Verordnung ueber die Einrichtung
und die Fuehrung des Registers
fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung
- LuftRegV)
LuftRegV

vom  02.03.1999



"Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. Maerz 1999 (BGBl. I S. 279), die
zuletzt durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 5 Abs. 6 G v. 10.11.2006 I 2553

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.3.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 96 Abs. 1 und des § 97 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, von denen § 96 Abs. 1 durch Artikel 10a des Gesetzes vom 25.
August 1998 (BGBl. I S. 2432) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz:

Abschnitt 1
Einrichtung des Registers

§ 1 Aufbau des Registers
Das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen enthaelt Registerblaetter fuer
Luftfahrzeuge und Registerblaetter fuer Ersatzteillager. Es wird vorbehaltlich des
Abschnitts 4 in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegeblaettern auf Papier gefuehrt.
Die Registerblaetter erhalten fortlaufende Nummern.

Abschnitt 2
Gestaltung und Benutzung der Registerblaetter

§ 2 Bestandteile des Registerblatts fuer ein Luftfahrzeug
Das Registerblatt fuer ein Luftfahrzeug besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen.
Die Aufschrift enthaelt die Bezeichnung "Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen"
und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung traegt die Ueberschrift "Das
Luftfahrzeug", die zweite Abteilung die Ueberschrift "Registerpfandrechte". Die naeheren
Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung
des Registerblatts muss auf der Rueckseite des Registerblatts sowie auf Folgeseiten nicht
vorgesehen werden.

§ 3 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts fuer ein Luftfahrzeug
                                               -1-
      
                                                                              

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1: unter je einer besonderen Nummer die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des
   Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Angaben, im Falle der Aenderung
   die neuen Angaben;
2. in Spalte 2: der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentuemers des Luftfahrzeugs
   nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle sowie andere in der Luftfahrzeugrolle
   eingetragene, den Eigentuemer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit sie dem
   Registergericht angegeben werden. Im Falle der Aenderung sind diese Angaben auch
   dann voellig neu einzutragen, wenn sich nur einzelne Teile der Eintragung (z.B. der
   Wohnsitz) aendern. Die Eintragungen sind mit laufenden Nummern zu versehen;
3. in Spalte 3: die Angabe der Spalte und der Nummer, zu der die Eintragung in Spalte
   4 gehoert;
4. in Spalte 4:
   a) der Tag der Eintragung des Luftfahrzeugs und die Loeschung der Eintragung des
      Luftfahrzeugs im Register;
   b) die Aenderungen der in Spalte 1 eingetragenen Tatsachen, die Loeschung des
      Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle und seine Wiedereintragung in diese;
   c) die Grundlage der Eintragung in Spalte 2 (Anmeldung bei erstmaliger Eintragung;
      bei spaeteren Eintragungen in der Regel Ersuchen des Luftfahrt-Bundesamtes).
      Erfolgt eine neue Eintragung in Spalte 2 nur, weil sich der Name, der Wohnsitz
      oder der Sitz des bereits eingetragenen Eigentuemers oder ein anderes ihn
      kennzeichnendes Merkmal aendert, so ist dies kenntlich zu machen;
   d) die Beschraenkungen des Eigentuemers in der Verfuegung ueber das Eigentum sowie die
      Loeschung dieser Eintragungen.

