Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet (LuftBO)
LuftBO
vom 04.03.1970
"Betriebsordnung fuer Luftfahrtgeraet vom 4. Maerz 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 12.9.2008 I 1834
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.3.1976
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verantwortlichkeit
§ 3 Grundregel fuer den Betrieb
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Zweiter Abschnitt
Allgemeine technische Betriebsvorschriften
1. Zulaessige Betriebszeiten
§ 4 Zulaessige Betriebszeiten
2. Instandhaltung
§ 5 Umfang der Instandhaltung
§ 6 Wartung
§ 7 Ueberholung
§ 8 Grosse Reparatur
§ 9 Durchfuehrung der Instandhaltung
§ 10 Waegung der Luftfahrzeuge
§ 11 Prueffluege
3. Aenderung
§ 12 Kleine Aenderung
§ 13 Grosse Aenderung
4. Lufttuechtigkeitsanweisung
§ 14 Lufttuechtigkeitsanweisung
5. Betriebsaufzeichnungen
§ 15 Betriebsaufzeichnungen
Dritter Abschnitt
Besondere technische Betriebsvorschriften
§ 16 Technisches Betriebshandbuch
§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen
Vierter Abschnitt
Ausruestung der Luftfahrzeuge
§ 18 Ausruestung
§ 19 Ergaenzungsausruestung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist
§ 20 Ergaenzungsausruestung, die durch die Betriebsart erforderlich ist
§ 21 Ergaenzungsausruestung, die durch aeussere Betriebsbedingungen erforderlich ist
§ 22 Zusaetzliche Ergaenzungsausruestung
Fuenfter Abschnitt
Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
1. Flugbetrieb
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
§ 24 Betriebsgrenzen fuer Luftfahrzeuge
-1-
§ 25 Verlust der Lufttuechtigkeit
§ 26 Ausfall von Ausruestungsteilen
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
§ 28 Anzeigepflicht
§ 29 Betriebsstoffmengen
§ 30 Bordbuch
§ 31 Flugdurchfuehrungsplan
2. Flugbesatzung
§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
§ 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
§ 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughoehen
§ 35 Wettermindestbedingungen
Sechster Abschnitt
Besondere Flugbetriebsvorschriften
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 36 Ueberwachung
§ 37 Flugbetriebshandbuch
§ 38 Betriebsleiter
§ 39 Anzeigepflicht
§ 40 Flugbetriebspersonal
§ 41 Zusammensetzung der Besatzung
§ 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
§ 43 Aufenthalt im Fuehrerraum
§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
§ 45 Flugdurchfuehrungsplan
§ 46 Betriebsstoffvorraete
§ 47 Mindestausruestungsliste
§ 48 Klarlisten
§ 49 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Such- und Rettungsdienst
§ 52 Fluggaeste
§ 53 Einmotorige Luftfahrzeuge
2. Arbeitsfluege
§ 54 Arbeitsfluege
3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmaessig taetiger Besatzungen
von Luftfahrzeugen innerhalb und ausserhalb von Luftfahrtunternehmen
§ 55 Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmaessig taetiger
Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und ausserhalb von
Luftfahrtunternehmen
Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 56 Durchfuehrungsvorschriften
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 58 Inkrafttreten
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 8, 10 und Abs. 3 Satz 3 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1113) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,
1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
-2-
1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung
beduerfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeraete,
insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung, die Unanwendbarkeit
einzelner Vorschriften ergibt,
2. fuer die die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaates
uebernommen hat,
3. die in einem anderen Land registriert sind, aber im Rahmen einer Genehmigung nach
§ 20 des Luftverkehrsgesetzes eingesetzt werden.
(2) Der Betrieb von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 richtet sich
1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen und Sachen
eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen
der Joint Aviation Authorities ueber die gewerbsmaessige Befoerderung von Personen und
Sachen in Flugzeugen in ihrer jeweils juengsten vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen
Uebersetzung (JAR-OPS 1 deutsch);
2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen und Sachen
eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen
der Joint Aviation Authorities ueber die gewerbsmaessige Befoerderung von Personen
und Sachen in Hubschraubern in ihrer jeweils juengsten vom Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der
deutschen Uebersetzung (JAR-OPS 3 deutsch);
3. im uebrigen nach den nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 Verantwortlichkeit
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, traegt der Halter des
Luftfahrtgeraets die Verantwortung fuer die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
und der zu ihrer Durchfuehrung erlassenen Vorschriften.
(2) Verfuegt der Halter persoenlich nicht ueber ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im
technischen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Verantwortung
einen technischen Betriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwendigkeit
aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Das gleiche gilt fuer die Bestellung eines
Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persoenlich nicht ueber ausreichende Kenntnisse
und Erfahrungen im Flugbetrieb verfuegt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus
dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des technischen Betriebsleiters und des
Flugbetriebsleiters koennen von einer Person wahrgenommen werden.
(3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugfuehrers fuer die Fuehrung des Luftfahrzeugs
bleibt unberuehrt.
§ 3 Grundregel fuer den Betrieb
(1) Der Halter hat das Luftfahrtgeraet in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu
betreiben, dass kein anderer gefaehrdet, geschaedigt oder mehr als nach den Umstaenden
unvermeidbar behindert oder belaestigt wird.
(2) Luftsportgeraete duerfen nur mit einem zugelassenen Rettungsgeraet betrieben werden.
Luftsportgeraetefuehrer und Fluggast muessen einen geeigneten Kopfschutz zur Abwehr
von Verletzungen bei Unfaellen oder sonstigen Stoerungen tragen. Der Beauftragte kann
Ausnahmen zulassen. Absatz 1 bleibt unberuehrt.
(3) Luftfahrtgeraete nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung duerfen nur
betrieben werden, wenn die Lufttuechtigkeit nach der Verordnung zur Pruefung von
Luftfahrtgeraet nachgewiesen worden ist.
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr
eingesetzte Flugbesatzung ueber ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im
-3-
Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der
englischen Sprache verfuegt.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine technische Betriebsvorschriften
1.
Zulaessige Betriebszeiten
§ 4 Zulaessige Betriebszeiten
(1) Fuer das Luftfahrtgeraet oder seine Teile koennen von dem Luftfahrt-Bundesamt oder
dem vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Beauftragten zulaessige
Betriebszeiten festgelegt werden, soweit dies zur Gewaehrleistung eines sicheren
Betriebs erforderlich ist.
