Gesetz ueber die Registrierung von
Betrieben zur Haltung von Legehennen
(Legehennenbetriebsregistergesetz -
LegRegG)
LegRegG
vom 12.09.2003
"Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt
durch das Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S. 130) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch G v. 10.2.2008 I 130
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur
Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53)
und der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 ueber die Registrierung
von Legehennenbetrieben gemaess der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S.
44).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften fuer die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L
204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 19. 9.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 74/99 (CELEX Nr: 399L0074)
EGRL 4/2002 (CELEX Nr: 399L0074)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Durchfuehrung der
EGV 1028/2006 (CELEX Nr: 306R1028) vgl. § 1 idF d. Art. 1 G v.
10.2.2008 I 130
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchfuehrung von
Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Satzes 1.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fuer
1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und
2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr
bringen, die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates
vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen fuer Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1) zu
kennzeichnen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
-1-
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Legehennen:
legereife Hennen der Art Gallus gallus, die fuer die Erzeugung von Eiern, die nicht
fuer Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
2. Stall:
Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschliesslich zugehoeriger
Auslaufflaechen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im
Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30.
Januar 2002 ueber die Registrierung von Legehennenbetrieben gemaess der Richtlinie
1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen
desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfuellt eine Haltungseinrichtung
die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;
3. Betrieb:
eine aus einem Stall oder mehreren Staellen bestehende oertliche, wirtschaftliche und
seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.
§ 3 Betriebsaufnahme, Registrierung
(1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der Inhaber
des Betriebes diesen zuvor nach Massgabe des Absatzes 2 der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde unter Angabe der bei Betriebsaufnahme vorhandenen Staelle angezeigt hat. Die
Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren Stall ist erst zulaessig, wenn der
Inhaber des Betriebes vor der ersten Aufstallung den Stall der zustaendigen Behoerde nach
Massgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Betriebes,
2. Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,
3. die Anzahl der Staelle des Betriebes,
4. Standort der einzelnen Staelle des Betriebes unter Beifuegung eines Lageplans,
5. das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungssystem im Sinne der Nummer 2.1 des
Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG,
6. Name und Anschrift der fuer den einzelnen Stall verantwortlichen natuerlichen Person
(Halter),
7. die maximale Anzahl der Legehennen, die zur gleichen Zeit im Betrieb, in den
einzelnen Staellen und je Haltungssystem gehalten werden koennen,
8. die Kennnummern aller nicht zum angezeigten Betrieb gehoerenden
registrierungspflichtigen Staelle, die
a) dem Inhaber des Betriebes gehoeren oder fuer die er verantwortlich ist und
b) einem im Betrieb beschaeftigten Halter gehoeren oder fuer die ein im Betrieb
beschaeftigter Halter verantwortlich ist, sofern der Halter nicht identisch mit
dem Inhaber ist,
9. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung
erteilte Registriernummer des Betriebes und
10. im Falle der Haltung der Legehennen im oekologischen Landbau die im Rahmen der
Durchfuehrung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 ueber den
oekologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geaendert durch die
Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98
S. 3) vergebene Nummer.
(3) Der Betriebsinhaber hat Aenderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden
Angaben, die nach der Abgabe der Anzeige eintreten, der zustaendigen Behoerde
unverzueglich anzuzeigen (Aenderungsanzeige).
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(4) Die zustaendige Landesbehoerde kann verlangen, dass fuer Anzeigen nach Absatz 2 und
Aenderungsanzeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfuer vorgesehenen und zur Verfuegung
gestellten Vordrucke zu verwenden sind.
§ 4 Kennnummer
(1) Die zustaendige Behoerde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige
nach § 3 Abs. 1 fuer jeden Stall unverzueglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt
sich aus Kennungen fuer das Haltungssystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen
Identifizierungsnummer fuer den Betrieb (Betriebsnummer) und einer fortlaufenden
Identifizierungsnummer fuer den Stall (Stallnummer) zusammen.
(2) Erfuellt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, sind dem Inhaber
des Betriebes fuer diesen Stall mehrere Kennnummern mitzuteilen, die sich lediglich in
der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden.
(3) Erfordert eine Aenderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen
Kennnummer, teilt die zustaendige Behoerde diese dem Inhaber des Betriebes mit.
§ 5 Registerfuehrung, Datenuebermittlung, Datenloeschung
(1) Die zustaendige Behoerde fuehrt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach
§ 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.
