Gesetz ueber die Eingetragene
Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
LPartG

vom  16.02.2001



"Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 12 G v. 3.4.2009 I 700

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.2001
Das G wurde als Artikel 1 G v. 16.2.2001 I 266 (LPartEDiskrG) vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 1.8.2001 in Kraft getreten.


Das G idF d. G v. 11.12.2001 I 3513 ist gem. BVerfGE v. 17.7.2002 I 3197 (1 BvF 1/01, 1
BvF 2/01) mit dem GG vereinbar.

Abschnitt 1
Begruendung der Lebenspartnerschaft

§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenueber dem Standesbeamten persoenlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklaeren, miteinander eine Partnerschaft auf
Lebenszeit fuehren zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begruenden
eine Lebenspartnerschaft. Die Erklaerungen koennen nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine
Lebenspartnerschaft begruenden wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll
der Standesbeamte erklaeren, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begruendet ist. Die
Begruendung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begruendet werden
1. mit einer Person, die minderjaehrig oder verheiratet ist oder bereits mit einer
   anderen Person eine Lebenspartnerschaft fuehrt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbuertigen und halbbuertigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begruendung der Lebenspartnerschaft darueber einig
   sind, keine Verpflichtungen gemaess § 2 begruenden zu wollen.

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begruenden, kann nicht auf
Begruendung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis
1302 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
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§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fuersorge und Unterstuetzung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen fuereinander Verantwortung.

§ 3 Lebenspartnerschaftsname
(1) Die Lebenspartner koennen einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen)
bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen koennen die Lebenspartner durch Erklaerung
gegenueber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklaerung ueber die
Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens gefuehrten Namen eines der Lebenspartner
bestimmen. Die Erklaerung ueber die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei
der Begruendung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklaerung spaeter abgegeben,
muss sie oeffentlich beglaubigt werden.

(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird,
kann durch Erklaerung gegenueber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen
seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklaerung ueber die Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens gefuehrten Namen voranstellen oder anfuegen. Dies gilt nicht,
wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines
Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefuegt werden.
Die Erklaerung kann gegenueber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine
erneute Erklaerung nach Satz 1 nicht zulaessig. Die Erklaerung und der Widerruf muessen
oeffentlich beglaubigt werden.

(3) Ein Lebenspartner behaelt den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung
der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklaerung gegenueber dem Standesamt seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens gefuehrt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen
Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens gefuehrten Namen
voranstellen oder anfuegen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum
Zeitpunkt der Erklaerung gegenueber dem Standesamt einzutragen ist.

(5) Fuer Lebenspartner, die vor dem 12. Februar 2005 eine Lebenspartnerschaft begruendet
haben, gilt Artikel 229 § 13 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche
entsprechend mit der Massgabe, dass die Erklaerung gegenueber der nach Landesrecht
zustaendigen Behoerde abzugeben ist.

§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfuellung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen
Verhaeltnis ergebenden Verpflichtungen einander nur fuer diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermoegen
die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die
§§ 1360a, 1360b und 1609 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 6 Gueterstand
Die Lebenspartner leben im Gueterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch
Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§
1364 bis 1390 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
Die Lebenspartner koennen ihre gueterrechtlichen Verhaeltnisse durch Vertrag
(Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.


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§ 8 Sonstige vermoegensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Glaeubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im
Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen
dem Schuldner gehoeren. Im Uebrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) § 1357 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
(1) Fuehrt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein
Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur
Mitentscheidung in Angelegenheiten des taeglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz
1 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil
ist unverzueglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschraenken oder
ausschliessen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur
voruebergehend getrennt leben.

(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge fuer ein unverheiratetes Kind allein oder
gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner koennen dem Kind,
das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklaerung gegenueber
dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des
Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfuer die Einwilligung des
anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des
Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Fuer diesen
Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755
Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 10 Erbrecht
(1) Der ueberlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten
Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Grosseltern
zur Haelfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Grosseltern Abkoemmlinge
von Grosseltern zusammen, so erhaelt der Lebenspartner auch von der anderen Haelfte
den Anteil, der nach § 1926 des Buergerlichen Gesetzbuchs den Abkoemmlingen zufallen
wuerde. Zusaetzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehoerenden
Gegenstaende, soweit sie nicht Zubehoer eines Grundstuecks sind, und die Geschenke zur
Begruendung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der ueberlebende Lebenspartner
neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur
zu, soweit er ihn zur Fuehrung eines angemessenen Haushalts benoetigt. Auf den Voraus
sind die fuer Vermaechtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehoert der ueberlebende
Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter.
Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufaellt, gilt als besonderer Erbteil.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Grosseltern vorhanden,
erhaelt der ueberlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall
Guetertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem ueberlebenden Lebenspartner ein
oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der ueberlebende Lebenspartner und
jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt auch in
diesem Fall.