(2) Auf Antrag des Halters kann die zustaendige Stelle von Absatz 1 abweichende
zulaessige Betriebszeiten festlegen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeraets
und den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tragen. Der Antragsteller hat durch
Vorlage der Betriebsergebnisse nachzuweisen, dass die beantragte zulaessige Betriebszeit
die Sicherheit nicht beeintraechtigt. Die Festlegung kann eingeschraenkt, mit Auflagen
verbunden und befristet werden. Die zustaendige Stelle kann die Festlegung zuruecknehmen,
wenn die Voraussetzungen fuer die Festlegung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
widerrufen, wenn die Voraussetzungen fuer die Festlegung nachtraeglich nicht nur
voruebergehend entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
2.
Instandhaltung
§ 5 Umfang der Instandhaltung
Die Instandhaltung umfasst die Wartung einschliesslich kleiner Reparaturen, die
Ueberholung und die grossen Reparaturen.
§ 6 Wartung
Bei der Wartung des Luftfahrtgeraets sind durchzufuehren:
1. Planmaessige Kontrollen und Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung und Ueberwachung der
Lufttuechtigkeit erforderlich sind;
2. nichtplanmaessige zusaetzliche Arbeiten und kleine Reparaturen, die zur Behebung
angezeigter Beanstandungen oder festgestellter Maengel erforderlich sind und mit
einfachen Mitteln ausgefuehrt werden koennen. Dazu gehoert der Einbau von geprueften
Teilen im Austausch gegen ueberholungs-, reparatur- oder aenderungsbeduerftige Teile,
wenn dies mit einfachen Mitteln moeglich ist.
§ 7 Ueberholung
Hat ein Luftfahrtgeraet die zulaessige Betriebszeit nach § 4 erreicht oder sind bei
seinem Betrieb Maengel festgestellt worden, die im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht
behoben werden koennen, ist das Geraet ganz oder teilweise zu ueberholen (Grund- oder
Teilueberholung).
§ 8 Grosse Reparatur
Hat ein Luftfahrtgeraet einen Schaden erlitten, der im Rahmen der Wartung nach §
6 nicht einwandfrei behoben werden kann, ist eine grosse Reparatur durchzufuehren.
-4-
Reparaturverfahren, die nicht in den Instandhaltungsunterlagen im Rahmen der
Musterzulassung genehmigt worden sind, sind wie Aenderungen am Muster zu behandeln und
beduerfen der Zulassung.
§ 9 Durchfuehrung der Instandhaltung
(1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der Lufttuechtigkeitsgruppe
Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und der Drehfluegler mit einem hoechstzulaessigen
Fluggewicht ueber 5.700 kg sowie die Ueberholung und grosse Reparatur des uebrigen
Luftfahrtgeraets sind von Betrieben durchzufuehren, die eine Genehmigung als
Instandhaltungsbetrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb fuer
Luftsportgeraet nach der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet besitzen. Die
Wartung einschliesslich kleiner Reparaturen des Luftfahrtgeraets mit Ausnahme der in
Satz 1 aufgefuehrten Flugzeuge und Drehfluegler kann auch von sachkundigen Personen
durchgefuehrt werden. Bei einfachen Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung koennen
in diesem Fall die Nachpruefungen nach der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet
zusammengefasst bei der Jahresnachpruefung durchgefuehrt werden.
(2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugfuehrer besitzt, kann an einem Luftfahrzeug,
dessen Eigentuemer oder Halter er ist und das nicht fuer die gewerbsmaessige Befoerderung
von Personen oder Sachen verwendet wird, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen
der Wartung selbst durchfuehren, wenn er die notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten
besitzt. Das gleiche gilt fuer den nach § 2 Abs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter
oder Flugbetriebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrtverbaenden und -vereinen. Die
Nachpruefungen nach der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet koennen zusammengefasst
bei der Jahresnachpruefung durchgefuehrt werden.
(3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Hersteller des Luftfahrtgeraets erstellten
Betriebsanweisungen und technischen Mitteilungen zu beruecksichtigen.
(4) (weggefallen)
(5) Erfordert die ordnungsgemaesse Durchfuehrung bestimmter Instandhaltungsarbeiten
besondere Kenntnisse und Faehigkeiten, duerfen diese Arbeiten nur von Fachkraeften
durchgefuehrt werden, die nachweislich den Anforderungen genuegen.
(6) Wer Luftfahrtgeraet instandhaelt, hat der zustaendigen Stelle Maengel des Musters, die
ihm bei seiner Taetigkeit bekanntwerden und welche die Lufttuechtigkeit beeintraechtigen
oder beeintraechtigen koennen, unverzueglich anzuzeigen.
§ 10 Waegung der Luftfahrzeuge
Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in bestimmten Zeitabstaenden durch Waegung
zu ueberpruefen. Das gleiche gilt, wenn Gewicht und Schwerpunkt veraendert worden sind
und die Daten durch Rechnung nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden
koennen. Satz 1 gilt nicht fuer nichtmotorgetriebene Luftsportgeraete.
§ 11 Prueffluege
(1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ordnungsgemaesse Ausfuehrung nur im Flug geprueft
werden kann, sind mit dem Luftfahrzeug Prueffluege vorzunehmen. Ueber die Prueffluege sind
Aufzeichnungen zu fuehren.
(2) Bei Prueffluegen nach Absatz 1 duerfen nur die bei der Fuehrung und Pruefung des
Luftfahrzeugs taetigen Personen mitgenommen werden oder teilnehmen.
3.
Aenderung
§ 12 Kleine Aenderung
-5-
Eine Aenderung des Luftfahrtgeraets, die keine Auswirkungen auf seine Lufttuechtigkeit hat
und unter Anwendung ueblicher Arbeitsverfahren durchfuehrbar ist (Kleine Aenderung), kann
ohne vorherige Unterrichtung der zustaendigen Stelle vorgenommen werden, wenn dies in
Uebereinstimmung mit einem von der zustaendigen Stelle festgelegten Aenderungsverfahren
geschieht. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 13 Grosse Aenderung
Eine Aenderung des Luftfahrtgeraets, die Auswirkungen auf seine Lufttuechtigkeit
hat und nicht unter Anwendung ueblicher Arbeitsverfahren durchfuehrbar ist (Grosse
Aenderung), ist von nach der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrtgeraet genehmigten
Instandhaltungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Betrieben oder
genehmigten Herstellungsbetrieben nach den von der zustaendigen Stelle genehmigten
Aenderungsanweisungen durchzufuehren.
