Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
LuftVZO
vom 19.06.1964
"Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008
(BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 133) geaendert worden ist"
Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 28.1.2009 I 133
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.8.1986
+++ Umsetzung der
EGRL 30/2002 (CELEX Nr: 302L0030) vgl. V v. 4.4.2005 I 992 +++
Die V wurde aufgrund d. § 32 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz idF d. Bek. v. 10.1.1959 I 9
u. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 G v. 23.3.1953 I 70 vom Bundesminister fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen u. dem Bundesminister der Verteidigung
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Zulassung des Luftfahrtgeraets und Eintragung der Luftfahrzeuge
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeraets .... §§ 1 bis 5
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeraets .. §§ 6 bis 13
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen ... §§ 14 bis 19a
Zweiter Abschnitt
Luftfahrtpersonal und synthetische §§ 20 bis 37
Fluguebungsgeraete .......................
Dritter Abschnitt
Flugplaetze
1. Flughaefen .............................. §§ 38 bis 48
2. Laermbedingte Betriebsbeschraenkungen von knapp die
Vorschriften erfuellenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an
Flughaefen ........................... §§ 48a bis 48f
3. Landeplaetze ............................ §§ 49 bis 53
4. Segelfluggelaende ....................... §§ 54 bis 60
Vierter Abschnitt
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgeraet
1. Gewerbsmaessige Verwendung von §§ 61 bis 65
Luftfahrzeugen .........................
2. Nichtgewerbsmaessige Verwendung von §§ 66 bis 68
Luftfahrzeugen .........................
3. (weggefallen) .......................... §§ 69 bis 72
4. Luftfahrtveranstaltungen ............... §§ 73 bis 75
5. Mitfuehren gefaehrlicher Gueter ........... §§ 76 bis 78
6. (weggefallen) .......................... §§ 79 und 80
7. Einrichtung von Bodenfunkstellen ....... §§ 81 und 82
8. (weggefallen) .......................... §§ 83 bis 89
9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ............. §§ 90 bis 93a
10. Einflug und Verbringung auslaendischer Luftfahrzeuge in das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ............. §§ 94 bis 100a
-1-
Fuenfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung
1. Anwendungsbereich ........................ § 101
2. Haftpflichtversicherung fuer Drittschaeden . §§ 102 und 102a
3. Haftpflichtversicherung fuer § 103
Fluggastschaeden ..........................
4. Haftpflichtversicherung fuer Gueterschaeden . § 104
5. Gemeinsame Vorschriften .................. §§ 105 bis 106a
Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und §§ 107 bis 110
Schlussvorschriften ........................
Anlage 1
Vorschriften ueber den Eintragungsschein und das Lufttuechtigkeitszeugnis sowie die
Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Anlage 2
Angaben auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung
Anlage 3
Muster Tauglichkeitszeugnis
Anlage 4
Besondere Anerkennungsverfahren
Anlage 5
Zu beruecksichtigende Informationen gemaess § 48c Abs. 1
Erster Abschnitt
Zulassung des Luftfahrtgeraets und Eintragung der
Luftfahrzeuge
1.
Musterzulassung des Luftfahrtgeraets
§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeraete, die der Musterzulassung beduerfen, sind:
1. Flugzeuge,
2. Drehfluegler,
3. Motorsegler,
4. Segelflugzeuge,
5. Luftschiffe,
6. bemannte Ballone,
7. Luftsportgeraete einschliesslich Rettungs- und Schleppgeraete,
8. Flugmodelle mit einer hoechstzulaessigen Startmasse ueber 25 Kilogramm (unbemannte
Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschliesslich zum Zweck des Sports
oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),
9. Flugmotoren,
10. Propeller,
11. sonstiges Luftfahrtgeraet, das als Ausruestungs- oder Zubehoerteil eines
Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in
der jeweils juengsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen
-2-
Uebersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities ueber technische
Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausruestung (JAR-TSO deutsch)
(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau-
oder Betriebsvorschriften fuer Luftfahrzeuge unterliegt.
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeraets nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die
Musterzulassung eines Luftfahrtgeraets nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden;
diese gilt dann nur fuer die Verwendung des Geraets in den Luftfahrtgeraeten, in deren
Musterzulassung sie einbezogen war.
(3) Ein Luftfahrtgeraet, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstueck
zugelassen. Einzelstuecke sind von der Musterzulassung befreit. Die Saetze 1 und 2 gelten
sinngemaess fuer die Aenderungen von Einzelstuecken.
(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeraete ohne Motor oder mit einem nicht fest
mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer hoechstzulaessigen Leermasse
von 120 Kilogramm einschliesslich Gurtzeug und Rettungsgeraet sind von der
Musterzulassung befreit. Fuer diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfuellung der
Lufttuechtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet
nachzuweisen. Fuer das zugehoerige Schleppgeraet gelten die Saetze 1 und 2 ohne
Gewichtsbeschraenkung.
§ 2 Zustaendige Stellen
Die Musterzulassung wird fuer Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und fuer
Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer hoechstzulaessigen Startmasse von 150
Kilogramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Uebrigen vom
Luftfahrt-Bundesamt erteilt.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgeraet nach § 1 Abs. 1 muss enthalten
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein
anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,
2. eine Uebersichtszeichnung und die grundsaetzlichen Gestaltungsmerkmale,
einschliesslich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen.
(2) Fuer das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass
1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttuechtigkeit) nach der Verordnung zur
Pruefung von Luftfahrtgeraet erfuellt sind,
2. die technische Ausruestung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist,
dass die durch seinen Betrieb entstehenden Laerm- und die Abgasemissionen das nach
dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Mass nicht uebersteigen.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2 entsprechenden Laerm- und
Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhoerung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten fuer
Luftfahrer bekannt.
§ 4 Musterzulassung, Ruecknahme und Widerruf
(1) Das Muster eines Luftfahrtgeraets
a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des Musterzulassungsscheines
zugelassen; hierbei werden das zugehoerige Geraetekennblatt und die Betriebsgrenzen
festgelegt;
b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer Berechtigung zugelassen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulassung in den Nachrichten fuer
Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen
Informationsschrift bekannt.
-3-
(3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden, beschraenkt und befristet werden.
Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nachtraeglich entfallen sind oder wenn festgestellte Maengel des Musters, welche die
Lufttuechtigkeit einschraenken, sich nicht durch die nach der Verordnung zur Pruefung von
Luftfahrtgeraet vorgeschriebenen Massnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein
ist einzuziehen.
§ 5 Aenderung der Musterzulassung
Wird ein zugelassenes Muster geaendert und ist fuer die Aenderung der Nachweis der
Lufttuechtigkeit nach der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet erbracht, aendert
die zustaendige Stelle die Musterzulassung oder erteilt eine andere Musterzulassung.
Die Aenderung des zugelassenen Musters, die nicht vom Inhaber der Musterzulassung
entwickelt wurde, wird durch Erteilung einer Ergaenzung zur Musterzulassung zugelassen.
Die Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
2.
Verkehrszulassung des Luftfahrtgeraets
§ 6 Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeraete, die der Verkehrszulassung beduerfen, sind
1. Flugzeuge,
2. Drehfluegler,
3. Luftschiffe,
4. Motorsegler,
5. Segelflugzeuge,
6. bemannte Ballone,
7. Luftsportgeraete,
8. Flugmodelle mit einer hoechstzulaessigen Startmasse ueber 150 Kilogramm,
9. sonstiges Luftfahrtgeraet, soweit es fuer die Benutzung des Luftraums bestimmt und
nach der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet pruefpflichtig ist.
(2) Luftfahrtgeraete nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle
mit einer hoechstzulaessigen Startmasse ueber 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm
beduerfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung
zur Pruefung von Luftfahrtgeraet bestaetigt ist.
§ 7 Zustaendige Stellen
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung
der Luftsportgeraete wird von dem vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung Beauftragten erteilt.
§ 8 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung muss enthalten
1. die Bezeichnung des Eigentuemers, und zwar
a) bei natuerlichen Personen den Namen und die Anschrift sowie andere, den
Eigentuemer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klarstellung
erforderlich ist,
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Firma
oder den Namen sowie den Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft ferner
die Namen aller Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Namen aller persoenlich haftenden
Gesellschafter,
-4-
c) bei mehreren Eigentuemern die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder
das fuer die Gemeinschaft massgebende Rechtsverhaeltnis, ferner einen von den
Berechtigten bevollmaechtigten Vertreter;
2. die Angabe der Staatsangehoerigkeit des Eigentuemers; bei juristischen Personen
oder Gesellschaften des Handelsrechts die Angabe der Staatsangehoerigkeit der
Vertretungsberechtigten oder persoenlich haftenden Personen und auf Verlangen
einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister; die deutsche
Staatsangehoerigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;
3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Erklaerung,
wem der ueberwiegende Teil ihres Vermoegens oder Kapitals sowie die tatsaechliche
Kontrolle darueber zusteht und die Erklaerung ueber die Staatsangehoerigkeit dieser
Personen; die den Erklaerungen zugrunde liegenden tatsaechlichen Behauptungen sind
auf Verlangen nachzuweisen;
4. die Erklaerung, dass das Luftfahrzeug ausserhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung nicht in einem oeffentlichen Register eingetragen ist; die Erklaerung ist
auf Verlangen glaubhaft zu machen;
5. die Angabe des Verwendungszweckes;
6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der Eigentuemer nicht zugleich Halter
ist; bei mehreren Haltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemaess;
7. den regelmaessigen Standort des Luftfahrzeugs.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen
1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahrzeug;
2. der Nachweis der Lufttuechtigkeit nach der Verordnung zur Pruefung von
Luftfahrtgeraet;
3. die Versicherungsbestaetigung fuer den Luftfahrzeughalter nach § 106 Abs. 1;
4. der Nachweis der Loeschung, wenn das Luftfahrzeug zuletzt ausserhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung in einem oeffentlichen Register eingetragen war;
5. die Frequenzzuteilung gemaess § 47 des Telekommunikationsgesetzes; fuer
Ultraleichtflugzeuge zusaetzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch
das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen;
6. auf Verlangen der zustaendigen Stelle eine Bescheinigung ueber das Ausmass des durch
den Betrieb des Luftfahrzeugs entstehenden Geraeuschs, wenn das Luftfahrzeug nicht
in allen Teilen dem laermschutzgeprueften Muster entspricht; die zustaendige Stelle
kann eine fuer die Geraeuschmessung geeignete Stelle vorschreiben, wenn Anlass fuer
Zweifel an der Richtigkeit des vom Hersteller erbrachten Messergebnisses besteht.
§ 9 Verkehrszulassung, Ruecknahme und Widerruf
(1) Die zustaendige Stelle laesst das Luftfahrtgeraet durch Erteilung eines
Lufttuechtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den
Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttuechtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des
Luftfahrtgeraets mitzufuehren.
(2) Die Zulassung kann eingeschraenkt, geaendert, mit Auflagen verbunden und befristet
werden. Die Zulassung ist zurueckzunehmen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre
Erteilung nachtraeglich nicht nur voruebergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach §
102a eingeht.
(3) Ist die Zulassung zurueckgenommen oder widerrufen worden, so hat die zustaendige
Stelle das Lufttuechtigkeitszeugnis einzuziehen.
(4) Die zustaendige Stelle erteilt fuer das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung
nach Absatz 1 Satz 1 ein Laermzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekannt
gegebenen Geraeuschgrenzwerte durch Uebereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster
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oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Laermzeugnis
muss enthalten:
1. das Staatszugehoerigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,
3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
4. die Hoechstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen fuer das Laermzeugnis
nachgewiesen wurde,
5. bei Flugzeugen, fuer die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6.
Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geraeuschpegel,
6. Angabe jeder zusaetzlichen Aenderung, die zur Einhaltung der Anforderungen fuer das
Laermzeugnis vorgenommen wurde.
§ 10 Anerkennung auslaendischer Laermzeugnisse
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Laermzeugnisse auslaendisch
registrierter Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gueltig
anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen
Geraeuschpegel die folgenden Geraeuschgrenzwerte einhalten:
1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulaessige Startmasse von
weniger als 34.000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplaetzen fuer
hoechstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geraeuschgrenzwerte:
a) am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),
b) am Start-Ueberflugmesspunkt 93 EPNdB,
Bis zu zwei Geraeuschgrenzwerte duerfen um insgesamt bis zu vier EPNdB
ueberschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geraeuschmesspunkt nicht mehr als
drei EPNdB. Die Ueberschreitungen insgesamt muessen durch geringere Geraeuschpegel
an anderen Geraeuschmesspunkten ausgeglichen werden.
2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulaessige Startmasse von
34.000 Kilogramm oder darueber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplaetzen fuer mehr
als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit hoechstzulaessiger
Startmasse ueber 8.618 Kilogramm gelten folgende Geraeuschgrenzwerte:
a) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flugzeugen mit einer hoechstzulaessigen
Startmasse von 400.000 Kilogramm oder darueber; bei geringerer Masse verringert
sich der zulaessige Geraeuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94
EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant,
b) am Start-Ueberflugmesspunkt
aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer
hoechstzulaessigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darueber; bei
geringerer Masse verringert sich der zulaessige Geraeuschpegel linear mit dem
Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis
auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer
hoechstzulaessigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darueber; bei
geringerer Masse verringert sich der zulaessige Geraeuschpegel linear mit dem
Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis
auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer
hoechstzulaessigen Startmasse von 385.000 Kilogramm oder darueber; bei
geringerer Masse verringert sich der zulaessige Geraeuschpegel linear mit dem
Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis
auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,
c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer hoechstzulaessigen
Startmasse von 280.000 Kilogramm oder darueber; bei geringerer Masse verringert
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sich der zulaessige Geraeuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98
EPNdB bei 35.000 Kilogramm; darunter bleibt er konstant.
Bis zu zwei Geraeuschgrenzwerte duerfen zusammen um insgesamt bis zu drei EPNdB
ueberschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geraeuschmesspunkt nicht mehr als
zwei EPNdB. Die Ueberschreitungen insgesamt muessen durch geringere Geraeuschpegel an
anderen Geraeuschmesspunkten ausgeglichen werden.
(2) Fuer alle uebrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehfluegler gelten die nach §
3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geraeuschgrenzwerte.
§ 11 Anzeigepflichten
(1) Der Halter des Luftfahrtgeraets hat der zustaendigen Stelle unverzueglich anzuzeigen
1. technische Maengel, welche die Lufttuechtigkeit beeintraechtigen oder beeintraechtigen
koennen, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,
2. jede Aenderung des regelmaessigen Standorts eines der in § 8 Abs. 1 bezeichneten
Luftfahrzeuge und der Segelflugzeuge.
(2) Der Eigentuemer des Luftfahrtgeraets hat der zustaendigen Stelle unverzueglich
anzuzeigen, wenn der Halter des Geraets wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart
wird, dass er das Geraet fuer mindestens sechs Monate in Gebrauch nimmt.
§ 12 Vorlaeufige Verkehrszulassung
(1) Luftfahrtgeraet nach § 6 kann ausnahmsweise insbesondere fuer technische Zwecke,
Ausbildungs-, Vorfuehrungs- und Ueberfuehrungszwecke vorlaeufig zum Verkehr zugelassen
werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis
erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeraets fuer den beabsichtigten Zweck
unbedenklich ist.
(2) Die zustaendige Stelle laesst das Luftfahrtgeraet durch Erteilung einer Bescheinigung
vorlaeufig zum Verkehr zu. Die vorlaeufige Verkehrszulassung kann allgemein erteilt,
mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich.
Die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch in Form der Anerkennung eines nicht im
Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellten Lufttuechtigkeitszeugnisses erfolgen.
(3) § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind sinngemaess anzuwenden.
§ 13 Lufttuechtigkeitszeugnis fuer die Ausfuhr
Fuer Luftfahrtgeraet, das ausgefuehrt werden soll, kann die zustaendige Stelle ein
Lufttuechtigkeitszeugnis fuer die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung
ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttuechtigkeit erbracht ist.
3.
Luftfahrzeugregister und Kennzeichen
§ 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister
(1) Flugzeuge, Drehfluegler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte
Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen
in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung
vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem
Eigentuemer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmaechtigten
Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist
bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzufuehren.
(2) Ultraleichtflugzeuge werden fuer die Verkehrszulassung von den Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeraeteverzeichnis eingetragen,
-7-
Haengegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz
1 Satz 4 jedoch nicht fuer Haengegleiter und Gleitsegel.
§ 15
(weggefallen)
§ 16
(weggefallen)
§ 17
(weggefallen)
§ 18
(weggefallen)
§ 18a
(weggefallen)
§ 19 Kennzeichen
(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach §
14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt;
im Falle der vorlaeufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorlaeufiges
Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen
Staatszugehoerigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu
fuehren.
(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des
Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, fuer Luftsportgeraete befristet, vorgemerkt werden.
§ 19a Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern
(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz senden, muessen vor ihrer Verwendung
in Luftfahrzeugen den internationalen Regelungen entsprechend kodiert und in einem
Verzeichnis eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) eingetragen sein. Fuer die Bundesrepublik Deutschland wird das Verzeichnis vom
Luftfahrt-Bundesamt gefuehrt. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Einzelheiten in den
Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
(2) Jede Veraenderung in der Verwendung eines in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragenen Notsenders ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzueglich mitzuteilen.
Zweiter Abschnitt
Luftfahrtpersonal und synthetische Fluguebungsgeraete
§ 20 Erlaubnispflichtiges Personal
(1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
umfasst:
1. Flugzeugfuehrer,
2. Fuehrer von Hubschraubern,
3. Flugingenieure,
4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Laender,
5. Luftschifffuehrer,
6. Segelflugzeugfuehrer,
-8-
7. Freiballonfuehrer,
8. Luftsportgeraetefuehrer.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Pruefungen fuer den Erwerb von Lizenzen, deren
Umfang einschliesslich Berechtigungen, Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung und Erneuerung,
sonstige Bedingungen fuer die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung
verbundenen Rechte sowie die Standardisierungsanforderungen an Pruefer richten sich nach
der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal sowie
1. fuer Privatflugzeugfuehrer, Berufsflugzeugfuehrer, Verkehrsflugzeugfuehrer
in mehrkoepfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL)) und
Verkehrsflugzeugfuehrer nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber
die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November
2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009),
2. fuer Privathubschrauberfuehrer, Berufshubschrauberfuehrer und
Verkehrshubschrauberfuehrer nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber
die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November
2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009),
3. fuer Flugingenieure nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber
die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
Nr. 81b vom 30. April 2003),
4. fuer das Lehrpersonal, die Pruefer sowie Ausbildungsbetriebe und registrierten
Ausbildungseinrichtungen fuer das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal
nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die Lizenzierung
(JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch),
5. fuer die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten
Lizenzen und Berechtigungen fuer das in den Nummern 1 bis 3 genannte
Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber
die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch);
§ 28a bleibt unberuehrt.