Die Eintragungen sind in Spalte 4 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3;
2. in Spalte 2: der Betrag des Registerpfandrechts in Ziffern;
3. in Spalte 3: der Inhalt des Registerpfandrechts unter Angabe des Betrags
   in Buchstaben und des Registerblatts eines mithaftenden Luftfahrzeugs oder
   Ersatzteillagers sowie die Beschraenkungen des Berechtigten in der Verfuegung ueber
   das Recht, wenn die Beschraenkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen
   wird. Steht das Luftfahrzeug in Miteigentum, so ist kenntlich zu machen, an welchen
   Anteilen das Registerpfandrecht besteht;
4. in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Aenderung betroffenen Eintragung;
5. in Spalte 5: der von der Aenderung betroffene Betrag des Registerpfandrechts in
   Ziffern;
6. in Spalte 6: die Veraenderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte,
   ferner die Beschraenkungen des Berechtigten in der Verfuegung ueber das Recht, wenn
   die Beschraenkung nicht zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
7. in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Loeschung betroffenen
   Rechts;
8. in Spalte 8: der von einer in Spalte 9 einzutragenden Loeschung oder Teilloeschung
   betroffene Betrag des Rechts;
9. in Spalte 9: die Loeschung der eingetragenen Rechte unter Angabe des geloeschten
   Betrags in Buchstaben. Wird nur ein Teil des Registerpfandrechts geloescht, so ist
   ferner in Spalte 2 unter der bisherigen Betragsangabe dieser Teilbetrag in roten
   Ziffern und darunter in schwarzen Ziffern der verbleibende Betrag zu vermerken.
Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis
6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 bis 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.

§ 4 Eintragung von Vormerkungen, Schutzvermerken und Widerspruechen

                                            -2-
      
                                                                              

(1) Schutzvermerke und Widersprueche, die sich auf das Eigentum beziehen, werden in
Spalte 4 der ersten Abteilung eingetragen.

(2) Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen wird in der
zweiten Abteilung eingetragen, und zwar:
1. wenn sie den Anspruch auf Einraeumung eines Registerpfandrechts sichert, in den
   Spalten 1 bis 3,
2. in anderen Faellen in den Spalten 4 bis 6.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Haelfte der Spalte fuer die endgueltige
Eintragung freizulassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die
einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. Die Loeschung der Vormerkung erfolgt,
sofern diese in den Spalten 1 bis 3 eingetragen ist, in den Spalten 7 und 9, in anderen
Faellen in den Spalten 4 bis 6.

(3) Fuer die Eintragung eines Schutzvermerks nach den §§ 86 und 95 des Gesetzes ueber
Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffsregisterordnung
oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemaess. Eintragungen, die einen Schutzvermerk
nach § 77 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen betreffen, erfolgen an derselben
Stelle wie die entsprechenden Eintragungen fuer ein Registerpfandrecht.

§ 5 Bestandteile des Registerblatts fuer ein Ersatzteillager
Das Registerblatt fuer ein Ersatzteillager besteht aus der Aufschrift und zwei
Abteilungen. Die Aufschrift enthaelt die Bezeichnung "Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen - Ersatzteillager -" und die Nummer des Registerblatts. Die erste
Abteilung traegt die Ueberschrift "Das Ersatzteillager", die zweite Abteilung die
Ueberschrift "Erweiterung von Registerpfandrechten". Die naeheren Einzelheiten ergeben
sich aus dem Muster der Anlage 2.

§ 6 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts fuer ein Ersatzteillager
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;
2. in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Loeschung der
   Eintragung des Ersatzteillagers im Register.
Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2. in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach
   Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt
   der Erweiterung betreffen;
3. in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Aenderung betroffenen Eintragung;
4. in Spalte 4: die Veraenderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen
   Erweiterungen;
5. in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Loeschung betroffenen Erweiterung;
6. in Spalte 6: die Loeschung der eingetragenen Erweiterungen.
Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und
4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.

(3) Fuer die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs
gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemaess.

Abschnitt 3
Fuehrung des Registers und allgemeine
Verfahrensvorschriften
                                            -3-
      
                                                                              

§ 7 Anwendung der Verordnung zur Durchfuehrung der Schiffsregisterordnung
(1) Fuer die Fuehrung des Registers und das Verfahren gelten die §§ 7 bis 11, §
13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14 Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die
Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentuemers geht, auch § 16 der Verordnung zur
Durchfuehrung der Schiffsregisterordnung sinngemaess.

