Verordnung ueber Luftfahrtpersonal
(LuftPersV)
LuftPersV

vom  09.01.1976



"Verordnung ueber Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar
1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 133) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
           zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 28.1.2009 I 133

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1989
Diese V wurde aufgrund d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9a u. 10 LuftVG idF d.
Bek. v. 4.11.1968 I 1113 im Einvernehmen mit d. Bundesminister der Finanzen u. mit
Zustimmung d. Bundesrates v. Bundesminister fuer Verkehr erlassen.

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
 Lizenzen und Berechtigungen fuer Luftfahrer
 1. Privatflugzeugfuehrer
      §   1 Fachliche Voraussetzungen
      §   1a Erleichterungen
      §   2 Pruefung
      §   3 Erteilung und Umfang der Lizenz
      §   3a Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler
      §   3b Klassenberechtigung fuer einmotorige kolbengetriebene
             Landflugzeuge bis zu einer Hoechstabflugmasse von 2.000 Kilogramm
      §   4 Gueltigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen
      §   5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
 2. §§    6 bis 11 (weggefallen)
 3. §§ 12 und 13 (weggefallen)
 4. §§ 14 bis 17 (weggefallen)
 5. §§ 18 bis 22 (weggefallen)
 6. §§ 23 bis 28 (weggefallen)
 7. §§ 29 und 30 (weggefallen)
 8. §§ 31 bis 35 (weggefallen)
 9. Segelflugzeugfuehrer
      § 36 Fachliche Voraussetzungen
      § 37 Erleichterungen
      § 38 Pruefung
      § 39 Erteilung und Umfang der Lizenz
      § 40 Zulaessige Startarten
      § 40a Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler
      § 41 Gueltigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und
             Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler
10. Luftsportgeraetefuehrer
      § 42 Fachliche Voraussetzungen
      § 43 Pruefung
      § 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
      § 45 Gueltigkeit der Lizenz
11. Freiballonfuehrer
      § 46 Fachliche Voraussetzungen

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       § 47 Pruefung
       § 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 49 Gueltigkeit und Verlaengerung der Lizenz
12.   Luftschifffuehrer
       § 50 Fachliche Voraussetzungen
       § 51 Pruefung
       § 52 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 52a Musterberechtigung fuer Luftschifffuehrer
       § 52b Instrumentenberechtigung fuer Luftschifffuehrer
       § 53 Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung und Erneuerung der Lizenz
13.   §§ 54 bis 57 (weggefallen)
14.   §§ 58 bis 61 (weggefallen)
15.   Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der
      Laender
       § 62 Fachliche Voraussetzungen
       § 63 Pruefung
       § 64 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 65 Gueltigkeit der Lizenz
16.   §§ 66 bis 70 (weggefallen)
17.   §§ 71 bis 76 (weggefallen)
18.   Berechtigung fuer Langstreckenflug
       § 77 Langstreckenflugberechtigung fuer Flugzeugfuehrer
      §§ 78 bis 80 (weggefallen)
19.   Berechtigung fuer kontrollierten Sichtflug, Nachtflug, Kunstflug,
      Schleppflug, Wolkenflug, fuer das Streuen und Spruehen von Stoffen und
      Passagierberechtigung fuer Luftsportgeraetefuehrer
       § 81 Kunstflugberechtigung
       § 82 Berechtigung zur Durchfuehrung kontrollierter Sichtfluege
       § 83 Nachtflugqualifikation
       § 84 Schleppberechtigung
       § 84a Passagierberechtigung fuer Luftsportgeraetefuehrer
       § 85 Wolkenflugberechtigung fuer Segelflugzeugfuehrer
       § 86 Streu- und Spruehberechtigung
       § 87 (weggefallen)
20.   Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie
      fuer die Ausbildung an synthetischen Fluguebungsgeraeten
       § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4
              deutsch
       § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugfuehrern
              nach § 1
       § 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugfuehrern
      §§ 90 bis 93 (weggefallen)
       § 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonfuehrern
       § 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschifffuehrern
       § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeraetefuehrern
       § 96 Erteilung, Umfang, Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung der
              Berechtigungen
      §§ 97 und 97a (weggefallen)
21.   Fuehrer von Luftfahrzeugen besonderer Art
       § 98 Sinngemaesse Anwendung von Vorschriften
      §§ 99 bis 103 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt
 Erlaubnisse, Lizenzen und Berechtigungen fuer sonstiges Luftfahrtpersonal
 1. Pruefer von Luftfahrtgeraet
      § 104 Fachliche Voraussetzungen
      § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
      § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Taetigkeit
      § 107 Pruefung
      § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis fuer Pruefer fuer
             Luftfahrtgeraet
      § 109 Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung und Erneuerung der Erlaubnis

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       § 110 Musterberechtigung fuer Pruefer von Luftfahrtgeraet
       § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
 2.   Freigabeberechtigtes Personal
       § 111a Fachliche Voraussetzungen, Pruefungen, Erteilungen und Umfang der
              Erlaubnis
 3.   Flugdienstberater
       § 112 Fachliche Voraussetzungen
       § 113 Pruefung
       § 114 Erteilung, Umfang und Gueltigkeit der Lizenz
 4.   Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem
      Luftfahrtgeraet, das nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
      verkehrszulassungspflichtig ist
       § 115 Fachliche Voraussetzungen, Pruefung
       § 116 Erteilung, Umfang und Gueltigkeit der Lizenz

Dritter Abschnitt
 Gemeinsame Vorschriften
 1. Alleinfluege zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz
     oder Berechtigung
      § 117 Alleinfluege zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer
             Lizenz oder Berechtigung
     §§ 118 und 119 (weggefallen)
 2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
      § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
      § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
      § 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugfuehrer bei Mitnahme von Fluggaesten
      § 123 (weggefallen)
      § 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Faellen
      § 125 Nachweis ueber Sprachkenntnisse
      § 125a Anerkennung einer Stelle fuer die Abnahme von Sprachpruefungen
      § 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmassnahmen am
             Unfallort oder in erster Hilfe
 2a. Altersbeschraenkungen fuer Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber
      von Lizenzen nach § 46 Abs. 5
      § 127 Ausuebung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmaessigen
             Befoerderung von Fluggaesten, Post oder Fracht innerhalb
             des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
 3. Durchfuehrung der Pruefungen und Befaehigungsueberpruefungen,
     Beruecksichtigung einer theoretischen Vorbildung
      § 128 Durchfuehrung von Pruefungen und Befaehigungsueberpruefungen,
             Anerkennung von Pruefern
      § 129 Beruecksichtigung einer theoretischen Vorbildung
      § 130 Erneuerung einer Berechtigung
 4. Zustaendige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausuebung des
     Sprechfunkdienstes
      § 131 Zustaendige Stellen
      § 132 Antragstellung
      § 133 Berechtigung zur Ausuebung des Sprechfunkdienstes

Vierter Abschnitt
 Durchfuehrungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Uebergangsvorschriften
      § 133a Durchfuehrungsvorschriften
      § 134 Ordnungswidrigkeiten
      § 135 Uebergangsvorschriften
     §§ 136 und 137 (weggefallen)

Anlage 1
 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)

Anlage 2
 Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachpruefung sind


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Anlage 3
 Massstaebe der Bewertung der Sprachkenntnisse

Anlage 4
 Voraussetzungen fuer die Anerkennung von Stellen fuer die Abnahme von Sprachpruefungen

Erster Abschnitt
Lizenzen und Berechtigungen fuer Luftfahrer

1.
Privatflugzeugfuehrer

§ 1 Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Lizenz fuer Privatflugzeugfuehrer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmassnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschliesslich
   Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchfuehrung des
   Sprechfunkverkehrs bei Fluegen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Faellen,
7. menschliches Leistungsvermoegen.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener
Muster mit einer Hoechstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier
Jahre vor Ablegung der Pruefung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die
Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abgeschlossen, ermaessigt sie sich auf
mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.

(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 muessen enthalten sein
1.   die Flugvorbereitung einschliesslich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage,
     Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges,
2.   Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstoessen und
     Vorsichtsmassnahmen,
3.   Fuehren des Flugzeuges mit Sicht nach aussen,
4.   Grenzflugzustaende im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von
     beginnenden ueberzogenen Flugzustaenden,
5.   Grenzflugzustaende im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von
     Spiralsturzflugzustaenden,
6.   Starts und Landungen bei Seitenwind,
7.   Starts und Landungen mit hoechstzulaessiger Leistung auf kurzen Pisten und unter
     Beruecksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
8.   Notverfahren einschliesslich simulierter Ausfaelle der Flugzeugausruestung,


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9.    An- und Abfluege zu und von kontrollierten Flugplaetzen, Fluege durch Kontrollzonen,
      Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
10.   ein Ueberlandflug im Alleinflug ueber eine Strecke von mindestens 270 Kilometer,
      bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplaetzen Landungen bis zum
      vollstaendigen Stillstand durchzufuehren sind.

(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer koennen Reisemotorsegler als zweites Muster mit
einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.

(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden
Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das ueber ein fest eingebautes Triebwerk
und einen nicht einklappbaren Propeller verfuegt, nach Flughandbuch eigenstartfaehig
ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere
Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird.

§ 1a Erleichterungen
(1) Fuer Bewerber, die eine Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer oder Hubschrauberfuehrer
besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20
Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Hoechstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4
bleibt unberuehrt.

(2) Fuer Bewerber, die eine Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer mit Klassenberechtigung
Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fuenf Flugstunden, darin
muessen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug
enthalten sein.

(3) Fuer Bewerber, die eine Lizenz fuer Fuehrer von aerodynamisch gesteuerten
Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden,
darin muessen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im
Alleinflug sowie An- und Abfluege zu und von kontrollierten Flugplaetzen, Fluege
durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
Sprechgruppen enthalten sein.

§ 2 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen,
dass er nach seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen
Privatflugzeugfuehrer zu stellenden Anforderungen erfuellt.

(2) Die Pruefung erstreckt sich auf
1. die in § 1 Abs. 2 aufgefuehrten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten zum Fuehren und Bedienen von Flugzeugen
   mit einer Hoechstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,
3. das Verhalten in besonderen Flugzustaenden und in Notfaellen.

§ 3 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushaendigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der
Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene
Landflugzeuge bis zu einer Hoechstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden
waehrend der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a fuer den Erwerb der
Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusaetzlich die
Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der
Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zustaendigen Stelle bei Erteilung, Verlaengerung, Erneuerung einer Berechtigung,
sonstige Aenderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Fuehren von Flugzeugen nach Absatz 1




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1. im nichtgewerbsmaessigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugfuehrer am
   Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der
   Bundesrepublik Deutschland,
2. im nichtgewerbsmaessigen Luftverkehr zu einer berufsmaessigen Taetigkeit als
   verantwortlicher Flugzeugfuehrer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
   eingetragenen Muster, beschraenkt auf das Schleppen von Gegenstaenden hinter
   Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugfuehrern auf diesen Mustern
   innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a
   bleiben unberuehrt.

(3) (weggefallen)

§ 3a Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler
(1) Privatflugzeugfuehrer nach § 1 beduerfen zur Fuehrung von Reisemotorseglern der
Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Klassenberechtigung fuer
Reisemotorsegler sind
1. der Besitz der Lizenz fuer Privatflugzeugfuehrer nach § 1 sowie eine Einweisung von
   mindestens fuenf Flugstunden in die Fuehrung und Bedienung von Reisemotorseglern,
   deren Beherrschung in besonderen Flugzustaenden und das Verhalten in Notfaellen;
   darin muessen 10 Starts und Landungen mit Lehrer, fuenf Landungen mit abgestelltem
   Triebwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug, davon fuenf Landungen mit
   abgestelltem Triebwerk enthalten sein,
2. die Ablegung einer praktischen Pruefung, in der der Bewerber nachweist, dass
   er die erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten zur Fuehrung und Bedienung von
   Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb und bei besonderen Flugzustaenden besitzt.

§ 3b Klassenberechtigung fuer einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge
bis zu einer Hoechstabflugmasse von 2.000 Kilogramm
(1) Privatflugzeugfuehrer nach § 1 beduerfen zur Fuehrung von einmotorigen
kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Hoechstabflugmasse von 2.000 Kilogramm der
Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Klassenberechtigung zur Fuehrung von
einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Hoechstabflugmasse von 2.000
Kilogramm sind
1. der Besitz der Lizenz fuer Privatflugzeugfuehrer nach § 1 sowie eine Einweisung von
   fuenf Flugstunden in die Fuehrung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen
   Landflugzeugen bis zu einer Hoechstabflugmasse von 2.000 Kilogramm, deren
   Beherrschung in besonderen Flugzustaenden und das Verhalten bei Notfaellen, darin
   muessen mindestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im
   Alleinflug enthalten sein,
2. die Ablegung einer praktischen Pruefung, in der der Bewerber nachweist, dass
   er die erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten zur Fuehrung und Bedienung von
   einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Hoechstabflugmasse von
   2.000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzustaenden besitzt.

§ 4 Gueltigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen
Die Lizenz nach § 1 wird fuer einen Zeitraum von 60 Monaten ausgestellt. Die
Klassenberechtigung, fuer die der Bewerber ausgebildet worden ist und die Pruefung
abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetragen.

