Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Leuchtroehrenglasblaeser/
zur Leuchtroehrenglasblaeserin
(Leuchtroehrenglasblaeser-
Ausbildungsverordnung - LeuchtrAusbV)
LeuchtrAusbV
vom 13.12.1985
"Leuchtroehrenglasblaeser-Ausbildungsverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2291)"
Fussnote
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes
Textnachweis ab: 1. 8.1986
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LeuchtrAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Leuchtroehrenglasblaeser/Leuchtroehrenglasblaeserin wird staatlich
anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,
6. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
7. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der
Leuchtroehrenherstellung,
8. Wiederaufarbeiten von Leuchtroehren,
9. Verarbeiten von Glas zu Leuchtroehren,
10. Einbringen von Leuchtstoffen,
-1-
11. Elektrotechnische Kenntnisse fuer den Betrieb von Leuchtroehren,
12. Verarbeiten von Elektroden,
13. Evakuieren und Fuellen von Leuchtroehren,
14. Einbrennen, Pruefen und Kennzeichnen von Leuchtroehren.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben d bis h fuer das
zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 6 Stunden 3
Arbeitsproben durchfuehren und ein Pruefungsstueck anfertigen. Als Arbeitsproben kommen
insbesondere in Betracht:
1. Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstuecken,
2. Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tischgeblaese,
3. Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgeblaese.
Als Pruefungsstueck kommt insbesondere in Betracht:
Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem Winkel und einer einfachen Rueckfuehrung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Handskizzen und Zeichnungen,
4. Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
5. Leuchtroehrenherstellung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Abschlusspruefung
-2-
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 8 Stunden 3
Arbeitsproben durchfuehren und ein Pruefungsstueck anfertigen. Als Arbeitsproben kommen
insbesondere in Betracht:
1. Biegen und Blasen geschlaemmter Glasroehren,
2. formgerechtes Biegen von Glasroehren mit geringem Durchmesser nach vorgegebener
Zeichnung,
3. Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-Lampe.
Als Pruefungsstueck kommt insbesondere in Betracht:
Eine funktionsfaehige, mit Leuchtstoff und Edelgas gefuellte und entsprechenden
Elektroden versehene Leuchtroehre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei Boegen, einer
schwierigen Rueck- oder einer mehr ebenen Rohrfuehrung nach vorgegebener Zeichnung.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) elektrotechnische Kenntnisse fuer den Betrieb von Leuchtroehren,
c) Leuchtstoffe und Edelgase,
d) Vakuumtechnik;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) anwendungsbezogene Grundrechenarten einschliesslich Prozent- und
Dreisatzrechnung,
b) Flaechen-, Koerper- und Gewichtsberechnung;
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Anfertigen von Detailzeichnungen,
b) Lesen und Erlaeutern von Fertigungsunterlagen;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
-3-
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Leuchtroehrenglasblaeser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Leuchtroehrenglasblaeser/zur Leuchtroehrenglasblaeserin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 2294 - 2297
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags,
insbesondere Abschluss, Dauer und
Beendigung, erklaeren
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der beruflichen
Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Ausbildungsbetriebs (§ 3 Betriebs erlaeutern waehrend der
Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden gesamten
Betriebs wie Beschaffung, Fertigung,Ausbildung zu
Absatz und Verwaltung erklaeren vermitteln
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebs und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
-4-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Organe des ausbildenden Betriebs
beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) Arbeitsvertrags nennen
b) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der
zustaendigen Berufsgenossenschaft und
der Gewerbeaufsicht erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhuetung, a) berufsbezogene
Umweltschutz und rationelle Arbeitsschutzvorschriften bei den
Energieverwendung (§ 3 Nr. Arbeitsablaeufen anwenden
4) b) Verhaltensweisen bei Unfaellen
beschreiben und Massnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der
Feuerverhuetung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekaempfungsgeraete bedienen
d) Gefahren, die von Giften,
Daempfen, Gasen, Saeuren sowie
leicht entzuendbaren Stoffen und
insbesondere von Quecksilber
ausgehen, beachten
e) fuer den ausbildenden Betrieb
