Verordnung ueber die Kennzeichnung
von Lebensmitteln (Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
LMKV
vom 22.12.1981
"Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15.12.1999 I 2464;
zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 18.12.2007 I 3011
Fussnote
Textnachweis ab: 3. 8.1984 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 487/81 (CELEX Nr: 381L0487) Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. fuer die Zei
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRUeblV) u. fuer die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtUeblV)
Diese V wurde auf Grund d. § 19 Nr. 1 u. 2 Buchst. b u. d G v. 15.8.1974 I 1945,
1946 vom Bundesminister fuer Jugend, Familie u. Gesundheit erlassen. Es gelten die
Uebergangsvorschriften d. Art. 27 Abs. 4 bis 6 V 2125-40-24
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im
Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr.
4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher
stehen Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende,
soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen, gleich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer die Kennzeichnung von Lebensmitteln in
Fertigpackungen, die in der Verkaufsstaette zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht fuer die Kennzeichnung von
1. bis 6. (weggefallen)
7. Aromen,
8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgefuehrt sind,
9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der
Kommission der Europaeischen Union geregelt ist.
Fuer Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, Kaeseverordnung oder Verordnung
ueber Milcherzeugnisse geregelt sind, sowie fuer Konsummilch im Sinne der Konsummilch-
Kennzeichnungsverordnung gilt diese Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten
Verordnungen sie fuer anwendbar erklaeren.
§ 2 Unberuehrtheitsklausel
-1-
Rechtsvorschriften, die fuer bestimmte Lebensmittel in Fertigpackungen eine von den
Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusaetzliche Kennzeichnung vorschreiben,
bleiben unberuehrt.
§ 3 Kennzeichnungselemente
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn angegeben sind:
1. die Verkehrsbezeichnung nach Massgabe des § 4 Abs. 1 bis 4,
1a. Angaben nach Massgabe des § 4 Abs. 5,
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers
oder eines in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Verkaeufers,
3. das Verzeichnis der Zutaten nach Massgabe der §§ 5 und 6,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Massgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer
Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Massgabe
des § 7a Abs. 1 bis 3,
5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getraenken mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent nach Massgabe des § 7b,
6. die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten nach Massgabe des § 8,
7. nach Massgabe des § 9a die Angabe der dort genannten Stoffe,
8. nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. Maerz 2004
ueber die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-,
Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. EU Nr. L 97
S. 44) die Angaben
a) des Artikels 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004,
b) des Artikels 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 koennen entfallen
1. bei einzeln abgegebenen figuerlichen Zuckerwaren,
2. bei Fertigpackungen, deren groesste Einzelflaeche weniger als 10 qcm betraegt,
3. bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare
Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder
ein Brustschild haben,
4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in
vollstaendig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken
abgegeben werden.
Abweichend von Satz 1 sind in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der
Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels laesst
auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schliessen.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen
Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verstaendlich, deutlich
lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 koennen auch in einer
anderen leicht verstaendlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information
des Verbrauchers nicht beeintraechtigt wird. Sie duerfen nicht durch andere Angaben oder
Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5
und die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld
anzubringen.
(4) Abweichend von Absatz 3 koennen
1. die Angaben nach Absatz 1 bei
-2-
a) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle
bestimmt sind,
b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkaeufers in den Verkehr
gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen,
c) Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder
abgegeben zu werden,
2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur
Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
in den dazugehoerenden Geschaeftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist,
dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die
sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt
wurden. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und
4 genannten Angaben auch auf der aeusseren Verpackung der Lebensmittel anzubringen.
Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 muessen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im
gleichen Sichtfenster angebracht sein.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 koennen entfallen bei
1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet
a) in Gaststaetten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der
Selbstbedienung oder
b) zu karitativen Zwecken
zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,
2. Dauerbackwaren und Suesswaren, die in der Verkaufsstaette zur alsbaldigen Abgabe an
den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers ueber die
Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise gewaehrleistet ist.
(6) Abweichend von Absatz 3 koennen die Angaben nach Absatz 1 bei Broetchen auf einem
Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.
§ 4 Verkehrsbezeichnung
(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften
festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen
1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung uebliche Bezeichnung oder
2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die
es dem Verbraucher ermoeglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von
verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrsbezeichnung fuer ein Lebensmittel
ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum rechtmaessig hergestellt und rechtmaessig in den Verkehr
gebracht wird. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergaenzen,
wenn anderenfalls, insbesondere unter Beruecksichtigung der sonstigen in dieser
Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage waere, die Art
des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
Die Angaben nach Satz 2 sind in der Naehe der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung
oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung bekannten
Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben eine
Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewaehrleistet werden kann.