Die Anforderungen an die Tauglichkeit fuer das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte
Luftfahrtpersonal richtet sich nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die
Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 27. Maerz 2007 (BAnz. Nr. 94a
vom 23. Mai 2007).
(2a) Die Verwendung von synthetischen Fluguebungsgeraeten, die an Stelle eines Flugzeuges
oder eines Hubschraubers zu Ausbildungs-, Pruefungs- oder Ueberpruefungszwecken eingesetzt
werden, richtet sich
1. fuer Flugzeuge nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die Qualifikation
von synthetischen Fluguebungsgeraeten (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007),
2. fuer Hubschrauber nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber
die Qualifikation von synthetischen Fluguebungsgeraeten (JAR-STD 1H bis 3H deutsch)
vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni 2007).
(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb von Lizenzen fuer anderes
erlaubnispflichtiges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich ausschliesslich nach
dieser Verordnung und nach der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal. Fuer den Erwerb der
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschifffuehrern im Instrumentenflug
sind die Bestimmungen ueber die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H) sinngemaess
anzuwenden.
-9-
(4) Angehoerige des technischen Personals beduerfen fuer das Rollen eines Luftfahrzeugs,
das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug
insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer
eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug
gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt fuer
Luftfahrzeugfuehrer, deren Lizenz die Musterberechtigung fuer das betreffende Muster
nicht umfasst.
(5) Absatz 4 gilt nicht fuer Hubschrauber. Das Luftfahrt-Bundesamt kann fuer
luftfahrttechnische Betriebe und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnahmen
zulassen.
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermaechtigt, soweit dies zur Gewaehrleistung der
Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu
regeln, die zur Durchfuehrung
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Luftverkehrsgesetzes,
2. der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger
bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber Anforderungen an die Tauglichkeit
(JAR-FCL 3 deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren
(JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden
Vorschriften der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal
erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, die
Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die
europaeischen Bestimmungen fuer den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung zu
beachten.
§ 21 Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal
(1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes umfasst:
1. Pruefer von Luftfahrtgeraet und freigabeberechtigtes Personal,
2. Flugdienstberater,
3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgeraet nach §
6 Abs. 1 Nr. 9.
(2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Zustaendige Stellen
(1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt
1. von der Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz
hat oder ausgebildet wurde, fuer Privatflugzeugfuehrer, Privathubschrauberfuehrer,
Segelflugzeugfuehrer, Freiballonfuehrer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs.
1 Nr. 8 mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von ueber 150 Kilogramm und von
sonstigem Luftfahrtgeraet, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszulassungspflichtig
ist,
2. vom Luftfahrt-Bundesamt fuer Verkehrsflugzeugfuehrer, Verkehrsflugzeugfuehrer
in mehrkoepfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL)),
Berufsflugzeugfuehrer, Berufshubschrauberfuehrer, Verkehrshubschrauberfuehrer,
Flugingenieure, Luftschifffuehrer, Pruefer von Luftfahrtgeraet und
freigabeberechtigtes Personal, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal bei den
Polizeien des Bundes und der Laender sowie fuer Luftfahrzeugfuehrer nach Nummer 1 bei
gleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung,
3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fuer Luftsportgeraetefuehrer,
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer hoechstzulaessigen
Startmasse bis zu 150 Kilogramm und fuer Pruefer von Luftsportgeraet.
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(2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonderer Berechtigungen und die
Anerkennung von Pruefungen und Pruefern werden von den in Absatz 1 jeweils zustaendigen
Stellen vorgenommen. Fuer die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist allein
das Luftfahrt-Bundesamt zustaendig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr.1 in
die Zustaendigkeit des Landes faellt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert,
tritt das Luftfahrt-Bundesamt fuer diese Lizenz an die Stelle der bisher zustaendigen
Luftfahrtbehoerde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die
betreffende Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 fuer die verbleibende Lizenz zustaendig.
(3) Die Verlaengerung und Erneuerung der Lizenz wird in den Faellen von Absatz 1 Nr. 1
von der fuer den Hauptwohnsitz des Antragstellers zustaendigen Stelle, bei besonderen
Umstaenden von der fuer den Ausbildungsbetrieb zustaendigen Stelle und in den Faellen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zustaendigen Stelle erteilt.
(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlaengerung und Erneuerung sowie
Erweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu koennen auch von der zustaendigen
Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zustaendige
Stelle zustimmt.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend fuer den Widerruf, das Ruhen und die Beschraenkung der
Lizenz nach § 29.
§ 23 Mindestalter
(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz betraegt
1. 16 Jahre fuer Segelflugzeugfuehrer (ohne Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler),
Fuehrer nichtmotorgetriebener Luftsportgeraete und Steuerer von Flugmodellen nach § 1
Abs. 1 Nr. 8,
2. 17 Jahre fuer Privatflugzeugfuehrer, Privathubschrauberfuehrer, Segelflugzeugfuehrer
(mit Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler), Fuehrer motorgetriebener
Luftsportgeraete und Freiballonfuehrer,
3. 18 Jahre fuer Berufsflugzeugfuehrer, Berufshubschrauberfuehrer und fuer Flugtechniker
auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Laender,
4. 21 Jahre fuer Verkehrsflugzeugfuehrer,Verkehrsflugzeugfuehrer in mehrkoepfigen
Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL)), Verkehrshubschrauberfuehrer,
Flugingenieure, Luftschifffuehrer, Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8
sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgeraet nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Pruefer
von Luftfahrtgeraet und Flugdienstberater.
(2) Das Mindestalter fuer den Beginn der Ausbildung betraegt
1. 14 Jahre fuer Segelflugzeugfuehrer und Fuehrer nichtmotorgetriebener Luftsportgeraete,
2. 15 Jahre fuer Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 sowie
zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgeraet nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
3. 16 Jahre fuer Privatflugzeugfuehrer, Privathubschrauberfuehrer, Fuehrer
motorgetriebener Luftsportgeraete und Freiballonfuehrer,
4. 17 Jahre fuer Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
Die zustaendige Stelle kann im Einzelfall einen frueheren Ausbildungsbeginn zulassen.
§ 24 Voraussetzungen fuer die Ausbildung
(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulaessig, wenn
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,
2. der Bewerber tauglich ist,
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlaessig erscheinen lassen,
die beabsichtigte Taetigkeit als Luftfahrtpersonal auszuueben,
4. bei einem minderjaehrigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.
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(2) Die Zuverlaessigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Fuehren eines Luftfahrzeuges
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die
Zuverlaessigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt
worden ist. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach §
20 ferner in der Regel nicht,
1. die rechtskraeftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) wegen sonstiger vorsaetzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstossen
haben, wenn diese Verstoesse fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im
Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3. die regelmaessig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,
4. fuer die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs
besteht.
Die Zuverlaessigkeit kann auch im Falle von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1
erfasst sind, oder im Falle von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften
nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende
Sachverhalt fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im Umgang mit
Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung oder der Entscheidung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten
Ausbildungseinrichtung vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identitaet und zur Erhebung der
Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,
2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,
3. eine Erklaerung ueber laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darueber, dass
eine Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Strassenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz fuer das Fuehren eines Luftfahrzeuges
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben, eine
Bescheinigung der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde ueber die Feststellung der
Zuverlaessigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstellungsdatum nicht
laenger als drei Monate zurueckliegen darf, oder die Bestaetigung der zustaendigen
Luftsicherheitsbehoerde, dass eine Ueberpruefung beantragt worden ist, oder bei
Personen, die sich erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Bescheinigung,
dass ein Fuehrungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
beantragt worden ist,
5. bei einem minderjaehrigen Bewerber die Zustimmungserklaerung des gesetzlichen
Vertreters.
Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht fuer Bewerber um eine Lizenz
fuer Luftsportgeraete nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8
und fuer Flugdienstberater nach § 114 der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal. Absatz 5
bleibt unberuehrt.
(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden
neu aufgenommenen Bewerber spaetestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22
Abs. 1 zustaendigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie
der Meldung beizufuegen oder spaetestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat
der fuer die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlaessigkeit
des Bewerbers, teilt er die Gruende hierfuer bei der Meldung oder waehrend der Ausbildung
der zustaendigen Stelle mit. Die zustaendige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterfuehrung
der Ausbildung davon abhaengig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c
Abs. 2 nachweist. Die zustaendige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterfuehrung der
Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 nicht erfuellt.
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(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um
eine Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer nach § 36 der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal
ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung
spaetestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbetrieb oder die
registrierte Einrichtung weist den Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin,
dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz
fuer Segelflugzeugfuehrer haben spaetestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung
mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler nach § 40a
der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung der zustaendigen
Luftsicherheitsbehoerde nachzuweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlaessigkeit im Sinne
des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei
Bewerbern um eine Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer oder Fuehrer von nicht motorgetriebenen
Luftsportgeraet nur erforderlich, wenn der fuer die Ausbildung Verantwortliche Zweifel
hat, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellt oder die erforderliche
Zuverlaessigkeit nach Absatz 2 Satz 2 besitzt.
§ 24a Tauglichkeitszeugnis
(1) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemaess dem entsprechenden Muster in Anlage 3 nach dem
vollstaendigen Abschluss der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung erteilt.
Der Umfang der flugmedizinischen Untersuchung und die Beurteilungsmassstaebe fuer die
Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmungen ueber Anforderungen an die Tauglichkeit
(JAR-FCL 3 deutsch).
(2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gelten fuer Verkehrsflugzeugfuehrer,
Berufsflugzeugfuehrer, Verkehrshubschrauberfuehrer, Berufshubschrauberfuehrer,
Luftschifffuehrer, Freiballonfuehrer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung ueber
Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und
der Laender.
(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gelten fuer Privatflugzeugfuehrer,
Privathubschrauberfuehrer, Segelflugzeugfuehrer, Flugingenieure, Freiballonfuehrer mit
der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal und Fuehrer von
Luftsportgeraeten.
§ 24b Tauglichkeitsuntersuchungen
(1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse
1 werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren durchgefuehrt.
Untersuchungen zur Verlaengerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses
der Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen
Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren
oder von den nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverstaendigen
durchgefuehrt.
(2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der
Klasse 2, Untersuchungen zur Verlaengerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen
Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung
der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten
flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten
flugmedizinischen Sachverstaendigen durchgefuehrt.
(3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine Identitaet durch Vorlage eines amtlichen
Ausweisdokuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen Sachverstaendigen nicht
persoenlich bekannt ist. Bei Untersuchungen zur Verlaengerung oder Erneuerung eines
Tauglichkeitszeugnisses ist zusaetzlich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.
(4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverstaendige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder
das anerkannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 uebermittelt dem Luftfahrt-
Bundesamt nach jeder, auch abgebrochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundesamt
festgelegten Form den Familiennamen, den Geburtsnamen und sonstige fruehere Namen,
die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des
Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung der Stelle, die ueber die Tauglichkeit
entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der Feststellung der
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Tauglichkeit das Tauglichkeitszeugnis. Ist keine abschliessende Entscheidung getroffen
worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die Zweifel an der Tauglichkeit des
Luftfahrers begruenden und eine Ueberpruefung nach § 24c erforderlich machen, oder ist die
Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die
Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt uebermittelt auf Antrag der fuer die Lizenzerteilung
zustaendigen Stelle die ihm nach Absatz 4 uebermittelten Daten zum Zweck der Durchfuehrung
der Aufsicht nach § 24e Abs. 7 ueber die nach § 24e Abs. 2 anerkannten Sachverstaendigen.
§ 24c Weitergehende Ueberpruefung der Tauglichkeit
(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e Abs.
3 anerkannter flugmedizinischer Sachverstaendiger bei einem Bewerber um ein
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt
hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit begruenden, kann der Bewerber
bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum diese Feststellung weitergehend
ueberpruefen lassen. Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e
Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverstaendiger bei einem Bewerber um
ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt
hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begruenden, kann
der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum oder einem nach §
24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverstaendigen diese Feststellungen
weitergehend ueberpruefen lassen. Der ueberpruefende flugmedizinische Sachverstaendige
oder das ueberpruefende flugmedizinische Zentrum prueft unter Anwendung der Bestimmungen
von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis
mit Auflagen und Einschraenkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit
zu bestaetigen ist, und kann Fachaerzte, andere flugmedizinische Sachverstaendige und
Psychologen hinzuziehen und die fuer eine Ueberpruefung erforderlichen medizinischen
Befunde mit Einwilligung des Bewerbers an diese uebermitteln. Das nach abgeschlossener
Ueberpruefung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestaetigung der Untauglichkeit
wird dem Bewerber uebergeben und nach § 24d Abs. 1 in Kopie der fuer die Lizenzerteilung
zustaendigen Stelle uebermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemaess. Wenn nach dieser
Ueberpruefung ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermerken,
dass die Tauglichkeit nach einer weitergehenden Ueberpruefung festgestellt wurde.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit oder Tauglichkeit
eines Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz begruenden,
kann die fuer die Lizenz zustaendige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine
Zuverlaessigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr
bestimmtes flugmedizinisches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder ein von ihr bestimmten
flugmedizinischen Sachverstaendigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.
§ 24d Erteilung und Gueltigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Nach vollstaendigem Abschluss einer Untersuchung nach § 24b oder der Ueberpruefung
nach § 24c stellt die untersuchende oder ueberpruefende Stelle im Falle der
Tauglichkeit ein Tauglichkeitszeugnis aus. Ein Original oder eine vom ausstellenden
flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverstaendigen bestaetigte Kopie
des Tauglichkeitszeugnisses ist der fuer die Lizenz zustaendigen Stelle zu uebermitteln.
Wenn die Untauglichkeit eines Bewerbers festgestellt wurde, ist ihm dies schriftlich
mitzuteilen. Die fuer die Lizenz zustaendige Stelle ist hierueber zu unterrichten. Die
Pflicht zur Uebermittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt unberuehrt.
(2) Die Gueltigkeit des Tauglichkeitszeugnisses betraegt ab dem Tag des Abschlusses der
Untersuchung
1. fuer Klasse 1:
Zwoelf Monate, jedoch laengstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach
sechs Monate, bei Inhabern einer Lizenz zum Fuehren von Flugzeugen und Hubschraubern
bereits nach Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate, wenn diese gewerbsmaessig
Transport von Fluggaesten mit Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben
werden, durchfuehren;
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2. fuer Klasse 2:
60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres und danach zwoelf Monate.
Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schliesst die Tauglichkeit der Klasse 2 mit der
dieser zugeordneten Gueltigkeitsdauer ein. Ist auf Grund des Befundes eine kuerzere
Gueltigkeitsdauer fuer die betreffende Tauglichkeitsklasse erforderlich, ist dies in dem
Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gueltigkeit
nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Verlaengerungs- oder Erneuerungsuntersuchung.
Wird die Verlaengerungsuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der
Gueltigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses durchgefuehrt, bestimmt sich die
Gueltigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt des Ablaufs der
Gueltigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses.
(4) Sind im Rahmen einer Untersuchung der Tauglichkeit Einschraenkungen oder Auflagen im
Tauglichkeitszeugnis zu vermerken, werden diese Eintragungen durch das flugmedizinische
Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder durch den flugmedizinischen Sachverstaendigen nach §
24e Abs. 2 und 3 vorgenommen und der fuer die Lizenz zustaendigen Stelle mitgeteilt.
Dies gilt auch im Falle der Aufhebung oder Aenderung bereits eingetragener Auflagen
oder Einschraenkungen. § 24b Abs. 4 bleibt unberuehrt. Wurden im Rahmen einer
Tauglichkeitsuntersuchung Tatsachen bei einem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die
eine Nichttauglichkeit begruenden, verliert das bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis
seine Gueltigkeit. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers durch ein vom Luftfahrt-
Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen
Sachverstaendigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 eingeschraenkt, ist dies der fuer die Lizenz
zustaendigen Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt unberuehrt.
(5) Das Tauglichkeitszeugnis der fuer die Taetigkeit vorgeschriebenen Klasse ist beim
Betrieb des Luftfahrzeugs mitzufuehren.
§ 24e Anerkennung als flugmedizinischer Sachverstaendiger
(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverstaendige beduerfen fuer die
Durchfuehrung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals und fuer die
Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Die Anerkennung wird in den
Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt gemacht. Einem flugmedizinischen Zentrum oder einem
flugmedizinischen Sachverstaendigen kann nur eine Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Als flugmedizinischer Sachverstaendiger fuer die Erteilung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 kann von den Luftfahrtbehoerden der Laender, in
denen der flugmedizinische Sachverstaendige seinen Wohnsitz hat, anerkannt werden, wer
1. die Anerkennung als Arzt fuer Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin
besitzt,
2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2
fallenden Staat taetig ist,
3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Grundlehrgang fuer flugmedizinische
Sachverstaendige erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz fuer Flugzeugfuehrer,
Hubschrauberfuehrer, Segelflugzeugfuehrer oder Ultraleichtflugzeugfuehrer nach § 20
Abs. 1 besitzt oder besass und
4. ueber eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie
organisatorischen Voraussetzungen fuer flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 2
verfuegt.
(3) Als flugmedizinischer Sachverstaendiger fuer die Erteilung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer
1. die Anerkennung als Arzt fuer Innere Medizin, Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin
besitzt und die Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" fuehrt,
2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverstaendiger
nach Absatz 2 besitzt,
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3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem nicht unter § 28 Abs. 2
fallenden Staat taetig ist,
4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Aufbaulehrgang fuer flugmedizinische
Sachverstaendige erfolgreich teilgenommen hat,
5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer in der Verkehrsluftfahrt vertraut
ist und eine Lizenz fuer Flugzeugfuehrer, Hubschrauberfuehrer, Segelflugzeugfuehrer
oder Ultraleichtflugzeugfuehrer nach § 20 Abs. 1 besitzt oder besass und
6. ueber eine Untersuchungsstelle mit den medizintechnischen, personellen sowie
organisatorischen Voraussetzungen fuer flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 1
verfuegt.
Mit der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverstaendigen nach Satz 1 erlischt
die Anerkennung nach Absatz 2 und die Zustaendigkeit der Luftfahrtbehoerde des
Landes. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die bisher fuer die Aufsicht ueber den
flugmedizinischen Sachverstaendigen zustaendige Luftfahrtbehoerde. Die Anerkennung eines
flugmedizinischen Sachverstaendigen nach Satz 1 berechtigt auch zur Ausstellung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2.
