Verordnung ueber die Liquiditaet der
Institute (Liquiditaetsverordnung - LiqV)
LiqV

vom  14.12.2006



"Liquiditaetsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117)"

§ 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/46/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 ueber die Aufnahme,
Ausuebung und Beaufsichtigung der Taetigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S.
39).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2007    Aenderungsvorschrift - kein Textnachweis      Amtlicher Hinweis des
     Umsetzung der
       EGRL 46/2000               (CELEX Nr: 300L0046)

Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 16
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach
Anhoerung der Spitzenverbaende der Institute:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Kreditinstitute und
2. Finanzdienstleistungsinstitute, die
   a) Eigenhandel betreiben oder
   b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt
      sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
      verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.

Auf E-Geld-Institute findet nur § 9 Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, wenn
1. die zustaendige auslaendische Aufsichtsbehoerde und die Bundesanstalt fuer
   Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine Vereinbarung ueber die
   gegenseitige Anerkennung der Liquiditaetsregeln getroffen haben,
2. die Zweigniederlassung vollstaendig in das Liquiditaetsmanagement der Zentrale
   eingebunden ist,
3. die Zentrale gegenueber der Bundesanstalt schriftlich erklaert, dass die Liquiditaet
   der Zweigniederlassung jederzeit sichergestellt wird und
4. die Bundesanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 3
   schriftlich bestaetigt hat.

§ 2 Ausreichende Liquiditaet
(1) Die Liquiditaet eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde
Liquiditaetskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Die Liquiditaetskennzahl gibt
das Verhaeltnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfuegbaren Zahlungsmitteln und den
                                             -1-
      
                                                                              

waehrend dieses Zeitraumes abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. Zahlungsmittel und
Zahlungsverpflichtungen sind jeweils einem der folgenden Laufzeitbaender zuzuordnen:
faellig
1. taeglich oder in bis zu einem Monat (Laufzeitband 1),
2. in ueber einem Monat bis zu drei Monaten (Laufzeitband 2),
3. in ueber drei Monaten bis zu sechs Monaten (Laufzeitband 3),
4. in ueber sechs Monaten bis zu zwoelf Monaten (Laufzeitband 4).

(2) Das Institut hat Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die das Verhaeltnis zwischen
den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den Laufzeitbaendern
nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 angeben. Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen
erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditaetskennzahl nach Absatz 1 Satz 2.
Ueberschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren
Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als zusaetzliches Zahlungsmittel
bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in dem naechsthoeheren Laufzeitband zu
beruecksichtigen.

§ 3 Zahlungsmittel
(1) Als Zahlungsmittel sind im Laufzeitband 1 vorbehaltlich Absatz 3 zu erfassen
1. Kassenbestand,
2. Guthaben bei Zentralnotenbanken,
3. Inkassopapiere,
4. unwiderrufliche Kreditzusagen, die das Institut von einem anderen Kreditinstitut
   oder der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau erhalten hat,
5. nicht wie Anlagevermoegen bewertete Wertpapiere, die zum Handel auf einem
   geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/
   EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber Maerkte
   fuer Finanzinstrumente, zur Aenderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
   Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
   und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1),
   zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europaeischen Parlaments
   und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) in einem Staat des
   Europaeischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierboerse nach § 1 Abs. 3e des
   Kreditwesengesetzes zugelassen sind (boersennotierte Wertpapiere), einschliesslich
   der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschaeften
   oder Leihgeschaeften uebertragenen Papiere,
6. Vermoegensgegenstaende, die von der Europaeischen Zentralbank oder der
   Zentralnotenbank eines Staates, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen
   ein KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitaetsverordnung von 0
   Prozent erhalten wuerden, nach dem jeweiligen Verzeichnis als refinanzierungsfaehige
   Sicherheiten anerkannt werden, wobei das Kreditinstitut im Sitzland der
   Zentralnotenbank eine Zweigniederlassung haben muss, wenn diese nicht dem
   Europaeischen System der Zentralbanken angehoert, einschliesslich der dem Institut als
   Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschaeften oder Leihgeschaeften
   uebertragenen Vermoegensgegenstaende, sofern nicht bereits nach Nummer 5 erfasst (bei
   nullgewichteten Zentralnotenbanken refinanzierungsfaehige Vermoegensgegenstaende),
7. nicht wie Anlagevermoegen bewertete gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a
   des Kreditwesengesetzes, einschliesslich der dem Institut als Pensionsnehmer
   oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschaeften oder Leihgeschaeften uebertragenen
   gedeckten Schuldverschreibungen, und
8. in Hoehe von 90 Prozent der jeweiligen Ruecknahmepreise nicht wie Anlagevermoegen
   bewertete Anteile an richtlinienkonformen Sondervermoegen im Sinne von §§ 46 bis
   65 des Investmentgesetzes, Spezial-Sondervermoegen im Sinne von §§ 91 bis 95
   des Investmentgesetzes, deren Vertragsbedingungen Anlagegrundsaetze und -grenzen
   vorsehen, die denen richtlinienkonformer Sondervermoegen im Sinne von §§ 46 bis
   65 des Investmentgesetzes entsprechen, und EG-Investmentanteile im Sinne von §

