Verordnung ueber die Behandlung
von Lebensmitteln mit Elektronen-
, Gamma- und Roentgenstrahlen,
Neutronen oder ultravioletten Strahlen
(Lebensmittelbestrahlungsverordnung -
LMBestrV)
LMBestrV
vom 14.12.2000
"Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die
zuletzt durch Artikel 359 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 359 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 21.12.2000 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 2/99 (CELEX Nr: 399L0002)
EGRL 3/99 (CELEX Nr: 399L0003)
EGRL 13/2000 (CELEX Nr: 300L0013)
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien
- 1999/2/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber mit ionisierenden
Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S.
16),
- 1999/3/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 ueber die
Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten
Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. EG Nr. L 66 S. 24)
und Bestimmungen der Richtlinie
- 2000/13/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Maerz 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfuer (ABl. EG Nr. L 109 S. 29)
in deutsches Recht umgesetzt.
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Gesundheit verordnet auf Grund
- des § 13 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 13 gemaess Artikel 13 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten und fuer Wirtschaft und
Technologie,
- des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und des § 19a Nr. 3, 4 und 5 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten und fuer Wirtschaft und Technologie,
-1-
- des § 32 Abs. 1 Nr. 9a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten, fuer Wirtschaft und Technologie, fuer Arbeit und
Sozialordnung und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl.
I S. 3288), sowie
- des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes:
§ 1 Zulassungen
(1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen Kraeutern und Gewuerzen mit den in der
Nummer 1 der Anlage aufgefuehrten Elektronen-, Gamma- und Roentgenstrahlen (Bestrahlung)
ist zugelassen.
(2) Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter folgenden Bedingungen durchgefuehrt
werden:
1. die maximale durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis betraegt nicht mehr als 10
Kilogray,
2. die Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt
werden, die dem gleichen Ziel wie die Bestrahlung dient,
3. die Vorgaben der Nummern 2 und 3 der Anlage sind einzuhalten.
Die Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in mehreren Teildosen verabreicht
werden. Das bei der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial muss fuer die Zwecke der
Bestrahlung nach dem Stand der Technik geeignet sein.
(3) Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrahlung sowie die Behandlung von
Lebensmitteln mit Neutronen zugelassen. Dabei darf die Energie der Strahlung im
Falle von Roentgenstrahlung 10 Megaelektronvolt, im Falle von Neutronenstrahlung 14
Megaelektronvolt und bei anderer Strahlung 5 Megaelektronvolt nicht ueberschreiten. Die
absorbierte Dosis darf bei Neutronenstrahlung 0,01 Gray und bei anderer Strahlung 0,5
Gray nicht ueberschreiten.
(4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit ultravioletten Strahlen ist zugelassen
zur Entkeimung
1. von Trinkwasser,
2. der Oberflaeche von Obst- und Gemueseerzeugnissen,
3. von Hartkaese bei der Lagerung.
(5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultraviolette Strahlen auftretende indirekte
Einwirkung auf Lebensmittel ist zugelassen.
§ 2 Lebensmittel aus Drittlaendern
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kraeuter und Gewuerze sowie Lebensmittel, die
bestrahlte getrocknete aromatische Kraeuter und Gewuerze enthalten, aus einem Drittland
duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in
einer von der Europaeischen Union zugelassenen und im Amtsblatt der Europaeischen
Gemeinschaften veroeffentlichten Bestrahlungsanlage durchgefuehrt worden ist.
(2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 duerfen ferner gewerbsmaessig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss geben ueber
1. Name und Anschrift der Anlage, in der diese Bestrahlung durchgefuehrt worden ist,
2. Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel,
3. Nummer des Loses,
4. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
5. Empfaenger der bestrahlten Lebensmittel,
-2-
6. Bestrahlungsdatum,
7. das waehrend der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,
8. Parameter fuer die Ueberwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der
Richtlinie 1999/2/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber mit ionisierenden
Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L
66 S. 16), Angaben ueber die durchgefuehrten dosimetrischen Kontrollen und deren
Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten
Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,
9. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgefuehrten Validierungsmessungen.
§ 3 Kenntlichmachung
(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kraeuter und Gewuerze - auch aus einem
Drittland - muessen von dem, der diese in den Verkehr bringt, spaetestens bei der
Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststaetten, Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch
innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen, gleichstehen, durch die Angabe "bestrahlt"
oder die Angabe "mit ionisierenden Strahlen behandelt" gemaess Absatz 2 und 3 Satz 1
sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn
die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen Lebensmittel enthalten sind.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und
unverwischbar anzugeben.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:
1. bei loser Abgabe der Lebensmittel auf einem Anschlag oder einem Schild ueber oder
neben dem Behaeltnis, in dem sich das betreffende Lebensmittel befindet,
2. bei der Abgabe der Lebensmittel in Umhuellungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs.
