Verordnung zur Durchfuehrung des
Lebensmittelspezialitaetengesetzes
(Lebensmittelspezialitaetenverordnung -
LSpV)
LSpV
vom 21.12.1993
"Lebensmittelspezialitaetenverordnung vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2428), die
zuletzt durch Artikel 361 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 361 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 31.12.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitaetengesetzes vom 29. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1814) verordnet das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Gesundheit und fuer Wirtschaft:
§ 1 Antragsverfahren
(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels
in das von der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft gefuehrte Register ueber
Lebensmittelspezialitaeten ist schriftlich bei der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung (Bundesamt) einzureichen.
(2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift
des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die
Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung
dem einzutragenden Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind von der Bundesanstalt im
Bundesanzeiger zu veroeffentlichen. Die Antragsunterlagen koennen von jedem, dessen
berechtigte Interessen durch einen Antrag beruehrt werden koennen, bei der Bundesanstalt
waehrend deren normalen Dienstzeiten eingesehen werden.
(3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag beruehrt werden koennen,
kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veroeffentlichung des Antrages
schriftlich bei der Bundesanstalt Einwendungen gegen den Antrag erheben. In der
Veroeffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Moeglichkeit der Einsichtnahme in
die Antragsunterlagen hinzuweisen.
(4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin von der
Bundesanstalt als Beteiligter hinzuzuziehen.
§ 2 Entscheidung ueber den Antrag
(1) Die Bundesanstalt prueft, ob die Voraussetzungen fuer die Weiterleitung eines
Antrages nach § 1 Abs. 1 an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft vorliegen.
(2) Diese Entscheidung der Bundesanstalt nach Abschluss der Pruefung nach Absatz 1 ergeht
durch schriftlichen, zu begruendenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller
und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfuegende Teil des
Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf
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die Veroeffentlichung des Antrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zu veroeffentlichen; § 41 Abs.
4 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt,
an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft erfolgt ueber das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§ 3 Einspruchsverfahren
(1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates
vom 14. Juli 1992 ueber Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich
bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Fordert die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft wegen eines Einspruches nach
Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft
nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende
Einspruchsfuehrer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.
(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Kommission der
Europaeischen Gemeinschaft weitergeleiteten Antrages fuer den Antragsteller entsprechend,
wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.
§ 4 Aenderungsverfahren
Ein Antrag auf Aenderung einer Eintragung in dem von der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaft gefuehrten Register ueber Lebensmittelspezialitaeten ist schriftlich bei
der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 5 Muster
Die Bundesanstalt kann fuer Antraege nach § 1 Abs. 1 und § 4 und fuer Einsprueche nach § 3
Abs. 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind zu verwenden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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