(2) Die zustaendige Behoerde uebermittelt
1. die Registrierung den zustaendigen Behoerden der Laender zum Zweck der Ueberpruefung der
Vollstaendigkeit der von den Behoerden gefuehrten Register und
2. registrierte Daten den zustaendigen Behoerden anderer Laender und anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten), dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europaeischen
Gemeinschaft, soweit dies zur Erfuellung von durch Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts-
und Mitteilungspflichten erforderlich ist.
(3) Die zustaendige Behoerde uebermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck
1. der Klaerung der Zustaendigkeit fuer die Registrierung an die jeweils zustaendigen
Behoerden der Laender,
2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an die jeweils zustaendigen Behoerden der
Laender,
3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Ueberwachung an die
jeweils zustaendigen Behoerden des Bundes und der Laender,
4. der Tierseuchenbekaempfung an das Friedrich-Loeffler-Institut,
Bundesforschungsinstitut fuer Tiergesundheit, und an die fuer die
Tierseuchenbekaempfung zustaendigen Behoerden der Laender,
5. des Tierschutzes
a) an das Bundesministerium und
b) an die fuer den Tierschutz zustaendigen Behoerden des Landes,
6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,
soweit die Uebermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die
Uebermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter
Form erfolgen.
(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten
fuer die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31.
Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes faellt. Nach Ablauf der
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Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu loeschen. Vorschriften, nach denen eine laengere
Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberuehrt.
§ 6 Inverkehrbringen von Eiern
Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur
aus einem Stall in Verkehr bringen, fuer den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.
§ 7 Ueberwachung, Befugnisse der zustaendigen Behoerde
(1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte,
soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zustaendigen
Behoerde.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstoesse und die zur
Verhuetung kuenftiger Verstoesse notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
1. den Inhaber eines Betriebes zur unverzueglichen Abgabe einer Aenderungsanzeige
auffordern, wenn sie bei der Ueberwachung feststellt, dass Angaben aus frueheren
Anzeigen unrichtig geworden sind,
2. im Falle eines Verstosses gegen eine Anzeigepflicht nach § 3 untersagen, dass die
von dem Verstoss betroffenen Eier in Verkehr gebracht werden.
(3) Personen, die von der zustaendigen Behoerde beauftragt sind, sowie in ihrer
Begleitung befindliche Sachverstaendige der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft und
anderer Mitgliedstaaten duerfen im Rahmen des Absatzes 1
1. waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit Grundstuecke, Geschaeftsraeume und
Wirtschaftsgebaeude betreten,
2. Besichtigungen vornehmen,
3. Proben entnehmen,
4. Geschaeftsunterlagen einsehen und pruefen und
5. die erforderlichen Auskuenfte verlangen.
(4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter sind verpflichtet,
1. das Betreten der Grundstuecke, Geschaeftsraeume und Wirtschaftsgebaeude nach Absatz 3
Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 3 Nr. 2, die Probenahme
nach Absatz 3 Nr. 3 und die Pruefung der Geschaeftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu
dulden und
2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen geschaeftliche Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
(5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
§ 8 Verordnungsermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen, soweit Rechtsakte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen,
2. eine freiwillige Registrierung fuer Betriebe, die auf Grund einer nach Nummer 1
erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungspflichtig
sind, zu eroeffnen und zu bestimmen, dass fuer diese Betriebe die Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
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die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend
anwendbar sind,
3. die Durchfuehrung der Registrierung und die naehere Ausgestaltung der Kennnummer zu
regeln,
4. das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 zu regeln, soweit
es fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich
ist.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1028/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu aendern, soweit es
zur Anpassung an Aenderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden, wenn ihr unverzuegliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchfuehrung von in
§ 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen
bestimmten Zeitraum von hoechstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert werden.
§ 9 Aussenverkehr
Der Verkehr mit den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten
sowie den Organen und Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaft obliegt dem
Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft
und Ernaehrung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die
zustaendigen obersten Landesbehoerden uebertragen. Die obersten Landesbehoerden koennen die
Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehoerden uebertragen.
§ 10 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung
in einem weiteren Stall aufnimmt,
2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Massnahme nicht duldet oder bei der
Besichtigung nicht mitwirkt oder
6. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer
Geldbusse bis zu zehntausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
dreissigtausend Euro geahndet werden.
§ 11 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so koennen Gegenstaende,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstaende, die zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 12 Uebergangsregelungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von
Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die
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ausschliesslich Eier der Gueteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3
Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Staelle und der nach § 26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008
abzugeben.
(2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck uebermittelt die fuer die Durchfuehrung
der Viehverkehrsverordnung zustaendige Behoerde der nach diesem Gesetz zustaendigen
Behoerde die nach der Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen
Daten.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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