Verordnung ueber Anforderungen an die
Hygiene beim Herstellen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)
LMHV
vom 08.08.2007
"Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817)"
Fussnote
Textnachweis ab: 15.8.2007
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 8.8.2007 I 1816 von den Bundesministerien fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und fuer Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie, fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, der Finanzen und der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist gem. Art. 23 dieser V am 15.8.2007 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie
der Umsetzung und Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet der Lebensmittelhygiene.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeintraechtigung
der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch
Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinfluesse, Gerueche, Temperaturen,
Gase, Daempfe, Rauch, Aerosole, tierische Schaedlinge, menschliche und
tierische Ausscheidungen sowie durch Abfaelle, Abwaesser, Reinigungsmittel,
Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete
Behandlungs- und Zubereitungsverfahren,
2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer
Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfaehigkeit nur bei
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann,
3. Erlegen: Toeten von Gross- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften.
(2) Im Uebrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 ueber Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr.
L 226 S. 3) und
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22)
entsprechend.
§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen
-1-
Lebensmittel duerfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer
nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden,
dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
§ 4 Schulung
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel duerfen nur von Personen hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II
Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ueber ihrer jeweiligen Taetigkeit
entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfuegen. Die
Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zustaendigen Behoerde nachzuweisen.
Satz 1 gilt nicht, soweit ausschliesslich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen,
gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht fuer die
Primaerproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primaererzeugnissen nach § 5.
(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit
Lebensmitteln einschliesslich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet,
dass sie fuer eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Taetigkeit
1. nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der
Lebensmittelhygiene geschult sind und
2. ueber nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verfuegen.
§ 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter
Primaererzeugnisse
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primaererzeugnisse direkt an Verbraucher
oder an oertliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher
abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten.
Oertliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Betriebe des
Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jaegers
oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von
1. pflanzlichen Primaererzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten
Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich veraendert wurde, oder
lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsuebliche Mengen,
b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der fuer den jeweiligen
Betrieb tagesueblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen.
§ 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
Fuer Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel
herstellen, gelten die in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen des
Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3
jeweils bezeichneten Raeume oder Geraete und Ausruestungen.
§ 7 Hygienische Anforderungen an die Befoerderung von fluessigen Oelen und
Fetten in Seeschiffen
(1) Fluessige Oele und Fette, die als Lebensmittel zu dienen bestimmt sind, duerfen
abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
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Massengut in Seeschiffen in nicht ausschliesslich fuer die Befoerderung von Lebensmitteln
oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes bestimmten Behaeltern befoerdert werden, wenn
die Vorschriften der Anlage 4 eingehalten werden.
(2) Die fuer das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise ueber die drei
letzten zuvor in diesen Behaeltern befoerderten Ladungen sowie ueber die Wirksamkeit des
zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich zu fuehren.
(3) Im Falle einer Umladung hat die fuer das Empfaengerschiff verantwortliche Person
zusaetzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise ueber das zwischen den
Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darueber, dass
die vorherige Befoerderung des fluessigen Oels oder Fettes den Bestimmungen der Anlage 4
entsprach, mit sich zu fuehren.
(4) Die in den Absaetzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zustaendigen Behoerde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 8 Hygienische Anforderungen an die Befoerderung von Rohzucker in
Seeschiffen
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf
abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
Massengut in Seeschiffen in nicht ausschliesslich fuer die Befoerderung von Lebensmitteln
bestimmten Behaeltern befoerdert werden, wenn hinsichtlich der Behaelter folgende
Anforderungen eingehalten werden:
1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behaelter gruendlich zu reinigen, um sie
von Rueckstaenden der zuvor befoerderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu
befreien; die Behaelter sind zu ueberpruefen, um festzustellen, ob die genannten
Rueckstaende ordnungsgemaess entfernt worden sind.
2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Fluessigmassengut gewesen sein.
