Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer
Logopaeden (LogAPrO)
LogAPrO
vom 01.10.1980
"Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Logopaeden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 17 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 11.10.1980
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 des Gesetzes ueber den Beruf des Logopaeden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S.
529) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijaehrige Ausbildung fuer Logopaeden umfasst mindestens den in Anlage 1
aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgefuehrte
praktische Ausbildung.
(2) Der Auszubildende hat seine regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den nach
Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
§ 2 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung umfasst einen schriftlichen, einen muendlichen und einen
praktischen Teil.
(2) Der Pruefling legt die Pruefung vor dem Pruefungsausschuss bei der Schule ab, an der er
die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zustaendige Behoerde, in deren Bereich die Pruefung
oder ein Teil der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen
zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind vorher zu hoeren. Bei
Personen, die beantragen, die Pruefung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen,
bestimmt die zustaendige Behoerde den zustaendigen Pruefungsausschuss.
§ 3 Pruefungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Pruefungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern
besteht:
1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen
eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachpruefern:
a) einem an der Schule unterrichtenden Arzt,
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Logopaeden,
c) weiteren an der Schule taetigen Lehrkraeften.
-1-
(2) Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem
Pruefungsausschuss angehoerenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Pruefungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter.
Die zustaendige Behoerde bestellt die Mitglieder des Pruefungsausschusses sowie deren
Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehrkraefte und deren Stellvertreter ist der
Leiter der Schule zu hoeren. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der
Schule die Fachpruefer und deren Stellvertreter fuer die einzelnen Faecher.
(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.
§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prueflings ueber die Zulassung zur Pruefung
und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule fest.
(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 ueber die Teilnahme an den vorgeschriebenen
Ausbildungsveranstaltungen,
3. eine Bescheinigung der Schule, dass die Ausbildung nicht ueber die in § 4 Abs. 3 des
Gesetzes festgelegten Zeiten hinaus unterbrochen worden ist, und
4. ein Nachweis ueber eine Ausbildung in Erster Hilfe, durch die in mindestens sechzehn
Stunden durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung gruendliches
Wissen und praktisches Koennen in Erster Hilfe vermittel worden sind. Als ein
solcher Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes
Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des
Malteser-Hilfsdienstes e. V. oder eine Bescheinigung eines Traegers der oeffentlichen
Verwaltung, insbesondere der Verwaltungen der Bundeswehr, der Bundespolizei oder
der Polizeien der Laender ueber die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
oder ein gleichwertiger Nachweis sowie ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ueber
eine Ausbildung in deren Rahmen entsprechende Kenntnisse und Faehigkeiten in Erster
Hilfe vermittelt worden sind.
(3) Bei Personen, die beantragen, die Pruefung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes
abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise der
Nachweis darueber, dass der Antragsteller am 1. Oktober 1980 mindestens fuenf Jahre in der
Sprach- und Stimmheiltherapie taetig war.
(4) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens zwei Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.
§ 5 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Logopaedie,
2. Phoniatrie einschliesslich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3. Audiologie und Paedaudiologie,
4. Neurologie und Psychiatrie,
5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbuergerkunde.
Der Pruefling hat aus diesen Faechern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte
Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Pruefung in
den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgefuehrten Faechern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten
-2-
dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die
Aufsichtsfuehrenden werden vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses bestellt.
(2) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede
Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachpruefern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten
der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Einvernehmen mit den
Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung. Dabei sind die
in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Faecher mit dem Faktor 2, die uebrigen Faecher
einfach zu gewichten.
§ 6 Muendlicher Teil der Pruefung
Der muendliche Teile der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Logopaedie,
2. Phoniatrie einschliesslich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3. Paedagogik und Sonderpaedagogik,
4. Psychologie und klinische Psychologie,
5. Phonetik und Linguistik.
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Pruefung in den in Satz 1 Nr.
1, 2 und 5 aufgefuehrten Faechern einbezogen werden. Die Prueflinge werden einzeln oder
in Gruppen bis zu fuenf geprueft. In einem Fach soll der Pruefling nicht laenger als 20
Minuten geprueft werden.
(2) Der muendliche Teil der Pruefung wird von mindestens drei Fachpruefern abgenommen
und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den
muendlichen Teil der Pruefung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten
Faecher mit dem Faktor 2, die uebrigen Faecher einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann auf Antrag Zuhoerer zum muendlichen Teil
der Pruefung zulassen.
