Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
(LwVeranlV)
LwVeranlV
vom 26.04.1983
"Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. April 1983 (BGBl. I S. 491), die
zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 402 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.1983
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs.
1 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b,
des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober
1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes von der
Bundesregierung verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterliegen Personen, die in ihrem
Betrieb durch Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), fuer die
Erzeugnisse der Anlage 1, die
1. bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder
2. von ihnen gewonnen werden.
Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen
Erzeugnisse (§ 9) gleich.
(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die fuer
Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevoelkerung
und der Streitkraefte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernaehrungs- und
Landwirtschaft sicherzustellen,
2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die
Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist,
3. Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Groesse unterschreitet, von der Veranlagung
auszunehmen, soweit hierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht gefaehrdet
werden.
§ 2 Zustaendigkeit
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(1) Zustaendig fuer die Ausfuehrung dieser Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstaette des Erzeugers liegt. Die
Laender koennen die sachliche Zustaendigkeit abweichend regeln und die Ausfuehrung dieser
Verordnung einer Gemeinde fuer die Gebiete mehrerer Gemeinden zuweisen.
(2) Halten sich mehrere Behoerden fuer zustaendig oder unzustaendig oder ist die
Zustaendigkeit aus anderen Gruenden zweifelhaft und ist eine hoehere gemeinsame Behoerde
nicht vorhanden, so entscheidet ueber die Zustaendigkeit das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§ 3 Veranlagungsausschuss
(1) Fuer das Gebiet der Gemeinde und im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 der sonst zustaendigen
Behoerde wird ein Veranlagungsausschuss gebildet. Veranlagungsausschuesse koennen auch
fuer bestimmte Teilgebiete gebildet werden. Der Veranlagungsausschuss wirkt bei der
Ermittlung der Ablieferungsmengen beratend mit. Der Veranlagungsausschuss und seine
Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Veranlagungsausschusses sollen mit den landwirtschaftlichen
Verhaeltnissen in der Gemeinde vertraut sein. Die Taetigkeit der Mitglieder ist
ehrenamtlich. Die Berufung zum Mitglied eines Veranlagungsausschusses kann nur aus
wichtigem Grund abgelehnt werden.
Zweiter Abschnitt
Veranlagungsverfahren
§ 4 Meldepflichten der Erzeuger
(1) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (Anlage 2) innerhalb von zwei Tagen nach
Erhalt auszufuellen und der zustaendigen Behoerde einzureichen. Die Angaben muessen
sich auf die tatsaechlichen Verhaeltnisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung
beziehen. Auf Verlangen der Behoerde sind Unterlagen, auf denen die Angaben beruhen,
vorzulegen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann aus begruendetem Anlass im Einzelfall verlangen, dass
der Erzeuger einzelne Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens fuer spaetere
Stichtage erneut beantwortet.
(3) Soweit sich die tatsaechlichen Verhaeltnisse aendern, die den Angaben im
Erzeugerfragebogen zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zustaendigen Behoerde
unverzueglich mitzuteilen.
(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den Erzeugerfragebogen zu aendern,
2. die erneute Ausfuellung und Einreichung des Erzeugerfragebogens fuer andere Stichtage
als den in Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben,
um die fuer Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der
Zivilbevoelkerung und der Streitkraefte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der
Ernaehrungs- und Landwirtschaft sicherzustellen.
(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben des Meldepflichtigen duerfen nur fuer
Zwecke der Ernaehrungssicherstellung verwendet werden.
§ 5 Ermittlung der Ablieferungsmengen
(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach § 3 der
Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) unterliegenden
Mengen (Ablieferungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Angaben und die
Feststellungen der zustaendigen Behoerde herangezogen.
-2-
(2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen werden die Leistungsfaehigkeit des
Betriebes und der oertliche Leistungsstand der Erzeugung sowie
1. bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen oertlichen Hektarertraege der
einzelnen Fruchtarten,
2. bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen
Tierarten, getrennt fuer einzelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrundelegung
der jeweiligen Nutzungsrichtung
beruecksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirtschaftsbedarfs (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
der Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen werden unter
Beruecksichtigung regionaler Gegebenheiten zugrundegelegt
1. bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwendeten Durchschnittswerte,
2. bei Futter der Viehbestand und die Futternormen unter Beruecksichtigung der
jeweiligen Veredelungsleistung; soweit Hoechstmengen fuer die Verfuetterung nach
Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Mengen,
3. bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermittelten Durchschnittswerte.
