Gesetz zur Sicherung des Nachweises
der Eigentuemerstellung und der
Kontrolle von Luftfahrtunternehmen
fuer die Aufrechterhaltung der
Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der
Luftverkehrsrechte
(Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz -
LuftNaSiG)
LuftNaSiG
vom 05.06.1997
"Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322)"
Fussnote
Textnachweis ab: 14.6.1997
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung des Nachweises der Eigentuemerstellung
und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen fuer die Aufrechterhaltung der
Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (luftverkehrsrechtliche
Befugnisse) und findet Anwendung auf boersennotierte Aktiengesellschaften mit Sitz im
Inland (Gesellschaften), die ein Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.
2407/92 des Rates ueber die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) betreiben, und auf ihre Aktionaere.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine Gesellschaft durch ihre
Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschliesst, sich diesem Gesetz nicht zu
unterstellen. Ein solcher Beschluss kann von der Hauptversammlung mit gleicher Mehrheit
wieder aufgehoben werden.
§ 2 Form der Aktien
(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgegebenen Aktien muessen
Namensaktien sein, deren Uebertragung gemaess § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im Sinne
dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Als Voraussetzung fuer
die Erteilung der Zustimmung und fuer die Zwecke der Eintragung im Aktienbuch hat jeder
Aktionaer und zukuenftige Erwerber ueber § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben:
1. natuerliche Personen ihre Staatsangehoerigkeit;
2. juristische Personen oder Personengesamtheiten ihre Nationalitaet nach Massgabe ihres
Sitzes;
3. Meldepflichtige nach den §§ 21ff. des Wertpapierhandelsgesetzes das Bestehen
oder die Veraenderung des Bestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung an ihnen in auslaendischem
Eigentum unter Benennung des auslaendischen Eigentuemers. Die Satzung kann fuer diese
Angabe ergaenzende Bestimmungen treffen.
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(2) Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft befugt, diese im Aktienbuch zu
berichtigen. Wer schuldhaft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesellschaft
zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 3 Umwandlung in vinkulierte Namensaktien
(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien werden durch dieses Gesetz in vinkulierte
Namensaktien im Sinne des § 2 umgewandelt.
(2) Die Umwandlung wird wirksam mit Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden
Aktienurkunden, spaetestens jedoch fuenf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die Gesellschaft hat die Aktionaere aufzufordern, spaetestens vier Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aktienurkunden nebst Dividenden- und
Erneuerungsscheinen zum Umtausch in Namensaktien einzureichen und ueber § 67 Abs. 1 des
Aktiengesetzes hinaus die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben zu machen.
(4) Die Aufforderung, die Aktienurkunden einzureichen, hat die Kraftloserklaerung nach
Massgabe des § 73 des Aktiengesetzes anzudrohen. Aktienurkunden sind auch dann fuer
kraftlos zu erklaeren, wenn die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht
vollstaendig gemacht werden.
(5) Anstelle der fuer kraftlos erklaerten Aktien sind neue auf den Namen lautende Aktien
auszugeben und dem Berechtigten auszuhaendigen. Solange der Berechtigte nicht feststeht
oder die nach § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollstaendig macht, sind
die Aktien auf den Namen eines Treuhaenders einzutragen. Dem Treuhaender stehen Rechte
aus den Aktien nicht zu.
§ 4 Kapitalmassnahmen zur Beseitigung einer Gefaehrdung der
Luftverkehrsbetriebsgenehmigung oder der Luftverkehrsrechte
(1) Ergibt sich aus dem Aktienbuch, dass sich 40 vom Hundert oder mehr der nach den
ausgegebenen Aktien insgesamt moeglichen Stimmen im Besitz solcher Aktionaere befinden,
deren Aktienbesitz der Erfuellung der Anforderungen fuer die Aufrechterhaltung der
luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht, ist die betroffene Gesellschaft im
Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes befugt, eigene Aktien zu erwerben.
(2) Die Hauptversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Grundkapitals
oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals den Vorstand ermaechtigen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhoehen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionaere
auszuschliessen. Der Nennbetrag der Kapitalerhoehung darf hierbei nur so hoch sein, wie
es erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach Absatz 3 fuer diese Kapitalmassnahme
entfallen zu lassen. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien ist im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzulegen und darf den Boersenkurs nicht wesentlich unterschreiten.
Ergaenzend gilt § 203 Abs. 1 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den vorstehenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.
(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung erteilte Ermaechtigung darf nur
ausgeuebt werden, wenn aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 21ff. des
Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, dass sich
1. 45 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien insgesamt moeglichen
Stimmen oder
2. eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes
im Besitz solcher Aktionaere befinden, deren Aktienbesitz der Erfuellung der
Anforderungen fuer die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse
entgegensteht.