(4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt als flugmedizinisches Zentrum
anerkannt werden, wenn
1. ihr Leiter
a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme von Nummer 5 erfuellt,
b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverstaendiger fuer die Erteilung
von Tauglichkeitszeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens zehn Jahren
ununterbrochen besitzt oder
c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten fuenf Jahren vor der Anerkennung
mindestens 500 Untersuchungen von Bewerbern fuer die Ersterteilung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 durchgefuehrt hat und
d) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung als Leiter wissenschaftliche
Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrieben und die
Ergebnisse dieser Forschung publiziert hat sowie
2. sie
a) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und einer Universitaetsklinik
angeschlossen ist oder vertraglich mit dieser zusammenarbeitet,
b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin taetig ist und
c) die medizintechnischen, personellen sowie organisatorischen Voraussetzungen
erfuellt.
(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren befristet und kann
laengstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen
Zentrums verlaengert werden. Fuer die Verlaengerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre
sind
1. das Vorliegen der Voraussetzungen fuer die Verlaengerung der Anerkennung als
flugmedizinischer Sachverstaendiger nach Absatz 6,
2. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin
und deren Publikation
nachzuweisen.
(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf die Erteilung von
Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a fuer bestimmte Arten von Luftfahrern beschraenkt und
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird auf die Dauer von drei Jahren befristet
und kann laengstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen
Sachverstaendigen verlaengert werden. Fuer die Verlaengerung der Anerkennung um jeweils
drei Jahre ist die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen
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Fortbildungslehrgaengen im Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten Anerkennung
oder Verlaengerung nachzuweisen.
(7) Die fuer die Anerkennung zustaendige Stelle fuehrt die Aufsicht ueber die von
ihr anerkannten flugmedizinischen Sachverstaendigen und Zentren. Sie prueft, ob die
Voraussetzungen, die fuer die Anerkennung massgeblich waren, fortbestehen und die
erteilten Auflagen eingehalten werden. Sie kann ferner fachlich pruefen, ob die
flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Ueberpruefungen
nach den Bestimmungen ueber die Anforderungen an die Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 deutsch
durchgefuehrt und die erforderlichen Eintragungen in die Tauglichkeitszeugnisse nach
§ 24d Abs. 4 vorgenommen wurden. Zu diesem Zweck koennen Beschaeftigte der fuer die
Anerkennung zustaendigen Stelle auf Verlangen die Raeumlichkeiten der flugmedizinischen
Sachverstaendigen und Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverstaendige oder der
Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter haben die erforderlichen
Auskuenfte zu erteilen und Einsicht in flugmedizinische Unterlagen zu gewaehren.
Entsprechende Informationen sind der fuer die Anerkennung zustaendigen Stelle auf
deren Verlangen auch zu uebersenden. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhende
Tauglichkeitszeugnisse werden in einer Weise uebermittelt, dass eine Zuordnung zu dem
untersuchten Bewerber nicht moeglich ist. Die fuer die Anerkennung zustaendige Stelle hat
alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und
ihr entgegen Satz 7 uebermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverstaendigen
oder das flugmedizinische Zentrum zurueckzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr
gespeicherte Daten sind zu loeschen.
(8) Stellt die fuer die Anerkennung zustaendige Stelle im Rahmen einer Ueberpruefung
nach Absatz 7 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein
Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des § 65 Abs. 5 Satz
2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverstaendige der
aufsichtfuehrenden Stelle auf Verlangen im Einzelfall die Zuordnung zu der Person des
Bewerbers zu ermoeglichen, um die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr gegenueber
dem Inhaber dieses Zeugnisses treffen zu koennen. Die aufsichtfuehrende Stelle hat
die nach § 22 fuer die Lizenzerteilung zustaendige Stelle ueber die Untauglichkeit des
Bewerbers zu unterrichten.
(9) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nicht erfuellt waren, nachtraeglich nicht nur voruebergehend entfallen sind oder erteilte
Auflagen nicht eingehalten werden. Der Widerruf wird in den Nachrichten fuer Luftfahrer
bekannt gemacht.
§ 25 Antrag auf Erteilung einer Lizenz
(1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon vor Ablegung der nach den
Vorschriften gemaess § 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Pruefungen gestellt werden. Ist
fuer die Lizenz eine Pruefung nicht vorgeschrieben, ist der Antrag nach Erfuellung der
fachlichen Voraussetzungen zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen
1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es sei denn, der Antrag
wird bei der zustaendigen Stelle gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs.
4 oder 5 vorgelegt worden sind; die zustaendige Stelle kann die Vorlage eines
neuen Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
vorgelegte Tauglichkeitszeugnis aelter als ein Jahr ist,
2. eine Erklaerung ueber die Staatsangehoerigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,
3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung
angefertigter Nachweis ueber die theoretische und praktische Ausbildung,
4. ein Passbild.
§ 26 Erteilung der Lizenz
(1) Die zustaendige Stelle erteilt die Lizenz durch Aushaendigung eines
Luftfahrerscheines, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach
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§ 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfuellt sind. Hat der Pruefer Zweifel an
der Eignung des Bewerbers, teilt er der zustaendigen Stelle die Gruende hierfuer mit.
(2) Die Dauer der Gueltigkeit der Lizenz ist nach den Bestimmungen der gemaess § 20
Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutragen. Das Gleiche
gilt fuer besondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber
die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfuellt.
Der Luftfahrerschein ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass und dem
Tauglichkeitszeugnis bei Ausuebung der erlaubnispflichtigen Taetigkeit mitzufuehren.
§ 26a Voraussetzungen fuer Verlaengerung und Erneuerung der Lizenz
(1) Bei der Verlaengerung oder Erneuerung einer Lizenz muessen die Voraussetzungen des §
24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in
den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gueltige Bescheinigung
ueber das Ergebnis der Zuverlaessigkeitsueberpruefung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes
vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt fuer die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemaess.
(3) Verfuegt der Inhaber einer Lizenz zum Fuehren von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes ueber einen gueltigen Nachweis ausreichender
Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung ueber das
Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist
bei der Verlaengerung und Erneuerung der Lizenz der zustaendigen Stelle unter Vorlage der
Bescheinigung ueber die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse
und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen.
§ 26b Ausuebung der Rechte aus einer Lizenz
Die Rechte aus der Lizenz duerfen nur ausgeuebt werden, wenn der Inhaber neben dem
Luftfahrerschein ein gueltiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24d mitfuehrt.
§ 27 Lizenzen der Bundeswehr
(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu einer Taetigkeit in der militaerischen
Luftfahrt berechtigt waehrend der Dauer des Dienstverhaeltnisses im gleichen
Umfang zu einer Taetigkeit in der zivilen Luftfahrt mit Ausnahme der Taetigkeit
als Luftfahrzeugfuehrer im gewerbsmaessigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder als
Fluglehrer. Die Taetigkeit als Pruefer fuer Luftfahrtgeraet in der zivilen Luftfahrt darf
nur mit Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes ausgeuebt werden.
(2) Auf Antrag der zustaendigen Bundeswehrdienststelle erteilt die zustaendige Stelle
dem Inhaber einer militaerischen Erlaubnis eine entsprechende zivile Lizenz nach dieser
Verordnung ohne nochmalige Pruefung der Eignung und Befaehigung. Die Erteilung der Lizenz
fuer eine berufliche Taetigkeit als Luftfahrzeugfuehrer, Flugingenieur und Pruefer fuer
Luftfahrtgeraet sowie die Berechtigung fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln und die
Lehrberechtigung kann von dem Nachweis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder
3 genannten fachlichen Voraussetzungen, Faehigkeiten und Kenntnissen abhaengig gemacht
werden.
(3) Bei Beendigung des Dienstverhaeltnisses ist dem Inhaber einer militaerischen
Erlaubnis auf Antrag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, fuer welche
Taetigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis erteilt war.
(4) Die zustaendige Stelle erteilt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 3 auf
Antrag eine seiner militaerischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach dieser Verordnung,
sofern die Voraussetzungen fuer die Verlaengerung der Lizenz nach den Vorschriften
gemaess § 20 Abs. 2 oder 3 erfuellt sind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des Dienstverhaeltnisses gestellt ist. Wird der Antrag spaeter gestellt, so
erteilt die zustaendige Stelle eine zivile Lizenz, sofern die Voraussetzungen fuer die
Erneuerung der beantragten Lizenz erfuellt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemaess.
- 18 -
§ 28 Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lizenzen, Berechtigungen
und Nachweise ueber Sprachkenntnisse berechtigen nur zum Fuehren oder Bedienen von
Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder als
gueltig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die Anforderungen, nach denen die Lizenz
erteilt oder als gueltig anerkannt ist, muessen den Mindestanforderungen nach Artikel 33
des Abkommens ueber die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956
II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt unberuehrt. Satz 2 gilt nicht fuer Lizenzen
fuer Luftsportgeraetefuehrer.
(2) Lizenzen nach Absatz 1 fuer eine Betaetigung als Luftfahrtpersonal, die nach
den Anforderungen der Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt
wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und Bedingungen in der Bundesrepublik
Deutschland allgemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeitszeugnisse,
Berechtigungen, Nachweise ueber Sprachkenntnisse und Anerkennungen fuer Pruefer,
Ausbildungsbetriebe sowie flugmedizinische Sachverstaendige allgemein anerkannt sind,
werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt gemacht. § 28a
bleibt unberuehrt.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1, die einem deutschen
Staatsangehoerigen erteilt worden ist, fuer Fluege im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafuer ergeben, dass der
Inhaber fuer die Taetigkeit ungeeignet ist.
(4) Lizenzen nach Absatz 1 fuer eine Betaetigung als Luftfahrtpersonal koennen fuer
das Fuehren und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen sind, allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die
Gegenseitigkeit der Anerkennung gewaehrleistet ist. Die Anerkennung kann von dem
Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der fachlichen
Voraussetzungen, der Faehigkeiten und Kenntnisse nach den Bestimmungen gemaess § 20
Abs. 2 oder 3 abhaengig gemacht werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung
im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundesamt, fuer Luftsportgeraetefuehrer von
dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Auf Anforderung sind
dem Luftfahrt-Bundesamt die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit erforderlichen
gueltigen Unterlagen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzulegen. Die Anerkennung
kann eingeschraenkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der auslaendische
Luftfahrerschein und die Bescheinigung ueber die Anerkennung im Einzelfall sind bei
Ausuebung der erlaubnispflichtigen Taetigkeit mitzufuehren. Die Beschraenkung nach Satz 1
auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht
fuer Luftsportgeraete nach § 1 Abs. 4.
(5) Fuer anerkannte Lizenzen kann die zustaendige Stelle auf Antrag entsprechende
deutsche Ausweise erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
§ 28a Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union erteilt wurden
(1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union erteilte Lizenz sowie alle
damit verbundenen Rechte, Bedingungen und Nachweise ueber Sprachkenntnisse werden
im Einzelfall ohne unbillige Verzoegerung und ohne Auflage weiterer Pruefungen vom
Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Voraussetzungen fuer die Erteilung der Lizenz
den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der
gemaess § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Bestimmungen entspricht.
(2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union erteilten
Lizenz fuer Privatluftfahrzeugfuehrer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragenen Luftfahrzeugen, die fuer eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem
Luftfahrzeugfuehrer, zugelassen sind, bei Fluegen nach Sichtflugregeln bei Tage im Umfang
der Rechte seiner Lizenz taetig werden.
(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen fuer die Erteilung der von einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1 genannten
Vorschriften entsprechen, wird geprueft, unter welchen Voraussetzungen die Lizenz
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anerkannt werden kann. Die Absaetze 2 und 4 bleiben unberuehrt. Bestehen nach Pruefung
der Gleichwertigkeit der Lizenz weiterhin begruendete Zweifel, wird dem Antragsteller
innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen
Angaben vorliegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusaetzlichen Voraussetzungen fuer
die Anerkennung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die Kommission der
Europaeischen Union werden davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Lizenz wird
so bald wie moeglich Gelegenheit gegeben, zusaetzliche Pruefungen abzulegen. Hat der
Antragsteller den zusaetzlichen Voraussetzungen Genuege getan, wird die betreffende
Lizenz unverzueglich anerkannt.
(4) Lizenzen fuer Luftfahrzeugfuehrer, die von einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union gemaess den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von Chicago ueber die
internationale Zivilluftfahrt erteilt wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in
der Anlage 4 zu § 28a aufgefuehrten besonderen Anforderungen genuegt.
(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage einer von einem Drittstaat erteilten
Lizenz oder eines Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfahrerschein
vermerkt.
(6) Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union werden zu
Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu Pruefungen und
Verfahren zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche
Staatsangehoerige zugelassen.
§ 28b Anerkennung synthetischer Fluguebungsgeraete anderer Staaten
(1) Qualifikationen von synthetischen Fluguebungsgeraeten, die nicht im Geltungsbereich
dieser Verordnung erteilt worden sind, koennen vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder
im Einzelfall anerkannt werden, sofern sie nach Bestimmungen bewertet worden sind,
die den jeweils anwendbaren Bestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen. Die Staaten,
deren Qualifikationen allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den
Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt gemacht.
(2) Synthetische Fluguebungsgeraete, die bereits von einer auslaendischen Behoerde nach
anderen Vorschriften als den JAR-STD bewertet worden sind, koennen vom Luftfahrt-
Bundesamt anerkannt werden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Bezug auf die Eignung
fuer die Ausbildungs-, Pruefungs- oder Ueberpruefungszwecke sichergestellt werden kann.
§ 29 Widerruf, Ruhen und Beschraenkung der Lizenz
(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zustaendigen Stelle zu widerrufen und der
Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nachtraeglich nicht nur voruebergehend entfallen sind. An Stelle des Widerrufs kann eine
Lizenz beschraenkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht,
die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Faellen des § 24c Abs. 2
und des § 24d Abs. 4 kann die zustaendige Stelle das Ruhen der Lizenz anordnen und den
Luftfahrerschein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nachgewiesen
hat.
(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis
einzuziehen, wenn der zustaendigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel
an dem ausreichenden praktischen Koennen oder fachlichen Wissen des Inhabers der
Lizenz rechtfertigen und wenn eine von ihr angeordnete Ueberpruefung verweigert wird
oder ergibt, dass der Inhaber der Lizenz ein ausreichendes praktisches Koennen oder
fachliches Wissen nicht mehr besitzt.
(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung
mit anschliessender Ueberpruefung angeordnet oder die Lizenz auf eine bestimmte Betaetigung
in der Luftfahrt beschraenkt werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des
Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz kann auch in Faellen erheblicher
Gefahr fuer die Sicherheit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren
ausreichenden praktischen Koennens oder fachlichen Wissens nach Absatz 2 angeordnet
werden, wenn der zustaendigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen,
dass der Inhaber der Lizenz das ausreichende praktische Koennen oder fachliche Wissen
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nicht mehr besitzt. Der ueber die Lizenz ausgestellte Luftfahrerschein oder Ausweis ist
fuer die Zeit des Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen und im Falle der
Beschraenkung zu berichtigen oder durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu
ersetzen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer die besonderen Berechtigungen und die nach den §§ 28
und 28a erteilten Anerkennungen sinngemaess.
(5) Behauptet der Inhaber eines Luftfahrerscheins, dessen Einziehung oder
amtliche Inverwahrungnahme fuer sofort vollziehbar angeordnet worden ist, der
Rueckgabeverpflichtung deshalb nicht nachkommen zu koennen, weil ihm der Luftfahrerschein
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Verlangen der nach §
22 Abs. 1 zustaendigen Stelle eine Versicherung an Eides statt ueber den Verbleib des
Luftfahrerscheins abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn fuer einen abhanden gekommenen
Luftfahrerschein bereits eine neue Ausfertigung beantragt wurde.
§ 30 Ausbildungserlaubnis
(1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbildungsbetrieben oder registrierten
Ausbildungseinrichtungen durchgefuehrt werden, die dafuer eine Erlaubnis besitzen.
(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz fuer Luftfahrer auf weiteren
Luftfahrzeugmustern und Luftfahrzeugklassen richtet sich
1. fuer Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 faellt, nach den
Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch)
vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003),
2. fuer Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 faellt, nach den
Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2
deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003).
Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz fuer Luftfahrer zum Erwerb einer Berechtigung
fuer weitere Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die nicht unter
Satz 1 fallen, richtet sich nach der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal und kann
auch ausserhalb von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen
erfolgen.
(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von
Personen vorgenommen werden, die hierfuer eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Luftfahrern besitzen. Die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern
wird nach den gemaess § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erteilt.
§ 31 Zustaendige Stellen
(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird
1. fuer Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbildungseinrichtungen,
die nur Privatflugzeugfuehrer, Privathubschrauberfuehrer, jeweils ohne
Instrumentenflugberechtigung, Segelflugzeugfuehrer oder Freiballonfuehrer ausbilden,
von der Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem die Ausbildung durchgefuehrt werden
soll, fuer registrierte Ausbildungseinrichtungen von den Beauftragten nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der Erlaubnis fuer die Ausbildung
nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind,
2. fuer andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bundesamt
erteilt.
(2) Waeren nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehoerden mehrerer Laender
zustaendig, so ist die Luftfahrtbehoerde des Landes zustaendig, in deren Bereich der
Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehoerden
der beteiligten Laender im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zustaendige
Behoerde.
§ 32 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung
- 21 -
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung muss enthalten:
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklaerung ueber
schwebende Strafverfahren und darueber, dass ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des
Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zustaendigen Stelle beantragt
worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts ausserdem
den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlangen eine
Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels-
oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaubnis abhaengt,
2. die Angabe der Staatsangehoerigkeit, sofern der Antragsteller eine natuerliche Person
ist; die Staatsangehoerigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebenslaeufe des Ausbildungsleiters, der
Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals,
4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische
Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttuechtigkeit der verwendeten
Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen sicheren Betrieb und eine
geordnete Ausbildung durchzufuehren,
5. die Zustimmung des Flugplatzhalters ueber Art der Ausbildung, die auf dem Flugplatz
durchgefuehrt werden soll.
(2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufuegen
1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb fuer Flugausbildung nach § 30
Abs. 1:
die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL
2.055 deutsch,
2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb fuer Musterberechtigungen
nach § 30 Abs. 1:
die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL
2.055 deutsch,
3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte Ausbildungseinrichtung nach § 30
Abs. 1:
die Angaben nach Anlage 2.
§ 33 Erteilung und Umfang der Erlaubnis oder Registrierung
(1) Die zustaendige Stelle erteilt die Erlaubnis fuer Ausbildungsbetriebe nach § 31 Abs.
1, wenn
1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefaehrdung der Sicherheit des Luftverkehrs
nicht zu befuerchten ist,
2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und sonstiges Lehrpersonal geeignet
sind und
3. im Uebrigen den gemaess § 20 Abs. 2 anzuwendenden Vorschriften entsprochen wird.