                                            -2-
      
                                                                              

   2 Abs. 10 des Investmentgesetzes, die denen richtlinienkonformer Sondervermoegen
   im Sinne von §§ 46 bis 65 des Investmentgesetzes entsprechen, soweit fuer die
   Anteile an auslaendischen Sondervermoegen die Ruecknahme- und Abwicklungsregelungen
   entsprechend den Regeln fuer Anteile an den vorgenannten inlaendischen Sondervermoegen
   (Investmentanteile) gelten.

(2) Als Zahlungsmittel sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbaendern 1
bis 4 vorbehaltlich Absatz 3 zu erfassen
1. Forderungen an Zentralnotenbanken,
2. Forderungen an Kreditinstitute,
3. Forderungen an Kunden,
4. bei Zentralnotenbanken refinanzierbare Wechsel, die nicht bereits unter die Nummer
   2 oder 3 fallen,
5. Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rueckgabe der verliehenen
   Wertpapiere,
6. andere als die unter Absatz 1 erfassten Schuldverschreibungen und andere
   festverzinsliche Wertpapiere, einschliesslich der dem Institut als Pensionsnehmer
   oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschaeften oder Leihgeschaeften uebertragenen
   festverzinslichen Wertpapiere,
7. Sachforderungen des Pensionsgebers auf Rueckuebertragung von Wertpapieren im Rahmen
   echter Pensionsgeschaefte,
8. Geldforderungen des Pensionsnehmers aus unechten Pensionsgeschaeften in Hoehe des
   vereinbarten Rueckzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der uebertragenen
   Wertpapiere unter diesem liegt, und
9. Ausgleichsforderungen gegen die oeffentliche Hand (insbesondere Ausgleichsfonds
   Waehrungsumstellung), einschliesslich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch,
   soweit sie nicht von Absatz 1 Nr. 5 erfasst werden,
soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag die Dauer eines Jahres nicht
uebersteigen.

(3) Keine liquiditaetswirksamen Zahlungsmittel im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind
1. Forderungen und Wechsel, auf die Einzelwertberichtigungen gebildet worden sind,
   wenn aktuelle Leistungsstoerungen vorliegen,
2. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen,
3. zurueckgekaufte Schuldverschreibungen eigener Emissionen, die die Voraussetzungen
   des § 20a des Kreditwesengesetzes nicht erfuellen,
4. im Rahmen von Pensionsgeschaeften oder Leihgeschaeften uebertragene Wertpapiere fuer
   die Dauer des Geschaefts beim Pensionsgeber oder Verleiher,
5. als Sicherheiten gestellte Wertpapiere, die der Verfuegung durch das Institut
   entzogen sind, fuer den Zeitraum der Sicherheitenbestellung, es sei denn, sie sind
   bei einer Zentralnotenbank des Europaeischen Systems der Zentralbanken verpfaendet,
   und
6. andere als die in Absatz 1 Nr. 8 aufgefuehrten Investmentanteile, soweit sie nicht
   von Absatz 1 Nr. 5 als Zahlungsmittel erfasst sind.

