Verordnung ueber Leistungsbezuege und Zulagen
an den Universitaeten der Bundeswehr
(Leistungsbezuegeverordnung UniBw -
UniBwLeistBV)
UniBwLeistBV

vom  15.12.2004



"Leistungsbezuegeverordnung UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504), die durch
Artikel 15 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160


Fussnote

 Textnachweis ab:      1. 1.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezuegen sowie von Forschungs-
und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren, Praesidentinnen und Praesidenten
sowie Kanzlerinnen und Kanzler an den Universitaeten der Bundeswehr, soweit ihnen
Aemter der Bundesbesoldungsordnung W uebertragen sind. Die Verordnung regelt ferner
die Ruhegehaltfaehigkeit befristet gewaehrter Leistungsbezuege und die Teilnahme von
Leistungsbezuegen an den regelmaessigen Besoldungsanpassungen.

§ 2 Leistungsbezuege
Leistungsbezuege werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergeben
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibe-
   Leistungsbezuege),
2. fuer besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsfoerderung
   (besondere Leistungsbezuege) und
3. fuer die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
   Selbstverwaltung oder der Leitung der Universitaet (Funktions-Leistungsbezuege).

§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezuege
(1) Leistungsbezuege koennen aus Anlass der Berufung vergeben werden, soweit dies
erforderlich ist, um qualifizierte Professorinnen und Professoren fuer die Universitaet
zu gewinnen. Bei der Bemessung der Leistungsbezuege koennen insbesondere beruecksichtigt
werden
1. die Qualifikation,
2. die Managementerfahrung in Wissenschaft und Wirtschaft,
3. die Qualitaet der Forschungs- oder Wissenschaftsleistung,

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4. die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
5. das Engagement in der Aus- und Weiterbildung (Lehre) und in der Foerderung des
   wissenschaftlichen Nachwuchses,
6. die besondere Bedeutung der Professur und
7. die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage.

(2) Leistungsbezuege koennen aus Anlass von Bleibeverhandlungen vergeben werden, soweit
dies erforderlich ist, um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors an
eine andere Hochschule ausserhalb der Bundeswehr oder in die Wirtschaft abzuwenden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vergabe setzt voraus, dass die Professorin oder
der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers
nachweist.

(3) Unbefristet vergebene Leistungsbezuege nehmen an den regelmaessigen
Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil,
um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe veraendert, der die Professorin oder
der Professor angehoert.

§ 4 Besondere Leistungsbezuege
(1) Leistungsbezuege koennen fuer besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung
und Nachwuchsfoerderung vergeben werden. Dies sind Leistungen, die erheblich ueber
dem Durchschnitt liegen und in der Regel ueber mehrere Jahre erbracht worden sind.
Beruecksichtigungsfaehig sind ausschliesslich individuell zurechenbare Leistungen; dies
gilt auch fuer gemeinschaftliche Leistungen. Leistungen in Nebentaetigkeiten koennen
nur beruecksichtigt werden, wenn diese unentgeltlich und auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung von Dienstvorgesetzten ausgeuebt werden oder Dienstvorgesetzte ein
dienstliches Interesse an der Uebernahme anerkannt haben.

(2) Besondere Leistungen in der Forschung koennen insbesondere nachgewiesen werden durch
1. Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,
2. Publikationen oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
3. Erfindungen, Patente oder Forschungstransfer,
4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
5. besondere Aktivitaeten beim Technologietransfer sowie in der angewandten Forschung
   und Entwicklung auch im Fachhochschulbereich, insbesondere im Rahmen begutachteter
   Programme, und
6. Einwerbung von oeffentlichen Drittmitteln fuer Forschungsvorhaben.

(3) Besondere Leistungen in der Lehre koennen ausser durch Lehrevaluation insbesondere
nachgewiesen werden durch
1. eine ueber die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtaetigkeit,
2. die Entwicklung von besonderen Studienangeboten,
3. die Entwicklung von besonderen Formen der Lehre und von Lehr- und Lernmaterialien
   (z. B. multimediale Lehrangebote),
4. besondere Belastungen durch Pruefungstaetigkeiten oder Betreuung von Diplomarbeiten
   und Praktika im Zusammenhang mit den Lehraufgaben und
5. Einwerbung von oeffentlichen Drittmitteln fuer Lehrvorhaben.

(4) Besondere Leistungen in der Weiterbildung koennen insbesondere nachgewiesen werden
durch
1. ueber die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtaetigkeiten in der Weiterbildung,
2. einen ueberdurchschnittlichen Betreuungsaufwand in der Weiterbildung und
3. besondere Initiativen bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten.


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(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsfoerderung koennen insbesondere nachgewiesen
werden durch
1. die Betreuung von Promotionen und weiterfuehrenden wissenschaftlichen
   Qualifikationen,
2. Betreuung und Angebot von Promotionsstudien, die nicht auf die Erfuellung der
   Lehrverpflichtung angerechnet werden oder ueber diese hinausgehen, und
3. die Durchfuehrung besonderer Aktivitaeten zur Foerderung des wissenschaftlichen
   Nachwuchses.

