Verordnung ueber die Gewaehrung von Praemien
und Zulagen fuer besondere Leistungen
(Leistungspraemien- und -zulagenverordnung -
LPZV)
LPZV

vom  01.07.1997



"Leistungspraemien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 37 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2002 I 3745;
           Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 37 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 4.7.1997

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewaehrung von Leistungspraemien und Leistungszulagen an
Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A.

§ 2 Allgemeines
(1) Fuer herausragende besondere Einzelleistungen kann eine Leistungspraemie oder
Leistungszulage gewaehrt werden. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem
Dienstherrn vergebenen Leistungspraemien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl
der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen
und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht uebersteigen.
Eine Ueberschreitung des Prozentsatzes nach Satz 2 ist in dem Umfang zulaessig, in
dem von der Moeglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Durch eine herausragende
besondere Einzelleistung entsteht kein Anspruch auf deren Gewaehrung. Bei Anstalten,
Stiftungen und Koerperschaften mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in den
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer
Beamtin oder einem Beamten eine Leistungspraemie oder Leistungszulage gewaehrt werden.

(2) Leistungspraemien und Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung
an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere
vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungspraemie oder Leistungszulage
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Sie duerfen zusammen 150 Prozent des in § 3 Abs. 2
Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht uebersteigen; massgeblich ist die
hoechste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich
Beteiligten.

(3) Leistungspraemien und Leistungszulagen duerfen nicht neben einer Mehrarbeitsverguetung
oder einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden,
soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewaehrt werden, sowie in Bereichen, in
denen
1. Zuwendungen fuer besondere Leistungen nach § 31 Abs. 4 des Bundesbankgesetzes,
2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung oder


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3. Zulagen der Deutschen Bahn AG oder der nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 des Deutsche
   Bahn Gruendungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften
gewaehrt werden. Neben einer Zulage fuer die Taetigkeit bei obersten Bundesbehoerden sowie
bei obersten Gerichtshoefen des Bundes koennen Leistungspraemien und Leistungszulagen nur
in dem Umfang gewaehrt werden, in dem von der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs.
7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird.

§ 3 Leistungspraemie
(1) Die Leistungspraemie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen
Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungspraemie wird als Einmalzahlung gewaehrt. Die Hoehe soll entsprechend
der erbrachten Leistung bemessen werden; es kann ein Betrag bis zur Hoehe des
Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin, der Beamte, die Soldatin
oder der Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung angehoert, zuerkannt werden. Bei
Teilzeitbeschaeftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte
Anfangsgrundgehalt massgebend.

§ 4 Leistungszulage
(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer bereits ueber einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten erbrachten, auch fuer die Zukunft erwarteten herausragenden
besonderen Einzelleistung und dem Anreiz, diese Leistung auch kuenftig zu erbringen.
Die Leistungszulage kann fuer bis zu drei Monate rueckwirkend gewaehrt werden. Bei
Leistungsabfall ist sie fuer die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Hoehe und die Dauer der Gewaehrleistung sind entsprechend der erbrachten
Leistung zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Hoehe von 7 Prozent des
Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin, der Beamte, die Soldatin
oder der Soldat bei der Festsetzung der Leistungszulage angehoert, zuerkannt werden.
Die Leistungszulage darf laengstens fuer einen zusammenhaengenden Zeitraum von einem
Jahr gewaehrt werden; innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verlaengerung der Zahlung
zulaessig. Die erneute Gewaehrung einer Leistungszulage ist fruehestens ein Jahr nach
Ablauf dieses Zeitraumes zulaessig. Bei Teilzeitbeschaeftigten ist das nach § 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt massgebend. Die Leistungszulage
wird nachtraeglich gezahlt.

§ 5 Entscheidungsberechtigte und Verfahren
(1) In den Bundesbehoerden bestimmt deren Leitung unter Beruecksichtigung des Grundsatzes
der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten; die Leitung der obersten
Bundesbehoerde kann diese Entscheidung an sich ziehen. In den Faellen des § 2 Abs.
3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehoerden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der
Leistungsstufenverordnung entsprechend.

(2) Die Entscheidungsberechtigten haben in der Entscheidung darzulegen, was sie
als herausragende besondere Einzelleistung ansehen. Die Gesamtzahl der von den
Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungspraemien und Leistungszulagen
darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen
und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht ueberschreiten.
Die Entscheidungsberechtigten koennen den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang
ueberschreiten, in dem sie von der Moeglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach §
27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes keinen Gebrauch machen. Dabei sollen sie
alle Laufbahngruppen beruecksichtigen und eine angemessene Verteilung auf Frauen und
Maenner beachten. Vor der Entscheidung sollen die uebrigen Vorgesetzten der Beamtin, des
Beamten, der Soldatin oder des Soldaten gehoert werden.

(3) Die Leitung der obersten Bundesbehoerde kann bis zu einem Fuenftel der
Vergabemoeglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere uebertragen. Fuer die
Leitungen der uebrigen Bundesbehoerden gilt Satz 1 entsprechend fuer ihren Bereich, soweit
die Leitung der obersten Bundesbehoerde nichts anderes bestimmt.


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(4) Die Leitungen der obersten Bundesbehoerden und die Leitungen der uebrigen
Bundesbehoerden koennen die Befugnisse nach den Absaetzen 1 und 3 einer Vertretung
uebertragen.

(5) Leistungspraemien und Leistungszulagen koennen nur im Rahmen besonderer
haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Diese sind bei den Entscheidungen nach
den Absaetzen 1 bis 4 zu beachten.

§ 6 Vorschriften fuer besondere Teile des oeffentlichen Dienstes
Bei der Bundesanstalt fuer Immobilienaufgaben, der Bundesagentur fuer Arbeit und den
bundesunmittelbaren Sozialversicherungstraegern, die das Recht besitzen, Beamtinnen
und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Beruecksichtigung des Grundsatzes
der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstaende der
bundesunmittelbaren Sozialversicherungstraeger koennen ihre Befugnisse auf die
Geschaeftsfuehrung uebertragen.

§ 7
(Inkrafttreten)




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