(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung duerfen
nur ausgeuebt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwoelf Flugstunden auf
einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgefuehrt

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hat. In den zwoelf Flugstunden muessen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher
Luftfahrzeugfuehrer, zwoelf Starts und zwoelf Landungen sowie ein Uebungsflug von
mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers mit der erforderlichen
Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, fuer das die Klassenberechtigung erteilt
wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Saetzen 1 und 2 koennen durch
eine Befaehigungsueberpruefung mit einem anerkannten Pruefer mit der erforderlichen
Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, fuer das die Klassenberechtigung erteilt
wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu fuehren und durch Unterschrift
des Fluglehrers oder Pruefers zu bestaetigen.

(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gueltigkeit nach Absatz 1 verlaengert oder
erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfuellung der Voraussetzungen nach Absatz 2
nachweist und ein gueltiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

§ 5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach
der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger
bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von
Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)
sind
1. der Besitz einer Lizenz fuer Privatflugzeugfuehrer nach § 1 mit Klassenberechtigung
   nach § 3b fuer einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer
   Hoechstabflugmasse von 2.000 Kilogramm oder der Klassenberechtigung fuer
   Reisemotorsegler nach § 3a,
2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.
3. (weggefallen)

(2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung koennen in einer
Ausbildungseinrichtung gemaess der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die
Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
Nr. 80a vom 29. April 2003) erfolgen.

(3) Der Bewerber hat die Pruefung nach § 82 Abs. 5 zu absolvieren.

(4) Umfang und Gueltigkeit der Lizenz nach § 5 richten sich nach der vom
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).

2.
(weggefallen)

§§ 6 bis 11
(weggefallen)

3.
Berufsflugzeugfuehrer 1. Klasse

§ 12
(weggefallen)

§ 13
(weggefallen)

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4.
(weggefallen)

§§ 14 bis 17
(weggefallen)

5.
(weggefallen)

§§ 18 bis 22
(weggefallen)

6.
(weggefallen)

§§ 23 bis 28
(weggefallen)

7.
(weggefallen)

§§ 29 und 30
(weggefallen)

8.
(weggefallen)

§§ 31 bis 35
(weggefallen)

9.
Segelflugzeugfuehrer

§ 36 Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmassnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschliesslich
   Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchfuehrung des
   Sprechfunkverkehrs bei Fluegen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
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3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Faellen,
7. menschliches Leistungsvermoegen.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25 Flugstunden auf Segelflugzeugen
verschiedener Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Pruefung nach
§ 38, davon 15 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten
abgeschlossen, ermaessigt sie sich auf mindestens 20 Flugstunden, davon 10 Stunden im
Alleinflug.

(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 muessen enthalten sein
1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20 Alleinstarts und Alleinlandungen
   und drei Landungen aus einer Position ausserhalb der Platzrunde mit Fluglehrer,
2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf mindestens einem anderen Flugplatz als
   auf dem, auf dem die Ausbildung durchgefuehrt wird,
3. mindestens eine Aussenlandeuebung mit Fluglehrer,
4. die selbstaendige Vorbereitung und Durchfuehrung eines Ueberlandfluges als Alleinflug
   ueber eine Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im Segelflug,
5. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in
   besonderen Flugzustaenden sowie in das Verhalten in Notfaellen.

(5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern
jedoch nur mit Fluglehrer, durchgefuehrt werden.

(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den
entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das ueber ein schwenk- oder
drehbares Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfuegt.

§ 37 Erleichterungen
(1) Fuer Bewerber, die eine gueltige Lizenz fuer Flugzeugfuehrer oder als Fuehrer von
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die
Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, fuer Bewerber, die Inhaber einer Erlaubnis
fuer Segelflugzeugfuehrer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler sind, auf
mindestens fuenf Flugstunden, fuer Bewerber, die eine Lizenz fuer Hubschrauberfuehrer
besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit muessen je 20
Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position ausserhalb der
Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5
enthalten sein. § 40 bleibt unberuehrt.

(2) Der Alleinueberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann durch einen Ueberlandflug im
Segelflug mit Fluglehrer ueber eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilometer ersetzt
werden.

§ 38 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen,
dass er nach seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen
Segelflugzeugfuehrer zu stellenden Anforderungen erfuellt.

(2) Die Pruefung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 36 Abs. 2 aufgefuehrten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten zum Fuehren und Bedienen von
   Segelflugzeugen,
3. das Verhalten in besonderen Flugzustaenden und in Notfaellen.


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§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer wird durch Aushaendigung des Luftfahrerscheines
nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von
der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustaendigen Stelle bei
Erteilung, Verlaengerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Aenderung
der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Fuehren von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen
mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmaessigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen
Startarten.

§ 40 Zulaessige Startarten
Die Lizenz nach § 39 wird fuer diejenigen Startarten erteilt, in denen der Bewerber
ausgebildet worden ist. Die Ausbildung muss mindestens umfassen
1. fuer den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts,
2. fuer den Gummiseilstart fuenf Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines
   Fluglehrers,
3. fuer den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fuenf Starts mit Fluglehrer und fuenf
   Alleinstarts,
4. fuer den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb eine Einweisung durch
   einen Fluglehrer in deren Fuehrung und Bedienung sowie 10 Starts mit Fluglehrer
   und 10 Alleinstarts; die Einweisung und die Starts mit Fluglehrer koennen auch auf
   Reisemotorseglern durchgefuehrt werden,
5. fuer eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; das
   Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Ausnahmen zulassen.

§ 40a Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler
(1) Segelflugzeugfuehrer beduerfen zur Fuehrung von Reisemotorseglern der
Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Klassenberechtigung fuer
Reisemotorsegler sind
1. der Besitz der Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer nach § 39,
2. eine theoretische Ausbildung,
3. eine Flugausbildung zum Fuehren und Bedienen von Reisemotorseglern, deren
   Beherrschung in besonderen Flugzustaenden und zum Verhalten in Notfaellen und
4. die Ablegung einer theoretischen Ergaenzungspruefung und einer praktischen
   Pruefung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und
   Faehigkeiten zur Fuehrung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbetrieb und
   bei besonderen Flugzustaenden besitzt.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen enthalten sein
muessen
1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
2. An- und Abfluege von und zu kontrollierten Flugplaetzen, Fluege durch Kontrollzonen,
   Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
3. selbstaendige Vorbereitung und Durchfuehrung von mindestens zwei
   Navigationsdreiecksfluegen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer
   als Alleinflug ueber eine Strecke von jeweils mindestens 270 Kilometer, bei dem
   auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplaetzen Landungen bis zum vollstaendigen
   Stillstand durchzufuehren sind.

§ 41 Gueltigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und
Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler
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(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer ist
nur gueltig in Verbindung mit einem gueltigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart duerfen nur ausgeuebt
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon
mindestens je fuenf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24
Monate durchgefuehrt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollstaendig erfuellt,
hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers
durchzufuehren. Die Nachweise sind im Flugbuch zu fuehren und durch Unterschrift des
Fluglehrers zu bestaetigen.

(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung
fuer Reisemotorsegler duerfen nur ausgeuebt werden, wenn der Inhaber der Lizenz
mindestens zwoelf Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen
mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb
der letzten 24 Monate durchgefuehrt hat. In den zwoelf Flugstunden muessen mindestens
sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer sowie zwoelf Starts und zwoelf
Landungen sowie ein Uebungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines
Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Saetzen 1
und 2 koennen durch eine Befaehigungsueberpruefung mit einem anerkannten Pruefer auf einem
Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz fuer Privatflugzeugfuehrer, auf einem
einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im
Flugbuch zu fuehren und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Pruefers zu bestaetigen.

(4) (weggefallen)

10.
Luftsportgeraetefuehrer

§ 42 Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Lizenz fuer Luftsportgeraetefuehrer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flug- oder Sprungausbildung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung in Sofortmassnahmen am Unfallort.

(2) Inhalt und Durchfuehrung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder
Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich
der Absaetze 3 und 4 fuer die betreffende Luftsportgeraeteart fest.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschliesslich
   Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchfuehrung des
   Sprechfunkverkehrs bei Fluegen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Freifall,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung,
6. Verhalten in besonderen Faellen,
7. menschliches Leistungsvermoegen.

(4) Die Ausbildung von Fuehrern fuer aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach §
1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1. a) eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten
      Ultraleichtflugzeugen; davon koennen bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit

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        als verantwortlicher Fuehrer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder
        fuenf Flugstunden durch Flugzeit als Fuehrer von schwerkraftgesteuerten
        Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens
        fuenf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein muessen, sowie
   b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplaetzen, Aussenlandeuebungen
      mit Fluglehrer, mindestens zwei Ueberlandfluege mit Fluglehrer ueber jeweils
      eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine
      theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch
      gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzustaenden sowie eine
      theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfaellen,

2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugfuehrer oder Segelflugzeugfuehrer
   mit Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf
   aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer dazu registrierten
   Ausbildungseinrichtung.

(5) Die Ausbildung von Fuehrern fuer schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1
Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1. eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit schwerkraftgesteuerten
   Ultraleichtflugzeugen; davon koennen bis zu zehn Flugstunden durch Flugzeit
   als verantwortlicher Fuehrer von Flugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern,
   Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Haengegleitern
   oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn
   Flugstunden mit Fluglehrer und fuenf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein
   muessen, sowie
2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplaetzen, Aussenlandeuebungen mit
   Fluglehrer, mindestens zwei Ueberlandfluege mit Fluglehrer ueber jeweils eine
   Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine
   theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des schwerkraftgesteuerten
   Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzustaenden sowie in das Verhalten in
   Notfaellen.

(6) Die Ausbildung von Fuehrern fuer Luftsportgeraete nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung umfasst
1. fuer Fuehrer von Haengegleitern, Gleitsegeln und anderen vergleichbaren
   Luftsportgeraeten:
   Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Fluguebungen mit unterschiedlichen Hoehen
   sowie Ueberlandfluguebungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder
   mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgeraetes und der
   Startart, fuer Haengegleiter und Gleitsegel unter besonderer Beruecksichtigung der
   Anforderungen an Fluege im Hochgebirge,
2. fuer Sprungfallschirmfuehrer:
   Packen von Sprungfallschirmen, Bodenuebungen, Ausbildungsspruenge unter Anleitung
   und Aufsicht eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherrschung unter besonderer
   Beruecksichtigung der Ausloeseart von Sprungfallschirmen.

§ 42a
(weggefallen)

§ 43 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen,
dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Koennen die an einen
Luftsportgeraetefuehrer zu stellenden Anforderungen erfuellt.

(2) Die Pruefung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 42 Abs. 3 aufgefuehrten Sachgebiete,


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2. die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten zum Fuehren und Bedienen der
   Luftsportgeraeteart, fuer die der Bewerber die Pruefung ablegt,
3. das Verhalten bei besonderen Flugzustaenden und in Notfaellen, wenn dies Bestandteil
   der Flugausbildung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist.

§ 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz fuer Luftsportgeraetefuehrer wird durch Aushaendigung des Luftfahrerscheines
nach Muster 5 der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bei Erteilung, Verlaengerung, Erneuerung einer
Berechtigung, sonstiger Aenderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Fuehren von Luftsportgeraet der im Luftfahrerschein
eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von
Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie umfasst die Ausuebung des Flugfunkdienstes
ausserhalb von Luftraeumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung
erfolgreich durchgefuehrt worden ist.

(3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 werden diejenigen Startarten
eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.

(4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Fluege in der Umgebung der Startstelle
beschraenkt, wenn die Ausbildung keine Ueberlandfluguebungen und die dazugehoerige
theoretische Ausbildung enthalten hat.

(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Ausloesung beschraenkt, wenn
die Ausbildung die manuelle Ausloesung nicht umfasst hat.

§ 45 Gueltigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs.
4 und 5 wird mit einer Gueltigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfuellung
aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz fuer Ultraleichtflugzeugfuehrer ist nur gueltig
in Verbindung mit einem gueltigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeraeteart duerfen
nur ausgeuebt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz fuer aerodynamisch gesteuerte
Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten
Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit
Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgefuehrt hat. In den 12 Stunden
muessen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer und 12
Starts und 12 Landungen sowie ein Uebungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit
in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen
enthalten sein.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 koennen durch eine Befaehigungsueberpruefung mit
einem dazu anerkannten Pruefer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug,
einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt
werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu fuehren und durch Unterschrift des Fluglehrers
oder Pruefers zu bestaetigen.

(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeraeteart duerfen
nur ausgeuebt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz fuer schwerkraftgesteuerte
Ultraleichtflugzeuge, fuer Haengegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare
Luftsportgeraete sowie fuer Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Uebung
aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.

(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gueltigkeitsdauer nach Absatz 1 verlaengert
oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfuellung der Voraussetzungen nach Absatz 2
nachweist und ein gueltiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

11.
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Freiballonfuehrer

§ 46 Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Lizenz, Freiballone als
verantwortlicher Freiballonfuehrer nichtgewerbsmaessig und nichtberufsmaessig am Tage zu
fuehren, sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Fahrausbildung und
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmassnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschliesslich
   Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchfuehrung des
   Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerostatik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Faellen und bei Unfaellen,
7. menschliches Leistungsvermoegen.

