Luftsicherheits-Schulungsverordnung
(LuftSiSchulV)
LuftSiSchulV
vom 02.04.2008
"Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647)"
Fussnote
Textnachweis ab: 11.4.2008
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.4.2008 I 647 vom Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 11.4.2008 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen, die gemaess §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 des
Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet sind, Personal zu schulen.
(2) Nicht nach dieser Verordnung zu schulen sind Bedienstete oder Beliehene der
Luftsicherheits- und Luftfahrtbehoerden sowie Vollzugsbeamte an den fuer Flugplaetze
zustaendigen Dienststellen von Bundespolizei, Polizei und Zoll.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Sicherheitspersonal: alle Personen, die Sicherungsmassnahmen nach § 8
oder § 9 des Luftsicherheitsgesetzes wahrnehmen. Hierzu zaehlen nicht
Luftsicherheitskontrollkraefte, Ausbilder oder das Personal, dessen Taetigkeit nicht
durch die Ausfuehrung oder Ueberwachung von Sicherungsmassnahmen gepraegt ist;
2. Luftsicherheitskontrollkraefte: alle Personen, die im Rahmen der
Sicherungsmassnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Luftsicherheitsgesetzes die Ueberpruefung von Personal, mitgefuehrten Gegenstaenden,
Fahrzeugen, Waren, Versorgungsguetern, Fracht oder Post durchfuehren;
3. Ausbilder: alle Personen, die Schulungsprogramme fuer Sicherheitspersonal,
Luftsicherheitskontrollkraefte oder sonstiges Personal entwickeln oder durchfuehren;
4. sonstiges Personal: diejenigen Personen, die ohne Begleitung einer gemaess dieser
Rechtsverordnung geschulten Person Zutritt zu nicht allgemein zugaenglichen
Bereichen eines Flugplatzes haben und nicht Passagier, Sicherheitspersonal,
Luftsicherheitskontrollkraft oder Ausbilder sind;
5. Unterrichtsstunden: Lerneinheiten mit einer Dauer von 45 Minuten.
(4) Sicherheitspersonal der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen,
das als Fuehrungskraft fuer die Umsetzung, Durchfuehrung und Ueberwachung von
Luftsicherheitsmassnahmen verantwortlich ist, kann von der Schulungsverpflichtung
freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass dieses Sicherheitspersonal die
Anforderungen gemaess Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften fuer die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG
Nr. L 355 S. 1) erfuellt. Die Freistellung beantragt der Arbeitgeber bei der zustaendigen
Luftsicherheitsbehoerde.
(5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen bleiben auch dann fuer die Umsetzung und
Ausfuehrung der Schulungsmassnahmen verantwortlich, wenn sie Eigensicherungspflichten,
einschliesslich der Schulung, durch andere im Auftrag vornehmen lassen.
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§ 2 Ausbildungspersonal
(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen erfuellen ihre Schulungsverpflichtung
mit Hilfe von zugelassenen Ausbildern. Zugelassene Ausbilder muessen ueber die
erforderliche Erfahrung und Befaehigung gemaess Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 verfuegen.
(2) Ausbilder erhalten auf Antrag des Flugplatzbetreibers oder des
Luftfahrtunternehmens eine auf laengstens drei Jahre befristete Zulassung. Die
Zulassung erteilt die fuer den Antragsteller zustaendige Luftsicherheitsbehoerde, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfuellt sind. Die Zulassung kann auf einzelne
Themengebiete der Ausbildung beschraenkt werden. Sie gilt auch im Zustaendigkeitsbereich
anderer Luftsicherheitsbehoerden. Die Zulassung nach Satz 1 ist zu widerrufen, wenn
schwerwiegende Maengel in der Ausbildung festgestellt werden und nicht zu erwarten ist,
dass diese durch eine Fortbildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 2 zu beheben sind.