-3-
(4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen koennen die Verkehrsbezeichnung
nicht ersetzen.
(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe "aufgetaut" ergaenzt, wenn das
Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe
geeignet waere, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizufuehren.
§ 5 Begriffsbestimmung der Zutaten
(1) Zutat ist jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung
eines Lebensmittels verwendet wird und unveraendert oder veraendert im Enderzeugnis
vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten
(zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
(2) Als Zutaten gelten nicht:
1. Bestandteile einer Zutat, die waehrend der Herstellung voruebergehend entfernt
und dem Lebensmittel wieder hinzugefuegt werden, ohne dass sie mengenmaessig ihren
urspruenglichen Anteil ueberschreiten,
2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und
Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels
enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausueben,
3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches,
4. Loesungsmittel und Traegerstoffe fuer Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-
Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht
mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden,
5. Extraktionsloesungsmittel,
6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 2
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwendet werden
und - auch in veraenderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6
als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind
und unveraendert oder veraendert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels laesst auf das Vorhandensein des jeweiligen
Stoffes schliessen.
§ 6 Verzeichnis der Zutaten
(1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzaehlung der Zutaten des
Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer
Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzaehlung ist ein geeigneter
Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten" erscheint.
(2) Abweichend von Absatz 1
1. sind zugefuegtes Wasser und fluechtige Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils
am Enderzeugnis anzugeben, wobei der Anteil des zugefuegten Wassers durch Abzug der
Summe der Gewichtsanteile aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamtmenge des
Enderzeugnisses ermittelt wird; die Angabe kann entfallen, sofern der errechnete
Anteil nicht mehr als fuenf Gewichtshundertteile betraegt;
2. koennen die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der
Herstellung des Lebensmittels in ihren urspruenglichen Zustand zurueckgefuehrten
Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem
Trocknen im Verzeichnis angegeben werden; dabei kann die Angabe des lediglich zur
Rueckverduennung zugesetzten Wassers entfallen;
3. kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Aufgussfluessigkeiten, die ueblicherweise
nicht mitverzehrt werden, entfallen;
4. koennen bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, bei deren
bestimmungsgemaessem Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Reihenfolge
-4-
ihres Anteils an dem in seinen urspruenglichen Zustand zurueckgefuehrten Erzeugnis
angegeben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie "Zutaten des
gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthaelt;
5. koennen Obst-, Gemuese- oder Pilzmischungen, sofern sich die Obst-, Gemuese- oder
Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis
der Zutaten unter der Bezeichnung "Obst", "Gemuese" oder "Pilze", gefolgt von
dem Hinweis "in veraenderlichen Gewichtsanteilen", unmittelbar gefolgt von den
vorhandenen Obst-, Gemuese- oder Pilzsorten angegeben werden; in diesem Fall ist
die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-,
Gemuese- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten anzugeben;
6. koennen bei Gewuerzmischungen oder Gewuerzzubereitungen die Gewuerzarten in anderer
Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewuerzarten in ihrem Gewichtsanteil
nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie "in
veraenderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;
7. koennen Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses
betraegt, in beliebiger Reihenfolge nach den uebrigen Zutaten angegeben werden;
8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Massgabe ihres
Gewichtsanteils angegeben werden, sofern fuer sie eine Verkehrsbezeichnung durch
Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung ueblich ist und
ihr eine Aufzaehlung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils
zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese
Aufzaehlung ist nicht erforderlich, wenn
a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, fuer das ein Verzeichnis der
Zutaten nicht vorgeschrieben ist, oder
b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 2 Gewichtshundertteile des
Enderzeugnisses betraegt und die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat
in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammengesetzte Zutat aus
Gewuerz- oder Kraeutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse
besteht;
Absatz 5 bleibt unberuehrt;
9. koennen nach Art, Beschaffenheit und Charakter vergleichbare und untereinander
austauschbare Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des
Enderzeugnisses betraegt, mit dem Vermerk "Enthaelt ... und/oder ..." angegeben
werden, sofern mindestens eine von hoechstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden
ist.
Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten nicht fuer Stoffe der Anlage 2 der
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, ausgenommen
Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr.
9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels laesst auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schliessen.
