Verordnung ueber Anforderungen an die
Hygiene beim Herstellen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)
LMHV

vom  08.08.2007



"Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 15.8.2007
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 8.8.2007 I 1816 von den Bundesministerien fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und fuer Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie, fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, der Finanzen und der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist gem. Art. 23 dieser V am 15.8.2007 in Kraft getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie
der Umsetzung und Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Lebensmittelhygiene.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeintraechtigung
   der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch
   Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinfluesse, Gerueche, Temperaturen,
   Gase, Daempfe, Rauch, Aerosole, tierische Schaedlinge, menschliche und
   tierische Ausscheidungen sowie durch Abfaelle, Abwaesser, Reinigungsmittel,
   Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete
   Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer
   Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfaehigkeit nur bei
   Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann,
3. Erlegen: Toeten von Gross- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften.

(2) Im Uebrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europaeischen Parlaments und
   des Rates vom 29. April 2004 ueber Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr.
   L 226 S. 3) und
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen Parlaments und des
   Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel
   tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22)
entsprechend.

§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen


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Lebensmittel duerfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer
nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden,
dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

§ 4 Schulung
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel duerfen nur von Personen hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II
Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ueber ihrer jeweiligen Taetigkeit
entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfuegen. Die
Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zustaendigen Behoerde nachzuweisen.
Satz 1 gilt nicht, soweit ausschliesslich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen,
gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht fuer die
Primaerproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primaererzeugnissen nach § 5.

(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit
Lebensmitteln einschliesslich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet,
dass sie fuer eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Taetigkeit
1. nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der
   Lebensmittelhygiene geschult sind und
2. ueber nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verfuegen.

§ 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter
Primaererzeugnisse
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primaererzeugnisse direkt an Verbraucher
oder an oertliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher
abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten.
Oertliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Betriebe des
Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jaegers
oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.

(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von
1. pflanzlichen Primaererzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten
   Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich veraendert wurde, oder
   lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
   a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsuebliche Mengen,
   b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der fuer den jeweiligen
      Betrieb tagesueblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,

2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen.

§ 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
Fuer Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel
herstellen, gelten die in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen des
Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3
jeweils bezeichneten Raeume oder Geraete und Ausruestungen.

§ 7 Hygienische Anforderungen an die Befoerderung von fluessigen Oelen und
Fetten in Seeschiffen
(1) Fluessige Oele und Fette, die als Lebensmittel zu dienen bestimmt sind, duerfen
abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
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Massengut in Seeschiffen in nicht ausschliesslich fuer die Befoerderung von Lebensmitteln
oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes bestimmten Behaeltern befoerdert werden, wenn
die Vorschriften der Anlage 4 eingehalten werden.

(2) Die fuer das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise ueber die drei
letzten zuvor in diesen Behaeltern befoerderten Ladungen sowie ueber die Wirksamkeit des
zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich zu fuehren.

(3) Im Falle einer Umladung hat die fuer das Empfaengerschiff verantwortliche Person
zusaetzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise ueber das zwischen den
Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darueber, dass
die vorherige Befoerderung des fluessigen Oels oder Fettes den Bestimmungen der Anlage 4
entsprach, mit sich zu fuehren.

(4) Die in den Absaetzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zustaendigen Behoerde
auf Verlangen vorzulegen.

§ 8 Hygienische Anforderungen an die Befoerderung von Rohzucker in
Seeschiffen
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf
abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
Massengut in Seeschiffen in nicht ausschliesslich fuer die Befoerderung von Lebensmitteln
bestimmten Behaeltern befoerdert werden, wenn hinsichtlich der Behaelter folgende
Anforderungen eingehalten werden:
1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behaelter gruendlich zu reinigen, um sie
   von Rueckstaenden der zuvor befoerderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu
   befreien; die Behaelter sind zu ueberpruefen, um festzustellen, ob die genannten
   Rueckstaende ordnungsgemaess entfernt worden sind.
2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Fluessigmassengut gewesen sein.

(2) Die fuer das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise mit Angaben ueber
die in dem jeweiligen Behaelter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor
befoerderte Ladung sowie ueber Art und Umfang der Reinigung nach Absatz 1 Nr. 1 fuer die
Dauer der Befoerderung zur Raffinerie mit sich zu fuehren. Auf den Unterlagen fuer die
Befoerderung des Rohzuckers hat die fuer das jeweilige Schiff verantwortliche Person vor
Beginn der Befoerderung gut sichtbar und dauerhaft die Angabe "Dieses Erzeugnis ist erst
nach Raffination fuer den menschlichen Verzehr geeignet" anzubringen.