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(3) Das Erbrecht des ueberlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des
Todes des Erblassers
1. die Voraussetzungen fuer die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2
   Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr
   zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag
   begruendet war.
In diesen Faellen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner koennen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis
2273 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfuegung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner
bedacht hat, ist § 2077 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den ueberlebenden Lebenspartner durch Verfuegung von Todes wegen
von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Haelfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs ueber den Pflichtteil gelten mit der Massgabe entsprechend, dass der
Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den Erbverzicht gelten
entsprechend.

§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehoeriger des anderen Lebenspartners, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner
verschwaegert. Die Linie und der Grad der Schwaegerschaft bestimmen sich nach der Linie
und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwaegerschaft dauert fort, auch
wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begruendet hat, aufgeloest wurde.

Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner

§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach
den Lebensverhaeltnissen und den Erwerbs- und Vermoegensverhaeltnissen der Lebenspartner
angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.

§ 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehoerenden
Haushaltsgegenstaende von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu ueberlassen, soweit dieser
sie zur Fuehrung eines abgesonderten Haushalts benoetigt und die Ueberlassung nach den
Umstaenden des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstaende, die den Lebenspartnern gemeinsam gehoeren, werden zwischen
ihnen nach den Grundsaetzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene
Verguetung fuer die Benutzung der Haushaltsgegenstaende festsetzen.

(3) Die Eigentumsverhaeltnisse bleiben unberuehrt, sofern die Lebenspartner nichts
anderes vereinbaren.

§ 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben


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(1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt
leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame
Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung ueberlaesst, soweit dies auch unter
Beruecksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine
unbillige Haerte zu vermeiden. Eine unbillige Haerte kann auch dann gegeben sein, wenn
das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeintraechtigt ist. Steht einem Lebenspartner
allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Niessbrauch an dem Grundstueck zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist
dies besonders zu beruecksichtigen; Entsprechendes gilt fuer das Wohnungseigentum, das
Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Lebenspartner
widerrechtlich und vorsaetzlich am Koerper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt
oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich
gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu ueberlassen.
Der Anspruch auf Wohnungsueberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren
Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem
verletzten Lebenspartner das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere
der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil ueberlassen,
so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausuebung dieses
Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten
Lebenspartner eine Verguetung fuer die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit
entspricht.

(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um getrennt zu leben
und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rueckkehrabsicht
dem anderen Lebenspartner gegenueber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet,
dass er dem in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige
Nutzungsrecht ueberlassen hat.

Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch
gerichtliches Urteil aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
   a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der
      Aufhebung zustimmt oder
   b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
      wieder hergestellt werden kann,

2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren
   getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft fuer den Antragsteller aus Gruenden, die in
   der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Haerte waere.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner
ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs
vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden,
obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft fuer den Antragsgegner, der sie ablehnt,
aufgrund aussergewoehnlicher Umstaende eine so schwere Haerte darstellen wuerde, dass die

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Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Beruecksichtigung der Belange des
Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestaetigung der
Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des
Buergerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine haeusliche Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst
fuer seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu ausserstande, hat er gegen den anderen
Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und
1609 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung
Koennen sich die Lebenspartner anlaesslich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht
darueber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung kuenftig bewohnen oder wer die
Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das
Familiengericht die Rechtsverhaeltnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem
Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstaende des Einzelfalls zu beruecksichtigen. Die
Regelung der Rechtsverhaeltnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende
Wirkung.

§ 18 Entscheidung ueber die gemeinsame Wohnung
(1) Fuer die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhaeltnis von einem Lebenspartner
   allein fortgesetzt wird oder
2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene
   Mietverhaeltnis an dessen Stelle eintritt.

(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners,
so kann das Gericht fuer den anderen Lebenspartner ein Mietverhaeltnis an der Wohnung
begruenden, wenn der Verlust der Wohnung fuer ihn eine unbillige Haerte waere.

(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung ueber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.

§ 19 Entscheidung ueber den Hausrat
Fuer die Regelung der Rechtsverhaeltnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis
10 der Verordnung ueber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend.
Gegenstaende, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines
Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur
zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Ueberlassung dem
anderen zugemutet werden kann.

§ 20 Versorgungsausgleich
(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den Lebenspartnern
ein Versorgungsausgleich statt, soweit fuer sie oder einen von ihnen in der
Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermoegens Anrechte auf
eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfaehigkeit begruendet oder
aufrechterhalten worden sind. Die gueterrechtlichen Vorschriften finden auf den
Ausgleich dieser Anrechte keine Anwendung.



