Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
LuftSiG
vom 11.01.2005
"Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel
9a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9a G v. 5.1.2007 I 2
Fussnote
Textnachweis ab: 15.1.2005
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.1.2005 I 78 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 9 dieses G am 15.1.2005 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Aufgaben
Abschnitt 2
Sicherheitsmassnahmen
§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehoerde
§ 4 Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit
§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehoerden
§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 7 Zuverlaessigkeitsueberpruefungen
§ 8 Sicherungsmassnahmen der Flugplatzbetreiber
§ 9 Sicherungsmassnahmen der Luftfahrtunternehmen
§ 10 Zugangsberechtigungen
§ 11 Verbotene Gegenstaende
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers
Abschnitt 3
Unterstuetzung und Amtshilfe durch die Streitkraefte
§ 13 Entscheidung der Bundesregierung
§ 14 Einsatzmassnahmen, Anordnungsbefugnis
§ 15 Sonstige Massnahmen
Abschnitt 4
Zustaendigkeit und Verfahren
§ 16 Zustaendigkeiten
§ 17 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 5
Bussgeld- und Strafvorschriften
§ 18 Bussgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften
§ 20 Bussgeld- und Strafvorschriften zu § 12
Abschnitt 6
Schlussbestimmung
§ 21 Grundrechtseinschraenkungen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
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Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
insbesondere vor Flugzeugentfuehrungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlaegen.
§ 2 Aufgaben
Die Luftsicherheitsbehoerde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit
des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Sie nimmt insbesondere
Zuverlaessigkeitsueberpruefungen nach § 7 vor, laesst nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1
Satz 2 Luftsicherheitsplaene zu, ordnet Sicherungsmassnahmen der Flugplatzbetreiber nach
§ 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und ueberwacht deren Einhaltung.
Abschnitt 2
Sicherheitsmassnahmen
§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehoerde
Die Luftsicherheitsbehoerde trifft die notwendigen Massnahmen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr fuer die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 ihre
Befugnisse besonders regelt.
§ 4 Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit
(1) Von mehreren moeglichen und geeigneten Massnahmen ist diejenige zu treffen, die den
Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintraechtigt.
(2) Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil fuehren, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar ausser Verhaeltnis steht.
(3) Eine Massnahme ist nur solange zulaessig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt,
dass er nicht erreicht werden kann.
§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehoerden
(1) Die Luftsicherheitsbehoerde kann Personen, welche die nicht allgemein zugaenglichen
Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in
sonstiger geeigneter Weise ueberpruefen. Sie kann Gegenstaende durchsuchen, durchleuchten
oder in sonstiger geeigneter Weise ueberpruefen, die in diese Bereiche verbracht
wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehoerde kann die Orte, an denen die
Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schuetzen, die
Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefaehrdete Flugzeuge durch bewaffnete
Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehoerde kann Fluggaeste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber,
der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, die nicht
allgemein zugaengliche Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen,
insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgefuehrter Gegenstaende oder deren Ueberpruefung
in sonstiger geeigneter Weise durch die Luftsicherheitsbehoerde nach den in § 11
Abs. 1 genannten Gegenstaenden ablehnen oder
3. in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstaende oder sonstige Gegenstaende, die bei der
Durchsuchung oder Ueberpruefung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf
Personen oder zur Beschaedigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht ausserhalb des
nicht allgemein zugaenglichen Bereiches des Flugplatzes zuruecklassen oder nicht dem
Luftfahrtunternehmen zur Befoerderung uebergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehoerde kann Fracht, aufgegebenes Gepaeck, Postsendungen
und sonstige Gegenstaende, die in die nicht allgemein zugaenglichen Bereiche des
Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1
genannten Gegenstaenden durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise
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ueberpruefen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Massgabe Anwendung, dass diese
nur geoeffnet werden duerfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begruenden, dass
sich darin Gegenstaende befinden, deren Befoerderung gegen § 11 Abs. 1 oder § 27 des
Luftverkehrsgesetzes verstoesst.
