Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung
LStDV
vom 16.06.1949
"Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1989 I 1848;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 13.12.2006 I 2878
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 30.12.1980
zur Anwendung vgl. § 8
§ 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in oeffentlichem oder privatem Dienst angestellt
oder beschaeftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhaeltnis oder
einem frueheren Dienstverhaeltnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch
die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem frueheren
Dienstverhaeltnis ihres Rechtsvorgaengers beziehen.
(2) Ein Dienstverhaeltnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschaeftigte)
dem Arbeitgeber (oeffentliche Koerperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die taetige Person in der Betaetigung
ihres geschaeftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschaeftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von
ihm selbstaendig ausgeuebten gewerblichen oder beruflichen Taetigkeit im Inland gegen
Entgelt ausfuehrt, soweit es sich um die Entgelte fuer diese Lieferungen und sonstigen
Leistungen handelt.
§ 2 Arbeitslohn
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhaeltnis
zufliessen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die
Einnahmen gewaehrt werden.
(2) Zum Arbeitslohn gehoeren auch
1. Einnahmen im Hinblick auf ein kuenftiges Dienstverhaeltnis;
2. Einnahmen aus einem frueheren Dienstverhaeltnis, unabhaengig davon, ob sie dem
zunaechst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufliessen. Bezuege, die
ganz oder teilweise auf frueheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder
seines Rechtsvorgaengers beruhen, gehoeren nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, dass
die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind;
3. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem
nahestehende Personen fuer den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invaliditaet,
des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Voraussetzung ist, dass
der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdruecklich oder stillschweigend zustimmt.
Ist bei einer Zukunftssicherung fuer mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende
Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der fuer den
einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu
ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf
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diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehoeren Ausgaben, die nur dazu dienen, dem
Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu
verschaffen;
4. Entschaedigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz fuer
entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder fuer die Aufgabe oder Nichtausuebung
einer Taetigkeit gewaehrt werden;
5. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhaeltnisses oder eines frueheren
Dienstverhaeltnisses gewaehrt werden, zum Beispiel Zuschuesse im Krankheitsfall;
6. besondere Entlohnungen fuer Dienste, die ueber die regelmaessige Arbeitszeit hinaus
geleistet werden, wie Entlohnung fuer Ueberstunden, Ueberschichten, Sonntagsarbeit;
7. Lohnzuschlaege, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewaehrt werden;
8. Entschaedigungen fuer Nebenaemter und Nebenbeschaeftigungen im Rahmen eines
Dienstverhaeltnisses.
§ 3
(weggefallen)
§ 4 Lohnkonto
(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers folgendes aufzuzeichnen:
1. den Vornamen, den Familiennamen, den Geburtstag, den Wohnort, die Wohnung,
den amtlichen Gemeindeschluessel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte
ausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte oder
die entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist, sowie die auf der
Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheinigung eingetragenen
allgemeinen Besteuerungsmerkmale und in den Faellen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes den Grossbuchstaben B. Aendern sich im Laufe des Jahres die
auf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheinigung eingetragenen
allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an
die Aenderung gilt;
2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag,
Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der Lohnsteuerkarte oder in einer
entsprechenden Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, fuer den die
Eintragung gilt;
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 39b Abs.
6 des Einkommensteuergesetzes (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat, einen
Hinweis darauf, dass eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, fuer den die
Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und
den Tag der Ausstellung;
4. in den Faellen des § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die fuer die zutreffende
Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
erforderlichen Angaben.