§ 4 Zahlungsverpflichtungen
(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen
1. 40 Prozent der taeglich faelligen Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten,
2. 10 Prozent der taeglich faelligen Verbindlichkeiten gegenueber Kunden,
3. 10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-
   Rechnungslegungsverordnung,
4. 5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,

                                            -3-
       
                                                                               

5. 5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus uebernommenen Buergschafts- oder
   Gewaehrleistungsverpflichtungen,
6. 5 Prozent des Haftungsbetrags aus der Bestellung von Sicherheiten fuer fremde
   Verbindlichkeiten,
7. 20 Prozent der Platzierungs- oder Uebernahmeverpflichtungen und
8. 20 Prozent der noch nicht in Anspruch genommenen, unwiderruflich zugesagten
   Kredite, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nr. 12 oder Absatz 3 zu erfassen sind.

(2) Als Zahlungsverpflichtungen sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den
Laufzeitbaendern 1 bis 4 zu erfassen
1.    Verbindlichkeiten gegenueber einer Zentralnotenbank,
2.    Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten, soweit sie nicht unter Nummer 3
      fallen,
3.    20 Prozent der Verbindlichkeiten von Zentralbanken gegenueber ihren Girozentralen
      und Zentralkassen sowie von Girozentralen und Zentralbanken gegenueber
      angeschlossenen Sparkassen und Kreditgenossenschaften,
4.    Verbindlichkeiten gegenueber Kunden, soweit sie nicht unter Nummer 12 fallen,
5.    Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rueckgabe entliehener
      Wertpapiere,
6.    Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der Rueckgabepflicht von Wertpapieren
      im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschaeften,
7.    Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschaeften in Hoehe
      des vereinbarten Rueckzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der uebertragenen
      Wertpapiere unter diesem liegt,
8.    verbriefte Verbindlichkeiten,
9.    nachrangige Verbindlichkeiten,
10.   Genussrechtskapital,
11.   sonstige Verbindlichkeiten und
12.   20 Prozent des nicht in Anspruch genommenen Teils qualifizierter Verbriefungs-
      Liquiditaetsfazilitaeten im Sinne des § 230 Abs. 2 der Solvabilitaetsverordnung,
      die nicht jederzeit fristlos und bedingungslos vom Institut gekuendigt werden
      koennen, wenn eine Inanspruchnahme zwischen den Refinanzierungsterminen fuer die
      Verbriefungstransaktion ausgeschlossen ist,
wenn die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag ein Jahr nicht uebersteigen.

(3) Die waehrend der auf den Meldestichtag folgenden zwoelf Monate erwarteten
Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitionskredite und grundpfandrechtlich
gesicherter Darlehen, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind zu erfassen in
Hoehe von
1. 12 Prozent im Laufzeitband 1,
2. 16 Prozent im Laufzeitband 2,
3. 24 Prozent im Laufzeitband 3 und
4. 48 Prozent im Laufzeitband 4.

§ 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschaefte
(1) Im Rahmen echter Pensionsgeschaefte verpensionierte Wertpapiere sind dem Bestand
des Pensionsnehmers zuzurechnen, der eine daraus resultierende Sachverbindlichkeit
zur Rueckgabe der Papiere zu beruecksichtigen hat. Der Pensionsnehmer hat in Hoehe
des vereinbarten Rueckzahlungsbetrags eine Geldforderung gegenueber dem Pensionsgeber
anzurechnen. Der Pensionsgeber hat anstelle der Wertpapiere eine Sachforderung
auf Rueckgabe der Papiere zu erfassen. Er hat eine Geldverbindlichkeit in Hoehe des
vereinbarten Rueckzahlungsbetrags gegenueber dem Pensionsnehmer zu beruecksichtigen.

                                             -4-
      
                                                                              

(2) Im Rahmen unechter Pensionsgeschaefte vom Pensionsnehmer erworbene Wertpapiere sind
vom Bestand des Pensionsgebers abzusetzen, der an deren Stelle die vom Pensionsnehmer
erhaltenen Geldmittel anrechnet. Der Pensionsnehmer hat die Wertpapiere anstelle
der abgeflossenen Geldmittel seinem Bestand zuzurechnen. Liegt der Marktkurs der
verpensionierten Wertpapiere unter dem vereinbarten Rueckzahlungsbetrag,
1. sind die verpensionierten Wertpapiere wieder dem Bestand des Pensionsgebers
   zuzurechnen, der in Hoehe des vereinbarten Rueckzahlungsbetrags eine
   Geldverbindlichkeit gegenueber dem Pensionsnehmer zu beruecksichtigen hat, und
2. ist eine Geldforderung gegenueber dem Pensionsgeber in Hoehe des vereinbarten
   Rueckzahlungsbetrags beim Pensionsnehmer anzurechnen, der die Wertpapiere vom
   Bestand abzusetzen hat.

