Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung
(MBergKostV)
MBergKostV

vom  20.12.1996



"Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 25 G v. 10.11.2001 I 2992

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1997

Eingangsformel
Auf Grund des § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778,
782) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft:

§ 1
Fuer Amtshandlungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Oberbergamt
in Clausthal-Zellerfeld Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach dieser Verordnung. Die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Rahmensaetze fuer die Gebuehren ergeben sich aus
dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.

§ 2
(1) Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Faellen der Ruecknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebuehren nach Massgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines nicht ausschliesslich
gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebuehr bis zur
Hoehe der fuer die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebuehr erhoben. Dies gilt
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die Gebuehr hoechstens 75 vom Hundert der
Widerspruchsgebuehr.

§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage (zu § 1 Satz 2)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2999

                                                        Gebuehr in Euro
1.        Befuerwortung eines Antrags an die
          Internationale Meeresbodenbehoerde
          auf Abschluss eines Vertrags fuer
          Taetigkeiten im Gebiet

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1.1      mit Pruefung des Arbeitsplans
         gemaess § 4 Abs. 3 MBergG
1.1.1    fuer Erforschung                              5.000 bis 50.000
1.1.2    fuer Ausbeutung                              10.000 bis 75.000
1.1.3    fuer Erforschung und Ausbeutung              15.000 bis 100.000
1.2      ohne Pruefung des Arbeitsplans
         gemaess § 4 Abs. 7 MBergG
1.2.1    fuer Erforschung                              2.000   bis   10.000
1.2.2    fuer Ausbeutung                               3.000   bis   15.000
1.2.3    fuer Erforschung und Ausbeutung               4.000   bis   20.000
1.3      Befuerwortung eines Antrags an die            1.000   bis   10.000
         Internationale Meeresbodenbehoerde
         auf Verlaengerung eines Vertrags
         fuer Erforschung gemaess § 4 Abs. 2
         MBergG und Abschnitt 1 Abs. 9 der
         Anlage zum Uebereinkommen vom
         28. Juli 1994 zur Durchfuehrung des
         Teils XI des Seerechtsuebereinkommens
         der Vereinten Nationen vom
         10. Dezember 1982 (BGBl. 1994
         II S. 2565)
2.       Erlass einer nachtraeglichen Auflage            250 bis      2.500.
         zu einer erteilten Befuerwortung
         gemaess § 4 Abs. 9 MBergG




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