(3) Im Falle einer Umladung der Behaelter hat die fuer das abgebende Schiff
verantwortliche Person die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der fuer das Empfaengerschiff
verantwortlichen Person zu uebergeben und letztere die uebergebenen Nachweise
entsprechend Absatz 2 Satz 1 mit sich zu fuehren.

(4) Nach Abschluss der Befoerderung sind die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 von dem
Befoerderungsunternehmen fuer ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Nachweise der fuer die Raffination verantwortlichen Person uebergeben worden sind. Soweit
die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der fuer die Raffination verantwortlichen Person
uebergeben worden sind, sind sie von dieser fuer ein Jahr aufzubewahren.

(5) Die in den Absaetzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zustaendigen Behoerde
auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Zulassung zur Ausfuhr
(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln von einer besonderen Zulassung
abhaengig macht, erteilt die zustaendige Behoerde im Rahmen der Durchfuehrung des Artikels
12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsaetze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europaeischen Behoerde fuer Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) auf
Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be- oder verarbeiten, eine Zulassung zur
Ausfuhr.
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(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn der Betrieb die allgemeinen
und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Einfuhr erfuellt und der Antrag
stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
des Drittlandes zusichert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der
Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, besondere amtliche Untersuchungen oder
sonstige amtliche Ueberwachungen beziehen.

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt
werden. Sie kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen
werden kann, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfuellt. Im Uebrigen
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber Ruecknahme und Widerruf
unberuehrt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches Lebensmittel herstellt,
   behandelt oder in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe g Umhuellungen
   oder Verpackungen nicht richtig lagert,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 Buchstabe c nicht
   sicherstellt, dass dort genannte Personen nicht mit Primaererzeugnissen umgehen,
6. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen dort genannten
   Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebergibt
   oder nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig mit sich fuehrt,
7. entgegen § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig anbringt oder
9. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht
   mindestens ein Jahr aufbewahrt.

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 )

1.    Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
2.    Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen
      Lebensmittels
3.    Lebensmittelrecht
4.    Warenkontrolle, Haltbarkeitspruefung und Kennzeichnung
5.    Betriebliche Eigenkontrollen und Rueckverfolgbarkeit
6.    Havarieplan, Krisenmanagement
7.    Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
8.    Anforderungen an Kuehlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
9.    Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim
      Umgang mit Lebensmittelabfaellen, ungeniessbaren Nebenerzeugnissen und anderen
      Abfaellen
10.   Reinigung und Desinfektion


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Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primaererzeugnissen
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1821 )

1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primaererzeugnissen sind die
   jeweils angemessenen Massnahmen zu treffen, um
   a) Waende, Boeden und Arbeitsflaechen in Betriebsstaetten sowie Verkaufseinrichtungen,
      Anlagen, Ausruestungsgegenstaende, Behaeltnisse, Container und Fahrzeuge, die mit
      Primaererzeugnissen in Beruehrung kommen koennen, instand zu halten, regelmaessig zu
      reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren,
   b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen fuer die
      Primaererzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicherzustellen,
   c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primaererzeugnissen Trinkwasser oder,
      falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser zu verwenden,
   d) Abfaelle und gefaehrliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie so zu
      entsorgen, dass eine Kontamination der Primaererzeugnisse verhindert wird.

2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und
   Verkaufseinrichtungen gilt zusaetzlich Folgendes:
   a) Bei der Lagerung von Primaererzeugnissen ist das Risiko einer Verunreinigung so
      weit wie moeglich zu vermeiden.
   b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder warmem
      Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.
   c) Erforderlichenfalls muessen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und
      Desinfizieren von Raeumlichkeiten, Arbeitsgeraeten und Ausruestungsgegenstaenden
      vorhanden sein.
   d) Erforderlichenfalls muessen geeignete Vorrichtungen zur Ermoeglichung
      einer angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen
      Waschen und Trocknen der Haende sowie hygienische Sanitaereinrichtungen und
      Umkleidemoeglichkeiten zur Verfuegung stehen.
   e) Erforderlichenfalls muessen zur Saeuberung von Primaererzeugnissen geeignete
      Vorrichtungen fuer eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.
   f) Erforderlichenfalls muessen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur
      Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen fuer die Primaererzeugnisse vorhanden
      sein.
   g) Umhuellungen und Verpackungen muessen so gelagert werden, dass sie nicht
      verunreinigt werden koennen.

