Luftsicherheits-
Zuverlaessigkeitsueberpruefungsverordnung
(LuftSiZUeV)
LuftSiZUeV
vom 23.05.2007
"Luftsicherheits-Zuverlaessigkeitsueberpruefungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S.
947), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 2.4.2008 I 647
Fussnote
Textnachweis ab: 2.6.2007
Eingangsformel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S.
78) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1
(1) Die Luftsicherheitsbehoerde ueberprueft die Zuverlaessigkeit der in § 7 Abs.
1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Massgabe des § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes und nach Massgabe dieser Verordnung.
(2) Die Zuverlaessigkeitsueberpruefung erfolgt
1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes vor
Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugaenglichen Bereichen nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes,
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
vor Uebertragung der Taetigkeit oder, falls vor einer vorgesehenen Taetigkeit
als Kontrollkraft zur Durchfuehrung der Personal- und Warenkontrollen oder
Frachtkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser
Ausbildung,
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vor der
Beleihung oder, falls vor der Beleihung eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme
der Ausbildung oder vor der Beauftragung mit einer Aufgabe, soweit nicht Nummer 1
Anwendung findet, oder
4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes mit Aufnahme
der Ausbildung, vor der Erteilung der Erlaubnis fuer Luftfahrer nach § 4 Abs. 1
des Luftverkehrsgesetzes oder vor der Anerkennung auslaendischer Erlaubnisse fuer
Luftfahrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.
§ 2
(1) Die Zuverlaessigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten
Personen wird ueberprueft
1. in den Faellen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes
von der Luftsicherheitsbehoerde, in deren oertlichen Zustaendigkeitsbereich
sich das Flugplatzgelaende nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der
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ueberlassene, nicht allgemein zugaengliche Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Luftsicherheitsgesetzes befindet,
2. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes von der fuer den Sitz des
Unternehmens zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde, soweit das Unternehmen keinen Sitz
im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung
massgeblich, oder
3. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes von der fuer
den Hauptwohnsitz des Antragstellers zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde,
soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet; soweit der Antragsteller keinen
Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, erfolgt die
Zuverlaessigkeitsueberpruefung von der am Sitz der Luftfahrtbehoerde fuer die Erteilung
der Erlaubnis fuer Luftfahrer zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde.
(2) Sind Personen nach Absatz 1 Beschaeftigte von Luftfahrtunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieser Verordnung, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Ueberpruefung
durch die Luftsicherheitsbehoerde, in deren Zustaendigkeitsbereich sich der Sitz des
Unternehmens befindet. Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen als herrschende
Unternehmen mit mehreren abhaengigen Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Unternehmen
unter einer einheitlichen Leitung als Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst
sind, ist auch fuer die Zuverlaessigkeitsueberpruefung der in den abhaengigen Unternehmen
Beschaeftigten der Sitz des herrschenden Unternehmens massgeblich. Die Zustaendigkeit
fuer die Erteilung der Zugangsberechtigung nach § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt
davon unberuehrt.
§ 3
(1) Die Durchfuehrung der Zuverlaessigkeitsueberpruefung soll von den in § 7 Abs.
1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zustaendigen
Luftsicherheitsbehoerde einen Monat vor der geplanten Taetigkeit oder der Aufnahme einer
Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder mit Beginn der Ausbildung als
Luftfahrer beantragt werden.
(2) Der Antrag ist zu stellen
1. fuer Zuverlaessigkeitsueberpruefungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ueber das Flugplatz-
oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewaehrt
werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zustaendige
Luftsicherheitsbehoerde weiter,
2. fuer Zuverlaessigkeitsueberpruefungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ueber den Arbeitgeber bei
der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3. fuer Zuverlaessigkeitsueberpruefungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zustaendigen
Luftsicherheitsbehoerde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
Die zustaendige Luftsicherheitsbehoerde kann abweichende Regelungen von Nummer 1
festlegen.
(3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:
1. der Familienname einschliesslich frueherer Namen,
2. der Geburtsname,
3. saemtliche Vornamen,
4. das Geschlecht,
5. das Geburtsdatum,
6. der Geburtsort und das Geburtsland,
7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die
gewoehnlichen Aufenthaltsorte,
8. Staatsangehoerigkeit, auch fruehere und doppelte Staatsangehoerigkeiten,
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9. die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines
Auslaenders auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers, sowie
10. in der Vergangenheit durchgefuehrte oder laufende Zuverlaessigkeits- oder
Sicherheitsueberpruefungen.
