Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung
(MBergKostV)
MBergKostV
vom 20.12.1996
"Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 25 G v. 10.11.2001 I 2992
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1997
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778,
782) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft:
§ 1
Fuer Amtshandlungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Oberbergamt
in Clausthal-Zellerfeld Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach dieser Verordnung. Die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Rahmensaetze fuer die Gebuehren ergeben sich aus
dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.
§ 2
(1) Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Faellen der Ruecknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebuehren nach Massgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines nicht ausschliesslich
gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebuehr bis zur
Hoehe der fuer die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebuehr erhoben. Dies gilt
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die Gebuehr hoechstens 75 vom Hundert der
Widerspruchsgebuehr.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Satz 2)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2999
Gebuehr in Euro
1. Befuerwortung eines Antrags an die
Internationale Meeresbodenbehoerde
auf Abschluss eines Vertrags fuer
Taetigkeiten im Gebiet
-1-
1.1 mit Pruefung des Arbeitsplans
gemaess § 4 Abs. 3 MBergG
1.1.1 fuer Erforschung 5.000 bis 50.000
1.1.2 fuer Ausbeutung 10.000 bis 75.000
1.1.3 fuer Erforschung und Ausbeutung 15.000 bis 100.000
1.2 ohne Pruefung des Arbeitsplans
gemaess § 4 Abs. 7 MBergG
1.2.1 fuer Erforschung 2.000 bis 10.000
1.2.2 fuer Ausbeutung 3.000 bis 15.000
1.2.3 fuer Erforschung und Ausbeutung 4.000 bis 20.000
1.3 Befuerwortung eines Antrags an die 1.000 bis 10.000
Internationale Meeresbodenbehoerde
auf Verlaengerung eines Vertrags
fuer Erforschung gemaess § 4 Abs. 2
MBergG und Abschnitt 1 Abs. 9 der
Anlage zum Uebereinkommen vom
28. Juli 1994 zur Durchfuehrung des
Teils XI des Seerechtsuebereinkommens
der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994
II S. 2565)
2. Erlass einer nachtraeglichen Auflage 250 bis 2.500.
zu einer erteilten Befuerwortung
gemaess § 4 Abs. 9 MBergG
-2-