(6) Leistungsbezuege nach Absatz 1 koennen als Einmalzahlung oder als befristete
monatliche Zahlung fuer einen Zeitraum von mindestens einem bis zu hoechstens fuenf
Jahren vergeben werden. Leistungsbezuege koennen unbefristet vergeben werden, wenn
sie insgesamt mehr als drei Jahre als befristete Bezuege gewaehrt wurden und zu
erwarten ist, dass besondere Leistungen dauerhaft erbracht werden. Dies gilt auch
fuer Professorinnen und Professoren, die die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz
2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfuellen und zum Zeitpunkt des Wechsels in ein Amt
der Bundesbesoldungsordnung W mehr als drei Jahre besondere Leistungen im Sinne des
Absatzes 1 erbracht haben. Die wiederholte Vergabe einer Einmalzahlung ist fruehestens
nach Ablauf eines Jahres moeglich. Gleiches gilt fuer eine nach einer Einmalzahlung aus
gleichem Grund beabsichtigte befristete monatliche Zahlung.

(7) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Funktions-Leistungsbezuege
(1) Funktions-Leistungsbezuege koennen an die hauptamtlichen Mitglieder der
Universitaetsleitungen (Praesidentin oder Praesident, Kanzlerin oder Kanzler), soweit
ihre Aemter nicht den Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind, und an
die Professorinnen und Professoren, die als nebenamtliche Vizepraesidentin oder
nebenamtlicher Vizepraesident oder als Dekanin, Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan
taetig sind, vergeben werden. Dies gilt auch fuer die Wahrnehmung weiterer Funktionen
oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Leitung oder Selbstverwaltung der Universitaet.
Neben einem Funktions-Leistungsbezug nach Satz 1 oder 2 darf kein weiterer Funktions-
Leistungsbezug vergeben werden.

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezuege sind unter Beachtung des
Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes)
die mit der Funktion oder der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung zu
beruecksichtigen. Funktions-Leistungsbezuege koennen ganz oder teilweise erfolgsabhaengig
gewaehrt werden. Nicht erfolgsabhaengig gewaehrte Leistungsbezuege nehmen an den
regelmaessigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem
Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe veraendert, der die
Professorin oder der Professor oder das Mitglied der Universitaetsleitung angehoert.

§ 6 Forschungs- und Lehrzulage
(1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter fuer Forschungs-
oder Lehrvorhaben der Universitaet (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben
durchfuehren, kann fuer die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht
ruhegehaltfaehige Zulage vergeben werden, soweit
1. der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdruecklich zu diesem Zweck vorgesehen hat,
2. neben den uebrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagen durch
   die Drittmittel gedeckt sind und
3. bei der Durchfuehrung von Lehrvorhaben die Lehrtaetigkeit der Professorin oder des
   Professors nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

(2) In einem Kalenderjahr duerfen an eine Professorin oder einen Professor Forschungs-
und Lehrzulagen insgesamt bis zur Hoehe ihres oder seines Jahresgrundgehalts vergeben
werden; bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe waehrend eines Kalenderjahres ist die
hoehere Besoldungsgruppe massgebend. In Ausnahmefaellen, insbesondere wenn fuer die Bindung

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eines Forschungs- oder Lehrvorhabens an eine Universitaet der Bundeswehr ein besonderes
Bundesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Hoechstsatz ueberschritten
werden.

(3) Ueber die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Universitaet. Ein
Ueberschreiten des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Hoechstsatzes bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums der Verteidigung.

§ 7 Ruhegehaltfaehigkeit
(1) Wiederholt befristet vergebene Leistungsbezuege nach den §§ 3 und 4 sind bis zur
Hoehe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezuege
massgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfaehig, soweit sie insgesamt ueber einen Zeitraum von
mindestens zehn Jahren bezogen wurden.

(2) Treffen Bezuege nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezuegen nach den
§§ 3 und 4 zusammen, gilt fuer die Hoehe des ruhegehaltfaehigen Betrages der unbefristet
und befristet vergebenen Leistungsbezuege insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 8 Sonstige Bestimmungen
(1) Mehrere Leistungsbezuege nach § 3 oder nach § 4 koennen nebeneinander vergeben
werden. Leistungsbezuege nach den §§ 3 bis 5 koennen nebeneinander und auch neben
einer Forschungs- und Lehrzulage nach § 6 vergeben werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberuehrt. Dabei duerfen fuer dieselbe Leistung nicht zwei oder mehrere Leistungsbezuege
vergeben werden.

(2) Leistungsbezuege nach § 4, die unbefristet vergeben werden, sowie erfolgsabhaengig
vergebene Leistungsbezuege nach § 5 stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs fuer
die Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall. Ueber das Vorliegen eines erheblichen
Leistungsabfalls entscheidet bei hauptamtlichen Mitgliedern einer Universitaetsleitung
das Bundesministerium der Verteidigung, im Uebrigen die Universitaet.

(3) Ueber die Vergabe von Leistungsbezuegen nach den §§ 3 bis 5 entscheidet die
Praesidentin oder der Praesident einer Universitaet der Bundeswehr nach Richtlinien,
die die Universitaet mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erlaesst.
Abweichend von Satz 1 entscheidet ueber die Vergabe von Funktions-Leistungsbezuegen nach
§ 5 fuer die hauptamtlichen Mitglieder der Universitaetsleitung das Bundesministerium der
Verteidigung.

§ 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.




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