(3) Im Rahmen von Leihgeschaeften uebertragene Wertpapiere sind vom Bestand des
Verleihers abzusetzen und dem Entleiher zuzurechnen. Der Entleiher hat eine
Sachverbindlichkeit zur Rueckgabe der Papiere zu beruecksichtigen, der eine Sachforderung
beim Verleiher in entsprechender Hoehe gegenuebersteht.

§ 6 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage sind bei
1. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 7 die Marktkurse der zugrunde liegenden
   Wertpapiere bei geschaeftstaeglicher Marktbewertung,
2. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 die nach den entsprechenden
   Bewertungsgrundsaetzen der jeweiligen Zentralnotenbank ermittelten Werte der
   zugrunde liegenden Vermoegensgegenstaende abzueglich dem von der jeweiligen
   Zentralnotenbank vorgesehenen Bewertungsabschlag,
3. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 die Ruecknahmepreise,
4. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2
   Nr. 7 bis 9 die Rueckzahlungsbetraege,
5. Wertpapierposten und wertpapierbezogenen Sachforderungen und Sachverbindlichkeiten
   im Rahmen von Pensions- und Leihgeschaeften die Marktkurse der Wertpapiere bei
   geschaeftstaeglicher Marktbewertung,
6. den uebrigen Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen die Buchwerte.
Marktkurse sind die am jeweiligen Meldestichtag amtlich festgestellten Kurse oder,
falls nicht verfuegbar, die vom Institut ermittelten Marktwerte. Werden die Wertpapiere
an mehreren Maerkten amtlich notiert, so verwendet das Institut Marktkurse nach einer
institutsintern festgelegten Methode, die einheitlich und dauerhaft anzuwenden und
zu dokumentieren ist. Die Ermittlung der Marktwerte ist vom Institut fuer den letzten
Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie fuer den laufenden
Meldezeitraum zu dokumentieren und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzulegen.
Mit Ausnahme der Zahlungsmittel nach Satz 1 Nr. 2 duerfen Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Hoehe von 90 Prozent des Buchwerts
und boersennotierte Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere im Bestand
in Hoehe von 80 Prozent des Buchwerts angesetzt werden, wenn das Institut keine
geschaeftstaegliche Marktbewertung durchfuehrt. Von den Buchwerten der Aktivposten
sind Wertberichtigungen fuer das Laenderrisiko, Pauschalwertberichtigungen und
Einzelwertberichtigungen abzusetzen, wenn diese die Anrechnung der Aktivposten nach § 3
Abs. 3 Nr. 1 nicht ausschliessen.

(2) Ist ein Institut aus meldetechnischen Gruenden nicht im Stande, die
Wertberichtigungen von den jeweiligen Aktivposten abzuziehen, kann es ein vereinfachtes
Verfahren zur Absetzung der Wertberichtigungen anwenden. Bei diesem Verfahren sind,
entsprechend dem Anteil der anrechenbaren Liquiditaetsposten an der Gesamtsumme
saemtlicher Aktiva, auf die sich die Wertberichtigungen beziehen, die insgesamt
gebildeten Wertberichtigungen von den Zahlungsmitteln
a) des Laufzeitbandes 1 (Standardverfahren) oder
b) aus allen Laufzeitbaendern (alternatives Verfahren)

                                            -5-
      
                                                                              

abzusetzen. Entscheidet sich ein Institut fuer das alternative Verfahren, hat es beim
Abzug der Wertberichtigungen die den Zahlungsmitteln zugrunde liegende Laufzeitstruktur
zu beruecksichtigen. Einzelwertberichtigungen, die eine Nichtanrechnung der betreffenden
Forderungen und Wechsel bewirken, duerfen unberuecksichtigt bleiben. Institute, die
beabsichtigen, das vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen, muessen dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor erstmaliger Anwendung anzeigen. In
der Anzeige ist anzugeben, auf welche Wertberichtigungen das Verfahren angewandt
wird und welche Aktiva einbezogen werden. Die Bundesanstalt kann die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens untersagen, wenn begruendete Zweifel bestehen, dass die aus
Wertberichtigungen resultierenden liquiditaetseinschraenkenden Effekte nicht ausreichend
abgebildet werden.