(3) Die Fahrausbildung erfolgt zunaechst auf Gasballonen oder Heissluftballonen der
Groessenklasse 1 (Huellenvolumen bis einschliesslich 4.250 Kubikmeter und Koerbe bis sechs
Insassen). Die Fahrausbildung mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von
1. Gasballonen
   mindestens 10 Aufruestungen und 10 Ausbildungsfahrten mit einer durchschnittlichen
   Fahrdauer von je zwei Stunden,
2. Heissluftballonen
   mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufruestungen und mindestens 50 Starts und 50
   Landungen,
innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und Groessenklasse, auf der die
Pruefung nach § 47 abgelegt werden soll.

(4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 muessen Fahrten bei Temperaturunterschieden
von mindestens 20 Grad Celsius, gemessen in Bodennaehe sowie Fahrten in Luftraeumen der
Klassen C und/oder D enthalten sein.

(5) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Lizenz, Freiballone als
verantwortlicher Freiballonfuehrer berufsmaessig und im gewerbsmaessigen Luftverkehr am Tage
zu fuehren, sind
1. der Besitz der Lizenz fuer Freiballonfuehrer nach Absatz 1,
2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als verantwortlicher Freiballonfuehrer auf
   Freiballonen der Groessenklasse 1.

§ 47 Pruefung
(1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1 hat in einer theoretischen und
praktischen Pruefung auf einem Freiballon der Groessenklasse 1 nachzuweisen, dass er nach
seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen Freiballonfuehrer zu
stellenden Anforderungen erfuellt.

(2) Die Pruefung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 46 Abs. 2 aufgefuehrten Sachgebiete,

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2. die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten zum Fuehren von Freiballonen der
   Groessenklasse 1,
3. das Verhalten in besonderen Faellen und in Notfaellen.

(3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5 hat in einer praktischen
Befaehigungsueberpruefung auf einem Freiballon der Groessenklasse 1 nachzuweisen, dass er
die an einen berufsmaessigen Freiballonfuehrer im gewerbsmaessigen Luftverkehr zu stellenden
Anforderungen erfuellt.

§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 fuer Freiballonfuehrer wird durch
Aushaendigung des Luftfahrerscheines gemaess Muster 4 der Anlage dieser Verordnung
erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und Groessenklasse des Freiballons, auf dem der
Bewerber die Pruefung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der Luftfahrerschein wird
von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustaendigen Stelle
bei Erweiterung, Verlaengerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Aenderung der
eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum Fuehren von Freiballonen nach Absatz 1 im
nichtgewerbsmaessigen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonfuehrer am Tage.

(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden
1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei Einweisungsfahrten mit Start
   bei Nacht mit einer durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit einem
   Freiballonfuehrer mit Nachtfahrtberechtigung nachweist,
2. wenn die Lizenz zum Fuehren von Gasballonen berechtigt, auf das Fuehren von
   Heissluftballonen der gleichen Groessenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische
   Ergaenzungspruefung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Heissluftballonen
   mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden und zwoelf Landungen nachweist,
3. wenn die Lizenz zum Fuehren von Heissluftballonen berechtigt, auf das Fuehren
   von Gasballonen der gleichen Groessenklasse, wenn der Bewerber eine theoretische
   Ergaenzungspruefung sowie mindestens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen mit
   einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5 Stunden nachweist,
4. auf Freiballone anderer Groessenklasse oder sonstiger Art, wenn der Bewerber
   a) fuer Groessenklasse 2 (Huellenvolumen ueber 4.250 Kubikmeter bis 6.000 Kubikmeter)
      mindestens 200 Aufruestungen mit anschliessenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit
      von 200 Stunden, davon zehn Stunden auf Freiballonen der Groessenklasse 2 unter
      Aufsicht eines in der Fuehrung dieser Groessenklasse erfahrenen und berechtigten
      Freiballonfuehrers,
   b) fuer Groessenklasse 3 (Huellenvolumen ueber 6.000 Kubikmeter) mindestens 250
      Aufruestungen mit anschliessenden Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 250
      Stunden, davon 20 Stunden auf Freiballonen der Groessenklasse 3 oder zehn Stunden
      auf der Groessenklasse 2 und zehn Stunden auf der Groessenklasse 3, jeweils unter
      Aufsicht eines in der Fuehrung dieser Groessenklassen erfahrenen und berechtigten
      Freiballonfuehrers,
   c) fuer Heissluft-Luftschiffe eine Lizenz fuer Freiballonfuehrer mit der Berechtigung
      fuer Heissluftballone eine Fahrerfahrung von mindestens fuenf Stunden als
      verantwortlicher Freiballonfuehrer sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs
      Stunden auf Heissluft-Luftschiffen, davon mindestens vier Stunden unter Anleitung
      und Aufsicht eines Fluglehrers fuer Freiballone mit der Berechtigung fuer
      Heissluft-Luftschiffe
   nachweist.

§ 49 Gueltigkeit und Verlaengerung der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz fuer
Freiballonfuehrer ist nur gueltig in Verbindung mit einem gueltigen Tauglichkeitszeugnis
nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
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(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gueltigkeitsdauer von 60 Monaten
vom Zeitpunkt der Erfuellung aller Voraussetzungen einschliesslich der Vorlage eines
gueltigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erteilt. Die Gueltigkeit der Lizenz richtet sich im Uebrigen nach der Gueltigkeit des
Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonfuehrer duerfen nur ausgeuebt werden, wenn
der Inhaber
1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer Stunde mit einem Freiballon der
   eingetragenen Freiballonart und Groessenklasse,
2. im gewerbsmaessigen Luftverkehr zusaetzlich eine Fahrt mit einem Pruefer je
   Freiballonart auf der groessten Groessenklasse, auf der er im Unternehmen eingesetzt
   wird,
innerhalb der letzten 12 Monate durchgefuehrt hat. Ist die Voraussetzung nach Nummer 1
nicht erfuellt, ist die Fahrt mit einem Fluglehrer fuer Freiballone durchzufuehren.

(4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gueltigkeitsdauer nach Absatz 2 verlaengert
oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfuellung der Voraussetzungen nach Absatz 3
nachweist und ein gueltiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

12.
Luftschiffuehrer

§ 50 Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Lizenz fuer Luftschifffuehrer sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Fahrausbildung und
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung
der Pruefung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschliesslich
   Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchfuehrung
   des Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache bei Fahrten nach
   Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Faellen,
7. menschliches Leistungsvermoegen.

(3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen
Wetterlagen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem Luftschiffmuster, auf dem die
Pruefung nach § 51 abgelegt werden soll. Darin muessen enthalten sein
1. 20 Fahrten mit Fluglehrer fuer Luftschiffe von und zu mindestens drei verschiedenen
   Flugplaetzen, davon eine selbstaendig vorbereitete Fahrt ueber eine Strecke von
   mindestens 150 Kilometer,
2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers fuer Luftschiffe mit mindestens
   10 Fahrstunden,
3. die selbstaendige Vorbereitung und Durchfuehrung einer Navigationsfahrt von mehr als
   drei Stunden Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des Fluglehrers,


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4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einfuehrung in Navigationsverfahren
   mittels bodenabhaengiger Funknavigationshilfen und GPS sowie in den Gebrauch von
   Funknavigationsgeraeten mit Fluglehrer fuer Luftschiffe,
5. drei Landungen mit Fluglehrer fuer Luftschiffe waehrend der Nacht,
6. das Loesen vom und Verbringen des Luftschiffes an den Mast,
7. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Luftschiffes in
   besonderen Fahrzustaenden sowie zum Verhalten in Notfaellen.
Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom Luftfahrt-Bundesamt hierfuer
qualifizierten und anerkannten synthetischen Fluguebungsgeraeten durchgefuehrt werden.

(4) Fuer Bewerber, die Inhaber einer gueltigen Lizenz fuer Flugzeugfuehrer,
Hubschrauberfuehrer oder Segelflugzeugfuehrer mit Klassenberechtigung fuer
Reisemotorsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach Absatz 3 Satz 1 auf 40
Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bleibt unberuehrt.

§ 51 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen,
dass er nach seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen
Luftschifffuehrer zu stellenden Anforderungen erfuellt.

(2) Die Pruefung erstreckt sich insbesondere auf
1. die in § 50 Abs. 2 aufgefuehrten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten zum Fuehren und Bedienen von
   Luftschiffen,
3. das Verhalten in besonderen Fahrzustaenden und in Notfaellen.

§ 52 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushaendigung des Luftfahrerscheines fuer Luftschifffuehrer
nach Muster 6 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein wird
das Luftschiffmuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und
die Pruefung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22
Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustaendigen Stelle bei Erteilung,
Verlaengerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Aenderung der eingetragenen Daten
neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zu einer Taetigkeit als verantwortlicher Luftschifffuehrer
auf Luftschiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster fuer Fahrten nach
Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbsmaessigen und nichtgewerbsmaessigen
Luftverkehr.

§ 52a Musterberechtigung fuer Luftschifffuehrer
(1) Fuehrer von Luftschiffen beduerfen zum Fuehren oder Bedienen eines Luftschiffes der
Berechtigung fuer dieses Muster (Musterberechtigung).

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Musterberechtigung sind eine
theoretische und praktische Einweisung des Luftschifffuehrers auf diesem Muster
innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
Berechtigung. Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen ueber den
Aufbau und die Ausruestung des Luftschiffes, auf die Vermittlung der Faehigkeit zur
sicheren Fuehrung und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und in besonderen
Fahrzustaenden sowie auf das Verhalten in Notfaellen zu erstrecken. Die ordnungsgemaesse
Einweisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung durchgefuehrt hat, oder von einem
dazu berechtigten Luftschifffuehrer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luftfahrerschein
eingetragene Instrumentenberechtigung auf das Luftschiffmuster erstrecken, fuer das die
Einweisung erfolgt, muss die Einweisung auch fuer Fahrten nach Instrumentenflugregeln
erfolgen.


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(3) In besonderen Faellen, insbesondere bei Neuentwicklungen und fuer Luftschiffe, fuer
die eine deutsche Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine Musterberechtigung
ohne die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit des
Luftverkehrs nicht gefaehrdet wird.

(4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die
Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach Sichtflugregeln
beschraenkt werden. Die zustaendige Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung
von einer theoretischen und praktischen Befaehigungsueberpruefung durch einen dazu
berechtigten Pruefer abhaengig machen.

§ 52b Instrumentenberechtigung fuer Luftschifffuehrer
(1) Luftschifffuehrer beduerfen zur Durchfuehrung von Fahrten nach
Instrumentenflugregeln der Instrumentenberechtigung. Fuer den Erwerb und den Umfang der
Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften fuer die Instrumentenflugberechtigung fuer
Flugzeugfuehrer gemaess JAR-FCL 1 deutsch sinngemaess anzuwenden.

(2) Fuer Bewerber, die eine gueltige Instrumentenflugberechtigung besitzen, entfaellt die
Ausbildung nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberuehrt.

§ 53 Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung und Erneuerung der Lizenz
(1) Die Lizenz wird mit einer Gueltigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt
der Erfuellung aller Voraussetzungen einschliesslich der Vorlage eines gueltigen
Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gueltigkeit der Lizenz bestimmt sich nach der
Gueltigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschifffuehrer duerfen nur ausgeuebt
werden, wenn der Inhaber eine Befaehigungsueberpruefung mit einem Pruefer auf dem
jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten 12 Monate nachgewiesen hat. Die
Befaehigungsueberpruefung muss die weitere Befaehigung zur Durchfuehrung von Fahrten
nach Instrumentenflugregeln umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenberechtigung
einschliesst. Andernfalls ist die Musterberechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu
beschraenken.

(3) Die Lizenz kann um die Gueltigkeit nach Absatz 1 verlaengert oder erneuert werden,
wenn der Bewerber die Erfuellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein
gueltiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.

13.
(weggefallen)

§§ 54 bis 57
(weggefallen)

14.
(weggefallen)

§§ 58 bis 61
(weggefallen)

15.
Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des
Bundes und der Laender

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§ 62 Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Lizenz fuer Flugtechniker auf
Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Laender sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die praktische Einweisung,
3. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlusspruefung auf
   einem fuer die Taetigkeit eines Flugtechnikers foerderlichen Fachgebiet und
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmassnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24
Monate vor Ablegung der Pruefung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften
   des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchfuehrung des Sprechfunkverkehrs in
   deutscher Sprache bei Fluegen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik,
5. Verhalten in besonderen Faellen.

(3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im
Normalflug und in besonderen Flugzustaenden. Sie umfasst ferner eine Einweisung in
das Verhalten in Notfaellen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem
Hubschraubermuster durchzufuehren, fuer das die Lizenz erteilt werden soll.

(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber
in einer Befaehigungsueberpruefung durch einen von der zustaendigen Stelle bestimmten
Pruefer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.

§ 63 Pruefung
Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen,
dass er nach seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen
Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Laender zu
stellenden Anforderungen erfuellt.

§ 64 Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushaendigung des Luftfahrerscheines fuer Flugtechniker auf
Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Laender nach Muster 8 erteilt.
Im Luftfahrerschein wird das Hubschraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber
ausgebildet worden ist und die Pruefung nach § 63 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein
wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustaendigen
Stelle bei Erteilung, Verlaengerung, Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger
Aenderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zur Ausuebung der Taetigkeit eines Flugtechnikers an Bord von
Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den Polizeien des Bundes
und der Laender.