(3) Zugelassene Ausbilder muessen ab ihrer Zulassung jaehrlich eine mindestens
vierstuendige Fortbildungsunterweisung zur Luftsicherheit und den neuesten
sicherheitsbezogenen Entwicklungen besuchen. Stellt die zustaendige
Luftsicherheitsbehoerde bei geschultem Personal Maengel in der Ausbildung fest, kann sie
die Fortbildungsunterweisung des Ausbilders um bis zu zwoelf Stunden verlaengern. Die
Fortbildungsunterweisung wird von Flugplatzbetreibern und Luftfahrtunternehmen unter
Mitwirkung der jeweiligen Fuehrungskraefte (§ 1 Abs. 4) durchgefuehrt; die zustaendige
Luftsicherheitsbehoerde wird beteiligt. Jeder Ausbilder legt einen Nachweis ueber die
Fortbildungsunterweisung unverzueglich der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde vor.
(4) Liegt der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde nicht spaetestens 13 Monate
nach der Zulassung und erneut nach spaetestens 25 Monaten ein Nachweis ueber die
Fortbildungsunterweisung vor, soll sie die Zulassung widerrufen. Wird nach Ablauf der
Befristung der Zulassung eine neue Zulassung nach Absatz 2 beantragt, so darf diese nur
erteilt werden, wenn eine Fortbildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb der
letzten zwoelf Monate nachgewiesen wird.
§ 3 Schulungen fuer Sicherheitspersonal und Luftsicherheitskontrollkraefte
(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Sicherheitspersonal gemaess
Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Schulung muss
mindestens 34 Unterrichtsstunden umfassen.
(2) Auffrischungsschulungen fuer Sicherheitspersonal fuehren Flugplatzbetreiber und
Luftfahrtunternehmen spaetestens nach jeweils fuenf Jahren entsprechend Kapitel 12.3
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 durch. Auffrischungsschulungen dauern
mindestens drei Stunden. Fuer Sicherheitspersonal, das innerhalb von fuenf Jahren seit
der Schulung oder seit der letzten Auffrischungsschulung keine Auffrischungsschulung
erhalten hat, wird das erteilte Befaehigungszeugnis oder die erteilte Zulassung
ungueltig.
(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen schulen Luftsicherheitskontrollkraefte
ueber die Mindestinhalte gemaess Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
2320/2002 hinaus zusaetzlich zu folgenden Themen:
1. Rechtsgrundlagen der Luftsicherheit,
2. Waffen- und Sprengstoffrecht,
3. Vertiefung von Kontrollablaeufen,
4. Auswertung von Roentgenbildern und
5. Durchfuehrung von Kontrollen einschliesslich Ablaeufe und Zustaendigkeiten in
einer Kontrollstelle, insbesondere bei Feststellung von verbotenen Gegenstaenden
(theoretischer und praktischer Teil).
Die Schulung fuer Luftsicherheitskontrollkraefte fuer Personal- und Warenkontrollen
muss mindestens 140 Unterrichtsstunden umfassen. Die Schulung fuer
Luftsicherheitskontrollkraefte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge
ohne Durchleuchtungsanlagen zu kontrollieren (Luftsicherheitskontrollkraefte
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fuer Personalkontrollen) muss mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen, wobei
die Schulung der Auswertung von Roentgenbildern entfallen kann. Die Schulung fuer
Luftsicherheitskontrollkraefte, die nur eingesetzt werden, um Warenpakete, Fracht oder
Post, auch mit Durchleuchtungsanlagen, zu kontrollieren (Luftsicherheitskontrollkraefte
fuer Frachtkontrollen), muss mindestens 100 Unterrichtsstunden umfassen. Die Teilnahme
an der Schulung zur Luftsicherheitskontrollkraft setzt die Zuverlaessigkeit nach
§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes und die koerperliche Eignung fuer die Taetigkeit als
Luftsicherheitskontrollkraft voraus.
(4) Personal, das bereits Kenntnisse, die gemaess Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erforderlich sind, auf Lehrgaengen
1. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO),
2. einer anderen zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung oder
3. der International Air Transport Association (IATA),
die nicht laenger als sechs Monate zurueckliegen sollen, erworben hat, oder Personal,
das bereits vergleichbare praktische Erfahrungen im Bereich des Luftverkehrs und der
Luftsicherheit besitzt, kann eine Kurzschulung von mindestens acht Unterrichtsstunden
erhalten. Die Kurzschulung muss das Personal auf die vorgesehene Taetigkeit vorbereiten.
Ueber die Zulaessigkeit der Kurzschulung und ihre geplanten Inhalte entscheidet
die zustaendige Luftsicherheitsbehoerde auf Antrag des Flugplatzbetreibers oder des
Luftfahrtunternehmens. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch Vorlage eines
beruflichen Lebenslaufs sowie entsprechender Urkunden nachzuweisen.