(2) Die fuer das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise mit Angaben ueber
die in dem jeweiligen Behaelter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor
befoerderte Ladung sowie ueber Art und Umfang der Reinigung nach Absatz 1 Nr. 1 fuer die
Dauer der Befoerderung zur Raffinerie mit sich zu fuehren. Auf den Unterlagen fuer die
Befoerderung des Rohzuckers hat die fuer das jeweilige Schiff verantwortliche Person vor
Beginn der Befoerderung gut sichtbar und dauerhaft die Angabe "Dieses Erzeugnis ist erst
nach Raffination fuer den menschlichen Verzehr geeignet" anzubringen.
(3) Im Falle einer Umladung der Behaelter hat die fuer das abgebende Schiff
verantwortliche Person die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der fuer das Empfaengerschiff
verantwortlichen Person zu uebergeben und letztere die uebergebenen Nachweise
entsprechend Absatz 2 Satz 1 mit sich zu fuehren.
(4) Nach Abschluss der Befoerderung sind die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 von dem
Befoerderungsunternehmen fuer ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Nachweise der fuer die Raffination verantwortlichen Person uebergeben worden sind. Soweit
die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der fuer die Raffination verantwortlichen Person
uebergeben worden sind, sind sie von dieser fuer ein Jahr aufzubewahren.
(5) Die in den Absaetzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zustaendigen Behoerde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 9 Zulassung zur Ausfuhr
(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln von einer besonderen Zulassung
abhaengig macht, erteilt die zustaendige Behoerde im Rahmen der Durchfuehrung des Artikels
12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsaetze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europaeischen Behoerde fuer Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) auf
Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be- oder verarbeiten, eine Zulassung zur
Ausfuhr.
-3-
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn der Betrieb die allgemeinen
und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Einfuhr erfuellt und der Antrag
stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der hygienischen Anforderungen
des Drittlandes zusichert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der
Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, besondere amtliche Untersuchungen oder
sonstige amtliche Ueberwachungen beziehen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt
werden. Sie kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen
werden kann, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfuellt. Im Uebrigen
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber Ruecknahme und Widerruf
unberuehrt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches Lebensmittel herstellt,
behandelt oder in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe g Umhuellungen
oder Verpackungen nicht richtig lagert,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 Buchstabe c nicht
sicherstellt, dass dort genannte Personen nicht mit Primaererzeugnissen umgehen,
6. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen dort genannten
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebergibt
oder nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig mit sich fuehrt,
7. entgegen § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig anbringt oder
9. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht
mindestens ein Jahr aufbewahrt.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 )
1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen
Lebensmittels
3. Lebensmittelrecht
4. Warenkontrolle, Haltbarkeitspruefung und Kennzeichnung
5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rueckverfolgbarkeit
6. Havarieplan, Krisenmanagement
7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
8. Anforderungen an Kuehlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim
Umgang mit Lebensmittelabfaellen, ungeniessbaren Nebenerzeugnissen und anderen
Abfaellen
10. Reinigung und Desinfektion
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Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primaererzeugnissen
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1821 )
1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primaererzeugnissen sind die
jeweils angemessenen Massnahmen zu treffen, um
a) Waende, Boeden und Arbeitsflaechen in Betriebsstaetten sowie Verkaufseinrichtungen,
Anlagen, Ausruestungsgegenstaende, Behaeltnisse, Container und Fahrzeuge, die mit
Primaererzeugnissen in Beruehrung kommen koennen, instand zu halten, regelmaessig zu
reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren,
b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen fuer die
Primaererzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicherzustellen,
c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primaererzeugnissen Trinkwasser oder,
falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser zu verwenden,
d) Abfaelle und gefaehrliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie so zu
entsorgen, dass eine Kontamination der Primaererzeugnisse verhindert wird.