(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, dass
Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten Hoechstmenge verfuettert werden
duerfen.
§ 6 Ablieferungsbescheid
(1) Durch Ablieferungsbescheid werden der Abgabepflichtige und die Ablieferungsmengen
bestimmt. Der Ablieferungsbescheid kann weitere Verfuegungen enthalten, insbesondere
ueber
1. den Zeitraum, auf den sich die Abgabepflicht bezieht,
2. den Zeitpunkt der Ablieferung,
3. Einzelheiten hinsichtlich Form und Beschaffenheit der Erzeugnisse, die zur Zeit der
Ablieferung bedeutsam sind.
Verfuegungen ueber den Zeitpunkt der Ablieferung koennen gesondert getroffen und
oeffentlich bekanntgegeben werden.
(2) Die Ablieferungsmengen sind
1. fuer Tiere, ausgenommen fuer Tiere nach Nummer 2, in Kilogramm Lebendgewicht,
2. fuer Kaelber, Ferkel und Kueken zur weiteren Nutzung sowie fuer Eier in Stueck,
3. fuer Milch in Kilogramm Milchmenge und Kilogramm Milchfett
festzusetzen.
§ 7 Vorlaeufige Veranlagung
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, koennen Erzeuger
vorlaeufig zur Ablieferung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen der vorlaeufigen
Veranlagung koennen die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfuegungen getroffen werden.
Massnahmen nach den Saetzen 1 und 2 koennen auch oeffentlich bekanntgegeben werden.
(2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist eine vorlaeufige Veranlagung
aufzuheben, zu aendern oder fuer endgueltig zu erklaeren.
Dritter Abschnitt
Ablieferung
§ 8 Entnahme aus eigener Erzeugung
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Erzeuger duerfen die Mengen an Erzeugnissen, die ihnen und den zu ihrem Haushalt
gehoerenden Personen zustehen, gegen Berechtigungsnachweise entnehmen; ihre
Abgabepflicht nach § 3 der Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung gilt insoweit als
erfuellt.
§ 9 Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen
(1) Erzeuger duerfen in ihren Erzeugerbetrieben Erzeugnisse nicht be- oder verarbeiten.
Dies gilt nicht fuer
1. eine Be- und Verarbeitung von Futtermitteln,
2. eine Bearbeitung von
a) Saat- und Pflanzgut zur Verwendung im eigenen Betrieb oder durch
Pflanzenzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe taetigen Unternehmen,
b) Schlachtgefluegel zur Gewinnung von Gefluegelfleisch, dessen unmittelbare Abgabe
an Inhaber von Berechtigungsnachweisen fuer Verbraucher nach § 37 Abs. 1 des
Gefluegelfleischhygienegesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 37
Abs. 2 Nr. 1 des Gefluegelfleischhygienegesetzes zulaessig ist und nach § 11 Abs.
1 erlaubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ernaehrungsamt in den Faellen, in denen
die notwendige Versorgung oder Ablieferung andernfalls nicht gesichert ist oder in
denen Milch wegen der auch sonst ueblichen Wirtschaftsweise nicht an eine Molkerei,
Milchsammelstelle oder Rahmstation geliefert wird, eine bestimmte Bearbeitung oder eine
Verarbeitung zu bestimmten Produkten erlauben.
§ 10 Milchablieferung
(1) Milch ist abzuliefern
1. von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder
Rahmstation geliefert hat, ausschliesslich an die bisher belieferte Betriebsstaette,
2. von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder
Rahmstation geliefert hat, an die verkehrsmaessig naechstgelegene Betriebsstaette.
Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen sind verpflichtet, Milch von den
Erzeugern abzunehmen, die bereits bisher Milch an sie geliefert haben oder auf Grund
der Nummer 2 zur Ablieferung an sie verpflichtet sind. Sie duerfen keine Milch von
anderen Erzeugern abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberuehrt.
