Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Leuchtroehrenglasblaeser/
zur Leuchtroehrenglasblaeserin
(Leuchtroehrenglasblaeser-
Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV)
LeuchtrAusbV

vom  13.12.1985



"Leuchtroehrenglasblaeser-Ausbildungsverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2291)"


Fussnote

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes
Textnachweis ab: 1. 8.1986

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LeuchtrAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Leuchtroehrenglasblaeser/Leuchtroehrenglasblaeserin wird staatlich
anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.    Berufsbildung,
2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.    Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.    Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.    Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,
6.    Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
7.    Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der
      Leuchtroehrenherstellung,
8.    Wiederaufarbeiten von Leuchtroehren,
9.    Verarbeiten von Glas zu Leuchtroehren,
10.   Einbringen von Leuchtstoffen,
                                              -1-
       
                                                                               

11.   Elektrotechnische Kenntnisse fuer den Betrieb von Leuchtroehren,
12.   Verarbeiten von Elektroden,
13.   Evakuieren und Fuellen von Leuchtroehren,
14.   Einbrennen, Pruefen und Kennzeichnen von Leuchtroehren.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben d bis h fuer das
zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 6 Stunden 3
Arbeitsproben durchfuehren und ein Pruefungsstueck anfertigen. Als Arbeitsproben kommen
insbesondere in Betracht:
1. Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstuecken,
2. Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tischgeblaese,
3. Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgeblaese.
Als Pruefungsstueck kommt insbesondere in Betracht:
Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem Winkel und einer einfachen Rueckfuehrung.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Handskizzen und Zeichnungen,
4. Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5. Leuchtroehrenherstellung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Abschlusspruefung

                                             -2-
      
                                                                              

(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8 Stunden 3
Arbeitsproben durchfuehren und ein Pruefungsstueck anfertigen. Als Arbeitsproben kommen
insbesondere in Betracht:
1. Biegen und Blasen geschlaemmter Glasroehren,
2. formgerechtes Biegen von Glasroehren mit geringem Durchmesser nach vorgegebener
   Zeichnung,
3. Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-Lampe.
Als Pruefungsstueck kommt insbesondere in Betracht:
Eine funktionsfaehige, mit Leuchtstoff und Edelgas gefuellte und entsprechenden
Elektroden versehene Leuchtroehre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei Boegen, einer
schwierigen Rueck- oder einer mehr ebenen Rohrfuehrung nach vorgegebener Zeichnung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   b) elektrotechnische Kenntnisse fuer den Betrieb von Leuchtroehren,
   c) Leuchtstoffe und Edelgase,
   d) Vakuumtechnik;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) anwendungsbezogene Grundrechenarten einschliesslich Prozent- und
      Dreisatzrechnung,
   b) Flaechen-, Koerper- und Gewichtsberechnung;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Anfertigen von Detailzeichnungen,
   b) Lesen und Erlaeutern von Fertigungsunterlagen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.      im Pruefungsfach Technologie                                          120 Minuten
2.      im Pruefungsfach Technische Mathematik                                 90 Minuten
3.      im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                  90 Minuten
4.      im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                         60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.


                                            -3-
       
                                                                               

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Leuchtroehrenglasblaeser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister      fuer     Wirtschaft

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Leuchtroehrenglasblaeser/zur Leuchtroehrenglasblaeserin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 2294 - 2297

                                                                                  zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.            Teil des                       zu vermittelnde
                                                                               in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1      2     3
  1                 2                                 3                               4
      1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
                                      insbesondere Abschluss, Dauer und
                                      Beendigung, erklaeren
                                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten
                                      aus dem Ausbildungsvertrag nennen
                                   c) Moeglichkeiten der beruflichen
                                      Fortbildung nennen
      2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
       Ausbildungsbetriebs (§ 3       Betriebs erlaeutern                   waehrend der
       Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden     gesamten
                                      Betriebs wie Beschaffung, Fertigung,Ausbildung zu
                                      Absatz und Verwaltung erklaeren       vermitteln
                                   c) Beziehungen des ausbildenden
                                      Betriebs und seiner Belegschaft
                                      zu Wirtschaftsorganisationen,
                                      Berufsvertretungen und
                                      Gewerkschaften nennen
                                   d) Grundlagen, Aufgaben
                                      und Arbeitsweise der
                                      betriebsverfassungsrechtlichen


                                             -4-
       
                                                                               