(2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung
mit § 57 der Schiffsregisterordnung oder nach der Verordnung zur Durchfuehrung der
Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im Register eingetragenen Eigentuemer
erfolgen, tritt an dessen Stelle bei einem Registerblatt fuer ein Ersatzteillager
derjenige, der als Eigentuemer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen ist.

§ 8 Registerakten
(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu fuehren, in denen ein Handblatt
enthalten ist. Urkunden, auf die im Register zur Ergaenzung einer Eintragung verwiesen
wird, koennen in einem Sonderband verwahrt werden.

(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes ueber Rechte an
Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht
aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt fuer die bei
der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurueckzugeben
sind.

(3) Betrifft ein Schriftstueck der in Absatz 2 bezeichneten Art Eintragungen auf
verschiedenen Registerblaettern, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten
Blaetter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blaetter ist auf diese Registerakten
zu verweisen.

§ 9 Vermeiden unnoetigen Aktenanfalls
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so koennen in den
Abschriften Teile der Urkunde, die fuer die Fuehrung des Registers ohne Bedeutung sind,
weggelassen werden. Im uebrigen gilt § 24a der Grundbuchverfuegung sinngemaess.

§ 10 Verzeichnis
(1) Das Registergericht fuehrt ein alphabetisches Namensverzeichnis der Eigentuemer
im Register eingetragener Luftfahrzeuge, das nur die Namen der Eigentuemer und
Miteigentuemer der Luftfahrzeuge enthaelt. Ist ein Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug auf Ersatzteile erweitert, so sind in dem Verzeichnis das Registerblatt
fuer das Luftfahrzeug und das fuer das Ersatzteillager angelegte Registerblatt
aufzufuehren.

(2) Neben dem Namensverzeichnis ist ein Verzeichnis der im Register eingetragenen
Ersatzteillager zu fuehren.

(3) Fuer Verzeichnisse nach den Absaetzen 1 und 2 gilt § 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6
der Grundbuchordnung mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 12 der
Grundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen tritt. Auch
bei Fuehrung des Registers in Papierform koennen Verzeichnisse nach den Absaetzen 1 und 2
in maschineller Form gefuehrt werden. In diesem Falle gelten fuer die Verzeichnisse § 11
Abs. 3 und § 15 entsprechend.

Abschnitt 4
Fuehrung des Registers in maschineller Form

§ 11 Einfuehrung der maschinellen Fuehrung



                                            -4-
      
                                                                              

(1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, dass die
Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte Datei gefuehrt
werden. Die Anordnung soll oeffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Fuer die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126
Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfuegung sinngemaess.

(3) Fuer maschinell gefuehrte Register gelten Abschnitt 1 bis 3, soweit im folgenden
nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Fuehrung von Registern umfasst auch
die maschinelle Fuehrung des Verzeichnisses nach § 10 und anderer fuer die Fuehrung der
Register bestehender Verzeichnisse.

(4) Auch bei maschineller Fuehrung des Registers sind Akten gemaess § 8 zu fuehren. Auf die
Fuehrung eines Handblatts kann verzichtet werden.

§ 12 Begriff, Freigabe und Gestaltung von Registerblaettern
(1) Bei dem maschinell gefuehrten Register ist der in den dafuer bestimmten Datenspeicher
aufgenommenen und auf Dauer unveraendert in lesbarer Form wiedergabefaehige Inhalt des
Registerblatts (§ 1 Satz 1) das Register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1
kann durch Verfuegung der zustaendigen Stelle geaendert werden, wenn dies dazu dient, die
Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die
Daten dabei nicht veraendert werden.

(2) Das maschinell gefuehrte Register tritt fuer ein Registerblatt an die Stelle des
bisherigen in Papierform gefuehrten Registers, sobald es freigegeben worden ist. Die
Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragung dieses Registerblatts in den fuer die
Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden ist. Die §§ 59 und 60
der Verordnung zur Durchfuehrung der Schiffsregisterordnung gelten sinngemaess.