3. Es sind die jeweils angemessenen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
   a) das fuer die Behandlung von Primaererzeugnissen eingesetzte Personal gesund und in
      Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult ist,
   b) Personen, die mit Primaererzeugnissen umgehen, ein hohes Mass an
      persoenlicher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung und
      erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,
   c) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwueren nicht mit
      Primaererzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
      Primaererzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden koennen.


Anlage 3 (zu § 6)
Traditionelle Lebensmittel
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1822 - 1823 )



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                                     Anforderungen
                                                                  Raeume, Geraete
        Lebensmittel              des Anhangs II der
                                                                und Ausruestungen
                             Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Milcherzeugnisse             Kapitel II Nr. 1             Raeume mit
                                                             a) gemauerten Bodenflaechen,
                                                                Wandflaechen oder Decken,
                                                             b) mit Bodenflaechen,
                                                                Wandflaechen
                                                                oder Decken aus
                                                                offenporigem
                                                                Naturstein,
                                                             c) mit Bodenflaechen aus
                                                                anderen
                                                                natuerlichen Materialien,
                                                             in denen die Lebensmittel
                                                             reifen oder geraeuchert
                                                             werden,
                                                             Hoehlen oder Felsenkeller, in
                                                             denen die Lebensmittel
                                                             reifen
                             Kapitel V Nr. 1                 a) Kessel aus Kupfer,
                                                             b) Arbeitsgeraete aus Holz,
                                                             c) Gewebe aus Naturfasern
                                                                oder sonstigen
                                                                Materialien
                                                                pflanzlicher Herkunft,
                                                             die zur Herstellung,
                                                             Lagerung
                                                             oder Verpackung der
                                                             Erzeugnisse verwendet werden
Im Naturreifeverfahren       Kapitel II Nr. 1                Raeume mit
hergestellte Rohwuerste                                       a) gemauerten Bodenflaechen,
                                                                Wandflaechen oder Decken,
                                                             b) mit Bodenflaechen,
                                                                Wandflaechen
                                                                oder Decken aus
                                                                offenporigem
                                                                Naturstein,
                                                             c) mit Bodenflaechen aus
                                                                anderen
                                                                natuerlichen Materialien,
                                                          in denen die Erzeugnisse
                                                          reifen oder geraeuchert
                                                          werden
                             Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f Spiesse und Stellagen
                             und Kapitel V Nr. 1          aus Holz, an denen die
                                                          Erzeugnisse waehrend der
                                                          Reifung oder Raeucherung
                                                          aufgehaengt werden
Rohe Poekelfleischerzeugnisse Kapitel II Nr. 1             Raeume, Kammern oder Tuerme
                                                          mit
                                                             a) gemauerten Bodenflaechen,
                                                                Wandflaechen oder Decken,
                                                             b) mit Bodenflaechen oder
                                                                Wandflaechen aus
                                                                offenporigem

                                           -6-
      
                                                                              

                                       Anforderungen
                                                                       Raeume, Geraete
        Lebensmittel                des Anhangs II der
                                                                     und Ausruestungen
                               Verordnung (EG) Nr. 852/2004
                                                                 Naturstein,
                                                              c) mit Decken aus Naturstein
                                                                 oder anderen natuerlichen
                                                                 Materialien,
                                                           in denen die Erzeugnisse
                                                           reifen oder geraeuchert
                                                           werden
                              Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f Spiesse und Stellagen
                              und Kapitel V Nr. 1          aus Holz, an denen die
                                                           Erzeugnisse waehrend der
                                                           Reifung oder Raeucherung
                                                           aufgehaengt werden
Latwerge und Suesswaren         Kapitel V Nr. 1              Kessel aus Kupfer, die zur
                                                           Herstellung der Erzeugnisse
                                                           verwendet werden
Fruchtaufstriche, Suesswaren,   Kapitel V Nr. 1              Geraete aus Holz, die zur
Suppen und Eintoepfe                                        Herstellung der Erzeugnisse
                                                           verwendet werden
Obst und Gemuese in Essig-     Kapitel V Nr. 1              Faesser und Toepfe aus Holz
oder Essig-Zuckerloesung,                                   oder Steingut, die zur
Gemuese in milchsaurer                                      Herstellung der Erzeugnisse
Gaerung, Essig                                              verwendet werden
Brot und Backwaren            Kapitel V Nr. 1              Geraete und Ausruestungen
                                                           aus Holz, Eisen oder
                                                           offenporigem Stein, die zur
                                                           Herstellung der Erzeugnisse
                                                           verwendet werden

