Verordnung ueber die fachlichen
Anforderungen gemaess § 42 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches an
die in der Ueberwachung taetigen
Lebensmittelkontrolleure
(Lebensmittelkontrolleur-Verordnung -
LKonV)
LKonV
vom 17.08.2001
"Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 V v. 8.8.2007 I 1816
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.2001
Ueberschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 V v. 8.8.2007 I 1816 mWv 15.8.2007
Eingangsformel
Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung
mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S.
705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das
Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft:
§ 1 Anforderungen
(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen duerfen von den zustaendigen Behoerden
beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Ueberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des
Vorlaeufigen Tabakgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befaehigt sind,
1. die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder §
41 Abs. 1 Satz 2 des Vorlaeufigen Tabakgesetzes vorgeschriebenen Ueberpruefungen und
Probenahmen durchzufuehren, soweit diese Taetigkeiten nicht aus fachlichen Gruenden
von wissenschaftlichen Fachkraeften ausgefuehrt werden muessen,
2. die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet
des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und
Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
3. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften vermieden werden,
4. Verbraucher ueber die Grundzuege des Lebensmittelrechts und ueber seinen Vollzug
aufzuklaeren.
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(2) Sie muessen insbesondere zu folgenden Taetigkeiten befaehigt sein:
1. Ueberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorlaeufigen
Tabakgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen ueber
a) Schutz der Gesundheit,
b) Hygiene,
c) Zusatzstoffe,
d) Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
e) Rueckstaende und Umweltkontaminanten,
f) Schadstoffe,
g) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
h) betriebseigene Massnahmen und Kontrollen,
i) neuartige Lebensmittel;
2. Beobachtungen ueber moegliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die
Umwelt;
3. Ueberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorlaeufigen
Tabakgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen ueber
a) Kennzeichnung,
b) Kenntlichmachung,
c) Verbote zum Schutz vor Taeuschung,
d) Werbung;
4. sensorische Pruefung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe,
kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstaende im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorlaeufigen
Tabakgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;
5. orientierende physikalische und chemische Pruefungen oder Messungen wie pH-Wert-
Bestimmungen und Temperaturmessungen;
6. Pruefung technologischer Vorgaenge;
7. Probenahme;
8. a) Sicherstellung und Ueberwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel,
Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstaende im Sinne
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne
des Vorlaeufigen Tabakgesetzes,
b) Erlass von Ordnungsverfuegungen,
c) im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Massnahmen;
9. Pruefung der Schrift- und Datentraeger;
10. Einholung der erforderlichen Auskuenfte, Durchfuehrung von Ermittlungen und
Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;
11. Betriebskontrollen einschliesslich Ueberpruefung und Beurteilung betriebseigener
Massnahmen und Kontrollen;
12. Dokumentation der Aussendiensttaetigkeiten;
13. Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;
14. Mitarbeit bei sonstigen durch die zustaendige Behoerde oder die Sachverstaendigen
veranlassten Massnahmen im Rahmen der Ueberwachung.
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§ 2 Anforderungsnachweis
(1) Die Anforderungen nach § 1 erfuellt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und
Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorlaeufigen Tabakgesetzes
vermittelt,
1. eine Fortbildungspruefung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der
Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlusspruefung in einem
Lebensmittelberuf bestanden hat und
2. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.
(2) Die zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen
1. Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
2. Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die
jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelueberwachung beschaeftigt
waren oder
3. Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse
und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des
Vorlaeufigen Tabakgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben,
den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberuehrt.
§ 3 Lehrgang
(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in
1. taetigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und
2. geregelte praktische Unterweisung einschliesslich Praktika in den mit der
Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorlaeufigen
Tabakgesetzes betrauten Aemtern.
Bei ueberdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate
verkuerzt werden.
(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu
vermitteln:
1. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzuege des
Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschliesslich der automatisierten
Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der oeffentlichen
Sicherheit und Ordnung;
3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenstaenden einschliesslich Weinrecht;
4. (weggefallen)
5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
6. Warenkunde einschliesslich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln,
Sensorik;
7. Warenkunde einschliesslich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden;
8. Lebensmittel- und Betriebshygiene;
9. Umwelthygiene einschliesslich Abfallbeseitigung;
10. Ernaehrungslehre einschliesslich ihrer biologischen Grundlagen;
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11. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhuetung und Bekaempfung uebertragbarer
Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schaedlingsbekaempfung;
12. Betriebliche Eigenkontrollsysteme;
13. Einfuehrung in die psychologischen Grundlagen der Ueberwachungstaetigkeit,
insbesondere in Kommunikations- und Konfliktloesungstechniken.
(3) Der Lehrgang schliesst mit einer Pruefung ab, durch die festzustellen ist,
ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ueberwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstaenden im Sinne
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des
Vorlaeufigen Tabakgesetzes vorliegen. Die Pruefung kann in Teilabschnitten, die auch
lehrgangsbegleitend durchgefuehrt werden koennen, abgelegt werden.
§ 4 Fortbildung
Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an
Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen
die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den
in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintaegige oder
halbtaegige Fortbildungsveranstaltungen ist zulaessig.
§ 5 Vorschriften der Laender
Die zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen im Rahmen dieser Verordnung naehere
Vorschriften ueber den Lehrgang und die Pruefung sowie die Fortbildung erlassen,
insbesondere koennen sie
1. eine Eignungspruefung zur Ergaenzung des Anforderungsnachweises nach § 2,
2. das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum
Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.
§ 6 Ausnahmen und Uebergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung gilt nicht fuer
1. Weinsachverstaendige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;
2. amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe
B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften fuer die amtliche Ueberwachung
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfuellt bei Personen, die
1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im
Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002),
zuletzt geaendert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S.
1467) sind oder
2. vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemaess der in
Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender
landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen
Vorschriften abschliessen; die zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen abweichend
davon den Beginn der Ausbildung auf hoechstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung festsetzen.
(3) Die Laender tragen dafuer Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen,
soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmassnahmen in den Stand gesetzt werden,
alle in § 1 genannten Taetigkeiten auszuueben. § 4 bleibt unberuehrt.
§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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