(3) Der Inhalt eines maschinell gefuehrten Registers muss auf dem Bildschirm und in
Ausdrucken so sichtbar gemacht werden koennen, wie es den durch diese Verordnung
vorgeschriebenen oder zugelassenen Vordrucken entspricht.

§ 13 Vornahme und Wirksamwerden von Eintragungen
(1) Eine Eintragung in das maschinell gefuehrte Register wird wirksam, sobald      sie in
den fuer die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden      ist und
auf Dauer inhaltlich unveraendert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.      Durch
eine Bestaetigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu ueberpruefen,      ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind.

(2) Eintragungen sind von der gemaess § 96 Abs. 2 des Gesetzes ueber Rechte an
Luftfahrzeugen bestimmten Person vorzunehmen. Einer besonderen Verfuegung hierzu bedarf
es in diesem Falle nicht. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass auch bei dem
maschinell gefuehrten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
auf Verfuegung der fuer die Fuehrung des Registers zustaendigen Person vorgenommen werden
soll.

(3) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und
Vollstaendigkeit pruefen; die Aufnahme in den Datenspeicher ist zu verifizieren.
Wenn die Eintragung nicht von der Person vorgenommen wird, die sie veranlasst hat,
beschraenkt sich die Pruefung der eintragenden Person auf die Uebereinstimmung mit der
Eintragungsverfuegung und die Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher.

(4) Die aeussere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im uebrigen
nach dem Gesetz ueber Rechte an Luftfahrzeugen und den Abschnitten 1 bis 3 dieser
Verordnung. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichungen, Kreuzungen oder aehnliche
Kennzeichnungen sowie Eintragungen in rot vorzunehmen sind, koennen sie in dem
maschinell gefuehrten Register schwarz dargestellt werden.

(5) Fuer die Unterschrift unter der Eintragung gilt § 62 der Verordnung zur Durchfuehrung
der Schiffsregisterordnung entsprechend. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem
sie wirksam geworden ist.
                                            -5-
      
                                                                              

§ 14 Einsicht in das Register
Fuer die Einsicht in maschinell gefuehrte Register und die Erteilung von Abschriften
hieraus gelten § 85 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften
des Abschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur Durchfuehrung der
Schiffsregisterordnung entsprechend. § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfuehrung
der Schiffsregisterordnung gilt mit der Massgabe, dass die Einsicht auch bei einem
Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Registergericht ermoeglicht werden kann.

§ 15 Automatisierter Abruf von Daten
(1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren unterliegen die Eintragungen in
das Registerblatt. Die Gewaehrung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme
in das Register in dem durch § 85 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen bestimmten
Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Notaren kann auf Antrag
der Abruf von Daten aus den zum Register eingereichten Schriftstuecken oder aus ihren
Wiedergaben gestattet werden. Behoerden und anderen Stellen soll diese Befugnis nur
eingeraeumt werden, soweit dies fuer deren Aufgabenerfuellung regelmaessig erforderlich ist.
Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1 in Verbindung mit § 65 der Verordnung zur
Durchfuehrung der Schiffsregisterordnung) nicht gleich.

(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren umfasst auch den
Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die uebermittelten Daten nur zu
Informationszwecken verwenden darf. Die zustaendige Stelle hat (zum Beispiel durch
Stichproben) zu pruefen, ob sich Anhaltspunkte dafuer ergeben, dass die nach Satz 1
zulaessige Einsicht ueberschritten oder uebermittelte Daten missbraucht werden.

(4) Die zustaendige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfaehigkeit der
Abrufeinrichtung gefaehrdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulaessige Einsicht ueberschreitet
oder uebermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten
Abrufverfahren ausschliessen; dasselbe gilt bei drohender Ueberschreitung oder drohendem
Missbrauch.

