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem
      Dung,


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3. die Reinigung und Desinfektion
      a) der Staelle und ihrer unmittelbaren Umgebung,
      b) der Einrichtungsgegenstaende und Geraetschaften,
      c) der Fahrzeuge, mit denen getoetete oder verendete Tiere transportiert worden
         sind,
      nach Massgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und
4. die Entwesung der Staelle und ihrer unmittelbaren Umgebung
an.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs
ueber die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus
1. an den Zufahrten und Eingaengen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und
   haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Unbefugter Zutritt verboten" gut
   sichtbar anzubringen,
2. Gefluegel, Hunde und Katzen einzusperren.

(3) Die zustaendige Behoerde fuehrt Untersuchungen durch ueber den Verbleib von
1. Fleisch, Milch, Haeuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in
   der Zeit von der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer
   amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
2. Tierkoerpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkoerper, die
   Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmasslichen
   Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem
   Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
Die fuer den Ort des Verbleibs zustaendige Behoerde ordnet die unschaedliche Beseitigung
der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstaende an.

(4) Ist der Ausbruch der Maul-     und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt,
so kann die zustaendige Behoerde     zusaetzlich die Toetung und unschaedliche Beseitigung
von Tieren nicht empfaenglicher     Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gruenden der
Seuchenbekaempfung erforderlich     ist. Satz 1 gilt nicht fuer Einhufer und Hunde, die
1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden koennen, dass eine
   Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
2. im Falle von Einhufern nach § 24k der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.

§ 8 Schutzmassregeln in besonderen Einrichtungen
(1) Die zustaendige Behoerde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in
einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren
Einrichtung, in denen Tiere empfaenglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken,
zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder in einem
Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfaenglicher Arten gehalten werden,
Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer
Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschliesslich
der Betreuung, Entsorgung und Fuetterung so vollstaendig getrennt von anderen Betrieben
mit Tieren empfaenglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und
Klauenseuche ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul-
und Klauenseuche entsprechend mit der Massgabe, dass die zustaendige Behoerde Ausnahmen
von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.

(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zustaendigen Behoerde die Voraussetzungen und
Vorkehrungen, die Grundlage fuer eine Genehmigung nach Absatz 1 sein koennen, spaetestens
drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Aenderungen der Voraussetzungen
oder Vorkehrungen sind der zustaendigen Behoerde unverzueglich mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
teilt die zustaendige Behoerde dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft

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und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unverzueglich die nach Absatz 1 erteilten
Ausnahmegenehmigungen mit.

§ 9 Schutzmassregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die
zustaendige Behoerde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens
drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei beruecksichtigt sie die Ergebnisse
durchgefuehrter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der
oertlichen Haltung von Tieren empfaenglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstaetten
und Verarbeitungsbetrieben fuer Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natuerliche
Grenzen sowie Ueberwachungsmoeglichkeiten.

(2) Die zustaendige Behoerde
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und
   haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Sperrbezirk" gut sichtbar an,
2. fuehrt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben
   a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische
      Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine
      serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG
      der Tiere empfaenglicher Arten durch,
   b) eine virologische Untersuchung der Tiere empfaenglicher Arten entsprechend Anhang
      I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gruenden
      der Seuchenbekaempfung erforderlich ist,

3. ueberprueft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die
   Kennzeichnung der Tiere empfaenglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf
   Uebereinstimmung und
4. fuehrt Untersuchungen ueber den Verbleib
   a) von Tieren empfaenglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der
      mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
      Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk
      gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat
      oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium
      unverzueglich das Ergebnis der Untersuchungen mit,
   b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfaenglicher
      Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor
      der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
      Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder
      gewonnen worden sind.


(3) Die zustaendige Behoerde kann,
1. sofern es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich ist, in dem Sperrbezirk
   a) das Verbringen von Tieren nicht empfaenglicher Arten aus einem Betrieb oder in
      einen Betrieb,
   b) die kuenstliche Besamung von sowie den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht
      empfaenglicher Arten,
   c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Betrieb oder in einen Betrieb mit
      Tieren empfaenglicher Arten,

2. sofern es zur Seuchenbekaempfung unerlaesslich ist, den Fahrzeugverkehr in den
   Sperrbezirk und innerhalb des Sperrbezirks
beschraenken oder verbieten.


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(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
1. der zustaendigen Behoerde unverzueglich die Anzahl der
   a) gehaltenen Tiere empfaenglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres
      Standorts,
   b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere
      empfaenglicher Arten
   sowie jede Aenderung anzuzeigen,
2. saemtliche Tiere empfaenglicher Arten abzusondern.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt fuer in dem Sperrbezirk
gelegene Betriebe entsprechend. Ausserdem gilt fuer betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.

(5) Ausserdem gilt, vorbehaltlich des § 10, fuer den Sperrbezirk Folgendes:
1. Tiere empfaenglicher Arten duerfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht
   werden.
2. Hausschlachtungen von Tieren empfaenglicher Arten sind verboten.
3. Das Inverkehrbringen von
   a) Fleisch, das in einer Schlachtstaette in dem Sperrbezirk erschlachtet oder in
      einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,
   b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem
      Sperrbezirk verarbeitet worden ist,
   c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren empfaenglicher Arten,
   d) Haeuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfaenglicher Arten, auch als
      zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren
      empfaenglicher Arten enthalten,
   ist verboten.
4. Das Verbringen von
   a) Rohmilchproben von Tieren empfaenglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke
      der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der
      zustaendigen Behoerde bestimmte Untersuchungseinrichtung,
   b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit
      Tieren empfaenglicher Arten
   ist verboten.
5. Die kuenstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren
   empfaenglicher Arten ist verboten.
6. Auf oeffentlichen oder privaten Strassen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen
   Wegen, duerfen Tiere empfaenglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden.
7. Fahrzeuge und Ausruestungen fuer den Transport von Tieren empfaenglicher Arten,
   anderen Tieren oder Gegenstaenden, die mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in
   Kontakt gekommen sein koennen, sind unverzueglich nach der Verwendung nach Massgabe
   des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach naeherer Anweisung der
   zustaendigen Behoerde zu reinigen und zu desinfizieren.
8. Die Durchfuehrung von Ausstellungen, Maerkten oder Veranstaltungen aehnlicher Art mit
   Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten.
9. Personen, die mit Tieren empfaenglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmasslichen
   Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt
   gekommen sind, duerfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.
Nummer 6 gilt nicht fuer den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen
Strassen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhaelt
und die Tiere nicht entladen werden.



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(6) Tiere empfaenglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmasslichen
Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur
Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht
worden sind, duerfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die fuer den
Bestimmungsort zustaendige Behoerde fuer diese Tiere eine klinische Untersuchung nach
Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Haeute und sonstige Erzeugnisse von
Tieren empfaenglicher Arten, das oder die
1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul-
   und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem
   Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind,
2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor
   der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
   Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht
   worden sind,
duerfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9
gilt entsprechend.

