Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
LuftVO
vom 10.08.1963
"Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Maerz 1999 (BGBl. I S.
580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung v. der Verordnung vom 12. September
2008 (BGBl. I S. 1834) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.1999 I 580;
zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. V v. 12.9.2008 I 1834
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.8.1986
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2004 (CELEX Nr: 304L0036) vgl. G v. 24.5.2006 I 1223
Diese V wurde aufgrund d. § 32 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz idF d. Bek. v. 10.1.1959 I 9
u. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 G v. 23.3.1953 I 70 vom Bundesministerium fuer Verkehr erlassen.
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
§ 1 Grundregeln fuer das Verhalten im Luftverkehr
§ 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer
§ 3 Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugfuehrers
§ 3a Flugvorbereitung
§ 3b Mitfuehrung von Urkunden und Ausweisen
§ 4 Anwendung der Flugregeln
§ 4a Luftsportgeraet und unbemanntes Luftfahrtgeraet
§ 5 Anzeige von Flugunfaellen und Stoerungen
§ 5a Startverbote, Uebermittlung an auslaendische Stellen
§ 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
§ 5c Register fuer Ereignisse nach § 5b
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regeln
§ 6 Sicherheitsmindesthoehe, Mindesthoehe bei
Ueberlandfluegen nach Sichtflugregeln
§ 7 Abwerfen von Gegenstaenden
§ 8 Kunstflug
§ 9 Schlepp- und Reklamefluege
§ 9a Uhrzeit und Masseinheiten
§ 10 Luftraumordnung
§ 11 Luftsperrgebiete und Flugbeschraenkungen
§ 11a Fluege mit Ueberschallgeschwindigkeit
§ 11b Zugelassene Ausnahmen
§ 11c Beschraenkungen der Starts und Landungen von
Flugzeugen mit Strahltriebwerken
§ 12 Vermeidung von Zusammenstoessen
§ 13 Ausweichregeln
§ 14 Wolkenfluege mit Segelflugzeugen und
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Luftsportgeraeten
§ 15 Erlaubnisbeduerftige Aussenstarts und Aussenlandungen
nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 16 Erlaubnisbeduerftige Nutzung des Luftraums
§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
§ 17 Von Luftfahrzeugen zu fuehrende Lichter
§ 18 Uebungsfluege unter angenommenen Instrumentenflug-
Bedingungen
§ 19 Luftfahrzeuge auf dem Wasser
§ 20 Gefahrenmeldung
§ 21 Signale und Zeichen
§ 21a Regelung des Flugplatzverkehrs
§ 22 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen
Umgebung
§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmaessigen
Befoerderung von Personen oder Sachen
§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrs-
kontrollstelle
§ 24 Pruefung der Flugvorbereitung und der
vorgeschriebenen Ausweise
§ 25 Flugplanabgabe
§ 26 Flugverkehrskontrollfreigabe
§ 26a Funkverkehr
§ 26b Standortmeldungen
§ 26c (weggefallen)
§ 26d Startmeldung
§ 27 Landemeldung
§ 27a Flugverfahren
Dritter Abschnitt
Sichtflugregeln
§ 28 Fluege nach Sichtflugregeln in den Luftraeumen
mit der Klassifizierung B bis G
§ 29 (weggefallen)
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Hoehenmessereinstellung und Reiseflughoehen bei
Fluegen nach Sichtflugregeln
§ 32 Fluege nach Sichtflugregeln ueber Wolkendecken
§ 33 Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 34 Such- und Rettungsfluege
Vierter Abschnitt
Instrumentenflugregeln
§ 35 (weggefallen)
§ 36 Sicherheitsmindesthoehe bei Fluegen nach
Instrumentenflugregeln
§ 37 Hoehenmessereinstellung und Reiseflughoehen bei
Fluegen nach Instrumentenflugregeln
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Uebergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum
Flug nach Sichtflugregeln
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Abbruch von Landeanfluegen
Fuenfter Abschnitt
Bussgeld- und Schlussvorschriften
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
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§ 44 Inkrafttreten
§ 45 (weggefallen)
Anlage 1 Vorschriften ueber die von Luftfahrzeugen zu
fuehrenden Lichter
Anlage 2 Signale und Zeichen
Anlage 3 Halbkreis-Flughoehen
Anlage 4 Luftraumklassifizierung und Flugsicherungsbetriebsdienste
Anlage 5 Bedingungen fuer Fluege nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
Anlage 6 (weggefallen)
Erster Abschnitt
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
§ 1 Grundregeln fuer das Verhalten im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und
Ordnung im Luftverkehr gewaehrleistet sind und kein anderer gefaehrdet, geschaedigt oder
mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar behindert oder belaestigt wird.
(2) Der Laerm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht
staerker sein, als es die ordnungsgemaesse Fuehrung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getraenke oder anderer berauschender Mittel
oder infolge geistiger oder koerperlicher Maengel in der Wahrnehmung der Aufgaben als
Fuehrer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf
kein Luftfahrzeug fuehren und nicht als anderes Besatzungsmitglied taetig sein.
§ 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung ueber die Rechte und Pflichten des
Luftfahrzeugfuehrers gelten fuer den verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrer unabhaengig
davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht.
(2) Luftfahrzeuge sind waehrend des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen
Luftfahrzeugfuehrer zu fuehren. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen
Luftfahrzeugfuehrers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und
Pruefungsfluegen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt
hat.
(3) Sind mehrere zur Fuehrung des Luftfahrzeugs berechtigte Luftfahrer an Bord, ist
verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer, wer als solcher bestimmt ist. Die Bestimmung
ist vom Halter oder von seinem gesetzlichen Vertreter, bei einer juristischen Person
von dem vertretungsberechtigten Organ zu treffen. Den nach Satz 2 Verpflichteten
steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens eines anderen
beauftragt oder von diesem ausdruecklich damit betraut ist, die Bestimmung nach Satz 1
in eigener Verantwortlichkeit zu treffen.
(4) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 nicht getroffen, so
ist derjenige verantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen
Luftfahrzeugfuehrers aus fuehrt. Ist in dem Flughandbuch oder in der Betriebsanweisung
des Luftfahrzeugs der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers nicht besonders
bezeichnet, gilt
1. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit nebeneinander angeordneten
Sitzen der linke Sitz,
2. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit hintereinander angeordneten
Sitzen der beim Alleinflug einzunehmende Sitz,
3. bei Drehflueglern der rechte Sitz
als der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers.
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§ 3 Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugfuehrers
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat das Entscheidungsrecht ueber die Fuehrung des
Luftfahrzeugs. Er hat die waehrend des Flugs, bei Start und Landung und beim Rollen aus
Gruenden der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.
(2) Der Luftfahrzeugfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften dieser Verordnung
und sonstiger Verordnungen ueber den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die in Ausuebung
der Luftaufsicht zur Durchfuehrung des Flugs ergangenen Verfuegungen eingehalten werden.
§ 3a Flugvorbereitung
(1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugfuehrer sich mit allen Unterlagen
und Informationen, die fuer die sichere Durchfuehrung des Flugs von Bedeutung sind,
vertraut zu machen und sich davon zu ueberzeugen, dass das Luftfahrzeug und die Ladung
sich in verkehrssicherem Zustand befinden, die zulaessige Flugmasse nicht ueberschritten
wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben ueber
den Flug im Bordbuch, soweit es zu fuehren ist, eingetragen werden.
(2) Fuer einen Flug, der ueber die Umgebung des Startflugplatzes hinausfuehrt
(Ueberlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der
Luftfahrzeugfuehrer ueber die verfuegbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen
ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, fuer den ein Flugplan zu uebermitteln
ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt
unberuehrt.
(3) Ein Flug fuehrt ueber die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der
Luftfahrzeugfuehrer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.
§ 3b Mitfuehrung von Urkunden und Ausweisen
Die Verpflichtung, die fuer den Betrieb erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord
eines Luftfahrzeugs mitzufuehren, bestimmt sich nach verbindlichen internationalen
Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem Recht des Eintragungsstaates des
Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungsmitgliedern nach dem Recht des diese Papiere
ausstellenden Staates. In jedem Falle sind diese Unterlagen auch in englischer Sprache
mitzufuehren.
§ 4 Anwendung der Flugregeln
(1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§
6 bis 27a), die Fuehrung eines Luftfahrzeugs waehrend des Flugs zusaetzlich nach den
Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) oder den Instrumentenflugregeln (§§ 36 bis 42).
(2) Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn die in Anlage 5 fuer den Einzelfall
festgelegten Werte fuer Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie Hoehe der
Hauptwolkenuntergrenze erreicht oder ueberschritten werden. Bei diesen Flugverhaeltnissen
kann der Luftfahrzeugfuehrer nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn er es im
Flugplan anzeigt; er muss nach Instrumentenflugregeln fliegen, wenn die zustaendige
Flugverkehrskontrollstelle ihn aus Gruenden der Flugsicherung hierzu anweist.
(3) Nach Instrumentenflugregeln muss geflogen werden, wenn die in Anlage 5 fuer den
Einzelfall festgelegten Werte fuer Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken sowie
Hoehe der Hauptwolkenuntergrenze nicht erreicht wird. Bei diesen Flugverhaeltnissen
darf der Luftfahrzeugfuehrer nach Sichtflugregeln nur fliegen, wenn ihm eine
Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 28 Abs. 4 erteilt worden ist.
(4) Fuer Fluege in den entsprechenden Luftraeumen werden die in Anlage 5 beschriebenen
Hoechstgeschwindigkeiten festgelegt. Soweit es die Verkehrslage zulaesst und die
Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeintraechtigt wird, kann die zustaendige
Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 4a Luftsportgeraet und unbemanntes Luftfahrtgeraet
-4-
Auf den Betrieb von Luftsportgeraet und unbemanntem Luftfahrtgeraet finden die
Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten
dieser Luftfahrtgeraete, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und
dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die
Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt.
§ 5 Anzeige von Flugunfaellen und Stoerungen
(1) Unfaelle ziviler Luftfahrzeuge, ausgenommen Luftsportgeraete, in der Bundesrepublik
Deutschland hat der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer oder, wenn dieser verhindert
ist, ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in
der Lage ist, der Halter des Luftfahrzeugs unverzueglich der Bundesstelle fuer
Flugunfalluntersuchung zu melden. Dies gilt auch fuer Unfaelle deutscher Luftfahrzeuge
ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie fuer Unfaelle auslaendischer Luftfahrzeuge,
die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-
Vertrages betrieben werden.
(2) Schwere Stoerungen bei dem Betrieb ziviler Flugzeuge, Drehfluegler, Ballone
und Luftschiffe in der Bundesrepublik Deutschland hat der verantwortliche
Luftfahrzeugfuehrer unverzueglich der Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung zu
melden. Dies gilt auch fuer schwere Stoerungen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland
beim Betrieb deutscher Luftfahrzeuge oder auslaendischer Luftfahrzeuge, die zur Zeit
des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages
betrieben werden.
(3) Ungeachtet der Absaetze 1 und 2 sind die Luftaufsichtsstellen, die Flugleitungen
auf Flugplaetzen und die Flugsicherungsdienststellen verpflichtet, bei Bekanntwerden
eines Unfalls oder einer schweren Stoerung bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs dies
unverzueglich der Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung zu melden.
(4) Meldungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sollen enthalten:
a) Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,
b) Ort und Zeit des Unfalls oder der schweren Stoerung,
c) Art, Muster, Kenn- und Rufzeichen des Luftfahrzeugs,
d) Name des Halters des Luftfahrzeugs,
e) Zweck des Flugs, Start- und Zielflugplatz,
f) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers,
g) Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggaeste,
h) Umfang des Personen- und Sachschadens,
i) Angaben ueber befoerderte gefaehrliche Gueter,
j) Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren Stoerung.
Zur Vervollstaendigung der Meldung ist der Halter des Luftfahrzeugs auf Verlangen der
Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung verpflichtet, einen ausfuehrlichen Bericht auf
zugesandtem Formblatt binnen 14 Tagen vorzulegen.
(5) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere
Luftfahrtbehoerden aufgrund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unberuehrt.
(6) Unfaelle und Stoerungen bei dem Betrieb von Luftsportgeraeten hat der Halter
unverzueglich dem vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten
schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten fuer Unfaelle und Stoerungen im Sinne des Gesetzes ueber die
Untersuchung von Unfaellen und Stoerungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge.
§ 5a Startverbote, Uebermittlung an auslaendische Stellen
(1) Wird anlaesslich des Ergebnisses einer luftaufsichtlichen Untersuchung eines
nicht in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein
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Startverbot verhaengt, so hat die fuer die Gewaehrung der Verkehrsrechte zustaendige
Behoerde unverzueglich den betreffenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht die
Aufsicht ueber den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs fuehrt, den fuer die Aufsicht ueber
den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs zustaendigen Staat ueber die Befunde, die zur
Verhaengung des Startverbots fuehrten, zu unterrichten. Dessen Bewertung ist bei der
Entscheidung ueber die Aufrechterhaltung der getroffenen Massnahme zu beruecksichtigen.
Wirkt sich der Mangel auf die Gueltigkeit des Lufttuechtigkeitszeugnisses aus, so ist
das Startverbot erst aufzuheben, wenn der Betreiber die Genehmigung fuer diesen Flug
von allen Staaten erhalten hat, deren Gebiet ueberflogen wird, und dies gegenueber
der fuer die Luftaufsicht zustaendigen Stelle bestaetigt. Der fuer die Aufsicht ueber den
Flugbetrieb eines Luftfahrzeugs nach Satz 1 zustaendige Staat soll ausserdem unterrichtet
werden, wenn die luftaufsichtliche Untersuchung eines solchen Luftfahrzeugs zu Bedenken
im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit Anlass gegeben hat, ohne dass bereits eine
Massnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 5 und 6 oder Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes getroffen
wurde. Zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberuehrt.
(2) Fuer ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird das
Startverbot erst nach Wiederherstellung seiner Lufttuechtigkeit aufgehoben, es sei denn,
die fuer die Bewertung der Lufttuechtigkeit zustaendige Stelle haelt einen Start unter
Auflagen und Einschraenkungen fuer vertretbar.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer nicht im Luftsportgeraeteverzeichnis eingetragene
Luftsportgeraete entsprechend.
