Gesetz ueber den militaerischen
Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
MADG
vom 20.12.1990
"MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3
u. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 u. 10 Abs. 2 G v. 5.1.2007 I 2
Aufhebung der Befristung durch Art. 2 G v. 5.1.2007 I 2 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 30.12.1990
Das G wurde als Art. 3 G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen; das G wurde am 29.12.1990 verkuendet und ist gem. Art. 6 Abs. 1
G v. 20.12.1990 I 2954 am Tage nach der Verkuendung in Kraft getreten.
§ 1 Aufgaben
(1) Aufgabe des Militaerischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung
ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskuenften, Nachrichten und Unterlagen, ueber
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
2. sicherheitsgefaehrdende oder geheimdienstliche Taetigkeiten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes fuer eine fremde Macht,
wenn sich diese Bestrebungen oder Taetigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder
Einrichtungen im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten und
von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschaeftsbereich angehoeren
oder in ihm taetig sind. Darueber hinaus obliegt dem Militaerischen Abschirmdienst die
Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen
Auskuenften, Nachrichten und Unterlagen, ueber die Beteiligung von Angehoerigen des
Geschaeftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in
ihm taetig sind oder in ihm taetig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken
der Voelkerverstaendigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Voelker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet
sind. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
(2) Darueber hinaus obliegt dem Militaerischen Abschirmdienst zur Beurteilung der
Sicherheitslage
1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung und
2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbuendeten Streitkraefte und der
internationalen militaerischen Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik
Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit
dieser Dienststellen und Einrichtungen uebernommen hat und die Beurteilung der
Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und
den zustaendigen obersten Landesbehoerden dem Militaerischen Abschirmdienst uebertragen
worden ist,
die Auswertung von Informationen ueber die in Absatz 1 genannten Bestrebungen und
Taetigkeiten gegen diese Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen
ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem Geschaeftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung angehoeren oder in ihm taetig sind.
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(3) Der Militaerische Abschirmdienst wirkt mit
1. bei der Sicherheitsueberpruefung von Personen, die dem Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung angehoeren, in ihm taetig sind oder werden sollen
und
a) denen im oeffentlichen Interesse geheimhaltungsbeduerftige Tatsachen, Gegenstaende
oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn
sich verschaffen koennen, oder
b) die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschaeftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen,
2. bei technischen Sicherheitsmassnahmen im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung zum Schutz von im oeffentlichen Interesse geheimhaltungsbeduerftigen
Tatsachen, Gegenstaenden oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Die Befugnisse des Militaerischen Abschirmdienstes bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a und b sind im Sicherheitsueberpruefungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S.
867) geregelt.
(4) Der Militaerische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht
angegliedert werden.
(5) Der Militaerische Abschirmdienst ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden
(Artikel 20 des Grundgesetzes).
§ 2 Zustaendigkeit in besonderen Faellen
(1) Zur Fortfuehrung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 kann der Militaerische Abschirmdienst,
soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gegenueber Personen
ausueben, die dem Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht
angehoeren oder nicht in ihm taetig sind. Dies ist nur zulaessig
1. gegenueber dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie gegenueber dem Verlobten, auch im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, einer in § 1 Abs. 1 genannten Person oder
dem mit ihr in eheaehnlicher Gemeinschaft Lebenden, wenn angenommen werden muss, dass
Bestrebungen oder Taetigkeiten nach § 1 Abs. 1 auch von ihm ausgehen,
2. im Benehmen mit der zustaendigen Verfassungsschutzbehoerde gegenueber Personen,
bei denen tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass sie mit einer in §
1 Abs. 1 genannten Person bei Bestrebungen oder Taetigkeiten nach § 1 Abs. 1
zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts
gefaehrdet oder nur mit uebermaessigem Aufwand moeglich waere.
(2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstaende und Quellen gegen
sicherheitsgefaehrdende oder geheimdienstliche Taetigkeiten kann der Militaerische
Abschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1, soweit es im Einzelfall
zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit der zustaendigen Verfassungsschutzbehoerde
seine Befugnisse gegenueber Personen ausueben, die dem Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung nicht angehoeren oder nicht in ihm taetig sind.
§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehoerden
(1) Der Militaerische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehoerden arbeiten bei der
Erfuellung ihrer Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger
Unterstuetzung und Hilfeleistung.