§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 fuer das Verbringen
oder den Transport von Tieren empfaenglicher Arten
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstaette oder
2. zur sofortigen Toetung und unschaedlichen Beseitigung
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG
   aller Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine
   Anhaltspunkte fuer das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat,
2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb
   ansteckungsverdaechtige Tiere empfaenglicher Arten befinden, und
3. sichergestellt ist, dass
   a) von den Tieren, die geschlachtet oder getoetet werden sollen,      eine ausreichende
      Anzahl Proben fuer eine serologische Untersuchung nach Anhang      III Nr. 2.1.1.1 der
      Richtlinie 2003/85/EG und fuer eine virologische Untersuchung      entsprechend Anhang
      I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen      wird,
   b) die Tiere
      aa)   in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und,
      bb)   sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstaette getrennt
            von anderen Tieren empfaenglicher Arten gehalten und geschlachtet werden,

   c) das erschlachtete Fleisch
      aa)   nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16.
            Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften
            fuer das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von
            Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der
            jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
      bb)   nach der Kennzeichnung in einem von der zustaendigen Behoerde bestimmten
            Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt
            wird und
      cc)   zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und

   d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Geraetschaften unverzueglich nach
      dem Transport nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde und nach Massgabe


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      des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert
      werden.


(2) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 fuer
das Verbringen und den Transport von Tieren empfaenglicher Arten in innerhalb des
Sperrbezirks gelegene Schlachtstaetten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und
Klauenseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlachtstaette transportiert werden,
2. in der Schlachtstaette nur Tiere empfaenglicher Arten aus ausserhalb des Sperrbezirks
   gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
   a) die Tiere auf einer von der zustaendigen Behoerde festgelegten Route zur
      Schlachtstaette transportiert werden,
   b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Geraetschaften unverzueglich nach
      dem Transport nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde und nach Massgabe
      des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden
      und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung
      eingetragen wird.


(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen
fuer das Inverkehrbringen von
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
   a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen
      worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus
      der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,
   b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Artikel 4 Abs. 1
      der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und
   c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die
      Fleischzubereitung
      aa)   von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen
            worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird,
      bb)   in einem von der zustaendigen Behoerde bestimmten Betrieb nach Anhang VII
            Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und
      cc)   zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird;

2. frischem Fleisch, sofern
   a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zustaendigen
      Behoerde bestimmten, tieraerztlich ueberwachten Schlachtstaette geschlachtet worden
      sind,
   b) in dieser Schlachtstaette nur Tiere empfaenglicher Arten aus ausserhalb des
      Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und
   c) sichergestellt ist, dass
      aa)   die Tiere auf einer von der zustaendigen Behoerde festgelegten Route zu
            dieser Schlachtstaette transportiert werden,
      bb)   die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Geraetschaften
            unverzueglich nach dem Transport nach naeherer Anweisung der zustaendigen
            Behoerde und nach Massgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG
            gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach §
            21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,
      cc)   das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
            aaa)   im Falle von Rind- und Schweinefleisch nach Anhang I Kapitel XI
                   der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung
                   gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit


                                            - 12 -
      
                                                                              

                   frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden
                   Fassung oder
            bbb)   im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der
                   Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung
                   der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der
                   Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von
                   Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden
                   Fassung
            gekennzeichnet wird und
      dd)   das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden
            soll, getrennt gelagert und transportiert wird;

3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
   a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem
      Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/
      EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften fuer
      die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und
      Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeichnet ist und
   b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung
      aa)   von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt
            gelagert und transportiert wird,
      bb)   in einem tieraerztlich ueberwachten Verarbeitungsbetrieb hergestellt wird, in
            dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die
            aaa)   aus ausserhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in
                   ausserhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstaetten geschlachtet
                   worden sind oder
            bbb)   mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der
                   Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden
                   sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch
                   getrennt gelagert und transportiert worden ist;


4. Fleischerzeugnissen, die
   a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind
      oder
   b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden
      ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der
      Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und
      dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert
      und transportiert worden ist.


(4) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b fuer das
Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die
1. von Tieren empfaenglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von
   Tieren empfaenglicher Arten hergestellt worden ist, sofern
   a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der
      Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach
      diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden
      ist oder
   b) die Milch nach Massgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden
      ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer
      solchen Behandlung unterzogen wird,

2. in einem tieraerztlich ueberwachten Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk
   verarbeitet worden ist, sofern

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   a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die
      aa)   die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfuellt,
      bb)   nach Massgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist
            oder
      cc)   von Tieren aus ausserhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen
            worden ist,

   b) die Milch waehrend der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht
      aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert
      wird und
   c) sichergestellt ist, dass in den Faellen des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc
      die Rohmilch in Behaeltnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport
      gereinigt und desinfiziert worden sind und waehrend des Transports der Rohmilch
      keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere
      empfaenglicher Arten gehalten werden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zustaendige Behoerde ferner das Inverkehrbringen
von Rohmilch, die in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in ausserhalb des
Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmigen, sofern in dem Sperrbezirk
kein Verarbeitungsbetrieb liegt oder die Kapazitaeten der im Sperrbezirk gelegenen
Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen und sichergestellt ist, dass
die Rohmilch
1. auf einer von der zustaendigen Behoerde festgelegten Route transportiert wird und
2. in fluessigkeitsdichten Behaeltnissen transportiert wird, die
   a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,
   b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfuellen und
      Entladen der Milch verhindern und

3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
   a) deren Raeder, Radkaesten und Unterseite sowie deren fuer die Aufnahme der Rohmilch
      verwendeten Geraetschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und
      desinfiziert werden,
   b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb
      keinen anderen Betrieb mit Tieren empfaenglicher Arten anfahren und
   c) die
      aa)   nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde gekennzeichnet sind und nur
            in einem von der zustaendigen Behoerde festgelegten Gebiet genutzt werden
            duerfen oder
      bb)   vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter
            amtlicher Ueberwachung gereinigt und desinfiziert werden.


(5) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c fuer das
Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen
genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen
1. mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und
   Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind
   oder
2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und
   a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen getrennt von anderem Samen, anderen
      Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder gelagert worden sind,
   b) alle empfaenglichen Tiere in der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1
      der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit negativem
      Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und


                                            - 14 -
       
                                                                               

     c) das Spendertier fruehestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch mit
        negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist.


(6) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen
fuer das Inverkehrbringen von
1.    Haeuten und Fellen, die
      a) mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul-
         und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem
         Zeitpunkt gewonnenen Haeuten und Fellen gelagert worden sind, oder
      b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
         Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) Nr.
         1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
         Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
         Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
         erfuellen;

2.    unbehandelter Wolle, Wiederkaeuerhaaren und Schweineborsten, die
      a) mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und
         Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach
         diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkaeuerhaaren oder gewonnenen
         Schweineborsten gelagert worden sind oder
      b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel
         VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfuellen;

3.    Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis
      a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als Invitro-Diagnostikum, als
         Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und
      b) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
         Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG) Nr.
         1774/2002 unterzogen worden ist;

4.    Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett
      einer Behandlung nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapitel IV
      Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen
      worden ist;
5.    Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 20
      Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der
      Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfuellt;
6.    Jagdtrophaeen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung
      mit Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr.
      1774/2002 erfuellen;
7.    Tierdaermen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesaeubert und
      ausgeschabt und nach dem Ausschaben
      a) fuer die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder
      b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behandlung getrennt von in dem
         Sperrbezirk gewonnenen Tierdaermen gelagert
      worden sind;
8.    sonstigen tierischen Erzeugnissen, die
      a) mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul-
         und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem
         Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder
      b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasserdicht verschlossenen Behaeltnis
         mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung unterzogen
         worden sind, bei der die Kerntemperatur fuer die Dauer von mindestens 60 Minuten
         mindestens 70 Grad Celsius betraegt;

                                             - 15 -
        
                                                                                

9.     zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und
       Klauenseuche abtoetenden Behandlung unterzogen worden sind;
10.    abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwendung als In-vitro-Diagnostikum oder
       Laborreagenz.