geltende wesentliche Vorschriften
ueber den Immissions- und
Gewaesserschutz sowie ueber die
Reinhaltung der Luft nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten nennen
und Moeglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
erlaeutern
5Anfertigen von Zeichnungen a) Zeichnungen lesen und erlaeutern
und Handskizzen (§ 3 Nr. 5) b) Entwuerfe und vorgegebene Zeichnungen
auf fachgerechte Ausfuehrbarkeit
ueberpruefen
c) Profilarten unterscheiden
d) Handskizzen anfertigen und vermassen
e) Zeichnungen nach Glasmuster im
Massstab 1:1 anfertigen
f) Arbeitsablauf nach Anweisung
festlegen
6Handhaben, Pflegen und a) Werkzeuge fuer die Heissverformung von
Warten von Werkzeugen, Glasroehren handhaben
Maschinen und Anlagen (§ 3 b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
Nr. 6) der Leuchtroehrenherstellung
unter Beachtung entsprechender
Vorschriften pflegen und warten
-5-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Wirkungsweise und Verwendungsbereich
von Tisch- und Handgeblaese sowie
Gasfloete erlaeutern sowie Flamme nach
Bedarf einstellen und regulieren
7Kenntnisse des Glases a) Einteilung des Glases nach
und anderer Werk- und Zusammensetzung, Art und Verwendung
Hilfsstoffe in der beschreiben
Leuchtroehrenherstellung (§ b) Eigenschaften und Wirkungen von
3 Nr. 7) Werkstoffen, insbesondere von
4
Leuchtstoffen, Edelgasen und
Quecksilber, beschreiben
c) Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von
Heizgas, Pressluft und Sauerstoff in
der Flamme beschreiben
8Wiederaufarbeiten von a) vorhandene Elektroden absprengen
Leuchtroehren (§ 3 Nr. 8) b) Quecksilber unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften entfernen
und der Wiederaufbereitung zufuehren 10
c) vorhandene Leuchtstoffe mit der
Ultraviolett-Lampe bestimmen und
auswaschen
9Verarbeiten von Glas zu a) Glasbedarf fuer die zu
Leuchtroehren (§ 3 Nr. 9) fertigenden Systeme ermitteln und 4
zusammenstellen
b) Laengen anreissen und Glasroehren 4
trennen
c) Glasroehren in der Flamme erhitzen 4
und ausziehen
d) Glasroehren am Tischgeblaese
formgerecht biegen, blasen, 12 4
verengen, ausblasen und auftreiben
e) Glasroehren mit dem Handgeblaese
formgerecht biegen, blasen, 8 6
verengen, ausblasen und auftreiben
f) Rohrstuecke zusammensetzen und 4
verschmelzen
g) verformte Glasteile in der Flamme 6 4
kuehlen
h) zu erhitzende Laengen an der Gasfloete
einstellen, Glasroehren erhitzen und 8
formgerecht biegen
i) geschlaemmte Glasroehren biegen, 10
ansetzen und blasen
k) Glasroehren mit geringem Durchmesser 12
verarbeiten
10Einbringen von a) Perl- und Schlaemmverfahren erlaeutern
Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10) und Verwendungsbereiche abgrenzen
b) Glasperlen mit Binder nach dem
10
Perlverfahren einbringen und
Glasroehren mit Leuchtstoffen
einstaeuben
11Elektrotechnische a) Zusammenhaenge von elektrischer
Kenntnisse fuer den Betrieb Spannung, Strom und Leistung
von Leuchtroehren (§ 3 Nr. als physikalische Groessen fuer das 6
11) Herstellen und Betreiben von
Leuchtroehrenanlagen aufzeigen
-6-
zeitliche
Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Spannungsbedarf als Funktion
von Rohrlaenge, -durchmesser und
Entladungsart berechnen
c) Betriebsstroeme nach Farbintensitaet,
Verwendungszweck und Entladungsart
ermitteln
d) wichtige VDE-Vorschriften
nennen und deren Bedeutung fuer
Leuchtroehrenanlagen erlaeutern
12Verarbeiten von Elektroden a) Funktion, Aufbau und Belastbarkeit
(§ 3 Nr. 12) von Elektroden beschreiben
b) Elektrodenstellungen bezeichnen und
Profilen zuordnen 10
c) Elektroden nach Buchstabenprofilen
oder Zeichnungen auswaehlen, ansetzen
und verschmelzen
13Evakuieren und Fuellen von a) Aufbau und Funktion einer
Leuchtroehren (§ 3 Nr. 13) Vakuumanlage erklaeren
und die entsprechenden
Sicherheitsvorschriften nennen
b) Pumpstengel ansetzen
c) fuer Blauentladung Quecksilber
unter Einhaltung der 16
Sicherheitsvorschriften in den
Pumpstengel einfuellen
d) Leuchtroehren durch Abpumpen und
Ausheizen evakuieren
e) Elektroden durch Ausgluehen
aktivieren
f) Spuelgas einfuellen und Leuchtroehren
auf Verunreinigungen pruefen
g) evakuierte Leuchtroehren unter
Anwendung der Drucktabelle mit
6
Edelgas fuellen
h) fuer Blauentladung Quecksilber in der
Leuchtroehre verteilen
i) Pumpstengel abschmelzen
14Einbrennen, Pruefen a) Leuchtroehren entsprechend
und Kennzeichnen von Elektrodenstaerke und
Leuchtroehren (§ 3 Nr. 14) Edelgasfuellung unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften einbrennen
b) Leuchtroehren auf gleichmaessige
Leuchtkraft und Passgenauigkeit
8
pruefen
c) ermittelten Betriebsstrom beim
Einbrennen ueberpruefen und fuer
Transformatorenbedarf festhalten
d) Leuchtroehren betriebsueblich
kennzeichnen
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
-7-
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
-8-
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
-9-