(4) Die Verhaengung eines Startverbots aufgrund von Sicherheitsmaengeln fuer ein
gewerblich genutztes Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeug mit einer Hoechstabflugmasse
von mehr als 5 700 Kilogramm ist von den fuer die Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 und
2 des Luftverkehrsgesetzes zustaendigen Stellen unverzueglich dem Luftfahrt-Bundesamt
zu uebermitteln, soweit das Luftfahrt-Bundesamt nicht selber gehandelt hat. Dies gilt
auch, wenn die fuer die Luftaufsicht zustaendige Stelle dem Halter oder der Besatzung
eines Luftfahrzeugs aufgibt, vor dem Start Massnahmen zur Gewaehrleistung der Sicherheit
zu treffen. Wenn die diese Massnahmen begruendenden Sicherheitsmaengel ein Luftfahrzeug
nach Satz 1 betreffen, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
registriert ist, unterrichtet das Luftfahrt-Bundesamt unverzueglich alle fuer die
Luftverkehrssicherheit zustaendigen Behoerden in den Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union sowie die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber die getroffenen
Massnahmen und die Ergebnisse der durchgefuehrten Untersuchung. Die Uebermittlung der
Daten, auf die sich die Entscheidung stuetzt, richtet sich nach § 29 Abs. 5 und 6 des
Luftverkehrsgesetzes.
§ 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
(1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefaehrdet hat
oder, wenn keine Gegenmassnahmen ergriffen werden, gefaehrden wuerde, ist dem Luftfahrt-
Bundesamt von
1. dem Betreiber oder Fuehrer eines in Deutschland eingetragenen turbinengetriebenen
Luftfahrzeugs oder eines gewerbsmaessig betriebenen Luftfahrzeugs mit einer
hoechstzulaessigen Startmasse von 5.700 Kilogramm oder mehr,
2. Personen, die berufsmaessig in einem Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb oder
Instandhaltungsbetrieb turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit
einer hoechstzulaessigen Startmasse von 5.700 Kilogramm oder mehr oder Ausruestungen
oder Teile davon entwickeln, herstellen, instand halten oder veraendern,
3. Personen, die einen Nachpruefschein oder die Bescheinigung der Freigabe zum
Betrieb fuer ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein gewerbsmaessig betriebenes
Luftfahrzeug mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von 5.700 Kilogramm oder mehr
oder fuer Ausruestungen oder Teile davon unterzeichnen,
4. Personen, die eine Funktion ausueben, die eine Erlaubnis als
Flugsicherungsbetriebspersonal voraussetzt,
5. dem Flughafenunternehmer, der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom
23. Juli 1992 ueber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken
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des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8 in der jeweils
geltenden Fassung) faellt,
6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veraenderung,
Instandhaltung, Reparatur, Ueberholung, Flugpruefung oder Kontrolle von
Luftverkehrseinrichtungen ausueben,
7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplaetzen sowie Personen, die auf einem von
der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang
mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausueben, einschliesslich Betankung,
Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen,
Enteisen und Schleppen des Flugzeugs
zu melden. Die Meldung kann mit Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes auch zentral ueber
das Sicherheitsmanagement der jeweils meldenden Stelle erfolgen. Einzelheiten hierzu
werden in einer gesonderten Absprache geregelt. Die zur Meldung verpflichteten Personen
sind in diesen Faellen darauf hinzuweisen, dass die Meldung auch direkt an die in § 5c
Abs. 1 genannte Stelle erfolgen kann.
(2) Ein Ereignis nach Absatz 1 ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine
Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsaechlichem oder
potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit. Meldepflichtig sind insbesondere
Ereignisse bei Betrieb, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen nach Anlage
6 und Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten nach Anlage 7, jedoch ohne
die Folge eines Unfalls oder einer schweren Stoerung im Sinne von § 2 des Flugunfall-
Untersuchungsgesetzes.
(3) Die Anzeigepflicht fuer Unfaelle und schwere Stoerungen nach § 5 und andere Pflichten
zur Abgabe von Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehoerden
aufgrund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unberuehrt.
§ 5c Register fuer Ereignisse nach § 5b
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt fuehrt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung
und Speicherung von den ihm nach § 5b gemeldeten Ereignissen.
(2) Die gemeldeten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei
werden erfasst:
1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder -baureihe,
2. Ort, Datum, Hergang und Umstaende des Ereignisses (Betriebsphase, Art des
Ereignisses) sowie Ereignisursachen, soweit bekannt,
3. Staatsangehoerigkeit des Luftfahrzeugs.
Auf den Meldenden bezogene persoenliche Angaben, Namen oder Anschriften von
Einzelpersonen oder Unternehmen sowie das Eintragungszeichen von Luftfahrzeugen werden
nicht gespeichert.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zustaendige Stelle des Mitgliedstaates,
in dem sich das Ereignis zugetragen hat, das Luftfahrzeug eingetragen ist, das
Luftfahrzeug hergestellt wurde oder der Betreiber zugelassen ist, ueber das Ereignis zu
unterrichten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermoeglicht allen zustaendigen Stellen, die fuer die Aufsicht
in der Zivilluftfahrt oder fuer die Untersuchung von Unfaellen und Stoerungen in der
Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft eingerichtet und von den Mitgliedstaaten
benannt sind, sowie der Europaeischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignis-
Datei gespeicherten Informationen.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regeln
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§ 6 Sicherheitsmindesthoehe, Mindesthoehe bei Ueberlandfluegen nach
Sichtflugregeln
(1) Die Sicherheitsmindesthoehe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start
und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthoehe ist die Hoehe, bei der weder eine
unnoetige Laermbelaestigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine
unnoetige Gefaehrdung von Personen und Sachen zu befuerchten ist. Ueber Staedten, anderen
dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Ungluecksorten sowie
Katastrophengebieten betraegt die Sicherheitsmindesthoehe mindestens 300 Meter (1.000
Fuss) ueber dem hoechsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen uebrigen
Faellen 150 Meter (500 Fuss) ueber Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Haengegleiter und
Gleitsegel koennen die Hoehe von 150 Metern (500 Fuss) auch unterschreiten, wenn die Art
ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr fuer Personen und Sachen nicht zu
befuerchten ist.
(2) Bruecken und aehnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen duerfen nicht
unterflogen werden.
(3) Ueberlandfluege nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in
einer Hoehe von mindestens 600 Meter (2000 Fuss) ueber Grund oder Wasser durchzufuehren,
soweit nicht aus Sicherheitsgruenden nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine groessere Hoehe
einzuhalten ist. Ueberlandfluege in einer geringeren Hoehe als 600 Meter (2000 Fuss)
ueber Grund oder Wasser duerfen unter Beachtung der Vorschriften der Absaetze 1 und 2
angetreten oder durchgefuehrt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und
Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung
nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine
geringere Hoehe erfordert.
(4) Fuer Fluege zu besonderen Zwecken kann die oertlich zustaendige Luftfahrtbehoerde
des Landes fuer einzelne Fluege oder eine Reihe von Fluegen Ausnahmen zulassen, soweit
dies fuer den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefaehrdung der
oeffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung
der Sicherheitsmindesthoehe ueber Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Ungluecksorten
oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugfuehrer verpflichtet:
1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehoerde des Landes
bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
b) voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthoehe und
c) Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchfuehrung mit der jeweils zustaendigen Stelle
abzustimmen,
3. waehrend der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthoehe eine staendige
Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemaess § 4 der Anlage 2 zu
achten,
4. sich nach Aufforderung der zustaendigen Behoerde unverzueglich aus dem Gebiet zu
entfernen.
(5) Fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.
(6) Absatz 3 gilt nicht fuer militaerische Tieffluege und fuer Einsatzfluege der
Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Laender.
§ 7 Abwerfen von Gegenstaenden
(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenstaenden oder sonstigen Stoffen aus oder von
Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht fuer Ballast in Form von Wasser oder feinem
Sand, fuer Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und aehnliche Gegenstaende, wenn sie
an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr fuer Personen oder
Sachen nicht besteht.
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(2) Die oertlich zustaendige Luftfahrtbehoerde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot
nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr fuer Personen oder Sachen nicht besteht.
(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit oder
die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zustaendigen Luftfahrtbehoerde des
Landes.
§ 8 Kunstflug
(1) Kunstfluege duerfen nur bei Flugverhaeltnissen, bei denen nach Sichtflugregeln
geflogen werden darf, und nur mit ausdruecklicher Zustimmung aller Insassen des
Luftfahrzeugs ausgefuehrt werden. Kunstfluege mit Luftsportgeraeten sind verboten.
(2) Kunstfluege in Hoehen von weniger als 450 m (1.500 Fuss) sowie ueber Staedten, anderen
dichtbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughaefen sind verboten. Die
oertlich zustaendige Luftfahrtbehoerde des Landes kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Kunstfluege beduerfen, soweit sie in der Umgebung von Flugplaetzen ohne
Flugverkehrskontrollstelle durchgefuehrt werden, unbeschadet einer nach § 26
erforderlichen Flugverkehrskontrollfreigabe der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle.
Absatz 2 bleibt unberuehrt.
§ 9 Schlepp- und Reklamefluege
(1) Reklamefluege mit geschleppten Gegenstaenden beduerfen der Erlaubnis der
Luftfahrtbehoerde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. der Luftfahrzeugfuehrer die Schleppberechtigung nach der Verordnung ueber
Luftfahrtpersonal besitzt;
2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughoehen
waehrend des Flugs ausgeruestet ist;
3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge im Verband fliegen,
wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden
Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen
mindestens 60 m betragen muss;
4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenstaenden ausdruecklich mit
einschliesst.
(2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegenstaenden zu anderen als Reklamezwecken
sinngemaess Anwendung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht fuer Arbeitsfluege von Drehflueglern. Das
Schleppen von Segelflugzeugen und Haengegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz
1; es genuegt die Schleppberechtigung nach der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal.
(3) Die Erlaubnisbehoerde kann aus Gruenden der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor
allem zur Verhinderung von Laermbelaestigungen, Auflagen machen. Sie kann insbesondere
in Abweichung von § 6 hoehere Sicherheitsmindesthoehen bestimmen und zeitliche
Beschraenkungen auferlegen.
(4) Reklamefluege, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs
besteht, beduerfen keiner Erlaubnis.
(5) Fluege zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.
§ 9a Uhrzeit und Masseinheiten
(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit (UTC = Universal Time Co-ordinated)
und die vorgeschriebenen Masseinheiten anzuwenden. Das Flugsicherungsunternehmen
legt die nach Satz 1 anzuwendenden Masseinheiten fest. Es gibt sie im Verkehrsblatt -
Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik
Deutschland - oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
(2) Fuer Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodaetische Welt-
System 84 (WGS-84 = World Geodetic System - 1984) anzuwenden.
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§ 10 Luftraumordnung
(1) Zur Durchfuehrung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes legt das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Fluginformationsgebiete fest
und gibt sie im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer
bekannt.
(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen die kontrollierten und die unkontrollierten Luftraeume je nach
dem Umfang der dort vorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdienste auf der Grundlage der
in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung fest. Das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen kann den Umfang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung
vorzuhaltenden Flugsicherungsbetriebsdienste abweichend regeln, wenn die oeffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht
beeintraechtigt werden; die Klassifizierung bleibt unveraendert.
(3) Im kontrollierten Luftraum koennen Fluege nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise
in einem raeumlich und zeitlich begrenzten Umfang von dem Flugsicherungsunternehmen
untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der
Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.
(4) Das Flugsicherungsunternehmen kann zur Durchfuehrung von militaerischem
Uebungsflugverkehr in Luftraeumen, in denen auch fuer Fluege nach Sichtflugregeln gemaess
Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, in einem zeitlich
und raeumlich begrenzten Umfang Gebiete festlegen, in denen Fluege nach Sicht- und
Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschraenkungen
unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren fuer die Sicherheit des Luftverkehrs
erforderlich ist. In Gebieten nach Satz 1 darf der militaerische Uebungsluftverkehr von
den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Einzelheiten zur Festlegung von Gebieten
zur Durchfuehrung von militaerischem Uebungsflugverkehr gibt das Flugsicherungsunternehmen
in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
§ 11 Luftsperrgebiete und Flugbeschraenkungen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen legt Luftsperrgebiete
und Gebiete mit Flugbeschraenkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren fuer
die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere fuer die Sicherheit des
Luftverkehrs, erforderlich ist. Es gibt die Gebiete im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -
oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
(2) Luftsperrgebiete duerfen nicht durchflogen werden. Gebiete mit Flugbeschraenkungen
duerfen durchflogen werden, soweit die Beschraenkungen dies zulassen oder das
Flugsicherungsunternehmen allgemein oder die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle im
Einzelfall den Durchflug genehmigt hat.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zulassen, dass in
Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschraenkungen von den Vorschriften dieser
Verordnung abgewichen wird.
§ 11a Fluege mit Ueberschallgeschwindigkeit
Fluege ziviler Luftfahrzeuge mit Ueberschallgeschwindigkeit (groesser als Mach 1) sind im
Geltungsbereich dieser Verordnung untersagt.
§ 11b Zugelassene Ausnahmen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnahmen von
dem Verbot nach § 11a zulassen, sofern sichergestellt ist, dass bei Fluegen mit
Ueberschallgeschwindigkeit ein Ueberschallknall auf der Erdoberflaeche nicht feststellbar
ist.
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(2) Die Ausnahmen koennen bedingt oder befristet zugelassen und mit Auflagen verbunden
werden. Insbesondere koennen bestimmte Flughoehen und Flugstrecken und - sofern Start
oder Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung beabsichtigt sind - bestimmte
Flugplaetze vorgeschrieben werden. Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben; sie ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nachtraeglich nicht nur voruebergehend weggefallen sind.
(3) In Einzelfaellen koennen Fluege zu Versuchszwecken mit Ueberschallgeschwindigkeit ueber
Absatz 1 hinausgehend auch dann zugelassen werden, wenn der Flug dazu dienen soll,
den Nachweis dafuer zu erbringen, dass ein Ueberschallknall auf der Erdoberflaeche nicht
feststellbar ist. Die Ausnahme wird nur erteilt, wenn Versicherungsschutz in Hoehe der
nach § 37 des Luftverkehrsgesetzes fuer die Haftung des Luftfahrzeughalters geltenden
Summen fuer Personen- oder Sachschaeden, die durch den Betrieb des Luftfahrzeugs
verursacht werden, nachgewiesen ist.
§ 11c Beschraenkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit
Strahltriebwerken
(1) Zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken duerfen nur dann starten und landen, wenn fuer
sie ein Laermzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem
das Flugzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das Laermzeugnis oder die ihm entsprechende
Urkunde ist bei dem Betrieb des Flugzeugs mitzufuehren. Nicht im Geltungsbereich
dieser Verordnung erteilte Laermzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden muessen den
Anforderungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genuegen. Die im
Laermzeugnis oder der ihm entsprechenden Urkunde ausgewiesenen Geraeuschpegel muessen die
folgenden Geraeuschgrenzwerte einhalten:
1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 108 EPNdB (Effective Perceived Noise dB)
fuer Flugzeuge mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von 272.000 kg oder darueber;
bei geringerer Masse verringert sich der zulaessige Geraeuschpegel linear mit dem
Logarithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 102 EPNdB
bei 34.000 kg; darunter bleibt er konstant; 2.
am Start-Ueberflugmesspunkt 108 EPNdB fuer Flugzeuge mit einer hoechstzulaessigen
Startmasse von 272.000 kg und darueber; bei geringerer Masse verringert sich der
zulaessige Geraeuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB pro
Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei 34.000 kg; darunter bleibt er konstant.