§ 7 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich auf die angewandte Logopaedie. Er
umfasst die folgenden Aufgaben:
1. Der Pruefling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und
den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehoerigen Eroerterungen
und Begruendungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und
familiaeren Situation aufzustellen. Der Patient oder eine Gruppe von solchen
werden vom Pruefling bis zum praktischen Teil der Pruefung behandelt. Waehrend des
praktischen Teils der Pruefung hat der Pruefling eine Behandlung durchzufuehren.
2. Der Pruefling hat einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine
Behandlung durchzufuehren. Das phoniatrisch-logopaedische Krankenblatt ist ihm zwei
Stunden vor der Prueflingsbehandlung zur Kenntnis zu geben.
(2) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der
Schule die Aufgaben fuer den praktischen Teil der Pruefung. Die Auswahl und die Zuweisung
der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem
Pruefungsausschuss angehoerenden Logopaeden. Der praktische Teil der Pruefung soll fuer den
Pruefling in hoechstens acht Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Pruefung wird von mindestens zwei Fachpruefern abgenommen
und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den
praktischen Teil der Pruefung.
(4) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann auf Antrag Zuhoerer zum praktischen
Teil der Pruefung zulassen.
-3-
§ 8 Niederschrift
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnis der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.
§ 9 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der muendlichen und der
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in absehbarer
Zeit behoben werden koennen,
"ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden koennen.
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn der schriftliche, der muendliche und der praktische
Teil der Pruefung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.
(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
4 erteilt, auf dem die Pruefungsnoten einzutragen sind. Ueber das Nichtbestehen erhaelt
der Pruefling vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in
der die Pruefungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Pruefung kann zweimal wiederholt werden, wenn der Pruefling die Note
"mangelhaft" oder "ungenuegend" erhalten hat.
(4) Hat der Pruefling alle Teile der Pruefung zu wiederholen, so darf er zur Pruefung
nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren
Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses bestimmt werden. Die
Wiederholungspruefung muss spaetestens zwoelf Monate nach der letzten Pruefung abgeschlossen
sein. Ausnahmen kann die zustaendige Behoerde in begruendeten Faellen zulassen.
§ 11 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung zurueck, so hat er die
Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, so gilt die Pruefung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann zu erteilen,
wenn ein wichtiger, vom Pruefling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer
Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wir die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der Pruefling,
die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die Pruefung als nicht
bestanden.
§ 12 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, hat er die Gruende hierfuer
unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der
Vorsitzende die Versaeumung des Pruefungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Pruefung, so gilt
der betreffende Teil der Pruefung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger, vom Pruefling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im
Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung verlangt werden.
-4-
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterlaesst es der Pruefling,
die Gruende unverzueglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Pruefung als nicht
bestanden.
§ 13 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines
Taeuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer
"nicht bestanden" erklaeren. Eine solche Erklaerung ist nach Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss der Pruefung nicht mehr zulaessig.
§ 14 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer Einsicht in seine Pruefungsunterlagen zu gewaehren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf Zulassung zur Pruefung und
Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubniserteilung
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes fuer die Erteilung der Erlaubnis zur Fuehrung der
Berufsbezeichnung "Logopaede" vor, so stellt die zustaendige Behoerde die Erlaubnisurkunde
nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 16 Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Logopaedengesetzes beantragen, koennen
zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,
eine von der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende
Bescheinigung oder einen von einer solchen Behoerde ausgestellten Strafregisterauszug
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis
vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt,
so kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis zustaendige Behoerde bei der zustaendigen
Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa gegen den Antragsteller
verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Massnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausuebung
des Berufs betreffen, einholen. Hat die fuer die Erteilung der Erlaubnis zustaendige
Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb
des Geltungsbereichs des Logopaedengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein koennen, so
hat sie die zustaendige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu
bitten, diese Tatbestaende zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die
sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht,
mitzuteilen. Die in den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind
vertraulich zu behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn
bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber den Beruf
des Logopaeden beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 Nr. 3 des Gesetzes ueber den Beruf des Logopaeden erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Logopaeden verfuegen,
der in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworben worden
ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung
„Logopaedin“ oder „Logopaede“.