(4) Die Luftsicherheitsbehoerde darf innerhalb der Geschaefts- und Arbeitsstunden
Betriebs- und Geschaeftsraeume betreten und besichtigen, soweit dies zur Durchfuehrung
der Sicherheitsmassnahmen gemaess den Absaetzen 2 und 3 erforderlich ist. Ausserhalb der
Geschaefts- und Arbeitsstunden duerfen diese Raeume nur zur Verhuetung dringender Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten und besichtigt werden.
(5) Die Luftsicherheitsbehoerde kann geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben bei der Durchfuehrung der Sicherheitsmassnahmen gemaess den Absaetzen
1 bis 4 uebertragen. Die Beleihung kann jederzeit widerrufen werden. Der Beliehene ist
im Rahmen der ihm uebertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt, die
erforderlichen Massnahmen zu treffen.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeivollzugsbehoerden bleiben unberuehrt.
§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richtet
sich nach den fuer die Luftsicherheitsbehoerden geltenden Vorschriften des Bundes- oder
Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Uebermittlungsbefugnis duerfen
die Luftsicherheitsbehoerden personenbezogene Daten an oeffentliche Stellen ausserhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes uebermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar
drohender erheblicher Gefahren fuer die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei
erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.
§ 7 Zuverlaessigkeitsueberpruefungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die
Luftsicherheitsbehoerde die Zuverlaessigkeit folgender Personen zu ueberpruefen:
1. Personen, denen zur Ausuebung einer beruflichen Taetigkeit nicht nur gelegentlich
Zugang zu nicht allgemein zugaenglichen Bereichen des Flugplatzgelaendes eines
Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des §
9 gewaehrt werden soll,
2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens
sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und
vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Taetigkeit unmittelbaren
Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten
Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem
Personal gleich,
3. Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz
2 des Luftverkehrsgesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes
beauftragt werden,
4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschueler sowie
5. Mitglieder von flugplatzansaessigen Vereinen, Schuelerpraktikanten oder Fuehrern
von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige
Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den
a) nicht allgemein zugaenglichen Bereichen des Flugplatzgelaendes eines
Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
b) ueberlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
gewaehrt werden soll.
(2) Die Ueberpruefung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Die Kosten fuer die Ueberpruefung
zur Ausuebung einer beruflichen Taetigkeit traegt der Arbeitgeber.
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Der Betroffene ist bei Antragstellung ueber
1. die zustaendige Luftsicherheitsbehoerde,
2. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und-nutzung,
3. die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in
Betracht kommt, sowie
4. die Uebermittlungsempfaenger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Die Ueberpruefung entfaellt, wenn der Betroffene
1. im Inland innerhalb der letzten zwoelf Monate einer zumindest gleichwertigen
Ueberpruefung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte fuer eine
Unzuverlaessigkeit des Betroffenen vorliegen oder
2. dieser der erweiterten Sicherheitsueberpruefung nach § 9 des
Sicherheitsueberpruefungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsueberpruefung mit
Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsueberpruefungsgesetzes unterliegt.
(3) Zur Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit darf die Luftsicherheitsbehoerde
1. die Identitaet des Betroffenen ueberpruefen,
2. Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehoerden der
Laender sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem
Zollkriminalamt, dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,
dem Militaerischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten fuer die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach
vorhandenen, fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit bedeutsamen Informationen
stellen,
3. unbeschraenkte Auskuenfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
4. bei auslaendischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Auslaenderzentralregister
ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zustaendigen
Auslaenderbehoerden nach Anhaltspunkten fuer eine Beeintraechtigung der oeffentlichen
Sicherheit durch den Betroffenen richten,
5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und
Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwaertigen Arbeitgeber des Betroffenen nach
dort vorhandenen, fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit bedeutsamen Informationen
richten.
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Ueberpruefung mitzuwirken.