(3) Fuer die Umrechnung von auf fremde Waehrungen lautenden Aktiv- und Passivposten gilt
§ 5 der Solvabilitaetsverordnung entsprechend.

§ 7 Restlaufzeiten
Als Restlaufzeit gilt
1. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Faelligkeitstag der
   jeweiligen Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen vorbehaltlich der Nummern 2
   bis 6,
2. die jeweilige Kuendigungsfrist bei ungekuendigten Kuendigungsgeldern, wobei eine
   Kuendigungssperrfrist hinzuzurechnen ist,
3. der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und der Faelligkeit des
   Teilbetrags bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmaessig in Teilbetraegen
   zu tilgen sind, ungeachtet dessen, ob die Teilbetraege einen Zinsanteil enthalten
   oder nicht,
4. die verbleibende Geschaeftsdauer bei Sachforderungen aus echten Pensions-
   und Leihgeschaeften mit Wertpapieren im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie bei daraus
   resultierenden Sachverbindlichkeiten und Wertpapierposten des Pensionsgebers aus
   unechten Pensionsgeschaeften,
5. die verbleibende Geschaeftsdauer zuzueglich der am Ende des Geschaefts geltenden
   Restlaufzeiten der Wertpapiere bei Sachforderungen aus echten Pensions- und
   Leihgeschaeften mit anderen als den unter Nummer 4 genannten Wertpapieren und bei
   daraus resultierenden Sachverbindlichkeiten und Wertpapierposten des Pensionsgebers
   aus unechten Pensionsgeschaeften und
6. die verbleibende Geschaeftsdauer bei Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten aus
   echten und unechten Pensionsgeschaeften.
Vorzeitige Kuendigungsmoeglichkeiten sind bei Verbindlichkeiten zu beruecksichtigen.
Sie sind bei Forderungen und Wertpapieren im Bestand unberuecksichtigt zu lassen. Bei
Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmaessig in Teilbetraegen getilgt werden,
sind die Rueckzahlungsbetraege in Hoehe der jeweiligen Teilbetraege in die betreffenden
Laufzeitbaender einzustellen. Tagesgelder und Gelder mit taeglicher Kuendigung gelten
nicht als taeglich faellig. Sie werden wie Festgelder mit eintaegiger Laufzeit behandelt.

§ 8 Regelung fuer Bausparkassen
Bausparkassen muessen abweichend von den §§ 3 bis 7 den Unterschiedsbetrag zwischen
Bauspareinlagen und Bauspardarlehen in Hoehe von 10 Prozent der Buchwerte unter den
Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 im Laufzeitband 1 anrechnen. Die Zahlungsmittel
und Zahlungsverpflichtungen aus dem ausserkollektiven Geschaeft der Bausparkassen sind
nach den §§ 3 bis 7 zu erfassen.

§ 9 Kapitalanlagebeschraenkungen fuer E-Geld-Institute
(1) E-Geld-Institute legen Gelder mindestens in Hoehe des Betrags ihrer
Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes
ausschliesslich in folgende Aktiva an:
1. Kassenbestand und gleichwertige Posten,

                                            -6-
      
                                                                              

