Verordnung ueber Zuwiderhandlungen gegen
das Internationale Uebereinkommen von 1973
zur Verhuetung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und gegen das Protokoll
von 1978 zu diesem Uebereinkommen (MARPOL-
Zuwiderhandlungsverordnung - MARPOL-ZuwV)
MARPOL-ZuwV
vom 23.12.1983
"MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 698) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1989 I 247;
zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 9.4.2008 I 698
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 7.1.1986
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 18.6.2007 I 1177 mWv 30.6.2007
§ 1 Grundregel, Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des
Internationalen Uebereinkommens von 1973 zur Verhuetung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Uebereinkommen (BGBl. 1982 II S.
2, 1996 II S. 399), zuletzt geaendert durch die in London vom Ausschuss fuer den Schutz
der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen
Entschliessungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der jeweils
innerstaatlich geltenden Fassung (MARPOL-Uebereinkommmen); sie gilt fuer
1. Seeschiffe und Binnenschiffe; fuer auslaendische Seeschiffe und Binnenschiffe gilt
sie auch in der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland,
2. Unterwassergeraete, schwimmendes Geraet, feste oder schwimmende Plattformen, die in
den Hoheitsgewaessern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, sowie fuer
feste oder schwimmende Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die
zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt
sind,
3. Faehren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz
1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn
auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6
Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstrasse der Zone 1
oder 2 nach deren Anlage 1 im Ostseegebiet begangen wird.
Diese Verordnung gilt fuer
1. Seeschiffe auch auf den Seeschifffahrtsstrassen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der
Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, nach Massgabe des MARPOL-Uebereinkommens und seiner Anlagen, soweit in den
§§ 1b bis 1f nichts anderes bestimmt ist; fuer andere Wasserfahrzeuge gelten dort
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nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie
die in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 Abs. 1 Nr. 1 ueber das
Verbrennen an Bord, Nr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen,
2. Schiffe der Bundeswehr nach Massgabe der Saetze 3 und 4.
Das Bundesministerium der Verteidigung stellt fuer Schiffe der Bundeswehr die Einhaltung
dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften,
Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser
Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfuellung der besonderen Aufgaben der
Bundeswehr unter Beruecksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese
Verordnung gilt nicht fuer Kriegsschiffe anderer Staaten.
§ 1a Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist
a) Schiffskraftstoff auch Heizoel nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Uebereinkommens,
b) Lieferant auch der Heizoellieferant nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-
Uebereinkommens;
2. gilt als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-
Uebereinkommens auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Abs. 6 der
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 ueber eine Verringerung des
Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Aenderung
der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geaendert durch die Richtlinie
2005/33/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Aenderung
der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen
(ABl. EU Nr. L 191 S. 59).
§ 1b Ergaenzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Uebereinkommens
(1) Der Schiffsfuehrer oder der sonst fuer den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafuer
zu sorgen, dass
1. in das Oeltagebuch unverzueglich eingetragen wird:
a) die Abgabe von in Brennstofftanks mitgefuehrtem Ballastwasser, das kein sauberer
Ballast ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins Meer (Anlage I
Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-Uebereinkommens),
b) der Ausfall oder eine Stoerung der Oelfilteranlage (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des
MARPOL-Uebereinkommens),
c) die Behandlung und die Einleitung von in Lade- oder Oeltanks befoerdertem
Ballastwasser (Anlage I Regel 18 Abs. 3, 10.2 des MARPOL-Uebereinkommens),
2. jede Eintragung unverzueglich im Oeltagebuch von dem zur Fuehrung von Tagebuechern
verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsfuehrer hat jede Seite des Oeltagebuchs nach der letzten Eintragung auf
der betreffenden Seite zu unterschreiben.
(3) Der fuer die Fuehrung von Tagebuechern verantwortliche Offizier hat jede nach Regel
17 Abs. 2 und Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Uebereinkommens vorgeschriebene Eintragung
unverzueglich zu unterschreiben.
(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs.
3 Satz 2, Abs. 10.2 Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Uebereinkommens gilt
bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates fuehren, der nicht Vertragspartei der
Anlage I des MARPOL-Uebereinkommens ist, als erfuellt, wenn die nach den genannten Regeln
vorgeschriebenen Eintragungen in einem Oeltagebuch, das dem nach dem Uebereinkommen
vorgeschriebenen entspricht, und mindestens fuer den Zeitraum seit Ankunft in dem
vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschliesslichen
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spaetestens beim Einlaufen in die
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ausschliessliche Wirtschaftszone unverzueglich vollstaendig und wahrheitsgemaess vorgenommen
werden.