(3) Fuer den Erwerb und den Umfang der Musterberechtigung sind die Vorschriften fuer
Hubschrauberfuehrer gemaess JAR-FCL 2 deutsch sinngemaess anzuwenden.

§ 65 Gueltigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz fuer Flugtechniker auf Hubschraubern
ist nur gueltig in Verbindung mit einem gueltigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


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(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Flugtechniker duerfen nur ausgeuebt werden, wenn
der Inhaber mindestens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschraubern innerhalb der
letzten 24 Monate taetig gewesen ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine
Befaehigungsueberpruefung durch einen dazu berechtigten Pruefer ersetzt werden.

16.
(weggefallen)

§§ 66 bis 70
(weggefallen)

17.
(weggefallen)

§§ 71 bis 76
(weggefallen)

18.
Berechtigung fuer Langstreckenflug

§ 77 Langstreckenflugberechtigung fuer Flugzeugfuehrer
(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen ueber die Lizenzierung
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2
deutsch) ausgestellt worden sind, beduerfen im gewerbsmaessigen Luftverkehr oder bei
berufsmaessiger Betaetigung zur Befoerderung von Personen fuer Langstreckenfluege der
Langstreckenflugberechtigung nach Massgabe der Absaetze 2 und 3. Als Langstreckenflug
gilt ein Flug, der ausserhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E - 25
N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa
und Mittelmeerraum) durchgefuehrt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und
Landeort mehr als 500 Kilometer betraegt.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind
1. die Instrumentenflugberechtigung,
2. die theoretische Ausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt-
Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) mindestens 70
Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Pruefung nach Absatz
4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der fuer den Langstreckenflug erforderlichen
Kenntnisse aus den Sachgebieten
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2. Navigation,
3. Meteorologie.

(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Pruefung nachzuweisen, dass er die
fuer Langstreckenfluege erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgefuehrten
Sachgebieten besitzt.

§§ 78 bis 80
(weggefallen)


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19.
Berechtigung fuer kontrollierten Sichtflug, Nachtflug,
Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, fuer das Streuen
und Spruehen von Stoffen und Passagierberechtigung fuer
Luftsportgeraetefuehrer

§ 81 Kunstflugberechtigung
(1) Flugzeugfuehrer, Hubschrauberfuehrer und Segelflugzeugfuehrer beduerfen zur
Durchfuehrung von Kunstfluegen der Kunstflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Kunstflugberechtigung fuer
Flugzeugfuehrer und Segelflugzeugfuehrer sind
1. eine praktische Taetigkeit von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher
   Flugzeugfuehrer oder Segelflugzeugfuehrer nach Erwerb der betreffenden Lizenz,
2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fuenf Flugstunden.

(3) In der Kunstflugausbildung muessen eine Einweisung in besondere Flugzustaende sowie
die folgenden Fluguebungen enthalten sein:
1. Ueberschlag,
2. Turn,
3. gesteuerte Rolle,
4. hochgezogene Rollenkehre,
5. Aufschwung,
6. Rueckenflug und
7. Trudeln.

(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugfuehrern und Segelflugzeugfuehrern kann auf
Motorseglern durchgefuehrt werden.

(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Pruefung nachzuweisen, dass er die zur
Durchfuehrung von Kunstfluegen notwendigen Faehigkeiten besitzt.

(6) Fuer Hubschrauberfuehrer gelten die Absaetze 2, 3 und 5 sinngemaess. Im Einzelfall sind
Ausnahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das Hubschraubermuster fuer
einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist.

(7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein fuer diejenige
Luftfahrzeugart erteilt, auf der die Pruefung nach Absatz 5 abgelegt wurde. Die
Kunstflugberechtigung fuer Flugzeuge kann auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge
erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur Fuehrung dieser Luftfahrzeugart
berechtigt ist und eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens einer
Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt
fuer die Kunstflugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern.

(8) Die Gueltigkeit der Kunstflugberechtigung richtet sich nach der Gueltigkeit der
Lizenz.

§ 82 Berechtigung zur Durchfuehrung kontrollierter Sichtfluege
(1) Inhaber von Erlaubnissen fuer Privatflugzeugfuehrer und Privathubschrauberfuehrer
und Segelflugzeugfuehrer mit der Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler, die nicht
nach den Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, beduerfen zur
Durchfuehrung von Fluegen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten


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Luftraumes der Berechtigung zur Durchfuehrung kontrollierter Sichtfluege, sofern sie
nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung sind
1. die theoretische Ausbildung,
2. die Flugausbildung.

(3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2. Funknavigation,
3. Instrumentenkunde.

(4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer mit Fluegen
nach Instrumenten und zur Einfuehrung in Navigationsverfahren mittels bodenabhaengiger
Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeraeten
innerhalb der letzten fuenf Monate vor Ablegung der Pruefung nach Absatz 5. Hier von
koennen bis zu fuenf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt fuer den Nutzer anerkannten
synthetischen Fluguebungsgeraet (STD) durchgefuehrt werden.

(5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen,
dass er die zur Durchfuehrung kontrollierter Sichtfluege notwendigen Kenntnisse und
Faehigkeiten besitzt.

§ 83 Nachtflugqualifikation
(1) Inhaber von Erlaubnissen fuer Privatflugzeugfuehrer und Privathubschrauberfuehrer
und Segelflugzeugfuehrer mit der Klassenberechtigung fuer Reisemotorsegler, die nicht
nach den Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
deutsch) oder Hubschraubern (JARFCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, beduerfen zur
Durchfuehrung von Fluegen bei Nacht einer Nachtflugqualifikation nach Massgabe der Absaetze
2 und 3.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Qualifikation sind
1. die Berechtigung zur Durchfuehrung kontrollierter Sichtfluege nach § 82,
2. die Flugausbildung.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fuenf Flugstunden mit Fluegen unter
Sichtflugbedingungen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer
Stunde Ueberlandflugnavigation sowie fuenf Alleinstarts und Alleinlandungen bis zum
vollstaendigen Stillstand.

§ 84 Schleppberechtigung
(1) Fuehrer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen beduerfen zum Schleppen anderer
Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstaende einer Berechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Schleppberechtigung fuer andere
Luftfahrzeuge oder fuer andere Gegenstaende ohne Fangschlepp sind:
1. eine praktische Taetigkeit als verantwortlicher Fuehrer von motorgetriebenen
   Luftfahrzeugen von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz;
   in der Flugzeit muessen fuenf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die
   Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,
2. die Durchfuehrung von fuenf Fluegen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen
   Gegenstaenden im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines
   Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden
   Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages
   auf Erteilung der Schleppberechtigung,



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3. fuer Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die
   Teilnahme an fuenf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden
   Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

(3) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von anderen
Gegenstaenden hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im Fangschlepp sind:
1. eine praktische Taetigkeit als verantwortlicher Fuehrer von motorgetriebenen
   Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in
   der Flugzeit muessen fuenf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die
   Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,
2. die Durchfuehrung von fuenf Fluegen in Begleitung eines Fluglehrers mit der
   entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand
   aufzunehmen ist, und fuenf Fluege unter Anleitung und Aufsicht eines solchen
   Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp ohne Beanstandung
   aufzunehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf
   Erteilung der Berechtigung.

(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des
Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.

(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung duerfen
nur ausgeuebt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zehn Schleppfluege in der
jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgefuehrt hat. Ist diese
Voraussetzung nicht erfuellt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.

§ 84a Passagierberechtigung fuer Luftsportgeraetefuehrer
(1) Luftsportgeraetefuehrer beduerfen fuer Fluege oder Spruenge mit Passagieren der
Passagierberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung, Fluege nach Absatz
1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzufuehren, ist der Nachweis von fuenf
Ueberlandfluegen, davon mindestens zwei Ueberlandfluege mit Zwischenlandung ueber eine
Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung
eines Fluglehrers. Die Passagierberechtigung fuer Fuehrer von aerodynamisch gesteuerten
Ultraleichtflugzeugen, die eine gueltige Lizenz fuer Privatflugzeugfuehrer oder
Segelflugzeugfuehrer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44 Abs. 1 als
erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberuehrt.

(3) Fuer die fachlichen Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung, Fluege nach
Absatz 1 mit doppelsitzigen Haengegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren
Luftsportgeraeten oder Spruenge mit Tandem-Sprungfallschirmen durchzufuehren, gilt § 42
Abs. 2 entsprechend.

(4) Der Bewerber fuer eine Berechtigung nach Absatz 1 hat in einer praktischen Pruefung
nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Koennen die Anforderungen fuer
Fluege oder Spruenge mit Passagieren erfuellt.

(5) Die Passagierberechtigung wird fuer die betreffende Luftsportgeraeteart, auf der der
Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gueltigkeit richtet
sich nach der Gueltigkeit der Lizenz, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gueltigkeitsdauer beschraenkt und
Voraussetzungen fuer die Verlaengerung festlegt.

§ 85 Wolkenflugberechtigung fuer Segelflugzeugfuehrer
(1) Segelflugzeugfuehrer beduerfen zum Fuehren von Segelflugzeugen in Wolken der
Wolkenflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzung fuer den Erwerb der Wolkenflugberechtigung ist eine
praktische Taetigkeit als verantwortlicher Segelflugzeugfuehrer von 70 Flugstunden.



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(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 muessen mindestens 10 Stunden Instrumentenfluguebungen
ohne Sicht nach aussen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in Begleitung eines
Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor
Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten sein.

(4) Fuer Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur Durchfuehrung kontrollierter
Sichtfluege sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert sich die
nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf sechs Stunden.

(5) Fuer Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die
Stelle der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einweisung.

(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Pruefung vor einem von der zustaendigen
Stelle bestimmten Pruefer nachzuweisen, dass er die zur Durchfuehrung von Wolkenfluegen
notwendigen Faehigkeiten besitzt.

(7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gueltigkeit
richtet sich nach der Gueltigkeit der Lizenz.

§ 86 Streu- und Spruehberechtigung
(1) Luftfahrzeugfuehrer beduerfen zum Streuen und Spruehen von Stoffen aus Luftfahrzeugen
der Streu- und Spruehberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung sind
1. eine praktische Taetigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer von 400
   Flugstunden auf der Art von Luftfahrzeugen, fuer die die Berechtigung angestrebt
   wird,
2. eine theoretische Ausbildung und
3. eine Flugausbildung.

(3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn
die Flugausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Lizenz fuer
Berufsflugzeugfuehrer oder Berufshubschrauberfuehrer durchgefuehrt wird.

(4) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden innerhalb
der letzten 12 Monate vor Ablegung der Pruefung nach Absatz 6. Sie erstreckt sich
insbesondere auf die Sachgebiete
1. gesetzliche Vorschriften ueber die Anwendung von Streu- und Spruehmitteln,
2. Kenntnisse ueber Streu- und Spruehmittel,
3. Technik,
4. Flugvorbereitung und -durchfuehrung.

(5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30 Flugstunden, davon mindestens 10
Flugstunden mit Fluglehrer, und muss Streu- oder Spruehfluege im Forst, in Sonderkulturen
und in der Landwirtschaft enthalten.

(6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen, dass
er die zur Vorbereitung und Durchfuehrung entsprechender Fluege notwendigen Kenntnisse
und Faehigkeiten besitzt.

(7) Die Streu- und Spruehberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
Die Gueltigkeit richtet sich nach der Gueltigkeit der Lizenz und des eingetragenen
Luftfahrzeugmusters oder der Klassenberechtigung.

§ 87
(weggefallen)

20.

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Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftfahrtpersonal sowie fuer die Ausbildung an
synthetischen Fluguebungsgeraeten

§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4
deutsch
Die fachlichen Voraussetzungen fuer den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die
Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung und Erneuerung der Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Privatflugzeugfuehrern, ausgenommen Privatflugzeugfuehrer nach § 1 der
Verordnung ueber Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeugfuehrern, Verkehrsflugzeugfuehrern,
Privathubschrauberfuehrern, Berufshubschrauberfuehrern, Verkehrshubschrauberfuehrern
und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung fuer den Erwerb von Klassen- und
Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung und der Nachtflugqualifikation
oder fuer die Ausbildung an synthetischen Fluguebungsgeraeten richten sich fuer vorstehend
bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber
die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von
Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).

§ 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugfuehrern
nach § 1
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung, Privatflugzeugfuehrer
nach § 1 praktisch auszubilden, sind
1. eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch oder eine Lizenz fuer
   Privatflugzeugfuehrer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach § 3b,
2. eine praktische Taetigkeit als Flugzeugfuehrer,
3. eine Auswahlpruefung vor einem von der zustaendigen Stelle beauftragten Pruefer vor
   Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der
   Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhaengenden Abschnitt von mindestens zwei
   Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschliessende Ausbildungstaetigkeit unter der
   Aufsicht eines hierfuer anerkannten Fluglehrers.

(2) Die praktische Taetigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach
Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flugzeugfuehrer nach
Erteilung der Lizenz umfassen. Von den nachzuweisenden Flugstunden koennen 170 Stunden
durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer auf Reisemotorseglern oder
50 Stunden auf Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.

(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Pruefung nachzuweisen, dass
er nach seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer
zur Ausbildung von Privatflugzeugfuehrern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfuellt.