(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird fuer die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten
von Erlaubnissen und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. In der Erlaubnis wird der Ort des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.
(3) Aenderungen der Aufnahmebedingungen sowie Aenderungen des Betriebszustandes,
insbesondere ein Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals oder des
Luftfahrzeugs, beduerfen der Genehmigung. Aenderungen des Namens oder der Firma des
Inhabers der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zustaendigen Stelle anzuzeigen.
(4) Darueber hinaus registriert die fuer die Erlaubnis zustaendige Stelle die
Ausbildungseinrichtung entsprechend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollstaendigen
Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte Erlaubnis wird dem Antragsteller
von der zustaendigen Stelle mitgeteilt.
(5) Abweichungen von den Angaben auf dem Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der
zustaendigen Stelle unverzueglich mitzuteilen.
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(6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung bleibt bestehen, bis der Inhaber
der Erlaubnis der zustaendigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung eingestellt wird
oder die zustaendige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgefuehrt
wird oder nicht in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung oder den
Vorschriften gemaess § 20 Abs. 2 oder 3 erfolgt. In beiden Faellen wird die Registrierung
der Ausbildungseinrichtung von der zustaendigen Stelle widerrufen.
(7) Die Erlaubnis fuer Ausbildungsbetriebe, die Registrierung der Ausbildungseinrichtung
oder der Widerruf wird von der zustaendigen Stelle nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in
den Nachrichten fuer Luftfahrer und von den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des
Luftverkehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauftragten bekannt gemacht.
§ 34 Erleichterungen
Fuer die Ausbildung von Privatflugzeugfuehrern und Privathubschrauberfuehrern ohne
Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugfuehrern, Freiballonfuehrern und
Luftsportgeraetefuehrern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die
Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen
von der zustaendigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
§ 35 Beginn der Ausbildung
Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn die zustaendige Stelle dies
auf Grund einer Abnahmepruefung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder einer
Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitgeteilt hat. Die zustaendige Stelle gibt
die genehmigten Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen in
den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt. Die Ausbildungseinrichtungen fuer Fuehrer
von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeraeten werden vom Beauftragten nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes in geeigneter Weise oeffentlich bekannt gemacht.
§ 36 Aufsicht
(1) Die zustaendige Stelle fuehrt die Aufsicht ueber den Ausbildungsbetrieb oder die
registrierte Ausbildungseinrichtung.
(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der zustaendigen Stelle einmal im Jahr
einen Ausbildungsbericht ueber den Verlauf der Ausbildung einschliesslich besonderer
Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbildungsbericht muessen mindestens folgende
Angaben enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber zum
Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten
Theoriestunden, Anzahl der durchgefuehrten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen,
ggf. an Verfahrensuebungsgeraeten oder Simulatoren, Anzahl der beschaeftigten Fluglehrer,
Theorielehrer, ggf. Lehrer an synthetischen Uebungsgeraeten, Anzahl und Muster der
zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art der verwendeten synthetischen
Uebungsgeraete sowie besondere Vorkommnisse.
§ 37 Ruecknahme und Widerruf
Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer die Erteilung
nachtraeglich nicht nur voruebergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn
laenger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
Dritter Abschnitt
Flugplaetze
1.
Flughaefen
§ 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung
- 23 -
(1) Flughaefen sind Flugplaetze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs
einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes
beduerfen.
(2) Die Flughaefen werden genehmigt als
1. Flughaefen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughaefen),
2. Flughaefen fuer besondere Zwecke (Sonderflughaefen).
§ 39 Genehmigungsbehoerde
(1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von der Luftfahrtbehoerde des Landes erteilt,
in dem das Gelaende liegt.
(2) Erstreckt sich das Gelaende oder der Bauschutzbereich auf mehrere Laender, so ist
Genehmigungsbehoerde und Luftfahrtbehoerde nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes
ueber Baubeschraenkungen im Bauschutzbereich die Behoerde des Landes, in dem der
ueberwiegende Teil des Gelaendes liegt. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung der
Luftfahrtbehoerden der beteiligten Laender.
§ 40 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklaerung ueber
schwebende Strafverfahren und darueber, dass ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des
Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehoerde beantragt
worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
ausserdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf
Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das
Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der
Genehmigung abhaengt,
2. die Angabe der Staatsangehoerigkeit, sofern der Antragsteller eine natuerliche
Person ist,
3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit des Antragstellers,
4. die Angaben ueber die bestehenden oertlichen und baulichen Verhaeltnisse des
Gelaendes, bei Wasserflughaefen auch ueber den Verkehr von Wasserfahrzeugen,
5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der
beabsichtigten Flug- und Flughafenbetriebsabwicklung,
6. a) einen Uebersichtsplan im Massstab 1:25.000 mit Hoehenschichtlinien, aus dem
ersichtlich sind die Grenzen des Flughafens, die Anfluggrundlinien, die
Einzelheiten des Ausbauplans, der Bauschutzbereich gegebenenfalls mit einem
Vorschlag fuer Hoehenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,
die Rollbahnen, die Vorfeldflaechen, die Bebauungszone mit Bauhoehen und die
Luftfahrthindernisse im Bauschutzbereich, bei Wasserflughaefen ausserdem die
Wassertiefen, die Stromrichtung und -geschwindigkeit, die Fahrrinnen und die
Anker- und Anlegestellen fuer Wasserfahrzeuge,
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens zwei Kilometer von den Enden der
Start- und Landeflaechen und bis mindestens 1,5 Kilometer beiderseits der
Anfluggrundlinien im Massstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a
bezeichneten Eintragungen,
7. a) je einen Laengsschnitt durch die Mittellinie der Start- und Landeflaechen mit
den Sicherheitsflaechen und Anflugsektoren im Laengenmassstab 1:25.000 und im
Hoehenmassstab 1:2.500; die hoechsten Erhebungen in den genannten Flaechen und
Sektoren sowie die tiefsten Vertiefungen in den genannten Flaechen zu beiden
Seiten der Schnittlinie sind deutlich unterscheidbar auf die Laengsschnitte zu
projizieren,
b) je einen Laengsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Mittellinien
bis mindestens zwei Kilometer von den Enden der Start- und Landeflaechen
- 24 -
im Laengenmassstab 1:5.000 und im Hoehenmassstab 1:500 oder im Laengenmassstab
1:2.500 und im Hoehenmassstab 1:250 mit den unter Buchstabe a zweiter Halbsatz
bezeichneten Eintragungen,
c) Querschnitte durch die Start- und Landeflaechen und die Sicherheitsflaechen im
Massstab 1:2.500,
8. bei Flughaefen, die in mehreren Stufen ausgebaut werden, in den nach den Nummern
5 bis 7 beizubringenden Unterlagen eine besonders herausgehobene Darstellung der
ersten Ausbaustufe,
9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ueber die flugklimatologischen
Verhaeltnisse und ueber die Moeglichkeiten einer Flugwetterberatung,
10. das Gutachten
a) eines technischen Sachverstaendigen ueber das Ausmass des Fluglaerms, der in der
Umgebung des Flughafens zu erwarten ist, und
b) eines medizinischen Sachverstaendigen ueber die Auswirkung dieses Laerms auf die
Bevoelkerung,
11. bei Sonderflughaefen die Angabe des Zwecks, dem dieser dienen soll.
(2) Die Genehmigungsbehoerde kann weitere Unterlagen, insbesondere auch
Sachverstaendigengutachten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der Antrag und die
Unterlagen einzureichen sind.
§ 41 Anzeigepflichten, Aenderungsantraege
(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen
und Aenderungen der Genehmigungsbehoerde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Die Genehmigungsbehoerde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen
einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens
wesentlich erweitert oder geaendert werden soll.
§ 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist fuer seine Anlage und seinen Betrieb zu
erteilen. Sie hat in Uebereinstimmung mit den einschlaegigen Rechtsvorschriften des
nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europaeischen Gemeinschaft sowie mit
den fuer die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens ueber die
Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die fuer Anlage und Betrieb
erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur
mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer
von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen und
sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschraenkung von Laermauswirkungen auf
die Umgebung des Flughafens, fuer die Einhaltung der in den Saetzen 2 und 3 genannten
Vorschriften und fuer die Gewaehrleistung des Betriebs gegenueber Luftfahrthindernissen,
verbunden und befristet werden.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
1. die Bezeichnung des Flughafens,
2. die Lage des Flughafens,
3. die geographische Lage und Hoehe des Flughafenbezugspunkts,
4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des Abkommens ueber die Internationale
Zivilluftfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten
Ausbaustufe, gehoert,
5. die Richtung und Laenge der Start- und Landebahnen,
6. die Angaben ueber den Umfang der ersten Ausbaustufe, falls der Flughafen in
mehreren Stufen ausgebaut wird,
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7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen duerfen,
8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser dienen soll,
9. eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Hoehe
der Versicherungssumme,
10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfuellenden Auflagen.
(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Ausbauplans zu verbinden.
(4) Die Genehmigungsbehoerde veranlasst die Bekanntmachung der Genehmigung in den
Nachrichten fuer Luftfahrer und in den Amtsblaettern der Laender, auf die sich der
Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2
enthalten, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der
Einschraenkung von Laermauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen.
§ 43 Flughafenbenutzungsordnung
(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehoerde eine
Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von
betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, fuer Personen vorzusehen, die
den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Uebereinstimmung mit dem
Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer,
einschliesslich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.
(3) Die Genehmigungsbehoerde veranlasst die Bekanntmachung der
Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten fuer Luftfahrer.
§ 43a Entgelte
(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen bei Verkehrsflughaefen Regelungen
der Entgelte fuer das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie fuer die
Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehoerde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 44 Betriebsaufnahme
(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigungsbehoerde
dies auf Grund einer Abnahmepruefung gestattet.
(2) Die Genehmigungsbehoerde veranlasst die Bekanntmachung der Betriebsaufnahme in den
Nachrichten fuer Luftfahrer.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind sinngemaess auf die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen
oder Aenderungen der Anlage und des Betriebes anzuwenden.
§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht
(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten
und ordnungsgemaess zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens
wesentlich beeintraechtigen, unverzueglich der Genehmigungsbehoerde anzuzeigen.
(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flughafenunternehmen
Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Es kann
den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere
das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggeraet verwehren, soweit sie die ihnen
gemaess § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollstaendig erfuellen und dies
verhaeltnismaessig ist.
(3) Die Genehmigungsbehoerde kann das Flughafenunternehmen von der Betriebspflicht
befreien.
- 26 -
(4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkundige Person fuer die Leitung des
Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstuetzung kann
die Genehmigungsbehoerde das Flughafenunternehmen zur Bestellung einer Vertretung
und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flughafenunternehmen der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behoerde die
bestellte Person zur Erfuellung der Aufgabe nicht fuer geeignet und zuverlaessig haelt.
§ 45a Flugplatzhandbuch
Zur Erfuellung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein
Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthaelt die wesentlichen Informationen ueber Lage,
Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und
Betriebsleitung sowie ueber das Sicherheitsmanagementsystem gemaess § 45b.
§ 45b Sicherheitsmanagementsystem
(1) Zur Erfuellung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen
ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben, fortzuentwickeln und die
damit verbundenen Massnahmen zu dokumentieren. Dieses System regelt fuer die betriebliche
Sicherheit erhebliche Zustaendigkeiten, Verfahren und Betriebsablaeufe und enthaelt
Vorgaben darueber, wie seine Umsetzung sichergestellt wird.
(2) Das Flughafenunternehmen ueberprueft in regelmaessigen Abstaenden durch geeignete
Personen die Betriebssicherheit der Ablaeufe des Flughafens. Die Durchfuehrung
der Ueberpruefungen ist zu dokumentieren. In die Dokumentation sind die erkannten
Gefahrenquellen, die im Zuge der Ueberpruefung geboten erscheinenden Abhilfemassnahmen und
die unmittelbar veranlassten Abhilfemassnahmen aufzunehmen. Die Dokumentation ist fuer
mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
§ 45c Beauftragter fuer das Sicherheitsmanagementsystem
(1) Das Flughafenunternehmen bestellt eine andere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1
bestellte Person als Beauftragten fuer das Sicherheitsmanagementsystem. § 45 Abs.
4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauftragte beraet die Unternehmensleitung
in allen Angelegenheiten, die fuer Einrichtung, Betrieb und Fortentwicklung des
Sicherheitsmanagementsystems von Bedeutung sind. Die Unternehmensleitung hat den
Beauftragten bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstuetzen und ihn soweit
erforderlich von sonstigen betrieblichen Aufgaben freizustellen. Sie hat ihm
insbesondere, soweit dies zur Aufgabenerfuellung erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
Raeume, Einrichtungen und Mittel zur Verfuegung zu stellen.
(2) Das Flughafenunternehmen stellt durch innerbetriebliche Organisationsmassnahmen
sicher, dass der Beauftragte sich persoenlich unmittelbar ueber alle Umstaende
informieren kann, die fuer das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind und seine
diesbezueglichen Vorschlaege und Bedenken schriftlich oder muendlich unmittelbar der
Unternehmensleitung unterbreiten kann. Bei nicht ausgeraeumten Meinungsunterschieden
ueber solche Umstaende kann der Beauftragte von der Unternehmensleitung verlangen, ihn
ueber die wesentlichen Gruende ihrer Haltung zu unterrichten.
(3) Das Flughafenunternehmen darf Beauftragte fuer das Sicherheitsmanagementsystem und
deren Hilfspersonal wegen der Erfuellung der uebertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
Der Widerruf der Bestellung als Beauftragter fuer das Sicherheitsmanagementsystem bedarf
der Zustimmung der Genehmigungsbehoerde.
§ 46 Sicherung von Flughaefen
(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch
Unbefugte verhindert wird.
(2) Die Genehmigungsbehoerde kann in besonderen Faellen das Flughafenunternehmen von der
Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen.
Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugaenglichen Teile des
Flughafens und in Abstaenden von 250 Metern und bei einmuendenden Geh- oder Fahrwegen
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mindestens in einem Meter Hoehe ueber dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70
Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung
"Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"
tragen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten bei Wasserflughaefen nur hinsichtlich der zugehoerigen
Landflaechen.
(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile
des Flughafens ist Unbefugten verboten.
(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach
naeherer Weisung der Genehmigungsbehoerde kenntlich zu machen.
§ 46a Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
Das Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- und Beschwerdestelle im Sinne der Artikel
14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juli 2006 ueber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschraenkter Mobilitaet (ABl. EU Nr. L 204 S. 1).
§ 47 Aufsicht
(1) Die Genehmigungsbehoerde ist befugt zu pruefen, ob
1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung
fortbesteht,
2. die erteilten Auflagen eingehalten werden,
3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemaess durchgefuehrt wird,
4. das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und
5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen
Verfahren zur Gewaehrleistung der Betriebssicherheit durchfuehrbar sind.
(2) Die Genehmigungsbehoerde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und
zu Auskuenften heranziehen, soweit sie es fuer die Pruefung nach Absatz 1 fuer
erforderlich haelt und ist berechtigt, Pruefungen auf dem Flughafen durchzufuehren. Die
Genehmigungsbehoerde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz
2 zu nehmen.
(3) Die Zustaendigkeit anderer Behoerden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen
bleibt unberuehrt.
§ 48 Ruecknahme und Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zurueckzunehmen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre
Erteilung nachtraeglich nicht nur voruebergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen
werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(2) Die Ruecknahme, der Widerruf oder das Erloeschen der Genehmigung aus anderen Gruenden
ist bekannt zu machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemaess anzuwenden.
2.
Laermbedingte Betriebsbeschraenkungen von
knapp die Vorschriften erfuellenden zivilen
Unterschallstrahlflugzeugen an Flughaefen
- 28 -
§ 48a Begriffsbestimmungen
Im Sinne der §§ 48a bis 48f ist:
1. "Flughafen" ein Zivilflughafen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen ziviler
Unterschallstrahlflugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen) unter
Beruecksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor der Anwendung
der §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen;
2. "Stadtflughafen" ein ziviler Flughafen, der im Anhang I der Richtlinie 2002/30/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Maerz 2002 ueber Regeln und
Verfahren fuer laermbedingte Betriebsbeschraenkungen auf Flughaefen der Gemeinschaft
(ABl. EG Nr. L 85 S. 40) aufgefuehrt ist;
3. "ziviles Unterschallstrahlflugzeug" ein Flugzeug mit einer hoechstzulaessigen
Startmasse von 34.000 Kilogramm oder mehr oder dessen Baureihe mit Sitzplaetzen fuer
mehr als 19 Passagiere zugelassen ist;
4. "knapp die Vorschriften erfuellendes Luftfahrzeug" ein ziviles
Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 ueber die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl.
1956 II S. 411) festgelegten Hoechstwerte um eine kumulative Marge von hoechstens
fuenf EPNdB (Effektive Perceived Noise in Dezibel) unterschreitet, wobei die
kumulative Marge die in EPNdB ausgedrueckte Zahl ist, die man durch Addieren der
einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Laermpegel und
dem zulaessigen Laermhoechstpegel) jeder der drei Referenzlaermmesspunkte, wie sie
im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens ueber die Internationale
Zivilluftfahrt festgelegt sind, erhaelt;
5. "Betriebsbeschraenkung" eine laermrelevante Massnahme zur Begrenzung oder
Reduzierung des Zugangs ziviler Unterschallstrahlflugzeuge zu einem Flughafen.
Darin eingeschlossen sind Betriebsbeschraenkungen, durch die knapp die
Vorschriften erfuellende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughaefen abgezogen
werden sollen sowie partielle Betriebsbeschraenkungen, die den Betrieb ziviler
Unterschallstrahlflugzeuge je nach Zeitraum einschraenken;
6. "ausgewogener Ansatz" der Ansatz, innerhalb dessen die Luftfahrtbehoerde die
moeglichen Massnahmen zur Loesung des Laermproblems auf einem Flughafen prueft,
insbesondere die absehbare Auswirkung einer Reduzierung des Fluglaerms an
der Quelle, der Flaechennutzungsplanung und -verwaltung, der laermmindernden
Betriebsverfahren und Betriebsbeschraenkungen;
7. "Entwicklungsland" ein Staat, der von der Organisation fuer wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in der Liste der Empfaenger von offizieller
Entwicklungshilfe - Teil 1 in der jeweils zuletzt veroeffentlichten Fassung erfasst
ist. Dies gilt nicht fuer den Fall, dass ein dort genannter Staat Vertragsstaat
der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation (ICAO) ist und dort einen Beitrag
leistet, der ueber dem von dieser Organisation festgelegten Mindestbeitragssatz
liegt. Fuer Staaten, die nicht Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt
Organisation sind, ist die Einstufung der Organisation fuer wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung massgeblich;
8. "Betroffener" eine natuerliche oder juristische Person, die von
Laermminderungsmassnahmen, einschliesslich Betriebsbeschraenkungen betroffen ist oder
betroffen werden kann oder ein berechtigtes Interesse an solchen Massnahmen hat.