(2) Zur Fortfuehrung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
kann eine Verfassungsschutzbehoerde, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich
ist, im Benehmen mit dem Militaerischen Abschirmdienst Massnahmen auf Personen
erstrecken, die dem Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehoeren
oder in ihm taetig sind und der Zustaendigkeit des Militaerischen Abschirmdienstes
unterliegen. Dies ist nur zulaessig gegenueber Personen, bei denen tatsaechliche
Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass sie mit einer Person aus dem Zustaendigkeitsbereich
der Verfassungsschutzbehoerden bei Bestrebungen oder Taetigkeiten nach § 3 Abs. 1 des
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Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere
Erforschung des Sachverhalts gefaehrdet oder nur mit uebermaessigem Aufwand moeglich waere.
(3) Der Militaerische Abschirmdienst und das Bundesamt fuer Verfassungsschutz
unterrichten einander ueber alle Angelegenheiten, deren Kenntnis fuer die Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
§ 4 Befugnisse des Militaerischen Abschirmdienstes
(1) Der Militaerische Abschirmdienst darf die zur Erfuellung seiner Aufgaben
erforderlichen Informationen einschliesslich personenbezogener Daten erheben,
verarbeiten und nutzen nach § 8 Abs. 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder
besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Er ist nicht befugt,
personenbezogene Daten zur Erfuellung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zu erheben.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die
Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Militaerischen
Abschirmdienst nicht zu; er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um
Massnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Massgabe entsprechend
anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefaehrdung der in § 3 Abs. 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgueter die schwerwiegende Gefaehrdung
der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgueter und an die Stelle des Bundesministeriums des
Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
Der Militaerische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene
Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
1. zur Erfuellung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung
der dazu erforderlichen Quellen oder
2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstaende und Quellen des
Militaerischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefaehrdende oder geheimdienstliche
Taetigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,
erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet
entsprechende Anwendung.
§ 6 Speicherung, Veraenderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Militaerische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, veraendern und nutzen, soweit es zur
Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfuellung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2
gespeicherte Daten ueber Personen, die nicht dem Geschaeftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung angehoeren oder in ihm taetig sind, duerfen fuer andere Zwecke nicht
verwendet werden, es sei denn, die Verwendung waere auch fuer die Erfuellung der Aufgaben
nach § 1 Abs. 1 zulaessig.
(2) In Dateien oder zu ihrer Person gefuehrten Akten gespeicherte Daten ueber
Minderjaehrige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu
ueberpruefen und spaetestens nach fuenf Jahren zu loeschen, es sei denn, dass nach Eintritt
der Volljaehrigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angefallen sind.
Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Abs. 3 ueberprueft wird. Die Speicherung
personenbezogener Daten ueber Minderjaehrige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu
ihrer Person gefuehrten Akten und Dateien ist unzulaessig.
§ 7 Berichtigung, Loeschung und Sperrung personenbezogener Daten
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(1) Der Militaerische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu loeschen und zu sperren nach § 12 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Der Militaerische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen
und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 8 Dateianordnungen
Der Militaerische Abschirmdienst hat fuer jede automatisierte Datei mit personenbezogenen
Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die
der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf. § 14 Abs. 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
§ 9 Auskunft an den Betroffenen
Der Militaerische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen ueber zu seiner Person
gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an
die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundesministerium
der Verteidigung.
§ 10 Uebermittlung von Informationen an den Militaerischen Abschirmdienst
(1) Die Behoerden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des
oeffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militaerischen Abschirmdienst ueber die
ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefaehrdende oder geheimdienstliche
Taetigkeiten fuer eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten
Schutzgueter gerichtet sind, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die
Unterrichtung zur Erfuellung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
(2) Der Militaerische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behoerde um die Uebermittlung der zur Erfuellung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschliesslich personenbezogener Daten
ersuchen. Im Rahmen der Erfuellung seiner Aufgaben darf er zur Feststellung, ob eine
Person dem Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehoert oder in
ihm taetig ist, den Familiennamen, den Vornamen, fruehere Namen, das Geburtsdatum, den
Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem
Personalfuehrungs- und Informationssystem der Bundeswehr abrufen. Die Verantwortung fuer
den einzelnen Abruf traegt der Militaerische Abschirmdienst. Das Bundesministerium der
Verteidigung ueberprueft die Zulaessigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es
regelt in einer Dienstvorschrift
1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehoerigen des Militaerischen
Abschirmdienstes,
2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,
3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschliesslich der
Suche mit unvollstaendigen Angaben,
4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu uebermittelnden Personendatensaetze auf
das fuer eine Identifizierung notwendige Mass,
5. die Loeschung der auf einen Abruf uebermittelten, aber nicht mehr benoetigten Daten
und
6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behoerdliche
Datenschutzbeauftragte oder den behoerdlichen Datenschutzbeauftragten.
Der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz ist vor Erlass und vor Aenderung der
Dienstvorschrift anzuhoeren.