Bis zu zwei Geraeuschgrenzwerte duerfen zusammen um insgesamt bis zu 4 EPNdB
ueberschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geraeuschmesspunkt um nicht mehr als 3
EPNdB. Die Ueberschreitungen insgesamt muessen durch geringere Geraeuschpegel an anderen
Geraeuschmesspunkten ausgeglichen werden. Absaetze 2 und 3 bleiben unberuehrt.
(2) Bis 31. Maerz 2002 duerfen zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken,
1. die eine maximal zulaessige Startmasse von 34.000 kg oder darueber besitzen oder
deren Baureihe mit Sitzplaetzen fuer mehr als 19 Passagiere zugelassen ist und
2. die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhaeltnis kleiner als 2 ausgeruestet sind
und
3. fuer die ein Laermzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde nach Absatz 1 erteilt
worden ist, und die darin ausgewiesenen Geraeuschpegel nicht den Geraeuschgrenzwerten
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genuegen,
nur dann starten und landen, wenn die Ausstellung des Lufttuechtigkeitszeugnisses
weniger als 25 Jahre zurueckliegt. Die im Anhang zur Richtlinie 98/20/EG des Rates vom
30. Maerz 1998 zur Aenderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschraenkung des Betriebs
von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen ueber die
Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. EG Nr. L 107 vom 7. April 1998
in Verbindung mit ABl. EG Nr. L 118 vom 6. Mai 1999) aufgefuehrten Flugzeuge sind bis
zum 31. Maerz 2002 von diesen Beschraenkungen ausgenommen.
(3) Ab dem 1. April 2002 duerfen zivile Flugzeuge mit Strahltriebwerken, die eine
maximal zulaessige Startmasse von 34.000 kg oder darueber besitzen oder deren Baureihe
mit Sitzplaetzen fuer mehr als 19 Passagiere zugelassen ist, nur dann starten und
landen, wenn die im Laermzeugnis oder der ihm entsprechenden Urkunde nach Absatz
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1 ausgewiesenen Geraeuschpegel den Geraeuschgrenzwerten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genuegen.
(4) Ausnahmen von den Beschraenkungen nach den Absaetzen 1 bis 3 koennen vom Luftfahrt-
Bundesamt zugelassen werden
1. fuer Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse besteht,
2. in Einzelfaellen fuer den voruebergehenden Einsatz von Flugzeugen, die
a) Ein- und Ausfluege zur Instandhaltung, Aenderung oder Pruefung durchfuehren oder
b) fuer aussergewoehnliche Umstaende eingesetzt werden.
(5) Befristete Ausnahmen von den Beschraenkungen nach Absatz 2 werden vom Luftfahrt-
Bundesamt zugelassen, wenn
1. geeignete Bausaetze zur Umruestung des betreffenden Flugzeugtyps vorhanden und
verfuegbar sind und
2. Umruestungen mit Laermnachweisen nach Absatz 3 vor dem 1. April 1994 in Auftrag
gegeben worden sind und
3. der fruehestmoegliche Liefertermin vereinbart worden ist.
(6) Befristete Ausnahmen von den Beschraenkungen nach Absatz 2 koennen vom Luftfahrt-
Bundesamt zugelassen werden, wenn
1. der Auftrag fuer ein Ersatzflugzeug, das die Geraeuschgrenzwerte nach Absatz 3
erfuellt, vor dem 1. April 1994 erteilt und der fruehestmoegliche Liefertermin
vereinbart worden ist,
2. das Luftfahrtunternehmen eine unzumutbare Benachteiligung seiner Geschaeftstaetigkeit
nachweist; in derartigen Faellen darf jedoch die Frist von 25 Jahren um nicht mehr
als drei Jahre ueberschritten werden.
(7) Ueber zugelassene Ausnahmen nach den Absaetzen 4 bis 6 wird vom Luftfahrt-Bundesamt
eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mitzufuehren ist.
(8) Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union fuer in diesen
Staaten registrierte Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt.
(9) An den Verkehrsflughaefen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof koennen die
Beschraenkungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise bereits vor dem 1. April 2002 durch
die zustaendige Luftfahrtbehoerde des Landes Berlin verfuegt werden. Die Ausnahmen nach
den Absaetzen 4 bis 6 und 8 gelten dann nicht an den Verkehrsflughaefen Berlin-Tegel und
Berlin-Tempelhof.
§ 12 Vermeidung von Zusammenstoessen
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat zur Vermeidung von Zusammenstoessen zu Luftfahrzeugen
sowie anderen Fahrzeugen und sonstigen Hindernissen einen ausreichenden Abstand
einzuhalten. Im Fluge, ausgenommen bei Start und Landung, ist zu einzelnen Bauwerken
oder anderen Hindernissen ein Mindestabstand von 150 m einzuhalten; § 6 Abs. 1 bleibt
unberuehrt. Satz 2 gilt nicht fuer Segelflugzeuge, Haengegleiter, Gleitsegel und bemannte
Freiballone; fuer sonstige Luftfahrzeuge kann die zustaendige Luftfahrtbehoerde des Landes
im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Verpflichtung nach den Saetzen 1 und 2 wird auch
dann, wenn eine Flugverkehrskontrollstelle taetig ist, nicht beruehrt.
(2) Luftfahrzeuge duerfen im Verband nur nach vorangegangener Vereinbarung der
Luftfahrzeugfuehrer geflogen werden.
§ 13 Ausweichregeln
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander naehern, haben, wenn die Gefahr eines
Zusammenstosses besteht, nach rechts auszuweichen.
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(2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Hoehe,
so hat das Luftfahrzeug, das von links kommt, auszuweichen. Jedoch haben stets
auszuweichen
1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen,
Segelflugzeugen, Haengegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
2. Luftschiffe den Segelflugzeugen, Haengegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
3. Segelflugzeuge, Haengegleiter und Gleitsegel den Ballonen;
4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder
Gegenstaende erkennbar schleppen.
Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Anwendung der Ausweichregeln
als Segelflugzeuge.
(3) Ueberholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das ueberholende Luftfahrzeug, auch
wenn es steigt oder sinkt, den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurs nach
rechts zu aendern. Ein Luftfahrzeug ueberholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von
rueckwaerts in einer Flugrichtung naehert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad zu
der Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Verhaeltnis der Flugrichtungen
zueinander anzunehmen, wenn die vorgeschriebenen roten und gruenen Positionslichter
(Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b) des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden koennen.
(4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden Luftfahrzeugen ist
auszuweichen.
(5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen,
die schwerer als Luft sind, hat das hoeher fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug
auszuweichen. Jedoch haben motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind,
anderen Luftfahrzeugen in jedem Falle auszuweichen. Ein tiefer fliegendes Luftfahrzeug
darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht
unterschneiden oder ueberholen.
(6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines Zusammenstosses nicht
erkennbar ist.
(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner
Manoevrierfaehigkeit behindert ist, auszuweichen.
(8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absaetzen 1 bis 5 und 7 nicht auszuweichen oder
seinen Kurs zu aendern hat, muss seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten, bis
eine Zusammenstossgefahr ausgeschlossen ist.
(9) Die Vorschriften ueber die Ausweichregeln entbinden die beteiligten
Luftfahrzeugfuehrer nicht von ihrer Verpflichtung, so zu handeln, dass ein Zusammenstoss
vermieden wird. Dies gilt auch fuer Ausweichmanoever, die auf Empfehlungen beruhen,
welche von einem bordseitigen Kollisionswarngeraet gegeben werden. Ein Luftfahrzeug,
das nach den Absaetzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahrzeug ausweichen oder dessen
Flugweg meiden und seinen Kurs aendern muss, darf das andere Luftfahrzeug nur in einem
Abstand ueberfliegen, unterfliegen oder vor diesem vorbeifliegen, der eine Gefaehrdung
oder Behinderung dieses Luftfahrzeugs ausschliesst.
§ 14 Wolkenfluege mit Segelflugzeugen und Luftsportgeraeten
Wolkenfluege mit Segelflugzeugen koennen von dem Flugsicherungsunternehmen erlaubt
werden, wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete Massnahmen aufrechterhalten
werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Wolkenfluege mit
Luftsportgeraeten sind nicht erlaubt.
§ 15 Erlaubnisbeduerftige Aussenstarts und Aussenlandungen nach § 25 des
Luftverkehrsgesetzes
(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen ausserhalb der fuer sie genehmigten
Flugplaetze beduerfen der Erlaubnis der oertlich zustaendigen Luftfahrtbehoerde des Landes,
soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zustaendig ist.
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Die Erlaubnis fuer Starts und Landungen von Haengegleitern und Gleitsegeln schliesst
Schleppstarts durch Winden ein.
(2) Absatz 1 gilt fuer Aussenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend.
(3) Aussenlandungen von Segelflugzeugen mit und ohne Hilfsantrieb, Haengegleitern und
Gleitsegeln, die sich auf einem Ueberlandflug befinden, sowie von bemannten Freiballonen
beduerfen keiner Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von
Flugplaetzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen,
2. der Aufstieg von Feuerwerkskoerpern waehrend der Betriebszeit des Flugplatzes,
3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeraeten, insbesondere
Lasergeraete, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stoeren.
(2) Die oertlich zustaendige Luftfahrtbehoerde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot
nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 16 Erlaubnisbeduerftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums beduerfen im Uebrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm betraegt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von
Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung
von Flugplaetzen, auf Flugplaetzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darueber
hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr
als 100 Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskoerpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und
Effektsatz) mehr als 20 Gramm betraegt,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30
Metern Laenge gehalten werden,
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkoerpern mit Eigenantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeraeten, insbesondere
Lasergeraete, die geeignet sind, Luftfahrzeugfuehrer waehrend des An- und Abflugs zu
oder von einem Flugplatz zu blenden.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abstaenden von
100 Metern bei Tage durch rotweisse Faehnchen, bei Nacht durch rote und weisse Lichter so
kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zustaendige Behoerde fuer die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die
oertlich zustaendige Behoerde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes zustaendig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer
Gefahr fuer die Sicherheit des Luftverkehrs oder die oeffentliche Sicherheit oder
Ordnung fuehren koennen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen
oder Personenvereinigungen fuer den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die
Behoerde bestimmt nach ihrem pflichtgemaessen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag
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auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten
eines Sachverstaendigen ueber die Eignung des Gelaendes und des Luftraums, in dem der
Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des
Grundstueckseigentuemers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhaengig gemacht werden.
§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zustaendigen
Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen fuer
1. Fallschirmspruenge und den Abwurf von Gegenstaenden an Fallschirmen;
2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkoerpern mit
Eigenantrieb;
3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhuelle
und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebuendelten unbemannten
Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.
(2) Verantwortlich fuer die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugfuehrer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkoerpers,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons
betroffen ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebuendelten
unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von unbemannten Ballonen, der
Veranstalter.
§ 17 Von Luftfahrzeugen zu fuehrende Lichter
(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge
die Lichter nach Anlage 1 zu fuehren; sie duerfen keine Lichter fuehren, die mit diesen
verwechselt werden koennen. Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, sind
Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch
andere Lichter von dem Luftfahrzeugfuehrer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und
3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.
(2) Das Zusammenstoss-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen
Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu fuehren. Das Luftfahrt-Bundesamt kann
Ausnahmen zulassen.
(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplaetzen nicht aus eigener Kraft rollen, koennen durch
andere Lichter kenntlich gemacht werden; die Absaetze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
(3) Fuer die Lichterfuehrung auf dem Wasser gilt § 19 Abs. 2 und 3.
§ 18 Uebungsfluege unter angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen
Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen nur geflogen
werden, wenn
1. eine Doppelsteuerung vorhanden ist und
2. ein zweiter Luftfahrzeugfuehrer am Doppelsteuer mitfliegt, der einen fuer das Muster
des Luftfahrzeugs gueltigen Luftfahrerschein besitzt. Der zweite Luftfahrzeugfuehrer
muss den Luftraum beobachten, noetigenfalls muss er sich der Hilfe eines Beobachters
bedienen, der in Sprechverbindung mit ihm steht.
§ 19 Luftfahrzeuge auf dem Wasser
(1) Wenn sich Luftfahrzeuge oder ein Luftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser
einander naehern und die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, hat jedes Luftfahrzeug die
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Umstaende sorgfaeltig zu beruecksichtigen und sich entsprechend der Manoevrierfaehigkeit der
Fahrzeuge zu verhalten. Im einzelnen gilt folgendes:
1. Hat ein Luftfahrzeug ein anderes Luftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug bei
kreuzendem Kurs auf seiner rechten Seite, so hat das von rechts kommende Fahrzeug
Vorfahrt.
2. Naehert sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahrzeug oder einem Wasserfahrzeug
in entgegengesetzter oder nahezu entgegengesetzter Richtung, hat es seinen Kurs
nach rechts zu aendern und ausreichend Abstand zu halten.
3. Das Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug, das ueberholt wird, hat Vorfahrt; das
ueberholende Luftfahrzeug hat ausreichend Abstand zu halten.
4. Bei Start und Landung auf Wasserflaechen haben Luftfahrzeuge einen so grossen Abstand
von Wasserfahrzeugen zu halten, dass jede Gefahr eines Zusammenstosses ausgeschlossen
ist und die Fuehrung der Wasserfahrzeuge nicht behindert wird.
(2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben Luftfahrzeuge auf dem Wasser die
Lichter nach Anlage 1 zu fuehren, sofern sie sich nicht in einem Gebiet befinden, in dem
Wasserfahrzeuge nicht verpflichtet sind, Lichter zu fuehren; sie duerfen keine Lichter
fuehren, die mit diesen verwechselt werden koennen.
(3) Die Internationalen Regeln zur Verhuetung von Zusammenstoessen auf See (Anhang B des
Internationalen Schiffssicherheitsvertrages - Seestrassenordnung) und die besonderen
Vorschriften fuer einzelne Gewaesser bleiben unberuehrt.
§ 20 Gefahrenmeldung
Der Luftfahrzeugfuehrer hat Beobachtungen ueber Gefahren fuer den Luftverkehr unverzueglich
der fuer ihn zustaendigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden. Die Meldungen sollen alle
Einzelheiten enthalten, die fuer die Gewaehrleistung der Sicherheit des Luftverkehrs
wesentlich sind.
