Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Leichtflugzeugbauer/zur
Leichtflugzeugbauerin (Leichtflugzeugbauer-
Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)
LeichtflBAusbV

vom  02.12.1986



"Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung vom 2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2112)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 8.1987

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LeichtflBAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin wird staatlich
anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingefuehrten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach
einer Rechtsverordnung gemaess § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten
Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung,
wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften ueber das Berufsgrundbildungsjahr
erfolgen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.   Berufsbildung,
2.   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.   Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.   Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.   Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.   Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
                                            -1-
       
                                                                               

7.    Arbeiten mit Metallen,
8.    Bearbeiten von Kunststoffen,
9.    Verarbeiten von faserverstaerkten Kunststoffmaterialien,
10.   Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geraeten,
11.   Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
12.   Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen fuer Leichtflugzeuge,
13.   Behandeln von Oberflaechen,
14.   Endmontage von Leichtflugzeugen,
15.   Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage fuer die
berufliche Grundbildung und fuer die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer das
erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe
a und Nummer 4 Buchstabe a fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens fuenf Stunden
fuenf Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
2. Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
3. Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Saegen, Bohren, Biegen, Feilen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
2. Werkzeuge,
3. Holzverbindungen,
4. Klebstoffe,
5. Flaechen- und Koerperberechnung,


                                             -2-
      
                                                                              

6. Zeichnen einfacher Werkstuecke.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 9 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 16 Stunden
eine Arbeitsprobe durchfuehren. Es kommt insbesondere in Betracht:
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstaerktem Kunststoff im Handlaminier-
und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlaegen anfertigen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Arbeitsschutz und Unfallverhuetung,
   b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
   c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   d) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebraeuchlicher Holz-, Metall- und
      Kunststoffbearbeitungsmaschinen,
   e) Werkstoffe,
   f) Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstaerkten Kunststoffen,
   g) Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
   h) Oberflaechenbehandlung,
   i) Funktionsweise der gebraeuchlichen Flugueberwachungsinstrumente,
   k) Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Flaechen-, Koerper- und Massenberechnungen,
   b) Material- und Lohnberechnungen,
   c) Mischungsberechnungen,
   d) Hebelgesetz;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
   b) Skizzieren und Zeichnen von Teilen;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.      im Pruefungsfach Technologie                                         120 Minuten,
2.      im Pruefungsfach Technische Mathematik                                90 Minuten,
3.      im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                 90 Minuten,
4.      im Pruefungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde                           60 Minuten.


                                            -3-
       
                                                                               

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichend
Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe,
die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
anzuwenden.

§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.

Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/
zur Leichtflugzeugbauerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2115 - 2119

I. Berufliche Grundbildung
                                                        zeitliche
                                zu vermittelnde         Richtwerte
Lfd. Teil des
                                Fertigkeiten und        in Wochen im
 Nr. Ausbildungsberufsbilds
                                Kenntnisse              Ausbildungsjahr
                                                          1    2     3
 1                2                       3                    4
     1Berufsbildung (§ 4 Nr.    a)Bedeutung des
      1)                          Ausbildungsvertrags,
                                  insbesondere
                                  Abschluss, Dauer und waehrend der
                                  Beendigung, erklaerengesamten
                                b)gegenseitige         Ausbildung zu
                                  Rechte und           vermitteln
                                  Pflichten aus dem
                                  Ausbildungsvertrag
                                  nennen



                                             -4-
  
                                                                          

                          c)Moeglichkeiten
                            der beruflichen
                            Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation a)Aufbau und Aufgaben
 des Ausbildungsbetriebs    des ausbildenden
 (§ 4 Nr. 2)                Betriebs erlaeutern
                          b)Grundfunktionen
                            des ausbildenden
                            Betriebs wie
                            Beschaffung,
                            Fertigung, Absatz
                            und Verwaltung
                            erklaeren
                          c)Beziehungen des
                            ausbildenden
                            Betriebs und seiner
                            Belegschaft zu
                            Wirtschaftsorganisationen,
                            Berufsvertretungen
                            und Gewerkschaften
                            nennen
                          d)Grundlagen, Aufgaben
                            und Arbeitsweise der
                            betriebsverfassungsrechtlichen
                            Organe des
                            ausbildenden
                            Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a)Wesentliche Teile
 Arbeitsschutz (§ 4 Nr.     des Arbeitsvertrags
 3)                         nennen
                          b)wesentliche
                            Bestimmungen der
                            fuer den ausbildenden
                            Betrieb geltenden
                            Tarifvertraege nennen
                          c)Aufgaben des
                            betrieblichen
                            Arbeitsschutzes
                            sowie der
                            zustaendigen
                            Berufsgenossenschaft
                            und der
                            Gewerbeaufsicht
                            erlaeutern
                          d)wesentliche
                            Bestimmungen der
                            fuer den ausbildenden
                            Betrieb geltenden
                            Arbeitsschutzgesetze
                            nennen
4Unfallverhuetung,         a)berufsbezogene
 Umweltschutz               Vorschriften
 und rationelle             der Traeger der
 Energieverwendung (§ 4     gesetzlichen
 Nr. 4)                     Unfallversicherungen,
                            insbesondere
                            Unfallverhuetungsvorschriften,
                            Richtlinien und
                            Merkblaetter nennen
                            und beachten
                          b)unfallverursachendes
                            Verhalten sowie
                                        -5-
  