(4) Begruenden die Auskuenfte der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behoerden
Anhaltspunkte fuer Zweifel an der Zuverlaessigkeit des Betroffenen, darf die
Luftsicherheitsbehoerde Auskuenfte von Strafverfolgungsbehoerden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehoerde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit,
sich zu den eingeholten Auskuenften zu aeussern, soweit diese Zweifel an seiner
Zuverlaessigkeit begruenden und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei
Auskuenften durch Strafverfolgungsbehoerden eine Gefaehrdung des Untersuchungszwecks nicht
zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz
4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Der Betroffene
ist verpflichtet, wahrheitsgemaesse Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die
fuer ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit
oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Massnahmen begruenden koennten. Ueber die
Verpflichtung wahrheitsgemaesse Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der
Betroffene vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlaessigkeitsueberpruefung, bei der keine Zweifel an der
Zuverlaessigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein
zugaenglichen Bereichen des Flugplatzgelaendes gewaehrt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder
er darf seine Taetigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.
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(7) Die Luftsicherheitsbehoerde darf die nach den Absaetzen 3 und 4 erhobenen Daten
nur zum Zwecke der Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit verwenden. Sie unterrichtet
den Betroffenen, dessen gegenwaertigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder
Flugsicherungsunternehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehoerden
des Bundes und der Laender ueber das Ergebnis der Ueberpruefung; dem gegenwaertigen
Arbeitgeber duerfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt
werden. Weitere Informationen duerfen dem gegenwaertigen Arbeitgeber mitgeteilt werden,
soweit sie fuer die Durchfuehrung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der
Zuverlaessigkeitsueberpruefung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt
unberuehrt.
(8) Die Luftsicherheitsbehoerden unterrichten sich gegenseitig ueber die Durchfuehrung von
Zuverlaessigkeitsueberpruefungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7
Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behoerden, den nach Absatz
3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Auslaenderbehoerden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5
beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die fuer die Beurteilung
der Zuverlaessigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind,
sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehoerde ueber die vorliegenden
Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck duerfen sie Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehoerigkeit des Betroffenen sowie die
Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender
duerfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen
und ihre Aktenfundstelle zusaetzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behoerden und Stellen
unterrichten die Luftsicherheitsbehoerde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemaess den
Saetzen 2 und 3 speichern.
(10) Die Luftsicherheitsbehoerde darf bei Zuverlaessigkeitsueberpruefungen, die
durch Stellen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden,
mitwirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Wohnort und Staatsangehoerigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsueberpruefung des
Betroffenen uebermitteln. Die Datenuebermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
schutzwuerdiges Interesse am Ausschluss der Uebermittlung hat, insbesondere wenn bei der
empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewaehrleistet ist. Die
empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die uebermittelten Daten nur fuer den
Zweck verwendet werden duerfen, zu dessen Erfuellung sie uebermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlaessigkeitspruefung gespeicherten personenbezogenen Daten
sind zu loeschen
1. von den Luftsicherheitsbehoerden
a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Taetigkeit nach Absatz 1
aufnimmt,
b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Taetigkeit nach
Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine
Taetigkeit nach Absatz 1 aufgenommen;
2. von den nach den Absaetzen 3 und 4 beteiligten Behoerden und den nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 5 beteiligten Stellen
a) im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzueglich
nach der nach Nummer 1 erfolgten Loeschung; hierzu unterrichten die
Luftsicherheitsbehoerden die beteiligten Stellen ueber die Loeschung,
b) im Uebrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Loeschung die schutzwuerdigen
Interessen des Betroffenen beeintraechtigt wuerden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte
Daten duerfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden, soweit dies zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlaesslich ist.