(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Massgabe des § 4 anzugeben.
(4) Abweichend von Absatz 3
1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgefuehrten Klassen gehoeren,
der Name dieser Klasse angegeben werden; der Klassenname "Staerke" ist durch die
Angabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergaenzen, wenn die Zutaten Gluten
enthalten koennten;
2. muessen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, die zu einer
der in Anlage 2 aufgefuehrten Klassen gehoeren, ausgenommen physikalisch oder
enzymatisch modifizierte Staerken, mit dem Namen dieser Klasse, gefolgt von
der Verkehrsbezeichnung oder der E-Nummer angegeben werden; gehoert eine Zutat
zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund
ihrer hauptsaechlichen Wirkung fuer das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist;
der Klassenname "modifizierte Staerke" ist durch die Angabe der spezifischen
pflanzlichen Herkunft zu ergaenzen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten koennten; im
Uebrigen genuegt bei chemisch modifizierten Staerken die Angabe des Klassennamens.
-5-
(5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der Zutaten das Wort "Aroma", eine
genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben. Abweichend von Satz 1
sind
1. Chinin oder dessen Salze als solche oder als Chinin und
2. Koffein als solches
unmittelbar nach der Bezeichnung "Aroma" anzugeben. Das Wort "natuerlich" und
gleichsinnige Angaben duerfen nur nach Massgabe des § 4b der Aromenverordnung gebraucht
werden.
(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2
sowie Absatz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser Anlage hinzuzufuegen, sofern
die Angabe nicht auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schliessen laesst. Dies
gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auf das Vorhandensein der
jeweiligen Zutat schliessen laesst.
(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht erforderlich bei
1. frischem Obst, frischem Gemuese und Kartoffeln, nicht geschaelt, geschnitten oder
aehnlich behandelt,
2. Getraenken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen
Bier,
3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels
dieselbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die Verkehrsbezeichnung des
Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schliessen laesst.
Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels laesst auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat
schliessen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzaehlung der Zutaten der Anlage 3 das
Wort "Enthaelt" voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in
einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.
§ 7 Mindesthaltbarkeitsdatum
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem
dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen
Eigenschaften behaelt.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschluesselt mit den Worten "mindestens haltbar
bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die
Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung
mit der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,
1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate betraegt, die Angabe des Jahres
entfallen,
2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate betraegt, der Tag,
b) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn Monate betraegt, der Tag und der Monat
entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschluesselt mit den Worten
"mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben wird.
(4) (weggefallen)
(5) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen
oder sonstiger Bedingungen gewaehrleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in
Verbindung mit der Angabe nach den Absaetzen 2 und 3 anzubringen.
(6) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei
1. frischem Obst, frischem Gemuese und Kartoffeln, nicht geschaelt, geschnitten oder
aehnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und aehnlichen Erzeugnissen, wie
Sprossen von Huelsenfruechten,
-6-
2. Getraenken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,
3. alkoholfreien Erfrischungsgetraenken, Fruchtsaeften, Fruchtnektaren und
alkoholhaltigen Getraenken in Behaeltnissen von mehr als fuenf Litern, die zur Abgabe
an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
4. Speiseeis in Portionspackungen,
5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer
Herstellung verzehrt werden,
6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
7. Zucker in fester Form,
8. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder
Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
9. Kaugummi und aehnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
10. weinaehnlichen und schaumweinaehnlichen Getraenken und hieraus weiterverarbeiteten
alkoholhaltigen Getraenken.
§ 7a Verbrauchsdatum
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach
kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr fuer die menschliche Gesundheit darstellen koennten,
ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.
(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit
1. dem Datum selbst oder
2. einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.
Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen
hinzuzufuegen.
(3) Das Datum besteht aus der unverschluesselten Angabe von Tag, Monat und
gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 duerfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in
den Verkehr gebracht werden.
§ 7b Vorhandener Alkoholgehalt
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 Grad bestimmte
Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf hoechstens eine
Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufuegen. Der Angabe
kann das Wort "Alkohol" oder die Abkuerzung "alc." vorangestellt werden.
(3) Fuer die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 4 aufgefuehrten Abweichungen
zulaessig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der fuer die
Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.
§ 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels
verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten
(Gattung von Zutaten) ist gemaess Absatz 4 anzugeben,
1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von Zutaten in der
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist,
2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat oder
die Gattung von Zutaten enthaelt,
3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem Etikett durch Worte, Bilder
oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
-7-
4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von wesentlicher Bedeutung fuer
die Charakterisierung des Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen
Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens
verwechselt werden koennte.