§ 48b Laermbedingte Betriebsbeschraenkungen an einem Flughafen
(1) Die Luftfahrtbehoerde kann unbeschadet anderweitig bereits bestehender oder
moeglicher Betriebsbeschraenkungen fuer einen Flughafen zur Verminderung des vom
Flugbetrieb ausgehenden Laerms den Zugang von knapp die Vorschriften erfuellenden zivilen
Unterschallstrahlflugzeugen beschraenken.
(2) Bei einem Stadtflughafen kann die zustaendige Luftfahrtbehoerde wegen der objektiv
hoeheren Laermsensitivitaet Massnahmen im Sinne von § 48a Nr. 5 hinsichtlich der in Nummer
4 dieser Vorschrift genannten Luftfahrzeuge anwenden, sofern die im Band I Teil II
Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 ueber die Internationale
- 29 -
Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Hoechstwerte um eine kumulative
Marge von bis zu zehn EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) unterschritten
werden. Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrueckte Zahl, die man durch
Addition einzelner Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Laermpegel
und dem zulaessigen Laermhoechstpegel) jeder der drei Referenzlaermmesspunkte erhaelt, wie
sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens ueber die Internationale
Zivilluftfahrt festgelegt sind.
(3) Betriebsbeschraenkungen nach Absatz 1 oder 2 koennen nur dann ausgesprochen werden,
wenn unter Beachtung des ausgewogenen Ansatzes alle danach moeglichen Massnahmen
zur Loesung des Laermproblems an dem jeweiligen Flughafen geprueft worden sind. Die
voraussichtlichen Kosten der Betriebsbeschraenkungen duerfen unter Beruecksichtigung der
Besonderheiten des Flughafens, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen,
zu dem wahrscheinlichen Nutzen der Betriebsbeschraenkungen nicht ausser Verhaeltnis
stehen.
(4) Die Luftfahrtbehoerde stellt sicher, dass Betriebsbeschraenkungen im Rahmen
bestehender Verkehrsrechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Staatszugehoerigkeit
der betroffenen Luftfahrtunternehmen oder des Flugzeugherstellers des betroffenen
Fluggeraetes in wettbewerbsneutraler Weise erfolgen.
§ 48c Pruefung fuer die Einfuehrung von laermbedingten Betriebsbeschraenkungen
(1) Bei der Pruefung der Einfuehrung von Betriebsbeschraenkungen nach § 48b sind die in
Anlage 5 dieser Verordnung aufgefuehrten Informationen zu beruecksichtigen, soweit dies
fuer die konkrete Massnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und
moeglich ist.
(2) Erfolgt die Pruefung der Einfuehrung von Betriebsbeschraenkungen nach § 48b im
Zusammenhang mit der Pruefung eines Vorhabens an einem Flughafen nach dem Gesetz ueber
die Umweltvertraeglichkeitspruefung, so gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als
erfuellt, sofern bei der Pruefung die in der Anlage 5 aufgefuehrten Informationen so weit
als moeglich beruecksichtigt werden konnten.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Betriebsbeschraenkungen, die bereits vor dem 9. April
2005 erlassen worden sind, sowie fuer unwesentliche technische Aenderungen partieller
Betriebsbeschraenkungen, die fuer die Luftfahrtunternehmen an dem Flughafen keine
signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005 vorgenommen
werden.
§ 48d Fristen zur Einfuehrung von laermbedingten Betriebsbeschraenkungen
Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgefuehrte Pruefung aller moeglichen Massnahmen, dass
an einem Flughafen laermbedingte Massnahmen eingefuehrt werden muessen, um den Betrieb von
knapp die Vorschriften erfuellenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu beschraenken,
gelten fuer den betreffenden Flughafen an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 2408/92 des Rates ueber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu
Strecken des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240
S. 8) vorgesehenen Verfahrens folgende Vorschriften:
a) sechs Monate nach Einfuehrung der Zugangsbeschraenkung im Sinne von Satz 1 werden
keine ueber die Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit Flugzeugen nach § 48a
Nr. 4 mehr zugelassen,
b) nach weiteren sechs Monaten kann von jedem Luftfahrtunternehmen verlangt werden,
die Flugbewegungen um jaehrlich bis zu 20 Prozent der urspruenglichen Gesamtzahl an
Flugbewegungen mit Fluggeraet im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermindern.
§ 48e Verfahren zur Einfuehrung von laermbedingten Betriebsbeschraenkungen
(1) Die Luftfahrtbehoerde macht die Absicht zur Einfuehrung von Betriebsbeschraenkungen
nach § 48b mit den aus § 48c folgenden Erwaegungen oeffentlich bekannt und fordert die
Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf.
- 30 -
(2) Bei Betriebsbeschraenkungen nach § 48d erfolgt die oeffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung im Fall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs Monate und im Fall des
Buchstaben b ein Jahr vor Wirksamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit ein Zeitpunkt
festzusetzen ist, der zwei Monate nach der Flugplankonferenz fuer die anstehende
Flugplanperiode liegen soll.
§ 48f Ausnahmegenehmigungen
(1) Ein Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister eines Entwicklungslandes eingetragen
ist, wird bis zum 28. Maerz 2012 von den Betriebsbeschraenkungen nach § 48b ausgenommen,
sofern das Luftfahrzeug den Flughafen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 26. Maerz 2002
bereits angeflogen hat, waehrend dieses Zeitraums in dem Register des Entwicklungslandes
eingetragen gewesen ist und weiterhin von einer in diesem Staat ansaessigen natuerlichen
oder juristischen Person betrieben wird. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen,
insbesondere mit einem Laermzeugnis, das die Einhaltung der Hoechstwerte des Bands I
Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens ueber die Internationale Zivilluftfahrt
bescheinigt.
(2) In Einzelfaellen darf die Luftfahrtbehoerde den auf Grund dieses Unterabschnitts
vom Zugang zum Flughafen ausgeschlossenen Luftfahrzeugen den Zugang ausnahmsweise
gestatten, wenn so ungewoehnliche Umstaende vorliegen, dass die Versagung des Zugangs
unverhaeltnismaessig waere. Dies gilt insbesondere fuer den Zugang zum Flughafen zum Zwecke
der Durchfuehrung von humanitaeren Hilfeleistungen oder fuer Reparatur-, Umruestungs- und
Wartungszwecke, durch die keine Einnahmen erzielt werden. Die Luftfahrtbehoerde kann
geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2
uebertragen. Die Beleihung kann jederzeit widerrufen werden.
3.
Landeplaetze
§ 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
(1) Landeplaetze sind Flugplaetze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs
einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht
beduerfen und nicht nur als Segelfluggelaende dienen.
(2) Die Landeplaetze werden genehmigt als
1. Landeplaetze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplaetze),
2. Landeplaetze fuer besondere Zwecke (Sonderlandeplaetze).
§ 50 Genehmigungsbehoerde
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehoerde des Landes erteilt, in
dem das Gelaende liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Landeplatzes fuer Landflugzeuge muss
enthalten
1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden Angaben und Nachweise;
2. a) einen Uebersichtsplan im Massstab 1:25.000 mit Hoehenschichtlinien, aus
dem ersichtlich sind der Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem
anschliessenden Gebiet bis zu einer Entfernung von drei Kilometern, die
Anfluggrundlinien, die Start- und Landeflaechen, die Bebauungszone mit Bauhoehen,
die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen - die Start- und Landebahnen,
die Rollbahnen, der beschraenkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des
Landeplatzes sowie ein Vorschlag fuer Hoehenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des
Luftverkehrsgesetzes, bei Wasserlandeplaetzen ausserdem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe a fuer Wasserflughaefen vorgeschriebenen zusaetzlichen Angaben;
- 31 -
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens einen Kilometer von den Enden
der Start- und Landeflaechen und bis mindestens 0,5 Kilometer beiderseits der
Anfluggrundlinien im Massstab 1:5.000 oder 1:2.500 mit den unter Buchstabe a
bezeichneten Eintragungen;
3. a) je einen Laengsschnitt durch jede Anfluggrundlinie bis mindestens drei Kilometer
von den Enden der zugehoerigen Start- und Landeflaechen im Laengenmassstab 1:25.000
und im Hoehenmassstab 1:2.500 unter Kenntlichmachung der An- und Abflugflaechen;
die hoechsten Erhebungen in einer Flaeche mit der vorgenannten Laenge der
jeweiligen Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je 150 Metern beiderseits
dieser Linie sind deutlich unterscheidbar auf die Laengsschnitte zu projizieren;
das Gleiche gilt fuer die tiefsten Vertiefungen in einer Flaeche mit einer
Laenge bis mindestens 250 Metern von den Enden der zugehoerigen Start- und
Landeflaeche und mit einer Breite von mindestens je 75 Metern beiderseits der
Anfluggrundlinie;
b) je einen Laengsschnitt durch die unter Buchstabe a bezeichneten Anfluggrundlinien
bis mindestens 1 Kilometer von den Enden der Start- und Landeflaechen im
Laengenmassstab 1:5.000 und im Hoehenmassstab 1:500 oder im Laengenmassstab 1:2.500
und im Hoehenmassstab 1:250 mit den unter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;
c) Querschnitte durch die Start- und Landeflaechen im Massstab 1:2.500;
4. das Gutachten eines Sachverstaendigen ueber die Eignung des Landeplatzes;
5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ueber die flugklimatologischen
Verhaeltnisse des Landeplatzes und seiner Umgebung.
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehoerde
Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Fuer Landeplaetze, die nicht oder nicht nur dem Verkehr von Landflugzeugen dienen
sollen, bestimmt die Genehmigungsbehoerde die Antragserfordernisse.
§ 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1) Fuer die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,
2. die Richtung und Laenge der Start- und Landeflaechen und gegebenenfalls der Start-
und Landebahnen,
3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschraenkten Bauschutzbereiches.
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 53 Anzuwendende Vorschriften
(1) Fuer die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41
Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie
§ 46a, fuer die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und fuer
die Ruecknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei Landeplaetzen,
die ausschliesslich dem Betrieb von Luftsportgeraeten dienen, obliegt die Aufsicht dem
Beauftragten.
(2) Fuer die Sicherung von Landeplaetzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Sicherungsmassnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und
bestimmte Zeiten beschraenkt werden koennen. Das Betreten der eingefriedeten oder durch
Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.
(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehoerde eine oder mehrere
Personen als Flugleiter zu bestellen.
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(4) Bei Landeplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47
Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Massgabe, dass der
Flugleiter zum Beauftragten fuer das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann.
Bei Landeplaetzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Saetze 1 und 2 Anwendung,
wenn die zustaendige Behoerde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhoehung
der Gefahrenlage die Einfuehrung des Sicherheitsmanagementsystems gegenueber dem
Landeplatzhalter anordnet.
(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen
in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Hoehe aufweist und den Betrieb von zivilen
Unterschallstrahlflugzeugen zulaesst.
4.
Segelfluggelaende
§ 54 Begriffsbestimmung
(1) Segelfluggelaende sind Flugplaetze, die fuer die Benutzung durch Segelflugzeuge und
nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind.
(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggelaendes kann auf
die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeraete und
Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemaess zum Schleppen von Segelflugzeugen oder
Motorseglern oder Haengegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung
finden, erstreckt werden. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers
der Genehmigung oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des Halters des
Segelfluggelaendes.
§ 55 Genehmigungsbehoerde
Die Genehmigung eines Segelfluggelaendes wird von der Luftfahrtbehoerde des Landes
erteilt, in dem das Gelaende liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten
1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden Angaben,
2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit des Antragstellers, wenn das
Segelfluggelaende einen beschraenkten Bauschutzbereich erhalten soll,
3. a) einen Uebersichtsplan mit Massstab 1:25.000 mit Hoehenschichtlinien, aus
dem ersichtlich sind das Segelfluggelaende mit seiner Umgrenzung und dem
anschliessenden Gebiet bis zu einer Entfernung von einem Kilometer, die An-
und Abflugrichtungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit vorgesehen -
der beschraenkte Bauschutzbereich mit dem Bezugspunkt des Segelfluggelaendes
sowie einen Vorschlag fuer Hoehenfestlegungen nach den §§ 13 und 15 des
Luftverkehrsgesetzes,
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens einen Kilometer von den Enden und
bis mindestens 0,5 Kilometer von den Seiten der Start- und Landeflaechen im
Massstab 1:5.000 oder 1:2.500, aus dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a
bezeichneten Eintragungen und die Start- und Landeflaechen, die Aufstellplaetze
fuer Startwinden und die baulichen Anlagen mit Bauhoehen,
4. das Gutachten eines Sachverstaendigen ueber die Eignung des Segelfluggelaendes.
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemaess anzuwenden. Auf Antrag kann die
Genehmigungsbehoerde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.
§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1) Fuer die Genehmigung eines Segelfluggelaendes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
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(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,
2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschraenkten Bauschutzbereichs,
3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelaende benutzen
duerfen,
4. die Angabe der Startarten.
(3) Die Genehmigungsbehoerde macht die Genehmigung des Segelfluggelaendes bei
Eroeffnung des Betriebes in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung
eines beschraenkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung
in den Amtsblaettern der Laender, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die
Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 58 Betrieb des Segelfluggelaendes
Bei dem Betrieb des Segelfluggelaendes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, §
46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Fuer den Halter eines Segelfluggelaendes besteht
keine Betriebspflicht.
§ 59 Sicherung des Segelfluggelaendes
Fuer die Sicherung von Segelfluggelaenden ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemaess mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Sicherungsmassnahmen auch auf Teile des Segelfluggelaendes und auf
bestimmte Zeiten beschraenkt werden koennen. Das Betreten der eingefriedeten oder durch
Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggelaendes ist Unbefugten verboten.
§ 60 Anzuwendende Vorschriften
Fuer die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Aenderungen der Anlage oder des
Betriebes des Segelfluggelaendes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, fuer die Aufsicht §
47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und fuer die Ruecknahme oder den Widerruf
der Genehmigung § 48 sinngemaess anzuwenden. Bei Landeplaetzen, die ausschliesslich dem
Betrieb von Luftsportgeraeten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.
Vierter Abschnitt
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgeraet
1.
Gewerbsmaessige Verwendung von Luftfahrzeugen
§ 61 Genehmigungsbehoerde, Zulassungsbehoerde
(1) Die Betriebsgenehmigung fuer die gewerbsmaessige Befoerderung von Personen oder Sachen
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ueber die Erteilung
von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung wird erteilt
1. fuer Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschliesslich nach Sichtflugregeln
betrieben werden, von der Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat,
2. fuer andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
Die Genehmigung umfasst nicht die Durchfuehrung von Bodenabfertigungsdiensten durch das
Luftfahrtunternehmen.
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(2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes werden von
der Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, erteilt. Die
Genehmigung kann von der Luftfahrtbehoerde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der
Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertaetigkeit in diesem Lande liegt und die nach
Satz 1 zustaendige Behoerde zustimmt.
(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplaenen wird in allen Faellen von dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm
bestimmten Stelle erteilt.
(4) Das Verfahren fuer die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ueber die Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich
1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen und Sachen
eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1.175ff. der Joint Aviation
Authorities ueber die gewerbsmaessige Befoerderung von Personen und Sachen in
Flugzeugen in der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in
deutscher Uebersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. August
1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998), zuletzt geaendert durch Bekanntmachung
vom 20. September 2001 (BAnz. S. 21226);
2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen und Sachen
eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175ff. der Joint Aviation
Authorities ueber die gewerbsmaessige Befoerderung von Personen und Sachen in
Hubschraubern in der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in
deutscher Uebersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August
1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).
§ 62 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes muss enthalten:
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklaerung ueber
schwebende Strafverfahren und darueber, dass ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des
Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehoerde beantragt
worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
ausserdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf
Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das
Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der
Genehmigung abhaengt,
2. die Angabe der Staatsangehoerigkeit des Antragstellers, bei juristischen
Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Staatsangehoerigkeit der
vertretungsberechtigten Personen,
3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens sowie der Gebiete, in welchen
geflogen werden soll,
4. die Angaben ueber die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere
Anzahl, Muster und Kategorien,
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der erteilten Erlaubnisse und
besonderen Berechtigungen,
6. den Nachweis der fuer den sicheren Betrieb erforderlichen wirtschaftlichen
Leistungsfaehigkeit des Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die
Bilanz einschliesslich Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben ueber die
Kapitalzusammensetzung des Unternehmens, sein Anlagevermoegen und den
Kapitalbedarf, ferner einen Wirtschafts- und Liquiditaetsplan fuer das laufende
und folgende Jahr, sowie Angaben ueber die vorgesehenen Befoerderungsentgelte und
Bedingungen,
7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschliesslichen Eigentum
des Antragstellers stehen, den Nachweis, dass er daran uneingeschraenkt die
Verfuegungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge
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voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehoerde ueber den
Eigentuemer der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1 und 2,
8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen,
9. den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische
Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttuechtigkeit der verwendeten
Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb
durchzufuehren,
10. den Nachweis, dass die Ausruestung der Luftfahrzeuge fuer die beabsichtigte
Verwendung den Vorschriften fuer den Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und
die Fuehrer der Luftfahrzeuge die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen
besitzen.
(2) Fuer die Erteilung der Betriebsgenehmigung fuer die gewerbsmaessige Befoerderung
von Fluggaesten, Post und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Massgabe der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ueber die Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend. Weitere nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu erbringende Nachweise bleiben hiervon unberuehrt.