(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 des MARPOL-Uebereinkommens gelten
fuer Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 im
Ostseegebiet nicht.
(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstrassen ist jedes Einleiten
oelhaltiger Gemische verboten.
§ 1c Ergaenzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Uebereinkommens
(1) Der Schiffsfuehrer oder der sonst fuer den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafuer
zu sorgen, dass
1. in das Ladungstagebuch die in Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Uebereinkommens
bezeichneten Vorgaenge unverzueglich eingetragen werden,
2. jede Eintragung unverzueglich im Ladungstagebuch von dem zur Fuehrung von Tagebuechern
verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsfuehrer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung
auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.
(3) Der fuer die Fuehrung von Tagebuechern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage
II Anhang 2 des MARPOL-Uebereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzueglich zu
unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Uebereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die
Flagge eines Staates fuehren, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-
Uebereinkommens ist, als erfuellt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen
im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Uebereinkommen
vorgeschriebenen entspricht, und mindestens fuer den Zeitraum seit Ankunft in dem
vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschliesslichen
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spaetestens beim Einlaufen in die
ausschliessliche Wirtschaftszone vollstaendig und wahrheitsgemaess vorgenommen werden.
(5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Uebereinkommens gilt fuer Fahrzeuge, die nicht
Seeschiffe sind, auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.
§ 1d Ergaenzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Uebereinkommens
(1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Uebereinkommens
auch fuer deutsche Sportboote die jeweils ueber eine Toilette verfuegen, die mit einer
Abwasserrueckhalteanlage ausgeruestet ist.
(2) Ein Schiff einschliesslich eines Sportbootes, das ueber eine Toilette verfuegt und
entgegen § 6b Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I
S. 698) geaendert worden ist, nicht mit einer Abwasserrueckhalteanlage ausgeruestet ist,
darf im Ostseegebiet das Hoheitsgebiet und die ausschliessliche Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland nicht befahren.
(3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstrassen ist
Wasserfahrzeugen, die jeweils ueber eine Toilette verfuegen, die mit einer
Abwasserrueckhalteanlage ausgeruestet ist, das Einleiten von Schiffsabwasser, ausgenommen
Einleitungen nach Massgabe der Anlage IV Regel 11 Abs. 1.2 des MARPOL-Uebereinkommens,
verboten.
§ 1e Ergaenzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Uebereinkommens
(1) Anlage V Regel 9 Abs. 1 des MARPOL-Uebereinkommens gilt bei Sportbooten und
Traditionsschiffen als erfuellt, wenn
1. sich an Bord ein gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes fuer Seeschifffahrt
und Hydrographie und von Verbaenden des Wassersports ueber die umweltgerechte
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Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines
Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie oder
dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgestimmt ist, und
2. die an Bord befindlichen Personen darueber vor Antritt der Fahrt informiert worden
sind.
(2) Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Uebereinkommens gilt bei Seeschiffen, die
die Flagge eines Staates fuehren, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-
Uebereinkommens ist, als erfuellt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen
Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Muelltagebuch, das dem nach dem
Uebereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens fuer den Zeitraum seit
Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und
der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spaetestens beim
Einlaufen in die ausschliessliche Wirtschaftszone vollstaendig und wahrheitsgemaess
vorgenommen werden.
(3) Der Schiffsfuehrer oder der sonst fuer den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafuer
zu sorgen, dass jede Eintragung unverzueglich im Muelltagebuch von dem zur Fuehrung von
Tagebuechern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(4) Der Schiffsfuehrer hat jede Seite des Muelltagebuchs nach der letzten Eintragung auf
der betreffenden Seite zu unterschreiben.
(5) Der fuer die Fuehrung von Tagebuechern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage
V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Uebereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzueglich,
spaetestens noch am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.
(6) Anlage V Regel 9 Abs. 1 bis 3 des MARPOL-Uebereinkommens gilt fuer Fahrzeuge, die
nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstrassen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.
(7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstrassen ist jegliches
Einbringen von Schiffsmuell verboten.
§ 1f Ergaenzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Uebereinkommens
(1) Fuer die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstrassen gilt Regel 14 Abs.