(7) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b fuer das
Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung
1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
   zugelassene technische Anlage verbracht wird oder
2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flaechen in ausreichender Entfernung zu Betrieben
   mit Tieren empfaenglicher Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder bodennah
   ausgebracht und sofort untergepfluegt wird und der Dung
      a) mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und
         Klauenseuche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder
      b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere empfaenglicher Arten durch den
         beamteten oder einen von der zustaendigen Behoerde beauftragten Tierarzt
         untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte fuer das Vorliegen
         der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindestens vier Tage vor dieser
         Untersuchung angefallen ist und die Fahrzeuge und Geraetschaften, mit denen der
         Dung eingebracht oder ausgebracht wird, vor und nach der Verwendung gereinigt
         und desinfiziert werden.


(8) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen
fuer das Verbringen von
1. Futtermitteln, die
      a) mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und
         Klauenseuche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft und getrennt von nach
         diesem Zeitpunkt erzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind,
      b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind,
      c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfaenglicher Arten halten,
         oder
      d) in ausserhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben erzeugt worden sind;

2. Trockenfutter und Stroh zusaetzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden
   ist, in denen Tiere empfaenglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter
   oder das Stroh
      a) fuer die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80
         Grad Celsius in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt worden ist,
      b) fuer die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens
         19 Grad Celsius Formalindaempfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer
         ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung handelsueblicher
         Loesungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt
         worden ist oder
      c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinfluessen geschuetzt an Orten gelagert
         worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in
         dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.


(9) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c fuer das
Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit
Samen durchgefuehrt wird, der
1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat
   oder
2. mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde von einer zugelassenen Besamungsstation
   unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist.

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Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation
ausserhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt,
wenn
1. alle Tiere empfaenglicher Arten der Besamungsstation
   a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und
   b) im Rahmen taeglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der
      Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Koerpertemperatur
      einschliessen,
   mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfaenglicher Arten der Besamungsstation
   regelmaessig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und
   Klauenseuche untersucht werden.

§ 11 Schutzmassregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
legt die zustaendige Behoerde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein
Beobachtungsgebiet fest. Hierbei beruecksichtigt sie die moegliche Weiterverbreitung
des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der oertlichen
Haltung von Tieren empfaenglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstaetten und
Verarbeitungsbetrieben fuer Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, natuerlichen Grenzen, Ueberwachungsmoeglichkeiten sowie
die Ergebnisse der durchgefuehrten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen betraegt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zustaendige Behoerde
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
   deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Beobachtungsgebiet"
   gut sichtbar an,
2. fuehrt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben
   a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets eine
      klinische Untersuchung der Tiere empfaenglicher Arten nach Anhang III Nr. 1 der
      Richtlinie 2003/85/EG durch,
   b) eine serologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfaenglicher
      Arten nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine
      virologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfaenglicher
      Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG
      durch, sofern es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich ist,

3. ueberprueft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben die Bestandsregister und
   die Kennzeichnung der Tiere empfaenglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf
   Uebereinstimmungen und
4. fuehrt Untersuchungen ueber den Verbleib von Tieren empfaenglicher Arten durch, die
   in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus der Maul- und
   Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus
   in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen
   anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem
   Bundesministerium unverzueglich das Ergebnis der Untersuchungen mit.
Tiere empfaenglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmasslichen
Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur
Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben
verbracht worden sind, duerfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Abs. 1 gilt
entsprechend.

(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem
Beobachtungsgebiet
1. der zustaendigen Behoerde unverzueglich die Anzahl der

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   a) gehaltenen Tiere empfaenglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres
      Standorts,
   b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere
      empfaenglicher Arten
   sowie jede Aenderung anzuzeigen,
2. saemtliche Tiere empfaenglicher Arten abzusondern.

(4) Ausserdem gilt, vorbehaltlich des § 12, fuer das Beobachtungsgebiet Folgendes:
1. Tiere empfaenglicher Arten duerfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht
   werden.
2. Das Inverkehrbringen von
   a) Fleisch, das in einer Schlachtstaette in dem Beobachtungsgebiet erschlachtet oder
      in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet hergestellt worden ist,
   b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb
      in dem Beobachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und
   c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobachtungsgebiet stammenden Tieren
      empfaenglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile
      tierischen Ursprungs von Tieren empfaenglicher Arten enthalten,
   ist verboten.
3. Das Verbringen von
   a) Rohmilchproben von Tieren empfaenglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke
      der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der
      zustaendigen Behoerde bestimmte Untersuchungseinrichtung,
   b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfaenglicher
      Arten
   ist verboten.
§ 3 Abs. 4 gilt fuer in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.

§ 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 fuer das Verbringen von
Tieren empfaenglicher Arten genehmigen,
1. die fruehestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
   auf eine Weide in dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle Tiere
   empfaenglicher Arten des Betriebs vor dem Verbringen klinisch nach Anhang III
   Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung
   erforderlich ist, nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch
   mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, und
   sichergestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren empfaenglicher Arten in
   Beruehrung kommen;
2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet
   gelegene Schlachtstaette verbracht werden, sofern die zustaendige Behoerde das
   Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs
   nach der Viehverkehrsverordnung auf Uebereinstimmung ueberprueft hat und alle Tiere
   empfaenglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
   2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden
   sind;
3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausreichende Moeglichkeit zur
   Schlachtung besteht, zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, dem
   Beobachtungsgebiet moeglichst nahe gelegene Schlachtstaette verbracht werden, sofern
   a) die zustaendige Behoerde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der
      Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf
      Uebereinstimmung ueberprueft hat,


                                            - 18 -
      
                                                                              

   b) die durchgefuehrte epidemiologische Untersuchung keine Anhaltspunkte fuer das
      Vorhandensein ansteckungsverdaechtiger Tiere im Betrieb ergeben hat,
   c) alle Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1
      der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
      untersucht worden sind und
   d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Abs. 3
      Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.


(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen
fuer das Inverkehrbringen von
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
   a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen
      worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmasslichen Einschleppung des Virus
      der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und
   b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die
      Fleischzubereitung
      aa)   so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, das nicht aus dem
            Beobachtungsgebiet verbracht werden soll, zu unterscheiden ist und
      bb)   von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen
            worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird;

2. Fleischerzeugnissen, die
   a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
      aa)   nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet,
      bb)   zur Verarbeitung in einen von der zustaendigen Behoerde bestimmten
            Verarbeitungsbetrieb transportiert und
      cc)   nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/EG behandelt
      worden ist oder
   b) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind.

Ferner gelten fuer das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 und fuer das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.

(3) Fuer das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt fuer Milch § 10 Abs. 4, fuer
gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, fuer sonstigen
Samen § 10 Abs. 9 sowie fuer Haeute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkaeuerhaare,
Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette,
Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophaeen, Tierdaerme, sonstige Erzeugnisse, auch
als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Abs. 6
entsprechend.

(4) Fuer das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Abs. 7
entsprechend.

§ 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze
festgestellt und der fuer das angrenzende Gebiet im Inland zustaendigen Behoerde amtlich
zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Massnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an;
die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.

§ 14 Schutzmassregeln fuer den Kontaktbetrieb
(1) Fuehren die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem
Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt
                                            - 19 -
      
                                                                              

oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen
Anhaltspunkte dafuer, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfaenglicher
Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zustaendige Behoerde fuer
diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behoerdliche Beobachtung an.