4.
Lufttuechtigkeitsanweisung
§ 14 Lufttuechtigkeitsanweisung
(1) Die zustaendige Stelle ordnet durch Lufttuechtigkeitsanweisung, die in den
Nachrichten fuer Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten
bekanntgemacht wird, die durchzufuehrenden Massnahmen an, wenn sich beim Betrieb
des Luftfahrtgeraets Maengel des Musters herausstellen, welche die Lufttuechtigkeit
beeintraechtigen.
(2) Ein durch die Lufttuechtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgeraet darf nach dem in
der Lufttuechtigkeitsanweisung angegebenen Termin ausser fuer Zwecke der Nachpruefung nur
in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Massnahmen ordnungsgemaess durchgefuehrt
worden sind.
5.
Betriebsaufzeichnungen
§ 15 Betriebsaufzeichnungen
(1) Der Halter eines Luftfahrtgeraets ist verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu
fuehren und sie den fuer die Nachpruefungen des Luftfahrtgeraets nach der Verordnung
zur Pruefung von Luftfahrtgeraet zustaendigen Stellen bei der Nachpruefung vorzulegen.
Die zustaendigen Stellen koennen die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit
verlangen. Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeraeten von
der Verpflichtung zum Fuehren der Betriebsaufzeichnungen befreien.
(2) Die Betriebsaufzeichnungen muessen Angaben ueber die Instandhaltung des
Luftfahrtgeraets und durchgefuehrte Aenderungen sowie alle Pruefaufzeichnungen und
Bescheinigungen enthalten, deren Uebernahme die zustaendig Stelle vorgeschrieben hat.
(3) Nach endgueltiger Ausserdienststellung des Luftfahrtgeraets sind die zugehoerigen
Betriebsaufzeichnungen 12 Monate aufzubewahren. Die zustaendige Stelle kann in
besonderen Faellen eine laengere Aufbewahrungszeit anordnen.
Dritter Abschnitt
Besondere technische Betriebsvorschriften
§ 16 Technisches Betriebshandbuch
(1) Jeder nach der Verordnung zur Pruefung von Luftfahrgeraet genehmigte
luftfahrttechnische Betrieb und jeder Herstellungsbetrieb fuer Luftsportgeraet hat
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als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage fuer das technische Personal ein Technisches
Betriebshandbuch zu erstellen und durch Ergaenzungen und Berichtigungen auf dem neuesten
Stand zu halten. Das Technische Betriebshandbuch kann zur Erleichterung der Benutzung
aus mehreren Teilen bestehen.
(2) (weggefallen)
(3) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, die fuer die Instandhaltung und Aenderung
ihres Luftfahrtgeraets einen eigenen luftfahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten,
haben in Ergaenzung des Technischen Betriebshandbuches des mit der Instandhaltung
und Aenderung des Luftfahrtgeraets beauftragten luftfahrttechnischen Betriebs ein
eigenes Technisches Betriebshandbuch zu erstellen, das die ueber das Zusammenwirken der
flugbetrieblichen und technischen Dienste erforderlichen Angaben enthalten muss.
(4) Das Technische Betriebshandbuch ist der zustaendigen Stelle fuer das Luftfahrtgeraet
auf Verlangen vorzulegen. Die zustaendige Stelle kann verlangen, dass ihr die Aenderungen
und Ergaenzungen angezeigt werden. Die zustaendige Stelle kann jederzeit Aenderungen
und Ergaenzungen des Technischen Betriebshandbuches verlangen, soweit dies zur
Aufrechterhaltung der Lufttuechtigkeit des Luftfahrtgeraets erforderlich ist.
§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen
(1) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen haben die Instandhaltung und Aenderung
der in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge und Luftschiffe geeigneten eigenen oder
anderen Betrieben zu uebertragen, die als Instandhaltungsbetrieb, luftfahrttechnischer
Betrieb oder Herstellungsbetrieb fuer Luftsportgeraet nach der Verordnung zur Pruefung von
Luftfahrtgeraet genehmigt sind. Die Uebertragung bedarf der Zustimmung der zustaendigen
Stelle fuer das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule. Aenderungen sind nur mit
Zustimmung der zustaendigen Stelle zulaessig. § 9 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
(2) Genehmigte luftfahrttechnische Betriebe oder Herstellungsbetriebe fuer
Luftsportgeraet, die Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschulen
instandhalten, haben der zustaendigen Stelle das Technische Betriebshandbuch jederzeit
auf Verlangen vorzulegen.
Vierter Abschnitt
Ausruestung der Luftfahrzeuge
§ 18 Ausruestung
Zur Ausruestung der Luftfahrzeuge gehoeren die Grundausruestung, die in den
Bauvorschriften geregelt ist, die Flugsicherungsausruestung, die in der Verordnung
ueber die Flugsicherungsausruestung der Luftfahrzeuge geregelt ist, und die
Ergaenzungsausruestung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 bis 22).
§ 19 Ergaenzungsausruestung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist
(1) Luftfahrzeuge, die fuer die Befoerderung von Personen oder Sachen verwendet werden,
muessen ausgeruestet sein mit:
1. Einem Sitz fuer jede Person und einem Anschnallgurt fuer jeden Sitz; zwei Kinder
mit einem Hoechstalter bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit einem Hoechstalter bis
zu zwei Jahren und ein Erwachsener koennen auf einem Sitz untergebracht werden; in
Flugzeugen, die nicht in der Lufttuechtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen
sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit einem hoechstzulaessigen Fluggewicht bis zu
5.700 kg koennen zwei Kinder mit einem Hoechstalter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz
untergebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung nicht gefaehrdet wird;
Freiballone sind von den Vorschriften dieser Nummer ausgenommen;
2. Einrichtungen, Sicherheits- und Rettungsgeraeten zum Schutz der Insassen in Notlagen
und bei Unfaellen;
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3. Einrichtungen und Geraeten mit Ausnahme der Luftsportgeraete, die es ermoeglichen, den
Insassen Verhaltensmassregeln zu erteilen;
4. Einrichtungen, die zur Sicherung der befoerderten Sachen erforderlich sind.
(2) Luftfahrzeuge, die fuer Luftarbeit verwendet werden, muessen mit Geraeten und
Einrichtungen, die eine sichere Durchfuehrung der Arbeitsfluege ermoeglichen, ausgeruestet
sein. Bei Fluegen zum Absetzen von Fallschirmspringern kann der Kabinenboden des
Luftfahrzeugs als Sitzflaeche benutzt werden, soweit dies nach den Festlegungen im
Flughandbuch zulaessig ist. Auch in diesem Fall muss ein Anschnallgurt fuer jeden
Fallschirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden sein.