Zusaetzlich sind anzugeben oder beizufuegen:
1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
b) die vorgesehene berufliche Taetigkeit und
c) die Flugplaetze, die betreten werden sollen;
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und
b) die vorgesehene berufliche Taetigkeit;
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ein Nachweis
zur erteilten oder Angaben zur angestrebten Erlaubnis fuer Luftfahrer nach § 4 des
Luftverkehrsgesetzes;
4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes
a) die Flugplaetze, die betreten werden sollen, und
b) ein Nachweis fuer die Erforderlichkeit zum Zugang zu nicht allgemein zugaenglichen
Bereichen eines Flugplatzes.
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehoerde
a) die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und
b) weitere Nachweise vorzulegen.
(5) Stellt die Luftsicherheitsbehoerde die Zuverlaessigkeit fest, ist die
Zuverlaessigkeitsueberpruefung nach Ablauf von fuenf Jahren ab Bekanntgabe des
Ergebnisses der letzten Ueberpruefung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen.
Die Absaetze 2 bis 4 gelten fuer die Wiederholungsueberpruefung entsprechend. Wird
die Zuverlaessigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchfuehrung einer
Zuverlaessigkeitsueberpruefung fruehestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des
letzten Ueberpruefungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene
nachweist, dass die Gruende fuer die Verneinung der Zuverlaessigkeit entfallen sind.
§ 4
(1) Die Luftsicherheitsbehoerde soll ueber den Antrag auf Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit
innerhalb eines Monats entscheiden.
(2) Die Luftsicherheitsbehoerde darf zum Zwecke der Zuverlaessigkeitsueberpruefung die
Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehoerden der Laender ersuchen, die fuer die
Beurteilung der Zuverlaessigkeit des Antragstellers nach dem Luftsicherheitsgesetz
vorhandenen bedeutsamen Informationen zu uebermitteln. Das Ersuchen an die
Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehoerden ist an die nach Landesrecht
zustaendige Behoerde zu richten. Die Luftsicherheitsbehoerde darf die Registerbehoerde
nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine unbeschraenkte Auskunft aus dem
Bundeszentralregister ersuchen. Bei auslaendischen Antragstellern darf sie zusaetzlich
das Bundesverwaltungsamt als Registerbehoerde nach dem Auslaenderzentralregistergesetz
um Auskunft ersuchen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die
Luftsicherheitsbehoerde auch bei den zustaendigen Auslaenderbehoerden anfragen, ob diese
Anhaltspunkte dafuer haben, dass auslaendische Antragsteller die oeffentliche Sicherheit
beeintraechtigen.
(3) Die Polizeivollzugsbehoerden uebermitteln der Luftsicherheitsbehoerde auf Ersuchen
nach Absatz 2 Satz 1 bedeutsame Informationen fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit
nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbesondere aus
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1. Kriminalaktennachweisen,
2. Personen- und Sachfahndungsdateien und
3. polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die fuer den Sitz der Luftsicherheitsbehoerde nach Landesrecht zustaendige
Verfassungsschutzbehoerde fuehrt insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen
Informationssystems durch.
(4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehoerde auch
die folgenden Stellen um Uebermittlung von bedeutsamen Informationen fuer die Beurteilung
der Zuverlaessigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen:
1. das Bundeskriminalamt,
2. das Zollkriminalamt,
3. das Bundesamt fuer Verfassungsschutz,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. den Militaerischen Abschirmdienst und
6. die Bundesbeauftragte fuer die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ueberpruefung weitere
Wohnsitze auch in anderen Bundeslaendern, so darf die Luftsicherheitsbehoerde auch
die fuer diese Wohnsitze zustaendigen Polizeivollzugsbehoerden um Uebermittlung dort
vorhandener bedeutsamer Informationen fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit nach dem
Luftsicherheitsgesetz ersuchen.
(6) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes weder Wohnsitz
noch gewoehnlichen Aufenthaltsort, so ist das Ersuchen um Uebermittlung der fuer die
Beurteilung der Zuverlaessigkeit bedeutsamen Informationen der Luftsicherheitsbehoerde
an die fuer den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zustaendige Polizeivollzugs- und
Verfassungsschutzbehoerde zu richten. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz
im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes, so ist das Ersuchen an die fuer den Sitz
der Luftsicherheitsbehoerde zustaendige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehoerde zu
richten.
