Verordnung zur Durchfuehrung des
Legehennenbetriebsregistergesetzes
(Legehennenbetriebsregisterverordnung -
LegRegV)
LegRegV
vom 06.10.2003
"Legehennenbetriebsregisterverordnung vom 6. Oktober 2003 (BGBl. I S. 1969)"
Fussnote
Textnachweis ab: 15.10.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12.
September 2003 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft:
§ 1 Freiwillige Registrierung
(1) Ein nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nicht
registrierungspflichtiger Betrieb kann sich auf Antrag registrieren lassen. In diesem
Fall gelten das Legehennenbetriebsregistergesetz mit Ausnahme von § 6 und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fuer einen nach Satz 1 registrierten Betrieb.
(2) Ein nach Absatz 1 Satz 1 registrierter Betrieb ist auf Antrag zum Ende des auf
den Antrag folgenden Kalendermonats aus dem Register zu loeschen. Die diesen Betrieb
betreffenden Daten sind fuer die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
§ 2 Betriebsnummer, Stallnummer
(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der
Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt.
Die Landeskennung lautet wie folgt:
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Wuerttemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thueringen.
(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer
1, zu vergeben ist.
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(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Staelle, ist ihm eine zweite Betriebsnummer
nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten
Betriebsnummer erteilt werden. Fuer die Stallnummer gilt Absatz 2.
§ 3 Kennnummer
Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwoelf
Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:
1. erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der
Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 ueber die Registrierung von
Legehennenbetrieben gemaess der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S.
44) in der jeweils geltenden Fassung;
2. zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
3. dritte und vierte Stelle: Kennung fuer die Bundesrepublik Deutschland entsprechend
der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;
4. fuenfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
5. sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;
6. zwoelfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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