-5-
(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen
Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Gesetzes ueber den Beruf
des Logopaeden binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
ueber das Ergebnis ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb
dieser Frist in besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige
Behoerde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer
diese Verzoegerung und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des
zweiten Monats ab Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der
Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine
Rueckmeldung der zustaendigen Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 1895 - 1897
Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbuergerkunde 60
1.1 Gesetz ueber den Beruf des Logopaeden
1.2 Aufgaben des Logopaeden
1.3 Gesetzliche Regelungen fuer die uebrigen Berufe des
Gesundheitswesens
1.4 Strafrechtliche und buergerlich-rechtliche
Bestimmungen, die fuer die Ausuebung des Berufs von
Bedeutung sind
1.5 Einfuehrung in das Seuchen- und Arznei- und
Betaeubungsmittelrecht
1.6 Einfuehrung in das Arbeits- und Sozialrecht
einschliesslich Rehabilitationsgesetze und
Jugendschutzrecht; Unfallverhuetungsvorschriften
1.7 Grundbegriffe der Krankenhausbetriebs- und -
verwaltungslehre
1.8 Das oeffentliche Gesundheitswesen und Dokumentation,
Statistik und Datenverarbeitung in der Medizin
1.9 Grundlagen der staatlichen Ordnung in der
Bundesrepublik Deutschland
2. Anatomie und Physiologie 100
2.1 Zelle und Gewebe
2.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
2.3 Kreislauf
2.4 Zentrales Nervensystem
2.5 Atmungsorgane
2.6 Stimmorgane
2.7 Sprechorgane
-6-
Stunden
2.8 Funktionen
2.8.1 des Hoerorgans
2.8.2 der Atmungsorgane
2.8.3 der Stimmorgane
2.8.4 der Sprechorgane
2.8.5 des zentralen Nervensystems
3. Pathologie 20
3.1 Krankheit und Krankheitsursachen
3.2 Reaktionen, Entzuendungen
3.3 Re- und Degeneration
3.4 Hypertrophie, Atrophie und Nekrose
3.5 Thrombose, Embolie, Infarkt
3.6 Wunden, Blutungen, Wundheilung
3.7 Geschwuelste
4. Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 60
4.1 Erkrankungen des Hoerorgans
4.2 Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhoehlen
4.3 Erkrankungen des Rachens
4.4 Erkrankungen der Mundhoehle und Speicheldruesen
4.5 Erkrankungen des Kehlkopfes und der unteren Luftwege
4.6 Erkrankungen des Halsbereiches
5. Paediatrie und Neuropaediatrie 80
5.1 Vererbung und Evolution
5.2 Normale und pathologische Entwicklung in der prae-,
peri- und postnatalen Phase
5.3 Stoffwechselerkrankungen und endokrine Stoerungen
5.4 Erkrankungen der Atmungs- und Kreislauforgane
5.5 Infektionskrankheiten einschliesslich Hygiene im
klinischen und ausserklinischen Bereich
5.6 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge und
Frueherkennung
5.7 Impfungen und Impfschaeden
5.8 Cerebrale Bewegungsstoerungen und Dysfunktionen
6. Kinder- und Jugendpsychiatrie 40
6.1 Stoerungen der geistigen Entwicklung
6.2 Spezielle Psychopathologie
7. Neurologie und Psychiatrie 60
7.1 Erkrankungen des zentralen Nervensystems
7.2 Erkrankungen des peripheren Nervensystems
7.3 Neurologische Untersuchungsverfahren
7.4 Allgemeine Psychopathologie
7.5 Psychosen und Neurosen
8. Kieferorthopaedie, Kieferchirurgie 20
8.1 Form und Funktion der Kauorgane
8.2 Pathologie der Kauorgane
8.3 Lippen-, Kiefer-, Gaumen-Spalten
8.4 Kieferorthopaedische Massnahmen
9. Phoniatrie 120
9.1 Stimmstoerungen organischer, funktioneller und
psychogener Ursache
9.2 Rehabilitation nach Kehlkopfoperationen
9.3 Die Sprachentwicklung und ihre Stoerungen
9.4 Sprach- und Sprechstoerungen durch Hoerbehinderungen
9.5 Zentrale Sprach- und Sprechstoerungen bei Erwachsenen
9.6 Peripher bedingte Sprechstoerungen
9.7 Sprechstoerungen bei Cerebralparesen
9.8 Funktionelle und organische Stoerungen der Nasalitaet
9.9 Stoerungen des Redeflusses wie Poltern und Stottern
9.10 Soziale Ursachen und Folgen phoniatrischer
Erkrankungen einschliesslich fuersorgerischer
Massnahmen
-7-
Stunden
9.11 Physikalisch-apparative Therapie bei Stimm- und
Sprachstoerungen
10. Aphasiologie 40
10.1 Klinik der Aphasieformen
10.2 Begleitende Hirnleistungsstoerungen