                                                                          

                             berufstypische
                             Unfallquellen und
                             Unfallsituationen
                             beschreiben
                           c)Vorsichtsmassnahmen
                             beim Umgang mit
                             Kunstharzen und
                             Loesungsmitteln
                             beachten
                           d)Regeln fuer den
                             vorbeugenden
                             Brand- und den
                             Explosionsschutz
                             beschreiben
                           e)Gefahren im Umgang
                             mit elektrischem
                             Strom beschreiben
                           f)Verhalten bei
                             Unfaellen und Braenden
                             beschreiben
                           g)Massnahmen der Ersten
                             Hilfe einleiten
                           h)Massnahmen zur
                             Vermeidung von
                             arbeitsplatzbedingten
                             Umweltbelastungen
                             nennen
                           i)die im
                             Ausbildungsbetrieb
                             verwendeten
                             Energiearten nennen
                             und Moeglichkeiten
                             rationeller
                             Energieverwendung
                             im beruflichen
                             Einwirkungs- und
                             Beobachtungsbereich
                             anfuehren
5Lesen und Anfertigen      a)Zeichengeraete
 von Skizzen und             handhaben
 Zeichnungen(§ 4 Nr. 5)    b)technische Tabellen,
                             Richtlinien und
                             Merkblaetter anwenden
                           c)Skizzen und
                             Zeichnungen
                             anfertigen
                           d)Plaene, Zeichnungen
                             und Stuecklisten
                             lesen
6Be- und Verarbeiten       a)Eigenschaften,
 von Holz und                Erkennungsmerkmale
 Holzwerkstoffen(§ 4 Nr.     und Verwendung
 6)                          von berufsueblichen
                             Holzarten und
                             Holzwerkstoffen
                             nennen                16
                           b)Holz und
                             Holzwerkstoffe
                             lagern
                           c)Fehler und
                             Gueteklassen des
                             Holzes beschreiben
                                        -6-
  
                                                                          

                           d)Holz und
                             Holzwerkstoffe
                             nach den fuer die
                             Verwendung wichtigen
                             Eigenschaften
                             auswaehlen
                           e)Messzeuge und
                             Anreisswerkzeuge
                             nennen und anwenden
                           f)Handwerkzeuge fuer
                             die Holzbearbeitung
                             nennen, handhaben
                             und instandhalten,
                             insbesondere Saegen,
                             Hobel, Bohrer und
                             Stechbeitel
                           g)Saege-, Hobel-,
                             Feil-, Schleifund
                             Bohrarbeiten von
                             Hand ausfuehren
                           h)Holzverbindungen
                             aus Vollholz und
                             Holzwerkstoffen
                             herstellen,
                             insbesondere Fuegen,
                             Eckverbindungen und
                             Schaeften
                           i)Nagel-, Klammer-
                             , Schraub- und
                             Leimverbindungen
                             herstellen
7Arbeiten mit Metallen(§   a)Arten und
 4 Nr. 7)                    Eigenschaften der
                             berufsueblichen
                             Metalle beschreiben
                           b)einschlaegige
                             Handwerkzeuge
                             fuer die
                             Metallbearbeitung
                             nennen, handhaben
                             und instand halten
                           c)Mess-, Anreiss-, Saege-
                             , Feil-, Bohr- und   10
                             Abkantarbeiten von
                             Hand ausfuehren
                           d)Gewinde schneiden
                           e)Metallteile
                             mit Nieten und
                             Klebstoffen sowie
                             durch Loeten und
                             Schweissen verbinden
                           f)Schraubverbindungen
                             herstellen und
                             sichern
8Bearbeiten von            a)Arten und
 Kunststoffen(§ 4 Nr. 8)     Eigenschaften
                             von einschlaegigen
                             Kunststoffen nennen
                                                  10
                           b)Kunststoffteile
                             lagern
                           c)Kunststoffe
                             schneiden, bohren,
                                        -7-
      
                                                                              

