Gesetz zur Durchfuehrung der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaft ueber
Bescheinigungen besonderer Merkmale
von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
(Lebensmittelspezialitaetengesetz - LSpG)
LSpG
vom 29.10.1993
"Lebensmittelspezialitaetengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt
durch Artikel 54 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 54 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 6.11.1993 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EWGV 2082/92 (CELEX Nr: 392R2082)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchfuehrung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates
vom 14. Juli 1992 ueber Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu
ihrer Durchfuehrung erlassenen Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft.
(2) Unberuehrt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des
Weinrechts.
§ 2 Bescheinigungsverfahren
(1) Zustaendig fuer die Durchfuehrung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen
Verfahrens ueber
1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaft gefuehrte Register,
2. Einsprueche gegen beantragte Eintragungen und
3. Aenderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaft gefuehrten Register
(Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung,
soweit die Durchfuehrung den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft obliegt.
(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren
zu regeln, soweit dies zur Durchfuehrung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte
erforderlich ist.
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§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
(1) Wer im geschaeftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 13 oder 15
der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 verstossen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Anspruechen Berechtigten auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer den Artikeln 13 oder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorsaetzlich oder
fahrlaessig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen
Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschaeftlichen Betrieb von einem Angestellten
oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der
Angestellte oder Beauftragte vorsaetzlich oder fahrlaessig gehandelt hat, der
Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begruendet.
(4) (weggefallen)
§ 4 Ueberwachung
(1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten erforderliche Ueberwachung und
Kontrolle (Ueberwachung) obliegt den nach Landesrecht zustaendigen Stellen.
(2) Soweit es zur Ueberwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte
erforderlich ist, koennen die Beauftragten der zustaendigen Stellen bei Betrieben,
die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen (§ 7
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes) oder innergemeinschaftlich
verbringen, einfuehren oder ausfuehren, waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit
1. Geschaeftsraeume und Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten
und dort Besichtigungen vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist
ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
verschlossen und versiegelt zurueckzulassen,
3. Geschaeftsunterlagen einsehen und pruefen,
4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an
oeffentlichen Orten, insbesondere auf Maerkten, Plaetzen, Strassen oder im Umherziehen in
den Verkehr gebracht werden.
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschaeftsraeume
und Grundstuecke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort
vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse
oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
ordnungsgemaess vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche
Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschaeftlichen
Unterlagen vorzulegen, pruefen zu lassen und Auskuenfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die Ueberwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absaetze
2 und 3 entsprechend auch fuer denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
fuer den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einfuehrt oder ausfuehrt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(6) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren der Ueberwachung der Agrarerzeugnisse oder
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Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
zu regeln.
§ 5 Private Kontrollstellen
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung der
nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen
privaten Kontrollstellen zu uebertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei
der Durchfuehrung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen
Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung
privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermaechtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behoerden zu
uebertragen.
§ 6 Gebuehren und Auslagen
(1) Fuer Amtshandlungen, die nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu
Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebuehren und Auslagen erhoben.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestaende werden durch Landesrecht bestimmt.
§ 7 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 geschuetzte Verkehrsbezeichnung oder
Kennzeichnung in einer Weise verwendet, die zur Irrefuehrung geeignet ist, oder
2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte zuwiderhandelt,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestaende
zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet werden koennen, soweit es zur
Durchsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.
§ 8 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen
fahrlaessig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a) das Betreten von Geschaeftsraeumen, Grundstuecken, Verkaufseinrichtungen oder
Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
b) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, dass
die Besichtigung ordnungsgemaess vorgenommen werden kann,
c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
d) Proben nicht entnehmen laesst,
e) geschaeftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstaendig vorlegt oder nicht pruefen
laesst oder
f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig erteilt,
2. einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse bis zu
fuenfundzwanzigtausend Euro und in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
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§ 9 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8
Abs. 1 oder 2 begangen worden, so koennen Gegenstaende, auf die sich die Straftat
oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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