                                                                                   zeitliche
                                                                                  Richtwerte
Lfd.            Teil des                         zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbilds            Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               Ausbildungsjahr
                                                                                1      2     3
 1                  2                                   3                              4
                                        Organe des ausbildenden Betriebs
                                        beschreiben
     3Arbeits- und Tarifrecht,     a)   wesentliche Teile des
      Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)         Arbeitsvertrags nennen
                                   b)   wesentliche Bestimmungen der fuer
                                        den ausbildenden Betrieb geltenden
                                        Tarifvertraege nennen
                                   c)   Aufgaben des betrieblichen
                                        Arbeitsschutzes sowie der
                                        zustaendigen Berufsgenossenschaft und
                                        der Gewerbeaufsicht erlaeutern
                                   d)   wesentliche Bestimmungen der fuer
                                        den ausbildenden Betrieb geltenden
                                        Arbeitsschutzgesetze nennen
     4Unfallverhuetung,            a)    berufsbezogene
      Umweltschutz und rationelle       Arbeitsschutzvorschriften bei den
      Energieverwendung (§ 3 Nr.        Arbeitsablaeufen anwenden
      4)                          b)    Verhaltensweisen bei Unfaellen
                                        beschreiben und Massnahmen der Ersten
                                        Hilfe einleiten
                                   c)   wesentliche Vorschriften der
                                        Feuerverhuetung nennen und
                                        Brandschutzeinrichtungen sowie
                                        Brandbekaempfungsgeraete bedienen
                                   d)   Gefahren, die von Giften,
                                        Daempfen, Gasen, Saeuren sowie
                                        leicht entzuendbaren Stoffen und
                                        insbesondere von Quecksilber
                                        ausgehen, beachten
                                   e)   fuer den ausbildenden Betrieb
                                        geltende wesentliche Vorschriften
                                        ueber den Immissions- und
                                        Gewaesserschutz sowie ueber die
                                        Reinhaltung der Luft nennen
                                   f)   die im Ausbildungsbetrieb
                                        verwendeten Energiearten nennen
                                        und Moeglichkeiten rationeller
                                        Energieverwendung im beruflichen
                                        Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
                                        erlaeutern
     5Anfertigen von Zeichnungen a)     Zeichnungen lesen und erlaeutern
      und Handskizzen (§ 3 Nr. 5) b)    Entwuerfe und vorgegebene Zeichnungen
                                        auf fachgerechte Ausfuehrbarkeit
                                        ueberpruefen
                                   c)   Profilarten unterscheiden
                                   d)   Handskizzen anfertigen und vermassen
                                   e)   Zeichnungen nach Glasmuster im
                                        Massstab 1:1 anfertigen
                                   f)   Arbeitsablauf nach Anweisung
                                        festlegen
     6Handhaben, Pflegen und       a)   Werkzeuge fuer die Heissverformung von
      Warten von Werkzeugen,            Glasroehren handhaben
      Maschinen und Anlagen (§ 3   b)   Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
      Nr. 6)                            der Leuchtroehrenherstellung
                                        unter Beachtung entsprechender
                                        Vorschriften pflegen und warten


                                               -5-
       
                                                                               

                                                                                  zeitliche
                                                                                 Richtwerte
Lfd.            Teil des                       zu vermittelnde
                                                                               in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                              Ausbildungsjahr
                                                                               1      2     3
 1                  2                                  3                              4
                                    c) Wirkungsweise und Verwendungsbereich
                                       von Tisch- und Handgeblaese sowie
                                       Gasfloete erlaeutern sowie Flamme nach
                                       Bedarf einstellen und regulieren
     7Kenntnisse des Glases         a) Einteilung des Glases nach
      und anderer Werk- und            Zusammensetzung, Art und Verwendung
      Hilfsstoffe in der               beschreiben
      Leuchtroehrenherstellung (§    b) Eigenschaften und Wirkungen von
      3 Nr. 7)                         Werkstoffen, insbesondere von
                                                                               4
                                       Leuchtstoffen, Edelgasen und
                                       Quecksilber, beschreiben
                                    c) Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von
                                       Heizgas, Pressluft und Sauerstoff in
                                       der Flamme beschreiben
     8Wiederaufarbeiten von         a) vorhandene Elektroden absprengen
      Leuchtroehren (§ 3 Nr. 8)      b) Quecksilber unter Beachtung der
                                       Sicherheitsvorschriften entfernen
                                       und der Wiederaufbereitung zufuehren    10
                                    c) vorhandene Leuchtstoffe mit der
                                       Ultraviolett-Lampe bestimmen und
                                       auswaschen
     9Verarbeiten von Glas zu       a) Glasbedarf fuer die zu
      Leuchtroehren (§ 3 Nr. 9)         fertigenden Systeme ermitteln und       4
                                       zusammenstellen
                                    b) Laengen anreissen und Glasroehren          4
                                       trennen
                                    c) Glasroehren in der Flamme erhitzen       4
                                       und ausziehen
                                    d) Glasroehren am Tischgeblaese
                                       formgerecht biegen, blasen,            12     4
                                       verengen, ausblasen und auftreiben
                                    e) Glasroehren mit dem Handgeblaese
                                       formgerecht biegen, blasen,             8     6
                                       verengen, ausblasen und auftreiben
                                    f) Rohrstuecke zusammensetzen und                 4
                                       verschmelzen
                                    g) verformte Glasteile in der Flamme       6     4
                                       kuehlen
                                    h) zu erhitzende Laengen an der Gasfloete
                                       einstellen, Glasroehren erhitzen und           8
                                       formgerecht biegen
                                    i) geschlaemmte Glasroehren biegen,                         10
                                       ansetzen und blasen
                                    k) Glasroehren mit geringem Durchmesser                    12
                                       verarbeiten
     10Einbringen von               a) Perl- und Schlaemmverfahren erlaeutern
       Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10)      und Verwendungsbereiche abgrenzen
                                    b) Glasperlen mit Binder nach dem
                                                                                    10
                                       Perlverfahren einbringen und
                                       Glasroehren mit Leuchtstoffen
                                       einstaeuben
     11Elektrotechnische            a) Zusammenhaenge von elektrischer
       Kenntnisse fuer den Betrieb      Spannung, Strom und Leistung
       von Leuchtroehren (§ 3 Nr.       als physikalische Groessen fuer das              6
       11)                             Herstellen und Betreiben von
                                       Leuchtroehrenanlagen aufzeigen