(5) Zustaendige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Oertlich zustaendig ist die
Behoerde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zustaendigkeit kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.

(6) Fuer die Abrufprotokollierung gelten § 83 der Grundbuchverfuegung
sowie fuer die Kosten § 85 der Grundbuchverfuegung und die Verordnung ueber
Grundbuchabrufverfahrengebuehren entsprechend.

§ 16 Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt, Datenverarbeitung im
Auftrag
(1) Das Registergericht kann die Daten des Luftfahrzeugs nach der Luftfahrzeugrolle und
andere zur Fuehrung des Registers benoetigte Daten des Luftfahrt-Bundesamtes von diesem
anfordern, soweit die Daten dort maschinell gefuehrt werden und der Datenabruf nach dem
Luftverkehrsgesetz zulaessig ist. Wenn das Register maschinell gefuehrt wird und soweit
die Daten fuer die Aufgabenerfuellung benoetigt werden, kann das Luftfahrt-Bundesamt fuer
seine Aufgaben benoetigte Angaben aus dem Register von dem Registergericht anfordern. §
71 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfuehrung der Schiffsregisterordnung gilt sinngemaess.

(2) Fuer die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und §
72 der Verordnung zur Durchfuehrung der Schiffsregisterordnung sinngemaess.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 17 Uebergangsregelung
                                            -6-
      
                                                                              

(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bestimmten Muster sind fuer alle nach dem
6. Maerz 1999 neu anzulegenden oder zur Fortfuehrung in maschineller Form umzustellenden,
neu zu fassenden oder umzuschreibenden Registerblaetter zu verwenden.

(2) Vor dem 6. Maerz 1999 angelegte Registerblaetter fuer Luftfahrzeuge (Altblaetter)
koennen unter Beachtung von § 3 im uebrigen weiter verwendet werden. Solche Altblaetter
koennen abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 12 Abs.
2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Verordnung zur Durchfuehrung der
Schiffsregisterordnung auch zur Einfuehrung des neuen Formulars umgeschrieben werden.
Eine solche Umstellung soll erfolgen, wenn eine Eintragung oder Loeschung in das
Registerblatt einzutragen ist.

§ 18 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, S. 283 - 284

Amtsgericht                                                Einzel- Abteilung
Braunschweig                                               blatt
                                          Erste Abteilung -------
                                          Das Luftfahrzeug I      I    I
                                                           -------
                                          --------------------------------
                                          I 1. Blatt der Luftfahrzeug-   I
                                          I    rolle, auf dem das        I
                                          I    Luftfahrzeug eingetragen I
                                          I    ist,                      I
                                          I 2. Staatsangehoerigkeits- und I
                                          I    Eintragungszeichen,       I
                                          I 3. Art,                      I
                                          I 4. Muster,                   I
                                          I 5. Werksnummer der Zelle.    I
                                          I------------------------------I
                                          I              1               I
                                          I------------------------------I
                                          I                              I
                                          I                              I
                                          I 1.                           I
                                          I                              I
                  Register                I                              I
                                          I 2.                           I
     fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen    I                              I
                                          I                              I
                Blatt .........           I 3.                           I
                                          I                              I
                                          I                              I
                                          I 4.                           I
                                          I                              I
                                          I                              I
                                          I 5.                           I
                                          I                              I
                                          I                              I
                                          --------------------------------

                                                             Einzel- Abteilung
                                                             blatt
                                            -7-
      
                                                                              

Amtsgericht   Register fuer Pfand-       Erste Abteilung -------
Braunschweig  rechte an Luftfahrzeugen Das Luftfahrzeug I      I    I
                   Blatt .......                         -------
------------------------------------------------------------------------
I                       I             Tag der Eintragung des           I
I                       I             Luftfahrzeugs, Grundlage der     I
I         Eigentuemer    I             Eintragung in Spalte 2,          I
I                       I             Eigentumsbeschraenkungen,         I
I                       I             Veraenderungen                    I
I----------------------------------------------------------------------I
I Lfd. I                I Zu Spalte I                                  I
I Nr. I                 I u. Nummer I                                  I
I----------------------------------------------------------------------I
I           2           I    3      I                4                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
I      I                I           I                                  I
------------------------------------------------------------------------