11. Audiologie und Paedaudiologie 60
11.1 Akustische Grundlagen
11.2 Hoerpruefmethoden bei Kindern und Erwachsenen
11.3 Apparative Versorgung Hoerbehinderter
11.4 Audiologische Grundlagen der Hoer-
Sprachuebungsbehandlung
11.5 Schwerhoerigkeit und soziale Behinderung
12. Elektro- und Hoergeraeteakustik 20
12.1 Grundzuege der Elektroakustik
12.2 Hoergeraetetechnik
12.3 Technische Grundlage der Sprach- und
Schallaufzeichnung, -messung und -wiedergabe
13. Logopaedie 480
13.1 Erhebung der Vorgeschichte nach logopaedischen
Kriterien
13.2 Logopaedische Befunderhebung und Therapie bei
13.2.1 Stimmstoerungen organischer, funktioneller und
psychogener Ursachen
13.2.2 Zustand nach Kehlkopfoperationen
13.2.3 Stoerungen der Sprachentwicklung, auch bei
psychischer und psychosozialer Genese
13.2.4 Sprach- und Sprechstoerungen durch Hoerbehinderung
13.2.5 peripher bedingten Sprechstoerungen
13.2.6 erworbenen, zentral bedingten Sprach- und
Sprechstoerungen
13.2.7 fruehkindlichen cerebralen Bewegungsstoerungen
13.2.8 funktionellen und organischen Stoerungen der
Nasalitaet
13.2.9 Stoerungen des Redeflusses wie Stottern und Poltern
13.3 Aufstellen von Behandlungsplaenen
13.4 Erstellen von Behandlungsprotokollen und Berichten
13.5 Instrumentelle Hilfen und Arbeitsmaterialien
13.6 Beratung der Patienten und Angehoerigen
14. Phonetik/Linguistik 80
14.1 Artikulatorische Phonetik
14.2 Transkriptionsuebungen
14.3 Akustische Phonetik
14.4 Psycholinguistische Grundlagen
14.4.1 der Phonologie
14.4.2 der Semantik, Syntax, Pragmatik
14.4.3 des Spracherwerbs
15. Psychologie und klinische
Psychologie 120
15.1 Grundlagen der Psychologie einschliesslich
statistischer Verfahren
15.2 Entwicklungspsychologie
15.3 Lernpsychologie
15.4 Sozialpsychologie
15.5 Psychologie der Sprache
15.6 Einfuehrung in die Psychodiagnostik
15.7 Spezielle Psychometrie bei Hoer-, Stimm- und
Sprachstoerungen
15.8 Einfuehrung in die Verhaltenstherapie und andere
psychotherapeutische Verfahren
16. Soziologie 40
16.1 Allgemeine Fragen der Soziologie
-8-
Stunden
16.1.1 Grundbegriffe der Soziologie
16.1.2 Bevoelkerungsstruktur
16.1.3 Individuum, Familie und Gesellschaft
16.2 Medizinische Soziologie
16.2.1 Kranke und Behinderte in der Gesellschaft
16.2.2 Fragen der sozialen Eingliederung
17. Paedagogik 60
17.1 Intentionale und funktionale Erziehung
17.2 Methoden und Medien des Lehrens und Lernens
17.3 Sozialpaedagogik
18. Sonderpaedagogik 80
18.1 Grundlagen der Sonderpaedagogik
18.2 Schwerhoerigenpaedagogik
18.3 Gehoerlosenpaedagogik
19. Stimmbildung 100
19.1 Atemtypen
19.2 Atemfuehrung
19.3 Stimmhygiene
20. Sprecherziehung 100
20.1 Sprechgestaltung
20.2 Rhetorik
----
insgesamt 1.740
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 1897
Praktische Ausbildung
Stunden
1. Hospitationen in 340
1.1 Phoniatrie und Logopaedie
1.2 anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen
(mindestens 100 Stunden)
2. Praxis der Logopaedie 1.520
2.1 Uebungen zur Befunderhebung
2.2 Uebungen zur Therapieplanung
2.3 Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung
3. Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehoerigen des
therapeutischen Teams auf den Gebieten der 240
3.1 Audiologie und Paedaudiologie
3.2 Psychologie einschliesslich Selbsterfahrungstechniken
3.3 Musiktherapie
----
insgesamt 2.100
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2)
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage 3,
Fundstelle: BGBl. I 1980, 1898)
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage 4,
Fundstelle: BGBl. I 1980, 1899)
Anlage 5 (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 1900
Urkunde
ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
-9-
"Logopaede"
Herr/Frau/Fraeulein +).............................................
geboren am ........ in .........................................
erhaelt auf Grund des Gesetzes ueber den Beruf des Logopaeden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) mit Wirkung vom heutigen Tag die
Erlaubnis, eine Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung
"Logopaed(e)in"
auszuueben.
Ort, Datum
-------------------
-------------------
(Unterschrift) Siegel
Nichtzutreffendes streichen
- 10 -