§ 8 Sicherungsmassnahmen der Flugplatzbetreiber
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(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor
Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Raeume und Einrichtungen so zu erstellen und zu
gestalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung und die
sachgerechte Durchfuehrung der personellen Sicherungs- und Schutzmassnahmen und die
Kontrolle der nicht allgemein zugaenglichen Bereiche ermoeglicht werden sowie die
dafuer erforderlichen Flaechen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von
dieser Verpflichtung sind Geraete zur Ueberpruefung von Fluggaesten und von diesen
mitgefuehrten Gegenstaenden sowie Einrichtungen und Geraete zur Ueberpruefung von Post,
aufgegebenem Gepaeck, Fracht und Versorgungsguetern auf die in § 11 Abs. 1 genannten
Gegenstaende mittels technischer Verfahren;
2. Post, aufgegebenes Gepaeck, Fracht und Versorgungsgueter zur Durchfuehrung der
Massnahmen nach § 5 Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern; dies schliesst den
Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepaecks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast
herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schloesser
der Gepaeckstuecke zu oeffnen;
4. nicht allgemein zugaengliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und,
soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu
besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz taetiger Unternehmen
und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein
zugaenglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu
ueberpruefen sowie von diesen mitgefuehrte Gegenstaende und Fahrzeuge zu durchsuchen,
zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu ueberpruefen; dies gilt auch
fuer auf andere Weise in diese Bereiche eingefuehrte Waren und Versorgungsgueter;
6. Sicherheitspersonal fuer seine Aufgaben zu schulen und alle uebrigen Mitarbeiter
einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterziehen;
7. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen
sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu nicht das
Luftfahrtunternehmen gemaess § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 verpflichtet ist, und die
Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzufuehren;
8. soweit erforderlich, an der Ueberpruefung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 aufgefuehrten Sicherungsmassnahmen sind von dem Unternehmer
in einem Luftsicherheitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften fuer die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.
EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehoerde innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachtraegliche Auflagen sind zulaessig.
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, die im zugelassenen
Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmassnahmen durchzufuehren.
(2) Die Luftsicherheitsbehoerde kann den Betreiber eines sonstigen Flugplatzes zur
Durchfuehrung von Sicherungsmassnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichten, soweit dies
zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(3) Fuer die Bereitstellung und Unterhaltung von Raeumen und Flaechen nach den Absaetzen
1 und 2, die der fuer die Durchfuehrung der Massnahmen gemaess § 5 zustaendigen Behoerde
zur Verfuegung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Verguetung seiner
Selbstkosten verlangen. Im Uebrigen traegt der Verpflichtete die Kosten fuer die
Sicherungsmassnahmen nach den Absaetzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten
im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei oeffentlichen
Auftraegen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist
der Marktpreis massgeblich.
§ 9 Sicherungsmassnahmen der Luftfahrtunternehmen
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(1) Ein Luftfahrtunternehmen, das Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Hoechstgewicht
betreibt, ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
verpflichtet,
1. Sicherungsmassnahmen bei der Abfertigung von Fluggaesten und der Behandlung von Post,
Gepaeck, Fracht und Versorgungsguetern durchzufuehren;
2. die ihm auf einem Verkehrsflughafen ueberlassenen nicht allgemein zugaenglichen
Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um
sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders
berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebaeude, Frachtanlagen und
sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem
Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
entsprechend;
3. Sicherheitspersonal fuer seine Aufgaben zu schulen und die Flugbesatzungen und das
Bodenpersonal einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterziehen;
4. seine auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass
weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verdaechtige Gegenstaende in das
Luftfahrzeug verbracht werden koennen;
5. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen
sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch
den Flugplatzbetreiber gemaess § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 mitzuwirken;
6. soweit erforderlich, an der Ueberpruefung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 6 aufgefuehrten Sicherungsmassnahmen sind von dem Unternehmen
in einem Luftsicherheitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften fuer die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG
Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehoerde innerhalb einer von
ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehoerde kann
Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Nachtraegliche Auflagen sind zulaessig. Die Luftfahrtunternehmen sind
verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmassnahmen
durchzufuehren.
(2) Absatz 1 gilt
1. fuer Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes
besitzen, auch ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die
jeweils oertlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2. fuer Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughaefen in der Bundesrepublik Deutschland
benutzen.