§ 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugfuehrern
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung, Segelflugzeugfuehrer
praktisch auszubilden, sind
1. die Lizenz fuer Segelflugzeugfuehrer,
2. eine praktische Taetigkeit als Segelflugzeugfuehrer,
3. eine Auswahlpruefung vor einem von der zustaendigen Stelle beauftragten Pruefer vor
   Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,




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4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der
   Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhaengenden Abschnitt von mindestens zwei
   Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschliessende Ausbildungstaetigkeit unter der
   Aufsicht eines hierfuer anerkannten Fluglehrers.

(2) Die praktische Taetigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss vor Beginn des Lehrgangs nach
Absatz 1 Nr. 4 eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie einen Streckenflug
von 200 Kilometer als verantwortlicher Segelflugzeugfuehrer nach Erteilung der Lizenz
umfassen.

(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Pruefung nachzuweisen, dass
er nach seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer
zur Ausbildung von Segelflugzeugfuehrern zu stellenden Anforderungen erfuellt.

§§ 90 bis 93
(weggefallen)

§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonfuehrern
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung, Freiballonfuehrer
praktisch auszubilden, sind
1. die Lizenz fuer Freiballonfuehrer,
2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher Freiballonfuehrer vor Stellung des
   Antrages,
3. eine Auswahlpruefung vor einem von der zustaendigen Stelle beauftragten Pruefer,
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der
   Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhaengenden Abschnitt von mindestens zwei
   Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschliessende erfolgreiche Ausbildungstaetigkeit
   unter der Aufsicht eines dazu berechtigten Fluglehrers.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Pruefung nachzuweisen, dass
er nach seinem praktischen Koennen und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer
zur Ausbildung von Freiballonfuehrern zu stellenden Anforderungen erfuellt.

§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschifffuehrern
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung, Luftschifffuehrer
praktisch auszubilden, sind
1. die Lizenz fuer Luftschifffuehrer,
2. eine praktische Taetigkeit als verantwortlicher Luftschifffuehrer von 400
   Fahrstunden,
3. eine Auswahlpruefung vor einem von der zustaendigen Stelle beauftragten Pruefer vor
   Beginn der Ausbildung nach Nummer 4,
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der
   Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhaengenden Abschnitt von mindestens zwei
   Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschliessende Ausbildungstaetigkeit unter der
   Aufsicht eines hierfuer anerkannten Fluglehrers.

(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann fuer Bewerber, die eine Lehrberechtigung
fuer Flugzeugfuehrer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Besonderheiten der
Luftschifffahrt beschraenkt werden.




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(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Pruefung nachzuweisen, dass
er nach seinem praktischen Koennen und fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer fuer die
Ausbildung von Luftschifffuehrern zu stellenden Anforderungen erfuellt.

§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeraetefuehrern
(1) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Berechtigung, Luftsportgeraetefuehrer
praktisch auszubilden, sind
1. die unbeschraenkte Lizenz fuer Luftsportgeraetefuehrer der Art, fuer die die
   Berechtigung erworben werden soll,
2. die praktische Taetigkeit als Luftsportgeraetefuehrer,
3. eine Auswahlpruefung vor einem vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
   dazu anerkannten Pruefer,
4. die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauftragten nach § 31c des
   Luftverkehrsgesetzes durchgefuehrten oder anerkannten Ausbildungslehrgang,
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschliessende Ausbildungstaetigkeit.
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt Inhalt und Umfang des
Ausbildungslehrgangs nach Satz 1 Nr. 4 fuer die betreffende Luftsportgeraeteart
und der Ausbildungstaetigkeit nach Satz 1 Nr. 5 fest. Er kann Bewerber, die eine
Lehrberechtigung fuer Flugzeugfuehrer, Segelflugzeugfuehrer oder einer anderen Art von
Luftsportgeraet besitzen, teilweise oder ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4
und 5 befreien.

(2) Die praktische Taetigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 muss fuer den Erwerb der
Berechtigung
1. fuer die praktische Ausbildung von Fuehrern schwerkraftgesteuerter
   Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate
   mit mindestens 15 Stunden Ueberlandflugerfahrung,
2. fuer die praktische Ausbildung von Fuehrern aerodynamisch gesteuerter
   Ultraleichtflugzeuge eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher
   Fuehrer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen,
   Motorseglern oder Flugzeugen,
3. fuer die praktische Ausbildung von Fuehrern von Haengegleitern, Gleitsegeln oder
   anderen vergleichbaren Luftsportgeraeten oder Sprungfallschirmen eine ausreichende
   Flug-/Sprungerfahrung, um eine Lehrtaetigkeit ausueben zu koennen,
umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Bewerber hat in einer Pruefung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen
Wissen und praktischen Koennen die an einen Fluglehrer fuer die Ausbildung von
Luftsportgeraetefuehrern zu stellenden Anforderungen erfuellt.

§ 96 Erteilung, Umfang, Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung der
Berechtigungen
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer
Gueltigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.

(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz
fuer Privatflugzeugfuehrer oder Hubschrauberfuehrer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch
mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschueler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen
derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen,
die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich
fuehren oder bedienen darf und auf denen er mindestens 20 Flugstunden nach Erwerb der
entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nachgewiesen hat. Die Berechtigung kann
auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Taetigkeiten beschraenkt werden.

(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur
Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Spruehen von Stoffen aus Luftfahrzeugen,
zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber

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der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb
der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung
von Segelflugzeugfuehrern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der
Inhaber der Berechtigung auch zur Fuehrung von Motorseglern berechtigt ist. Die fuer
die Lizenz zustaendige Stelle kann bei Bedenken ueber ausreichende Flugerfahrung eine
Befaehigungsueberpruefung anordnen.

(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gueltigkeitsdauer
nach Absatz 1 verlaengert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten
drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfuellt:
1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Pruefer fuer die
   Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer
   Berechtigung nach § 94 oder § 95,
2. Teilnahme an einem von der zustaendigen Stelle durchgefuehrten oder anerkannten
   Fortbildungslehrgang fuer Fluglehrer innerhalb der Gueltigkeitsdauer der
   Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwoelf Monate vor der Erneuerung der
   Lehrberechtigung,
3. erfolgreiche Ablegung einer Befaehigungspruefung innerhalb der letzten 12 Monate vor
   Verlaengerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.

§§ 97 und 97a
(weggefallen)

21.
Fuehrer von Luftfahrzeugen besonderer Art

§ 98 Sinngemaesse Anwendung von Vorschriften
Fuer den Erwerb, die Verlaengerung und Erneuerung von Lizenzen zum Fuehren oder Bedienen
von Luftfahrzeugen, fuer die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fest, welche Vorschriften
fuer Lizenzen und Berechtigungen zum Fuehren oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge
anzuwenden sind.

§§ 99 bis 103
(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Erlaubnisse und Berechtigungen fuer sonstiges
Luftfahrtpersonal

1.
Pruefer von Luftfahrtgeraet

§ 104 Fachliche Voraussetzungen
(1) Pruefer von Luftfahrtgeraet beduerfen einer Prueferlaubnis.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer den Erwerb der Prueferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind
1. eine Berufsausbildung,
2. eine beruflich ausgeuebte praktische Taetigkeit an Luftfahrtgeraet,
3. die theoretische Ausbildung,

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4. die praktische Ausbildung.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind
1. fuer die Prueferlaubnis Klasse 1
   a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten
      Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule
      einschlaegiger Fachrichtung,
   b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Taetigkeit von
      drei Jahren bei der Herstellung, Ueberholung, grossen Reparaturen oder grossen
      Aenderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines aehnlichen Musters oder
      eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fuenfjaehrige berufliche Taetigkeit
      bei der Durchfuehrung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachpruefung nach
      § 15 oder Instandhaltungspruefungen nach § 11 der Verordnung zur Pruefung von
      Luftfahrtgeraet an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines aehnlichen Musters.
      12 Monate dieser beruflichen Taetigkeit muessen innerhalb der letzten 24 Monate
      vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten
      Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeuebt worden
      sein;

2. fuer die Prueferlaubnis Klasse 2
   a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem fuer die
      Pruefertaetigkeit foerderlichen Fachgebiet,
   b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Taetigkeit von
      drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des
      beantragten oder eines aehnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten
      24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem
      anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

3. fuer die Prueferlaubnis Klasse 3
   a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem fuer die
      Pruefertaetigkeit foerderlichen Fachgebiet,
   b) eine berufliche Taetigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder
      Instandhaltung von Luftfahrgeraet der beantragten oder einer technisch aehnlichen
      Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags
      auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs-
      oder luftfahrttechnischen Betrieb;

4. fuer die Prueferlaubnis Klasse 4
   a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem fuer die
      Pruefertaetigkeit foerderlichen Fachgebiet,
   b) eine berufliche Taetigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Instandhaltung
      oder Pruefung der Art von Luftfahrgeraet, fuer das die Prueferlaubnis erteilt werden
      soll;

5. fuer die Prueferlaubnis Klasse 5
   a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem fuer die
      Pruefertaetigkeit foerderlichen Fachgebiet,
   b) eine berufliche Taetigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder
      Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der
      letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem
      Herstellerbetrieb fuer Luftsportgeraet oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.


(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf
1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Pruefwesen betreffen,
2. Luftfahrttechnik ueber Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgeraet, fuer das die
   Prueferlaubnis erteilt werden soll.

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(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Pruef- und Arbeitsverfahren, die der
Pruefer bei Stueck- und Nachpruefungen anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absaetzen 4 und 5 durchfuehren, beduerfen der
Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.

§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden
a) bei der Prueferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Taetigkeit als Pruefer
   Klasse 2 oder 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt
   anerkannten Erweiterungslehrgangs,
b) bei den Prueferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer
   staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder
   wissenschaftlichen Hochschule einschlaegiger Fachrichtung.

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Taetigkeit
(1) Die zustaendige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen
Taetigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Taetigkeit foerderliche
Beschaeftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis
der beruflichen Taetigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden,
wenn eine gleichwertige Taetigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-
, Instandhaltungs- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem
Herstellerbetrieb fuer Luftsportgeraet ausgeuebt wurde.

(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 fuer Flugzeuge der Klasse E nach § 14
Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung
nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Taetigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr.
1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjaehrige berufliche oder eine dreijaehrige
nichtberufliche Taetigkeit als Pruefer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer
Hoechstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-
, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis
kann auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Turbinenmotoren beschraenkt
werden.

§ 107 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer Pruefung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen
Wissen und seinem praktischen Koennen die an einen Pruefer von Luftfahrtgeraet zu
stellenden Anforderungen erfuellt.

(2) (weggefallen)

§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis fuer Pruefer fuer
Luftfahrtgeraet
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushaendigung des Ausweises fuer Pruefer von Luftfahrtgeraet
nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
1. Klasse 1 fuer Stueck- und Nachpruefung von Flugzeugen, Drehflueglern und Luftschiffen,
2. Klasse 2 fuer Nachpruefung von Flugzeugen, Drehflueglern und Luftschiffen im
   Wartungsdienst,
3. Klasse 3 fuer Stueck- und Nachpruefung von Flugzeugen mit einer Hoechstabflugmasse bis
   750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,
4. Klasse 4 fuer Stueck- und Nachpruefung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU),
   Luftschrauben und Flugsicherungsausruestung,
5. Klasse 5 fuer Stueck- und Nachpruefung von Ultraleichtflugzeugen einschliesslich der
   Rettungsgeraete.

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(2) Die Erlaubnis wird erteilt
1. fuer bestimmte Geraetearten und Muster; sie kann auf bestimmte Pruefverfahren und
   Pruefprogramme beschraenkt werden,
2. fuer bestimmte Fachrichtungen
   a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 fuer Flugzeuge mit einer
      Hoechstabflugmasse bis 750 Kilogramm und Motorsegler fuer die Fachrichtung
      Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausruestung,
   b) bei Klasse 3 fuer Segelflugzeuge und Ballone fuer die Fachrichtung Flugwerk und
      elektronische Ausruestung,
   c) bei Klasse 5 fuer aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber
      fuer die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausruestung.


(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausuebung der Taetigkeit als Pruefer nach Massgabe der
Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet.

§ 109 Gueltigkeitsdauer, Verlaengerung und Erneuerung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gueltigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt.

(2) Eine noch gueltige Erlaubnis kann um 24 Monate verlaengert werden, wenn der
Bewerber eine mindestens halbjaehrige hauptberufliche Taetigkeit oder gleichwertige
nebenberufliche Taetigkeit im Umfang der Erlaubnis als Pruefer nach § 108 Abs. 3
innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gueltigkeit nachweist. Der Nachweis ist
durch ein Pruefbuch oder andere regelmaessig gefuehrte Aufzeichnungen zu fuehren.

(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf
der Gueltigkeit nicht ausreichend ausgeuebt wurde, kann beschraenkt werden oder ihre
Verlaengerung kann von einer Ueberpruefung des Bewerbers durch einen von der zustaendigen
Stelle anerkannten Sachverstaendigen abhaengig gemacht werden.

(4) Eine Erlaubnis, deren Gueltigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der
Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der
Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prueftaetigkeit erfolgen soll,
in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate taetig war. Die Erneuerung kann
von einer Ueberpruefung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehoerde bestimmten
Sachverstaendigen abhaengig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlaengerung oder Erneuerung der Gueltigkeitsdauer einer Erlaubnis,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehoerde den
Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemaess § 110 Abs. 5 verlangen.