(5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen bilden Luftsicherheitskontrollkraefte
nach ihrer Schulung kontinuierlich fort. Die Fortbildung orientiert sich an den in
Absatz 3 bezeichneten Themen und beruecksichtigt oertliche sowie einsatzspezifische
Verhaeltnisse. Besondere Schwerpunkte liegen in der Vermittlung aktueller
Verfahrensweisen am Arbeitsplatz, im Auffinden verbotener Gegenstaende und im
Kennenlernen neuer Bedrohungen fuer die Sicherheit des Luftverkehrs. Die Mindestdauer
der Fortbildung betraegt fuer
1. Luftsicherheitskontrollkraefte fuer Personal- und Warenkontrollen jaehrlich
36 Stunden, davon monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von
Roentgenbildern,
2. Luftsicherheitskontrollkraefte fuer Personalkontrollen jaehrlich 16 Stunden und
3. Luftsicherheitskontrollkraefte fuer Frachtkontrollen jaehrlich mindestens 28 Stunden,
davon monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Roentgenbildern.
Ueber Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Fortbildung sind zu jeder
Luftsicherheitskontrollkraft Nachweise zu fuehren und auf Verlangen der zustaendigen
Luftsicherheitsbehoerde vorzulegen. Fuer Luftsicherheitskontrollkraefte, die die
Mindestdauer der vorgeschriebenen Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nicht erfuellen,
wird das Befaehigungszeugnis ungueltig.
§ 4 Zusatzschulungen fuer Luftsicherheitskontrollkraefte fuer Personal- und
Warenkontrollen
(1) Personal, das bereits ein Befaehigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft
fuer Personal- und Warenkontrollen besitzt, kann fuer die Taetigkeit als
Luftsicherheitskontrollkraft fuer Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem die
Auswertung von Roentgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult wird. Die
Zusatzschulung muss mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassen.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer fuer Fortbildungen verlaengert sich
fuer den Erhalt der zusaetzlichen Qualifikation um jaehrlich vier Stunden fuer Fortbildung
zu besonderen Bedrohungen im Bereich von Fracht und Post sowie um monatlich eine
Stunde Fortbildung in der Auswertung von Roentgenbildern im Bereich von Fracht und
Post. § 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befaehigungszeugnis nicht mehr
gueltig, so richtet sich die notwendige Fortbildung fuer den Erhalt des verbleibenden
Befaehigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.
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§ 5 Zusatzschulungen fuer Luftsicherheitskontrollkraefte fuer
Personalkontrollen
(1) Personal, das bereits ein Befaehigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft fuer
Personalkontrollen besitzt, kann fuer die Taetigkeit als
1. Luftsicherheitskontrollkraft fuer Personal- und Warenkontrollen qualifiziert werden,
indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden
a) die Grundlagen fuer Kontrollablaeufe im Hinblick auf den Einsatz von Roentgen- und
Sprengstoffspuergeraeten,
b) die Durchfuehrung von Kontrollen mitgefuehrter Gegenstaende und
c) die Auswertung von Roentgenbildern mitgefuehrter Gegenstaende geschult werden sowie
d) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird;
2. Luftsicherheitskontrollkraft fuer Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem in
mindestens 20 Unterrichtsstunden
a) die Grundlagen fuer Kontrollablaeufe im Hinblick auf den Einsatz von Roentgen- und
Sprengstoffspuergeraeten,
b) die Durchfuehrung von Fracht- und Postkontrollen und
c) die Auswertung von Roentgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult werden
sowie
d) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle fuer Fracht und Post
vorgenommen wird.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer fuer Fortbildungen verlaengert sich
fuer den Erhalt der zusaetzlichen Qualifikation
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jaehrlich vier Stunden fuer Fortbildung zu besonderen
Bedrohungen im Bereich mitgefuehrter Gegenstaende sowie um monatlich eine Stunde
und jaehrlich weitere vier Stunden Fortbildung in der Auswertung von Roentgenbildern
mitgefuehrter Gegenstaende;
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jaehrlich vier Stunden fuer Fortbildung zu besonderen
Bedrohungen im Bereich Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde und jaehrlich
weitere vier Stunden Fortbildung in der Auswertung von Roentgenbildern im Bereich
von Fracht und Post.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befaehigungszeugnis nicht mehr
gueltig, richtet sich die notwendige Fortbildung fuer den Erhalt des verbleibenden
Befaehigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.