§ 20 Ergaenzungsausruestung, die durch die Betriebsart erforderlich ist
(1) Fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln, fuer kontrollierte Fluege nach Sichtflugregeln
und fuer Fluege nach Sichtflugregeln ueber geschlossenen Wolkendecken muessen die
Luftfahrzeuge mit den fuer eine sichere Durchfuehrung der Fluege unter den zu
erwartenden Betriebsbedingungen und vorgeschriebenen Landeverfahren erforderlichen
Flugueberwachungs- und Navigationsgeraeten und Flugregelsystemen ausgeruestet sein. Das
gleiche gilt fuer Wolkenfluege mit Segelflugzeugen.
(2) Fuer Kunstfluege muessen die Luftfahrzeuge mit einem vierteiligen Anschnallgurt fuer
jeden Insassen ausgeruestet sein.
§ 21 Ergaenzungsausruestung, die durch aeussere Betriebsbedingungen
erforderlich ist
(1) Fuer Fluege ueber Wasser, bei denen im Falle einer Stoerung mit einer Notlandung auf
dem Wasser zu rechnen ist, und fuer Fluege ueber unerschlossenen Gebieten, bei denen im
Falle einer Stoerung mit einer Notlandung auf nicht vorbereitetem Gelaende zu rechnen
ist, muessen die Luftfahrzeuge entsprechend den zu erwartenden Verhaeltnissen mit den
erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln ausgeruestet sein.
(2) Fuer Fluege ueber 6.000 m (20.000 Fuss) NN muessen Luftfahrzeuge fuer die gewerbsmaessige
Befoerderung von Personen mit Druckkabine ausgeruestet sein. Luftfahrzeuge mit
Druckkabine muessen mit einer Sauerstoffanlage und Atemgeraeten ausgestattet sein und
fuer Fluege ueber 3.000 m (10.000 Fuss) NN einen angemessenen Sauerstoffvorrat mitfuehren.
Fuer Fluege ueber 7.600 m (25.000 Fuss) NN muessen alle diensthabenden Mitglieder der
Flugbesatzung schnell anlegbare Sauerstoffmasken griffbereit haben. Flugzeuge mit
Druckkabine, die nach dem 1. Juli 1962 erstmals zugelassen sind und fuer Fluege ueber
7.600 m (25.000 Fuss) NN eingesetzt werden sollen, muessen mit einer Warnanlage fuer
gefaehrlichen Druckabfall ausgeruestet sein. Luftfahrzeuge ohne Druckkabine muessen
mit einer Sauerstoffanlage und Atemgeraeten sowie einem angemessenen Sauerstoffvorrat
ausgestattet sein, wenn sie mehr als 30 Minuten in Hoehen ueber 3.600 m (12.000 Fuss) NN,
im gewerbsmaessigen Luftverkehr in Hoehen ueber 3.000 m (10.000 Fuss) NN, fliegen oder wenn
sie 4.000 m (13.000 Fuss) NN uebersteigen.
(3) Fuer Fluege unter Wetterbedingungen, bei denen Vereisung zu erwarten ist, muessen alle
Luftfahrzeuge mit Einrichtungen zur Verhuetung oder zur Beobachtung und Beseitigung von
Eisansatz ausgeruestet sein.
(4) Fuer Fluege nach Sichtflugregeln bei Nacht sind Luftfahrzeuge zusaetzlich
zu den Lichtern, die nach der Luftverkehrs-Ordnung zu fuehren sind, mit einer
Instrumentenbeleuchtung auszuruesten. Fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln bei Nacht
muessen Luftfahrzeuge ausserdem mit Landescheinwerfern, Beleuchtungsanlagen fuer die
Fuehrer-, Fluggast- und Frachtraeume sowie mit elektrischen Handlampen, die unabhaengig
vom Bordnetz sind, ausgeruestet sein.
§ 22 Zusaetzliche Ergaenzungsausruestung
Die zustaendige Stelle kann zusaetzliche Geraete oder Anlagen, die fuer die Sicherheit des
Luftverkehrs erforderlich sind, fuer die Ausruestung der Luftfahrzeuge vorschreiben. Das
gilt auch fuer Geraete, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen koennen.
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Fuenfter Abschnitt
Allgemeine Flugbetriebsvorschriften
1.
Flugbetrieb
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeugs
Ein Luftfahrzeug darf nur in Uebereinstimmung mit dem im Lufttuechtigkeitszeugnis
eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.
§ 24 Betriebsgrenzen fuer Luftfahrzeuge
(1) Ein Luftfahrzeug darf nur in Uebereinstimmung mit den im zugehoerigen Flughandbuch
und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten
Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mit
Ausnahme der nichtmotorgetriebenen Luftsportgeraete mitzufuehren. Die Zulassungsbehoerde
kann auf Antrag des Halters weitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesatzung die
fuer den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen Daten zur Verfuegung stehen.
(2) Fuer jeden Flug ist zu pruefen, ob die Startmasse begrenzt werden muss oder ob der
Flug ueberhaupt durchgefuehrt werden kann. Hierbei sind, soweit erforderlich, alle
die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussenden Faktoren, insbesondere Masse des
Luftfahrzeugs, Luftdruck, Temperatur und Wind sowie Hoehe, Beschaffenheit und Zustand
der Start- und Landebahnen, zu beruecksichtigen.
(3) Luftfahrzeuge, deren Tragflaechen, Rotorblaetter, Steuerflaechen oder Propeller einen
die Flugsicherheit gefaehrdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, duerfen nicht
starten.
§ 25 Verlust der Lufttuechtigkeit
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Maengel festgestellt, die seine
Lufttuechtigkeit beeintraechtigen oder beeintraechtigen koennen, oder bestehen begruendete
Zweifel an der Lufttuechtigkeit des Luftfahrzeugs, kann die zustaendige Stelle das
Luftfahrzeug bis zum Nachweis der Lufttuechtigkeit nach den Vorschriften der Verordnung
zur Pruefung von Luftfahrtgeraet fuer luftuntuechtig erklaeren.