(3) Die Luftsicherheitsbehoerde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchfuehrung von
Sicherungsmassnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplaetzen verpflichten,
soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von
der Luftsicherheitsbehoerde zur Durchfuehrung der Sicherungsmassnahmen entsprechend
den Absaetzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs
erforderlich ist.
§ 10 Zugangsberechtigung
Die Luftsicherheitsbehoerde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der
Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugaenglichen Bereichen
erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach
Abschluss der Zuverlaessigkeitsueberpruefung nach § 7 Abs. 1 kann dem Betroffenen zum
Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1
oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis
in den nicht allgemein zugaenglichen Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach
Ablauf der Gueltigkeitsdauer oder auf Verlangen zurueckzugeben. Der Ausweisinhaber darf
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den Ausweis keinem Dritten ueberlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzueglich
anzuzeigen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugaenglichen Bereichen ohne Berechtigung
ist verboten.
§ 11 Verbotene Gegenstaende
(1) Das Mitfuehren im Handgepaeck oder Ansichtragen von
1. Schuss-, Hieb- und Stosswaffen sowie Spruehgeraeten, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken verwendet werden koennen,
2. Sprengstoffen, Munition, Zuendkapseln, brennbaren Fluessigkeiten, aetzenden oder
giftigen Stoffen, Gasen in Behaeltern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder
zusammen mit anderen Gegenstaenden eine Explosion oder einen Brand verursachen
koennen,
3. Gegenstaenden, die ihrer aeusseren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von
Waffen, Munition oder explosionsgefaehrlichen Stoffen erwecken,
4. sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften fuer die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1)
genannten Gegenstaenden
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugaenglichen Bereichen auf Flugplaetzen ist
verboten.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von
den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Faellen zulassen, soweit ein Beduerfnis besteht
und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitfuehren dieser
Gegenstaende vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberuehrt.
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers
(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer hat als Beliehener fuer die Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu
sorgen. Er ist nach Massgabe von Absatz 2 und der sonst geltenden Gesetze befugt, die
erforderlichen Massnahmen zu treffen.
(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer darf die erforderlichen Massnahmen
treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr fuer Personen an Bord des
Luftfahrzeuges oder fuer das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. Dabei hat er den Grundsatz
der Verhaeltnismaessigkeit (§ 4) zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugfuehrer
1. die Identitaet einer Person feststellen,
2. Gegenstaende sicherstellen,
3. eine Person oder Sachen durchsuchen,
4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person den
Luftfahrzeugfuehrer oder Dritte angreifen oder Sachen beschaedigen wird.
(3) Zur Durchsetzung der Massnahmen darf der Luftfahrzeugfuehrer Zwangsmittel anwenden.
Die Anwendung koerperlicher Gewalt ist nur zulaessig, wenn andere Zwangsmittel nicht in
Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmaessig sind. Der Gebrauch von
Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere denjenigen der Bundespolizei nach
§ 4a des Bundespolizeigesetzes vorbehalten.
(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den Anordnungen des Luftfahrzeugfuehrers
oder seiner Beauftragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.
(5) Der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer hat den Schaden zu ersetzen, welcher der
Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsaetzliche oder grob fahrlaessige
Verletzung seiner Pflichten bei Ausuebung der Aufgaben und Befugnisse nach den
Absaetzen 1 bis 3 entsteht. Wird der Flug von einem Luftfahrtunternehmen durchgefuehrt,
hat dieses den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch
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eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Pflichten des verantwortlichen
Luftfahrzeugfuehrers oder seiner Beauftragten bei Ausuebung der Aufgaben und Befugnisse
nach den Absaetzen 1 bis 3 entsteht.
Abschnitt 3
Unterstuetzung und Amtshilfe durch die Streitkraefte
§ 13 Entscheidung der Bundesregierung
(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen
der Gefahrenabwehr die Annahme begruenden, dass ein besonders schwerer Ungluecksfall
nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, koennen die
Streitkraefte, soweit es zur wirksamen Bekaempfung erforderlich ist, zur Unterstuetzung
der Polizeikraefte der Laender im Luftraum zur Verhinderung dieses Ungluecksfalles
eingesetzt werden.