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(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die
Lebenspartnerschaft begruendet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der
Rechtshaengigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) koennen die Lebenspartner durch eine
ausdrueckliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschliessen. Der Ausschluss ist
unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Aufhebung der
Lebenspartnerschaft gestellt wird.

(4) Im Uebrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des Buergerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz
zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 8, das
Versorgungsausgleichs-Ueberleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung entsprechend
anzuwenden.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1.
Januar 2005 begruendet worden ist und die Lebenspartner eine Erklaerung nach § 21 Abs. 4
nicht abgegeben haben.

Abschnitt 5
Uebergangsvorschriften

§ 21 Uebergangsvorschrift zum Gesetz zur Ueberarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts
(1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im Vermoegensstand der
Ausgleichsgemeinschaft gelebt, so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes
vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften ueber den Gueterstand der
Zugewinngemeinschaft.

(2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begruendet worden, kann jeder
Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenueber dem Amtsgericht erklaeren, dass fuer
die Lebenspartnerschaft Guetertrennung gelten solle; § 1411 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Die Erklaerung ist dem Amtsgericht gegenueber abzugeben, in dessen
Bezirk die Lebenspartner wohnen. Die Erklaerung muss notariell beurkundet werden. Haben
die Lebenspartner die Erklaerung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht
sie dem anderen Lebenspartner nach den fuer die Zustellung von Amts wegen geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen.

(3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begruendet worden, kann jeder
Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenueber dem Amtsgericht erklaeren, dass die
gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5, 12 und
16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll.
Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begruendet worden, koennen die
Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenueber dem Amtsgericht erklaeren, dass
bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach § 20
durchgefuehrt werden soll. Die notariell zu beurkundende Erklaerung ist von beiden
Lebenspartnern gegenueber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. § 20
Abs. 3 bleibt unberuehrt.

(5) Fuer am 31. Dezember 2004 anhaengige gerichtliche Verfahren, die Ansprueche aus diesem
Gesetz betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die
Absaetze 2 und 3 bleiben unberuehrt.

§ 22 Abgabe von Vorgaengen
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landesrecht fuer die Begruendung der
Lebenspartnerschaft zustaendigen Stellen haben die bei ihnen entstandenen Vorgaenge
einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des
Personenstandsgesetzes fuer die Entgegennahme der Erklaerungen der Lebenspartner
zustaendig gewesen waere. Sind danach mehrere Standesaemter zustaendig, so sind die

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Unterlagen an das Standesamt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren Wohnsitz
oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben, abzugeben; haben die Lebenspartner keinen
gemeinsamen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt zustaendig,
in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen
Aufenthalt hat. Verbleiben auch danach noch mehrere Zustaendigkeiten, so ist die
abgebende Behoerde bei der Wahl unter den zustaendigen Standesaemtern frei. Der
Standesbeamte des danach zustaendigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit
den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die
Behoerde, vor der die Lebenspartnerschaft begruendet worden ist, in ein gesondertes
Lebenspartnerschaftsregister einzutragen.

Abschnitt 6
Laenderoeffnungsklausel

§ 23 Abweichende landesrechtliche Zustaendigkeiten
(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von
den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklaerungen nicht
gegenueber dem Standesbeamten, sondern gegenueber einer anderen Urkundsperson oder einer
anderen Behoerde abzugeben sind, und bestehende Regelungen fuer die Beurkundung und
Dokumentation solcher Erklaerungen bleiben unberuehrt. Das Personenstandsgesetz findet
insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist sicherzustellen, dass
die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden und Mitteilungspflichten, die das
Personenstandsgesetz voraussetzt, erfuellt werden. Die Abgabe von Vorgaengen nach Massgabe
von § 22 entfaellt.

(2) Die Laender koennen auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften
der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklaerungen nicht gegenueber dem
Standesbeamten, sondern gegenueber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen
Behoerde abzugeben sind. Das Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der
landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche
Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet
wird, das gemaess den §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzufuehren ist. Die
Laender koennen auch die Zustaendigkeit fuer die Fortfuehrung von Beurkundungen sowie die
Abgabe von Vorgaengen regeln, die bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung
angefallen sind.

(3) Die nach den Absaetzen 1 und 2 zustaendigen Behoerden sind berechtigt,
personenbezogene Daten von Amts wegen an oeffentliche Stellen des Bundes, der Laender
und der Kommunen zu uebermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergaenzung und
Berichtigung sowie zur Fortfuehrung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsgesetz nach
Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird
das Bundesministerium des Innern ermaechtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Weitere zu regeln.




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