2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild ueber oder neben dem
Lebensmittel, auf der Umhuellung oder Fertigpackung,
3. bei der Abgabe der Lebensmittel in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind, auf der Fertigpackung oder auf dem
mit ihr verbundenen Etikett,
4. bei der Abgabe der Lebensmittel im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
5. bei der Abgabe der Lebensmittel in Gaststaetten auf Speise- und Getraenkekarten,
6. bei der Abgabe der Lebensmittel in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt
oder ausgehaendigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen
Mitteilung.
In den Faellen der Nummern 5 und 6 duerfen die vorgeschriebenen Angaben in Fussnoten
angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.
(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kraeutern und Gewuerzen muss die
Kenntlichmachung nach Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der
Verkehrsbezeichnung erfolgen.
(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels
ist, ist die Zutat in Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 anzugeben;
im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 hat die Angabe im Verzeichnis der Zutaten bei der
betreffenden Zutat zu erfolgen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden.
(6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur Abgabe an andere als Verbraucher,
wobei dem Verbraucher Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie
Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette
beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, muessen in den Begleitdokumenten folgende Angaben
gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen:
-3-
1. ein Hinweis auf die Behandlung der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten,
2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder deren amtliche Referenznummer nach §
4 Abs. 3.
(7) (weggefallen)
§ 4 Zulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung
(1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 Abs. 1 (Bestrahlungsanlagen) duerfen
nur verwendet werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden fuer
diesen Zweck zugelassen sind. die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger oeffentlich-
rechtlicher Vorschriften fuer solche Einrichtungen.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Anlage den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsaetze
der Codex-Alimentarius-Kommission fuer das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen
fuer die Behandlung von Lebensmitteln (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1)*)
entspricht,
2. fuer die Anlage eine Person bestimmt ist, die fuer die Einhaltung aller der fuer die
Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.
(3) Die zustaendigen Behoerden erteilen jeder zugelassenen Anlage eine Referenznummer.
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*) UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.
§ 5 Aufzeichnungspflichten
Der Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsanlage hat fuer jede Quelle ionisierender
Bestrahlung eine Aufzeichnung zu fuehren, die fuer jedes Los des behandelten
Lebensmittels Folgendes angibt:
1. Art und Menge des behandelten Lebensmittels,
2. Nummer des Loses,
3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
4. Empfaenger des behandelten Lebensmittels,
5. Bestrahlungsdatum,
6. das waehrend der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,
7. Parameter fuer die Ueberwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der
Richtlinie 1999/2/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber mit ionisierenden
Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S.
16), Angaben ueber die durchgefuehrten dosimetrischen Kontrollen und der Ergebnisse,
wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die
Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,
8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgefuehrten Validierungsmessungen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betreiber der Bestrahlungsanlage fuenf Jahre
aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Bestrahlung durchgefuehrt worden ist.
§ 6 Analysenmethoden
Die zum Nachweis einer Bestrahlung angewandten Methoden muessen hinsichtlich der im
Anhang unter den Nummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Einfuehrung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden fuer
die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) aufgefuehrten erforderlichen
Kriterien getestet sein.
§ 7 Mitteilungen, Berichte
-4-
(1) Die Laender teilen dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz die nach § 4 fuer die Zulassung zustaendigen Behoerden mit.
(2) Die zustaendigen Behoerden uebermitteln dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Durchschrift jeder Zulassungsverfuegung und
jeder Aenderung dieser Verfuegung.
(3) Die zustaendigen Behoerden berichten dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils zum 31. Maerz eines Jahres fuer das
vorhergehende Kalenderjahr ueber
1. die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelassenen Einrichtungen zur
Bestrahlung durchgefuehrt werden, insbesondere in Bezug auf die Gruppen und Mengen
der bestrahlten Lebensmittel und die verabreichten Dosen,
2. die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des Inverkehrbringens von
Lebensmitteln zum Nachweis der Bestrahlung durchgefuehrt werden, einschliesslich der
jeweils angewandten Analysemethode.
§ 8 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Bestrahlung durchfuehrt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein
dort genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr
bringt.
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet.
(5) Nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt
ordnungswidrig, wer eine in den Absaetzen 1, 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlaessig
begeht.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt
oder nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.