4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Uebereinkommens entsprechend.
(2) Zustaendige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und
c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Uebereinkommens ist das Bundesamt
fuer Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet,
1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs waehrend des Bunkervorgangs
zu ziehen,
2. das Ziehen der Probe nach Massgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-
Uebereinkommens und der von dem Ausschuss fuer den Schutz der Meeresumwelt der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (VkBl.
2005 S. 262) durchzufuehren,
3. dem Schiffsfuehrer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage
VI des MARPOL-Uebereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung ueber den
gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu
uebergeben,
4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer
Ausstellung aufzubewahren,
5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes fuer Seeschifffahrt und
Hydrographie auf deren Verlangen zu Pruefungszwecken auszuhaendigen.
Das Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie
nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls
durch das Ziehen der Probe eine Gefahr fuer die beteiligten Schiffe, deren Besatzung
oder andere Personen besteht.
-4-
§ 2 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Protokolls I zu
dem Internationalen Uebereinkommen von 1973 zur Verhuetung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe
Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 8 Abs. 1
des Internationalen Uebereinkommens von 1973 zur Verhuetung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe in Verbindung mit Artikel I Abs. 1 oder 2 des Protokolls I das Einleiten
von Schadstoffen ins Meer nicht oder nicht rechtzeitig an die in den Nachrichten fuer
Seefahrer (Amtsblatt des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie bekanntgegebene
zustaendige Stelle meldet.
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem MARPOL-
Uebereinkommen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer oder als
Schiffsfuehrer entgegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MARPOL-Uebereinkommens die
zustaendige Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage I des MARPOL-Uebereinkommens verstoesst,
indem er als Schiffsfuehrer oder sonst fuer den Schiffsbetrieb oder fuer den Betrieb
der in § 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 genannten Geraete oder Plattformen Verantwortlicher
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder
9, Regel 30 Abs. 6, Regel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3 ueber das
Einleiten von Oel, oelhaltigen Gemischen, Ballastwasser oder oelverseuchtem Wasser
ins Meer oder ueber die Verpflichtung, Bilgenwasser, Oel, oelhaltige Gemische,
Ballastwasser oder Oelrueckstaende an Bord zurueckzubehalten oder an Auffanganlagen
abzugeben, zuwiderhandelt oder
2. entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1
Ballastwasser in Oeltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks befoerdert oder Oel in einem
Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank befoerdert.
Das Schiff ist bei der Einleitung von Oel oder oelhaltigen Gemischen ins Meer nicht in
Fahrt im Sinne von Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1, wenn es die Reise
nur zur Einleitung dieser Stoffe durchfuehrt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsfuehrer oder als zur Fuehrung von Tagebuechern
Verantwortlicher gegen die Anlage I des MARPOL-Uebereinkommens verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 6
oder Regel 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 ueber das Mitfuehren,
Ausfuellen oder Aufbewahren von Oeltagebuechern oder die Eintragungen oder Angaben im
Oeltagebuch zuwiderhandelt oder
2. entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch ueber alle Vorgaenge, bei denen Oel oder
oelhaltiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht fuehrt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder
sonst fuer den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafuer sorgt, dass Rohrleitungen
nach Anlage I Regel 12 Abs. 2 des MARPOL-Uebereinkommens keine unmittelbare Verbindung
nach aussenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach aussenbords ist auch gegeben,
wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Uebereinkommens
vorgeschriebene Oelfilteranlage vorhanden ist.
§ 4 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem MARPOL-
Uebereinkommen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer oder als
Schiffsfuehrer entgegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MARPOL-Uebereinkommens die
zustaendige Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage II des MARPOL-Uebereinkommens verstoesst,
indem er als Schiffsfuehrer oder sonst fuer den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in Verbindung mit Abs. 2.1, Stoffe,
Rueckstaende dort genannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstige
Gemische ins Meer einleitet oder
2. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1 bis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1
oder 7.1.3.2 ueber das Vorwaschen entladener Tanks oder ueber die Verpflichtung,
Tankwaschwasser, Wassergemische oder Rueckstaende aus Tanks an Auffanganlagen
abzugeben, zuwiderhandelt.
Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y und Z im Sinne der
Anlage II Regel 6 ins Meer nicht in Fahrt im Sinne der Vorschrift der Anlage II Regel
13 Abs. 2.1 des MARPOL-Uebereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser
Stoffe durchfuehrt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig gegen die Anlage II des
MARPOL-Uebereinkommens verstoesst, indem er als Schiffsfuehrer oder als zur Fuehrung von
Tagebuechern Verantwortlicher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder
Abs. 5 ueber das Mitfuehren oder Aufbewahren von Ladungstagebuechern oder die Eintragungen
in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.
§ 5 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage IV zu dem MARPOL-
Uebereinkommen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder sonst
fuer den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-
Uebereinkommens Abwasser einleitet.
§ 6 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem MARPOL-
Uebereinkommen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Vorschrift der Anlage
V Regel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des
MARPOL-Uebereinkommens ueber die Beseitigung dort genannter Gegenstaende oder Abfaelle ins
Meer zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage V des MARPOL-Uebereinkommens verstoesst,
indem er als Schiffsfuehrer oder als sonst fuer den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. nicht dafuer sorgt, dass die nach Regel 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Aushaenge ueber die
Muellbeseitigung angebracht sind oder
2. entgegen Regel 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 einen
Muellbehandlungsplan nicht mitfuehrt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder als
zur Fuehrung von Tagebuechern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs.
3 des MARPOL-Uebereinkommens ueber das Fuehren oder Aufbewahren von Muelltagebuechern oder
die Eintragungen in das Muelltagebuch zuwiderhandelt.
§ 7 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage VI zu dem MARPOL-
Uebereinkommen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsfuehrer oder sonst fuer den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Uebereinkommens verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe
b Satz 2 oder Regel 16 Abs. 1, 4 oder 6 ueber den Betrieb von Dieselmotoren, das
Einleiten von Abfallprodukten oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,
2. nicht dafuer sorgt, dass an Bord
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a) nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1 genannten Schwefelgehalt nicht
ueberschreitet, verfeuert wird oder
b) in einem SO(tief)x-Emissions-Ueberwachungsgebiet nur Schiffskraftstoff, der den
in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht ueberschreitet,
verfeuert wird, sofern das in Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte
Abgasreinigungssystem nicht vorhanden ist, oder
3. Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforderungen der Regel 18 Abs. 1
Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant oder als fuer die Lieferung
Verantwortlicher vorsaetzlich oder fahrlaessig nicht dafuer sorgt, dass fuer die
Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in
Anlage VI Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b
des MARPOL-Uebereinkommens genannten Anforderungen entspricht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsfuehrer oder sonst fuer den Schiffsbetrieb
Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Uebereinkommens verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. nicht dafuer sorgt, dass an Bord eine Bedienungsanleitung des Herstellers nach Regel
16 Abs. 7 vorhanden ist oder
2. entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
mindestens drei Jahre aufbewahrt.
(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht fuer den Schiffsfuehrer und sonst fuer den Schiffsbetrieb
Verantwortlichen eines Seeschiffs, das die Flagge eines Staates fuehrt, der nicht
Vertragspartei der Anlage VI des Uebereinkommens ist.
§ 8 Weitere Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstrasse im Sinne
des § 1 Satz 2 begeht,
2. entgegen § 1b Abs. 6 ein oelhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3
Schiffsabwasser einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffsmuell einbringt,
3. als Schiffsfuehrer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede
Seite des Oel-, Ladungs- oder Muelltagebuchs unterschreibt,
4. als Schiffsfuehrer oder sonst fuer den Schiffsbetrieb Verantwortlicher
a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafuer sorgt, dass eine
dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen
§ 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafuer sorgt, dass
eine Unterschrift richtig und rechtzeitig geleistet wird,
b) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-
Uebereinkommens Abwasser einleitet oder
c) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschliessliche Wirtschaftszone
befaehrt,
5. als fuer die Fuehrung von Tagebuechern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs.
3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht
rechtzeitig unterschreibt oder
6. als Lieferant oder als fuer die Lieferung Verantwortlicher
a) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht,
b) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine Probe des
gelieferten Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig uebergibt,
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c) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht
oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
d) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht
rechtzeitig aushaendigt.
§ 9 Hoehe der Geldbussen
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs.
1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in den Faellen
des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbusse bis
zu dreissigtausend Euro und in den Faellen der §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer
Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.
§ 10 Zustaendige Verwaltungsbehoerden
Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
1. fuer die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,
2. in den uebrigen Faellen auf das Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie
uebertragen.
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