§ 6 Zusatzschulungen fuer Luftsicherheitskontrollkraefte fuer
Frachtkontrollen
(1) Personal, das bereits ein Befaehigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft fuer
Frachtkontrollen besitzt, kann fuer die Taetigkeit als
1. Luftsicherheitskontrollkraft fuer Personal- und Warenkontrollen qualifiziert werden,
indem in mindestens 40 Unterrichtsstunden
a) die Grundlagen fuer Kontrollablaeufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen
sowie Plausibilitaetspruefungen,
b) die Durchfuehrung von Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitaetspruefungen
und
c) die Auswertung von Roentgenbildern mitgefuehrter Gegenstaende geschult werden sowie
d) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird;
2. Luftsicherheitskontrollkraft fuer Personalkontrollen qualifiziert werden, indem in
mindestens 32 Unterrichtsstunden
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a) die Grundlagen fuer Kontrollablaeufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen
sowie Plausibilitaetspruefungen und
b) die Durchfuehrung von Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitaetspruefungen
geschult werden sowie
c) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer fuer Fortbildungen verlaengert sich
fuer den Erhalt der zusaetzlichen Qualifikation
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jaehrlich zwoelf Stunden fuer Fortbildung zu Personal-
und Warenkontrollen sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung
von Roentgenbildern mitgefuehrter Gegenstaende;
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jaehrlich acht Stunden fuer Fortbildung zu Personen-
und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitaetspruefungen.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befaehigungszeugnis nicht mehr
gueltig, richtet sich die notwendige Fortbildung fuer den Erhalt des verbleibenden
Befaehigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.
§ 7 Zusatzschulungen fuer Luftsicherheitsassistenten
(1) Personal, das bereits erfolgreich fuer den Einsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Luftsicherheitsgesetzes geprueft wurde (Luftsicherheitsassistenten), kann fuer die
Taetigkeit als
1. Luftsicherheitskontrollkraft fuer Personal- und Warenkontrollen und als
Luftsicherheitskontrollkraft fuer Personalkontrollen qualifiziert werden, indem in
mindestens 16 Unterrichtsstunden
a) die Grundlagen fuer Kontrollablaeufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen
sowie Plausibilitaetspruefungen und
b) die Durchfuehrung von Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitaetspruefungen geschult
werden sowie
c) eine praktische Einweisung fuer Kfz-Kontrollen und Plausibilitaetspruefungen
vorgenommen wird;
2. Luftsicherheitskontrollkraft fuer Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem in
mindestens 20 Unterrichtsstunden die Auswertung von Roentgenbildern im Bereich von
Fracht und Post geschult wird.
(2) Die Mindestdauer fuer Fortbildungen fuer Luftsicherheitsassistenten, die das
Bundesministerium des Innern vorgibt, verlaengert sich fuer den Erhalt der zusaetzlichen
Qualifikation
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jaehrlich vier Stunden fuer Fortbildung zu Kfz-
Kontrollen und Plausibilitaetspruefungen;
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jaehrlich vier Stunden fuer Fortbildung zu besonderen
Bedrohungen im Bereich von Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde
Fortbildung in der Auswertung von Roentgenbildern im Bereich von Fracht und Post.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befaehigungszeugnis nicht mehr gueltig,
so richtet sich die notwendige Fortbildung fuer den Erhalt der Qualifikation als
Luftsicherheitsassistent nach den Vorgaben des Bundesministeriums des Innern. Entfaellt
die Qualifikation als Luftsicherheitsassistent, so richtet sich die notwendige
Fortbildung fuer den Erhalt des Befaehigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.
§ 8 Schulungen fuer sonstiges Personal
(1) Die Schulung des sonstigen Personals muss mindestens drei Stunden fuer den
theoretischen Teil umfassen. Die praktische Einweisung dauert mindestens eine Stunde
und erfolgt durch betriebs- oder stationsleitendes Personal oder durch den Ausbilder
an Ort und Stelle. Schulung und Einweisung erfolgen gemaess Kapitel 12.3 des Anhangs
-5-
der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und muessen spaetestens sechs Wochen nach Beginn der
Taetigkeit des sonstigen Personals abgeschlossen sein. Die Schulung kann unterbleiben,
sofern das sonstige Personal eine gueltige Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1
besitzt.