Lebensmittel in Fertigpackungen duerfen ohne die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben
gewerbsmaessig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. fuer eine Zutat oder Gattung von Zutaten,
a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertigpackungsverordnung angegeben ist,
b) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett durch eine andere Rechtsvorschrift
vorgeschrieben ist,
c) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung verwendet wird oder
d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgefuehrt wird, fuer die Wahl des
Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen fuer die
Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es
nicht von aehnlichen Lebensmitteln unterscheiden;
2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat oder der Gattung von Zutaten konkret
festgelegt, deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvorschriften aber nicht
vorgesehen ist;
3. in den Faellen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht
1. in den Faellen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung;
2. fuer die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen, sofern eine Naehrwertkennzeichnung
dieser Stoffe erfolgt.
(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen,
bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels,
anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Naehe
oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von
Zutaten zu erfolgen. Abweichend von Satz 1
1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat oder
Zutaten bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer sonstigen
Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung,
bezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; uebersteigt hiernach die Menge einer
Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100
Gewichtshundertteile, so erfolgt die Angabe in Gewicht der fuer die Herstellung von
100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat oder Zutaten;
2. ist die Menge fluechtiger Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteiles im
Enderzeugnis anzugeben;
3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 nach Massgabe ihres
Gewichtsanteiles vor der Eindickung oder dem Trocknen angegeben werden;
4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 die Menge an Zutaten
nach Massgabe ihres Gewichtsanteiles an dem in seinen urspruenglichen Zustand
zurueckgefuehrten Erzeugnis angegeben werden.
Satz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend fuer Gattungen von Zutaten.
(5) Bei Getraenken, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein
pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhoehter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe
des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, im selben Sichtfeld
wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Bei konzentrierten Getraenken kann auf den
verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind nicht
erforderlich bei Getraenken auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt,
deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile "Kaffee" oder "Tee" enthaelt.
-8-
Zweiter Abschnitt
Spezielle Vorschriften fuer bestimmte Lebensmittel
§ 9 Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben
Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt ist, duerfen
Erzeugnisse der KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates ueber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung mit geographischen
Bezeichnungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren
geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des Anhangs VII,
B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ueber die gemeinsame
Marktorganisation fuer Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung uebereinstimmen, unter folgenden geographischen Bezeichnungen in den
Verkehr gebracht werden:
a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung
genannten bestimmten Anbaugebietes oder
b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes oder
c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Weingesetzes.
Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung im Einklang mit den hierzu
bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999, insbesondere den zum Schutz vor Taeuschung erlassenen Vorschriften,
verwendet wird. Das Bundesministerium macht die ihm von den Bundeslaendern mitgeteilten
Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger bekannt.
§ 9a Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsaeure oder
deren Ammoniumsalz enthalten
Suesswaren und Getraenke, die Glycyrrhizinsaeure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der
Stoffe selbst oder der Suessholzpflanze Glycyrrhiza glabra enthalten, sind nach Massgabe
der Anlage 5 zu kennzeichnen.
Dritter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 10
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4
ein Lebensmittel gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine nach Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60
Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs.
1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz
1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmaessig in den Verkehr bringt, die
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben
gekennzeichnet sind.
Vierter Abschnitt
§ 10a Uebergangsregelungen
-9-
(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 30. Oktober 1999
an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den
bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31.
Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Alkoholische Getraenke, die vor dem 1. Mai 1989 ohne Angabe des Alkoholgehalts
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, duerfen ohne diese Angabe weiter in den
Verkehr gebracht werden.
(4) (weggefallen)
(5) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel III Nr. 9 der EG-Recht-
Ueberleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2915) bleibt unberuehrt.
(6) Soweit die Absaetze 1 bis 5 keine abweichenden Regelungen enthalten,
duerfen Erzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 1993 nach den bis dahin geltenden
Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, weiter in den Verkehr gebracht
werden.
(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den bis zum 30. Dezember 2002
geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, duerfen weiter in den
Verkehr gebracht werden.
(8) Bis zum 30. Juni 2004 duerfen Erzeugnisse nach den bis zum 16. Januar 2004 geltenden
Vorschriften gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse duerfen bis
zum Abbau der Vorraete in den Verkehr gebracht werden.
