Verordnung ueber das leistungsabhaengige
Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung - LStuV)
LStuV
vom 01.07.1997
"Leistungsstufenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002
(BGBl. I S. 3743), die zuletzt durch Artikel 348 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2002 I 3743;
zuletzt geaendert durch Art. 348 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 4.7.1997
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das leistungsabhaengige Aufsteigen und das Verbleiben in den
Stufen des Grundgehalts bei Bundesbeamtinnen, Bundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Sie ist nicht anzuwenden auf
Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden.
§ 2 Festsetzung einer Leistungsstufe
(1) Die Festsetzung einer Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender
Gesamtleistungen. Erbringt die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat
dauerhaft herausragende Gesamtleistungen, kann die naechsthoehere Stufe des Grundgehalts
vorzeitig festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen
Leistungseinschaetzung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert.
(2) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen
darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen,
Beamten, Soldatinnen und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt
noch nicht erreicht haben, nicht uebersteigen. Bei Anstalten Stiftungen und
Koerperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann
in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe gewaehrt
werden.
(3) Der Zeitpunkt des Aufsteigens in die naechsthoeheren Stufen bleibt von der
Festsetzung einer Leistungsstufe unberuehrt. Eine Leistungsstufe soll nicht innerhalb
eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit hoeherem Endgrundgehalt gewaehrt
werden. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die
Gewaehrung.
§ 3 Verbleiben in der Stufe
(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin, eines Beamten, einer
Soldatin oder eines Soldaten nicht den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen
durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt sie oder er in der bisherigen
Stufe des Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten
dienstlichen Beurteilung. Ist diese aelter als zwoelf Monate, muessen die Minderungen der
Leistungen in einer aktuellen Ergaenzung dargestellt werden. Es koennen nur Minderungen
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der Leistungen beruecksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen worden
ist.
(2) Wird festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt oder Dienstposten
verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genuegen, ist die Beamtin, der Beamte,
die Soldatin oder der Soldat vom ersten Tag des Monats an, in dem diese erneute
Feststellung erfolgt, der naechsthoeheren Stufe zugeordnet. Die Feststellung erfolgt auf
der Grundlage einer Leistungseinschaetzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt.
Eine ueber der naechsthoeheren Stufe liegende weitere Stufe wird fruehestens nach Ablauf
jeweils eines Jahres erreicht.
§ 4 Entscheidungsberechtigte und Verfahren
(1) In den obersten Bundesbehoerden entscheidet die Leitung einer Abteilung ueber
die Gewaehrung von Leistungsstufen und das Verbleiben in den Stufen. Fuer Bereiche in
obersten Bundesbehoerden, die keiner Leitung einer Abteilung unterstehen, legt die
Leitung der obersten Bundesbehoerde die zur Entscheidung Berechtigten fest. In den
uebrigen Bundesbehoerden bestimmt deren Leitung unter Beruecksichtigung des Grundsatzes
der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Leitung der obersten
Bundesbehoerde kann abweichende Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der
dezentralen Vergabe zu beruecksichtigen.
(2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen
darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen
und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das
Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht uebersteigen. Dabei sollen die
Entscheidungsberechtigten alle Laufbahngruppen beruecksichtigen und eine angemessene
Verteilung auf Frauen und Maenner beachten. Vor der Entscheidung sollen die uebrigen
Vorgesetzten der Beamtin, des Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehoert werden.
(3) Die Leitung der obersten Bundesbehoerde kann bis zu einem Fuenftel der
Vergabemoeglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere uebertragen. Fuer die
Leitungen der uebrigen Bundesbehoerden gilt Satz 1 entsprechend fuer ihren Bereich, soweit
die Leitung der obersten Bundesbehoerde nichts anderes bestimmt.
(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehoerden und die Leitungen der uebrigen
Bundesbehoerden koennen die Befugnisse nach den Absaetzen 1 und 3 einer Vertretung
uebertragen.
(5) Bei den Entscheidungen nach den Absaetzen 1 bis 4 sind die haushaltsrechtlichen
Moeglichkeiten zu beachten.
§ 5 Vorschriften fuer besondere Teile des oeffentlichen Dienstes
(1) Bei der Bundesanstalt fuer Immobilienaufgaben, der Bundesagentur fuer Arbeit
und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungstraegern, die das Recht besitzen,
Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Beruecksichtigung des
Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstaende
der bundesunmittelbaren Sozialversicherungstraeger koennen ihre Befugnisse auf die
Geschaeftsfuehrung uebertragen.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm
bestimmte Stelle trifft fuer die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtinnen und
Beamten Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.
§ 6
(Inkrafttreten)
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