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 und 3)
Hygienische Anforderungen an die Befoerderung von Oelen und Fetten in
Seeschiffen
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1824 - 1827 )

Bei der Befoerderung von Oelen und Fetten in Seeschiffen sind folgende Anforderungen
einzuhalten:
1. Oele oder Fette muessen in Behaeltern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer
   Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung befoerdert
   werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank befoerderten Ladung
   muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der
   zulaessigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgefuehrt ist.
2. Werden Oele oder Fette in Behaeltern aus anderen als in Nummer 1 Satz 1 genannten
   Materialien befoerdert, muss es sich bei den drei zuvor in diesen Behaeltern
   befoerderten Ladungen um Lebensmittel oder um Ladungen handeln, die in der Liste der
   zulaessigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgefuehrt sind.
3. Fluessige Oele oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und fuer den
   menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, duerfen auf dem Seeweg
   in Behaeltern befoerdert werden, die nicht ausschliesslich fuer die Befoerderungen
   von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden
   erfuellt:
   a) Der Behaelter muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer
      Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung versehen
      sein und
   b) bei den drei zuvor im Behaelter befoerderten Ladungen muss es sich um ein
      Lebensmittel handeln.

                                            -7-
      
                                                                              

4. Liste der zulaessigen vorherigen Ladungen
                             Substanz (Synonyme)                            CAS-Nr.)*)
   Essigsaeure                                                             64-19-7
   Essigsaeureanhydrid (Ethananhydrid)                                     108-24-7
   Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon)                                      67-64-1
   Saueroele und Fettsaeuredestillate – aus Pflanzenoelen und -fetten u./o. Gemischen
   daraus und Fetten und Oelen tierischer und mariner Herkunft
   Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; Ammoniakloesung; Aqua ammonia)        1336-21-6
   Ammoniumpolyphosphat                                                   68333-79-9
                                                                          10124-31-9
   Oele und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (ausser Cashewnuss- und
   rohes Talloel)
   Bienenwachs (weiss und gelb)                                            8006-40-4
                                                                          8012-89-3
   Benzylalkohol (nur NF und Reagenzien)                                  100-51-6
   Butylacetat (n-; sec-; tert-)                                          123-86-4
                                                                          105-46-4
                                                                          540-88-5
   Calciumchloridloesung, sofern die unmittelbar zuvor befoerderte Ladung   10043-52-4
   in dieser Liste aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen Beschraenkungen
   unterliegt
   Calciumlignosulfonat                                                   8061-52-7
   Candelillawachs                                                        8006-44-8
   Carnaubawachs (Brasilwachs)                                            8015-86-9
   Cyclohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol)                   110-82-7
   Sojabohnenoel, epoxidiert (mit mindestens 7 % – hoechstens 8 %           8013-07-8
   Oxiransauerstoffgehalt)
   Ethanol (Ethylalkohol)                                                 64-17-5
   Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha)           141-78-6
   2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol)                                   104-76-7
   Fettsaeuren:
      Arachinsaeure (Eicosansaeure)                                         506-30-9
      Behensaeure (Docosansaeure)                                           112-85-6
      Buttersaeure (n-Buttersaeure; Butansaeure; Ethylessigsaeure;            107-92-6
      Propylameisensaeure)
      Caprinsaeure (n-Decansaeure)                                          334-48-5
      Capronsaeure (n-Hexansaeure)                                          142-62-1
      Caprylsaeure (n-Octansaeure)                                          124-07-2
      Erucasaeure (Z-13-Docosensaeure)                                      112-86-7
      Enanthsaeure (n-Heptansaeure)                                         111-14-8
      Laurinsaeure (n-Dodecansaeure)                                        143-07-7
      Lauroleinsaeure (Dodecensaeure)                                       4998-71-4
      Linolsaeure (9,12-Octadecadiensaeure)                                 60-33-3
      Linolensaeure (9,12,15-Octadecatriensaeure)                           463-40-1
      Myristinsaeure (n-Tetradecansaeure)                                   544-63-8
      Myristoleinsaeure (n-Tetradecensaeure)                                544-64-9
      Oelsaeure (n-Octadecensaeure)                                          112-80-1
      Palmitinsaeure (n-Hexadecansaeure)                                    57-10-3
      Palmitoleinsaeure (Z-9-Hexadecensaeure)                               373-49-9
      Pelargonsaeure (n-Nonansaeure)                                        112-05-0
      Rizinolsaeure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensaeure; Rizinusoelsaeure)      141-22-0
      Stearinsaeure (n-Octadecansaeure)                                     57-11-4
      Valeriansaeure (n-Pentansaeure)                                       109-52-4
   Fettalkohole:
      Butylalkohol (Butan-1-ol)                                           71-36-3
      Caproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol)                           111-27-3
      Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol)                         111-87-5
      Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol, n-     36653-82-4
      Primaer-Hexadecylalkohol)
      Decylalkohol (Decan-1-ol)                                           112-30-1
      Oenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol)                        111-70-6
                                            -8-
  