(2) Die Entscheidung ueber einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
trifft auf Anforderung des betroffenen Landes der Bundesminister der Verteidigung oder
im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung
im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Ist sofortiges Handeln geboten, ist das
Bundesministerium des Innern unverzueglich zu unterrichten.
(3) Die Entscheidung ueber einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft
die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Laendern. Ist eine rechtzeitige
Entscheidung der Bundesregierung nicht moeglich, so entscheidet der Bundesminister der
Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied
der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Die Entscheidung
der Bundesregierung ist unverzueglich herbeizufuehren. Ist sofortiges Handeln geboten,
sind die betroffenen Laender und das Bundesministerium des Innern unverzueglich zu
unterrichten.
(4) Das Naehere wird zwischen Bund und Laendern geregelt. Die Unterstuetzung durch die
Streitkraefte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 14 Einsatzmassnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Ungluecksfalles duerfen die
Streitkraefte im Luftraum Luftfahrzeuge abdraengen, zur Landung zwingen, den Einsatz von
Waffengewalt androhen oder Warnschuesse abgeben.
(2) Von mehreren moeglichen Massnahmen ist diejenige auszuwaehlen, die den Einzelnen und
die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintraechtigt. Die Massnahme darf nur
so lange und so weit durchgefuehrt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu
einem Nachteil fuehren, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar ausser Verhaeltnis steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulaessig, wenn nach den
Umstaenden davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen
eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwaertigen
Gefahr ist.
(4) Die Massnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im
Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung
anordnen. Im Uebrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der
Luftwaffe generell ermaechtigen, Massnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
Fussnote
§ 14 Abs. 3: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und nichtig gem.
BVerfGE v. 15.2.2006 I 466 - 1 BvR 357/05 -
§ 15 Sonstige Massnahmen
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(1) Die Massnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 duerfen erst nach Ueberpruefung sowie erfolglosen
Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. Zu diesem Zweck koennen die
Streitkraefte auf Ersuchen der fuer die Flugsicherung zustaendigen Stelle im Luftraum
Luftfahrzeuge ueberpruefen, umleiten oder warnen. Ein generelles Ersuchen ist zulaessig.
Die Voraussetzungen fuer ein Taetigwerden werden in diesem Fall durch vorherige
Vereinbarung festgelegt.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell
ermaechtigen, Massnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. Der Inspekteur der Luftwaffe hat den
Bundesminister der Verteidigung unverzueglich ueber Situationen zu informieren, die zu
Massnahmen nach § 14 Abs. 1 und 3 fuehren koennten.
(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsaetze der Amtshilfe bleiben unberuehrt.
Abschnitt 4
Zustaendigkeit und Verfahren
§ 16 Zustaendigkeiten
(1) Die oertliche Zustaendigkeit der Luftsicherheitsbehoerden fuer die Aufgaben nach § 2
erstreckt sich auf das Flugplatzgelaende. Die Massnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4 und die
Ueberpruefungen der Verfahren zum sicheren Umgang der Unternehmen mit Fracht, Post und
Versorgungsguetern kann die Luftsicherheitsbehoerde auch ausserhalb des Flugplatzgelaendes
vornehmen.
(2) Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehoerden nach diesem Gesetz und nach der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften fuer die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG
Nr. L 355 S. 1) werden von den Laendern im Auftrage des Bundes ausgefuehrt, soweit in den
Absaetzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplaenen gemaess § 9 Abs. 1 einschliesslich der
Ueberwachung der darin dargestellten Sicherungsmassnahmen wird durch das Luftfahrt-
Bundesamt in bundeseigener Verwaltung ausgefuehrt. Im Uebrigen koennen die Aufgaben der
Luftsicherheitsbehoerden nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgefuehrt
werden, wenn dies zur Gewaehrleistung der bundeseinheitlichen Durchfuehrung der
Sicherheitsmassnahmen erforderlich ist. In den Faellen des Satzes 2 werden die Aufgaben
von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesbehoerde wahrgenommen; das
Bundesministerium des Innern macht die Uebernahme von Aufgaben sowie die zustaendigen
Bundesbehoerden im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht gemaess Absatz 2 erfolgt durch das
Bundesministerium des Innern. Massnahmen, die sich auf betriebliche Belange
des Flugplatzbetreibers oder des Luftfahrtunternehmens auswirken, werden vom
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung angeordnet.
