Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Leichtflugzeugbauer/zur
Leichtflugzeugbauerin (Leichtflugzeugbauer-
Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)
LeichtflBAusbV
vom 02.12.1986
"Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung vom 2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2112)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.1987
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. LeichtflBAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft verordnet:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin wird staatlich
anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingefuehrten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach
einer Rechtsverordnung gemaess § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten
Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung,
wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften ueber das Berufsgrundbildungsjahr
erfolgen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
-1-
7. Arbeiten mit Metallen,
8. Bearbeiten von Kunststoffen,
9. Verarbeiten von faserverstaerkten Kunststoffmaterialien,
10. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geraeten,
11. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
12. Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen fuer Leichtflugzeuge,
13. Behandeln von Oberflaechen,
14. Endmontage von Leichtflugzeugen,
15. Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage fuer die
berufliche Grundbildung und fuer die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen
Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I fuer das
erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe
a und Nummer 4 Buchstabe a fuer das zweite Ausbildungsjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens fuenf Stunden
fuenf Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
2. Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
3. Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Saegen, Bohren, Biegen, Feilen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
2. Werkzeuge,
3. Holzverbindungen,
4. Klebstoffe,
5. Flaechen- und Koerperberechnung,
-2-
6. Zeichnen einfacher Werkstuecke.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 9 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 16 Stunden
eine Arbeitsprobe durchfuehren. Es kommt insbesondere in Betracht:
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstaerktem Kunststoff im Handlaminier-
und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlaegen anfertigen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Arbeitsschutz und Unfallverhuetung,
b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
d) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebraeuchlicher Holz-, Metall- und
Kunststoffbearbeitungsmaschinen,
e) Werkstoffe,
f) Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstaerkten Kunststoffen,
g) Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
h) Oberflaechenbehandlung,
i) Funktionsweise der gebraeuchlichen Flugueberwachungsinstrumente,
k) Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Flaechen-, Koerper- und Massenberechnungen,
b) Material- und Lohnberechnungen,
c) Mischungsberechnungen,
d) Hebelgesetz;
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
b) Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten.
-3-
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichend
Leistungen erbracht sind.
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe,
die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer den Ausbildungsberuf
Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
anzuwenden.
§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/
zur Leichtflugzeugbauerin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2115 - 2119
I. Berufliche Grundbildung
zeitliche
zu vermittelnde Richtwerte
Lfd. Teil des
Fertigkeiten und in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds
Kenntnisse Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 4 Nr. a)Bedeutung des
1) Ausbildungsvertrags,
insbesondere
Abschluss, Dauer und waehrend der
Beendigung, erklaerengesamten
b)gegenseitige Ausbildung zu
Rechte und vermitteln
Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag
nennen
-4-
c)Moeglichkeiten
der beruflichen
Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation a)Aufbau und Aufgaben
des Ausbildungsbetriebs des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2) Betriebs erlaeutern
b)Grundfunktionen
des ausbildenden
Betriebs wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz
und Verwaltung
erklaeren
c)Beziehungen des
ausbildenden
Betriebs und seiner
Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften
nennen
d)Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des
ausbildenden
Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a)Wesentliche Teile
Arbeitsschutz (§ 4 Nr. des Arbeitsvertrags
3) nennen
b)wesentliche
Bestimmungen der
fuer den ausbildenden
Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c)Aufgaben des
betrieblichen
Arbeitsschutzes
sowie der
zustaendigen
Berufsgenossenschaft
und der
Gewerbeaufsicht
erlaeutern
d)wesentliche
Bestimmungen der
fuer den ausbildenden
Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze
nennen
4Unfallverhuetung, a)berufsbezogene
Umweltschutz Vorschriften
und rationelle der Traeger der
Energieverwendung (§ 4 gesetzlichen
Nr. 4) Unfallversicherungen,
insbesondere
Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und