                                 verformen und
                                 verbinden
   9Verarbeiten von            a)Eigenschaften und
    faserverstaerkten             Verwendungsmoeglichkeiten
    Kunststoffmaterialien(§      von Kunstharzen und
    4 Nr. 9)                     Faserverstaerkungsmaterialien
                                 beschreiben
                               b)Kunstharze und
                                 Faserverstaerkungsmaterialien
                                 lagern, auswaehlen
                                 und aufbereiten
                               c)einfache
                                 faserverstaerkte       16
                                 Kunststoffteile
                                 herstellen
                               d)Hilfswerkstoffe
                                 nennen und
                                 deren Verwendung
                                 beschreiben,
                                 insbesondere
                                 Befestigungsmittel,
                                 Schleifmittel und
                                 Klebstoffe
II. Berufliche Fachbildung
    1Verarbeiten von          a)Strangziehverfahren
     faserverstaerkten           bei der Herstellung
     Kunststoffmaterialien (§   von Bauteilen
     4 Nr. 9)                   anwenden
                              b)faserverstaerkte
                                Kunststoffteile im
                                Handlaminierverfahren
                                herstellen
                              c)faserverstaerkte            14
                                Kunststoffsandwichteile
                                herstellen
                              d)Verfahren zur
                                Waermebehandlung von
                                faserverstaerkten
                                Kunststoffen
                                beschreiben und
                                anwenden
    2Einrichten, Bedienen und a)Aufbau und
     Warten von Maschinen und   Funktion von
     Geraeten(§ 4 Nr. 10)        Handmaschinen und
                                stationaere Maschinen
                                beschreiben
                              b)Aufgaben von                6
                                elektrischen
                                Schutzeinrichtungen
                                beschreiben
                              c)Handmaschinen
                                einsetzen
                              d)Holz-, Metall- und
                                Kunststoffbearbeitungsmaschinen
                                einrichten und
                                bedienen
                              e)Maschinenwerkzeuge                  8
                                instandhalten
                              f)Schaerfen von
                                Maschinenwerkzeugen
                                beschreiben

                                            -8-
  
                                                                          

                          g)Maschinen, Geraete
                            und Vorrichtungen
                            warten
                          h)Stoerungen an
                            Maschinen und
                            Geraeten erkennen und
                            geeignete Massnahmen
                            zu ihrer Behebung
                            veranlassen
3Herstellen und Anwenden a)Vorrichtungen und
 von Vorrichtungen und      Formen nach dem
                                                           2
 Formen (§ 4 Nr. 11)        Verwendungszweck
                            unterscheiden
                          b)Werkstoffe fuer
                            den Formen- und
                            Vorrichtungsbau
                            auswaehlen
                          c)Schablonen und
                            Vorrichtungen                       10
                            anfertigen
                          d)Urmodelle anfertigen
                          e)Formen herstellen
                          f)Vorrichtungen und
                            Formen instandhalten
4Herstellen von Teilen    a)Einbauteile
 und Hauptbaugruppen fuer    herstellen,
 Leichtflugzeuge (§ 4 Nr.   insbesondere Rippen,
                                                          10
 12)                        Spanten, Stege,
                            Ruder, Klappen und
                            Verkleidungen
                          b)Schalen laminieren
                          c)Einbauteile
                            einkleben                      8
                          d)Beschlaege montieren
                          e)Schalen verkleben
5Behandeln von            a)Materialien und
 Oberflaechen (§ 4 Nr. 13)   Verfahrenstechniken
                            zur
                            Oberflaechenbehandlung
                            nennen
                          b)unterschiedliche
                            Verfahrenstechniken
                            zur
                            Oberflaechenbehandlung
                            anwenden,                     12
                            insbesondere
                            Schleifen,
                            Spachteln, Lackieren
                            und Polieren
                          c)Oberflaechen
                            ausbessern
                          d)Korrosionsschutzmassnahmen
                            beschreiben und
                            durchfuehren
6Endmontage von           a)Teile zu
 Leichtflugzeugen(§ 4 Nr.   Hauptbaugruppen
 14)                        zusammenbauen
                          b)Hauptbaugruppen                     22
                            zusammenfuegen
                          c)Fahrwerk und
                            Beschlaege montieren

                                        -9-
      
                                                                              

                             d)Steuerwerk
                               einstellen
                             e)Bordgeraete
                               einsetzen,
                               anschliessen und auf
                               Funktion ueberpruefen
                             f)Waegung und
                               Endkontrolle
                               durchfuehren
   7Warten und Instandsetzen a)Wartungen und
    von Leichtflugzeugen (§    Reparaturen nach
    4 Nr. 15)                  schriftlichen
                               Anweisungen
                               durchfuehren                          12
                             b)Schaeden an Zelle,
                               Beschlaegen und
                               Bordgeraeten
                               feststellen

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
      Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
      Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
      gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
      sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf.
   b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
      Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
      technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
      Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
      sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
      Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
   c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
      Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
      nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
      Ausbildung nicht moeglich ist.
   d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
      Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
      Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
      bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
      gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
      moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
      ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
      neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
      zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu

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   unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
   den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
   eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
   und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
   zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
   Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
   Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
   Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
   907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
   Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
   1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
   und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
   Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
   ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
   die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
   nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
   werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
   der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
   im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
   Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
   beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
   Vorschriften zu Ende gefuehrt.




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