(2) Fuer die der behoerdlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe
1. ordnet die zustaendige Behoerde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der
   Richtlinie 2003/85/EG an,
2. kann die zustaendige Behoerde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr.
   2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG anordnen,
3. kann die zustaendige Behoerde die Toetung und unschaedliche Beseitigung der
   Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gruenden der
   Seuchenbekaempfung erforderlich ist,
4. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2
   entsprechend.

§ 15 Sperrgebiet
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht
sich die Maul- und Klauenseuche grossflaechig auszubreiten, so legt die zustaendige
oberste Landesbehoerde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche
grossflaechig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der
mutmassliche Zeitpunkt und der mutmassliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul-
und Klauenseuche, die moegliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels
und der oertlichen Haltung von Tieren empfaenglicher Arten, das Vorhandensein von
Schlachtstaetten, natuerliche Grenzen, Ueberwachungsmoeglichkeiten sowie insbesondere die
Ergebnisse der durchgefuehrten epidemiologischen Untersuchungen zu beruecksichtigen.

(2) Fuer das Sperrgebiet gilt, dass
1. Tiere empfaenglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser Tiere, insbesondere frisches
   Fleisch und Rohmilch, nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden duerfen,
2. die zustaendige Behoerde Untersuchungen ueber den Verbleib von
   a) Tieren empfaenglicher Arten durchfuehrt, die in der Zeit von der mutmasslichen
      Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis
      zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in
      andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland
      verbracht worden sind,
   b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfaenglicher
      Arten durchfuehrt, das oder die in der Zeit von der mutmasslichen Einschleppung
      des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung
      des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden ist
      oder verbracht worden sind.

Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere
oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden
sollen, von einer amtstieraerztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1
begleitet sind.

(3) Die fuer den Bestimmungsort zustaendige Behoerde ordnet
1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serologische Untersuchung der
   verbrachten Tiere nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die Behandlung
   a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie
      2003/85/EG,
   b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen nach Anhang IX der Richtlinie
      2003/85/EG

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an.

§ 16 Notimpfung
(1) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der
Genehmigung der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, fuer ein bestimmtes Gebiet
(Impfgebiet) die Durchfuehrung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter
Beruecksichtigung der Massgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern
1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten
   droht,
2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder
   einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfaenglicher Arten mit dem Virus der
   Maul- und Klauenseuche im Inland befuerchten laesst oder
3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats
   oder eines Drittlands, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine
   Ansteckung von Tieren empfaenglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche
   im Inland befuerchten lassen.
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
erstellt die zustaendige oberste Landesbehoerde einen Impfplan, der insbesondere Angaben
enthaelt ueber das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden
Tiere, den Zeitraum, der fuer die Durchfuehrung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie
die Kennzeichnung geimpfter Tiere.

(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt fuer das
Impfgebiet, dass
1. die Impfung so durchzufuehren ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und
   Klauenseuche moeglichst verhindert wird,
2. der Tierhalter fuer die Dauer der Anordnung
      a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat und
      b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzueglich
         und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben "I.MKS" als geimpft
         zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund der Art der Haltung von Rindern eine
         Kennzeichnung nicht moeglich ist, die Impfung unter Angabe des Datums ihrer
         Durchfuehrung unverzueglich in den Rinderpass einzutragen hat.


(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die
Impfung nur
1. innerhalb des Sperrbezirks und
2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
durchgefuehrt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner nur dann durchgefuehrt
werden, wenn die Toetung der zu impfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt
entsprechend.

(4) Die zustaendige oberste Landesbehoerde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung
nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Ueberwachungsgebiet) fest, in dem
1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist,
2. das Verbringen von Tieren empfaenglicher Arten der zustaendigen Behoerde anzuzeigen
   ist.
Das Ueberwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von
mindestens zehn Kilometern.

§ 17 Massregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von
dem von der zustaendigen Behoerde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an,
gilt fuer das Impfgebiet Folgendes:

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1. Tiere empfaenglicher Arten duerfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb
   nicht verbracht werden.
2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfaenglicher Arten erschlachtet worden
   ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4 Abs. 1 in
   Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und
   sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
   a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der
      zustaendigen Behoerde bestimmten Betrieb behandelt wird,
   b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und
   c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht
      nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG
      gekennzeichnet ist.

3. Nummer 2 gilt fuer frisches Fleisch, das in einer Schlachtstaette nach Absatz 2 Nr. 2
   unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist, entsprechend.
4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfaenglicher Arten gewonnen worden ist,
   darf, vorbehaltlich der Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelegenen
   tieraerztlich ueberwachten Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden und nur, sofern
   sichergestellt ist, dass
   a) die Rohmilch
      aa)   nach Massgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird,
      bb)   waehrend der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus
            dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert
            wird,

   b) in dem Verarbeitungsbetrieb ausser dieser Rohmilch nur Milch von Tieren
      verarbeitet wird, die in ausserhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen
      worden ist,
   c) die Rohmilch, die von Tieren in ausserhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben
      gewonnen wird, in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird, die vor dem
      Transport gereinigt und desinfiziert worden sind, und
   d) waehrend des Transports der Rohmilch nach Buchstabe c keine Betriebe im
      Impfgebiet angefahren werden, in denen Tiere empfaenglicher Arten gehalten
      werden.

5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen ausserhalb des Impfgebiets
   gelegenen Verarbeitungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet kein
   Verarbeitungsbetrieb liegt und die zustaendige Behoerde die Abgabe nach Absatz 3
   genehmigt hat.
6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 nur an eine
   Untersuchungseinrichtung abgegeben werden, der von der zustaendigen Behoerde die
   Genehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene Milch zu untersuchen.
7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren empfaenglicher Arten ist
   verboten.
8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfaenglicher Arten in Besamungsstationen ist,
   vorbehaltlich des Absatzes 4, verboten.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 fuer das Verbringen von
Tieren empfaenglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in
1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstaette oder
2. die dem Impfgebiet naechstgelegene Schlachtstaette ausserhalb dieses Gebiets,
sofern alle Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs einschliesslich der zur Schlachtung
vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.


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(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nur erteilt werden, sofern
sichergestellt ist, dass die Rohmilch
1. auf einer von der zustaendigen Behoerde festgelegten Route transportiert wird,
2. in fluessigkeitsdichten Behaeltnissen transportiert wird, die
   a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und
   b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfuellen und
      Entladen der Rohmilch verhindern, und

3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
   a) deren Raeder, Radkaesten und Unterseite sowie deren fuer die Aufnahme der Rohmilch
      verwendeten Geraetschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und
      desinfiziert werden,
   b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb
      keinen anderen Betrieb mit Tieren empfaenglicher Arten anfahren und
   c) die
      aa)   nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde gekennzeichnet sind und nur
            in einem von der zustaendigen Behoerde festgelegten Gebiet genutzt werden
            duerfen oder
      bb)   vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter
            amtlicher Ueberwachung gereinigt und desinfiziert werden.


(4) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern
sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen
gelagert wird und,
1. fuer den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft
   worden ist,
   a) das Spendertier fruehestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch nach
      Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
      und Klauenseuche untersucht worden ist und
   b) alle sonstigen Tiere empfaenglicher Arten der Besamungsstation klinisch nach
      Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr.
      2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
      untersucht worden sind,

2. fuer den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,
   a) das Spendertier vor der Impfung virologisch entsprechend Anhang I Nr. 4 und
      5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und
      Klauenseuche untersucht worden ist,
   b) alle sonstigen Tiere empfaenglicher Arten in der Besamungsstation virologisch
      entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit
      negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III
      Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Antikoerper gegen
      Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht worden
      sind und
   c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom
      14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderung an den
      innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen
      Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung untersucht
      worden ist.