§ 9 Uebergangsfrist
Bis zum 31. Dezember 2000 duerfen Lebensmittel noch nach den bis zum 21. Dezember 2000
geltenden Vorschriften bestrahlt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1733
Vorgaben fuer die Bestrahlung
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1. Quellen ionisierender Strahlung
Lebensmittel duerfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung behandelt
werden:
a) Gammastrahlen aus Radionukliden (hoch)60Co oder (hoch)137Cs.
b) Roentgenstrahlen, die von Geraeten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie
(maximale Quantenenergie) von 5 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden.
c) Elektronen, die von Geraeten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale
Quantenenergie) von 10 Megaelektronvolt oder darunter betrieben werden.
2. Dosimetrie
Durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis
Bei der Bestimmung der Bekoemmlichkeit von Lebensmitteln, die mit einer
durchschnittlichen Gesamtdosis von 10 Kilogray oder weniger behandelt worden sind,
kann davon ausgegangen werden, dass alle chemischen Bestrahlungseffekte in diesem
spezifischen Dosisbereich proportional zur Dosis sind.
Die durchschnittliche Gesamtdosis D- wird durch die nachstehende Integralgleichung fuer
das behandelte Lebensmittel festgelegt:
- 1
D = --- ... p(x,y,z) d (x,y,z) dV
M
Hierbei ist M = die Gesamtmasse der behandelten
Probe
p = die lokale Dichte an dem betreffenden
Punkt (x,y,z)
d = die an dem betreffenden Punkt
(x,y,z) absorbierte lokale Dosis und
dV = infinitesimales Volumenelement dx
dy dz
Die durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis kann fuer homogene Erzeugnisse oder
Erzeugnisse in losem Zustand mit einer homogenen Fuelldichte unmittelbar bestimmt
werden, indem eine entsprechende Anzahl von Dosimetern gezielt und nach einer
Zufallsverteilung ueber das gesamte Warenvolumen verteilt werden. Aus der so ermittelten
Dosisaufteilung kann ein Durchschnittswert errechnet werden, der der durchschnittlich
absorbierten Gesamtdosis entspricht.
Ist der Verlauf der Dosisverteilungskurve durch das gesamte Erzeugnis klar erkennbar,
kann auch ermittelt werden, wo Mindest- und Hoechstdosis auftreten. Messungen der
Dosisverteilung an diesen beiden Stellen bei einer Reihe von Probeexemplaren des
Erzeugnisses ermoeglichen eine Schaetzung der durchschnittlichen Gesamtdosis.
In einigen Faellen ist der Mittelwert des Durchschnittswertes der Mindest- (D-min) und
der Hoechstdosis (D-max) ein guter Schaetzungswert der durchschnittlichen Gesamtdosis. In
diesen Faellen entspricht
D-max+D-min
die durchschnittliche Gesamtdosis = -----------
2
D-max
Das Verhaeltnis ----- sollte 3 nicht uebersteigen.
D-min
3. Verfahren
Vor der routinemaessigen Bestrahlung einer gegebenen Gruppe von Lebensmitteln in einer
Bestrahlungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten Produktvolumen ermittelt, an
welcher Stelle die Hoechst- und die Mindestdosis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser
Validierungsmessungen muss vorgenommen werden (z.B. 3 bis 5), um den Schwankungen der
Dichte oder Geometrie der Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
Die Messungen muessen wiederholt werden, wenn das Erzeugnis, seine Geometrie oder die
Bestrahlungsbedingungen geaendert werden.
Waehrend der Behandlung werden routinemaessige Dosismessungen durchgefuehrt, um
sicherzustellen, dass die Dosisgrenzen nicht ueberschritten werden. Zur Durchfuehrung der
-6-
Messung werden Dosimeter beim voraussichtlichen Ort der Hoechst- und Mindestdosis oder
in einer Bezugsposition angeordnet.
Die Dosis an dieser Bezugsposition muss mengenmaessig mit der Hoechst- und der
Mindestdosis verbunden sein. Die Bezugspunkte muessen an einem guenstigen Punkt im oder
auf dem Erzeugnis gewaehlt werden, an dem die Dosisschwankungen gering sind.
Die routinemaessigen Dosismessungen sollten waehrend der Produktion bei jedem Los und in
geeigneten Abstaenden durchgefuehrt werden.
Werden fliessende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt, so koennen Mindest- und Hoechstdosis
nicht bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen Faellen durch
Stichproben erfolgen.
Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern vorgenommen und auf Primaernormen
bezogen werden.
Waehrend der Bestrahlung muessen einschlaegige Parameter der Anlage staendig ueberwacht
und aufgezeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Parameter die
Produkttransportgeschwindigkeit oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und
die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Fuer die Beschleunigungsanlagen
umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit und das Energieniveau, den
Elektronenfluss und die Scan-Breite der Anlage.
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