(2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntuechtig ist oder von der zustaendigen Stelle fuer
luftuntuechtig erklaert worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden. Die
Inbetriebnahme fuer Zwecke der Nachpruefung ist zulaessig.
(3) Die zustaendige Stelle kann auf Antrag des Halters in Ausnahmefaellen fuer ein
luftuntuechtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge
auf einen Flugplatz zu ueberfuehren, auf dem die fuer die Wiederherstellung der
Lufttuechtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgefuehrt werden koennen. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
§ 26 Ausfall von Ausruestungsteilen
(1) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene Anlagen, Geraete oder Bauteile der
Ausruestung des Luftfahrzeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug nicht durchgefuehrt
werden. Die zustaendige Stelle kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen,
wenn der Flug auch bei Ausfall von vorgeschriebenen Anlagen, Geraeten oder Bauteilen
der Ausruestung des Luftfahrzeugs sicher durchgefuehrt werden kann. Die Erlaubnis kann
mit Auflagen verbunden und befristet werden. Der Halter des Luftfahrzeugs kann eine
Mindestausruestungsliste erstellen, die den Luftfahrzeugfuehrer ermaechtigt, Fluege mit
ausgefallenen Anlagen, Geraeten oder Bauteilen der Ausruestung durchzufuehren. Die Liste
bedarf der Zustimmung der zustaendigen Stelle.
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(2) Fallen nach Antritt eines Fluges Anlagen, Geraete oder Bauteile der Ausruestung des
Luftfahrzeugs ganz oder teilweise aus, so hat der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer
unter Beruecksichtigung aller Umstaende, unter denen der Flug durchzufuehren ist, zu
entscheiden, ob der Flug fortgesetzt werden kann oder zur Behebung des Schadens
abgebrochen werden muss.
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
Der Luftfahrzeugfuehrer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfaellen an Hand von
Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die fuer den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs
erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht fuer nichtmotorgetriebene Luftsportgeraete.
§ 28 Anzeigepflicht
Der Luftfahrzeugfuehrer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des
Luftfahrzeugs festgestellten Maengel des Luftfahrzeugs unverzueglich anzuzeigen.
§ 29 Betriebsstoffmengen
Motorgetriebene Luftfahrzeuge muessen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitfuehren,
die unter Beruecksichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwartenden Verzoegerungen
die sichere Durchfuehrung des Fluges gewaehrleistet. Darueber hinaus muss eine
Betriebsstoffreserve mitgefuehrt werden, die fuer unvorhergesehene Faelle und fuer den Flug
zum Ausweichflugplatz zur Verfuegung steht, sofern ein Ausweichflugplatz im Flugplan
angegeben ist.
§ 30 Bordbuch
(1) Fuer jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeraete ist ein Bordbuch zu fuehren.
(2) Das Bordbuch ist den fuer die Nachpruefung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung
zur Pruefung von Luftfahrtgeraet zustaendigen Stellen bei der Pruefung vorzulegen. Die
zustaendigen Luftfahrtbehoerden koennen die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.
(3) Das Bordbuch muss enthalten:
1. Das Staatszugehoerigkeits- und Eintragungszeichen;
2. Art, Muster, Geraete- und Werknummer des Luftfahrzeugs;
3. fuer die durchgefuehrten Fluege
a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an
einem Tage waehrend des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
durchgefuehrten Fluege koennen unter Angabe der Anzahl der Fluege und der gesamten
Betriebszeit eingetragen werden,
b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers,
c) Anzahl der zur Besatzung gehoerenden Personen,
d) Anzahl der Fluggaeste,
e) technische Stoerungen und besondere Vorkommnisse waehrend des Fluges,
f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundueberholung;
4. Angaben ueber die Instandhaltung und Nachpruefung des Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2
Nr. 1 Buchstaben b und c.
(4) Fuer die Fuehrung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. Daneben ist der
verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer fuer die seinen Flug betreffenden Angaben nach
Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr.
3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafuer verantwortlichen Personen
abzuzeichnen. Die Bordbuecher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung
aufzubewahren.
(5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzufuehren.
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§ 31 Flugdurchfuehrungsplan
Bei Fluegen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugfuehrer einen
Flugdurchfuehrungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, dass der Flug ordnungsgemaess
vorbereitet wurde und sicher durchgefuehrt werden kann.
2.
Flugbesatzung
§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
(1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muss mindestens den im
Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.
(2) Fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln muss die Flugbesatzung mindestens aus zwei
zur Fuehrung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten
Luftfahrzeugfuehrern bestehen.
(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgeruestet sind, ist
abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugfuehrer nicht erforderlich, wenn
1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausuebt, welche die Berechtigung
zur Ausuebung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Fluegen nach
Instrumentenflugregeln besitzt, oder
2. der verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der
mindestens ueber eine Hoehen- und Kurshaltung verfuegt, so entlastet wird, dass er das
Luftfahrzeug allein sicher fuehren und bedienen kann.
(4) Fuer Flugzeuge mit Turbinenantrieb und fuer Drehfluegler kann das Luftfahrt-
Bundesamt ueber Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Ausruestung
des Luftfahrzeuges und an die Flugbesatzung festlegen, wenn es die Sicherheit des
Luftverkehrs erfordert und die Fuehrung des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird.
§ 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
Die Besatzungsmitglieder muessen sich waehrend des Starts und der Landung auf ihrem Platz
befinden und durch Anschnallgurte gesichert sein. Fuer die diensthabenden Mitglieder
der Flugbesatzung gilt dies auch waehrend des Fluges. Sie duerfen ihren Platz waehrend
des Fluges nur verlassen, wenn es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig oder aus
sonstigen Gruenden unvermeidbar ist und die sichere Durchfuehrung des Fluges nicht
beeintraechtigt wird.
§ 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughoehen
(1) Der Luftfahrzeugfuehrer hat vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln zu ermitteln:
1. die Betriebsmindestbedingungen fuer das jeweilige Luftfahrzeug im Hinblick auf den
Startflugplatz, den anzufliegenden Flugplatz und den Ausweichflugplatz (Flugplatz-
Betriebsmindestbedingungen) und
2. die Mindestflughoehen auf den zu diesen Flugplaetzen fuehrenden Flugstrecken.