§ 21 Signale und Zeichen
(1) Beobachtet oder empfaengt ein Luftfahrzeugfuehrer Signale und Zeichen nach Anlage 2,
so hat er die dort vorgesehenen Massnahmen zu treffen.
(2) Die Signale und Zeichen der Anlage 2 sind nur fuer die darin beschriebenen Zwecke
anzuwenden; andere Signale und Zeichen, die hiermit verwechselt werden koennen, duerfen
nicht verwendet werden.
(3) Besteht Funkverbindung, haben Funkanweisungen der zustaendigen Stellen Vorrang vor
Licht- und Bodensignalen sowie Zeichen; das gilt nicht gegenueber Signalen nach § 5 Abs.
1 Nr. 6 der Anlage 2.
(4) Beobachtet ein Luftfahrzeugfuehrer bei der Ansteuerung durch ein militaerisches oder
polizeiliches Luftfahrzeug die nach Satz 2 festgelegten Signale und Zeichen, hat er
die vorgeschriebenen Massnahmen zu treffen. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen legt die von militaerischen oder polizeilichen Luftfahrzeugen bei der
Ansteuerung zu gebenden Signale und Zeichen sowie die von den Fuehrern angesteuerter
Luftfahrzeuge zu treffenden Massnahmen fest und gibt sie im Verkehrsblatt - Amtsblatt
des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik
Deutschland - oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
§ 21a Regelung des Flugplatzverkehrs
(1) Fuer die Durchfuehrung des Flugplatzverkehrs koennen besondere Regelungen
durch das Flugsicherungsunternehmen getroffen werden, wenn Flugplaetze mit
Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Faellen werden die
Regelungen von der fuer die Genehmigung des Flugplatzes zustaendigen Luftfahrtbehoerde
des Landes aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme des Flugsicherungsunternehmens
getroffen. Die Regelungen werden in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemacht.
(2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeugen, die sich in der Platzrunde
befinden, in diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf
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dem Rollfeld. Rollfeld sind die Start- und Landebahnen sowie die weiteren fuer Start
und Landung bestimmten Teile eines Flugplatzes einschliesslich der sie umgebenden
Schutzstreifen und die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen bestimmten Teile eines
Flugplatzes ausserhalb des Vorfeldes; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Rollfeldes.
(3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportgeraeten und anderen Luftfahrzeugen
bedarf der Zustimmung der zustaendigen Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
(4) Auf Flugplaetzen oder Gelaenden, die ausschliesslich dem Betrieb von Luftsportgeraeten
dienen, gelten die Regelungen der Flugbetriebsordnung fuer Luftsportgeraete des
Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemaess anzuwenden.
§ 22 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung fuehrt, ist
verpflichtet,
1. die in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der
Luftfahrtbehoerden fuer den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in
dessen Umgebung; insbesondere die nach § 21a getroffenen besonderen Regelungen fuer
die Durchfuehrung des Flugplatzverkehrs, zu beachten;
2. die Verfuegungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu
beachten;
3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstoesse zu vermeiden;
4. sich in den Verkehrsfluss einzufuegen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
5. Richtungsaenderungen in der Platzrunde, beim Landeanflug und nach dem Start in
Linkskurven auszufuehren, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist;
6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgruende, die
Ruecksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder
andere oertliche Gruende es ausschliessen;
7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu
achten;
8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplaetzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der
Flugleitung zu melden und folgende Angaben zu machen:
vor dem Start:
a) das Luftfahrzeugmuster,
b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
d) die Anzahl der Fluggaeste,
e) die Art des Flugs,
f) bei einem Ueberlandflug den Zielflugplatz;
nach der Landung:
a) das Kennzeichen,
b) bei einem Ueberlandflug den Startflugplatz,
c) das Luftfahrzeugmuster;
fuer Luftfahrzeuge, die auf Flugplaetzen mit Flugverkehrskontrollstelle
betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn der Flugplan von
der Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist; fuer Schulungsfluege,
Flugzeugschleppstarts und Segelflugbetrieb mit staendig wechselnden
Segelflugzeugfuehrern koennen mit der oertlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung
auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden;
9. beim Rollen Start- und Landebahnen moeglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen,
wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet;
10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie moeglich freizumachen;
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11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung
getroffen ist;
12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie
moeglich Hoehe zu gewinnen;
13. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 12 zu verfahren;
14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der
Flugplatzverkehrszone zu landen.
(2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flugplatz oder um mehrere Flugplaetze
gemeinsam zum Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum von bestimmten
Abmessungen. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen legt
die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -
oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplaetzen ohne
Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gruende dies
notwendig machen und dadurch eine Gefaehrdung der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.
(4) Auf Flugplaetzen sind aus eigener Kraft rollende Luftfahrzeuge gegenueber anderen
Fahrzeugen und Fussgaengern bevorrechtigt.
(5) Motoren von Luftfahrzeugen duerfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sich im
Fuehrersitz sachkundige Bedienung befindet und Personen nicht gefaehrdet werden koennen.
Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn ausserdem das Fahrwerk genuegend gesichert
ist. Das Abbremsen der Motoren und das Abrollen von den Hallen ist so vorzunehmen, dass
Gebaeude, andere Luftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge kein staerkerer Luftstrom trifft und
Personen nicht verletzt werden koennen. Bei laufendem Motor darf sich niemand vor dem
Luftfahrzeug oder in einem fuer die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand von diesem
aufhalten.
§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmaessigen Befoerderung von
Personen oder Sachen
(1) Der Fuehrer eines Flugzeugs mit einer Hoechstabflugmasse von mehr als 14.000
Kilogramm darf bei Fluegen zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen oder Sachen
auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder
landen, wenn
1. fuer den Start Instrumentenabflugverfahren und fuer die Landung
Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind,
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.
(2) Die oertlich zustaendige Luftfahrtbehoerde des Landes kann fuer einzelne Fluege
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr fuer die Sicherheit des Luftverkehrs
nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen koennen eingeschraenkt, befristet oder mit Auflagen
verbunden werden.
§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle oder in
dessen Umgebung fuehrt, ist ueber die Vorschriften des § 22 hinaus verpflichtet,
1. auf der dafuer vorgesehenen Funkfrequenz der Flugverkehrskontrollstelle
des Flugplatzes empfangsbereit zu sein, sofern er nicht durch eine andere
Flugverkehrskontrollstelle betreut wird; ist eine Funkverbindung nicht moeglich,
so hat der Luftfahrzeugfuehrer auf Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie
Zeichen zu achten;
2. durch Funk oder Zeichen die vorherige Genehmigung fuer alle Bewegungen einzuholen,
durch die das Rollen, Starten und Landen eingeleitet werden oder die damit in
Zusammenhang stehen;
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3. fuer Bewegungen auf dem Vorfeld und den Abstellflaechen des Flugplatzes die Signale
und Zeichen des Flugplatzunternehmers zu befolgen.
(2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle tritt fuer die Zulassung
von Abweichungen nach § 22 Abs. 3 die Flugverkehrskontrollstelle an die Stelle der
Luftaufsichtsstelle, mit Ausnahme der Zulassung von Abweichungen von § 22 Abs. 1 Nr. 8.
(3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle bedarf auch der
Verkehr von Fussgaengern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle.
Den von ihr zur Sicherung des Flugplatzverkehrs schriftlich, muendlich, durch Funk,
Lichtsignale oder Zeichen erlassenen Verfuegungen ist Folge zu leisten.
(4) Fluege nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen beduerfen einer
Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle.
§ 24 Pruefung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
Auf Verlangen der fuer die Wahrnehmung der Luftaufsicht zustaendigen Personen oder
Stellen hat
1. der Luftfahrzeugfuehrer nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemaess vorbereitet hat;
2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und
Zeugnisse fuer die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Pruefung auszuhaendigen.
§ 25 Flugplanabgabe
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat der zustaendigen Flugverkehrskontrollstelle einen
Flugplan zu uebermitteln fuer
1. Fluege, die nach Instrumentenflugregeln durchgefuehrt werden;
2. Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie ueber die Umgebung des Flugplatzes
hinausfuehren;
3. Kunstfluege im kontrollierten Luftraum und ueber Flugplaetzen mit
Flugverkehrskontrollstelle;
4. Wolkenfluege mit Segelflugzeugen;
5. Fluege in Gebieten mit Flugbeschraenkungen, soweit dies ausdruecklich bei der
Festlegung der Gebiete angeordnet ist;
6. Fluege nach Sichtflugregeln aus der Bundesrepublik oder in die Bundesrepublik.
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnahmen zulassen,
soweit die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des
Luftverkehrs, dadurch nicht beeintraechtigt werden.
(2) Der Luftfahrzeugfuehrer kann auch fuer andere Fluege der zustaendigen
Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan uebermitteln, um die Durchfuehrung des Such-
und Rettungsdienstes fuer Luftfahrzeuge zu erleichtern.
(3) Einzelheiten ueber Arten, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung, Aenderung und zulaessige
Abweichungen von Flugplaenen werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im
Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemacht.
§ 26 Flugverkehrskontrollfreigabe
(1) Ueber die in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 16a Abs. 1, § 23 Abs. 4 und § 28 Abs.
4 Satz 1 vorgeschriebenen Faelle hinaus hat der Luftfahrzeugfuehrer eine
Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen
1. fuer Fluege, fuer die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein Flugplan zu uebermitteln ist,
2. in den in Anlage 5 bestimmten Faellen. Fluege nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 beduerfen keiner
Flugverkehrskontrollfreigabe.
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Das Flugsicherungsunternehmen kann die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben in
bestimmten Faellen an besondere Voraussetzungen knuepfen; es macht Faellen an besondere
Voraussetzungen knuepfen; es macht diese Voraussetzungen in den Nachrichten fuer
Luftfahrer bekannt.
(2) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhaelt der Luftfahrzeugfuehrer die
Erlaubnis, seinen Flug unter bestimmten Bedingungen durchzufuehren. Die zustaendige
Flugverkehrskontrollstelle kann bei der Bewegungslenkung der ihrer Kontrolle
unterliegenden Fluege den Flugverlauf, insbesondere den Flugweg und die Flughoehe, durch
entsprechende Freigaben im einzelnen festlegen.
(3) Beantragt der Luftfahrzeugfuehrer aus zwingenden Gruenden eine bevorzugte
Flugverkehrskontrollfreigabe, hat er diese Gruende in seinem Antrag anzugeben.
(4) Von der zuletzt erteilten und bestaetigten Flugverkehrskontrollfreigabe
darf der Luftfahrzeugfuehrer nicht abweichen, bevor ihm nicht eine neue
Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in Notlagen, die eine
sofortige eigene Entscheidung erfordern. In diesen Faellen hat der Luftfahrzeugfuehrer
unverzueglich die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen und eine neue
Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.
§ 26a Funkverkehr
(1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgefuehrt.
Hierbei sind die nach Absatz 3 festgelegten Verfahren anzuwenden. Zur Teilnahme
am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender
Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.
(2) Der Luftfahrzeugfuehrer hat in den in Anlage 5 beschriebenen Faellen eine dauernde
Hoerbereitschaft auf der nach Absatz 3 festgelegten Funkfrequenz der zustaendigen
Flugverkehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und im Bedarfsfall einen Funkverkehr mit
ihr herzustellen. Das Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und die Funkfrequenzen der
Bodenfunkstellen fuer den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem
Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, sowie die Sprechfunkverfahren und die
Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung werden von dem Flugsicherungsunternehmen
festgelegt und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten fuer
Luftfahrer bekanntgemacht.
§ 26b Standortmeldungen
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat in den Faellen des § 26a Abs. 2 beim Ueberfliegen
der nach § 27a Abs. 2 festgelegten Meldepunkte unverzueglich eine Standortmeldung
an die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle zu uebermitteln. Die zustaendige
Flugverkehrskontrollstelle kann im Einzelfall Standortmeldungen an weiteren Punkten
verlangen oder auf die Uebermittlung von Standortmeldungen verzichten.
(2) Die Einzelheiten ueber Inhalt und Form der Standortmeldungen werden von
dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -
oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemacht.
§ 26c
(weggefallen)
§ 26d Startmeldung
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat fuer Fluege, fuer die ein Flugplan abgegeben wurde, der
zustaendigen Flugverkehrskontrollstelle die tatsaechliche Startzeit unverzueglich zu
uebermitteln. Dies gilt nicht fuer Fluege von Flugplaetzen mit Flugverkehrskontrollstelle.
Das Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
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(2) Einzelheiten ueber Inhalt, Form, zulaessige zeitliche Abweichungen und
Uebermittlungsart der Startmeldungen werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt
und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer
bekanntgemacht.
§ 27 Landemeldung
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat bei Fluegen, fuer die ein Flugplan abgegeben wurde, der
zustaendigen Flugverkehrskontrollstelle unverzueglich eine Landemeldung zu uebermitteln.
Dies gilt nicht fuer Fluege zu Flugplaetzen mit Flugverkehrskontrollstelle. Das
Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Einzelheiten ueber Inhalt, Form und Uebermittlungsart der Landemeldungen werden
von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -
oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemacht.
§ 27a Flugverfahren
(1) Soweit die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe
nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugfuehrer bei Fluegen
innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abfluegen zu und von Flugplaetzen mit
Flugverkehrskontrollstelle und bei Fluegen nach Instrumentenflugregeln die
vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermaechtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1
einschliesslich der Flugwege, Flughoehen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung
festzulegen. Zur Abwehr von Gefahren fuer die Sicherheit des Luftverkehrs sowie fuer die
oeffentliche Sicherheit oder Ordnung kann das Flugsicherungsunternehmen im Einzelfall
Flugverfahren durch Verfuegung festlegen; die Dauer der Festlegung darf jedoch drei
Monate nicht ueberschreiten.
Dritter Abschnitt
Sichtflugregeln
§ 28 Fluege nach Sichtflugregeln in den Luftraeumen mit der Klassifizierung
B bis G
(1) Fluege nach Sichtflugregeln in den Luftraeumen der Klassen B bis G sind so
durchzufuehren, dass die in Anlage 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte fuer Flugsicht
und Abstand von Wolken nicht unterschritten werden. Flugsicht ist die Sicht in
Flugrichtung aus dem Fuehrerraum eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs.
(2) In Kontrollzonen duerfen Fluege nach Sichtflugregeln nur durchgefuehrt werden, wenn
die in Anlage 5 fuer Kontrollzonen zusaetzlich aufgefuehrten Mindestwetterbedingungen
fuer Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze gegeben sind. Bodensicht ist die Sicht auf
einem Flugplatz, wie sie von einer amtlich dazu beauftragten Person festgestellt wird.
Hauptwolkenuntergrenze ist die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht ueber Grund
oder Wasser, die mehr als die Haelfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6.000 m
(20.000 Fuss) liegt.