(2) Schulungen fuer sonstiges Personal, dem vom Flugplatzbetreiber Ausweise fuer
den Zutritt zu nicht allgemein zugaenglichen Bereichen ohne Begleitung durch eine
berechtigte Person ausgestellt werden, erfolgen durch den Flugplatzbetreiber, sofern
sie nicht durch ein Luftfahrtunternehmen durchgefuehrt werden. Die praktische Einweisung
erfolgt durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber, fuer den oder in dessen Auftrag das
sonstige Personal taetig ist. Sofern sonstiges Personal keine Ausweise fuer den Zutritt
zu nicht allgemein zugaenglichen Bereichen ohne Begleitung durch eine berechtigte
Person von einem Flugplatzbetreiber erhaelt, sind Luftfahrtunternehmen zur Schulung und
Einweisung ihres oder des in ihrem Auftrag taetigen sonstigen Personals verpflichtet.
(3) Schulung und Einweisung muessen nach spaetestens fuenf Jahren wiederholt werden.
§ 9 Lernerfolgskontrollen, Pruefungen
(1) Die Ausbilder fuehren im Rahmen der Schulung des sonstigen Personals eine
Lernerfolgskontrolle durch, ueber die ein Nachweis zu fuehren ist.
(2) Die Ausbilder fuehren waehrend oder nach der Schulung des Sicherheitspersonals eine
Lernerfolgskontrolle durch, die insgesamt eine weitere Unterrichtsstunde dauert. Die
Lernerfolgskontrolle besteht aus einem aktiven Dialog mit den Schulungsteilnehmern
sowie muendlichen Verstaendnisfragen.
(3) Luftsicherheitskontrollkraefte werden von der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde
oder einer von ihr bestimmten, geeigneten Stelle gemaess den §§ 10 bis 19 geprueft.
Falls eine Person erneut als Luftsicherheitskontrollkraft beschaeftigt wird, die die
ausgeuebte Taetigkeit laenger als sechs Monate unterbrochen hat oder deren Pruefung bei
Erstaufnahme der Taetigkeit laenger als sechs Monate zurueckliegt, kann die zustaendige
Luftsicherheitsbehoerde eine erneute Pruefung verlangen. Flugplatzbetreiber und
Luftfahrtunternehmen zeigen die erneute Beschaeftigung einer solchen Person bei der
zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde an.
(4) Inhalt und Umfang der Pruefung von Personal, das bereits ein Befaehigungszeugnis
als Luftsicherheitskontrollkraft fuer Personal- und Warenkontrollen besitzt oder
Luftsicherheitsassistent ist und zusaetzlich ein weiteres Befaehigungszeugnis anstrebt,
werden auf die praktischen Pruefungsteile fuer das angestrebte Befaehigungszeugnis
beschraenkt.
§ 10 Pruefungszweck
Die Pruefung von Luftsicherheitskontrollkraeften dient der Feststellung, ob der
Pruefling das Ziel der Ausbildung erreicht hat und in der Lage ist, selbststaendig und
eigenverantwortlich folgende Kontrollen durchzufuehren:
1. Personal- und Warenkontrollen gemaess § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 des Luftsicherheitsgesetzes,
2. Personalkontrollen gemaess § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes oder
3. Frachtkontrollen gemaess § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes.
§ 11 Pruefungsausschuss
(1) Die Luftsicherheitsbehoerde beruft einen Pruefungsausschuss und benennt seinen
Vorsitzenden, der einer Luftsicherheitsbehoerde angehoeren muss. Dem Pruefungsausschuss
muessen mindestens zwei Pruefer angehoeren. Der Pruefungsvorsitzende entscheidet im
Einzelfall auch, ob Beobachter zur Pruefung zugelassen werden. Vertreter anderer
Luftsicherheitsbehoerden werden auf deren Antrag als Beobachter zugelassen.