(2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen
nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughoehen nach Absatz 1 Nr. 2 fuer jedes von ihm
betriebene Luftfahrzeug festzulegen. Die Verfahren beduerfen der Anerkennung durch das
Luftfahrt-Bundesamt.
(3) Die vom Luftfahrzeugfuehrer nach Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Flugplatz-
Betriebsmindestbedingungen duerfen die fuer einen in- oder auslaendischen Flugplatz
behoerdlich festgelegten Werte fuer den Abbruch von Landeanfluegen oder fuer den Start
nur dann unterschreiten, wenn dies die fuer den jeweiligen Flugplatz zustaendige
Luftfahrtbehoerde ausdruecklich erlaubt hat.
- 11 -
§ 35 Wettermindestbedingungen
(1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann angetreten oder zum
Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die im
Dritten Abschnitt der Luftverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Mindestwerte fuer Fluege nach
Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfuellt sind.
(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungs-
oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die
Wetterbedingungen zu der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Bestimmungsflugplatz
oder auf wenigstens einem Ausweichflugplatz den Betriebsmindestbedingungen nach § 34
entsprechen.
(3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen Vereisung zu erwarten ist, darf nur
dann angetreten oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn
das Luftfahrzeug mit betriebsbereiten Einrichtungen zur Verhuetung oder zur Beobachtung
und Beseitigung von Eisansatz ausgeruestet ist.
Sechster Abschnitt
Besondere Flugbetriebsvorschriften
1.
Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
§ 36 Ueberwachung
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu ueberwachen. Das Verfahren der
Ueberwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehoerde.
§ 37 Flugbetriebshandbuch
(1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage fuer das
Flugbetriebspersonal ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und auf dem neuesten
Stand zu halten. Es kann aus mehreren Teilen bestehen. Die zur Durchfuehrung des
Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs
mitzufuehren.
(2) Das Flugbetriebshandbuch muss alle fuer die sichere Durchfuehrung und Ueberwachung des
Flugbetriebs erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehoerde auf Verlangen vorzulegen. Diese
ist berechtigt, Aenderungen und Ergaenzungen zu verlangen.
§ 38 Betriebsleiter
(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen
Betriebsleiter und einen Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es der Umfang des
Unternehmens erfordert. Beide Aufgaben koennen von einer Person wahrgenommen werden. Die
Geschaefts- und Verantwortungsbereiche der Betriebsleiter sind schriftlich festzulegen.
(2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehoerde.
§ 39 Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass beim Flugbetrieb festgestellte Maengel der
Bodeneinrichtungen und -dienste unverzueglich der zustaendigen Stelle aufgezeigt werden.
§ 40 Flugbetriebspersonal
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(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass eine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erlaubnispflichtige Taetigkeit nur von Personen ausgeuebt wird, die eine gueltige
Erlaubnis nach der Verordnung ueber Luftfahrtpersonal besitzen.
(2) Der Unternehmer muss das Personal eingehend in die ihm uebertragenen Aufgaben und
Pflichten einweisen. Das gilt insbesondere bei Einfuehrung neuer Luftfahrzeugmuster und
fuer Fluege auf neuen Strecken.
§ 41 Zusammensetzung der Besatzung
(1) Der Unternehmer hat fuer jeden Flug den verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrer und die
Flugbesatzung zu bestimmen. Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter ueber 60 Jahre
sollen nicht eingesetzt werden.
(2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Mindestflugbesatzung ist durch weitere
Besatzungsmitglieder zu verstaerken, soweit es unter Beruecksichtigung der Betriebsart,
der Flugdauer zwischen Punkten, an denen die Flugbesatzungen gewechselt werden, oder
aus anderen Gruenden notwendig ist.
(3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der durch seinen Gesundheitszustand oder
infolge seiner koerperlichen und geistigen Verfassung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben
offensichtlich behindert ist, nicht als Mitglied einer Flugbesatzung taetig werden
lassen.
(4) Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es fuer die Sicherheit der Fluggaeste
erforderlich ist.
(5) Bei Fluegen nach Instrumentenflugregeln findet § 32 Abs. 3 keine Anwendung. Die
Genehmigungsbehoerde kann bei einfachen Betriebsbedingungen Ausnahmen zulassen.
§ 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
(1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugfuehrer nur dann als verantwortlichen
Luftfahrzeugfuehrer bestimmen, wenn dieser genuegende Kenntnisse ueber die Flugstrecke und
die zu benutzenden Flugplaetze besitzt. Der Unternehmer hat ueber jeden verantwortlichen
Luftfahrzeugfuehrer Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen ersichtlich ist, auf welche
Weise diese Kenntnisse erworben wurden.
(2) Der Unternehmer muss ein der Verwendung der Luftfahrzeuge entsprechendes
Schulungsprogramm fuer die Flugbesatzung festlegen, das sich auf die Schulung am Boden
und im Fluge erstreckt, und das dazu erforderliche Personal und Geraet bereitstellen.
(3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugfuehrer nur einsetzen, wenn dieser vor Beginn
seiner Taetigkeit und danach jeweils innerhalb von 12 Monaten, bei Freiballonfuehrern
innerhalb von 24 Monaten, zweimal auf ausreichende fliegerische Faehigkeiten,
insbesondere der Durchfuehrung von Notverfahren, ueberprueft worden ist. Zwischen den
Ueberpruefungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Monaten, bei Freiballonfuehrern
von mindestens 11 Monaten, liegen. Die Ueberpruefungen sind von der Aufsichtsbehoerde
oder einem von ihr bestimmten Sachverstaendigen abzunehmen. Die Aufsichtsbehoerde kann
Ueberpruefungsfluege zur Verlaengerung einer Musterberechtigung nach den Vorschriften der
Verordnung ueber Luftfahrtpersonal als Ueberpruefungsfluege im Sinne dieser Vorschrift
anerkennen.
(4) Der Unternehmer darf einen Flugzeugfuehrer im Linien- oder linienaehnlichen
Verkehr nur dann erstmals als verantwortlichen Fuehrer eines Flugzeugs, das in der
Lufttuechtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen ist, einsetzen, wenn dieser
innerhalb der letzten 24 Monate eine Flugzeit von mindestens 300 Stunden als zweiter
Flugzeugfuehrer im Linien- oder linienaehnlichen Verkehr, davon 50 Stunden, bei denen die
Taetigkeit des verantwortlichen Flugzeugfuehrers unter dessen Aufsicht ausgeuebt worden
ist, erfuellt hat.