(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November
2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 24. November 2005 nach
den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem
24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.
(10) Lebensmittel, die den Vorschriften des § 9a der Verordnung in der ab dem 28. Mai
2005 an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum Ablauf des 19. Mai
2006 nach den bis zum 27. Mai 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
dem 19. Mai 2006 noch bis zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.
(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember
2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den
bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen
der Bestaende in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht fuer Lebensmittel, soweit
diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.
(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n
hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22.
Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 23. Dezember
2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis
zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden koennen, wenn sie
Zutat eines anderen Lebensmittels sind
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2471;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Zutat: Klassenname:
Raffinierte Oele, "Oel", ergaenzt durch die Angabe
ausgenommen Olivenoel 1. "pflanzlich" oder "tierisch"
oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft
- 10 -
Auf ein gehaertetes Oel muss mit der
Angabe "gehaertet" hingewiesen werden.
raffinierte Fette "Fett", ergaenzt durch die Angabe
1. "pflanzlich" oder "tierisch"
oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder
tierischen Herkunft.
Auf ein gehaertetes Fett muss mit
der Angabe "gehaertet" hingewiesen
werden.
Mischungen von Mehl aus zwei "Mehl", anschliessend die Aufzaehlung
oder mehreren Getreidearten der Getreidearten, aus denen es
hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Staerke, physikalisch "Staerke"
modifizierte oder enzymatisch
modifizierte Staerke
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung "Fisch"
oder Aufmachung sich nicht auf
eine bestimmte Fischart beziehen
Kaese oder Kaesemischungen aller Art, "Kaese"
wenn Bezeichnung oder Aufmachung
sich nicht auf eine bestimmte
Kaesesorte beziehen
Gewuerze jeder Art, sofern sie "Gewuerz(e)" oder "Gewuerzmischung"
insgesamt nicht mehr als 2 v. H.
des Gewichts des Lebensmittels
betragen
Kraeuter oder Kraeuterteile jeder Art, "Kraeuter" oder "Kraeutermischung"
sofern sie insgesamt nicht mehr als
2 v. H. des Gewichts des
Lebensmittels betragen
Grundstoffe jeder Art, die fuer die "Kaumasse"
Herstellung der Kaumasse von Kaugummi
verwendet werden
Paniermehl jeglichen Ursprungs "Paniermehl"
Saccharose jeder Art "Zucker"
Glukosesirup und getrockneter "Glukosesirup"
Glukosesirup jeweils mit einem
Fruktosegehalt von nicht mehr
als 5 Prozent in Gewicht in der
Trockenmasse
kristallwasserfreie und "Dextrose" oder "Traubenzucker"
kristallwasserhaltige Dextrose
Milcheiweiss jeder Art (Kaseine, "Milcheiweiss"
Kaseinate und Molkeneiweiss) und
Mischungen daraus
Kakaopressbutter, "Kakaobutter"
Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
Wein jeder Art im Sinne der "Wein"
Vorschriften ueber die gemeinsame
Marktorganisation fuer Wein der
Europaeischen Union
Die Skelettmuskeln 1) von Tieren der , ...fleisch', dem die Namen der
Arten 'Saeugetiere' und 'Voegel', die Tierarten, von denen es stammt,
als fuer den menschlichen Verzehr vorangestellt sind
geeignet gelten, mitsamt dem
wesensgemaess darin eingebetteten oder
damit verbundenen Gewebe, deren
Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe
die nachstehend aufgefuehrten Werte
- 11 -
nicht uebersteigt, und soweit das
Fleisch Zutat eines anderen
Lebensmittels ist. Ausgenommen ist
Separatorenfleisch im Sinne des
Anhangs I Nr. 1.14 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften fuer Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L
139 S. 55; Nr. L 226 S. 22).
Hoechstwerte der Fett- und Binde-
gewebeanteile fuer Zutaten, die mit
dem Begriff , ...fleisch' bezeichnet
werden:
---------------------------------------
Tierarten I Fett I Bindegewebe 2)
I (%) I (%)
---------------------------------------
Saeugetiere I I
(ausgenommen I I
Kaninchen und I I
Schweine) und I I
Mischungen von I 25 I 25
Tierarten, bei I I
denen Saeugetiere I
ueberwiegen I I
---------------------------------------
Schweine I 30 I 25
---------------------------------------
Voegel und I I
Kaninchen I 15 I 10
Werden diese Hoechstwerte
ueberschritten und sind alle anderen
Voraussetzungen der Definition von
, ...fleisch' erfuellt, so muss der
, ...fleischanteil' entsprechend
nach unten angepasst werden.