                                                                          

                         Substanz (Synonyme)                                 CAS-Nr.)*)
  Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol)                             112-53-8
  Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol)                           112-72-1
  Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol)                143-08-8
  Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol)                                        143-28-2
  Stearylalkohol (Octadecan-1-ol)                                          112-92-5
  Tridecylalkohol (1-Tridecanol)                                           27458-92-0
                                                                           112-70-9
Fettalkoholmischungen:
  Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14)
  Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18)
Fettsaeureester – alle Ester, die in Kombination einer der oben angefuehrten
Fettsaeuren und einer der oben angefuehrten Fettalkohole entstanden sind
Fettsaeuremethylester:
  Methyllaurat (Methyldodecanoat)                                      111-82-0
  Methylpalmitat (Methylhexadecanoat)                                  112-39-0
  Methylstearat (Methyloctadecanoat)                                   112-61-8
  Methyloleat (Methyloctadecenoat)                                     112-62-9
  Ameisensaeure (Methansaeure; Wasserstoffcarbonsaeure)                   64-18-6
  Glycerin (Glycerol)                                                  56-81-5
Glykole:
  Butandiol:
  1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol)                                    107-88-0
  1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol)                                    110-63-4
  Polypropylenglykol (Molekulargewicht groesser als 400)                 25322-69-4
  Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2-             57-55-6
  Dihydroxypropan;
  Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol)
  1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol)               504-63-2
n-Heptan                                                               142-82-5
n-Hexan (technische Qualitaet)                                          110-54-3
                                                                       64742-49-0
iso-Butylacetat                                                        110-19-0
iso-Decanol (Isodecylalkohol)                                          25339-17-7
iso-Nonanol (Isononylalkohol)                                          27458-94-2
iso-Octanol (Isooctylalkohol)                                          26952-21-6
iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA)                                   67-63-0
Limonen (Dipenten)                                                     138-86-3
Magnesiumchloridloesung                                                 7786-30-3
Methanol (Methylalkohol)                                               67-56-1
Methylethylketon (2-Butanon)                                           78-93-3
Methylisobutylketon (4-Methyl-2-Pentanon)                              108-10-1
(tert-Butyl)Methylether – (TBME)                                       1634-04-4
Melasse                                                                57-50-1
Montanwachs                                                            8002-53-7
Paraffinwachs                                                          8002-74-2
                                                                       63231-60-7
Pentan                                                                 109-66-0
Phosphorsaeure (Orthophosphorsaeure)                                     7664-38-2
Trinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor befoerderte Ladung in dieser Liste
aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen Beschraenkungen unterliegt
Kaliumhydroxid (Aetzkali), sofern die unmittelbar zuvor befoerderte      1310-58-3
Ladung in dieser Liste aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen
Beschraenkungen unterliegt
n-Propylacetat                                                         109-60-4
Propylentetramer                                                       6842-15-5
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol)                                71-23-8
Natriumhydroxid (Aetznatron), sofern die unmittelbar zuvor              1310-73-2
befoerderte Ladung in dieser Liste aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen
Beschraenkungen unterliegt
Kieselgur (Diatomeenerde)                                              7631-86-9
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                          Substanz (Synonyme)                                CAS-Nr.)*)
Natriumsilicat (Wasserglas)                                                1344-09-8
Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit)                        50-70-4
Schwefelsaeure                                                              7664-93-9
Harnstoffammoniaknitratloesung
Weingelaeger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes       868-14-4
Kaliumbitartrat, rohes Kaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat)
Weissoele                                                                    8042-47-5

*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number




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