2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und
Verkaufseinrichtungen gilt zusaetzlich Folgendes:
a) Bei der Lagerung von Primaererzeugnissen ist das Risiko einer Verunreinigung so
weit wie moeglich zu vermeiden.
b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder warmem
Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.
c) Erforderlichenfalls muessen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und
Desinfizieren von Raeumlichkeiten, Arbeitsgeraeten und Ausruestungsgegenstaenden
vorhanden sein.
d) Erforderlichenfalls muessen geeignete Vorrichtungen zur Ermoeglichung
einer angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen
Waschen und Trocknen der Haende sowie hygienische Sanitaereinrichtungen und
Umkleidemoeglichkeiten zur Verfuegung stehen.
e) Erforderlichenfalls muessen zur Saeuberung von Primaererzeugnissen geeignete
Vorrichtungen fuer eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.
f) Erforderlichenfalls muessen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur
Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen fuer die Primaererzeugnisse vorhanden
sein.
g) Umhuellungen und Verpackungen muessen so gelagert werden, dass sie nicht
verunreinigt werden koennen.
3. Es sind die jeweils angemessenen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
a) das fuer die Behandlung von Primaererzeugnissen eingesetzte Personal gesund und in
Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult ist,
b) Personen, die mit Primaererzeugnissen umgehen, ein hohes Mass an
persoenlicher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung und
erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,
c) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwueren nicht mit
Primaererzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
Primaererzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden koennen.
Anlage 3 (zu § 6)
Traditionelle Lebensmittel
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1822 - 1823 )
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Anforderungen
Raeume, Geraete
Lebensmittel des Anhangs II der
und Ausruestungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Milcherzeugnisse Kapitel II Nr. 1 Raeume mit
a) gemauerten Bodenflaechen,
Wandflaechen oder Decken,
b) mit Bodenflaechen,
Wandflaechen
oder Decken aus
offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflaechen aus
anderen
natuerlichen Materialien,
in denen die Lebensmittel
reifen oder geraeuchert
werden,
Hoehlen oder Felsenkeller, in
denen die Lebensmittel
reifen
Kapitel V Nr. 1 a) Kessel aus Kupfer,
b) Arbeitsgeraete aus Holz,
c) Gewebe aus Naturfasern
oder sonstigen
Materialien
pflanzlicher Herkunft,
die zur Herstellung,
Lagerung
oder Verpackung der
Erzeugnisse verwendet werden
Im Naturreifeverfahren Kapitel II Nr. 1 Raeume mit
hergestellte Rohwuerste a) gemauerten Bodenflaechen,
Wandflaechen oder Decken,
b) mit Bodenflaechen,
Wandflaechen
oder Decken aus
offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflaechen aus
anderen
natuerlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse
reifen oder geraeuchert
werden
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f Spiesse und Stellagen
und Kapitel V Nr. 1 aus Holz, an denen die
Erzeugnisse waehrend der
Reifung oder Raeucherung
aufgehaengt werden
Rohe Poekelfleischerzeugnisse Kapitel II Nr. 1 Raeume, Kammern oder Tuerme
mit
a) gemauerten Bodenflaechen,
Wandflaechen oder Decken,
b) mit Bodenflaechen oder
Wandflaechen aus
offenporigem
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Anforderungen
Raeume, Geraete
Lebensmittel des Anhangs II der
und Ausruestungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Naturstein,
c) mit Decken aus Naturstein
oder anderen natuerlichen
Materialien,
in denen die Erzeugnisse
reifen oder geraeuchert
werden
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f Spiesse und Stellagen
und Kapitel V Nr. 1 aus Holz, an denen die
Erzeugnisse waehrend der
Reifung oder Raeucherung
aufgehaengt werden
Latwerge und Suesswaren Kapitel V Nr. 1 Kessel aus Kupfer, die zur
Herstellung der Erzeugnisse
verwendet werden
Fruchtaufstriche, Suesswaren, Kapitel V Nr. 1 Geraete aus Holz, die zur
Suppen und Eintoepfe Herstellung der Erzeugnisse
verwendet werden
Obst und Gemuese in Essig- Kapitel V Nr. 1 Faesser und Toepfe aus Holz
oder Essig-Zuckerloesung, oder Steingut, die zur
Gemuese in milchsaurer Herstellung der Erzeugnisse
Gaerung, Essig verwendet werden
Brot und Backwaren Kapitel V Nr. 1 Geraete und Ausruestungen
aus Holz, Eisen oder
offenporigem Stein, die zur
Herstellung der Erzeugnisse
verwendet werden
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 und 3)
Hygienische Anforderungen an die Befoerderung von Oelen und Fetten in
Seeschiffen
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 1824 - 1827 )
Bei der Befoerderung von Oelen und Fetten in Seeschiffen sind folgende Anforderungen
einzuhalten:
1. Oele oder Fette muessen in Behaeltern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer
Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung befoerdert
werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank befoerderten Ladung
muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der
zulaessigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgefuehrt ist.