(3) Fuer Kontrollzonen der Klasse D und fuer bestimmte Teile von anderen Luftraeumen
kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen andere als die in
Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestwerte fuer Flugsicht, Abstand von Wolken, Bodensicht
oder Hauptwolkenuntergrenze festlegen, wenn eine Beeintraechtigung der oeffentlichen
Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht zu erwarten
ist.
(4) Wenn die nach den Absaetzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Mindestwerte innerhalb einer
Kontrollzone nicht gegeben sind, duerfen nach Sichtflugregeln betriebene Luftfahrzeuge
nur dann auf einem in der Kontrollzone gelegenen Flugplatz starten, landen oder in
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die Kontrollzone einfliegen, wenn die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle hierzu
eine Flugverkehrskontrollfreigabe fuer einen Sonderflug nach Sichtflugregeln erteilt
hat. Die Voraussetzungen fuer die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe werden
von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Bundesministeriums fuer Verkehr Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -
oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemacht.
§ 29
(weggefallen)
§ 30
(weggefallen)
§ 31 Hoehenmessereinstellung und Reiseflughoehen bei Fluegen nach
Sichtflugregeln
(1) Bei Fluegen nach Sichtflugregeln in und unterhalb der nach Absatz 3 festgelegten
Hoehe hat der Luftfahrzeugfuehrer den Hoehenmesser auf den QNH-Wert des zur Flugstrecke
naechstgelegenen Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen, wenn der
Flug ueber die Umgebung des Startflugplatzes hinausfuehrt. QNH-Wert ist der auf mittlere
Meereshoehe reduzierte Luftdruckwert eines Ortes, unter der Annahme, dass an dem Ort und
unterhalb des Ortes die Temperaturverhaeltnisse der Normalatmosphaere herrschen.
(2) Bei Fluegen nach Sichtflugregeln oberhalb der nach Absatz 3 festgelegten Hoehe hat
der Luftfahrzeugfuehrer den Hoehenmesser auf 1.013,2 Hectopascal einzustellen (Standard-
Hoehenmessereinstellung). Dabei ist die Flugflaeche einzuhalten, die nach den Regeln ueber
Halbkreisflughoehen (Anlage 3) dem jeweiligen missweisenden Kurs ueber Grund entspricht.
Dies gilt nicht, soweit das Luftfahrzeug sich im Steig- oder Sinkflug befindet oder
die nach § 28 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Werte fuer Flugsicht und Abstand von Wolken
in der entsprechenden Flugflaeche nicht eingehalten werden koennen. Flugflaechen sind zum
Zwecke der Hoehenstaffelung vorgesehene Flaechen in der Atmosphaere, die durch festgelegte
Anzeigewerte eines auf 1.013,2 Hectopascal eingestellten Hoehenmessers bestimmt sind.
Halbkreis-Flughoehe ist die festgelegte Reiseflughoehe, die nach der jeweiligen Haelfte
der Kompassgradeinteilung, in der der missweisende Kurs ueber Grund liegt, bestimmt wird.
(3) Die Hoehen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden von dem
Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland -
oder in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemacht.
(4) In den Luftraeumen der Klassen B und C sind bei Fluegen nach Sichtflugregeln die von
der zustaendigen Flugverkehrskontrollstelle zugewiesenen Flughoehen einzuhalten.
(5) Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchfuehrung von Fluegen nach Sichtflugregeln
oberhalb von Flugflaeche 290 werden grundsaetzlich nicht erteilt. Das
Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen, soweit die oeffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht
beeintraechtigt werden.
§ 32 Fluege nach Sichtflugregeln ueber Wolkendecken
Bei Fluegen nach Sichtflugregeln duerfen Wolkendecken nur dann ueberflogen werden, wenn
1. die Flughoehe mindestens 300 m (1.000 Fuss) ueber Grund oder Wasser betraegt und die
Flugsicht sowie der Abstand von den Wolken (§ 28 Abs. 1) nach den Werten fuer den
Luftraum der Klasse E (Anlage 5) eingehalten werden;
2. der Luftfahrzeugfuehrer in der Lage ist, den beabsichtigten Flugweg einzuhalten;
3. der Anflug zum Zielflugplatz und die Landung bei Flugverhaeltnissen, bei denen nach
Sichtflugregeln geflogen werden darf, gewaehrleistet ist;
4. der Luftfahrzeugfuehrer die Berechtigung zur Ausuebung des Flugfunkverkehrs hat.
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§ 33 Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht
Fuer Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der
Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor
Sonnenaufgang. Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsportgeraeten, ausgenommen
einsitzige Sprungfallschirme, sind nicht erlaubt.
§ 34 Such- und Rettungsfluege
Bei Fluegen im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr fuer
Leib und Leben einer Person kann von den §§ 28 bis 33 abgewichen werden.
Vierter Abschnitt
Instrumentenflugregeln
§ 35
(weggefallen)
§ 36 Sicherheitsmindesthoehe bei Fluegen nach Instrumentenflugregeln
Die Sicherheitsmindesthoehe betraegt - ausser bei Start und Landung - fuer Luftfahrzeuge,
die nach Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von § 6 Abs. 1 mindestens 300 m
(1.000 Fuss) ueber dem hoechsten Hindernis, von dem sie weniger als 8 km entfernt sind.
§ 37 Hoehenmessereinstellung und Reiseflughoehen bei Fluegen nach
Instrumentenflugregeln
(1) Bei Fluegen nach Instrumentenflugregeln in und unterhalb der nach Absatz 4
festgelegten Hoehe hat der Luftfahrzeugfuehrer den Hoehenmesser auf den von der
zustaendigen Flugverkehrskontrollstelle uebermittelten QNH-Wert einzustellen.
(2) Bei Fluegen nach Instrumentenflugregeln oberhalb der nach Absatz 4 festgelegten Hoehe
hat der Luftfahrzeugfuehrer die Standard-Hoehenmessereinstellung zu verwenden.
(3) Fluege nach Instrumentenflugregeln sind in der Flugflaeche oder Flughoehe
durchzufuehren, die nach den Regeln ueber Halbkreis-Flughoehen (Anlage 3) dem jeweiligen
missweisenden Kurs ueber Grund entspricht, sofern das Luftfahrzeug sich nicht im Steig-
oder Sinkflug befindet. Das Flugsicherungsunternehmen kann Ausnahmen zulassen, soweit
die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs,
dadurch nicht beeintraechtigt werden.
(4) Die Hoehen nach den Absaetzen 1 und 2 werden von dem Flugsicherungsunternehmen
festgelegt und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten fuer
Luftfahrer bekanntgemacht.
§ 38
(weggefallen)
§ 39
(weggefallen)
§ 40 Uebergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach
Sichtflugregeln
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle zu
benachrichtigen, wenn er beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug
nach Sichtflugregeln ueberzugehen.
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(2) Der Luftfahrzeugfuehrer darf von einem Flug nach Instrumentenflugregeln auf einen
Flug nach Sichtflugregeln nur uebergehen, wenn vorauszusehen ist, dass der Flug bei
Flugverhaeltnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, beendet oder
waehrend eines laengeren Zeitraums fortgesetzt werden kann.
§ 41
(weggefallen)
§ 42 Abbruch von Landeanfluegen
Der Luftfahrzeugfuehrer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach § 27a
festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die fuer das benutzte
Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte fuer den Abbruch von Landeanfluegen
erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.
Fuenfter Abschnitt
Bussgeld- und Schlussvorschriften
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1 Abs. 1 sich so verhaelt, dass ein
anderer gefaehrdet, geschaedigt oder mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar
behindert oder belaestigt wird;
2. entgegen § 1 Abs. 2 Laerm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht,
der staerker ist, als es die ordnungsgemaesse Fuehrung oder Bedienung
unvermeidbar erfordert;
3. entgegen § 1 Abs. 3 ein Luftfahrzeug fuehrt oder als anderes
Besatzungsmitglied taetig wird, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
Getraenke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder
koerperlicher Maengel in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist,
wenn die Tat nicht in den §§ 315a und 316 des Strafgesetzbuchs mit Strafe
bedroht ist;
4. entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug waehrend des Flugs oder am Boden fuehrt,
ohne verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer zu sein;
5. einer Vorschrift des § 3 ueber die Pflichten des Luftfahrzeugfuehrers
zuwiderhandelt;
6. entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbereitung nicht oder nicht
ordnungsgemaess durchfuehrt;
7. (weggefallen)
8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder Abs.
3, §§ 36, 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 40 oder § 42 ueber Fluege nach
Instrumentenflugregeln zuwiderhandelt;
9. die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 festgelegte Hoechstgeschwindigkeit ueberschreitet;
10. als Halter, Fuehrer oder anderes Besatzungsmitglied entgegen § 5 Abs. 1,
2, 3 oder 5 Stoerungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemaess anzeigt;
11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthoehe unterschreitet, entgegen
§ 6 Abs. 2 Bruecken oder aehnliche Bauten, Freileitungen oder Antennen
unterfliegt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Ueberlandflug durchfuehrt;
11a. einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 ueber Verpflichtungen bei
Unterschreitung der Sicherheitsmindesthoehe zuwiderhandelt;
12. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstaende oder sonstige Stoffe abwirft oder ablaesst;
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13. entgegen § 8 Kunstfluege ausfuehrt;
14. entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder Reklamefluege ausfuehrt;
15. gegen die Auflage einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 14
verstoesst;
16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ueber Uhrzeit und
Masseinheiten zuwiderhandelt;
17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug nach Sichtflugregeln ausfuehrt;
17a. als Fuehrer eines Luftfahrzeugs entgegen § 11a Fluege mit
Ueberschallgeschwindigkeit ausfuehrt oder als Halter anordnet oder zulaesst;
17b. als Halter oder Fuehrer eines Luftfahrzeugs einer vollziehbaren Auflage nach
§ 11b Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;
17c. entgegen § 11c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 startet oder landet
oder entgegen Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 eine dort vorgeschriebene Urkunde nicht
mitfuehrt;
18. einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur Vermeidung von
Zusammenstoessen zuwiderhandelt;
19. eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt;
19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 startet oder landet;
19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt;
20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des §
16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1
erteilten Erlaubnis verstoesst;
21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt;
22. einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2 ueber die Lichterfuehrung
zuwiderhandelt;
23. einer Vorschrift des § 18 ueber Uebungsfluege unter angenommenen
Instrumentenflugbedingungen zuwiderhandelt;
24. entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung ueber eine Gefahr fuer den Luftverkehr
nicht, nicht unverzueglich oder nicht ordnungsgemaess meldet;
25. einer Vorschrift des § 21 ueber Signale und Zeichen zuwiderhandelt;
26. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder 4 ueber den
Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung oder des § 23 Abs.
3 ueber den Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes zuwiderhandelt;
26a. entgegen § 22a Abs. 1 auf einem Flugplatz startet oder landet;
27. einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 ueber die Uebermittlung eines
Flugplans oder des § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 4 Satz 1 oder 3 ueber die
Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhandelt;
28. einer Vorschrift des § 26a Abs. 1 oder 2 Satz 1 ueber den Funkverkehr
zuwiderhandelt;
29. entgegen § 26b Abs. 1 Satz 1, § 26d Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 eine dort
vorgeschriebene Meldung nicht, nicht unverzueglich oder nicht ordnungsgemaess
erstattet;
30. entgegen § 27a Abs. 1 die vorgeschriebenen Flugverfahren nicht befolgt oder
31. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31
Abs. 1, 2 oder 4, § 32 oder § 33 ueber Fluege nach Sichtflugregeln zuwiderhandelt.
§ 44 Inkrafttreten
(1) (Inkrafttreten)
(2) (vollzogene Aufhebungen)
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§ 45
(weggefallen)
Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO)
Vorschriften ueber die von Luftfahrzeugen zu fuehrenden Lichter
(Text: siehe LuftVOAnl 1)
Anlage 2 (zu § 21 LuftVO)
Signale und Zeichen
(Text: siehe LuftVOAnl 2)
Anlage 3 (zu §§ 31 und 37)
Halbkreis-Flughoehen
Sofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von
Halbkreis-Flughoehen vorgeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugfuehrer eine der Flughoehen
ueber Mittlere Meereshoehe oder Flugflaechen einzuhalten, die nach der folgenden Tabelle
seinem jeweiligen missweisenden Kurs ueber Grund entsprechen:
Missweisender Kurs
von 000 Grad bis 179 Grad
Fluege nach Instrumentenflugregeln Fluege nach Sichtflugregeln
Flugflaeche Flughoehe Meter Fuss Flugflaeche Flughoehe Meter Fuss
10 300 1.000 - - -
30 900 3.000 35 1.050 3.500
50 1.500 5.000 55 1.700 5.500
70 2.150 7.000 75 2.300 7.500
90 2.750 9.000 95 2.900 9.500
110 3.350 11.000 115 3.500 11.500
130 3.950 13.000 135 4.100 13.500
150 4.550 15.000 155 4.700 15.500
170 5.200 17.000 175 5.350 17.500
190 5.800 19.000 195 5.950 19.500
210 6.400 21.000 215 6.550 21.500
230 7.000 23.000 235 7.150 23.500
250 7.600 25.000 255 7.750 25.500
270 8.250 27.000 275 8.400 27.500
290 8.850 29.000 - - -
310 9.450 31.000 - - -
330 10.050 33.000 - - -
350 10.650 35.000 - - -
370 11.300 37.000 - - -
390 11.900 39.000 - - -
410 12.500 41.000 - - -
450 13.700 45.000 - - -
490 14.950 49.000 - - -
usw. usw. usw. - - -
Missweisender Kurs
von 180 Grad bis 359 Grad
Fluege nach Instrumentenflugregeln Fluege nach Sichtflugregeln
Flugflaeche Flughoehe Meter Fuss Flugflaeche Flughoehe Meter Fuss
20 600 2.000 - - -
40 1.200 4.000 45 1.350 4.500
60 1.850 6.000 65 2.000 6.500
80 2.450 8.000 85 2.600 8.500
100 3.050 10.000 105 3.200 10.500
120 3.650 12.000 125 3.800 12.500
140 4.250 14.000 145 4.400 14.500
160 4.900 16.000 165 5.050 16.500
180 5.500 18.000 185 5.650 18.500
200 6.100 20.000 205 6.250 20.500
- 26 -
220 6.700 22.000 225 6.850 22.500
240 7.300 24.000 245 7.450 24.500
260 7.900 26.000 265 8.100 26.500
280 8.550 28.000 285 8.700 28.500
300 9.150 30.000 - - -
320 9.750 32.000 - - -
340 10.350 34.000 - - -
360 10.950 36.000 - - -
380 11.600 38.000 - - -
400 12.200 40.000 - - -
430 13.100 43.000 - - -
470 14.350 47.000 - - -
510 15.500 51.000 - - -
usw. usw. usw. - - -
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO)
Luftraumklassifizierung und Flugsicherungsbetriebsdienste
Klassen zugelassene
Umfang der Dienste Staffelung
Art von durch
Fluegen die
1*) Flugsicherung
2++)
A nur nach Flugverkehrskontrolle alle
IFR Luftfahrzeuge
B nach IFR Flugverkehrskontrolle alle
und VFR Luftfahrzeuge
nach IFR Flugverkehrskontrolle IFR von
IFR
nach VFR 1.