(2) Das Ausbildungsunternehmen ist auf Anforderung der Luftsicherheitsbehoerde
verpflichtet, dem Pruefungsausschuss die fuer die Pruefung erforderlichen Raeume, Geraete,
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Testgegenstaende und Unterlagen zur Verfuegung zu stellen. Der Pruefungsausschuss kann
sich jederzeit vom ordnungsgemaessen Zustand dieser Raeume und Gegenstaende ueberzeugen.
(3) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses muessen gemaess § 2 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert
sein. Eine Zulassung gemaess § 2 Abs. 2 ist entbehrlich. Ein Ausbilder kann nicht an der
Pruefung der von ihm ausgebildeten Luftsicherheitskontrollkraefte mitwirken.
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen, Fristen
(1) Die Zulassung zur Pruefung setzt voraus:
1. die Vorlage einer Bescheinigung ueber die Schulung als Luftsicherheitskontrollkraft
gemaess § 3 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 und 2,
2. die Vorlage eines Nachweises ueber eine gleichwertige Ausbildung gemaess § 22 Abs. 1
Satz 1 oder
3. die Vorlage eines Nachweises, dass die zustaendige Luftsicherheitsbehoerde gemaess § 9
Abs. 3 Satz 3 eine erneute Pruefung verlangt hat.
Soll die Pruefung gemaess § 9 Abs. 4 auf den praktischen Teil beschraenkt werden, ist
zusaetzlich die Vorlage des Befaehigungszeugnisses erforderlich. Die Pruefung wird fuer den
Taetigkeitsbereich abgenommen, fuer den eine Bescheinigung oder ein Nachweis nach Satz 1
vorgelegt wurde.
(2) Antraege auf Zulassung zur Pruefung werden der Luftsicherheitsbehoerde oder der
von ihr bestimmten Stelle durch den Arbeitgeber spaetestens mit Beginn der jeweiligen
Schulung vorgelegt. Der Arbeitgeber uebergibt der Luftsicherheitsbehoerde spaetestens
sieben Werktage vor dem Pruefungstermin eine namentliche Aufstellung der Prueflinge.
§ 13 Inhalt und Umfang der Pruefung von Luftsicherheitskontrollkraeften fuer
Personal- und Warenkontrollen
(1) Die Pruefung umfasst einen theoretischen und zwei praktische Teile. Die praktische
Pruefung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Pruefung beendet
sein.
(2) Der theoretische Teil der Pruefung besteht aus 30 Fragen, die schriftlich zu
beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewaehlt, der
der Luftsicherheitsbehoerde und dem Pruefungsausschuss vorliegt. Der Pruefungsausschuss
ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu zehn der 30 Fragen
koennen auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und muessen nicht im
Pruefungskatalog enthalten sein.
(3) Die theoretische Pruefung dauert 120 Minuten.
(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die
Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfuegung steht, werden allen Prueflingen vor
Beginn schriftlich bekannt gegeben.
(5) Ein praktischer Teil der Pruefung dauert 30 Minuten. Er besteht aus der Auswertung
von 30 Roentgenbildern einschliesslich Beschreibung der abgebildeten Gegenstaende. Ein
weiterer praktischer Teil der Pruefung dauert bis zu 90 Minuten. Er besteht aus
1. der Pruefung von Kontrollablaeufen in der Personenkontrolle einschliesslich des
Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierendem Personal und der Konfliktbewaeltigung
anhand konkreter Situationen,
2. der Pruefung von Kontrollablaeufen bei der Fahrzeugkontrolle und
3. der Pruefung von Kontrollablaeufen in der Warenkontrolle.
Die Einzelheiten der praktischen Pruefungsteile werden vom Pruefungsausschuss anhand
der naeheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt.
§ 14 Inhalt und Umfang der Pruefung von Luftsicherheitskontrollkraeften fuer
Personalkontrollen
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(1) Die Pruefung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die praktische
Pruefung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Pruefung beendet
sein.
(2) Der theoretische Teil der Pruefung besteht aus 18 Fragen, die schriftlich zu
beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewaehlt, der
der Luftsicherheitsbehoerde und dem Pruefungsausschuss vorliegt. Der Pruefungsausschuss
ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu neun der 18 Fragen
koennen auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und muessen nicht im
Pruefungskatalog enthalten sein.
(3) Die theoretische Pruefung dauert 70 Minuten.