2. Aktiva, deren Erfuellung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank
   geschuldet oder ausdruecklich gewaehrleistet wird, sofern das KSA-Risikogewicht
   fuer von dieser Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldete unbesicherte
   Zahlungsverpflichtungen nach § 26 Nr. 1 bis 3 der Solvabilitaetsverordnung nicht
   hoeher als 0 Prozent ist,
3. Aktiva, deren Erfuellung von den Europaeischen Gemeinschaften geschuldet oder
   ausdruecklich gewaehrleistet wird,
4. Aktiva, deren Erfuellung von einer der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der
   Solvabilitaetsverordnung genannten Adressen geschuldet oder ausdruecklich
   gewaehrleistet wird,
5. Aktiva, die nachweislich durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen einer
   der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Solvabilitaetsverordnung genannten Adressen
   besichert sind,
6. Sichteinlagen bei Kreditinstituten, von denen geschuldete unbesicherte
   Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von hoechstens 20 Prozent nach § 31
   Nr. 1 oder 2 der Solvabilitaetsverordnung erhalten, und
7. Wertpapiere hoher Anlagequalitaet nach § 303 Abs. 3 Satz 2 der
   Solvabilitaetsverordnung, die nicht in den Nummern 2 bis 5 erfasst werden und
   nicht von Unternehmen ausgegeben wurden, die eine bedeutende Beteiligung nach §
   1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an dem E-Geld-Institut halten oder die in den
   konsolidierten Abschluss solcher Unternehmen einzubeziehen sind.
Die in Satz 1 genannten Aktiva sind nicht wie Anlagevermoegen zu bewerten. Die in Satz 1
Nr. 2 bis 5 und 7 genannten Aktiva muessen hinreichend liquide sein. Die in Satz 1 Nr. 6
und 7 genannten Anlagen duerfen insgesamt das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geld-
Instituts nicht uebersteigen. Eine Ueberschreitung ist unverzueglich der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(2) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der
Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes,
ist das E-Geld-Institut verpflichtet, die Unterschreitung unverzueglich zu beenden.
Zu diesem Zweck kann die Bundesanstalt befristet zulassen, dass der niedrigere der
folgenden Werte durch andere als die in Absatz 1 genannten Aktiva gedeckt wird:
1. hoechstens 5 Prozent der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch
   genommenen elektronischen Geldes oder
2. die Eigenmittel.

(3) E-Geld-Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach Absatz
1 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderhalbjahres Meldungen mit dem
Vordruck nach Anlage 1 jeweils bis zum 15. Geschaeftstag des auf den Meldestichtag
folgenden Monats einzureichen. Die Meldung ist im papierlosen Verfahren einzureichen.
Die Deutsche Bundesbank veroeffentlicht im Internet das fuer eine elektronische
Dateneinreichung zu verwendende Satzformat und den Einreichungsweg. Sie leitet die
Meldungen an die Bundesanstalt weiter.

§ 10 Verwendung von institutseigenen Liquiditaetsrisikomess- und -
steuerungsverfahren
(1) Zur Beurteilung der ausreichenden Liquiditaet darf das Institut nach dauerhafter
Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt anstelle der §§ 2 bis 8 ein eigenes
Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahren verwenden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 3 erfuellt werden und die Bundesanstalt dessen Eignung fuer die Zwecke dieser
Verordnung auf Antrag des Instituts schriftlich bestaetigt hat. Die Bundesanstalt kann
ihre Zustimmung an Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, knuepfen und eine bereits
erteilte Zustimmung widerrufen, wenn das Institut die Voraussetzungen nach Absatz 3
nicht mehr erfuellt.

(2) Die Eignung eines institutseigenen Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahrens
wird auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank durchgefuehrten Pruefung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes

                                            -7-
      
                                                                              

beurteilt und nach erteilter Eignungsbestaetigung durch Nachschaupruefungen ueberprueft.
Wesentliche Aenderungen des Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahrens beduerfen
einer erneuten Eignungsbestaetigung nach Absatz 1.