FVK zur Staffelung von und IFR
IFR von VFR
C
2. VFR/VFR zur VFR von
Verkehrsinformation IFR
(Ausweichempfehlungen
auf Anfrage)
Kontrollzone gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im
Klasse C Kontrollierter Luftraum der Klasse "C"
Luftraum nach IFR FVK einschl. IFR von
Verkehrsinformationen IFR
Unkontr. ueber VFR-Fluege
Luftraum (Ausweichempfehlungen auf
D Anfrage)
nach VFR Verkehrsinformationen entfaellt
zwischen VFR- und IFR-Fluegen
(Ausweichempfehlungen auf
Anfrage)
Kontrollzone gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im
Klasse D Luftraum der Klasse "D"
nach IFR FVK einschl. IFR von
Verkehrsinformationen ueber IFR
E VFR-Fluege soweit moeglich
nach VFR Verkehrsinformationen soweit entfaellt
moeglich
nach IFR Flugverkehrsberatungsdienst IFR
soweit moeglich von IFR
F soweit
nach VFR Fluginformationsdienst bekannt
entfaellt
G VFR Fluginformationsdienst entfaellt
1*)
IFR = Fluege nach Instrumentenflugregeln, VFR = Fluege nach Sichtflugregeln.
- 27 -
2++)
FVK = Flugverkehrskontrolle.
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1
und 2 LuftVO)
Bedingungen fuer Fluege nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
-------------------------------------------------------------------------------
Klassen I Art der I Hoechst- I Sprech- I Flugverkehrs- Mindest-
I I I I wetter-
I Fluege *) geschwindig- funkverkehr I kontroll- I bedingungen
I I keit ++) +++) I freigabe I fuer Fluege
I I I I I nach Sicht-
I I I I I flugregeln
I I I I I ++)
-------------------------------------------------------------------------------
A I IFR I nicht vor- I dauernde I erforderlich I entfaellt
I I geschrieben I Hoerbereit- I I
I I I schaft I I
-------------------------------------------------------------------------------
B I IFR und I nicht vor- I dauernde I erforderlich I in und ober-
I VFR I geschrieben I Hoerbereit- I I halb FL 100:
I I I schaft I I Flugsicht
I I I I I 8 km; unter-
I I I I I halb FL 100:
I I I I I Flugsicht
I I I I I 5 km und
I I I I I jeweiliger
I I I I I Abstand von
I I I I I Wolken in
I I I I I waagerechter
I I I I I Richtung 1,5
I I I I I Kilometer, in
I I I I I senkrechter
I I I I I Richtung 300
I I I I I Meter
I I I I I (1.000 Fuss)
-------------------------------------------------------------------------------
C I IFR und I fuer VFR 250 I dauernde I erforderlich I in und ober-
I VFR I Knoten IAS I Hoerbereit- I I halb FL 100:
I I unterhalb I schaft I I Flugsicht
I I FL 100 I I I 8 km; unter-
I I I I I halb FL 100:
I I I I I Flugsicht 5
I I I I I km und
I I I I I jeweiliger
I I I I I Abstand von
I I I I I Wolken in
I I I I I waagerechter
I I I I I Richtung 1,5
I I I I I km, in
I I I I I senkrechter
I I I I I Richtung
I I I I I 300 m (1000
I I I I I Fuss)
-------------------------------------------------------------------------------
Kontroll- I Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum I zusaetzlich:
zone I der Klasse C I Bodensicht
Klasse C I I 5 km, Haupt-
I I wolken-
I I untergrenze
I I 450 m (1.500
I I Fuss) ueber
- 28 -
I I Grund oder
I I Wasser
-------------------------------------------------------------------------------
D I IFR und I 250 Knoten I dauernde I erforderlich I in und ober-
I VFR I IAS unter- I Hoerbereit- I I halb FL 100:
I I halb FL 100 I schaft I I Flugsicht
I I I I I 8 km; unter-
I I I I I halb FL 100:
I I I I I Flugsicht 5
I I I I I km und
I I I I I jeweiliger
I I I I I Abstand von
I I I I I Wolken in
I I I I I waagerechter
I I I I I Richtung 1,5
I I I I I km, in
I I I I I senkrechter
I I I I I Richtung
I I I I I 300 m (1.000
I I I I I Fuss)
-------------------------------------------------------------------------------
Kontroll- I Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im I zusaetzlich:
zone I Luftraum der Klasse D mit der Ausnahme, dass in I Bodensicht
Klasse D I Kontrollzonen die Abstaende von Wolken nicht I 5 km, Haupt-
I gefordert sind (frei von Wolken) I wolken-
I I untergrenze
I I 450 m (1.500
I I Fuss) ueber
I I Grund oder
I I Wasser
-------------------------------------------------------------------------------
E I IFR I 250 Knoten I dauernde I erforderlich I Flugsicht
I I IAS unter- I Hoerbereit- I I 8 km, Abstand
I I halb FL 100 I schaft I I von Wolken in
I VFR I 250 Knoten I entfaellt I nicht I waagerechter
I I IAS unter- I I erforderlich, Richtung 1,5
I I halb FL 100 I I ausgenommen I km, in senk-
I I I I Fluege nach I rechter
I I I I Sichtflug- I Richtung 300 m
I I I I regeln bei I (1.000 Fuss)
I I I I Nacht, soweit
I I I I sie ueber die I
I I I I Umgebung des I
I I I I Flugplatzes I
I I I I hinausfuehren I
-------------------------------------------------------------------------------
F I IFR I 250 Knoten I dauernde I erforderlich I in und ober-
I I IAS unter- I Hoerbereit- I I halb FL 100:
I I halb FL 100 I schaft soweit I Flugsicht 8
I I I moeglich I I km; unter-
I VFR I 250 Knoten I entfaellt I nicht I halb FL 100:
I I IAS unter- I I erforderlich, Flugsicht 5 km
I I halb FL 100 I I ausgenommen I und jeweiliger
I I I I Fluege nach I Abstand von
I I I I Sichtflug- I Wolken in
I I I I regeln bei I waagerechter
I I I I Nacht, soweit Richtung 1,5
I I I I sie ueber die I km, in senk-
I I I I Umgebung des I rechter
I I I I Flugplatzes I Richtung 300 m
I I I I hinausfuehren I (1.000 Fuss)
-------------------------------------------------------------------------------
- 29 -
G I VFR I 250 Knoten I entfaellt I nicht I dauernde Erd-
I I IAS unter- I I erforderlich, sicht, Flug-
I I halb FL 100 I I ausgenommen I sicht 1,5 km,
I I I I Fluege nach I Wolken duerfen
I I I I Sichtflug- I nicht beruehrt
I I I I regeln bei I werden;
I I I I Nacht, soweit Ausnahmen:
I I I I sie ueber die I Fluege von
I I I I Umgebung des I Drehflueglern,
I I I I Flugplatzes I Luftschiff-
I I I I hinausfuehren I und Ballon-
I I I I I fahrten:
I I I I I dauernde
I I I I I Erdsicht und
I I I I I Flugsicht von
I I I I I 800 m, Wolken
I I I I I duerfen nicht
I I I I I beruehrt werden
I I I I I und ein
I I I I I rechtzeitiges
I I I I I Erkennen von
I I I I I Hindernissen
I I I I I muss moeglich
I I I I I sein
-------------------------------------------------------------------------------
*) IFR = Fluege nach Instrumentenflugregeln,
VFR = Fluege nach Sichtflugregeln.
++) FL = Flugflaeche.
+++) IAS = Angezeigte Fluggeschwindigkeit.
Anlage 6
(weggefallen)
Anlage 6 (zu § 5b LuftVO)
Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung
und Herstellung von Luftfahrzeugen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1676 - 1682
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse
aufgefuehrt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf
Vollstaendigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der
Betroffenen die Kriterien erfuellen, sollten ebenfalls gemeldet werden.
Hinweis 2: Dieser Anhang enthaelt Beispiele von Meldeanforderungen fuer Betrieb,
Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
Hinweis 3: Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei denen die
Betriebssicherheit gefaehrdet war oder haette gefaehrdet sein koennen,
oder solche Ereignisse, die zu einer unsicheren Betriebslage haetten
fuehren koennen. Wenn nach Auffassung des Melders ein Ereignis nicht
die Betriebssicherheit gefaehrdet hat, aber bei erneutem Auftreten
unter anderen, aber wahrscheinlichen Umstaenden eine Gefaehrdung
bewirken wuerde, soll eine Meldung stattfinden. Was bei einer Kategorie
von Erzeugnissen, Teilen oder Geraeten als meldefaehig gilt, ist es
moeglicherweise bei anderen Kategorien nicht, und das Fehlen oder
Vorhandensein eines einzigen - menschlichen oder technischen - Faktors
kann ein Ereignis zu einem Unfall oder einer schweren Stoerung werden
lassen.
Hinweis 4: Fuer spezielle Zulassungen wie beispielsweise RVSM, ETOPS oder RNAV
oder fuer Konzeptions- oder Wartungsprogramme gelten moeglicherweise mit
- 30 -
der betreffenden Zulassung bzw. dem betreffenden Programm verbundene
Meldeanforderungen fuer Betriebsstoerungen oder Fehlfunktionen.
Abkuerzungen:
RVSM: Reduced Vertical Separation Minima
ETOPS: Extended Operation
RNAV: Area Navigation
Inhalt
A:
Flugbetrieb
B: Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug
C: Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen
D: Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste
E: Beispiele fuer Ereignisse, die aufgrund der Kriterien fuer spezifische Systeme nach
Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind
A. Flugbetrieb
1. Betrieb des Luftfahrzeugs
a) Ausweichmanoever:
aa) Gefahr des Zusammenstosses mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden
oder anderem Gegenstand oder eine unsichere Situation, in der ein
Ausweichmanoever angemessen gewesen waere,
bb) ein Ausweichmanoever, mit dem ein Zusammenstoss mit einem anderen
Luftfahrzeug, dem Boden oder einem anderen Gegenstand vermieden werden
sollte,
cc) ein Ausweichmanoever, mit dem andere unsichere Situationen vermieden werden
sollten;
b) Stoerungen bei Start oder Landung, einschliesslich vorsorglicher Landungen
und Notlandungen, Ereignisse wie Zukurzkommen, Ueberschreiten der Start- und
Landebahnenden oder -seiten,
Starts, Startabbrueche, Landungen oder Landeversuche auf einer geschlossenen,
belegten oder falschen Start- und Landebahn,
Stoerungen auf der Start- oder Landebahn;
c) Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim Start oder Anfangssteigflug;
d) kritische Treibstofffehlmenge oder Unmoeglichkeit, Treibstoff umzupumpen oder
die gesamte nutzbare Treibstoffmenge zu verbrauchen;
e) Verlust der Kontrolle ueber das Luftfahrzeug (auch teilweise oder voruebergehend)
ungeachtet der Gruende;
f) Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder oberhalb von V(tief)1 als Folge oder
Ursache gefaehrlicher Situationen oder potenziell gefaehrlicher Situationen (z.
B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Verlust der Triebwerksleistung usw.);
g) Durchstarten, das zu einer gefaehrlichen oder potenziell gefaehrlichen Situation
fuehrt;
h) Abweichung von der Fluggeschwindigkeit
- groesser als V(tief)NE (V(tief)never exceed speed - entspricht der nicht zu
ueberschreitenden Geschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration),
- geringer als V(tief)MC (V(tief)minimum control speed - entspricht der nicht
zu unterschreitenden Geschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration),
vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgesehenen Flughoehe (um mehr als 300 Fuss)
ungeachtet der Gruende;
- 31 -
i) Unterschreiten der Entscheidungshoehe oder Sinkflugmindesthoehe ohne Vorliegen
der erforderlichen Sichtmerkmale;
j) Verlust der Wahrnehmung der tatsaechlichen eigenen Position oder der Position
anderer Luftfahrzeuge;
k) Unterbrechung der Kommunikation zwischen der Flugbesatzung (Crew Resource
Management, CRM) oder zwischen der Flugbesatzung und anderen Personen
(Kabinenbesatzung, Flugverkehrskontrolle, Flugingenieure);
l) harte Landung - Landung, nach der ein "Heavy Landing Check" fuer erforderlich
angesehen wird;
m) Ueberschreiten der Grenzwerte fuer ungleichmaessige Treibstoffverteilung;
n) falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer Hoehenmesser-Teilskala;
o) falsche Programmierung von oder fehlerhafte Eingaben in Geraeten fuer die
Navigation oder fuer Leistungsberechnungen oder Verwendung fehlerhafter Daten;
p) falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung von Funkspruechen, wenn keine
Korrekturen erfolgen bzw. bei Wiederholungen keine Bestaetigungen erfolgen;
q) Fehlfunktionen oder Schaeden an der Treibstoffanlage, die sich auf die
Treibstoffversorgung und/oder -verteilung ausgewirkt haben;
r) unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten Rollflaeche durch ein Luftfahrzeug;
s) Zusammenstoss eines Luftfahrzeugs mit einem anderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug
oder einem Gegenstand auf dem Boden;
t) unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung von Steuerelementen;
u) Unmoeglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeugkonfiguration waehrend einer
Flugphase zu erreichen (z. B. Fahrwerk und Fahrwerksklappen, Landeklappen,
Stabilisatoren, Vorfluegel usw.);
v) gefaehrliche oder potenziell gefaehrliche Situation als Folge einer gezielten
Simulation von Notfallbedingungen bei Schulungen, Systemueberpruefungen oder zu
Schulungszwecken;
w) anormale Vibrationen;
x) Ausloesen eines primaeren Warnsystems, das mit dem Manoevrieren des Luftfahrzeugs
im Zusammenhang steht, z. B. Konfigurationswarnung, Ueberzieh-Warnung ("Stick
Shake"), Geschwindigkeitswarnung usw., es sei denn, die Flugbesatzung hat
eindeutig festgestellt, dass es sich um eine Fehlwarnung handelt, und die
Fehlwarnung hat nicht zu Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der Reaktionen
der Flugbesatzung auf die Warnung gefuehrt oder das Ausloesen ist zu Schulungs-
oder Pruefungszwecken erfolgt;
y) Warnung des Bodenannaeherungswarnsystems (Ground Proximity Warning System GPWS/
Terrain Awareness and Warning System TAWS), falls
aa) das Luftfahrzeug dem Boden naeher kommt als geplant oder erwartet oder
bb) die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedingungen (IMC) oder nachts auftritt
und feststeht, dass sie durch eine hohe Sinkfluggeschwindigkeit ausgeloest
wurde (Modus 1), oder
cc) die Warnung darauf beruht, dass das Fahrwerk oder die Landeklappen an dem
entsprechenden Punkt beim Landeanflug nicht ausgefahren wurden (Modus 4),
oder
dd) sich eine Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf
die Warnung ergibt oder haette ergeben koennen, z. B. verringerter Abstand
von anderen Luftfahrzeugen. Dazu koennen Warnungen aller Modi oder Typen
gehoeren, d. h. echte, stoerende oder Fehlwarnungen;
z) Alarm des Bodenannaeherungswarnsystems (GPWS/TAWS), falls sich eine
Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf den Alarm
ergibt oder haette ergeben koennen:
- 32 -
aa) ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft Collision Avoidance System, RA:
Resolution Advice),
bb) durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verursachte erhebliche Schaeden oder
schwere Verletzungen.