§ 110 Musterberechtigung fuer Pruefer von Luftfahrtgeraet
(1) Pruefer von Luftfahrtgeraet beduerfen fuer die Ausuebung der Pruefertaetigkeit an
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeraet der Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung fuer
die Prueferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.

(2) Fuer Pruefer der Klassen 1 bis 3 ist
1. fachliche Voraussetzung fuer den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Pruefer
   innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster
   in die Aufgaben der Nachpruefung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate
   bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten
   Instandhaltungsbetrieb taetig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang koennen
   beruecksichtigt werden.
2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaues, der Funktion und
   Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Hersteller-
   oder luftfahrttechnischen Betrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu
   bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach
   den fuer das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Pruefung mit Erfolg


                                            - 31 -
      
                                                                              

   durchgefuehrt wurde. Die Erlaubnisbehoerde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen
   verlangen.

(3) Fuer Pruefer der Klasse 4 gilt fuer die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche
Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Die Erlaubnisbehoerde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer
theoretischen und praktischen Pruefung oder von einer Ueberpruefung durch einen von ihr
bestimmten Sachverstaendigen abhaengig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen fuer den Betrieb und die Instandhaltung des Musters
nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Pruefung oder Ueberpruefung nach
Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Faellen, insbesondere bei Neuentwicklungen, koennen
Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absaetze 2 und 3 erteilt werden, wenn
hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die oeffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht gefaehrdet werden.

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
(1) Die Musterberechtigung fuer Pruefer von Luftfahrtgeraet wird durch Eintragung in den
Ausweis fuer Pruefer von Luftfahrtgeraet erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen
versehen werden.

(2) Die Erlaubnisbehoerde kann fuer die Erlaubnis Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen
1. Flugzeuge und Drehfluegler bis 2.000 kg Hoechstmasse und
2. Flugzeuge von 2.000 kg bis 5.700 kg Hoechstmasse
und fuer die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung fuer eine groessere Anzahl von
Einzelmustern, die aehnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

(3) Eine Sammeleintragung fuer Pruefer Klasse 1 und 2 kann von einer Pruefertaetigkeit
von mindestens 12 Monaten an einer groesseren Anzahl verschiedener Einzelmuster der
Mustergruppe abhaengig gemacht werden.

2.
Freigabeberechtigtes Personal

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Pruefungen, Erteilungen und Umfang der
Erlaubnis
(1) Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 ueber die
Aufrechterhaltung der Lufttuechtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen
Erzeugnissen, Teilen und Ausruestungen und die Erteilung von Genehmigungen fuer
Organisationen und Personen, die diese Taetigkeiten ausfuehren (ABl. EU Nr. L 315 S.
1) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der
Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils juengsten Bestimmungen der Joint
Aviation Authorities ueber das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-
66), die das Bundesministerium fuer Verkehr in deutscher Uebersetzung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat.

(2) Die Berechtigung fuer die Bescheinigung der Lufttuechtigkeit kann durch Eintragung in
den Ausweis fuer freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen fuer
den Erwerb dieser zusaetzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der
Nachweis des fuer die Pruefung der Lufttuechtigkeit erforderlichen zusaetzlichen Wissens.

(3) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1
durchfuehren, beduerfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen
Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach den
jeweils juengsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities ueber die genehmigte
                                            - 32 -
      
                                                                              

Ausbildung und Pruefung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das Bundesministerium
fuer Verkehr in deutscher Uebersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

3.
Flugdienstberater

§ 112 Fachliche Voraussetzungen
(1) Flugdienstberater beduerfen zur Ausuebung ihrer Taetigkeit einer Lizenz.

(2) Fachliche Voraussetzungen fuer Flugdienstberater sind
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den
   Fachgebieten Mathematik und Physik,
2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang fuer
   a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschraenkung fuer das Verkehrsgebiet Europa,
   b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschraenkung.


(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs
erstreckt sich auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik, Flugzeugkunde,
5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren,
   Verkehrsflussregelstellen (CFMU),
6. Flugvorbereitung.

(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs
umfasst folgende Bereiche:
1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation
   und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,
2. nach bestandener theoretischer Pruefung die Taetigkeiten und Aufgaben in der
   Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in
   der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen
   Faehigkeiten der Flugvorbereitung einschliesslich Nutzung und Ueberpruefung
   von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstuetzung des
   verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers waehrend des Fluges zu erwerben sind.

(5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate fuer Flugdienstberater mit
Gebietsbeschraenkung und sechs Monate fuer Flugdienstberater ohne Gebietsbeschraenkung.
Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententaetigkeit in der Flugdienstberatung eines
Luftfahrtunternehmens koennen von der zustaendigen Stelle auf die praktische Ausbildung
angerechnet werden.

(6) Die fachliche Voraussetzung fuer den Uebergang von einer Lizenz mit
Gebietsbeschraenkungen zu einer Lizenz ohne Gebietsbeschraenkung ist die Teilnahme an
einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theoretische Zusatzausbildung erstreckt sich
auf die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik, Flugzeugkunde,
5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren,
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6. Flugvorbereitung.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate, wobei eine Anrechnung
entsprechend Absatz 4 Satz 2 moeglich ist.

§ 113 Pruefung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Pruefung nachzuweisen, dass
er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Koennen in der Lage ist, die
Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzufuehren.

(2) Die Pruefung erstreckt sich auf
1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgefuehrten Sachgebiete,
2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschliesslich der Nutzung
   von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstuetzung des
   verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers waehrend des Fluges im Rahmen eines
   Luftfahrtunternehmens.

§ 114 Erteilung, Umfang und Gueltigkeit der Lizenz
Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz fuer Flugdienstberater wird durch
Aushaendigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung
erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstuetzung des
verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers waehrend des Fluges in den Aufgabenbereichen, in
die er vom Luftfahrtunternehmer in Uebereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch eingewiesen
wurde, durchzufuehren. Der Luftfahrerschein wird von der zustaendigen Stelle bei
Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Aenderung der Daten neu ausgestellt.

4.
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr.
8 und sonstigem Luftfahrtgeraet, das nach §
6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
verkehrszulassungspflichtig ist

§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Pruefung
(1) Fachliche Voraussetzung fuer den Erwerb der Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern
von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgeraet notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
insbesondere der Kenntnisse der
1. einschlaegigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung,
2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und waehrend des
   Betriebs der Geraete.

(2) Den Inhalt und die Durchfuehrung der Ausbildung sowie den Pruefungsumfang legt der
Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.

(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befaehigungsueberpruefung durch einen von der
zustaendigen Stelle beauftragten Pruefer zu fuehren.

§ 116 Erteilung, Umfang und Gueltigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz fuer Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeraeten wird durch
Aushaendigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt.
Sie berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen
Luftfahrtgeraeten.

(2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt.

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Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

1.
Alleinfluege zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung
einer Lizenz oder Berechtigung

§ 117 Alleinfluege zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz
oder Berechtigung
(1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Fuehren von Flugzeugen, Hubschraubern,
Luftschiffen, Segelflugzeugen, Heissluft-Luftschiffen oder motorgetriebenen
Luftsportgeraeten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen
Alleinfluege oder Alleinfahrten nur ausfuehren, wenn der Fluglehrer hierfuer einen
Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich
von der Befaehigung des Bewerbers ueberzeugt hat. Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug
oder zur ersten Alleinfahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten
Fluglehrers erteilen.

(2) Ausserhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers duerfen Fluege nach Absatz
1 Satz 1 nur durchgefuehrt werden, wenn der Fluglehrer hierfuer einen schriftlichen
Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der
Bewerber
1. a) um eine Lizenz fuer Privatluftfahrzeugfuehrer die theoretische Pruefung zum Erwerb
      der Lizenz bestanden hat oder
   b) um eine Lizenz fuer Berufs- oder Verkehrsluftfahrzeugfuehrer bei durchgehender
      Ausbildung mindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine theoretische Pruefung
      entsprechend Absatz 2 Nr. 1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat und
      zur Ausuebung des Sprechfunkdienstes berechtigt ist,

2. eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustaende sowie in das
   Verhalten in Notfaellen erhalten hat und
3. mindestens zwei Ueberlandflugeinweisungen erhalten hat.

(3) Wird bei Fluegen nach Absatz 2 ein Bewerber fuer eine Lizenz als Flugtechniker
auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Laender als weiteres
Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die
Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen.

(4) Bei Fluegen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklaerung enthalten, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfuellt sind. Der Bewerber hat den
schriftlichen Flugauftrag bei der Durchfuehrung des Fluges als Nachweis mitzufuehren.

(5) Fuer Fluege nichtmotorgetriebener Luftsportgeraete legt der Beauftragte nach § 31c des
Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen fuer die Alleinfluege und den Flugauftrag fest.

§§ 118 und 119
(weggefallen)

2.
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen

§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen


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(1) Privatluftfahrzeugfuehrer, Segelflugzeugfuehrer, Freiballonfuehrer, Luftschifffuehrer,
Luftsportgeraetefuehrer und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes
und der Laender haben ein Flug- oder Sprungbuch zu fuehren, in dem alle Fluege, Fahrten
oder Spruenge unter Angabe der ausgeuebten Taetigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach
Datum, Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben
ist, Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit in
koordinierter Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Gesamtflugzeit anzugeben
sind. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der
letzten Eintragung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist waehrend der
lizenzpflichtigen Taetigkeit ausserhalb des Flugplatzbereiches mitzufuehren und ansonsten
am Flugplatz vorzuhalten. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur
Erweiterung, zur Ausuebung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlaengerung oder Erneuerung
einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Pruefer, mit Fluglehrer oder unter dessen
Aufsicht zu erfuellen sind, muessen von diesem unter Angabe der Art und Nummer seines
Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen
Voraussetzungen kann durch Auszuege aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht
werden. Die Richtigkeit der Uebereinstimmung mit den Angaben des Flug-, Fahrten- oder
Sprungbuches ist durch einen Beauftragten fuer Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder
Flugbetriebsleiter, einem Pruefer oder Fluglehrer zu bestaetigen.

(2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbildungseinrichtungen,
Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zustaendige Stelle Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen, wenn die Erfuellung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
gewaehrleistet ist.

(3) Fuer Luftsportgeraetefuehrer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch
verlangen, wenn die Erfuellung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
gewaehrleistet ist.

§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
(1) Der Bewerber um eine Lizenz oder Berechtigung nach dieser Verordnung ist
verpflichtet ein Unterrichtsbuch zu fuehren, in dem alle Unterrichtsstunden unter
Angabe des Sachgebietes und des behandelten Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer
sowie der Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlossenen Lehrgaengen tritt an die
Stelle des vom Bewerber zu fuehrenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbildungsbetrieb,
der registrierten Ausbildungseinrichtung oder der Lehrgangsleitung zu fuehrendes
Unterrichtsbuch.

(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom betreffenden Lehrer abzuzeichnen.

(3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen Ausbildungslehrgang einer Fernschule
teil, tritt fuer den Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unterrichtsbuches nach
Absatz 1 eine Bescheinigung der Fernschule.

§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugfuehrer bei Mitnahme von Fluggaesten
(1) Privatluftfahrzeugfuehrer, Segelflugzeugfuehrer, Luftschifffuehrer oder
Luftsportgeraetefuehrer duerfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggaeste befinden, als
verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer nur fuehren, wenn innerhalb der vorhergehenden 90
Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse,
desselben oder aehnlichen Musters, der Art des Luftsportgeraetes ausgefuehrt wurden. Fuer
Sprungfallschirmfuehrer gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass der Sprungfallschirmfuehrer
mindestens 10 Fallschirmspruenge durchgefuehrt hat. Fuer Freiballonfuehrer gilt Satz 1 mit
der Massgabe, dass der Freiballonfuehrer mindestens einen Start sowie eine Landung aus
einer Hoehe von mindestens 150 Meter ueber Grund (GND) durchgefuehrt haben muss.

(2) Fuer einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Massgabe,
dass von den drei Starts und den drei Landungen mindestens ein Start und eine Landung
bei Nacht durchgefuehrt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Massgabe, dass mindestens
ein Start mit Freiballonen bei Nacht durchgefuehrt wurde.



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(3) Soll eine Fahrt mit Fluggaesten in einem Luftschiff nach den Instrumentenflugregeln
durchgefuehrt werden, muss der verantwortliche Luftschifffuehrer innerhalb der
vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgefuehrt
haben. Die Fahrten koennen durch eine Befaehigungsueberpruefung mit einem von der
zustaendigen Stelle bestimmten Pruefer ersetzt werden.

(4) Fuer die Durchfuehrung von Kunstfluegen mit Fluggaesten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der
Massgabe, dass der Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechtigung mindestens 50
Kunstfluege im Alleinflug, davon drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgefuehrt haben
muss.

§ 123
(weggefallen)

§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Faellen
Als Flugzeiten fuer den Erwerb, die Erweiterung, den Nachweis fuer die Ausuebung
der Rechte aus der Lizenz, Verlaengerung oder Erneuerung einer Lizenz fuer
Privatluftfahrzeugfuehrer, Segelflugzeugfuehrer, Luftsportgeraetefuehrer, Freiballonfuehrer
oder Luftschifffuehrer werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
voll angerechnet:
1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Uebungsfluegen
   sowie Flugzeit als Schueler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugfuehrer bei
   vorgeschriebenen Uebungsfluegen mit Fluglehrer,
2. Flugzeit als Pruefer und als Bewerber bei praktischen Pruefungen oder
   Befaehigungsueberpruefungen.