Merkblaetter nennen
und beachten
b)unfallverursachendes
Verhalten sowie
-5-
berufstypische
Unfallquellen und
Unfallsituationen
beschreiben
c)Vorsichtsmassnahmen
beim Umgang mit
Kunstharzen und
Loesungsmitteln
beachten
d)Regeln fuer den
vorbeugenden
Brand- und den
Explosionsschutz
beschreiben
e)Gefahren im Umgang
mit elektrischem
Strom beschreiben
f)Verhalten bei
Unfaellen und Braenden
beschreiben
g)Massnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
h)Massnahmen zur
Vermeidung von
arbeitsplatzbedingten
Umweltbelastungen
nennen
i)die im
Ausbildungsbetrieb
verwendeten
Energiearten nennen
und Moeglichkeiten
rationeller
Energieverwendung
im beruflichen
Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich
anfuehren
5Lesen und Anfertigen a)Zeichengeraete
von Skizzen und handhaben
Zeichnungen(§ 4 Nr. 5) b)technische Tabellen,
Richtlinien und
Merkblaetter anwenden
c)Skizzen und
Zeichnungen
anfertigen
d)Plaene, Zeichnungen
und Stuecklisten
lesen
6Be- und Verarbeiten a)Eigenschaften,
von Holz und Erkennungsmerkmale
Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. und Verwendung
6) von berufsueblichen
Holzarten und
Holzwerkstoffen
nennen 16
b)Holz und
Holzwerkstoffe
lagern
c)Fehler und
Gueteklassen des
Holzes beschreiben
-6-
d)Holz und
Holzwerkstoffe
nach den fuer die
Verwendung wichtigen
Eigenschaften
auswaehlen
e)Messzeuge und
Anreisswerkzeuge
nennen und anwenden
f)Handwerkzeuge fuer
die Holzbearbeitung
nennen, handhaben
und instandhalten,
insbesondere Saegen,
Hobel, Bohrer und
Stechbeitel
g)Saege-, Hobel-,
Feil-, Schleifund
Bohrarbeiten von
Hand ausfuehren
h)Holzverbindungen
aus Vollholz und
Holzwerkstoffen
herstellen,
insbesondere Fuegen,
Eckverbindungen und
Schaeften
i)Nagel-, Klammer-
, Schraub- und
Leimverbindungen
herstellen
7Arbeiten mit Metallen(§ a)Arten und
4 Nr. 7) Eigenschaften der
berufsueblichen
Metalle beschreiben
b)einschlaegige
Handwerkzeuge
fuer die
Metallbearbeitung
nennen, handhaben
und instand halten
c)Mess-, Anreiss-, Saege-
, Feil-, Bohr- und 10
Abkantarbeiten von
Hand ausfuehren
d)Gewinde schneiden
e)Metallteile
mit Nieten und
Klebstoffen sowie
durch Loeten und
Schweissen verbinden
f)Schraubverbindungen
herstellen und
sichern
8Bearbeiten von a)Arten und
Kunststoffen(§ 4 Nr. 8) Eigenschaften
von einschlaegigen
Kunststoffen nennen
10
b)Kunststoffteile
lagern
c)Kunststoffe
schneiden, bohren,
-7-
verformen und
verbinden
9Verarbeiten von a)Eigenschaften und
faserverstaerkten Verwendungsmoeglichkeiten
Kunststoffmaterialien(§ von Kunstharzen und
4 Nr. 9) Faserverstaerkungsmaterialien
beschreiben
b)Kunstharze und
Faserverstaerkungsmaterialien
lagern, auswaehlen
und aufbereiten
c)einfache
faserverstaerkte 16
Kunststoffteile
herstellen
d)Hilfswerkstoffe
nennen und
deren Verwendung
beschreiben,
insbesondere
Befestigungsmittel,
Schleifmittel und
Klebstoffe
II. Berufliche Fachbildung
1Verarbeiten von a)Strangziehverfahren
faserverstaerkten bei der Herstellung
Kunststoffmaterialien (§ von Bauteilen
4 Nr. 9) anwenden
b)faserverstaerkte
Kunststoffteile im
Handlaminierverfahren
herstellen
c)faserverstaerkte 14
Kunststoffsandwichteile
herstellen
d)Verfahren zur
Waermebehandlung von
faserverstaerkten
Kunststoffen
beschreiben und
anwenden
2Einrichten, Bedienen und a)Aufbau und
Warten von Maschinen und Funktion von
Geraeten(§ 4 Nr. 10) Handmaschinen und
stationaere Maschinen
beschreiben
b)Aufgaben von 6
elektrischen
Schutzeinrichtungen
beschreiben
c)Handmaschinen
einsetzen
d)Holz-, Metall- und
Kunststoffbearbeitungsmaschinen
einrichten und
bedienen
e)Maschinenwerkzeuge 8
instandhalten
f)Schaerfen von
Maschinenwerkzeugen
beschreiben
-8-
g)Maschinen, Geraete
und Vorrichtungen
warten
h)Stoerungen an
Maschinen und
Geraeten erkennen und
geeignete Massnahmen
zu ihrer Behebung
veranlassen
3Herstellen und Anwenden a)Vorrichtungen und
von Vorrichtungen und Formen nach dem
2
Formen (§ 4 Nr. 11) Verwendungszweck
unterscheiden
b)Werkstoffe fuer
den Formen- und
Vorrichtungsbau
auswaehlen
c)Schablonen und
Vorrichtungen 10
anfertigen
d)Urmodelle anfertigen
e)Formen herstellen
f)Vorrichtungen und
Formen instandhalten
4Herstellen von Teilen a)Einbauteile
und Hauptbaugruppen fuer herstellen,
Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. insbesondere Rippen,
10
12) Spanten, Stege,
Ruder, Klappen und
Verkleidungen
b)Schalen laminieren
c)Einbauteile
einkleben 8
d)Beschlaege montieren
e)Schalen verkleben
5Behandeln von a)Materialien und
Oberflaechen (§ 4 Nr. 13) Verfahrenstechniken
zur
Oberflaechenbehandlung
nennen
b)unterschiedliche
Verfahrenstechniken
zur
Oberflaechenbehandlung
anwenden, 12
insbesondere
Schleifen,
Spachteln, Lackieren
und Polieren
c)Oberflaechen
ausbessern
d)Korrosionsschutzmassnahmen
beschreiben und
durchfuehren
6Endmontage von a)Teile zu
Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. Hauptbaugruppen
14) zusammenbauen
b)Hauptbaugruppen 22
zusammenfuegen
c)Fahrwerk und
Beschlaege montieren
-9-
d)Steuerwerk
einstellen
e)Bordgeraete
einsetzen,
anschliessen und auf
Funktion ueberpruefen
f)Waegung und
Endkontrolle
durchfuehren
7Warten und Instandsetzen a)Wartungen und
von Leichtflugzeugen (§ Reparaturen nach
4 Nr. 15) schriftlichen
Anweisungen
durchfuehren 12
b)Schaeden an Zelle,
Beschlaegen und
Bordgeraeten
feststellen
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
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unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
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