(3) Wuerde durch die Uebermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Massnahme
gefaehrdet oder der Betroffene unverhaeltnismaessig beeintraechtigt, darf der Militaerische
Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
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Satz 2 amtliche Register einsehen. Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des
Behoerdenleiters oder seines Vertreters.
(4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
§ 11 Uebermittlung personenbezogener Daten durch den Militaerischen
Abschirmdienst
(1) Der Militaerische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes uebermitteln. An die Stelle der Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung.
Fuer vom Verfassungsschutz uebermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs.
1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Der Militaerische Abschirmdienst uebermittelt Informationen einschliesslich
personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den
Bundesnachrichtendienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 12 Verfahrensregeln fuer die Uebermittlung von Informationen
Fuer die Uebermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 13 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfuellung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 und § 14 finden § 3
Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
§ 14 Besondere Auslandsverwendungen
(1) Der Militaerische Abschirmdienst sammelt waehrend besonderer Auslandsverwendungen der
Bundeswehr im Sinne des § 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder bei humanitaeren Massnahmen
auf Anordnung des Bundesministers der Verteidigung Informationen, insbesondere sach
und personenbezogene Auskuenfte, Nachrichten und Unterlagen, die zur Sicherung der
Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehoerigen, der Dienststellen
und Einrichtungen des Geschaeftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung
erforderlich sind, im Inland sowie im Ausland nur in Liegenschaften, in denen sich
Dienststellen und Einrichtungen der Truppe befinden, und wertet sie aus. Zu diesem
Zweck duerfen auch oeffentliche Stellen im Einsatzland um Auskuenfte ersucht werden. § 1
Abs. 2 des BND-Gesetzes bleibt unberuehrt.
(2) Darueber hinaus wertet der Militaerische Abschirmdienst waehrend besonderer
Auslandsverwendungen der Bundeswehr nach Absatz 1 entsprechend § 1 Abs. 2 Informationen
auch aus ueber Personen oder Personengruppen, die nicht zum Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung gehoeren oder in ihm taetig sind, wenn sich deren
Bestrebungen oder Taetigkeiten gegen die eingesetzten Personen, Dienststellen oder
Einrichtungen richten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Sammlung von
Informationen nach Satz 1 erforderlich, ersucht der Militaerische Abschirmdienst den
Bundesnachrichtendienst um entsprechende Massnahmen.
(3) Der Militaerische Abschirmdienst wirkt waehrend besonderer Auslandsverwendungen der
Bundeswehr nach Absatz 1 auch im Ausland in den Liegenschaften nach Absatz 1 mit an
Ueberpruefungen von Personen und an technischen Sicherheitsmassnahmen entsprechend § 1
Abs. 3. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Ist es zur Erfuellung der Aufgaben nach den Absaetzen 1 bis 3 erforderlich,
Informationen einschliesslich personenbezogener Daten im Inland oder ueber deutsche
Staatsangehoerige zu erheben, richten sich die Erhebung, weitere Verarbeitung und
Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere
Formen der Datenerhebung nach § 5 ausserhalb der Liegenschaften nach Absatz 1 in keinem
Fall zulaessig. Die Erhebung der Informationen im Inland darf nur im Benehmen mit
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den zustaendigen Verfassungsschutzbehoerden erfolgen und wenn anderenfalls die weitere
Erforschung des Sachverhalts gefaehrdet oder nur mit uebermaessigem Aufwand moeglich waere.
Das Benehmen kann fuer eine Reihe gleich gelagerter Faelle hergestellt werden.
(5) Die Aufgaben nach den Absaetzen 1 bis 3 und die Befugnisse sind zeitlich und
raeumlich auch durch die Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt.
(6) Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Informationen,
die fuer die Aufgaben des Militaerischen Abschirmdienstes nach den Absaetzen 1
bis 3 erforderlich sind. Zur Erfuellung der Aufgaben nach den Absaetzen 1 bis 3
arbeiten der Militaerische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im Rahmen
ihrer gesetzlichen Befugnisse zusammen. Der Militaerische Abschirmdienst und der
Bundesnachrichtendienst unterrichten einander ueber alle Angelegenheiten, deren Kenntnis
zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit
des Militaerischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes bei besonderen
Auslandsverwendungen der Bundeswehr oder bei humanitaeren Massnahmen sind fuer jeden
Einsatz in einer Vereinbarung zwischen dem Militaerischen Abschirmdienst und dem
Bundesnachrichtendienst zu regeln, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministers der Verteidigung bedarf und ueber die das Parlamentarische
Kontrollgremium zu unterrichten ist.
(7) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium vor Beginn
des Einsatzes des Militaerischen Abschirmdienstes im Ausland.
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