(2) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann eine von Absatz 1 Satz 1 bis 3
abweichende Verfuegung treffen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder
besonderer Umstaende geboten ist. Oertlich zustaendig ist die Behoerde, in deren
Bereich die Betriebsstaette des Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder
Rahmstation liegen. Liegen diese in mehreren Laendern, so entscheidet die fuer den
Erzeuger zustaendige oberste Landesbehoerde im Einvernehmen mit der fuer die Molkerei,
Milchsammelstelle oder Rahmstation zustaendigen obersten Landesbehoerde; kann das
Einvernehmen nicht herbeigefuehrt werden, so entscheidet das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§ 11 Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung kann die
zustaendige Behoerde auf Antrag eines Erzeugers die Ablieferung von Kartoffeln, Eiern
und Gefluegelfleisch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen fuer Verbraucher erlauben,
wenn der Erzeuger vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ueblicherweise an Verbraucher
geliefert hat; sie ist auf die von ihm ueblicherweise an Verbraucher gelieferte Menge
zu beschraenken. Das Ernaehrungsamt kann in Einzelfaellen fuer die in Satz 1 genannten
Erzeugnisse eine abweichende Verfuegung treffen und die Ablieferung von Rohmilch an
Inhaber von Berechtigungsnachweisen fuer Verbraucher erlauben, soweit dies erforderlich
ist, um die notwendige Versorgung sicherzustellen.
(2) In der Erlaubnis wird festgesetzt:
-4-
1. bei Gefluegelfleisch, in welchem Umrechnungsverhaeltnis Schlachtgewicht zu
Lebendgewicht steht,
2. bei Rohmilch, in welchem Umrechnungsverhaeltnis sie zu Vollmilch, teilentrahmter und
entrahmter Milch steht.
§ 12 Meldung der abgelieferten Mengen
Erzeuger sind verpflichtet, der fuer die Veranlagung zustaendigen Behoerde bis
zum 15. jeden Monats die im Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden;
Berechtigungsnachweise und andere Nachweise im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 der
Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung sind der Meldung beizufuegen. Damit gelten die
Verpflichtungen zur Abrechnung nach § 26 der Ernaehrungsbewirtschaftungsverordnung als
erfuellt.
§ 13 Aufbewahrungsfristen
Erzeuger sind verpflichtet, fuer jeden Betrieb die sich auf die Erfuellung ihrer
Abgabepflicht beziehenden Unterlagen, soweit diese nicht nach Rechtsvorschriften auf
Grund des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes bei zustaendigen Behoerden eingereicht worden
sind, zwei Jahre lang aufzubewahren. Vorschriften, die eine laengere Aufbewahrungsfrist
vorsehen, bleiben unberuehrt.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder
nicht vollstaendig ausfuellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht auf Verlangen
vorlegt,
2. entgegen § 4 Abs. 3 eine Aenderung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder verarbeitet,
4. Milch
a) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort bezeichnete Betriebsstaette
abliefert,
b) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort bezeichneten Erzeugern abnimmt
oder
c) entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 abnimmt,
5. entgegen § 12 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig meldet
oder Nachweise der Meldung nicht beifuegt,
6. entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterlagen nicht aufbewahrt,
7. einer vollziehbaren Verfuegung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2
oder § 10 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes,
die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des
Ernaehrungssicherstellungsgesetzes ist das Ernaehrungsamt.
§ 15 Zustimmung des Bundesrates
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Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung beduerfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlass das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des §
1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermaechtigt ist, nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
§ 16 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemaess §
2 Abs. 3 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes nur nach Massgabe des Artikels 80a des
Grundgesetzes angewandt werden.
Anlage 1 (zu § 1)
Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen
1. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch
geschrotet;
2. Huelsenfruechte (Bohnen, Erbsen, Linsen);
3. Kartoffeln;
4. Zuckerrueben;
5. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Huehner (ausser Zwerghuehnern), Enten, Gaense und
Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernaehrung geeignete Innereien dieser
Tiere;
6. Huehnereier (ausser Eiern von Zwerghuehnern);
7. Oelfruechte und Oelsaaten;
8. Milch (Kuhmilch);
9. Futtermittel ausser Silage und wirtschaftseigenem Gruenfutter.
Anlage 2 (zu § 4)
Erzeugerfragebogen
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Fragebogens,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 495 - 502)
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