(2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgendes aufzuzeichnen:
1. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum;
2. in den Faellen des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes jeweils der
Grossbuchstabe U;
3. der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezuegen, und die davon einbehaltene
Lohnsteuer. Dabei sind die Sachbezuege einzeln zu bezeichnen und - unter Angabe
des Abgabetags oder bei laufenden Sachbezuegen des Abgabezeitraums, des Abgabeorts
und des Entgelts - mit dem nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes
massgebenden und um das Entgelt geminderten Wert zu erfassen. Sachbezuege im Sinne
des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Versorgungsbezuege sind jeweils
als solche kenntlich zu machen und ohne Kuerzung um Freibetraege nach § 8 Abs. 3
oder § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einzutragen. Traegt der Arbeitgeber
im Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst,
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ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8
gesondert aufzuzeichnenden Betraege sind nicht mitzuzaehlen;
4. steuerfreie Bezuege mit Ausnahme der Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 45 des
Einkommensteuergesetzes und der Trinkgelder. Das Betriebsstaettenfinanzamt kann
zulassen, dass auch andere nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Bezuege
nicht angegeben werden, wenn es sich um Faelle von geringer Bedeutung handelt oder
wenn die Moeglichkeit zur Nachpruefung in anderer Weise sichergestellt ist;
5. Bezuege, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter
Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes von der
Lohnsteuer freigestellt sind;
6. ausserordentliche Einkuenfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4
des Einkommensteuergesetzes und die davon nach § 39b Abs. 3 Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer;
7. (weggefallen)
8. Bezuege, die nach den §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert
worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer. Lassen sich in den Faellen
des § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die auf den
einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Betraege nicht ohne weiteres ermitteln, so
sind sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammelkonto muss die folgenden
Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe der
insgesamt gezahlten Bezuege, Hoehe der Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege
zum Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsnachweise,
Bestaetigung des Finanzamts ueber die Zulassung der Lohnsteuerpauschalierung. In
den Faellen des § 40a des Einkommensteuergesetzes genuegt es, wenn der Arbeitgeber
Aufzeichnungen fuehrt, aus denen sich fuer die einzelnen Arbeitnehmer Name und
Anschrift, Dauer der Beschaeftigung, Tag der Zahlung, Hoehe des Arbeitslohns und
in den Faellen des § 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch die Art der
Beschaeftigung ergeben. Sind in den Faellen der Saetze 3 und 4 Bezuege nicht mit dem
ermaessigten Kirchensteuersatz besteuert worden, so ist zusaetzlich der fehlende
Kirchensteuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg aufzubewahrende Unterlage
hinzuweisen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft
angehoert, fuer die die Kirchensteuer von den Finanzbehoerden erhoben wird.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann bei Arbeitgebern, die fuer die Lohnabrechnung ein
maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Absaetze 1 und 2
zulassen, wenn die Moeglichkeit zur Nachpruefung in anderer Weise sichergestellt ist.
Das Betriebsstaettenfinanzamt soll zulassen, dass Sachbezuege im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz
9 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes fuer solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen
sind, fuer die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Ueberwachungsmassnahmen
gewaehrleistet ist, dass die in § 8 Abs. 2 Satz 9 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
genannten Betraege nicht ueberschritten werden.
(4) In den Faellen des § 38 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom
Dritten zu fuehren. In den Faellen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben
und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber
selbst gezahlt wird. In den Faellen des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn fuer
jedes Dienstverhaeltnis gesondert aufzuzeichnen.
§ 5
(aufgehoben)
§ 5 Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung
(1) Der Arbeitgeber hat bei Durchfuehrung einer kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung ueber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung ergaenzend zu den in § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 8 angefuehrten
Aufzeichnungspflichten gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer Folgendes
aufzuzeichnen:
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1. bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes den Zeitpunkt der Erteilung, den Zeitpunkt der Uebertragung
nach dem "Abkommen zur Uebertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen
in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel" oder nach vergleichbaren Regelungen
zur Uebertragung von Versicherungen in Pensionskassen oder Pensionsfonds, bei der
Aenderung einer vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszusage alle Aenderungen
der Zusage nach dem 31. Dezember 2004;
2. bei Anwendung des § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung den Inhalt der am 31. Dezember 2004
bestehenden Versorgungszusagen, sowie im Fall des § 52 Abs. 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes die erforderliche Verzichtserklaerung und bei der
Uebernahme einer Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes
vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geaendert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung oder bei einer Uebertragung nach dem "Abkommen zur
Uebertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in eine Pensionskasse
bei Arbeitgeberwechsel" oder nach vergleichbaren Regelungen zur Uebertragung von
Versicherungen in Pensionskassen oder Pensionsfonds im Falle einer vor dem 1.
Januar 2005 erteilten Versorgungszusage zusaetzlich die Erklaerung des ehemaligen
Arbeitgebers, dass diese Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt und dass
diese bis zur Uebernahme nicht als Versorgungszusage im Sinne des § 3 Nr. 63 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes behandelt wurde.
(2) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse,
Direktversicherung), die fuer ihn die betriebliche Altersversorgung durchfuehrt,
spaetestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des
Dienstverhaeltnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die fuer
den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und
1. nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen,
2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung pauschal besteuerten oder
3. individuell besteuerten
Beitraege mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitgeber oder die Unterstuetzungskasse die nach
§ 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen Leistungen mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers oder der Unterstuetzungskasse kann durch einen
Auftragnehmer wahrgenommen werden.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung
die steuerliche Behandlung der fuer den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr
geleisteten Beitraege bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten
feststellen kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist.
Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende
Mitteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat die Versorgungseinrichtung
davon auszugehen, dass es sich insgesamt bis zu den in § 3 Nr. 56 oder 63 des
Einkommensteuergesetzes genannten Hoechstbetraegen um steuerbeguenstigte Beitraege
handelt, die in der Auszahlungsphase als Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes zu besteuern sind.
§ 6
(aufgehoben)
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Anwendungszeitraum
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn,
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der fuer einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezuege, die nach dem 31. Dezember 2006 zufliessen.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind
weiter anzuwenden im Falle einer schaedlichen Verfuegung vor dem 1. Januar 2002. Die
Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10
Euro nicht uebersteigt.
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