§ 125 Nachweis ueber Sprachkenntnisse
(1) Inhaber einer Lizenz zum Fuehren von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen,
beduerfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt
wird, oder der englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach
Anlage 2 zu pruefenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen.
Wickelt das zustaendige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen
Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen.
Wird in einem Luftraum ueber deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den
Vorgaben des zustaendigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in
englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn
ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.

(2) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachpruefung erbracht.
Die Kenntnisse werden dabei nach der Massgabe der Anlage 3 bewertet. Die Pruefung kann
bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. Der Nachweis von Kenntnissen
einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente
bei der fuer die Lizenzerteilung zustaendigen Stelle erfolgen. Das Luftfahrt-Bundesamt
wird ermaechtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung
zu regeln. Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprueft, kann die Sprachpruefung
bei der nach § 4 der Verordnung ueber Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I
S. 1742) zustaendigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkpruefung verbunden
werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Pruefung von dieser Stelle im
Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(3) Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zustaendigen Stelle nach
§ 22 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. Die Geltungsdauer
des Nachweises im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum
Ablauf von vier Jahren zu befristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchfuehrung von
Fluegen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5
nach Anlage 3 ist in diesen Faellen der Sprachnachweis bis zum Ablauf von acht Jahren
nach der Sprachpruefung gueltig. Verfuegt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachpruefung
ueber eine Verkehrsflugzeugfuehrerlizenz, eine Verkehrshubschrauberfuehrerlizenz oder eine

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Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der
Stufe 4 nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachpruefung gueltig.
Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen
Faellen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der Sprachpruefung gueltig. Der Nachweis von
Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen Faellen unbefristet gueltig.

(4) Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer
nach § 125a anerkannten Stelle verlaengert werden. Die Geltungsdauer des Nachweises
der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung ueber
Flugfunkzeugnisse fuer die Abnahme von Sprechfunkpruefungen zustaendigen Stelle verlaengert
werden. Die Verlaengerung ist nur moeglich, wenn der Nachweis noch gueltig oder seine
Geltungsdauer nicht seit mehr als zwoelf Monaten abgelaufen ist. Voraussetzung ist
die erfolgreiche Ablegung einer Verlaengerungspruefung, bei der der Fortbestand der
Sprachkenntnisse zu bestaetigen ist. Die Verlaengerungspruefung kann im Zusammenhang mit
einem Uebungsflug, einer Befaehigungsueberpruefung oder einer praktischen Pruefung abgelegt
werden. Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlaengerungspruefung werden vom
Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Geltungsdauer des nach einer
Verlaengerungspruefung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis
5. Wird bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlaengerungspruefung
festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genuegen,
oder liegt keine Anerkennung der pruefenden Stelle fuer die Abnahme von Pruefungen
entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der fuer die
Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Massgabe. Die Stelle, die die Verlaengerungspruefung
durchgefuehrt hat, traegt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.

(5) Ein Nachweis ueber Kenntnisse der deutschen Sprache gemaess Stufe 6 der Anlage 3
wird von der fuer die Lizenzerteilung zustaendigen Stelle auf Antrag in eine bereits
erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen
sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse
gleichwertig sind. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfuellt, ueberprueft eine
vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen
Sprache. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann auch der Nachweis
von Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz
mit einer Geltungsdauer nach Massgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine
Geltungsdauer verlaengert werden, wenn der Bewerber nachweist, ueber die entsprechenden
Kenntnisse zu verfuegen. Er verfuegt regelmaessig ueber die entsprechenden Kenntnisse,
wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehoerde eines Staates, in dem die
entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine nach § 125a
anerkannte Stelle bestaetigt worden ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Inhabern einer Lizenz zum Fuehren von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.
1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erworbenen Allgemeinen oder Beschraenkt Gueltigen Sprechfunkzeugnisses
der Klasse 1 gemaess der Verordnung ueber Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl.
I S. 1742) durch die fuer die Lizenzierung zustaendige Stelle einmalig der Nachweis
englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. Die
Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer
gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu fuehren ist. Die Geltungsdauer des
Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen.

§ 125a Anerkennung einer Stelle fuer die Abnahme von Sprachpruefungen
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen fuer die Abnahme von Pruefungen
bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von Pruefungen der Kenntnisse
einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme
von Verlaengerungspruefungen nach § 125 Abs. 4 beschraenkt werden. Die Anerkennung
ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem spaeteren Zeitpunkt nicht nur
voruebergehend entfallen sind.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt fuehrt die Aufsicht ueber die von ihm anerkannten Stellen. Es
prueft im Rahmen der Aufsicht, ob die fuer die Anerkennung massgeblichen Voraussetzungen


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fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-
Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.

§ 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmassnahmen am
Unfallort oder in erster Hilfe
Der Nachweis ueber die Ausbildung in Sofortmassnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe
ist durch eine Bescheinigung einer behoerdlich anerkannten Stelle zur Durchfuehrung
dieser Ausbildung zu fuehren.

2a.
Altersbeschraenkungen fuer Verkehrs-, Berufspiloten und
Inhaber von Lizenzen nach § 46 Abs. 5

§ 127 Ausuebung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmaessigen Befoerderung
von Fluggaesten, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der
Bundesrepublik Deutschland
Der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder
Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemaess § 46 Abs. 5 darf nach
Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte
seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei
der gewerbsmaessigen Befoerderung von Fluggaesten, Post oder Fracht, beschraenkt auf das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausueben. Der Inhaber einer Lizenz nach
Satz 1 darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luftfahrzeugfuehrer bei
der gewerbsmaessigen Befoerderung von Fluggaesten, Post oder Fracht eingesetzt werden.

3.
Durchfuehrung der Pruefungen und Befaehigungsueberpruefungen,
Beruecksichtigung einer theoretischen Vorbildung

§ 128 Durchfuehrung von Pruefungen und Befaehigungsueberpruefungen, Anerkennung
von Pruefern
(1) Pruefungen und Pruefungsverfahren fuer den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen
sowie Befaehigungsueberpruefungen richten sich
1. fuer Privatflugzeugfuehrer, ausgenommen Privatflugzeugfuehrer nach § 1 dieser
   Verordnung, fuer Berufsflugzeugfuehrer, fuer Verkehrsflugzeugfuehrer zum Erwerb
   von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder
   der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugfuehrern fuer diese
   Lizenzen nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
   Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die Lizenzierung von
   Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) sowie nach den Absaetzen 2, 5, 6 und 7,
2. fuer Privathubschrauberfuehrer, fuer Berufshubschrauberfuehrer, fuer
   Verkehrshubschrauberfuehrer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
   Luftfahrzeugfuehrern fuer diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium fuer
   Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung
   der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach den
   Absaetzen 2, 5, 6 und 7,
3. fuer Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung fuer diese
   Lizenzen nach der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
   Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch) sowie
   nach den Absaetzen 2, 5, 6 und 7,
4. fuer die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berechtigungen nach dieser Verordnung.


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(2) Pruefungen sind vor der nach § 131 zustaendigen Stelle, Befaehigungsueberpruefungen
vor ihr oder vor von ihr anerkannten Pruefern abzulegen. Die zustaendige Stelle bestimmt
Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Pruefung. Zeit und Ort der praktischen
Pruefung werden im Einzelfall von dem beauftragten Pruefer im Benehmen mit dem Bewerber,
dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung festgelegt.

(3) Die nach § 131 zustaendige Stelle kann zuverlaessige und fuer die betreffende Pruefung
qualifizierte Personen anerkennen, im Auftrag der zustaendigen Stelle Pruefungen und
Befaehigungsueberpruefungen vorzunehmen. Jeder Pruefer wird ueber seine Rechte und Pflichten
schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zustaendige Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr
benoetigten Pruefer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Pruefer der zustaendigen
Stelle angehoert.

(4) Die Gueltigkeitsdauer von Anerkennungen nach Absatz 3 betraegt laengstens drei Jahre.
Eine Verlaengerung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der zustaendigen Stelle.

(5) Pruefer duerfen bei Bewerbern, die von ihnen fuer die betreffende Lizenz oder
Berechtigung ausgebildet wurden, keine Pruefungen abnehmen, es sei denn, die zustaendige
Stelle hat schriftlich zugestimmt.

(6) Die mit der Abnahme der praktischen Pruefung oder Befaehigungsueberpruefung
beauftragten Pruefer muessen ueber die Lehrberechtigung fuer die Ausbildung zum Erwerb
der betreffenden Lizenz oder Berechtigung sowie ueber besondere fachliche Erfahrungen
verfuegen. Die zustaendige Stelle kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Lehrberechtigung
zulassen.

(7) Ein Pruefer zur Abnahme von Pruefungen auf turbinen- oder turbopropellergetriebenen
Flugzeugmustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei dieser Anerkennungen
sein. Ein Pruefer zur Abnahme von Pruefungen auf Hubschraubermustern darf gleichzeitig
nur im Besitz von insgesamt drei dieser Anerkennungen sein. Die Saetze 1 und 2 gelten
nicht fuer Pruefer auf synthetischen Fluguebungsgeraeten.

(8) Die zustaendige Stelle gibt allen Ausbildungsbetrieben und registrierten
Ausbildungseinrichtungen die Pruefer bekannt, die von ihr mit der Durchfuehrung der
praktischen Pruefungen fuer den Erwerb der Lizenz bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb
oder der registrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden.

(9) Praktische Pruefungen duerfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die
theoretische Pruefung abgeschlossen hat und von dem Ausbildungsbetrieb oder dem fuer die
Ausbildung Verantwortlichen fuer die Durchfuehrung der Pruefung die Bestaetigung seiner
Pruefungsreife erhalten hat.

(10) Der Bewerber hat die theoretische Pruefung fuer den Erwerb einer Lizenz oder einer
Berechtigung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Pruefungsteile
bestanden hat. Eine bestandene theoretische Pruefung wird fuer einen Zeitraum von 24
Monaten ab dem Datum des Bestehens der Pruefung fuer den Erwerb einer Lizenz oder einer
Berechtigung akzeptiert.

(11) (weggefallen)

(12) Fuer Pruefungen fuer den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen fuer
Luftsportgeraetefuehrer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen fuer die
schriftliche Theoriepruefung, die Durchfuehrungsgrundsaetze fuer die Theoriepruefung,
die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmassstaebe und die Anrechnung von
vorangegangenen Pruefungen von dem Beauftragten festgelegt.

(13) Das Pruefungsergebnis wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Die
zustaendige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftragten Pruefer, ob und
gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Pruefung ganz oder zum Teil wiederholt werden
muss. Die Anzahl der Pruefungsversuche ist nicht beschraenkt. Die Vorschriften der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ueber die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung
des Bewerbers bleiben unberuehrt.

(14) Ueber den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Pruefung ist eine Niederschrift
von der zustaendigen Stelle oder von dem beauftragten Pruefer zu fertigen.

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§ 129 Beruecksichtigung einer theoretischen Vorbildung
(1) Fuer Inhaber einer gueltigen Lizenz fuer Luftfahrzeugfuehrer kann die theoretische
Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz fuer Privatluftfahrzeugfuehrer zum Fuehren anderer
Luftfahrzeugarten auf die Sachgebiete beschraenkt werden, die nicht in der theoretischen
Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren.

(2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen
Ausbildung nach, kann die zustaendige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet
ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch fuer Inhaber eines Flugfunkzeugnisses fuer
die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Lizenz. Absatz 1 und die Saetze
1 und 2 finden auf die theoretische Pruefung entsprechend Anwendung. Die Saetze 1 bis 3
gelten entsprechend fuer Luftsportgeraetefuehrer.

§ 130 Erneuerung einer Berechtigung
Die zustaendige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gueltigkeit nicht laenger als drei
Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen fuer die Verlaengerung erneuern,
wenn die rechtzeitige Verlaengerung aus vertretbaren Gruenden unterblieben ist und diese
Gruende glaubhaft gemacht werden.

4.
Zustaendige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur
Ausuebung des Sprechfunkdienstes

§ 131 Zustaendige Stellen
Zustaendige Stellen fuer Verwaltungstaetigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung fuer die Erteilung der betreffenden Lizenzen und
Berechtigungen zustaendigen Luftfahrtbehoerden der Laender, das Luftfahrt-Bundesamt
und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere
Regelung trifft.

§ 132 Antragstellung
(1) Dem Antrag auf Durchfuehrung der vorgeschriebenen Pruefungen oder
Befaehigungsueberpruefungen sind ausser den Nachweisen ueber die fachlichen Voraussetzungen
nach dieser Verordnung die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten
Nachweise und Erklaerungen beizufuegen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der
zustaendigen Stelle bereits vor.

(2) Weitere fuer die Pruefung der fachlichen und persoenlichen Eignung und Befaehigung
erforderlichen Nachweise und Erklaerungen werden von der zustaendigen Stelle im
Einzelfall bestimmt.

§ 133 Berechtigung zur Ausuebung des Sprechfunkdienstes
(1) Die Berechtigung zur Ausuebung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein
eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung ueber Flugfunkzeugnisse
oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.