(5) Alle Besatzungsmitglieder sind im Gebrauch der an Bord befindlichen Rettungs-
und Sicherheitsgeraete in regelmaessigen Zeitabstaenden zu unterweisen. Fuer den Notfall
sind jedem Besatzungsmitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Die Genehmigungsbehoerde
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kann den Nachweis verlangen, dass eine Raeumung des Luftfahrzeugs von den Fluggaesten im
Notfall in ausreichend kurzer Zeit moeglich ist.
(6) (weggefallen)
(7) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass bei Fluegen in das Ausland die
Besatzungsmitglieder die Gesetze, Vorschriften und Flugverfahren des ueberflogenen
Gebiets kennen, soweit sie ihre dienstlichen Verrichtungen beruehren.
§ 43 Aufenthalt im Fuehrerraum
(1) Im Fuehrerraum duerfen sich ausser der Flugbesatzung andere Mitglieder der
Besatzung und Angehoerige der Luftfahrtbehoerden und des Unternehmens aufhalten,
wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen darf der
verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im
Fuehrerraum befindet.
(2) Angehoerige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehoerde sowie der fuer die Erteilung der
Erlaubnisse der Flugbesatzung zustaendigen Erlaubnisbehoerde koennen verlangen, dass der
verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer ihnen einen Sitz im Fuehrerraum, der nicht von einem
diensthabenden Mitglied der Mindestflugbesatzung in Anspruch genommen wird, zuweist,
wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.
§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
(1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater fuer die Wahrnehmung der folgenden
Aufgaben bestellen:
1. Unterstuetzung des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers bei der Flugvorbereitung;
2. Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrers auf der Strecke mit
Informationen, die fuer die sichere Durchfuehrung des Fluges von Bedeutung sein
koennen;
3. Einleitung von Massnahmen, die im Flugbetriebshandbuch fuer Notfaelle vorgesehen sind.
(2) Der Flugdienstberater darf nur fuer Verkehrsgebiete eingesetzt werden, fuer die er
ueber ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden
Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten
Luftfahrzeugmuster verfuegt.
(3) Der Unternehmer hat fuer den Flugdienstberater die hoechstzulaessigen Dienstzeiten
sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.
§ 45 Flugdurchfuehrungsplan
Der Unternehmer hat einen Flugdurchfuehrungsplan fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln
und fuer Streckenfluege von mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instrumentenflugregeln
durchgefuehrt werden, zu erstellen. Der Unternehmer hat den Flugdurchfuehrungsplan und
die zu seiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate aufzubewahren.
§ 46 Betriebsstoffmengen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen ueber die auf jedem Flug mitgefuehrten
Betriebsstoffmengen zu fuehren. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate
aufzubewahren.
§ 47 Mindestausruestungsliste
Der Unternehmer hat fuer alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden,
Mindestausruestungslisten zu erstellen. In den Listen sind die Anlagen, Geraete
oder Bauteile, die vor Antritt des Fluges ausgefallen sein koennen, ohne dass die
sichere Durchfuehrung des Fluges beeintraechtigt wird, aufzufuehren sowie die hierdurch
notwendigen Betriebsbeschraenkungen festzulegen. Die Listen beduerfen der Zustimmung der
Aufsichtsbehoerde.
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§ 48 Klarlisten
Der Unternehmer hat fuer alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden, Klarlisten zu
erstellen, die von der Flugbesatzung vor, bei und nach dem Fluge sowie in Notfaellen zu
benutzen sind. Die Klarlisten muessen sicherstellen, dass die im Flugbetriebshandbuch und
in den zum Luftfahrzeug gehoerenden Betriebsanweisungen festgelegten Betriebsverfahren
angewendet werden.
§§ 49 und 50
(weggefallen)
§ 51 Such- und Rettungsdienst
Der Unternehmer muss Aufzeichnungen fuehren, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den
Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzueglich fuer jedes im Betrieb befindliche
Luftfahrzeug Angaben ueber Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgefuehrten Not- und
Rettungsausruestung zu machen.
§ 52 Fluggaeste
(1) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass die Fluggaeste ueber die Benutzung der fuer
sie bestimmten Sicherheits- und Rettungsgeraete unterrichtet und in Notfaellen angewiesen
werden, wie sie sich zu verhalten haben.
(2) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs
die Sicherheit und Ordnung gefaehrden koennen, von der Befoerderung ausgeschlossen werden.
(3) Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass lebende Tiere, welche die Raeumung des
Luftfahrzeugs in Notfaellen behindern oder gefaehrden koennen, von der Befoerderung in den
Fluggastraeumen ausgeschlossen werden.
§ 53 Einmotorige Luftfahrzeuge
(1) Einmotorige Luftfahrzeuge duerfen nur bei Tage, nur unter Sichtflugwetterbedingungen
und nur auf Strecken eingesetzt werden, auf denen ausreichende Moeglichkeiten zur
Notlandung bestehen. Fuer Fluege ueber Wasser duerfen einmotorige Luftfahrzeuge nur
eingesetzt werden, wenn sie ueber eine ausreichende Ausruestung zur Rettung der Insassen
verfuegen und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung von weniger als 10 km
von der naechsten Kueste moeglich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer zweimotorige Luftfahrzeuge, die nach Ausfall eines
Motors nicht in der Lage sind, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem
Ausweichflugplatz fortzusetzen.
2.
Arbeitsfluege
§ 54 Arbeitsfluege
Der Halter des Luftfahrzeugs hat dafuer zu sorgen, dass bei der Durchfuehrung von
Arbeitsfluegen die Besatzungsmitglieder die Sicherheitsvorschriften kennen und alle
Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, die zur Abwendung der von dem Arbeitsflug
ausgehenden besonderen Gefahren erforderlich sind.
3.
Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmaessig
taetiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und
ausserhalb von Luftfahrtunternehmen
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§ 55 Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmaessig
taetiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und ausserhalb von
Luftfahrtunternehmen
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat fuer die Mitglieder der Besatzung von Luftfahrzeugen
die hoechstzulaessigen Flugzeiten und Flugdienstzeiten sowie angemessene Ruhezeiten
festzulegen. Die Regelung muss den hierzu erlassenen Vorschriften des Luftfahrt-
Bundesamtes entsprechen und gewaehrleisten, dass die sichere Flugdurchfuehrung nicht
gefaehrdet wird. Die Regelung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehoerde. Der
Luftfahrtunternehmer hat fuer die Einhaltung der hoechstzulaessigen Flugzeiten und
Flugdienstzeiten sowie Ruhezeiten zu sorgen. Der Luftfahrtunternehmer hat ueber
die von den Besatzungen geleisteten Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten fortlaufende
Aufzeichnungen zu fuehren.