§ 5 Veraeusserungspflicht
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(1) Die Hauptversammlung kann durch satzungsaendernden Beschluss, der einer Mehrheit von
mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf,
den Vorstand ermaechtigen, unter der Voraussetzung des Absatzes 2 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Aktionaere in dem Umfang, wie es zur erneuten Erfuellung der Anforderungen
fuer die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse erforderlich ist, und
in der Reihenfolge des Absatzes 3 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Hinweis
auf die andernfalls moegliche Rechtsfolge, der Aktien nach Massgabe des Absatzes 7
verlustig zu gehen, aufzufordern, saemtliche oder einen Teil der von ihnen gehaltenen
Aktien zu veraeussern und die Veraeusserung der Gesellschaft unverzueglich nachzuweisen. Die
Satzung kann eine groessere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die nach Absatz 1 durch die Hauptversammlung erteilte Ermaechtigung darf nur
ausgeuebt werden, wenn
1. aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 21ff. des
Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, dass sich eine Stimmenmehrheit oder eine
beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes im Besitz solcher
Aktionaere befindet, deren Aktienbesitz der Erfuellung der Anforderungen fuer die
Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht, und dadurch
diese Anforderungen nicht mehr erfuellt werden koennen, und
2. durch diese Umstaende die luftverkehrsrechtlichen Befugnisse gefaehrdet sein koennen,
und
3. es der Gesellschaft aus Gruenden eines sonst drohenden schwerwiegenden Nachteils
nicht zumutbar ist, durch die nach § 4 zulaessigen Massnahmen die Voraussetzungen zur
Erfuellung der Anforderungen fuer die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen
Befugnisse wiederherzustellen, oder diese Massnahmen nach Lage des Einzelfalls fuer
diesen Zweck nicht geeignet sind.
(3) Die Aufforderung des Vorstandes zur Veraeusserung von Aktien hat bei den zuletzt im
Aktienbuch eingetragenen Aktien zu beginnen und sich zunaechst an solche Aktionaere zu
richten, denen gegenueber die Ermaechtigung nach Absatz 1 im Falle nicht mehr erfuellter
Anforderungen gemaess der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung des Rates auszuueben waere.
(4) Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den
Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen. Die gesetzte Frist fuer den Verkauf muss
mindestens vier Wochen seit der Bekanntmachung betragen. In der Bekanntmachung sind die
zu veraeussernden Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen und die betroffenen Aktionaere
anzugeben.
(5) Kommen Aktionaere der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so kann der Vorstand
ihnen eine Nachfrist von mindestens drei Wochen mit der Androhung setzen, dass sie
nach Fristablauf ihrer Aktien fuer verlustig erklaert werden, sofern bis zum Ablauf der
Nachfrist keine Veraeusserung nachgewiesen wurde.
(6) Die Nachfrist muss dreimal in den Gesellschaftsblaettern bekanntgemacht werden.
Die erste Bekanntmachung muss mindestens drei Wochen, die letzte mindestens eine Woche
vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen Bekanntmachungen muss ein Zeitraum von
mindestens drei Werktagen liegen. In den Bekanntmachungen sind die zu veraeussernden
Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen und die betroffenen Aktionaere anzugeben. Die
Satzung kann bestimmen, dass an Stelle der oeffentlichen Bekanntmachung die einmalige
Einzelaufforderung an die betroffenen Aktionaere genuegt; dabei muss eine Nachfrist
gewaehrt werden, die mindestens zwei Wochen seit dem Empfang der Einzelaufforderung
betraegt.
(7) Weisen die betroffenen Aktionaere den Vollzug der Veraeusserung nicht innerhalb der
Nachfrist nach, kann der Vorstand durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblaettern
die zu veraeussernden Aktien fuer verlustig erklaeren. In der Bekanntmachung sind die
fuer verlustig erklaerten Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben. Soweit
Urkunden ueber die Aktien ausgegeben sind, werden an Stelle der alten Urkunden
neue Urkunden ausgegeben. Diese Aktien sind unverzueglich gegen Entgelt an die
Bundesrepublik Deutschland zu uebertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine fuer die Uebernahme zustaendige
staatlich kontrollierte Stelle bestimmen. Das Entgelt bestimmt sich nach dem jeweils
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hoeheren Betrag, wie dieser sich aus dem zuletzt vor dem Tag der ersten Bekanntmachung
der Aufforderung zur Veraeusserung an der inlaendischen Boerse mit dem groessten Umsatz in
diesen Aktien festgestellten Kurs oder aus dem zuletzt vor Ende der Nachfrist an der
vorgenannten inlaendischen Boerse festgestellten Kurs ergibt. Das Entgelt steht abzueglich
der Aufwendungen fuer die Uebertragung dem betroffenen Aktionaer zu.
(8) Ab dem vierten Tage nach Bekanntmachung der Aufforderung nach Absatz 4 kann der von
der Aufforderung betroffene Aktionaer die Rechte aus den betroffenen Aktien nicht mehr
ausueben.
(9) Die Absaetze 1 bis 8 sind auf Aktionaere fuer den von ihnen im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gehaltenen Aktienbestand nicht anzuwenden.
§ 6 Unterrichtung der Aktionaere
(1) Der Vorstand hat gemaess § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Boersengesetzes in Verbindung mit § 70
der Boersenzulassungsverordnung unverzueglich nach Einberufung der Hauptversammlung die
Stimmenverhaeltnisse nach Nationalitaeten bekanntzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet,
den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden
Quartals zu veroeffentlichen.
(2) Der Vorstand hat unverzueglich den Eintritt von Tatsachen, die gemaess § 4 zum
Erwerb eigener Aktien oder zur Vornahme der Kapitalmassnahmen befugen, gemaess § 15 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu veroeffentlichen.
§ 7 Weitergabe von Auskuenften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht
Verwahrt ein Kreditinstitut Aktien von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 fuer
Aktionaere, so hat es Mitteilungen und Formblaetter der Gesellschaft, die der Erfuellung
der Verpflichtung der Aktionaere nach den §§ 2 und 3 dienen, unverzueglich an diese
Aktionaere weiterzugeben und diese auf die Pflichten nach den Vorschriften dieses
Gesetzes hinzuweisen.
§ 8 Inkrafttreten
Die §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 1997 in Kraft. Im uebrigen tritt das Gesetz am Tage
nach der Verkuendung in Kraft.
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