2. Notfaelle
a) Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schaedliche Gase, auch nach Loeschung
des Brandes;
b) Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens durch die Flugbesatzung, um einen
Notfall zu beherrschen, wenn
aa) das Verfahren zwar existiert, aber nicht verwendet wird,
bb) kein Verfahren existiert,
cc) das Verfahren zwar existiert, aber unvollstaendig oder ungeeignet ist,
dd) das Verfahren nicht korrekt ist,
ee) nicht das richtige Verfahren verwendet wird;
c) Nichteignung von Verfahren fuer den Einsatz in Notfaellen, auch beim Einsatz zu
Instandhaltungs-, Schulungs- oder Pruefzwecken;
d) Ereignis, das zu einer Notraeumung des Luftfahrzeugs fuehrt;
e) Druckabfall;
f) Benutzung von Notfallausruestung oder Anwendung vorgeschriebener
Notfallverfahren, um eine Situation zu beherrschen;
g) Ereignis, das zur Erklaerung eines Notfalls ("Mayday" oder "Pan") fuehrt;
h) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausruestungsteils, einschliesslich
Ausstiegstueren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,
Schulungs- oder Pruefzwecken;
i) Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauerstoff durch ein Mitglied der
Flugbesatzung erforderlich machen.
3. Einsatzunfaehigkeit der Flugbesatzung
a) Einsatzunfaehigkeit eines Mitglieds der Flugbesatzung - auch vor dem Abflug,
falls anzunehmen ist, dass es zu einer Einsatzunfaehigkeit nach dem Start haette
kommen koennen;
b) Einsatzunfaehigkeit eines Mitglieds der Kabinenbesatzung, die es ihm unmoeglich
macht, wesentliche Notfallaufgaben wahrzunehmen;
4. Verletzungen
Ereignisse, die zu erheblichen Verletzungen von Fluggaesten oder
Besatzungsmitgliedern gefuehrt haben oder haetten fuehren koennen.
5. Wetter
a) Blitzschlag, der zu Schaeden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Stoerungen
wesentlicher Funktionen gefuehrt hat;
b) Hagelschlag, der zu Schaeden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Stoerungen
wesentlicher Funktionen gefuehrt hat;
c) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verletzung von Insassen gefuehrt hat
oder nach dem die Durchfuehrung eines Turbulenz-Checks des Luftfahrzeugs fuer
erforderlich angesehen wird;
d) Durchfliegen von Scherwinden;
e) Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproblemen, zu Schaeden am Luftfahrzeug oder
zum Ausfall oder zu Stoerungen wesentlicher Funktionen gefuehrt haben.
6. Aeussere Sicherheit
- 33 -
a) Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, einschliesslich Bombendrohung oder
Entfuehrung;
b) Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, gewalttaetiger oder sich
Anordnungen widersetzender Fluggaeste;
c) Entdeckung eines "blinden Passagiers".
7. Sonstige Ereignisse
a) Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimmten Art, die fuer sich allein
genommen nicht als meldefaehig angesehen wuerden, die aufgrund ihrer Haeufigkeit
aber eine potenzielle Gefahr darstellen;
b) Vogelschlag, der zu Schaeden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Stoerungen
wesentlicher Funktionen gefuehrt hat;
c) Durchfliegen einer Wirbelschleppe;
d) jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das als Gefaehrdung oder moegliche
Gefaehrdung des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen an Bord oder am Bord angesehen
wurde.
B. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug
1. Struktur
Nicht alle Schaeden an der Struktur sind zu melden. Es ist nach der technischen
Beurteilung zu entscheiden, ob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um meldefaehig
zu sein. Die folgenden Beispiele koennen hierbei als Anhaltspunkte dienen:
a) Schaeden an einem tragenden Strukturteil, das nicht als beschaedigungstolerant
eingestuft wird (lebenszeitbegrenztes Teil). Als tragende Strukturteile gelten
alle Teile, die wesentlich zur Aufnahme von Flug-, Boden- und Drucklasten
beitragen und deren Ausfall zu einem Totalausfall des Luftfahrzeugs fuehren
koennte;
b) Schaeden oder Maengel, die die zulaessigen Schaeden an den als
beschaedigungstoleranten eingestuften tragenden Strukturteilen ueberschreiten;
c) Schaeden oder Maengel, die die zulaessigen Toleranzen eines Strukturteils
ueberschreiten, dessen Ausfall die Steifigkeit der Struktur so weit
beeintraechtigen koennte, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsmargen fuer
Flattererscheinungen, aperiodische Bewegungen oder Steuerungsumkehr nicht mehr
eingehalten werden koennen;
d) Schaeden oder Maengel an einem Strukturteil, die zum Loesen schwerer Bauteile
fuehren koennten, wodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt werden koennten;
e) Schaeden oder Maengel an einem Strukturteil, die die ordnungsgemaesse Funktion von
Systemen gefaehrden koennte (siehe unten unter Nummer 2 Buchstabe i);
f) Abloesen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs waehrend des Fluges.
2. Systeme
Es werden die nachstehenden, fuer alle Systeme geltenden allgemeinen Kriterien
vorgeschlagen:
a) Ausfall, erhebliche Funktionsstoerung oder Schaedigung eines Systems, Teilsystems
oder Ausruestungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsverfahren, Drills usw.
nicht mehr zufrieden stellend durchgefuehrt werden koennen;
b) Unmoeglichkeit der Systembeherrschung durch die Flugbesatzung, wie z. B.
aa) ungewollte selbstaendige Aktionen,
bb) fehlerhafte und/oder unvollstaendige Reaktion, einschliesslich ungenuegendem
Bewegungsweg oder Schwergaengigkeit,
cc) selbstaendiges Bewegen der Steuerorgane,
dd) mechanische Trennung von Verbindungen oder mechanisches Versagen;
- 34 -
c) Ausfall oder Stoerung exklusiver Systemfunktion(en) (in einem einzigen System
koennen mehrere Funktionen integriert sein);
d) wechselseitige Beeintraechtigungen innerhalb eines Systems oder zwischen
mehreren Systemen;
e) Ausfall oder Funktionsstoerung der Schutzeinrichtung oder der zugehoerigen
Notfalleinrichtungen des Systems;
f) Ausfall der Redundanzfunktion des Systems;
g) Ereignisse als Folge unvorhergesehenen Systemverhaltens;
h) bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander unabhaengigen Hauptsystemen,
Teilsystemen oder Ausruestungssaetzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstoerung oder
Schaeden an einem Hauptsystem, Teilsystem oder Ausruestungssatz;
i) bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen Hauptsystemen, Teilsystemen oder
Ausruestungssaetzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstoerung oder Schaeden an mehr
als einem Hauptsystem, Teilsystem oder Ausruestungssatz;
j) Ausloesen eines primaeren Warnsystems der Systeme oder Ausruestungsteile des
Luftfahrzeugs, sofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt hat, dass
es sich im eine Fehlwarnung handelt, und sofern die Fehlwarnung nicht zu
Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der Reaktionen der Besatzung auf die
Warnung gefuehrt hat;
k) Leckagen von Hydraulikfluessigkeiten, Treibstoff, Oel oder anderen Fluessigkeiten,
die feuergefaehrlich sind oder moeglicherweise zu einer gefaehrlichen
Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausruestungsteilen des Luftfahrzeugs
gefuehrt oder eine Gefahr fuer die Insassen dargestellt haben;
l) Funktionsstoerungen oder Maengel an einem Anzeigesystem, wenn dies moeglicherweise
irrefuehrende Anzeigen fuer die Besatzung verursacht;
m) Ausfaelle, Funktionsstoerungen oder Maengel, wenn diese in einer kritischen
Flugphase auftreten und sich auf den Betrieb des betreffenden Systems
auswirken;
n) erhebliche Abweichungen der tatsaechlichen Leistung von der freigegebenen
Leistung, die zu einer Gefahrensituation gefuehrt haben (unter Beruecksichtigung
der Genauigkeit der Leistungsberechnungsverfahren), einschliesslich
Bremswirkung, Treibstoffverbrauch usw.;
o) Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen, z. B. Landeklappen, Vorfluegeln,
Stoerklappen usw.
Abschnitt E enthaelt eine Liste mit Beispielen der Ereignisse, die sich aus der
Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf bestimmte Systeme ergeben.
3. Antriebssysteme (einschliesslich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme) und
Hilfskraftturbinen-Systeme
a) Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehlfunktion eines Triebwerks;
b) Ueberschreiten der Drehzahl oder Unmoeglichkeit der Drehzahlregelung
schnell drehender Komponenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter,
Klimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Propeller oder Rotor);
c) Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Triebwerks mit einer oder mehreren
der nachstehenden Folgen:
aa) Austritt von Teilen/Bruchstuecken,
bb) unkontrollierter interner oder externer Brand oder Austreten heisser Gase,
cc) Schub in eine andere als die vom Piloten gewaehlte Richtung,
dd) Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funktion des Schubumkehrsystems,
ee) Unmoeglichkeit, die Leistung, den Schub oder die Drehzahl zu regeln
ff) Ausfall der Triebwerksaufhaengung,
gg) teilweiser oder vollstaendiger Verlust wesentlicher Teile des Triebwerks,
- 35 -
hh) sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch oder Konzentrationen toxischer
Stoffe, die ausreichen, um Flugbesatzung oder Fluggaeste handlungsunfaehig zu
machen,
ii) Unmoeglichkeit, ein Triebwerk mit den ueblichen Verfahren abzuschalten,
jj) Unmoeglichkeit, ein funktionsfaehiges Triebwerk erneut zu starten;
d) ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, -wechsel oder -schwankungen, wobei diese
Ereignisse als Verlust der Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC) eingestuft
werden, und zwar
aa) bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder
bb) wenn das Ereignis als fuer den jeweiligen Vorgang als uebermaessig angesehen
wird oder
cc) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug mehr als ein Triebwerk hiervon
betroffen sein koennte, insbesondere bei zweimotorigen Luftfahrzeugen oder
dd) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug der gleiche oder ein aehnlicher
Triebwerkstyp bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem das Ereignis als
gefaehrlich oder kritisch angesehen wuerde;
e) Schaeden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die eine Ausserbetriebnahme des Teils
vor Erreichen seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
f) Maengel gleichen Ursprungs, die im Flug eine derart hohe Abschaltrate verursachen
koennten, dass die Moeglichkeit besteht, dass waehrend eines Flugs mehr als ein
Triebwerk abgeschaltet wird;
g) Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers oder eines Steuergeraets im
Bedarfsfall oder unbeabsichtigte Funktion dieser Einrichtungen;
h) Ueberschreitung der Triebwerksparameter;
i) Fremdkoerperberuehrung mit Schadenfolge;
Propeller und Getriebe:
j) Ausfall oder Funktionsstoerung eines Teils eines Propellers oder Triebwerks mit
einer oder mehreren der nachstehenden Folgen:
aa) Drehzahlueberschreitung eines Propellers,
bb) Entwicklung uebermaessigen Luftwiderstands,
cc) Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten gewaehlten Richtung,
dd) vollstaendiges Abloesen des Propellers oder groesserer Propellerteile,
ee) Fehlfunktion, die zu einem uebermaessigen Ungleichgewicht fuehrt,
ff) ungewollte Bewegung der Propellerblaetter unter die fuer den Flug festgelegte
Minimalposition bei niedrigem Anstellwinkel,
gg) Ausfall der Einstellmoeglichkeit fuer die Segelstellung,
hh) Ausfall der Einstellmoeglichkeit fuer den Anstellwinkel des Propellers,
ii) selbsttaetige Verstellung des Anstellwinkels,
jj) unkontrollierbare Schub- oder Drehzahlschwankungen,
kk) Austritt von Teilen mit niedriger Energie;
Rotoren und Getriebe:
k) Schaeden oder Maengel am Hauptrotorgetriebe/an der Hauptrotorbefestigung,
die zum Abloesen des Rotors waehrend des Flugs und/oder zu Fehlfunktionen der
Rotorsteuerung fuehren koennten;
l) Schaeden am Heckrotor oder an seinem Getriebe und gleichwertigen Systemen;
H i l f s k r a f t t u r b i n e n -S y s t e m e :
m) Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbine, wenn diese entsprechend den
Betriebsanforderungen - z. B. ETOPS, MEL usw. - verfuegbar sein muss;
- 36 -
n) Unmoeglichkeit der Abschaltung der Hilfskraftturbine;
o) Drehzahlueberschreitung, Temperaturueberschreitung;
p) Unmoeglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulassen, wenn sie fuer den
Luftfahrzeugbetrieb benoetigt wird.
4. Humanfaktoren
Zwischenfaelle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal oder eine Fehlkonzeption des
Luftfahrzeugs moeglicherweise zu einem Bedienungsfehler gefuehrt hat, der eine
gefaehrliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge gehabt haben koennte.
5. Sonstige Ereignisse
a) Zwischenfaelle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal oder eine Fehlkonzeption des
Luftfahrzeugs moeglicherweise zu einem Bedienungsfehler gefuehrt hat, der eine
gefaehrliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge gehabt haben koennte;
b) Ereignisse, die normalerweise nicht als meldepflichtig gelten (z. B.
Innenausstattung und Kabinenausruestung, Wassersysteme), falls die Umstaende des
Ereignisses zu einer Gefaehrdung des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen gefuehrt
haben;
c) Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder schaedliche Daempfe;
d) sonstige Ereignisse, die zu einer Gefaehrdung des Luftfahrzeugs fuehren koennen
oder die Sicherheit der Insassen des Luftfahrzeugs oder von Menschen oder
Gegenstaenden in der Naehe des Luftfahrzeugs oder am Boden gefaehrden koennen;
e) Ausfall oder Maengel der Kabinen-Lautsprecheranlage, so dass Fluggastdurchsagen
nicht moeglich oder nicht hoerbar sind;
f) Ausfall der Pilotensitzverstellung waehrend des Flugs.
C. Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen
1. Falsche Montage von Teilen oder Komponenten des Luftfahrzeugs, die bei einem
nicht speziell fuer diesen Zweck vorgesehenen Inspektions- oder Pruefverfahren
festgestellt wird;
2. Heissluftleck, das zu Strukturschaeden fuehrt;
3. Schaeden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die eine Ausserbetriebnahme des Teils
vor Erreichen seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
4. Schaeden oder Beeintraechtigungen (z. B. Brueche, Risse, Korrosion, Delamination,
Abloesung usw.), gleich welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeitsverluste oder
strukturelle Schaeden), an
a) der primaeren Struktur oder einem grundlegenden Strukturelement (gemaess
Festlegung im Instandsetzungshandbuch des Herstellers), wenn diese Schaeden
oder Beeintraechtigungen die gemaess Instandsetzungshandbuch zulaessigen Grenzen
ueberschreiten und eine Instandsetzung oder einen teilweisen oder vollstaendigen
Austausch erforderlich machen,
b) der sekundaeren Struktur, die in der Folge das Luftfahrzeug gefaehrdet haben oder
haetten gefaehrden koennen,
c) Triebwerk, Propeller oder Drehfluegler-Rotorsystem;
5. Ausfall, Fehlfunktion oder Maengel an einem System oder Ausruestungsteil
oder Schaeden oder Beeintraechtigungen, die aufgrund der Ausfuehrung einer
Lufttuechtigkeitsanweisung oder einer anderen verbindlichen Anweisung einer
Aufsichtsbehoerde festgestellt werden, sofern
a) sie zum ersten Mal von der meldenden ausfuehrenden Stelle festgestellt werden,
b) bei einer nachfolgenden Ausfuehrung der Anweisungen die darin angegebenen
zulaessigen Grenzen ueberschritten werden und/oder veroeffentlichte
Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht verfuegbar sind;
6. Ausfall eines Notfallsystems oder -ausruestungsteils, einschliesslich Ausstiegstueren
und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Pruefzwecken;
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7. Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Einhaltung der vorgeschriebenen
Instandhaltungsverfahren;
8. Erzeugnisse, Teile, Ausruestungen und Werkstoffe unbekannter oder verdaechtiger
Herkunft;
9. irrefuehrende, falsche oder unzureichende Instandhaltungsangaben oder -verfahren,
die zu Instandhaltungsfehlern fuehren koennten;
10. alle Ausfaelle, Fehlfunktionen oder Maengel von Ausruestungen am Boden, die zur
Pruefung von Luftfahrzeugsystemen und -ausruestungen verwendet werden, falls bei den
erforderlichen Routineinspektions- und -pruefverfahren das Problem nicht eindeutig
zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation fuehrt.
D. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste
1. Flugnavigationsdienste (ANS)
Siehe Anlage 7 - Verzeichnis meldepflichtiger ANS-Ereignisse.
(ANS: Air Navigation Service)
2. Flugplaetze und Flugplatzeinrichtungen
a) Austritt erheblicher Mengen Treibstoff waehrend des Betankens;
b) Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die erhebliche Auswirkungen auf
die Flugdauer, Leistung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit des
Luftfahrzeugs haben kann.
3. Fluggaeste, Gepaeck, Fracht
a) Erhebliche Verunreinigung der Struktur, Systeme oder Ausruestung von
Luftfahrzeugen durch die Befoerderung von Gepaeck oder Fracht;
b) falsche Beladung mit Fluggaesten, Gepaeck oder Fracht, die zu einer erheblichen
Beeintraechtigung bezueglich der Massenverteilung und/oder Schwerpunktlage des
Luftfahrzeugs fuehren kann;
c) falsches Verstauen von Gepaeck (einschliesslich Handgepaeck) oder Fracht,
wodurch das Luftfahrzeug, seine Ausruestung oder Insassen gefaehrdet oder die
Notevakuierung behindert werden kann;
d) unsachgemaesses Verstauen von Frachtcontainern oder sonstigen groesseren
Frachtstuecken;
e) Befoerderung oder versuchte Befoerderung von gefaehrlichen Guetern unter Verstoss
gegen die geltenden Vorschriften, einschliesslich falscher Kennzeichnung und
Verpackung von gefaehrlichen Guetern.
4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs
a) Ausfall, Fehlfunktion oder Maengel von Ausruestungen am Boden, die zur Pruefung
von Luftfahrzeugsystemen und -ausruestungen verwendet werden, falls bei den
erforderlichen Routineinspektions- und -pruefverfahren das Problem nicht
eindeutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation fuehrt;
b) Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Einhaltung vorgeschriebener
Abfertigungsverfahren;
c) Betankung mit verunreinigtem oder falschem Treibstoff oder mit verunreinigten
oder falschen sonstigen Betriebsfluessigkeiten/Gasen (einschliesslich Sauerstoff
und Trinkwasser).
E. Beispiele fuer Ereignisse, die aufgrund der Kriterien fuer spezifische Systeme nach
Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind
1. Klima-/Lueftungsanlage
a) Vollstaendiger Ausfall der Avionik-Kuehlanlage;
b) Druckabfall.
2. Automatisches Flugsteuerungssystem
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a) Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach dem Einschalten nicht in den
vorgesehenen Betriebsmodus ueber;
b) von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche Schwierigkeiten bei der Beherrschung
des Luftfahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des automatischen
Flugsteuerungssystems;
c) Ausfall einer Abschaltvorrichtung fuer das automatische Flugsteuerungssystem;
d) selbstaendiger Betriebsmoduswechsel des automatischen Flugsteuerungssystems.
3. Kommunikation
a) Ausfall oder Maengel der Kabinen-Lautsprecheranlage, so dass Fluggastdurchsagen
nicht moeglich oder nicht hoerbar sind;
b) Gesamtausfall des Kommunikationssystems waehrend des Flugs.
4. Elektrische Anlage
a) Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen Anlage (AC oder DC);
b) Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem Elektrogeneratorsystem;
c) Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogeneratorsystems.
5. Cockpit/Kabine/Frachtraeume
a) Ausfaelle der Pilotensitzverstellung waehrend des Flugs;
b) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausruestungsteils, einschliesslich der
Notausstiegs-Signalanlage, aller Ausstiegstueren, der Notbeleuchtung usw.;
c) Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtladesystems.
6. Brandschutzanlage
a) Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als falsch bestaetigten Alarme;
b) nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/ Rauchmelde- bzw. Brand-
/Rauchschutzanlage, der zum Ausfall bzw. zur Funktionseinschraenkung der
Brandmelde- bzw. Brandschutzanlage fuehren koennte;
c) Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tatsaechlich ausgebrochenen Brand oder
bei Rauchentwicklung.
7. Flugsteuerung
a) Asymmetrie der Landeklappen, Vorfluegel, Stoerklappen usw.;
b) eingeschraenkte Beweglichkeit, Schwergaengigkeit oder schlechtes oder verspaetetes
Ansprechen bei der Betaetigung primaerer Flugsteuerungssysteme oder der
zugehoerigen Feststellsysteme;
c) selbstaendiges Bewegen der Steuerorgane;
d) von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibrationen an den Steuerorganen;
e) Loesen oder Ausfall der mechanischen Flugsteuerung;
f) erhebliche Beeintraechtigung der normalen Steuerung des Luftfahrzeugs oder
Verschlechterung der Flugeigenschaften.
8. Treibstoffanlage
a) Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesystem, die zum Totalausfall der
Anzeige oder zur Fehlanzeige der mitgefuehrten Treibstoffmenge fuehrt;
b) Treibstoffaustritt, der zu groesserem Treibstoffverlust, Brandgefahr oder
erheblicher Verunreinigung gefuehrt hat;
c) Fehlfunktion oder Maengel des Treibstoffablasssystems, die zum unbeabsichtigten
Verlust einer erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr oder gefaehrlicher
Verunreinigung der Luftfahrzeugausruestung gefuehrt oder das Ablassen von
Treibstoff unmoeglich gemacht haben;
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d) Fehlfunktionen oder Maengel des Treibstoffsystems, die erhebliche Auswirkungen
auf die Treibstoffversorgung und/oder -verteilung hatten;
e) unmoeglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoffmenge umzupumpen oder zu
verbrauchen.
9. Hydraulik
a) Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS-Betrieb);
b) Funktionsausfall des Isolationssystems;
c) Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis;
d) Ausfall des Hydraulik-Reservesystems;
e) unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den Fahrtwind angetriebenen Turbine.
10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem
a) Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminderung des Vereisungsschutz-/
Enteisungssystems;
b) Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungssystem;
c) Unmoeglichkeit einer symmetrischen Tragfluegelenteisung;
d) anormale Eisablagerungen und dadurch erhebliche Beeintraechtigung von Leistung
oder Flugeigenschaften;
e) erhebliche Beeintraechtigung der Sicht der Besatzung.
11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme
a) Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesystem, wenn die Moeglichkeit besteht,
dass die Besatzung aufgrund erheblicher Anzeigefehler an wesentlichen Systemen
falsche Massnahmen ergreift;
b) Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;
c) bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von mehr als einem Anzeigeschirm
oder Computer fuer eine Anzeige-/Warnfunktion.
12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen
a) Brand an der Bremsanlage;
b) erheblicher Bremswirkungsverlust;
c) asymmetrische Bremswirkung, die zu erheblichen Abweichungen von der
vorgesehenen Bahn fuehrt;
d) Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerksystems (einschliesslich bei
planmaessigen Tests);
e) unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von Fahrwerk oder Fahrwerksklappen;
f) Platzen mehrerer Reifen.
13. Navigationssysteme (einschliesslich Praezisionsanflugsysteme) und Luftdatensysteme
a) Totalausfall oder Versagen mehrerer Navigationsgeraete;
b) Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdatensystemgeraete;
c) stark irrefuehrende Anzeigen;
d) erhebliche Navigationsfehler aufgrund fehlerhafter Daten oder eines Datenbank-
Kodierungsfehlers;
e) unerwartete Abweichungen vom lateralen oder vertikalen Pfad, die nicht durch
ein Eingreifen des Piloten verursacht wurden;
f) Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen, die zu erheblichen
Navigationsfehlern fuehren, die nicht auf den Uebergang vom Inertial-
Navigationsmodus in den Funk-Navigationsmodus zurueckzufuehren sind.
14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine
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a) Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;
b) Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheblichen Anzahl Fluggaeste (mehr als
10%), einschliesslich der Faelle, in denen dies bei Instandhaltungs-, Schulungs-
oder Pruefmassnahmen festgestellt wird.
15. Nebenluftsystem
a) Heissluftleck, das zu einer Brandmeldung oder zu Strukturschaeden fuehrt;
b) Ausfall saemtlicher Nebenluftsysteme;
c) Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.
Anlage 7 (zu § 5b LuftVO)
Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit
Flugnavigationsdiensten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2005, 1683
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse
aufgefuehrt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf
Vollstaendigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung
der Betroffenen die Kriterien erfuellen, sollten ebenfalls gemeldet
werden.
Hinweis 2: Dieser Anhang enthaelt Ereignisse im Zusammenhang mit
Flugnavigationsdiensten (Air Navigation Service, ANS), die eine
tatsaechliche oder moegliche Gefahr fuer die Flugsicherheit darstellen
koennten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen
Umstaenden wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne
Abhilfe weiter bestehen.
Hinweis 3: Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen,
Situationen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr fuer die
Flugsicherheit darstellen koennten, wenn sie sich unter anderen, aber
wahrscheinlichen Umstaenden wiederholen oder wenn zugelassen wird,
dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.
1. Beinahezusammenstoesse (einschliesslich besonderer Situationen, bei denen der
Abstand zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug/dem Boden/einem
Fahrzeug/einer Person oder einem Gegenstand als zu gering empfunden wird):
a) Nichteinhaltung des Mindestabstands;
b) unangemessener Abstand;
c) beinahe CFIT-Unfaelle (CFIT: Controlled Flight into Terrain);
d) Stoerungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanoever erforderten.
2. Moeglichkeit eines Zusammenstosses oder eines Beinahezusammenstosses (einschliesslich
besonderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoss
entwickeln kann, wenn ein anderes Luftfahrzeug in der Naehe ist):
a) Stoerungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanoever erfordern;
b) Abkommen von der Start- oder Landebahn;
c) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC: Air Traffic Control);
d) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Air Traffic Management-(ATM) Regeln:
aa) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veroeffentlichtem ATM-
Verfahren,
bb) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,
cc) Abweichungen von den geltenden Regeln fuer das Mitfuehren und den Betrieb von
ATM-Ausruestungen in Luftfahrzeugen.
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3. ATM-spezifische Ereignisse (einschliesslich Situationen, in denen die Faehigkeit,
sichere ATM-Dienste bereitzustellen, beeintraechtigt ist, wozu auch Situationen
gehoeren, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufaellig nicht
gefaehrdet wurde). Dies schliesst die folgenden Ereignisse ein:
a) Unmoeglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen:
aa) Unmoeglichkeit, Luftverkehrsdienste bereitzustellen,
bb) Unmoeglichkeit, Luftraum-Managementdienste bereitzustellen,
cc) Unmoeglichkeit, Verkehrsfluss-Steuerungssysteme bereitzustellen;
b) Ausfall der Kommunikationsfunktion;
c) Ausfall der Ueberwachungsfunktion;
d) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;
e) Ausfall der Navigationsfunktion;
f) ATM-Systemsicherheit.
4. Beispiele fuer ATM-Ereignisse, die aufgrund der Kriterien fuer den Betrieb von
Luftfahrzeugen nach Abschnitt 3 meldepflichtig sind:
a) Im erheblichem Masse unzutreffende, unzureichende oder irrefuehrende
Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer
Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten,
Diagramme, Handbuecher usw.;
b) Flugfuehrung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;
c) Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Hoehenmessereinstellung);
d) unzutreffende Uebermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen,
wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht;
e) Nichteinhaltung des Mindestabstands;
f) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;
g) rechtswidriger Funkverkehr;
h) Ausfall boden- oder satellitengestuetzter ANS-Einrichtungen;
i) groesserer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeintraechtigung der
Flughafeninfrastruktur;
j) Blockierung der Bewegungsflaechen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge,
Tiere oder Fremdkoerper mit dem Ergebnis einer gefaehrlichen oder potenziell
gefaehrlichen Situation;
k) gefaehrliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von
Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflaechen des Flugplatzes;
l) Ausfall, erheblicher Fehlfunktion oder Nichtverfuegbarkeit der
Flugplatzbefeuerung.
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