(3) Das Institut hat insbesondere die folgenden Voraussetzungen fuer die Verwendung
eines eigenen Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahrens zu erfuellen:
1. Das Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahren gewaehrleistet unter
   Beruecksichtigung der besonderen institutsspezifischen Verhaeltnisse, der Art
   und Komplexitaet der betriebenen Geschaefte und der Groesse des Instituts eine
   adaequate laufende Ermittlung und Ueberwachung des Liquiditaetsrisikos und stellt die
   Liquiditaetslage eingehender und angemessener dar, als bei Anwendung der §§ 2 bis
   8. Insbesondere soll das Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahren dabei auch
   Aufschluss ueber zu erwartende kurzfristige Nettomittelabfluesse, die Moeglichkeit zur
   Aufnahme unbesicherter Finanzierungsmittel sowie die Auswirkung von Stressszenarien
   ermoeglichen. Das Institut ueberprueft regelmaessig die Einhaltung der Voraussetzungen
   nach Satz 1.
2. Das Institut hat auf der Grundlage des Liquiditaetsrisikomess- und -
   steuerungsverfahrens geeignete, quantitativ zu bemessende Obergrenzen fuer
   Liquiditaetsrisiken, auch unter Beruecksichtigung von Stressszenarien, eingerichtet
   (Limite), die es regelmaessig ueberprueft. Dazu identifiziert das Institut Kenngroessen
   aus seinem Liquiditaetsrisikomessverfahren, die fuer eine aggregierte Darstellung des
   Risikos einer nicht ausreichenden Liquiditaet des Instituts besonders geeignet sind,
   und dokumentiert, bei welchem Niveau dieser Groessen es sich einem nennenswerten,
   mittleren und hohen Risiko einer nicht ausreichenden Liquiditaet ausgesetzt sieht,
   sowie welche Massnahmen es an das Erreichen eines der benannten Niveaus durch eine
   der Kenngroessen knuepft.
3. Das Institut zeigt der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt schriftlich
   unverzueglich an, wenn eine der Kenngroessen nach Nummer 2 das Niveau fuer ein
   mittleres oder hohes Risiko einer nicht ausreichenden Liquiditaet ueberschreitet
   und berichtet ueber die Massnahmen, die es zur Beseitigung der Gefaehrdung getroffen
   hat und zu treffen beabsichtigt. Die Pflicht zur Meldung der Kennzahlen nach § 11
   bleibt unberuehrt.
4. Das Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahren und das interne Limitsystem
   werden fuer das interne Liquiditaetsrisikomanagement und in der Unternehmenssteuerung
   des Instituts verwendet.

(4) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer
Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe ist und die Voraussetzungen nach § 2a
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes erfuellt, oder das uebergeordnetes Unternehmen
ist und die Voraussetzungen nach § 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
erfuellt, darf nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Anwendung
der §§ 2 bis 8 absehen, wenn die Institutsgruppe oder die Finanzholding-Gruppe, der
das Institut angehoert, ein eigenes Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahren
verwendet und die Bundesanstalt dessen Eignung schriftlich bestaetigt hat. Die Absaetze 1
bis 3 gelten entsprechend.

§ 11 Meldungen der Kennzahlen
(1) Die Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 nach
dem Stand zum Meldestichtag Ende des Monats Meldungen mit den Vordrucken nach Anlage
2 und 3 jeweils bis zum 15. Geschaeftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats
einzureichen. Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt eine Fristverlaengerung
bewilligen. Fuer Buergschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften gilt Satz 1 mit
der Massgabe, dass die Meldungen nur zweimal jaehrlich nach dem Stand zum Meldestichtag
Ende Mai und Ende November jeweils bis zum 15. Geschaeftstag des auf den Meldestichtag
folgenden Monats einzureichen sind.

(2) Macht ein Institut von der Moeglichkeit der Verwendung eines eigenen
Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahrens nach § 10 Gebrauch, legt die
Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 im Einzelfall Inhalt und Form der monatlichen


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Meldeanforderungen in ihrer schriftlichen Eignungsbestaetigung fuer das jeweilige
Liquiditaetsrisikomess- und -steuerungsverfahren nach § 10 fest.

(3) Die Meldungen nach den Absaetzen 1 und 2 sind im papierlosen Verfahren einzureichen.
Die Deutsche Bundesbank veroeffentlicht im Internet die fuer eine elektronische
Dateneinreichung nach Absatz 1 zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie
leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Institute haben die Meldungen nach
Anlage 2 und 3 fuer das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre
aufzubewahren.

§ 12 Uebergangsbestimmung
Bis zum 1. Januar 2008 darf ein Institut, das kein E-Geld-Institut ist und das von der
Uebergangsbestimmung nach § 339 Abs. 9 oder 10 der Solvabilitaetsverordnung Gebrauch
macht, abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes II ueber die
Liquiditaet der Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BAnz.
S. 16 985) (Grundsatz II) anwenden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 3 Satz 1)
Meldevordruck LV E
... (nicht darstellbare Abbildung des "Meldevordrucks LV E"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3123)

Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1)
Meldevordruck LV 1
... (nicht darstellbare Abbildung des "Meldevordrucks LV 1"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3124 - 3129)

Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1)
Meldevordruck LV 2
... (nicht darstellbare Abbildung des "Meldevordrucks LV 2"
Fundstelle: BGBl. I 2006, 3130 - 3131)




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