(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die
Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfuegung steht, werden allen Prueflingen vor
Beginn schriftlich bekannt gegeben.
(5) Der praktische Teil der Pruefung dauert bis zu 60 Minuten. Er besteht aus
1. der Pruefung von Kontrollablaeufen in der Personenkontrolle, einschliesslich des
Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierendem Personal und der Konfliktbewaeltigung
anhand konkreter Situationen, und
2. der Pruefung von Kontrollablaeufen bei der Fahrzeugkontrolle.
Die Einzelheiten des praktischen Pruefungsteils werden vom Pruefungsausschuss anhand
der naeheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt.
§ 15 Inhalt und Umfang der Pruefung von Luftsicherheitskontrollkraeften fuer
Frachtkontrollen
(1) Die Pruefung umfasst einen theoretischen und zwei praktische Teile. Die praktische
Pruefung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Pruefung beendet
sein.
(2) Der theoretische Teil der Pruefung besteht aus 25 Fragen, die schriftlich zu
beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewaehlt, der
der Luftsicherheitsbehoerde und dem Pruefungsausschuss vorliegt. Der Pruefungsausschuss
ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu zehn der 25 Fragen
koennen auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und muessen nicht im
Pruefungskatalog enthalten sein.
(3) Die theoretische Pruefung dauert 100 Minuten.
(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die
Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfuegung steht, werden allen Prueflingen vor
Beginn schriftlich bekannt gegeben.
(5) Ein praktischer Teil der Pruefung dauert 30 Minuten. Er besteht aus der Auswertung
von 30 Roentgenbildern, einschliesslich Beschreibung der abgebildeten Gegenstaende.
Ein weiterer praktischer Teil der Pruefung dauert bis zu 30 Minuten. Er besteht
aus der Pruefung von Kontrollablaeufen in der Frachtkontrolle. Die Einzelheiten der
praktischen Pruefungsteile werden vom Pruefungsausschuss anhand der naeheren Vorgaben
des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung festgelegt.
§ 16 Zulassung zur praktischen Pruefung
Zur praktischen Pruefung wird nur zugelassen, wer die theoretische Pruefung bestanden
hat. Wer den ersten Teil der praktischen Pruefung nicht bestanden hat, wird zur weiteren
praktischen Pruefung nicht zugelassen.
§ 17 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Alle Pruefungsteile muessen erfolgreich absolviert werden.
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(2) Der theoretische Pruefungsteil ist bestanden, wenn mehr als 70 Prozent der zu
erreichenden Punktzahl erzielt werden.
(3) Die praktischen Pruefungsteile werden bestanden, wenn
1. bei der Auswertung von Roentgenbildern kein verbotener Gegenstand uebersehen wird,
2. bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepaeck kein verbotener Gegenstand uebersehen
wird,
3. bei der Auswertung von Roentgenbildern mindestens 60 Prozent aller abgebildeten
Gegenstaende richtig beschrieben werden und
4. keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festgestellt werden.
(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder des Pruefungsausschusses unabhaengig;
bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die Vorsitzende.
§ 18 Taeuschung, sonstige Verstoesse
Hat ein Pruefling die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse
gestoert oder sich eines Taeuschungsversuches schuldig gemacht, kann der Vorsitzende
die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren und den Pruefling bei schwerwiegenden
Verstoessen von einer Wiederholungspruefung ausschliessen. Eine solche Entscheidung ist nur
bis zum Abschluss der gesamten Pruefung zulaessig.
§ 19 Wiederholung der Pruefung
(1) Wird ein Pruefungsteil erstmalig nicht bestanden, so kann dieser einmal innerhalb
von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden. Die Luftsicherheitsbehoerde
kann in begruendeten Ausnahmefaellen eine weitere Wiederholung der Pruefung ohne erneute
Schulung zulassen.
(2) Wurde nur der theoretische Pruefungsteil oder nur der theoretische und ein
praktischer Pruefungsteil bestanden, erhaelt der Pruefling von der Luftsicherheitsbehoerde
hierueber eine Bestaetigung, die er bei der erneuten Anmeldung zum praktischen
Pruefungsteil vorzulegen hat.