§ 17 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlaessigkeitsueberpruefung nach § 7, insbesondere
1. die Frist fuer eine Wiederholung der Ueberpruefung sowie
2. die Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
(2) Das Bundesministerium des Innern erlaesst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates
die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften fuer die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr.
L 355 S. 1) notwendige Rechtsverordnung ueber die Kosten (Gebuehren und Auslagen)
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fuer Amtshandlungen, insbesondere die Durchsuchung von Fluggaesten und mitgefuehrten
Gegenstaenden sowie deren Reisegepaeck oder deren Ueberpruefung in sonstiger geeigneter
Weise. Die Rechtsverordnung bestimmt die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und kann
dafuer feste Saetze oder Rahmensaetze vorsehen. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
beguenstigenden Amtshandlungen koennen daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen fuer den Gebuehrenschuldner angemessen beruecksichtigt werden.
In der Rechtsverordnung koennen die Kostenbefreiung, die Kostenglaeubigerschaft, die
Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung
abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Sie kann
eine Auskunftspflicht der Kostenschuldner ueber die Zahl der betroffenen Fluggaeste sowie
ueber Art und Umfang der befoerderten Gegenstaende enthalten; Auskuenfte an den Betroffenen
ueber die zu seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten
sind unentgeltlich.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchfuehrung der Sicherungsmassnahmen nach den
§§ 8 und 9 zu erlassen. In den Rechtsverordnungen koennen insbesondere Einzelheiten
zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen,
Gegenstaenden und Fahrzeugen, zu Schulungsmassnahmen fuer das Personal und ueber den Inhalt
der Luftsicherheitsplaene festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt werden, dass das
Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherungsmassnahmen allgemein
oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.
Abschnitt 5
Bussgeld- und Strafvorschriften
§ 18 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 nicht wahrheitsgemaesse Angaben macht,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur
Zulassung nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 5 die im zugelassenen
Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmassnahmen nicht durchfuehrt,
4. entgegen § 10 Satz 2 bis 4 den Ausweis in den nicht allgemein zugaenglichen
Bereichen nicht offen sichtbar traegt, ihn einem Dritten ueberlaesst, ihn der
Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurueckgibt oder der Ausgabestelle den
Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
5. entgegen § 10 Satz 5 sich oder einem Dritten unberechtigten Zugang zu nicht
allgemein zugaenglichen Bereichen verschafft oder
6. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder 4, § 8 Abs.
2, § 9 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Geldbusse bis zu
fuenfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehoerde.
§ 19 Strafvorschriften
(1) Wer entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstaende in Luftfahrzeugen oder
in nicht allgemein zugaenglichen Bereichen auf Flugplaetzen im Handgepaeck mit sich fuehrt
oder an sich traegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
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(2) Wer die Tat fahrlaessig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessaetzen bestraft.
§ 20 Bussgeld- und Strafvorschriften zu § 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs. 4 als an Bord befindliche Person den
Anordnungen des Luftfahrzeugfuehrers oder seiner Beauftragten nicht Folge leistet. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro geahndet
werden.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(3) In besonders schweren Faellen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fuenf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
1. der Taeter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich fuehrt, um diese bei der
Tat zu verwenden, oder
2. der Taeter durch eine Gewalttaetigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsbeschaedigung bringt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmung
§ 21 Grundrechtseinschraenkungen
Die Grundrechte auf Leben, koerperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses
(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses Gesetzes
eingeschraenkt.
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