(7) Bestehen auf Grund der uebermittelten Informationen der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und
4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Behoerden Anhaltspunkte fuer Zweifel an der
Zuverlaessigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehoerde zur Behebung dieser
Zweifel Auskuenfte von Strafverfolgungsbehoerden einholen. Sie darf vom Betroffenen
selbst weitere Informationen einholen und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.
§ 5
(1) Die Zuverlaessigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel
verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlaessigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die
ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten
nicht erfuellt hat.
(2) Stellt die Luftsicherheitsbehoerde die Zuverlaessigkeit fest, gilt die Feststellung
fuenf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des
Betroffenen von der Luftsicherheitsbehoerde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des
Luftsicherheitsgesetzes zu loeschen sind, bis zur Loeschung. Hat der Betroffene
die Wiederholungsueberpruefung (§ 3 Abs. 5) spaetestens drei Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer der Zuverlaessigkeitsueberpruefung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der
Wiederholungsueberpruefung als zuverlaessig. Werden bei der Wiederholungsueberpruefung fuer
die Beurteilung der Zuverlaessigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen
Zweifel an der Identitaet des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugaenglichen Bereichen
oder die Taetigkeit unter Beruecksichtigung der Umstaende und Erkenntnisse des Einzelfalls
versagt werden.
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§ 6
(1) Ueber das Ergebnis der Zuverlaessigkeitsueberpruefung werden gemaess § 7 Abs. 7 Satz 2
des Luftsicherheitsgesetzes unterrichtet:
1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes der
Betroffene, der gegenwaertige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen
sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und
der Laender,
2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes der
Betroffene, der gegenwaertige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und
Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender,
3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes der
Betroffene und die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehoerden des
Bundes und der Laender oder
4. bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, das
Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und
Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:
1. den Familiennamen,
2. den Geburtsnamen,
3. saemtliche Vornamen,
4. das Geburtdatum,
5. den Geburtsort,
6. den Wohnsitz,
7. die Staatsangehoerigkeit,
8. das Aktenzeichen,
9. die Geltungsdauer der Zuverlaessigkeitsueberpruefung und
10. das Ergebnis der Zuverlaessigkeitsueberpruefung.
(3) Bei Verneinung der Zuverlaessigkeit sind dem Betroffenen die massgeblichen Gruende
hierfuer durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid
mitzuteilen. Die Begruendung hat den Schutz geheimhaltungsbeduerftiger Erkenntnisse und
Tatsachen zu gewaehrleisten. Stammen die Erkenntnisse von einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Einvernehmen dieser
Stellen erforderlich.
(4) Ueber die Verneinung der Zuverlaessigkeit sind die anderen Luftsicherheitsbehoerden im
Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. Die Unterrichtung enthaelt
die in Absatz 2 genannten Angaben.
(5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung durchgefuehrten
Zuverlaessigkeitsueberpruefung gilt im gesamten Bundesgebiet.
§ 7
(1) Werden den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes
beteiligten Behoerden oder Stellen oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten
Auslaenderbehoerden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes
genannten Personen im Nachhinein bedeutsame Informationen fuer die Beurteilung der
Zuverlaessigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bekannt, sind diese verpflichtet,
die Luftsicherheitsbehoerde hierueber unverzueglich zu unterrichten. Werden der
Luftsicherheitsbehoerde nachtraeglich fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit bedeutsame
Informationen bekannt oder entstehen nachtraeglich Zweifel an der Identitaet des
Betroffenen, so darf die Luftsicherheitsbehoerde zur Pruefung der Aufhebung der
Feststellung der Zuverlaessigkeit die erforderlichen Auskuenfte entsprechend § 4 Abs. 2
bis 7 einholen.
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(2) Fuer die Dauer der Pruefung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein
zugaenglichen Bereichen oder die Taetigkeit unter Beruecksichtigung der Umstaende und
Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
(3) Wird das Ergebnis der Zuverlaessigkeitsueberpruefung zurueckgenommen oder widerrufen,
gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Bei Luftfahrern ist
auch die fuer die Aufhebung der Erlaubnis fuer Luftfahrer zustaendige Luftfahrtbehoerde zu
unterrichten.
§ 8
Von der Zuverlaessigkeitsueberpruefung sind ausgenommen:
1. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn
diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht
allgemeinen zugaenglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie
2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.
§ 9
Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Massgabe
anzuwenden, dass anstelle der Frist von fuenf Jahren die Frist von zwei Jahren tritt.
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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