Das Verzeichnis der Zutaten muss
in diesem Fall die Angabe
, ...fleisch', dem die Namen der
Tierarten, von denen es stammt,
vorangestellt sind, und die
Angabe 'Fett' oder 'Bindegewebe'
enthalten.
-----
1) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehoeren zu den Skelettmuskeln, waehrend das Herz,
die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (ausser den Kaumuskeln), des Karpal- und
Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
2) Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhaeltnisses zwischen
Kollagengehalt und Fleischeiweissgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor
8 vervielfaeltigte Gehalt der Hydroxyprolin.
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)
Klassen von Zutaten, bei denen die aufgefuehrten Bezeichnungen verwendet
werden muessen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2472
Farbstoff
- 12 -
Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstaerker
Saeuerungsmittel
Saeureregulator
Trennmittel
modifizierte Staerke
Suessstoff
Backtriebmittel
Schaumverhueter
Ueberzugsmittel
Schmelzsalz (nur bei Schmelzkaese und Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkaese)
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Fuellstoff
Treibgas
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6)
Zutaten, die allergische oder andere Unvertraeglichkeitsreaktionen
ausloesen koennen
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3012 u. 3013 )
1. a) Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder
deren Hybridstaemme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausser:
aa) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschliesslich Dextrose,1)
bb) Maltodextrine auf Weizenbasis,1)
cc) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
dd) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs fuer Spirituosen und andere alkoholische
Getraenke;
b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;
d) Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausser:
aa) Fischgelatine, die als Traeger fuer Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen
verwendet wird,
bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klaerhilfsmittel in Bier und Wein
verwendet wird;
e) Erdnuesse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
f) Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausser:
aa) vollstaendig raffiniertes Sojabohnenoel und -fett,1)
bb) natuerliche gemischte Tocopherole (E 306), natuerliches D-alpha-Tocopherol,
natuerliches D-alpha-Tocopherolazetat, natuerliches D-alpha-
Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
cc) aus pflanzlichen Oelen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und
Phytosterinester,
dd) aus Pflanzenoelsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschliesslich Laktose), ausser:
- 13 -
aa) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs fuer Spirituosen und andere alkoholische
Getraenke,
bb) Lactit;
h) Schalenfruechte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnuesse (Corylus
avellana), Walnuesse (Juglans regia), Kaschunuesse (Anacardium occidentale),
Pekannuesse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuesse (Bertholletia
excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianuesse und Queenslandnuesse
(Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausser:
Schalenfruechte fuer die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs fuer Spirituosen und andere alkoholische
Getraenke;
i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;
j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;
k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
l) Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10
mg/l, als SO2 angegeben;
m) Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
n) Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3
1)
und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben,
die Allergenitaet, die durch die Europaeische Behoerde fuer Lebensmittelsicherheit fuer das
jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht
erhoeht.
Anlage 4 (zu § 7b Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2473
Erzeugnisse Zulaessige Abweichung +/- % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol
Gegorene Getraenke aus Weintrauben, die nicht 0,5
Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol
Weinaehnliche und schaumweinaehnliche Getraenke
1,0
Schaeumende gegorene Getraenke aus Weintrauben, die
nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
Getraenke mit eingelegten Fruechten oder
1,5
Pflanzenteilen
Sonstige Getraenke 0,3
Anlage 5 (zu § 9a)
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsaeure oder deren
Ammoniumsalz enthalten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1402
Gehalt an Glycyrrhizinsaeure oder ihrem Im unmittelbaren Anschluss an das
Ammoniumsalz *): Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten
nicht angegeben ist, in der Naehe der
Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu
machen:
- 14 -
- Suesswaren: mindestens 100 mg/kg "enthaelt Suessholz", sofern der Begriff nicht
- Getraenke: mindestens 10 mg/l bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in
der Verkehrsbezeichnung enthalten ist
- Suesswaren: mindestens 4 g/kg "Enthaelt Suessholz - bei hohem Blutdruck
- Getraenke, die mehr als 1,2 sollte ein uebermaessiger Verzehr dieses
Volumenprozent Alkohol enthalten: Erzeugnisses vermieden werden."
mindestens 300 mg/l
- sonstige Getraenke: mindestens 50 mg/l
*) Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf
das gemaess der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.
- 15 -