§ 62a Flugliniengenehmigung fuer Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im
Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europaeischen Gemeinschaft
(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes
fuer Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts
der Europaeischen Gemeinschaft wird vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
(2) Uebersteigt die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die ihr Interesse an der Ausuebung
von Verkehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang der beantragten Nutzung von
Verkehrsrechten den Rahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
847/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ueber die
Aushandlung und Durchfuehrung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und
Drittstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3) mit einem auslaendischen
Staat vereinbarten Luftverkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und Verkehrsrechten
gesetzt ist, wird die Flugliniengenehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen erteilt,
die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren ueber die Aufteilung von Verkehrsrechten
aus einem Luftverkehrsabkommen um die Nutzung von mindestens einem Verkehrsrecht zur
Durchfuehrung von Fluglinienverkehr mit dem auslaendischen Staat beworben haben.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt das Verfahren
ueber die Aufteilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit auslaendischen Staaten fuer
Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der
Europaeischen Gemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im
Bundesanzeiger und in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
§ 63 Betriebsgenehmigung fuer Luftfahrtunternehmen aus Staaten ausserhalb
des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
(1) Die Betriebsgenehmigung fuer Luftfahrtunternehmen nach § 21a des
Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat ausserhalb des Geltungsbereichs des
Luftverkehrsrechts der Europaeischen Gemeinschaft gegenueber der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zur Ausuebung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind
(Bezeichnung), wird vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder
einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat
des bezeichneten auslaendischen Unternehmens muss der Antrag auf Erteilung der
Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten:
1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimatstaates (Air Operator Certificate);
2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalitaet der Gesellschaft notwendigen Angaben
und Nachweise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug, Geschaeftsbericht
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oder entsprechende andere Dokumente, aus denen sich Angaben ueber Vorstand und
Zusammensetzung des Geschaeftskapitals entnehmen lassen;
3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansaessigen Zustellungs- und
Empfangsbevollmaechtigten;
4. den Flugplan fuer die beantragte erste Flugplanperiode mit Angabe von ICAO- oder
IATA-Code des beantragenden Unternehmens;
5. die vollstaendige Flottenauflistung des zum Einsatz vorgesehenen Fluggeraets
mit Angaben zur Kapazitaet der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie ueber
Eigentumsverhaeltnisse und Nationalitaets- und Eintragungszeichen;
6. detaillierte Nachweise ueber die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht;
7. die Aufstellung ueber die zur Anwendung vorgesehenen Passagiertarife.
(3) Die Genehmigungsbehoerde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 Abs. 1
entsprechen, verlangen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Nachweise
verzichten.
(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes)
vorzulegen.
§ 63a Streckengenehmigung
Die Streckengenehmigung zur Ausuebung von Verkehrsrechten auf Strecken innerhalb
des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europaeischen Gemeinschaft nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ueber den Zugang von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen
Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
1. fuer Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschliesslich nach Sichtflugregeln
betrieben werden, von der Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat,
2. fuer andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
Die Erteilung der Streckengenehmigung im innereuropaeischen Luftverkehr hat eine gueltige
Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
ueber die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L
240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung. Auf
Verlangen der fuer die Erteilung der Streckengenehmigung zustaendigen deutschen Behoerde
ist eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung und erforderlichenfalls eine
Bescheinigung ueber die fortbestehende Gueltigkeit derselben vorzulegen.
§ 63b Flugplan
Die zustaendige Behoerde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein
zu bestimmten Stichtagen (bis zum 28. Februar fuer die Sommerflugplanperiode, bis
zum 30. September fuer die Winterflugplanperiode eines jeden Jahres) die Vorlage des
Flugplans verlangen. Der Flugplan wird wirksam, wenn die zustaendige Behoerde nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widerspricht.
§ 63c Flugpreise
(1) Die zustaendige Behoerde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder
allgemein die Vorlage der Flugpreise und Befoerderungsbedingungen verlangen.
(2) Die Flugpreisgestaltung im Luftverkehr innerhalb des Geltungsbereichs des
Luftverkehrsrechts der Europaeischen Gemeinschaft richtet sich nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ueber Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl.
EG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. Der im Sinne dieser Verordnung
hinterlegte Flugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die zustaendige
Behoerde trifft Massnahmen nach Artikel 6 der Verordnung.
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(3) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr, der nicht unter Absatz 2
faellt, richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgefuehrt
wird, festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der
vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam, es sei denn, die zustaendige
Behoerde trifft Massnahmen in entsprechender Anwendung der in Absatz 2 genannten
Verordnung.
§ 63d Nichtbefoerderung bei Ueberbuchung, Annullierung und Verspaetung von
Fluegen
Zur Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 ueber eine gemeinsame Regelung fuer Ausgleichs-
und Unterstuetzungsleistungen fuer Fluggaeste im Fall der Nichtbefoerderung und bei
Annullierung oder grosser Verspaetung von Fluegen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt:
1. Zustaendige Stelle fuer die Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach
Artikel 16 Abs. 1 ist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwerdestelle
nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004;
2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die fuer die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen
Auskuenfte verlangen und Ueberpruefungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens
durchfuehren;
3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden
schriftlichen Hinweise und Angaben muessen in deutscher Sprache abgefasst sein; an
Flugplaetzen im Sinn des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise
und Angaben zusaetzlich in englischer Sprache abzufassen;
4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt
auf Verlangen die fuer die Abwicklung von Anspruechen und zur Entgegennahme
von Beschwerden verantwortliche Stelle im Unternehmen mit allen notwendigen
Kontaktangaben schriftlich mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben
an Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weitergeben.
Die Verfolgung von Anspruechen und Beschwerden muss in deutscher Sprache moeglich
sein.
§ 64 Anzeigepflichten
Aenderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses
Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehoerde
unverzueglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft, so sind Veraenderungen hinsichtlich
der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehoerde anzuzeigen.
§ 65 Aufsicht
(1) Die nach diesem Abschnitt jeweils zustaendige Behoerde ist befugt zu pruefen, ob die
fuer eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen
einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen
Verpflichtungen ordnungsgemaess durchgefuehrt wird. Sie kann die hierfuer notwendigen
Auskuenfte verlangen und Ueberpruefungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens
durchfuehren.
(2) Hat das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine andere Stelle
zur Genehmigungsbehoerde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.
2.
Nichtgewerbsmaessige Verwendung von Luftfahrzeugen
§ 66 Genehmigungsbehoerde
- 38 -
Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes werden von der
Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat,
erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehoerde eines anderen Landes erteilt
werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Taetigkeit in diesem Lande liegt und die
nach Satz 1 zustaendige Behoerde zustimmt.
§ 67 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr.
1, 2 und 4 sowie die Nachweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 enthalten. Bei einem
auslaendischen Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch
die Vorlage der Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine entsprechende
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zustaendigen Luftfahrtbehoerde dieses Staates
erbracht.
(2) Die Genehmigungsbehoerde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die
fuer eine Entscheidung ueber den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.
§ 68 Anzuwendende Vorschrift
Auf die Aufsicht ist § 65 sinngemaess anzuwenden.
3.
(§§ 69 bis 72 weggefallen)
4.
Luftfahrtveranstaltungen
§ 73 Genehmigungsbehoerde
Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird
1. fuer Luftfahrtveranstaltungen, die nicht ueber ein Land hinausgehen, von der
Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,
2. fuer Luftfahrtveranstaltungen, die ueber ein Land hinausgehen, von der im
Einvernehmen mit den beteiligten Laendern vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung beauftragten Landesluftfahrtbehoerde,
3. in allen uebrigen Faellen vom Luftfahrt-Bundesamt
erteilt.
§ 74 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist acht Wochen vor der Veranstaltung in
doppelter Ausfertigung bei der Genehmigungsbehoerde zu stellen.
(2) Er muss enthalten
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters und des verantwortlichen Leiters;
2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der Veranstaltung, das Programm und
die Einwilligung des Flugplatzhalters; findet die Veranstaltung nicht von einem
genehmigten Flugplatz aus statt, so sind eine Skizze des in Aussicht genommenen
Gelaendes mit Angabe seiner Abmessungen und ein Gutachten ueber seine Eignung sowie
der Nachweis des Benutzungsrechts beizufuegen;
3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung bestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn
dies bei Antragstellung noch nicht moeglich ist, allgemeine Angaben ueber Anzahl und
Muster der beteiligten Luftfahrzeuge;
4. auf Verlangen der Genehmigungsbehoerde den Namen und die Luftfahrerscheine
oder amtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine der beteiligten
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Luftfahrer sowie die Vereinbarungen des Veranstalters mit den Luftfahrern,
Luftfahrtunternehmen, sonstigen an den Vorfuehrungen in der Luft und am Boden
Beteiligten und den Haftpflicht- und Unfallversicherern.
(3) Fuer Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer Ausschreibung durchgefuehrt werden
sollen, kann die Genehmigungsbehoerde gestatten, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1
bis 4 ganz oder teilweise durch die Ausschreibung ersetzt werden.
(4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle und nicht motorgetriebene
Luftsportgeraete teilnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit
denen keine Fluggaeste befoerdert werden koennen, beduerfen nicht der Genehmigung.
§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz
1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Fuer die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.
5.
Mitfuehren gefaehrlicher Gueter
§ 76 Begriffsabgrenzung
Gefaehrliche Gueter im Sinne dieser Verordnung sind
1. Waffen, Munition, Sprengstoffe,
2. sonstige feste, fluessige oder gasfoermige Stoffe, die leicht entzuendbar,
selbstentzuendlich, entzuendend, aetzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind
oder zur Polymerisation neigen, soweit es sich nicht um geringe Mengen handelt, die
ueblicherweise fuer den taeglichen Gebrauch verwendet werden,
3. Stoffe, die bei Beruehrung mit Wasser entzuendliche oder die Verbrennung
unterstuetzende Gase entwickeln,
4. verdichtete, verfluessigte oder unter Druck geloeste Gase, soweit sie nicht zur
Ausruestung des Luftfahrzeugs gehoeren,
5. Gegenstaende oder Stoffe, die das Luftfahrzeug oder dessen Ausruestung oder Zubehoer
in einer die Sicherheit beeintraechtigenden Weise beschaedigen koennen oder andere
schaedliche oder belaestigende Merkmale besitzen, die sie zu Befoerderungen in
Luftfahrzeugen ungeeignet machen.
§ 77
(weggefallen)
§ 78 Erlaubnis, Ruecknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes wird fuer gefaehrliche Gueter
nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt
a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
der Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3
deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen erfuellt,
b) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn die in der JAR-OPS 1 deutsch
oder JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen sinngemaess erfuellt
werden.
Das Luftfahrt-Bundesamt ueberwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und legt
Nebenbestimmungen fest, die fuer die sichere Durchfuehrung des Transports erforderlich
sind. § 65 ist sinngemaess anzuwenden. Die Erteilung von Genehmigungen zum Transport
radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberuehrt.
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(2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes wird fuer gefaehrliche Gueter
nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Betriebsgenehmigung nach
§ 61 Abs. 1 oder der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes
dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn dieses Massnahmen nachgewiesen hat,
die geeignet sind, eine Beeintraechtigung der Sicherheit des Flugbetriebes durch das
Mitfuehren oder Ansichtragen gefaehrlicher Gueter auszuschliessen.
(3) Verpackungen zum Transport gefaehrlicher Gueter mit Ausnahme der Klasse
7 (radioaktive Stoffe) beduerfen der Zulassung durch die Bundesanstalt fuer
Materialforschung und -pruefung (BAM). Verpackungen zum Transport gefaehrlicher Gueter
der Klasse 7 beduerfen der Zulassung und der Befoerderungsgenehmigung durch das Bundesamt
fuer Strahlenschutz (BfS), soweit diese nach JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch
festgelegt sind, ansonsten der Bauartpruefung durch den Hersteller auf der Basis eines
von der BAM genehmigten Qualitaetssicherungsprogrammes.
(4) Auf die Ruecknahme und den Widerruf der Erlaubnisse nach den Absaetzen 1 und 2 ist §
20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes sinngemaess anzuwenden.
6.
(§§ 79 bis 80 weggefallen)
7.
Einrichtung von Bodenfunkstellen
§ 81 Erforderliche Zustimmung
(1) Bodenfunkstellen fuer den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem
Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, duerfen nur mit Zustimmung der zustaendigen
Luftfahrtbehoerde des Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der
Zustimmung ist das Flugsicherungsunternehmen zu hoeren. Die laufende Ueberwachung des
Betriebes obliegt der Luftfahrtbehoerde nach den Richtlinien des Bundesministeriums fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
(2) Sollen in den Faellen des Absatzes 1 besondere Geraete zur Flugsicherung,
insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafuer durch die
Luftfahrtbehoerde die Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens einzuholen. Fuer die
Ueberwachung gilt Absatz 1 Satz 3.
(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemaess.
(4) Das mit der Durchfuehrung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absaetzen
1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befaehigung dem
Flugsicherungsunternehmen nachweisen.
§ 82 Zustimmung, Ruecknahme und Widerruf
(1) Auf die Zustimmung, ihre Ruecknahme und ihren Widerruf ist § 63 sinngemaess
anzuwenden.
(2) Werden technische Maengel an den Funkanlagen oder Unregelmaessigkeiten in ihrem
Betrieb festgestellt oder werden die Funkanlagen missbraeuchlich fuer andere als in
der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost oder des Bundesamtes fuer Post
und Telekommunikation oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehoerde fuer
Telekommunikation und Post angegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung
unbeschadet von Massnahmen des Bundesamtes fuer Post und Telekommunikation widerrufen
werden.
8.
(§§ 83 bis 89 weggefallen)
- 41 -
9.
Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 90 Erlaubnisbehoerde
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm
bestimmten Stelle erteilt.
§ 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spaetestens zwei volle Werktage vor
Beginn des beabsichtigten Ausflugs bei der Erlaubnisbehoerde zu stellen. Bei der
Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(2) Der Antrag muss enthalten
1. den Namen, die Staatsangehoerigkeit, den Wohnsitz oder Sitz des Eigentuemers und des
Luftfahrzeugfuehrers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehoerde Angaben ueber Namen,
Staatsangehoerigkeit und Wohnsitz der weiteren Insassen,
2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der geplanten Zwischenlandungen,
4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausflugs und der Rueckkehr,
5. den Zweck des Ausflugs.
(3) Die Erlaubnisbehoerde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die fuer eine
Entscheidung ueber den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.
§ 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung
(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der
Verwendung von Luftfahrzeugen fuer Fluege, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des
Luftverkehrsgesetzes unterliegen, wenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mitgliedstaat) liegt, sowie bei der
Verwendung von Luftsportgeraeten und fuer Fluege im Fluglinienverkehr.
(2) Die Erlaubnisbehoerde kann in den Faellen des Absatzes 1 anordnen, dass eine
Erlaubnis einzuholen ist, wenn im Einzelfall begruendeter Verdacht besteht, dass die
Verwendung des Luftfahrzeugs die oeffentliche Sicherheit und Ordnung stoert oder geeignet
ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1
des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden
Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen nach Absatz 1 fuer Ausfluege deutscher
Luftfahrzeuge nach bestimmten Staaten zeitweilig ausser Kraft setzen, soweit dies im
Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik
Deutschland notwendig ist. Das gilt insbesondere bei Ausfluegen deutscher Luftfahrzeuge
nach einem Staat, der es unterlaesst, strafbare Handlungen im Sinne der Uebereinkommen
vom 16. Dezember 1970 zur Bekaempfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekaempfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S.
1229) seinen zustaendigen Behoerden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder
Verdaechtige auszuliefern sowie entfuehrte Luftfahrzeuge an den Staat zurueckzugeben, in
dem diese eingetragen sind.
§ 93 Erteilung der Erlaubnis, Ruecknahme, Widerruf und Aufsicht
- 42 -
(1) Die Erlaubnis wird fuer jeden einzelnen Ausflug oder allgemein oder fuer den Ausflug
nach bestimmten Staaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Fuer den einzelnen Ausflug gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Antrag
rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ausflugs abgelehnt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
nachtraeglich nicht nur voruebergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn
die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit
und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist.
§ 92 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Fuer die Aufsicht beim Vollzug der Absaetze 1 bis 4 ist § 65 sinngemaess anzuwenden.
§ 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von
Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gleich.
10.
Einflug und Verbringung auslaendischer Luftfahrzeuge in das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 94 Erlaubnisbehoerde
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet
von § 97, vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von
ihm bestimmten Stelle erteilt.
§ 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten
1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeughalters,
2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehoerigkeits- und Eintragungszeichen des
Luftfahrzeugs,
3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und Uhrzeit und den voraussichtlichen
Zeitpunkt des Weiter- oder Rueckflugs,
4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebenenfalls Zwischenlandeplaetze im
Bundesgebiet,
5. die Anzahl der Fluggaeste und Art und Menge der Fracht, den Zweck des Fluges,
insbesondere bei Befoerderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe, wo die Gruppe
urspruenglich zusammengestellt wurde,
6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und den Geschaeftszweig des Charterers.
Die Erlaubnisbehoerde kann weitere Angaben verlangen. Das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die
Einzelheiten des Antragsverfahrens fuer die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner
Verwaltungsvorschriften bekannt.
(2) Der Antrag muss fuer Einfluege im nichtplanmaessigen Verkehr mit Landungen zu
gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes
3 vorliegt, spaetestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges,
bei einer Reihe von mehr als vier Fluegen spaetestens vier Wochen vor Beginn der
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beabsichtigten Fluege bei der Erlaubnisbehoerde eingegangen sein. Bei der Berechnung der
Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland
Fluggaeste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darueber, dass
der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufuegen. Neuaufnahme
von Fluggaesten liegt dann nicht vor, wenn die Fluggaeste vorher auf Grund des gleichen
Vertragsverhaeltnisses mit einem demselben Unternehmen gehoerenden oder fuer dieses
Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht
wurden.
§ 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
Fuer den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehoerigkeits-
und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates fuehren, gilt die Erlaubnis fuer
den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Ausnahme der Fluege nach § 95 Abs. 3 als
erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des
Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der
Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inlaendischen
Empfangsbevollmaechtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehoerde als
Zustellungsbevollmaechtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden
ist.
§ 96a Beschraenkungen bei Erlaubnisfreiheit
(1) Die Erlaubnisbehoerde kann bei Fluegen, die nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes
einer Erlaubnis nicht beduerfen, den Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass der Verkehr
die oeffentliche Sicherheit und Ordnung stoert oder geeignet ist, Handlungen zu dienen,
die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach
den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe
gestellt sind. Der Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland kann ferner untersagt werden, wenn sie ihren Ausgangspunkt in einem
Staat hat, der es unterlaesst, strafbare Handlungen im Sinne der Uebereinkommen vom 16.
Dezember 1970 zur Bekaempfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
(BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekaempfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen
zustaendigen Behoerden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdaechtige
auszuliefern sowie entfuehrte Luftfahrzeuge an den Staat zurueckzugeben, in dem das
Luftfahrzeug eingetragen ist.
(2) Fuer Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung haben, kann die Erlaubnisbehoerde zur Herstellung und Gewaehrleistung der
Gegenseitigkeit ueber die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art und
Wirkung nach gleiche Beschraenkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren
Hauptsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, im Heimatstaat jener Unternehmen
unterliegen.
§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik
Deutschland
Luftfahrzeuge, fuer die eine Erlaubnis zum Einflug erteilt worden ist, haben dieses
spaetestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist
oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten
Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefaellen kann auf Antrag die
Aufenthaltsdauer verlaengert werden.