                                             -6-
        
                                                                                

                                                                                   zeitliche
                                                                                  Richtwerte
Lfd.             Teil des                       zu vermittelnde
                                                                                in Wochen im
Nr.       Ausbildungsberufsbilds          Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                               Ausbildungsjahr
                                                                                1      2     3
  1                  2                                   3                             4
                                     b) Spannungsbedarf als Funktion
                                        von Rohrlaenge, -durchmesser und
                                        Entladungsart berechnen
                                     c) Betriebsstroeme nach Farbintensitaet,
                                        Verwendungszweck und Entladungsart
                                        ermitteln
                                     d) wichtige VDE-Vorschriften
                                        nennen und deren Bedeutung fuer
                                        Leuchtroehrenanlagen erlaeutern
      12Verarbeiten von Elektroden   a) Funktion, Aufbau und Belastbarkeit
        (§ 3 Nr. 12)                    von Elektroden beschreiben
                                     b) Elektrodenstellungen bezeichnen und
                                        Profilen zuordnen                            10
                                     c) Elektroden nach Buchstabenprofilen
                                        oder Zeichnungen auswaehlen, ansetzen
                                        und verschmelzen
      13Evakuieren und Fuellen von    a) Aufbau und Funktion einer
        Leuchtroehren (§ 3 Nr. 13)       Vakuumanlage erklaeren
                                        und die entsprechenden
                                        Sicherheitsvorschriften nennen
                                     b) Pumpstengel ansetzen
                                     c) fuer Blauentladung Quecksilber
                                        unter Einhaltung der                                   16
                                        Sicherheitsvorschriften in den
                                        Pumpstengel einfuellen
                                     d) Leuchtroehren durch Abpumpen und
                                        Ausheizen evakuieren
                                     e) Elektroden durch Ausgluehen
                                        aktivieren
                                     f) Spuelgas einfuellen und Leuchtroehren
                                        auf Verunreinigungen pruefen
                                     g) evakuierte Leuchtroehren unter
                                        Anwendung der Drucktabelle mit
                                                                                               6
                                        Edelgas fuellen
                                     h) fuer Blauentladung Quecksilber in der
                                        Leuchtroehre verteilen
                                     i) Pumpstengel abschmelzen
      14Einbrennen, Pruefen           a) Leuchtroehren entsprechend
        und Kennzeichnen von            Elektrodenstaerke und
        Leuchtroehren (§ 3 Nr. 14)       Edelgasfuellung unter Beachtung der
                                        Sicherheitsvorschriften einbrennen
                                     b) Leuchtroehren auf gleichmaessige
                                        Leuchtkraft und Passgenauigkeit
                                                                                               8
                                        pruefen
                                     c) ermittelten Betriebsstrom beim
                                        Einbrennen ueberpruefen und fuer
                                        Transformatorenbedarf festhalten
                                     d) Leuchtroehren betriebsueblich
                                        kennzeichnen

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:

                                              -7-
     
                                                                             

1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
      Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
      gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
      sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf.
   b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
      Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
      technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
      Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
      sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
   c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
      Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
      nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
      Ausbildung nicht moeglich ist.
   d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
      Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
      Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
      bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
      gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
      moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
      ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
      neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
      zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
      unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
      den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
   e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
      eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
   f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
      und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
      der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
      zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
      Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
      Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
      Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
      907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
      Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
      1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
      und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
      Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
      ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
      die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
   h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
      nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.



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i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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