                                                         Einzel- Abteilung
                                                         blatt
Amtsgericht   Register fuer Pfand-       Zweite Abteilung -------
Braunschweig rechte an Luftfahrzeugen    Registerpfand- I      I    II
                    Blatt .......           rechte       -------
------------------------------------------------------------------------
I Lfd. I                 I                                             I
I Nr. I      Betrag      I           Inhalt der Eintragung             I
I----------------------------------------------------------------------I
I 1    I        2        I                     3                       I
I----------------------------------------------------------------------I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
I      I                 I                                             I
------------------------------------------------------------------------

------------------------------------------------------------------------
I            Veraenderungen           I             Loeschungen          I
I----------------------------------------------------------------------I
I Lfd. Nr. I         I               I Lfd. Nr. I         I            I
I   der    I Betrag I                I    der    I Betrag I            I
I Spalte 1 I         I               I Spalte 1 I         I            I
I----------------------------------------------------------------------I
I     4    I     5   I      6        I      7    I    8   I     9      I
I----------------------------------------------------------------------I
I          I         I               I           I        I            I
I          I         I               I           I        I            I
I          I         I               I           I        I            I

                                            -8-
      
                                                                              

I          I        I                I           I        I            I
I          I        I                I           I        I            I
I          I        I                I           I        I            I
I          I        I                I           I        I            I
I          I        I                I           I        I            I
I          I        I                I           I        I            I
I          I        I                I           I        I            I
------------------------------------------------------------------------

Anlage 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, S. 285 - 286

Amtsgericht                                                          Einzel-
Braunschweig                                                         blatt
                                                                     -------
                                                                     I     I
                                                                     -------

                Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen
                           - Ersatzteillager -
                           Blatt .............

                          Erste Abteilung
                        Das Ersatzteillager
------------------------------------------------------------------------
I                                      I Tag der Eintragung,           I
I Stelle, in der die Ersatzteile       I Loeschung der Eintragung des   I
I lagern                               I Ersatzteillagers              I
I----------------------------------------------------------------------I
I                 1                    I             2                 I
I----------------------------------------------------------------------I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
I                                      I                               I
------------------------------------------------------------------------

                                                                    Einzel-
                                                                      blatt
Amtsgericht   Register fuer Pfandrechte an      Zweite Abteilung     -------
Braunschweig         Luftfahrzeugen            Erweiterung von      I       I
                  - Ersatzteillager -          Registerpfandrechten -------
                  Blatt .............
------------------------------------------------------------------------
I Lfd. I                                                               I
I Nr. I                     Inhalt der Erweiterung                     I
I----------------------------------------------------------------------I
I 1    I                              2                                I
I----------------------------------------------------------------------I
I      I                                                               I
I      I                                                               I
I      I                                                               I
I      I                                                               I
I      I                                                               I
I      I                                                               I

                                            -9-
      
                                                                              

I      I                                                               I
I      I                                                               I
I      I                                                               I
I      I                                                               I
------------------------------------------------------------------------

------------------------------------------------------------------------
I   Veraenderungen der Erweiterung    I     Loeschung der Erweiterung    I
I----------------------------------------------------------------------I
I Lfd. Nr. I                         I Lfd. Nr. I                      I
I   der    I                         I    der    I                     I
I Spalte 1 I                         I Spalte 1 I                      I
I----------------------------------------------------------------------I
I     3    I             4           I      5    I        6            I
I----------------------------------------------------------------------I
I          I                         I           I                     I
I          I                         I           I                     I
I          I                         I           I                     I
I          I                         I           I                     I
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