§ 97 Auslaendische Staatsluftfahrzeuge
(1) Die Erlaubnis zum Einflug von auslaendischen Luftfahrzeugen, die im Militaerdienst
verwendet werden, erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.
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(2) Fuer auslaendische Luftfahrzeuge, die im Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden,
ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforderlich,
sofern eine entsprechende Angabe in dem nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen
Flugplan bei der zustaendigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als
erteilt, wenn die zustaendige Behoerde (§ 94) nicht ausdruecklich ablehnt.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Faellen des Absatzes 1 an die
Stelle der in § 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehoerde.
§ 98 Anzuwendende Vorschriften
Fuer die Erteilung der Erlaubnis, Ruecknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemaess
anzuwenden.
§ 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis auslaendischer Luftfahrzeuge
(1) Auslaendische Luftfahrzeuge muessen deutlich und gut sichtbare Kennzeichen tragen,
die ihre Feststellung waehrend des Fluges ermoeglichen. Die im Eintragungsstaat fuer den
internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung
ueber die Eintragung und Lufttuechtigkeit, sind mitzufuehren.
(2) Auslaendische motorgetriebene Luftsportgeraete, die von einem deutschen oder von
einem auslaendischen Staatsangehoerigen mit staendigem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden, beduerfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslaendische
nichtmotorgetriebene Luftsportgeraete, die von einem deutschen oder von einem
auslaendischen Staatsangehoerigen mit staendigem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden, beduerfen der Musterzulassung. Der Beauftragte kann
einzelne auslaendische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach den Saetzen 1 und
2 anerkennen, wenn gewaehrleistet ist, dass eine Vergleichbarkeit der auslaendischen
technischen Anforderungen und Pruefverfahren vorliegt.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann fuer ein
auslaendisches Luftsportgeraet, dessen Fuehrer keine deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt,
Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.
(4) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine Bescheinigung darueber
mitzufuehren, dass zur Deckung der Haftpflicht fuer Schaeden, die bei dem Betrieb
des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht befoerderten Personen entstehen,
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren Sicherheit geleistet ist. Die Bescheinigung muss das Hoechstgewicht
des Luftfahrzeugs, die Versicherungssumme und die Dauer des Versicherungsschutzes
enthalten und entweder in deutscher, englischer, franzoesischer oder spanischer
Sprache ausgestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung nicht mitgefuehrt, so darf
das Luftfahrzeug nach seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur
dann weiter betrieben werden, wenn fuer diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen wird.
(5) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung Fluggaeste von auslaendischen
Luftfahrzeugen neu an Bord genommen, ist eine Bescheinigung darueber mitzufuehren,
dass eine deutschen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zugunsten
dieser Fluggaeste besteht. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Hoehe des
Versicherungsschutzes den Anforderungen des § 103 genuegt und der Versicherungsschutz
fuer Hin- und Rueckflug besteht. Die Bescheinigung muss entweder in deutscher,
englischer, franzoesischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. Absatz 4 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 100 Unberechtigter Einflug auslaendischer Luftfahrzeuge
(1) Geraet ein auslaendisches Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne
dass dies durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenes Abkommen allgemein oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet
ist, so hat es unverzueglich auf dem naechstgelegenen Flugplatz im Geltungsbereich dieser
Verordnung zu landen und die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.
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(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zustimmung der fuer die Passnachschau
zustaendigen Behoerde und der zustaendigen Zollbehoerde erteilt werden.
§ 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von
Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gleich.
Fuenfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung
1.
Anwendungsbereich
§ 101 Anwendungsbereich
Fuer die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen
der Toetung, der Koerperverletzung oder der Gesundheitsbeschaedigung einer nicht
im Luftfahrzeug befoerderten Person und der Zerstoerung oder Beschaedigung nicht im
Luftfahrzeug befoerderter Sachen (Drittschaeden) sowie fuer die Haftpflichtversicherung
zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Toetung, der Koerperverletzung oder
der Gesundheitsbeschaedigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspaeteten
Befoerderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstoerung, der Beschaedigung, des Verlustes
oder der verspaeteten Befoerderung seines Reisegepaecks (Fluggastschaeden) und wegen
der Zerstoerung, der Beschaedigung des Verlustes oder der verspaeteten Ablieferung von
Guetern (Gueterschaeden) bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbefoerderung gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts, soweit
1. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 ueber die Erteilung
von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung,
2. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 ueber die Haftung
von Luftfahrtunternehmen bei Unfaellen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geaendert durch die
Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai
2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 ueber Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten.
2.
Haftpflichtversicherung fuer Drittschaeden
§ 102 Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag fuer Drittschaeden muss die sich aus dem Betrieb
eines Luftfahrzeugs fuer den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthoehe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Fuer Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeraete ist
Gruppenversicherung zulaessig.
§ 102a Anzeigepflicht
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Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des
Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses und jede
Erschoepfung der Deckungssumme der fuer die Verkehrszulassung zustaendigen Stelle
(§ 7) unverzueglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer
Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.
§ 102b
(weggefallen)
3.
Haftpflichtversicherung fuer Fluggastschaeden
§ 103 Vertragsinhalt
(1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgesetzes muss der
Haftpflichtversicherungsvertrag fuer Fluggastschaeden die Haftung des Luftfrachtfuehrers
auf Schadensersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes genannten Schaeden bei
der von ihm geschuldeten oder der von ihm fuer einen vertraglichen Luftfrachtfuehrer
ausgefuehrten Luftbefoerderung decken.
(2) Die Mindesthoehe der Versicherungssumme fuer den Fall der Toetung, der
Koerperverletzung oder der Gesundheitsbeschaedigung eines Fluggastes betraegt fuer jede
Person 250.000 Rechnungseinheiten. Dies gilt auch fuer den Kapitalwert einer als
Schadensersatz zu leistenden Rente. Fuer den Fall der verspaeteten Befoerderung eines
Fluggastes bestimmt sich die Mindesthoehe der Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes, fuer den Fall der Zerstoerung, der Beschaedigung, des Verlustes oder
der verspaeteten Befoerderung von Reisegepaeck nach § 47 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Soweit sich die Haftung auf Schadensersatz nur aus dem Abkommen vom 12. Oktober
1929 zur Vereinheitlichung von Regeln ueber die Befoerderung im internationalen
Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl.
1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und dem Gesetz zur Durchfuehrung des Ersten
Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, dem Protokoll
vom 28. September 1955 zur Aenderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
ueber die Befoerderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292) (Haager
Protokoll) oder dem Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln ueber die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtfuehrer ausgefuehrte Befoerderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963
II S. 1160) ergibt, betraegt die Mindesthoehe der Versicherungssumme fuer den Fall der
Toetung, der Koerperverletzung oder der Gesundheitsbeschaedigung eines Fluggastes fuer
jede Person 250.000 Rechnungseinheiten, wenn die Haftungsbeschraenkungen des Artikels 22
Abs. 1 nach Artikel 25 des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden Fassung nicht
gelten; im Uebrigen betraegt sie fuer diese Faelle und den Fall der verspaeteten Befoerderung
eines Fluggastes fuer jede Person 27.355 Euro. Fuer den Fall der Zerstoerung, der
Beschaedigung, des Verlustes oder der verspaeteten Befoerderung aufgegebenen Reisegepaecks
betraegt die Mindesthoehe der Versicherungssumme 27,36 Euro fuer das Kilogramm, soweit
sich die Haftung auf Schadensersatz nur aus den in Satz 1 genannten Uebereinkuenften
ergibt. Beschraenkt Artikel 22 Abs. 3 des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden
Fassung die Haftung des Luftfrachtfuehrers fuer Gegenstaende, die der Fluggast in seiner
Obhut behaelt, betraegt die Mindesthoehe der Versicherungssumme 548 Euro.
(4) Fuer die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz
gilt § 49b des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.
4.
Haftpflichtversicherung fuer Gueterschaeden
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§ 104 Versicherung fuer Gueterschaeden
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag fuer Gueterschaeden muss die Haftung des
Luftfrachtfuehrers auf Schadensersatz nach dem Montrealer Uebereinkommen wegen der in § 4
Abs. 2 des Montrealer Uebereinkommen-Durchfuehrungsgesetzes genannten Schaeden bei der von
ihm geschuldeten oder der von ihm fuer einen vertraglichen Luftfrachtfuehrer ausgefuehrten
Luftbefoerderung decken.
(2) Der Haftpflichtversicherungsvertrag nach Absatz 1 muss spaetestens bei der Uebernahme
des Gutes vorliegen.
(3) Die Mindesthoehe der Versicherungssumme belaeuft sich fuer den Luftfrachtfuehrer,
der ein Luftfahrzeug betreibt oder fuehrt, auf 17 Rechnungseinheiten je Kilogramm des
befoerderten Gutes. Fuer einen Luftfrachtfuehrer, der ein Luftfahrzeug weder betreibt
noch fuehrt, belaeuft sich die Mindesthoehe der Versicherungssumme auf 600.000 Euro
je Schadensereignis. Dieser Luftfrachtfuehrer kann eine Begrenzung der Leistungen
des Versicherers fuer alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schaeden
vereinbaren; die Jahreshoechstleistung muss jedoch mindestens das Zweifache der
Mindestversicherungssumme betragen.
(4) Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Uebereinkommens nicht etwas anderes
ergibt, gilt fuer die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 3 § 431 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.
5.
Gemeinsame Vorschriften
§ 105 Versicherer
(1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer zu schliessen, der zum
Geschaeftsbetrieb in Deutschland befugt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Versicherungsvertraege hinsichtlich Drittschaeden und
Fluggastschaeden fuer auslaendische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4 und 5 oder fuer deutsche
Luftfahrzeuge, fuer die die voelkerrechtliche Verantwortung und Zustaendigkeit nach
§ 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den auslaendischen Staat uebertragen wurde.
Jedoch kann der Versicherung eines Versicherungsnehmers eines Luftfahrzeugs nach Satz
1, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, der nicht zum Geschaeftsbetrieb
in Deutschland befugt ist, die Anerkennung verweigert werden, wenn in dem Staat, in
dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die voelkerrechtliche Verantwortung und
Zustaendigkeit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes uebertragen worden ist, eine mit
einem Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union abgeschlossene
Versicherung eines deutschen Luftfahrzeugs nicht anerkannt wird. Die Saetze 1 und 2
gelten fuer die Anerkennung einer Versicherung nach § 104 entsprechend.
§ 106 Versicherungsbestaetigung
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des
Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestaetigung kostenlos zu erteilen, die das
Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils
massgeblichen Mindestdeckung bestaetigt. Die Bestaetigung muss Umfang und Dauer der
Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestaetigung mit
Ermaechtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei
der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestaetigung
ueber die Haftpflichtversicherung fuer Drittschaeden mitzufuehren, die den Anforderungen
des Absatzes 1 genuegt.
(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbefoerderung von Fluggaesten und ihres
Gepaecks sowie von Guetern ist als Versicherungsnachweis eine Bestaetigung ueber die
Haftpflichtversicherung fuer Fluggastschaeden oder Gueterschaeden mitzufuehren, die
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den Anforderungen des Absatzes 1 genuegt. Erfolgt die Luftbefoerderung durch einen
ausfuehrenden Luftfrachtfuehrer, ist nur die Bestaetigung ueber die Versicherung seiner
Haftung mitzufuehren.
(4) Die zustaendigen Stellen koennen jederzeit die Vorlage der nach den Absaetzen 2 und 3
mitzufuehrenden Versicherungsbestaetigung, die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den
Nachweis ueber die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
§ 106a Selbstbehalt
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulaessig. Der
Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.
Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 107 Kosten
Kosten (Gebuehren und Auslagen) fuer Amtshandlungen der zustaendigen Stelle werden nach
der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
§ 108 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Halter von Luftfahrtgeraet
a) entgegen § 11 Abs. 1 Maengel oder Standortveraenderungen nicht unverzueglich
anzeigt,
b) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;
2. als Eigentuemer eines Luftfahrzeugs entgegen
a) (weggefallen)
b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staatszugehoerigkeitszeichen nicht nach
Massgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug fuehrt;
3. (weggefallen)
4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes oder einer registrierten
Ausbildungseinrichtung entgegen
a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,
b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht rechtzeitig erstattet,
c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen nicht macht,
d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zustaendige Stelle dies gestattet;
5. als Fuehrer eines Luftfahrzeuges entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttuechtigkeitszeugnis,
b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung ueber die vorlaeufige Verkehrszulassung,
c) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,
d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,
e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestaetigung ueber die Haftpflichtversicherung
beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbefoerderung nicht mitfuehrt;
6. als Angehoeriger des Luftfahrtpersonals
a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4 Satz 5 den Luftfahrerschein oder
Ausweis ueber die Anerkennung nicht mitfuehrt,
b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwiderhandelt;
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7. als Halter eines Flugplatzes entgegen
a) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das
Segelfluggelaende nicht in betriebssicherem Zustand erhaelt oder den Flughafen
oder Landeplatz nicht ordnungsgemaess betreibt,
b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Aenderungen der
Genehmigungsbehoerde nicht rechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht
kenntlich macht;
8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplaetze
betritt;
9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2
des Luftverkehrsgesetzes entgegen § 64 Aenderungen nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt;
10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht;
11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen fuer den Sprechfunkverkehr
im Flugfunkdienst oder besondere Geraete zur Flugsicherung, namentlich
Funknavigationseinrichtungen, ohne die erforderliche Zustimmung einrichtet oder
betreibt;
12. als flugmedizinischer Sachverstaendiger
a) entgegen § 24e Abs. 1 Satz 1 ein Tauglichkeitszeugnis ohne die dafuer notwendige
Anerkennung ausstellt,
b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und Abs. 8 die im Einzelfall zur
Aufsichtsfuehrung erforderliche Auskunft nicht erteilt, die Einsicht nicht
gewaehrt oder die Informationen auf Verlangen der Behoerde nicht uebersendet,
c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 4 vorgenommene Eintragungen nicht an die genannte
Stelle meldet,
d) entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten Informationen nicht uebermittelt,
e) entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeugnisses oder die Bestaetigung der
Untauglichkeit nicht an die zustaendige Stelle uebermittelt;
13. als Fuehrer eines auslaendischen Luftfahrzeugs im Geltungsbereich dieser Verordnung
entgegen
a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige
Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
b) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug fuehrt, das keine deutlich und gut
sichtbaren Kennzeichen traegt,
c) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Urkunden mit sich fuehrt,
d) § 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 5 Satz 4, ein Luftfahrzeug
weiter betreibt,
e) § 100 Abs. 1 nicht unverzueglich auf dem naechstgelegenen Flugplatz landet;
14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entgegen § 102a eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet;
15. als Eigentuemer eines Luftfahrtgeraetes entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel des
Halters nicht unverzueglich anzeigt oder
16. als Inhaber einer Lizenz fuer Luftfahrtpersonal entgegen § 24d Abs. 5 das
Tauglichkeitszeugnis nicht mit sich fuehrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt,
wer als Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ueber eine gemeinsame Regelung fuer
Ausgleichs- und Unterstuetzungsleistungen fuer Fluggaeste im Fall der Nichtbefoerderung
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und bei Annullierung oder grosser Verspaetung von Fluegen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 eine dort genannte
Person nicht oder nicht richtig unterstuetzt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel
7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs- oder
Unterstuetzungsleistung nicht oder nicht richtig erbringt,
3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer anderweitigen
Befoerderungsmoeglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 9
eine Unterstuetzungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine Zuzahlung fuer die Verlegung in
eine hoehere Klasse erhebt oder bei Verlegung in eine niedrigere Klasse die
Flugpreiserstattung nicht erbringt,
6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genannten Person bei der Befoerderung nicht
Vorrang gibt,
7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 eine Betreuungsleistung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbringt,
8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr.
3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nicht sicherstellt, dass bei der Abfertigung
ein dort genannter Hinweis angebracht oder ein alternatives Mittel eingesetzt wird
oder
9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr.
3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einen dort genannten Hinweis oder eine dort
genannte Angabe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
aushaendigt oder ein alternatives Mittel nicht oder nicht rechtzeitig einsetzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2005 ueber die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen
ist, sowie ueber die Unterrichtung von Fluggaesten ueber die Identitaet des ausfuehrenden
Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.
EU Nr. L 344 S. 15) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 Satz 2 einen Fluggast nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Fluggast
unterrichtet wird,
3. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht dafuer sorgt, dass der Fluggast
oder der Vertragspartner fuer die Befoerderung im Luftverkehr unterrichtet wird,
4. entgegen Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Schritt nicht oder nicht
rechtzeitig einleitet oder
5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf
anderweitige Befoerderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juli 2006 ueber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschraenkter Mobilitaet (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung zu akzeptieren oder eine Person an
Bord zu nehmen,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige
Befoerderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
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3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten Menschen oder eine Person mit
eingeschraenkter Mobilitaet nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder die Gruende fuer eine Ausnahme nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
uebermittelt,
4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Abfahrtsorte nicht oder nicht richtig
ausweist,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche Massnahme nicht ergreift,
6. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information ueber einen Hilfsbedarf nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6 nicht dafuer Sorge traegt, dass die
dort genannte Hilfe geleistet wird,
8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafuer Sorge traegt, dass die dort genannte Hilfe
ohne zusaetzliche Kosten geleistet wird,
9. entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise leistet oder
10. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafuer Sorge traegt, dass ein Mitarbeiter ueber
die dort genannten Kenntnisse verfuegt.
§ 109 Inkrafttreten
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Ausserkrafttreten)
(3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen,
Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zustaendigen Luftfahrtbehoerden an die
Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.
§ 110 Uebergangsvorschriften
Der Nachweis der Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" gemaess § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum
30. April 2009 zu erbringen.
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)
Vorschriften ueber den Eintragungsschein und das Lufttuechtigkeitszeugnis
sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1264 - 1265)
I. Eintragungsschein und Lufttuechtigkeitszeugnis
Eintragungsschein und Lufttuechtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefuegten
Mustern zu erteilen:
fuer Flugzeuge, Drehfluegler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte
Ballone nach den Mustern 1 und 2, fuer Luftsportgeraete nach den Mustern 3 und 4.
II. Staatszugehoerigkeits- und Eintragungszeichen
1. Deutsche Flugzeuge, Drehfluegler, Luftschiffe, Motorsegler und bemannte Ballone
fuehren als Staatszugehoerigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie
als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben.