§ 18 Massregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur
Beendigung der Untersuchungen


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(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der
Untersuchungen nach § 19 gilt fuer das Impfgebiet Folgendes:
1. Tiere empfaenglicher Arten duerfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb
   nicht verbracht werden.
2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf
   a) in den Faellen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkaeuern erschlachtet
      worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern
      aa)   die Schlachtstaette, in der das Fleisch erschlachtet worden ist,
            tieraerztlich ueberwacht wird,
      bb)   das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
            aaa)   im Falle von Rindfleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie
                   64/433/EWG oder
            bbb)   im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der
                   Richtlinie 91/495/EWG
            gekennzeichnet ist und
      cc)   sichergestellt ist, dass das Fleisch
            aaa)   vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4
                   der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus ausserhalb des
                   Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und
            bbb)   von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden
                   soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

   b) in den Faellen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden
      ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17
      Abs. 1 Nr. 2 erfuellt sind.

3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die     aus frischem Fleisch geimpfter
   Wiederkaeuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2     Buchstabe a gewonnen worden ist
   oder gewonnen worden sind, darf oder duerfen nur in     den Verkehr gebracht werden,
   sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung     nach Anhang I Kapitel VI der
   Richtlinie 94/65/EG gekennzeichnet worden ist.
4. Fuer die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfaenglicher Arten gewonnen
   worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
5. Fuer die Gewinnung von
   a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfaenglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,
   b) Samen von Tieren empfaenglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4
   entsprechend.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 fuer das Verbringen von
Tieren empfaenglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt
ist, dass
1. die Tiere waehrend des Transports und in der Schlachtstaette getrennt von anderen
   Tieren empfaenglicher Arten gehalten werden,
2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und
   desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der
   Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,
3. die Tiere von einer amtstieraerztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
   2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfaenglicher Arten des
   Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch
   nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
   und Klauenseuche untersucht worden sind und




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4. die Tiere in der Schlachtstaette innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut
   klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
   Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

§ 19 Untersuchungen nach Notimpfung
(1) Fruehestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung fuehrt die zustaendige Behoerde
in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfaenglicher Arten gehalten
werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und
serologische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf
Antikoerper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den
serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschluessel nach Anhang III Nr. 2.2 der
Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zustaendige Behoerde Untersuchungen auf
Antikoerper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen
Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfaenglicher Arten und deren ungeimpften
Nachkommen durchfuehren, sofern dies zur Seuchenbekaempfung erforderlich ist.

§ 20 Massregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikoerpern gegen
Nichtstrukturproteine
In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit
Antikoerpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche
festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen
worden ist, ordnet die zustaendige Behoerde
1. die Toetung und unschaedliche Beseitigung aller Tiere empfaenglicher Arten des
   Betriebs oder
2. die Toetung und unschaedliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen
   Antikoerper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche
   festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getoeteten Tiere empfaenglicher
   Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Massgabe des
   Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
an.

§ 21 Massregeln nach Beendigung der Untersuchungen
(1)   In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung
der   Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/
EG,   dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt fuer
das   Impfgebiet Folgendes:
1. Tiere empfaenglicher Arten duerfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb
   nicht verbracht werden.
2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Faellen, in
   denen das Fleisch von
      a) geimpften Wiederkaeuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen
         Antikoerper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und
         Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,
         aa)   die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erfuellt sind und
         bb)   sichergestellt ist, dass das frische Fleisch waehrend der Herstellung
               identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und
               transportiert wird,

      b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet
         worden ist,
         aa)   die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem
               letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,
         bb)   die Schlachtstaette tieraerztlich ueberwacht wird,

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      cc)   in der Schlachtstaette nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von
            Tieren stammt, die
            aaa)   nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
                   untersucht worden sind oder
            bbb)   aus ausserhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und
                   ausserhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind,

      dd)   das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der
            Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und
      ee)   das frische Fleisch waehrend der Herstellung identifizierbar ist und von
            anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befoerdert wird,

   c) nicht geimpften Tieren empfaenglicher Arten erschlachtet worden ist,
      aa)   die Tiere waehrend des Transports und in der Schlachtstaette getrennt von
            anderen Tieren empfaenglicher Arten gehalten worden sind,
      bb)   die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und
            desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 21
            der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,
      cc)   die Tiere von einer amtstieraerztlichen Bescheinigung nach dem Muster
            der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle
            Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1
            der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der
            Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
            untersucht worden sind,
      dd)   die Tiere in der Schlachtstaette innerhalb von 24 Stunden vor der
            Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/
            EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind
            und
      ee)   die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfuellt
            sind.

3. Fuer das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von
   Tieren empfaenglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18
   Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
4. Fuer die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfaenglicher Arten gewonnen
   worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen fuer das
Verbringen von
1. Tieren empfaenglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfuellt
   sind,
2. nicht geimpften Tieren empfaenglicher Arten, sofern
   a) alle Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1
      der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
      untersucht worden sind,
   b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfaenglicher Arten in den Betrieb, aus
      dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,
   c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem
      Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,
   d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1
      der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
      untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach
      Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
      und Klauenseuche durchgefuehrt worden ist und


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   e) waehrend des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der
      Maul- und Klauenseuche besteht,

3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfaenglicher Arten, sofern die Tiere
   a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,
   b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
   c) in einen von der zustaendigen Behoerde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus
      dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder
   d) in einen ausserhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und
      vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1
      der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
      durchgefuehrt worden ist.


§ 22 Anwendungsvorrang
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem
Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem
Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.

§ 23 Toetung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Die zustaendige Behoerde kann die Toetung von Tieren empfaenglicher Arten im Sperrbezirk,
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gruenden der
Seuchenbekaempfung, insbesondere zur unverzueglichen Beseitigung eines Infektionsherdes,
erforderlich ist.

§ 24 Gefaehrdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei
Wildtieren
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfaenglicher
Arten ordnet die zustaendige Behoerde die serologische und virologische Untersuchung der
erlegten oder verendeten Wildtiere empfaenglicher Arten an und fuehrt epidemiologische
Nachforschungen durch.

(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfaenglichen
Art amtlich festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde das Gebiet um die
Abschuss- oder Fundstelle als gefaehrdeten Bezirk fest. Hierbei beruecksichtigt
sie die moegliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die
Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation, natuerliche Grenzen
sowie Ueberwachungsmoeglichkeiten. Die Festlegung eines gefaehrdeten Bezirks und dessen
Aenderung oder Aufhebung werden von der zustaendigen Behoerde oeffentlich bekannt gemacht
und nachrichtlich im Bundesanzeiger veroeffentlicht.

