Verordnung zur Regelung des Betriebs von
nicht als Luftfahrtgeraet zugelassenen
elektronischen Geraeten in Luftfahrzeugen
(Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-
Verordnung - LuftEBV)
LuftEBV
vom 22.02.2008
"Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 266)"
Die V ersetzt V v. 1.3.1999 I 239 (LuftEBV)
Fussnote
Textnachweis ab: 7.3.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S.
698) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Verbotsausnahmen gemaess § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
(1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geraete in Luftfahrzeugen
gemaess § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind
1. elektronische Geraete aus dem Bereich der Medizintechnik, deren Betrieb zur
Aufrechterhaltung, Unterstuetzung oder Ueberwachung von Koerperfunktionen erforderlich
ist,
2. elektronische Geraete, die ausschliesslich durch geraeteeigene Solarzellen oder
Knopfzellen mit Energie versorgt werden und nicht ueber eine Sendefunktion verfuegen,
3. tragbare satellitengestuetzte Navigations- und Aufzeichnungsgeraete,
4. sonstige elektronische Geraete ohne Sendefunktion wie tragbare Computer,
elektronische Informations- und Unterhaltungsgeraete, Geraete zur Foto- und
Videoaufzeichnung, soweit sie nicht waehrend des Rollens, des Starts, des Endanflugs
und der Landung betrieben werden, und
5. elektronische Geraete mit Sendefunktion, solange das Luftfahrzeug an einer
Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.
(2) Elektronisches Geraet im Sinne dieser Verordnung ist ein transportables Geraet, das
elektronische Schaltkreise enthaelt und mittels eigener Energieversorgung betrieben oder
aus einer Bordsteckdose versorgt wird. Betrieb eines elektronischen Geraets bedeutet die
Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geraets mit elektrischer Energie; hierzu
gehoeren auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geraets zulassen
(z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), nicht jedoch solche Betriebsarten, die
lediglich Einschaltvorgaenge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung gespeicherter Daten
dienen. Sendefunktion bedeutet die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagnetischen
Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz; die Ausstrahlung von Licht oder Waerme wie
etwa bei einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.
§ 2 Weitergehende Freistellungen
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(1) Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschraenkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter
Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen Geraeten mit
Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall ueber § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen,
wenn der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb dem Luftfahrzeughalter
die Vertraeglichkeit der unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geraete mit der
Bordelektronik unter Beruecksichtigung der verwendeten Frequenzen und Sendeleistungen
nachgewiesen hat. Der Luftfahrzeughalter hat den verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrer
vor Antritt des Fluges ueber Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu
unterrichten.
(2) Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen Hoechstabflugmasse, die nicht in einem
Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann auch der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer
von den Beschraenkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen
sowie den Betrieb von Geraeten mit Sendefunktion im Einzelfall ueber § 1 Abs. 1 Nr.
5 hinausgehend zulassen, wenn in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden
ist, dass in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Stoerung der Bordelektronik durch
den Betrieb des betreffenden Geraets nicht auftritt. Als derartige Stoerung ist
jede Beeinflussung anzusehen, die zu Verfaelschungen oder Ausfaellen von Anzeigen,
Kommunikationseinrichtungen, Kontroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges fuehrt.
§ 3 Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers
Die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers gemaess § 12 des
Luftsicherheitsgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 4 Hinweispflicht
Spaetestens vor dem Anlassen der Triebwerke, waehrend des Abrollens zum Start und
vor Beginn des Endanflugs sind die Fluggaeste vom Luftfahrzeughalter oder von der
Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise ueber die fuer elektronische Geraete geltenden
Betriebseinschraenkungen und Verbote zu unterrichten.
§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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