2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben des Eintragungszeichens verwendet:
Flugzeuge
ueber 20.000 Kilogramm hoechstzulaessige Startmasse A,
von 14.000 bis 20.000 Kilogramm B,
von 5.700 bis 14.000 Kilogramm C,
einmotorig bis 2.000 Kilogramm E,
einmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm F,
- 52 -
mehrmotorig bis 2.000 Kilogramm G,
mehrmotorig von 2.000 bis 5.700 Kilogramm I,
Drehfluegler H,
Luftschiffe L,
Motorsegler K,
Luftsportgeraete,
motorgetrieben M,
nichtmotorgetrieben N,
bemannte Ballone O.
3. (1) Flugzeuge, Drehfluegler und Motorsegler fuehren den Buchstaben D und das
Eintragungszeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden
Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flugzeuge bis 5.700 Kilogramm
hoechstzulaessiger Startmasse und Motorsegler fuehren den Buchstaben D und das
Eintragungszeichen ausserdem auf der unteren Seite des linken Fluegels (Muster 8).
(2) Luftschiffe fuehren den Buchstaben D und das Eintragungszeichen beiderseits
auf der Huelle derart, dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar
sind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und auf der linken Unterseite des
Hoehenleitwerks (Muster 9 und 10).
(3) Luftsportgeraete fuehren den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der
unteren Seite der linken Tragflaeche und - soweit vorhanden - an beiden Seiten des
Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13).
4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler
Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde
unverwischbar auszufuehren und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der
Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflaechen des
Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schraegstellung der Schriftzeichen bis zu
hoechstens 15 Grad zulaessig.
(2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform einnehmen und moeglichst in
der Weise angebracht werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt werden. Der
Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich in der Laenge einer Buchstabenbreite
vom Eintragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Aussenkanten
eines Bauteils zusammenfallen. Die auf den Fluegeln angebrachten Zeichen sollen bei
gleichbleibender Schrifthoehe von der Vorder- und Hinterkante moeglichst gleich weit
entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss nach der Vorderkante der Fluegel
gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll laengs jeder senkrechten Kante mindestens ein
Streifen von fuenf Zentimetern freibleiben.
(3) Die Hoehe der Schriftzeichen muss mindestens betragen:
am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern, Drehflueglern und
Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von
Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) 30 Zentimeter,
an den Tragflaechen von Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeraeten
sowie an der Huelle von Luftschiffen und bemannten Ballonen 50 Zentimeter.
Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buchstabens I und der Zahl 1
soll zwei Drittel der Schrifthoehe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander
ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die Staerke der einzelnen
Schriftlinien soll einem Sechstel der Schrifthoehe entsprechen.
5. Segelflugzeuge fuehren den Buchstaben D und eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs.
1 und Nummer 4.
6. Bemannte Ballone fuehren den Buchstaben D und das Eintragungszeichen entsprechend
Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe.
III. Bundesflagge
1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segelflugzeuge fuehren die Bundesflagge
im Farbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks moeglichst in der oberen Haelfte,
Drehfluegler auf beiden Seiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter dem Buchstaben D
und dem Eintragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a und 10).
- 53 -
(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf beiden Seiten in gleicher Groesse
anzubringen. Das Verhaeltnis der Gesamthoehe zur Gesamtlaenge der drei gleich breiten
Farbstreifen soll etwa 3:5, die Gesamthoehe mindestens 15 Zentimeter betragen.
2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder fuehren sie gemaess Nummer 1 Abs. 2
in gegenueberliegender Anordnung aussen auf der Huelle; die Gesamthoehe muss hierbei
jedoch mindestens 30 Zentimeter betragen.
IV. Gemeinsame Vorschriften
1. Fuer Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der Staatszugehoerigkeits- und
Eintragungszeichen an der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschriebenen Form
infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen Gruenden nicht moeglich oder nicht zweckmaessig
ist, kann die zustaendige Stelle Abweichungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und
Abschnitt III Nr. 1 zulassen.
2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sowie
Muster und Werknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muss an zugaenglicher Stelle
in der Naehe des Haupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild
und seine Beschriftung muessen dauerhaft und feuerfest sein.
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fuenf Kilogramm und
mehr sowie Flugkoerper mit Eigenantrieb muessen an sichtbarer Stelle den Namen und
die Anschrift des Eigentuemers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung fuehren.
4. (1) Fuer die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen stehen die Flaechen zur Verfuegung,
die fuer die Kennzeichnung nicht benoetigt werden. Abweichungen hiervon kann die
zustaendige Stelle genehmigen. Die Erkennbarkeit der Kennzeichen darf durch die
Reklame nicht beeintraechtigt werden.
(2) (weggefallen)
Muster 1
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Eintragungsscheines,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1266)
Muster 2
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Lufttuechtigkeitszeugnisses,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1267)
Muster 3 (§ 9 Abs. 1 LuftVZO)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Lufttuechtigkeitszeugnisses fuer
Luftsportgeraete,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1268)
Muster 4 (§ 14 Abs. 2 LuftVZO)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Eintragungsscheins fuer Luftsportgeraete,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1268)
Muster 5
(weggefallen)
Muster 6
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1269)
Muster 6a
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1269)
- 54 -
Muster 7
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1270)
Muster 7a
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1270)
Muster 8
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1271)
Muster 9
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1271)
Muster 10
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1272)
Muster 11a
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung eines Ultraleichtflugzeugs, aerodynamisch
gesteuert,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1273)
Muster 11b
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung eines Ultraleichtflugzeugs, schwerkraftgesteuert,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1273)
Muster 12
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung eines Haengegleiters,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1274)
Muster 13
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung eines Gleitsegels,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1274)
Anlage 2 (zu § 32)
Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1275)
A Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung betrieben wird
B Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten
C Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstaetigkeit
D Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe der Qualifikationen
E i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchgefuehrt werden
soll (falls zutreffend),
ii)Name des Unternehmers des Flugplatzes
F Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden
sollen, einschliesslich aller synthetischen Fluguebungsgeraete (falls zutreffend),
unter Angabe von:
Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,
eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des Lufttuechtigkeitszeugnisses
G Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgefuehrt werden soll:
- 55 -
Theoretische Ausbildung
Flugausbildung
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)
Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung,
Wolkenflugberechtigung usw.)
H Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
I Angaben ueber Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
J Sonstige zweckdienliche Angaben
K Erklaerung, dass
1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
2. die Ausbildung in Uebereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 oder 3 genannten
Vorschriften durchgefuehrt wird.
Datum
Unterschrift
Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1)
Muster Tauglichkeitszeugnis
(nicht darstellbares Formular eines Tauglichkeitszeugnisses,
Fundstelle: BGBl. I 2008, 1276 - 1277)
Anlage 4 (zu § 28a)
Besondere Anerkennungsverfahren
Besondere Anforderungen fuer die Gueltigerklaerung
Eignungspruefung
fuer die besondere
Anerkennung*)
– Ueberpruefung
der Kenntnisse
ueber die vom
Aufnahmemitgliedstaat
erlassenen
Anforderungen,
die in den
Anwendungsbereich
des Anhangs 6 der
Konvention von
Chicago fallen, in
einer Amtssprache
des Staates, in dem
Gesundheitliche die Gueltigerklaerung
Einsatzbereich Erlaubnis Alter Erfahrung
Tauglichkeit beantragt wurde,
oder in Englisch,
je nach Wahl des
Antragstellers.
– Praktische
Ueberpruefung
einschliesslich
der Befaehigung zum
Instrumentenflug,
im Flug oder im
Simulator (die
Einzelheiten der
Ueberpruefungen
sind in dieser
Spalte nachstehend
fallweise
aufgefuehrt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. Gewerblicher
Luft-
- 56 -
Besondere Anforderungen fuer die Gueltigerklaerung
Eignungspruefung
fuer die besondere
Anerkennung*)
– Ueberpruefung
der Kenntnisse
ueber die vom
Aufnahmemitgliedstaat
erlassenen
Anforderungen,
die in den
Anwendungsbereich
des Anhangs 6 der
Konvention von
Chicago fallen, in
einer Amtssprache
des Staates, in dem
Gesundheitliche die Gueltigerklaerung
Einsatzbereich Erlaubnis Alter Erfahrung
Tauglichkeit beantragt wurde,
oder in Englisch,
je nach Wahl des
Antragstellers.
– Praktische
Ueberpruefung
einschliesslich
der Befaehigung zum
Instrumentenflug,
im Flug oder im
Simulator (die
Einzelheiten der
Ueberpruefungen
sind in dieser
Spalte nachstehend
fallweise
aufgefuehrt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
verkehr mit
FAR 25/JAR 25-
Flugzeugen
a) Verantwortlicher a) ATPL-A a) Fliegeraerztliches a) 21–a) 1 500 Std. a) Praktische Ueber-
Luftfahrzeugfuehrer Tauglichkeitszeugnis 60 als PIC auf pruefung, einschl.
(PIC) Klasse 1 ohne FAR 25/ IR-Pruefung, im Flug
Einschraenkungen JAR 25- oder im Simulator
Flugzeugen
b) Zweiter Luft- b) ATPL-A b) Fliegeraerztliches b) 21–b) 1 500 Std. b) Praktische Ueber-
fahrzeugfuehrer Tauglichkeitszeugnis 60 auf FAR pruefung, einschl.
Klasse 1 ohne 25/JAR 25- IR-Pruefung, im
Einschraenkungen Flugzeugen Flug oder im
Simulator
2. Gewerblicher
Luft-
verkehr,
ausgenommen mit
FAR 25/JAR 25-
Flugzeugen
a) PIC a) CPL- a) Fliegeraerztliches a) 21–a) 1.000 Std. a) Praktische Ueber-
A (mit Tauglichkeitszeugnis 60 als PIC auf pruefung, einschl.
IR) Klasse 1 ohne Flugzeugen IR-Pruefung, im Flug
Einschraenkungen im gewerb- oder im Simulator
lichen
Luftverkehr
seit
Erlangung
der IR
- 57 -
Besondere Anforderungen fuer die Gueltigerklaerung
Eignungspruefung
fuer die besondere
Anerkennung*)
– Ueberpruefung
der Kenntnisse
ueber die vom
Aufnahmemitgliedstaat
erlassenen
Anforderungen,
die in den
Anwendungsbereich
des Anhangs 6 der
Konvention von
Chicago fallen, in
einer Amtssprache
des Staates, in dem
Gesundheitliche die Gueltigerklaerung
Einsatzbereich Erlaubnis Alter Erfahrung
Tauglichkeit beantragt wurde,
oder in Englisch,
je nach Wahl des
Antragstellers.
– Praktische
Ueberpruefung
einschliesslich
der Befaehigung zum
Instrumentenflug,
im Flug oder im
Simulator (die
Einzelheiten der
Ueberpruefungen
sind in dieser
Spalte nachstehend
fallweise
aufgefuehrt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
b) Zweiter Luft- b) CPL- b) Fliegeraerztliches b) 21–b) 1.000 Std. b) Praktische Ueber-
fahrzeugfuehrer A (mit Tauglichkeitszeugnis 60 im gewerb- pruefung, einschl.
IR) Klasse 1 ohne lichen IR-Pruefung, im
Einschraenkungen Luftverkehr Flug oder im
Simulator
3. a) Arbeitsfluege a) CPL-A a) Fliegeraerztliches a) 21–a) 700 Std. a) Praktische Ueber-
mit Tauglichkeitszeugnis 60 als PIC auf pruefung fuer die
Flugzeugen Klasse 1 ohne Flugzeugen beabsichtigte
(ausgenommen Einschraenkungen herkoemmlicher Taetigkeit
Schulungs- Bauart,
fluege) davon 200
Std. auf
solchen
Arbeitsfluegen,
fuer die die
Anerkennung
beantragt
wird,
einschl.
50 Std.
einschlaegige
Flugerfahrung
in den
letzten 12
Monaten
b) Arbeitsfluege mit b) CPL-H b) Fliegeraerztliches b) 21–b) 700 Std. als b) Praktische Ueber-
Hubschraubern Tauglichkeitszeugnis 60 PIC auf pruefung fuer die
(ausgenommen Klasse 1 ohne Hubschraubern, beabsichtigte
Schulungsfluege Einschraenkungen davon 200 Taetigkeit
Std. auf
- 58 -
Besondere Anforderungen fuer die Gueltigerklaerung
Eignungspruefung
fuer die besondere
Anerkennung*)
– Ueberpruefung
der Kenntnisse
ueber die vom
Aufnahmemitgliedstaat
erlassenen
Anforderungen,
die in den
Anwendungsbereich
des Anhangs 6 der
Konvention von
Chicago fallen, in
einer Amtssprache
des Staates, in dem
Gesundheitliche die Gueltigerklaerung
Einsatzbereich Erlaubnis Alter Erfahrung
Tauglichkeit beantragt wurde,
oder in Englisch,
je nach Wahl des
Antragstellers.
– Praktische
Ueberpruefung
einschliesslich
der Befaehigung zum
Instrumentenflug,
im Flug oder im
Simulator (die
Einzelheiten der
Ueberpruefungen
sind in dieser
Spalte nachstehend
fallweise
aufgefuehrt).
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
und Einsaetze solchen
ueber See) Arbeitsfluegen,
fuer die die
Anerkennung
beantragt
wird,
einschl.
50 Std.
einschlaegige
Flugerfahrung
in den
letzten
12 Monaten
*) Den Antragstellern wird moeglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten
Ueberpruefungen zu unterziehen.
Als Flugzeuge herkoemmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, ausser solche nach JAR 25 und
Ultraleichtflugzeuge.
4. Gewerblicher
Luft-
verkehr
oder
Einsaetze
ueber
See
mit
Hubschraubern
- 59 -
a) PIC a) ATPL-H (mit a) Fliegeraerztliches a) 21–
a) 1.500 a) Praktische
IR, falls Tauglichkeitszeugnis 60 Std. als Ueberpruefung,
IFR-Fluege Klasse 1 ohne PIC auf ggf.
erforderlich) Einschraenkungen solchen einschl.
Fluegen, IR-
fuer Pruefung,
die die im
Anerkennung Flug
beantragt oder
wird. im
Falls IR Simulator
erforderlich,
500 Std.
Flug-
erfahrung
seit
Erlangung
der IR
b) Zweiter
b) CPL-H (mit b) Fliegeraerztliches b) 21–
b) 1.500 b) Praktische
Luft- IR, falls Tauglichkeitszeugnis 60 Std. als Ueberpruefung,
fahrzeuguehrer
IFR-Fluege Klasse 1 ohne PIC auf ggf.
erforderlich) Einschraenkungen solchen einschl.
Fluegen, IR-
fuer die Pruefung,
die im
Anerkennung Flug
beantragt oder
wird. im
Falls IR Simulator
erforderlich,
500 Std.
Flug-
erfahrung
seit
Erlangung
der IR
IR = Instrument rating.
Anlage 5 (zu § 48c Abs. 1)
Zu beruecksichtigende Informationen gemaess § 48c Abs. 1
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1280)
1. Aktueller Stand
1.1 Beschreibung des Flughafens, einschliesslich Angaben ueber Kapazitaet, Lage,
Umgebung, Flugverkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahnmix.
1.2 Beschreibung der Umweltschutzziele fuer den Flughafen und vor dem Hintergrund des
ganzen Landes.
1.3 Angaben ueber Laermkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre
- einschliesslich der geschaetzten Zahl der vom Fluglaerm betroffenen Menschen.
Beschreibung der fuer die Ermittlung der Konturen angewendeten Berechnungsmethode.
1.4 Beschreibung der bisherigen Massnahmen zur Verminderung des Fluglaerms: z. B.
Angaben ueber den Landesentwicklungsplan und Raumordnung, Laermschutzbereiche und
Schallschutzprogramme, Betriebsverfahren wie PAN-OPS, Betriebsbeschraenkungen, z.
B. durch Festlegung von Laermhoechstwerten, Einschraenkung/Verbot naechtlicher Starts
und Landungen, Laermgebuehren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Landebahnen,
Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Laermschutzgruenden, Laermueberwachung.
2. Prognose ohne neue Massnahmen
- 60 -
2.1 Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehenen
Flughafenausbaus, z. B. Kapazitaetserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn
und/oder Abfertigungsgebaeuden sowie geplanter kuenftiger Verkehrsmix und erwartetes
Wachstum.
2.2 Im Fall einer Kapazitaetserweiterung: Nutzen der zusaetzlichen Kapazitaet.
2.3 Beschreibung der Auswirkungen auf die Laermsituation ohne weitere Massnahmen sowie
der bereits zur Verbesserung der Laermsituation im selben Zeitraum geplanten
Massnahmen.
2.4 Voraussichtliche Laermkonturen, einschliesslich der geschaetzten Zahl wahrscheinlich
vom Fluglaerm betroffener Menschen - es ist zwischen bestehenden und geplanten
Wohngebieten zu unterscheiden.
2.5 Abschaetzung der Folgen und der moeglicherweise entstehenden Kosten, wenn nichts
zur Verringerung der Auswirkungen des zunehmenden Laerms getan wird - falls diese
erwartet werden.
3. Pruefung zusaetzlicher Massnahmen
3.1 Zusaetzliche moegliche Massnahmen im Rahmen der verschiedenen Moeglichkeiten gemaess
§ 48b Abs. 1, und zwar in Grundzuegen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgruende.
Beschreibung der fuer eine weitere Analyse ausgewaehlten Massnahmen und Angaben ueber
die Kosten ihrer Durchfuehrung, erwartete Zahl der Nutzniesser und zeitlicher Rahmen
sowie Auflistung der einzelnen Massnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit.
3.2 Einschaetzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhaeltnisses bei
bestimmten Massnahmen unter Beruecksichtigung ihrer soziooekonomischen Auswirkungen
auf die Flughafenbenutzer: Betreiber (Passagiere und Fracht), Reisende und
anliegende Kommunen.
3.3 Ueberblick ueber die moeglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen auf andere
Flughaefen, Betreiber und sonstige Betroffene in Bezug auf die Umwelt und den
Wettbewerb.
3.4 Begruendung der Entscheidung fuer die ausgewaehlte Massnahme.
3.5 Nichttechnische Zusammenfassung.
4. Verbindung zu der "Richtlinie 2002/49/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
zur Bewertung und Bekaempfung von Umgebungslaerm" vom 25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L
189 S. 12)
4.1 Sind auf Grund dieser Richtlinie Laermkarten angefertigt oder Aktionsplaene
aufgestellt worden, sind diese zur Erlangung der in dieser Anlage vorgesehenen
Informationen heranzuziehen.
4.2 Bei der Einschaetzung der Laermbelastung (d. h. Laermkonturen und Zahl der
betroffenen Personen) sind die in der in Nummer 4 angefuehrten Richtlinie
festgelegten gemeinsamen Laermindizes L den und L night zu benutzen, so weit
verfuegbar.
- 61 -