2. Werden Oele oder Fette in Behaeltern aus anderen als in Nummer 1 Satz 1 genannten
Materialien befoerdert, muss es sich bei den drei zuvor in diesen Behaeltern
befoerderten Ladungen um Lebensmittel oder um Ladungen handeln, die in der Liste der
zulaessigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgefuehrt sind.
3. Fluessige Oele oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und fuer den
menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, duerfen auf dem Seeweg
in Behaeltern befoerdert werden, die nicht ausschliesslich fuer die Befoerderungen
von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden
erfuellt:
a) Der Behaelter muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer
Epoxidharzbeschichtung oder einer technisch gleichwertigen Beschichtung versehen
sein und
b) bei den drei zuvor im Behaelter befoerderten Ladungen muss es sich um ein
Lebensmittel handeln.
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4. Liste der zulaessigen vorherigen Ladungen
Substanz (Synonyme) CAS-Nr.)*)
Essigsaeure 64-19-7
Essigsaeureanhydrid (Ethananhydrid) 108-24-7
Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon) 67-64-1
Saueroele und Fettsaeuredestillate – aus Pflanzenoelen und -fetten u./o. Gemischen
daraus und Fetten und Oelen tierischer und mariner Herkunft
Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; Ammoniakloesung; Aqua ammonia) 1336-21-6
Ammoniumpolyphosphat 68333-79-9
10124-31-9
Oele und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (ausser Cashewnuss- und
rohes Talloel)
Bienenwachs (weiss und gelb) 8006-40-4
8012-89-3
Benzylalkohol (nur NF und Reagenzien) 100-51-6
Butylacetat (n-; sec-; tert-) 123-86-4
105-46-4
540-88-5
Calciumchloridloesung, sofern die unmittelbar zuvor befoerderte Ladung 10043-52-4
in dieser Liste aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen Beschraenkungen
unterliegt
Calciumlignosulfonat 8061-52-7
Candelillawachs 8006-44-8
Carnaubawachs (Brasilwachs) 8015-86-9
Cyclohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol) 110-82-7
Sojabohnenoel, epoxidiert (mit mindestens 7 % – hoechstens 8 % 8013-07-8
Oxiransauerstoffgehalt)
Ethanol (Ethylalkohol) 64-17-5
Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha) 141-78-6
2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol) 104-76-7
Fettsaeuren:
Arachinsaeure (Eicosansaeure) 506-30-9
Behensaeure (Docosansaeure) 112-85-6
Buttersaeure (n-Buttersaeure; Butansaeure; Ethylessigsaeure; 107-92-6
Propylameisensaeure)
Caprinsaeure (n-Decansaeure) 334-48-5
Capronsaeure (n-Hexansaeure) 142-62-1
Caprylsaeure (n-Octansaeure) 124-07-2
Erucasaeure (Z-13-Docosensaeure) 112-86-7
Enanthsaeure (n-Heptansaeure) 111-14-8
Laurinsaeure (n-Dodecansaeure) 143-07-7
Lauroleinsaeure (Dodecensaeure) 4998-71-4
Linolsaeure (9,12-Octadecadiensaeure) 60-33-3
Linolensaeure (9,12,15-Octadecatriensaeure) 463-40-1
Myristinsaeure (n-Tetradecansaeure) 544-63-8
Myristoleinsaeure (n-Tetradecensaeure) 544-64-9
Oelsaeure (n-Octadecensaeure) 112-80-1
Palmitinsaeure (n-Hexadecansaeure) 57-10-3
Palmitoleinsaeure (Z-9-Hexadecensaeure) 373-49-9
Pelargonsaeure (n-Nonansaeure) 112-05-0
Rizinolsaeure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensaeure; Rizinusoelsaeure) 141-22-0
Stearinsaeure (n-Octadecansaeure) 57-11-4
Valeriansaeure (n-Pentansaeure) 109-52-4
Fettalkohole:
Butylalkohol (Butan-1-ol) 71-36-3
Caproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol) 111-27-3
Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol) 111-87-5
Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol, n- 36653-82-4
Primaer-Hexadecylalkohol)
Decylalkohol (Decan-1-ol) 112-30-1
Oenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol) 111-70-6
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Substanz (Synonyme) CAS-Nr.)*)
Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol) 112-53-8
Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol) 112-72-1
Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol) 143-08-8
Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol) 143-28-2
Stearylalkohol (Octadecan-1-ol) 112-92-5
Tridecylalkohol (1-Tridecanol) 27458-92-0
112-70-9
Fettalkoholmischungen:
Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14)
Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18)
Fettsaeureester – alle Ester, die in Kombination einer der oben angefuehrten
Fettsaeuren und einer der oben angefuehrten Fettalkohole entstanden sind
Fettsaeuremethylester:
Methyllaurat (Methyldodecanoat) 111-82-0
Methylpalmitat (Methylhexadecanoat) 112-39-0
Methylstearat (Methyloctadecanoat) 112-61-8
Methyloleat (Methyloctadecenoat) 112-62-9
Ameisensaeure (Methansaeure; Wasserstoffcarbonsaeure) 64-18-6
Glycerin (Glycerol) 56-81-5
Glykole:
Butandiol:
1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol) 107-88-0
1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol) 110-63-4
Polypropylenglykol (Molekulargewicht groesser als 400) 25322-69-4
Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2- 57-55-6
Dihydroxypropan;
Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol)
1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol) 504-63-2
n-Heptan 142-82-5
n-Hexan (technische Qualitaet) 110-54-3
64742-49-0
iso-Butylacetat 110-19-0
iso-Decanol (Isodecylalkohol) 25339-17-7
iso-Nonanol (Isononylalkohol) 27458-94-2
iso-Octanol (Isooctylalkohol) 26952-21-6
iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA) 67-63-0
Limonen (Dipenten) 138-86-3
Magnesiumchloridloesung 7786-30-3
Methanol (Methylalkohol) 67-56-1
Methylethylketon (2-Butanon) 78-93-3
Methylisobutylketon (4-Methyl-2-Pentanon) 108-10-1
(tert-Butyl)Methylether – (TBME) 1634-04-4
Melasse 57-50-1
Montanwachs 8002-53-7
Paraffinwachs 8002-74-2
63231-60-7
Pentan 109-66-0
Phosphorsaeure (Orthophosphorsaeure) 7664-38-2
Trinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor befoerderte Ladung in dieser Liste
aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen Beschraenkungen unterliegt
Kaliumhydroxid (Aetzkali), sofern die unmittelbar zuvor befoerderte 1310-58-3
Ladung in dieser Liste aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen
Beschraenkungen unterliegt
n-Propylacetat 109-60-4
Propylentetramer 6842-15-5
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol) 71-23-8
Natriumhydroxid (Aetznatron), sofern die unmittelbar zuvor 1310-73-2
befoerderte Ladung in dieser Liste aufgefuehrt ist und nicht aehnlichen
Beschraenkungen unterliegt
Kieselgur (Diatomeenerde) 7631-86-9
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Substanz (Synonyme) CAS-Nr.)*)
Natriumsilicat (Wasserglas) 1344-09-8
Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit) 50-70-4
Schwefelsaeure 7664-93-9
Harnstoffammoniaknitratloesung
Weingelaeger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes 868-14-4
Kaliumbitartrat, rohes Kaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat)
Weissoele 8042-47-5
*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number
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