(3) Die zustaendige Behoerde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefaehrdeten Bezirk
und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul-
und Klauenseuche bei Wildtieren - Gefaehrdeter Bezirk" gut sichtbar an.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefaehrdeten Bezirks haben Tierhalter im
gefaehrdeten Bezirk
1. der zustaendigen Behoerde unverzueglich
   a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfaenglicher Arten unter Angabe ihrer
      Nutzungsart und ihres Standorts,
   b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfaenglicher
      Arten
   sowie jede Aenderung anzuzeigen,
2. die Tiere empfaenglicher Arten so abzusondern, dass sie nicht mit Wildtieren in
   Beruehrung kommen koennen,



                                            - 27 -
      
                                                                              

3. geeignete Desinfektionsmoeglichkeiten an den Ein- und Ausgaengen der Staelle oder
   sonstigen Standorten einzurichten,
4. verendete und erkrankte Tiere empfaenglicher Arten, bei denen der Verdacht auf
   Maul- und Klauenseuche nicht ausgeschlossen werden kann, nach naeherer Anweisung
   der zustaendigen Behoerde serologisch oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche
   untersuchen zu lassen,
5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstaende, mit denen Tiere empfaenglicher
   Arten in Beruehrung kommen koennen, fuer Wildtiere unzugaenglich aufzubewahren,
6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.

(5) Ausserdem gilt fuer den gefaehrdeten Bezirk, dass
1. auf oeffentlichen oder privaten Strassen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen
   Wegen, Tiere empfaenglicher Arten nicht getrieben werden duerfen,
2. Tiere empfaenglicher Arten weder in einen noch aus einem Betrieb im gefaehrdeten
   Bezirk verbracht werden duerfen,
3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfaenglicher Arten zum Zwecke des
   innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefaehrdeten Bezirk nicht verbracht werden
   duerfen,
4. Personen, die mit Wildtieren empfaenglicher Arten in Beruehrung gekommen sind,
   Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen nach naeherer Anweisung der zustaendigen
   Behoerde durchzufuehren haben,
5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere empfaenglicher Arten sowie
   Gegenstaende, mit denen Wildtiere empfaenglicher Arten in Beruehrung gekommen sein
   koennen, in einen Betrieb nicht verbracht werden duerfen.

(6) Die zustaendige Behoerde kann fuer das Verbringen von Tieren empfaenglicher Arten aus
einem Betrieb im gefaehrdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn
1. die Tiere empfaenglicher Arten aus Betrieben stammen, in denen alle Tiere
   empfaenglicher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit
   negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfaenglicher Arten in ausserhalb
   des gefaehrdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfaenglicher Arten innerhalb
   der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf
   Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
3. sichergestellt ist, dass
   a) die Tiere empfaenglicher Arten von einer amtstieraerztlichen Bescheinigung nach
      dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der
      Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,
   b) die Tiere empfaenglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren
      empfaenglicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befoerdert werden,
   c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der fuer den
      Versandort zustaendigen Behoerde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt
      wird,
   d) im Falle von Schlachttieren empfaenglicher Arten, diese nur in eine
      Schlachtstaette innerhalb des gefaehrdeten Bezirks oder in eine von der
      zustaendigen Behoerde benannte Schlachtstaette im Inland verbracht werden und,
   e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfaenglicher Arten, diese
      im Bestimmungsbetrieb fuer die Zeit von mindestens 30 Tagen der behoerdlichen
      Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch
      auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

Die zustaendige Behoerde teilt das jeweilige Verbringen dieser Tiere empfaenglicher Arten
der fuer den Bestimmungsort zustaendigen Behoerde mindestens drei Arbeitstage vor dem
Verbringen mit.


                                            - 28 -
      
                                                                              

(7) Die zustaendige Behoerde kann fuer das Verbringen von Tieren empfaenglicher Arten in
einen Betrieb im gefaehrdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle
des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfaenglicher Arten aus einem im gefaehrdeten
Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Tiere empfaenglicher Arten
1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere empfaenglicher Arten ausschliesslich
   gemaestet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder
2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach naeherer Anweisung der zustaendigen
   Behoerde auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

(8) Die zustaendige Behoerde kann fuer den gefaehrdeten Bezirk unter Beruecksichtigung
epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse
1. Massnahmen in Bezug auf die Toetung von Wildtieren empfaenglicher Arten einschliesslich
   der Verpflichtung der Jagdausuebungsberechtigten zur Mitwirkung und
2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildtieren empfaenglicher Arten
   in Beruehrung gekommen sein koennen,
anordnen.

(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafuer vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch
Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in ein
bisher seuchenfreies Gebiet zu befuerchten, kann die zustaendige Behoerde Massnahmen nach
Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.

§ 25 Massregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefaehrdeten
Bezirk
(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfaenglicher Arten gilt im
gefaehrdeten Bezirk Folgendes:
1. Jagdausuebungsberechtigte haben
   a) jedes erlegte Wildtier einer empfaenglichen Art unverzueglich nach naeherer
      Anweisung der zustaendigen Behoerde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen
      Begleitschein auszustellen;
   b) von jedem erlegten Wildtier einer empfaenglichen Art unverzueglich Proben nach
      naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde zur virologischen und serologischen
      Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und
      zusammen mit dem Tierkoerper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die
      zustaendige Behoerde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzufuehren;
   c) dafuer Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und
      die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
   d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer empfaenglichen Art unverzueglich unter
      Angabe des Fundortes der zustaendigen Behoerde anzuzeigen und der zustaendigen
      Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf
      Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.

2. Die zustaendige Behoerde ordnet die unschaedliche Beseitigung
   a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkaeuers,
   b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkoerperteils eines erlegten Wildtieres,
      bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche
      amtlich festgestellt worden ist, und
   c) der Tierkoerper und der Tierkoerperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren
      Tierkoerperteilen nach Buchstabe b in Beruehrung gekommen sind,
   in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fuer die Verarbeitung oder
   Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der
   Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.
3. Die zustaendige Behoerde ordnet die unschaedliche Beseitigung des Aufbruchs jedes
   erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fuer

                                            - 29 -
      
                                                                              

   die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 2 im Sinne des
   Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem
   zugelassenen Betrieb an.
4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfaenglichen Art auf Grund einer
   serologischen Untersuchung Antikoerper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche
   festgestellt worden, kann die zustaendige Behoerde die unschaedliche Beseitigung des
   Tierkoerpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fuer die Verarbeitung
   oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der
   Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb
   anordnen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfaenglicher Arten
nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden duerfen.

(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfaenglicher Arten
kann die zustaendige Behoerde fuer ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass
Jagdausuebungsberechtigte
1. von erlegten Wildtieren empfaenglicher Arten Proben entnehmen und der zustaendigen
   Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul-
   und Klauenseuche zuleiten und
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfaenglicher Arten unter Angabe des Fundortes
   der zustaendigen Behoerde anzeigen und der zustaendigen Untersuchungseinrichtung zur
   virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

§ 26 Tilgungsplan
Die zustaendige Behoerde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach
Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfaenglichen Art
einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Massgabe des
Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.

§ 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat
oder Drittland
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfaenglicher Arten innerhalb einer
Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der fuer das
angrenzende Gebiet im Inland zustaendigen Behoerde amtlich zur Kenntnis gebracht, so
ordnet diese die Massnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.

Teil 3
Schutzmassregeln in Schlachtstaetten, auf dem Transport und
in Grenzkontrollstellen

§ 28 Schutzmassregeln
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstaette, in einem
Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zustaendige Behoerde eine
klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdaechtigen Tiere
empfaenglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
1. die sofortige Toetung und unschaedliche Beseitigung der in der Schlachtstaette, dem
   Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfaenglicher
   Arten,
2. die unschaedliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstaette geschlachteten
   Tiere empfaenglicher Arten,




                                            - 30 -
      
                                                                              

3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstaette,
   des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach naeherer Anweisung der
   zustaendigen Behoerde nach Massgabe des Anhangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG,
4. fuer Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann,
   oder fuer Betriebe, die in der Naehe der Schlachtstaette oder Grenzkontrollstelle
   liegen, die behoerdliche Beobachtung
anordnen.