(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausuebung der lizenzpflichtigen Taetigkeit
nicht mitgefuehrt werden, wenn die Berechtigung zur Ausuebung des Flugfunkdienstes im
Luftfahrerschein eingetragen ist.

Vierter Abschnitt
Durchfuehrungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und
Uebergangsvorschriften

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§ 133a Durchfuehrungsvorschriften
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermaechtigt, soweit dies zur Gewaehrleistung der
Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu
regeln, die zur Durchfuehrung
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
   Luftverkehrsgesetzes,
2. der vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger
   bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von
   Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch)
   und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal
   betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, insbesondere die
Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die
europaeischen Bestimmungen fuer den Erwerb von Lizenzen zu beachten.

§ 134 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Berechtigung nach § 3a Abs. 1 oder § 3b Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 52a Abs. 1,
   § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, §
   84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne
   Erlaubnis nach § 104 Abs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine dort genannte
   Taetigkeit ausuebt,
2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz
   1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1
   oder § 122 die Rechte einer Lizenz oder Berechtigung ausuebt,
3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Alleinflug oder eine
   Alleinfahrt ausfuehrt oder durchfuehrt,
4. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
5. entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 Satz 3 den schriftlichen Flugauftrag
   oder das Flug- oder Sprungbuch nicht mitfuehrt,
6. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Flug- oder
   Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
   fuehrt oder
7. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder Sprungbuch nicht fuer zwei Jahre,
   gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufbewahrt.

§ 135 Uebergangsvorschriften
Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten
von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) oder die
Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden ist, kann in
die entsprechende Lizenz in Uebereinstimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrieben
werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes
an die entsprechenden Anforderungen gemaess diesen Bestimmungen erfuellt worden
sind. Die weiteren Verlaengerungen und Erneuerungen der eingetragenen Klassen- und
Musterberechtigungen sowie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterberechtigungen sowie
weiterer sonstiger Berechtigungen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten sich nach
den Bestimmungen ueber die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch)
oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach dieser Verordnung.

§ 136
(Inkrafttreten, Aufhebung und Aenderung von Rechtsvorschriften)


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§ 137
-

Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 218 - 227)


Text siehe: Muster 1 bis 11; bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. jeweilige Fussnote

Muster 1 Luftfahrerschein fuer Privatflugzeugfuehrer
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins
Fundstelle: BGBl. I 2003, 218 - 219;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Muster 2 Luftfahrerschein fuer Privatflugzeugfuehrer
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 220)

Muster 3 Luftfahrerschein fuer Segelflugzeugfuehrer
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 221;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Muster 4 Luftfahrerschein fuer Freiballonfuehrer
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 222;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Muster 5 Luftfahrerschein fuer Luftsportgeraetefuehrer
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins fuer Luftsportgeraetefuehrer,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 223)

Muster 6 Luftfahrerschein fuer Luftschifffuehrer
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 224;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Muster 7
(weggefallen)

Muster 8 Luftfahrerschein fuer Flugtechniker auf Hubschraubern
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 225)

Muster 9 Ausweis fuer Pruefer von Luftfahrtgeraet
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises,
Fundstelle: BGBl. I 1984, 335, 336)

Muster 9a Luftfahrerschein fuer Fallschirmspringer
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises,
Fundstelle: BGBl. I 1993, 768)


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Muster 10 Luftfahrerschein fuer Flugdienstberater
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 226)

Muster 11 Ausweis fuer Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem fuer die
Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgeraet
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Ausweises,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 227)

Anlage 2 (zu § 125)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1836 )

           Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachpruefung sind

Gegenstand der Sprachpruefung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers:
a) erfolgreiche Verstaendigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/
   Sprechfunkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gespraechspartner,
b) geeignete Vorgehensweisen fuer einen moeglichst wirkungsvollen Austausch von
   Informationen und zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverstaendnissen (zum
   Beispiel Ueberpruefung, Bestaetigung oder Verdeutlichung durch gezielte Rueckfragen) in
   einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,
c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder
   unerwarteter Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer gewoehnlichen
   Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten
   vertraut ist, und
d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im
   Flugfunkdienst verstanden wird.

Anlage 3 (zu § 125)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1836 - 1837 )

                               Massstaebe der Bewertung der Sprachkenntnisse

Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Massstaebe:
Stufe    Aussprache          Struktur         Wortschatz       Sprachgewandtheit        Verstaendnis           Verhalten
                                                                                                             im Gespraech
Stufe Aussprache,        Sowohl            Umfang und        Ein laengerer          Der Bewerber          Der Bewerber
6     Betonung,          grundlegende als Genauigkeit des    Redefluss             versteht fast alle    spricht mit
      Sprechrhythmus     auch schwierige Wortschatzes sind   kann muehelos          Zusammenhaenge         Leichtigkeit
      und Tongebung,     grammatische      ausreichend, um   aufrechterhalten      durchgaengig           in fast allen
      auch wenn sie      Strukturen und    sich wirkungsvoll werden. Der           richtig und           Situationen.
      moeglicherweise     Satzmuster werden zu einer Vielzahl Redefluss             erfasst sprachliche   Er erfasst
      von der            durchgaengig gut bekannter und       variiert z. B.        und kulturelle        Andeutungen
      Muttersprache      beherrscht.       unbekannter       zur Hervorhebung      Feinheiten.           und reagiert
      oder regionalen                      Themen aeussern     bestimmter                                  angemessen.
      sprachlichen                         zu koennen. Das    Punkte. Der
      Besonderheiten                       Vokabular wird    Bewerber
      beeinflusst                          mit feinen        verwendet
      sein koennen,                         Abstufungen       geeignete
      beeintraechtigen                      verwendet         Bindewoerter
      die                                  und schliesst      und Woerter, die
      Verstaendlichkeit                     Redewendungen     seine Auffassung
      fast nie.                            ein.              im Gespraech
                                                             unterstreichen
                                                             (Diskursmarker).
Stufe Aussprache,        Grundlegende      Umfang und        Der Bewerber          Der Bewerber          Die Antworten des
5     Betonung,          grammatische      Genauigkeit des   ist in der            versteht richtig      Bewerbers erfolgen
      Sprechrhythmus     Strukturen und    Wortschatzes sind Lage, laenger mit      bei allgemeinen,      unmittelbar
      und Tongebung,     Satzmuster werden ausreichend, um   Leichtigkeit ueber     konkreten und         und sind
      auch wenn sie      durchgaengig gut sich wirkungsvoll bekannte Themen         arbeitsbezogenen      angemessen und
      moeglicherweise     beherrscht.       zu allgemeinen,   zu sprechen,          Themen. Er versteht   aussagekraeftig.
      von der            Komplexe          konkreten und     variiert den          meist richtig,        Der Bewerber
      Muttersprache      Strukturen        arbeitsbezogenen Redefluss              wenn er einem         fuehrt ein Gespraech
      oder regionalen    werden versucht, Themen zu aeussern. jedoch nicht als       sprachlichen oder     ohne erkennbare

                                                           - 44 -
        
                                                                                

Stufe    Aussprache        Struktur         Wortschatz       Sprachgewandtheit   Verstaendnis            Verhalten
                                                                                                       im Gespraech
      sprachlichen     beinhalten        Der Bewerber      stilistisches     situationsgebundenen Schwierigkeiten.
      Besonderheiten   aber Fehler,      umschreibt        Mittel. Er kann   Problem oder          Es treten nur in
      beeinflusst      die selten den    durchgaengig und   Bindewoerter       einem unerwarteten    wenigen Faellen
      sein koennen,     Aussagegehalt     erfolgreich.      und Woerter, die   Geschehen             Missverstaendnisse
      beeintraechtigen beeintraechtigen. Das Vokabular       seine Auffassung gegenuebersteht. Er     auf, die jedoch
      die                                schliesst manchmal im Gespraech       ist in der Lage, eine problemlos
      Verstaendlichkeit                   Redewendungen     unterstreichen    Reihe von Dialekten aufgeklaert werden.
      nur in wenigen                     ein.              (Diskursmarker), und/oder Akzenten zu
      Faellen.                                              verwenden.        verstehen.
Stufe Aussprache,      Grundlegende      Umfang und        Der Bewerber      Der Bewerber versteht Die Antworten
4     Betonung,        grammatische      Genauigkeit des   spricht           ueberwiegend richtig erfolgen in der
      Sprechrhythmus   Strukturen und    Wortschatzes      zusammenhaengend   bei allgemeinen,      Regel unmittelbar
      und Tongebung    Satzmuster werden sind in der Regel und in            konkreten und         und sind
      sind von der     kreativ verwendet ausreichend,      angemessener      arbeitsbezogenen      angemessen und
      Muttersprache    und in der Regel um sich zu         Geschwindigkeit. Themen, wenn der       aussage-kraeftig.
      oder regionalen gut beherrscht. allgemeinen,         Es kann           verwendete Akzent     Der Bewerber
      sprachlichen     Fehler koennen     konkreten und     gelegentlich zu   oder der Dialekt fuer kann einen
      Besonderheiten   auftreten,        arbeitsbezogenen einem Abreissen     einen internationalen Gedankenaustausch
      beeinflusst,     insbesondere      Themen            des Redeflusses   Nutzerkreis           einleiten und
      beeintraechtigen unter              wirkungsvoll      beim Uebergang von ausreichend           aufrechterhalten,
      die              ungewoehnlichen    zu aeussern.        eingeuebter oder   verstaendlich ist.Wenn auch im Fall
      Verstaendlichkeit oder unerwarteten Der Bewerber      phrasenhafter     der Bewerber einem    unerwarteter
      jedoch in der    Umstaenden,        kann haeufig       Rede zu spontanem sprachlichen oder     Geschehnisse.
      ueberwiegenden    beeintraechtigen erfolgreich         Gespraech kommen. situationsgebundenen Der Kandidat
      Zahl von Faellen jedoch nur         umschreiben,      Dies behindert    Problem oder          klaert scheinbare
      nicht.           manchmal den      vor allem, wenn   die Verstaendigung einem unerwarteten    Missverstaendnisse
                       Aussagegehalt.    Vokabular bei     jedoch nicht.     Geschehen             angemessen durch
                                         ungewoehnlichen    Er kann           gegenuebersteht, kann Rueckfragen auf.
                                         oder unerwarteten eingeschraenkt     das Verstaendnis des
                                         Umstaenden fehlt. Bindewoerter        Bewerbers verlangsamt
                                                           und Woerter, die   sein oder Rueckfragen
                                                           seine Auffassung erforderlich machen.
                                                           im Gespraech
                                                           unterstreichen
                                                           (Diskursmarker),
                                                           verwenden.
                                                           Vom Bewerber
                                                           verwendete
                                                           Fuellwoerter lenken
                                                           nicht ab.

Anlage 4 (zu § 125a)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1837 - 1838 )

                                    Voraussetzungen fuer die
                 Anerkennung von Stellen fuer die Abnahme von Sprachpruefungen

1. Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt fuer die Abnahme von Sprachpruefungen anerkannt
   werden, muessen ueber Folgendes verfuegen:
    a) eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
    b) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der
       Pruefung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens
       Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
        (1) anzuwendende Vorschriften,
        (2) Pruefungsverfahren,
        (3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,
        (4) zustaendige Personen fuer die Entwicklung und Ueberwachung der beschriebenen
            Verfahren,
        (5) Aufzeichnung der Pruefungsergebnisse,
        (6) Qualitaetssicherung bezueglich des Personals, dessen Qualifikation und
            Schulung und bezueglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,
        (7) Angaben zu der Qualifizierungsmassnahme, mit der das fuer die Pruefung
            eingesetzte Personal auf die Pruefung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,

    c) festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der
       Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:
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      (1) Ziele der Bewertung,
      (2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische
          Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,
      (3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 3,
      (4) Unterlagen, aus denen die Gueltigkeit, Bedeutung und Zuverlaessigkeit des
          Bewertungsverfahrens hervorgeht,
      (5) Bewertungsverfahren und Zustaendigkeiten,
      (6) Angaben zur Verwaltung einschliesslich Pruefungsort(e), Identitaetsueberpruefung
          und Kontrolle, Pruefungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,
      (7) an die zustaendige Stelle und/oder den Bewerber uebermittelte Meldungen und
          Unterlagen, einschliesslich eines Musters des Zeugnisses und
      (8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,

   d) Raeumlichkeiten zur Abnahme der Pruefungen mit einer angemessenen Ausstattung
      innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Unterlagen und Aufzeichnungen ueber die Bewertung werden fuer einen vom
   Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die Stellen erklaeren sich
   bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermoeglichen, bei einer Pruefung
   anwesend zu sein.
3. Fuer Stellen, die ausschliesslich Verlaengerungspruefungen nach § 125 Abs. 4 abnehmen,
   kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben unter Nummer 1 b) (1) bis (6)
   genannten Voraussetzungen zulassen. Fuer die Abnahme von Verlaengerungspruefungen
   koennen auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen
   ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualitaet gewaehrleistet bleibt.
   Werden derartige Ausnahmen gemacht, ist die Anerkennung auf die Bestaetigung der
   Fertigkeiten der Stufe 4 nach Anlage 3 zu beschraenken.
4. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d)
   zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits ueber eine Anerkennung zur Ausbildung
   von Luftfahrern nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfuegt.




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