§ 20 Schulungsbescheinigungen, Befaehigungszeugnisse, Zulassungen
(1) Jede Person, die alle Elemente einer Schulung besucht hat, erhaelt vom Ausbilder
eine Schulungsbescheinigung. Die Schulungsbescheinigung nach einer Schulung fuer
Sicherheitspersonal enthaelt eine Dokumentation der Lernerfolgskontrolle, die es
der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde ermoeglicht, ein Befaehigungszeugnis oder eine
Zulassung auszustellen.
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers stellt die zustaendige Luftsicherheitsbehoerde auf
der Grundlage der vorgelegten Schulungsbescheinigung fuer Sicherheitspersonal ein
Befaehigungszeugnis oder eine Zulassung aus, sofern die Schulung erfolgreich war.
Fuer Luftsicherheitskontrollkraefte stellt die zustaendige Luftsicherheitsbehoerde ein
Befaehigungszeugnis nach bestandener Pruefung aus. Das Befaehigungszeugnis und die
Zulassung gelten auch im Zustaendigkeitsbereich anderer Luftsicherheitsbehoerden. Die
zustaendige Luftsicherheitsbehoerde kann ein Befaehigungszeugnis oder eine Zulassung
aufheben und ein Befaehigungszeugnis einziehen, wenn schwerwiegende Zweifel an der
Befaehigung entstehen.
(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen duerfen als Sicherheitspersonal und
Luftsicherheitskontrollkraefte nur Personen einsetzen, die ein Befaehigungszeugnis
oder eine Zulassung fuer die von ihnen wahrgenommene Taetigkeit besitzen. Verlangt die
zustaendige Luftsicherheitsbehoerde gemaess § 9 Abs. 3 Satz 2 eine erneute Pruefung, so wird
das Befaehigungszeugnis ungueltig.
(4) Die zustaendige Luftsicherheitsbehoerde kann bei Personalengpaessen, die
unvorhersehbar sind und nicht anders abgewendet werden koennen, den Einsatz von
Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkraefte fuer Personal- und
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Warenkontrollen an bis zu sieben Tagen pro Kalenderjahr bei einem Flugplatzbetreiber
oder Luftfahrtunternehmen zulassen.
§ 21 Musterlehrplaene und Formulare
Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Musterlehrplaene fuer die Ausbildungen nach § 3 Abs. 3
und § 8 sowie Formulare fuer die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestaetigung der
bestandenen Theoriepruefung nach § 19 Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs.
1 und die Ausstellung von Befaehigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind
zu verwenden.
§ 22 Uebergangsvorschriften
(1) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine erstmalige Schulung entfallen, wenn
der Antragsteller der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass gleichwertige Ausbildungen
absolviert wurden. Die Luftsicherheitsbehoerde stellt fuer gleichwertig ausgebildetes
Sicherheitspersonal die Befaehigungszeugnisse oder Zulassungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1
aus. Die Auffrischungsschulung gemaess § 3 Abs. 2 muss in diesem Fall fuenf Jahre nach der
urspruenglichen Schulung erfolgen. Die Wiederholung von Schulung und Einweisung nach § 8
Abs. 3 muss fuenf Jahre nach der urspruenglichen Schulung erfolgen.
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine Pruefung von Luftsicherheitskontrollkraeften
entfallen, wenn der Antragsteller der zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass
1. eine gleichwertige Pruefung bestanden wurde,
2. nach der letzten bestandenen Pruefung die Taetigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft
oder als Luftsicherheitsassistent nie laenger als sechs Monate unterbrochen war und
3. eine Fortbildung erfolgte, die den Vorgaben des § 3 Abs. 5 entspricht, wobei die
Haelfte der in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgesehenen Stundenzahl ausreichend ist.
Die Luftsicherheitsbehoerde stellt das erforderliche Befaehigungszeugnis aus.
(3) Ausbilder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits seit
mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bereich der Luftsicherheit ausbilden, erhalten
auf ihren Antrag von der fuer die erfolgte Ausbildung zustaendigen Luftsicherheitsbehoerde
eine auf laengstens drei Jahre befristete Zulassung, auch wenn sie die Voraussetzungen
gemaess Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
noch nicht erfuellen. Die Zulassung wird auf die bisher behandelten Themengebiete der
Ausbildung beschraenkt. § 2 Abs. 3 bleibt unberuehrt.
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