(2) Wird bei Tieren empfaenglicher Arten, die sich in einer Schlachtstaette, in einem
Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zustaendige Behoerde die in Absatz 1
Satz 2 vorgesehenen Massnahmen an.

(3) Fruehestens 24 Stunden nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
3, auch in Verbindung mit Absatz 2, duerfen erneut Tiere empfaenglicher Arten in die
Schlachtstaette, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht
werden.

(4) Der Betreiber einer Schlachtstaette hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter
Tiere empfaenglicher Arten, die ansteckungsverdaechtig waren oder bei denen sich nach der
Schlachtung Veraenderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzueglich
unschaedlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Teil 4
Aufhebung der Schutzmassregeln, Wiederbelegung von
Betrieben

§ 29 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Die zustaendige Behoerde hebt die fuer den Sperrbezirk angeordneten Schutzmassregeln
auf, wenn fruehestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach
Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfaenglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang
III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der
Richtlinie 2003/85/EG unter Beruecksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der
Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmassregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk
Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3
Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.

(2) Im Uebrigen hebt die zustaendige Behoerde die angeordneten Schutzmassregeln auf, wenn
die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfaenglicher Arten erloschen ist, wenn der
Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfaenglicher Arten beseitigt ist,
wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegruendet
erwiesen hat oder wenn die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach Artikel 59
der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche
als wiederhergestellt gilt.

(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfaenglicher Arten gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Tiere empfaenglicher Arten des Betriebs verendet oder getoetet und
      unschaedlich beseitigt worden sind oder
   b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere empfaenglicher Arten verendet
      oder getoetet und unschaedlich beseitigt worden sind und bei den uebrigen Tieren
      empfaenglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der
      Toetung und unschaedlichen Beseitigung der Tiere empfaenglicher Arten in dieser
      Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
      2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1
      der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
      durchgefuehrt worden sind,


                                            - 31 -
      
                                                                              

2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Massgabe des Anhangs IV Nr.
   2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine
   Schlussdesinfektion nach Massgabe des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/
   EG und nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt und von ihr
   abgenommen worden ist und
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen in dem
   Beobachtungsgebiet fruehestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und
   Vordesinfektion die Tiere empfaenglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach
   Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr.
   2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
   untersucht worden sind.

(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfaenglicher Arten gilt als
beseitigt, wenn
1. die seuchenverdaechtigen Tiere empfaenglicher Arten verendet oder getoetet und
   unschaedlich beseitigt worden sind und bei den uebrigen Tieren empfaenglicher
   Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der
   seuchenverdaechtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte
   festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung
   ausgeraeumt werden konnte.

(5) Die §§ 17 bis 21 ueber Massregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer
Massregeln unberuehrt.

§ 30 Wiederbelegung von Betrieben
(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der
zustaendigen Behoerde Tiere empfaenglicher Arten getoetet und unschaedlich beseitigt
worden sind, duerfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Tieren empfaenglicher Arten erst
wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Abs. 3 als erloschen
gilt.

(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass alle Tiere
empfaenglicher Arten
1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von
      mindestens zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens 30 Tagen Maul- und
      Klauenseuche amtlich nicht festgestellt worden ist oder
   b) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII der Richtlinie 2003/85/
      EG vorgesehenen Untersuchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- und
      Klauenseuche untersucht worden sind,

2. ueber den gesamten Betrieb gleichmaessig verteilt werden,
3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 14. Tag nach Abschluss der
   Wiederbelegung alle drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und
   Klauenseuche untersucht werden,
4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung einmal
   woechentlich klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
   werden,
5. fruehestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung klinisch nach Anhang III Nr.
   1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie
   2003/85/EG untersucht werden und
6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 5 durchgefuehrten
   Untersuchung vorliegen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern
die Wiederbelegung fruehestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und
Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.

                                            - 32 -
      
                                                                              

(4) Geimpfte Tiere empfaenglicher Arten duerfen in einen Betrieb ausserhalb des
Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn
1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Freiheit von Maul- und Klauenseuche
   nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und
2. sichergestellt ist, dass,
   a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfaenglicher Arten
      geimpft worden sind, die geimpften Tiere fruehestens 28 Tage nach Abschluss der
      Wiederbelegung serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG
      auf Antikoerper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche
      untersucht und die nicht geimpften Tiere empfaenglicher Arten vor dem Einstellen
      klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach
      Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
      und Klauenseuche untersucht worden sind,
   b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustellenden Tiere empfaenglicher Arten
      geimpft sind, die nicht geimpften Tiere empfaenglicher Arten vor dem Einstellen
      klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach
      Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
      und Klauenseuche untersucht worden sind.


(5) Fuer die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft
worden ist, gelten die Absaetze 1 bis 4 entsprechend.

Teil 5
Behoerdliche Anordnungen, Tierseuchenbekaempfungszentrum

§ 31 Behoerdliche Anordnungen
Die zustaendige Behoerde kann, soweit es aus Gruenden der Seuchenbekaempfung erforderlich
ist,
1. fuer Tiere empfaenglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine
   amtstieraerztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschliesslich der
   Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2. fuer Tiere empfaenglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
   a) eine Untersuchung,
   b) eine Absonderung einschliesslich Aufstallung,
   c) eine behoerdliche Beobachtung,

3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfaenglicher Arten
anordnen.

§ 32 Tierseuchenbekaempfungszentrum
(1) Die zustaendigen obersten Landesbehoerden tragen dafuer Sorge, dass bei einem Ausbruch
von Maul- und Klauenseuche unverzueglich ein Tierseuchenbekaempfungszentrum nach Massgabe
des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

(2) Die zustaendigen Behoerden tragen dafuer Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und
Klauenseuche unverzueglich ein Tierseuchenbekaempfungszentrum nach Massgabe des Artikels
77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.

Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

                                            - 33 -
       
                                                                               

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach
     a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
        § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1, jeweils
        auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2
        Satz 2, Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3
        oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2
        Satz 2,
     b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs.
        2 Nr. 4,
     c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,
        jeweils auch in Verbindung mit § 27, oder
     d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b,
     verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
     a) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit §
        4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3
        Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2,
        jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
     b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, §
        15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,
     c) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder
     d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder § 25 Abs. 1 Nr. 1
        Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 oder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
        mit § 27,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
2.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder §
      7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.    entgegen
      a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder §
         14 Abs. 2 Nr. 4, oder
      b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Abs. 4 Nr. 2
      ein Tier empfaenglicher Art nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
4.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5
      Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
5.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3
      oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein verendetes oder getoetetes Tier empfaenglicher Art nicht
      oder nicht richtig aufbewahrt,
6.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3
      oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die Genehmigung nicht einholt,
7.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, §
      9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht
      richtig auslegt, nicht oder nicht richtig traenkt oder nicht oder nicht richtig
      feucht haelt,
8.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung
      mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht

                                              - 34 -
       
                                                                               

      sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die
      Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt
      wird,
9.    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder Nr. 9, jeweils auch in
      Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt,
      dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter
      Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
10.   entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen
      Betrieb betritt,
11.   entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9
      Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug faehrt,
12.   entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gefluegel oder einen Hund oder eine Katze nicht oder
      nicht rechtzeitig einsperrt,
13.   entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine
      Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.   entgegen
      a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17
         Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 2,
      b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5
         Nr. 3 oder 5
      ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres
      oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
15.   entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
16.   entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr.     2, § 17 Abs. 1 Nr.
      2, auch in Verbindung mit Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6,     jeweils auch in
      Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 18     Abs. 1 Nr. 2 oder
      3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1     Nr. 2 ein dort
      genanntes Erzeugnis, auch als zusammengesetztes Erzeugnis, in     den Verkehr bringt
      oder abgibt,
17.   entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfaenglicher Art besamen oder decken laesst,
18.   entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein Tier empfaenglicher Art treibt
      oder transportiert,
19.   entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung
      aehnlicher Art durchfuehrt oder mit einem Tier handelt,
20.   entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a,
      Eizellen oder Embryonen gewinnt,
21.   entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b,
      Samen gewinnt,
22.   entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmoeglichkeit nicht, nicht richtig oder
      nicht rechtzeitig einrichtet,
23.   entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand
      nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
24.   entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,
25.   entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Tieres
      empfaenglicher Art nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      beseitigen laesst oder
26.   entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betrieb
      wiederbelegt oder ein Tier einstellt.

§ 34 Berechnung von Fristen


                                             - 35 -
       
                                                                               

Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Buergerlichen
Gesetzbuchs keine Anwendung.

§ 35 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
-

Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)
Bescheinigung fuer den Versand von Tieren empfaenglicher Arten oder von
diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der
MKS-Verordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3597 - 3598

Ausstellende Behoerde: ......................................................
Versandort und -land: ......................................................

I. Versand von Tieren 1)
1. Anzahl der Tiere:
.......................................................
                                    (in Worten)

2. Herkunft der Tiere:
   Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ..............
   .........................................................................
   Die Tiere werden versandt von ...........................................
                                   (vollstaendige Angabe des Verladeorts)
   Name und Anschrift des Versenders: ......................................

3. Bestimmung der Tiere:
   Name und Anschrift des Empfaengers: ......................................
   Die Tiere werden versandt nach ..........................................
                                        (Bestimmungsland und -ort)
   mit folgendem Transportmittel: ..........................................

4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
   -------------------------------------------------------------------------
   I    Amtliche   I                  I                 I      Alter       I
   I Kennzeichnung I    Geschlecht    I      Rasse      I     (Monate)     I
   -------------------------------------------------------------------------
   I               I                  I                 I                  I
   I               I                  I                 I                  I
   I               I                  I                 I                  I
   I               I                  I                 I                  I
   -------------------------------------------------------------------------

II. Versand von Erzeugnissen 1)
1. Art und Gewicht des Erzeugnisses:
    ( ) Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) ...
    ( ) Rohmilch; Gewicht (in kg) ...
    ( ) Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) ...
    ( ) sonstiges Erzeugnis; Art ...; Gewicht (in kg) ...

2.   Herkunft des Erzeugnisses:
     Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): .............
     ........................................................................
     Die Erzeugnisse werden versandt von ....................................
                                         (vollstaendige Angabe des Verladeorts)
     Name und Anschrift des Versenders: .....................................

3.   Bestimmung der Erzeugnisse:
     Name und Anschrift des Empfaengers: .....................................
                                             - 36 -
        
                                                                                

      Die Tiere werden versandt nach .........................................
                                           (Bestimmungsland und -ort)
      mit folgendem Transportmittel: .........................................

4.    Bescheinigung:

      Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend
      genannten Tiere empfaenglicher Arten oder die Erzeugnisse aus dem
      Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung
      entsprechen.

      Ausgefertigt in .......................          am ..........................
                            (Ort)                                 (Datum)

      (Dienstsiegel) 2)

                                         .......................................
                                         (Unterschrift des beamteten Tierarztes)

                                         .......................................
                                                (Name in Grossbuchstaben,
                                           Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
-----
1) Nur ausfuellen, soweit zutreffend.
2) Unterschrift und Siegel muessen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung
   unterscheiden.

Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)
Bescheinigung fuer den Versand von Tieren empfaenglicher Arten aus einem
Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3599

Ausstellende Behoerde: ......................................................
Versandort und -land: ......................................................

I.   Anzahl der Tiere:
.....................................................
                                       (in Worten)

II.    Herkunft der Tiere:
       Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ............
       .......................................................................
       Die Tiere werden versandt von .........................................
                                       (vollstaendige Angabe des Verladeorts)
       Name und Anschrift des Versenders: ....................................

III. Bestimmung der Tiere:
     Name und Anschrift des Empfaengers: ....................................
     Die Tiere werden versandt nach ........................................
                                          (Bestimmungsland und -ort)
     mit folgendem Transportmittel: ........................................

IV.    Angaben zur Identifizierung der Tiere:
       -----------------------------------------------------------------------
       I Amtliche      I                  I                 I      Alter     I
       I Kennzeichnung I    Geschlecht    I      Rasse      I     (Monate)   I
       -----------------------------------------------------------------------
       I               I                  I                 I                I
       I               I                  I                 I                I
       I               I                  I                 I                I
                                              - 37 -
        
                                                                                

       I               I                  I                 I                I
       -----------------------------------------------------------------------

V.     Bescheinigung:

       Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend
       genannten Tiere sowie alle Tiere empfaenglicher Arten des Versandbetriebs
       im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
       Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der
       Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
       untersucht worden sind.

      Ausgefertigt in .......................          am ..........................
                            (Ort)                                 (Datum)

      (Dienstsiegel) 1)

                                         .......................................
                                         (Unterschrift des beamteten Tierarztes)

                                         .......................................
                                                (Name in Grossbuchstaben,
                                           Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
-----
1) Unterschrift und Siegel muessen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung
   unterscheiden.

Anlage 3 (zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)
Bescheinigung fuer den Versand von Tieren empfaenglicher Arten aus
gefaehrdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3600

Ausstellende Behoerde: ......................................................
Versandort und -land: ......................................................

I.   Anzahl der Tiere:
.....................................................
                                       (in Worten)

II.    Herkunft der Tiere:
       Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ............
       .......................................................................
       Die Tiere werden versandt von .........................................
                                       (vollstaendige Angabe des Verladeorts)
       Name und Anschrift des Versenders: ....................................

III. Bestimmung der Tiere:
     Name und Anschrift des Empfaengers: ....................................
     Die Tiere werden versandt nach ........................................
                                          (Bestimmungsland und -ort)
     mit folgendem Transportmittel: ........................................

IV.    Angaben zur Identifizierung der Tiere:
       -----------------------------------------------------------------------
       I Amtliche      I                  I                 I      Alter     I
       I Kennzeichnung I    Geschlecht    I      Rasse      I     (Monate)   I
       -----------------------------------------------------------------------
       I               I                  I                 I                I
       I               I                  I                 I                I
       I               I                  I                 I                I

                                              - 38 -
        
                                                                                

      I               I                  I                 I                I
      -----------------------------------------------------------------------

V.    Bescheinigung:

      Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend
      genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a
      der MKS-Verordnung entsprechen.

     Ausgefertigt in .......................           am ..........................
                           (Ort)                                  (Datum)

     (Dienstsiegel) 1)

                                         .......................................
                                         (Unterschrift des beamteten Tierarztes)

                                         .......................................
                                                (Name in Grossbuchstaben,
                                           Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
-----
1) Unterschrift und Siegel muessen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung
   unterscheiden.




                                              - 39 -