(2) Wer als Halter von Luftfahrzeugen ausserhalb von Luftfahrtunternehmen
berufsmaessig taetige Luftfahrzeugfuehrer beschaeftigt, hat fuer die Mitglieder der
Flugbesatzung die hoechstzulaessigen Flugzeiten und Flugdienstzeiten sowie angemessene
Ruhezeiten festzulegen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. An die Stelle
der Aufsichtsbehoerde nach Absatz 1 Satz 3 tritt die fuer die Genehmigung von
Luftfahrtunternehmen mit Flugzeugen und Drehflueglern nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 des
Luftverkehrsgesetzes zustaendige Behoerde des Landes und im uebrigen das Luftfahrt-
Bundesamt.
Siebter Abschnitt
Bussgeld- und Schlussvorschriften
§ 56 Durchfuehrungsvorschriften
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermaechtigt, soweit dies zur Gewaehrleistung der Sicherheit
des Luftverkehrs und der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchfuehrung
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
2. der Bau-, Pruef- und Betriebsvorschriften dieser Verordnung
erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die Grundsaetze internationaler
Regelungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation, zu beruecksichtigen.
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Halter von Luftfahrtgeraet oder Betriebsleiter entgegen
a) § 3 Abs. 1 Luftfahrtgeraet nicht in einem solchen Zustand erhaelt oder nicht
so betreibt, dass kein anderer gefaehrdet, geschaedigt oder mehr als nach den
Umstaenden unvermeidbar behindert oder belaestigt wird oder entgegen § 3 Abs.
3 ein Luftfahrtgeraet betreibt, bei dem die Lufttuechtigkeit nicht oder nicht
vollstaendig nachgewiesen ist,
b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;
c) § 11 Abs. 1 Prueffluege nicht oder nicht ordnungsgemaess vornimmt oder
Aufzeichnungen darueber nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt;
d) § 14 Abs. 2 Luftfahrtgeraet betreibt, ohne die in der Lufttuechtigkeitsanweisung
angeordneten Massnahmen ordnungsgemaess durchgefuehrt zu haben;
e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt,
den zustaendigen Stellen auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt;
f) § 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zulaesst;
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2. als Halter von Luftfahrtgeraet, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugfuehrer entgegen
a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgeraet ohne zugelassenes Rettungsgeraet
betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz traegt;
b) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgeraet oder Teile von Luftfahrtgeraet ueber
die zulaessigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder fuehrt;
c) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Uebereinstimmung mit dem im
Lufttuechtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;
d) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Uebereinstimmung mit den im
zugehoerigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen
Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;
e) § 25 Abs. 2 ein luftuntuechtiges oder fuer luftuntuechtig erklaertes Luftfahrtgeraet
in Betrieb nimmt;
f) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Ueberfuehrungsflug Auflagen der zustaendigen Stelle
nicht beachtet;
g) § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
fuehrt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitfuehrt oder der
zustaendigen Luftfahrtbehoerde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;
3. als Luftfahrzeugfuehrer entgegen
a) § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitfuehrt;
b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;
c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausruestungsteilen einen Flug durchfuehrt;
d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig durchfuehrt;
e) § 28 dem Halter Maengel des Luftfahrzeugs nicht unverzueglich anzeigt;
f) § 29 im Luftfahrzeug nicht genuegend Betriebsstoff einschliesslich der
Betriebsstoffreserve mitfuehrt;
g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung fuehrt;
h) § 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughoehen nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig ermittelt;
j) § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchfuehrung des Fluges notwendigen Teile des
Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitfuehrt;
k) § 31 einen Flugdurchfuehrungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erstellt;
l) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Fuehrerraum gestattet,
ohne selbst im Fuehrerraum zu sein;
m) § 43 Abs. 2 einem Angehoerigen der zustaendigen Luftfahrtbehoerde einen Sitz im
Fuehrerraum nicht zuweist;
i) § 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz
fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfuellt sind;
4. als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen Betriebs oder eines anerkannten
Herstellerbetriebes fuer Luftsportgeraet oder als Luftfahrtunternehmer entgegen §
16 ein Technisches Betriebshandbuch nicht erstellt, der zustaendigen Stelle auf
Verlangen nicht vorlegt oder die von ihr verlangten Aenderungen oder Ergaenzungen
nicht vornimmt;
5. als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrerschule oder Betriebsleiter
entgegen § 17 Abs. 1 die Instandhaltung oder Aenderung eines Luftfahrzeugs einem
dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb uebertraegt oder die Uebertragung oder
Aenderungen ohne Zustimmung der zustaendigen Stelle vornimmt;
6. als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen
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a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehoerde nicht vorlegt, aendert oder
ergaenzt;
b) § 40 Abs. 1 die Ausuebung einer erlaubnispflichtigen Taetigkeit ohne gueltige
Erlaubnis zulaesst;
c) § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;
d) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder
nicht vollstaendig zusammensetzt;
e) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugfuehrer bestimmt oder
einsetzt;
f) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen ueber die
verantwortlichen Luftfahrzeugfuehrer fuehrt;
g) § 45 einen Flugdurchfuehrungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;
h) § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt oder
nicht aufbewahrt;
i) § 47 die Mindestausruestungslisten oder § 48 die Klarlisten nicht, nicht
richtig oder nicht vollstaendig erstellt;
j) (weggefallen)
k) § 51 Aufzeichnungen fuer den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder
nicht vollstaendig fuehrt;
l) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggaeste nicht erfuellt;
m) § 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt;
7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch
Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verlaesst;
7a. als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren
nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig festlegt;
8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Maengel der zustaendigen Stelle nicht
unverzueglich anzeigt;
9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 ueber die Mitnahme oder Teilnahme von Personen bei
Prueffluegen zuwiderhandelt;
10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Fuehrerraum aufhaelt;
11. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, fuer die
Einhaltung der hoechstzulaessigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der
Ruhezeiten nicht sorgt oder
12. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56
Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig oder nicht vollstaendig fuehrt.
§ 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr
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