Gesetz zur Lastentragung im Bund-
Laender-Verhaeltnis bei Verletzung von
supranationalen oder voelkerrechtlichen
Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz -
LastG)
LastG

vom  05.09.2006



"Lastentragungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2105)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 12.9.2006
Das G wurde als Artikel 15 des G v. 5.9.2006 I 2098 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Satz 2 dieses G am 12.9.2006 in Kraft
getreten.

§ 1 Grundsaetze der Lastentragung
(1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu finanzwirksamen Leistungen wegen
der Verletzung supranationaler oder voelkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der
Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung werden im Verhaeltnis von Bund
und Laendern von derjenigen staatlichen Ebene getragen, in deren innerstaatlichen
Zustaendigkeits- und Aufgabenbereich die lastenbegruendende Pflichtverletzung erfolgt
ist.

(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im innerstaatlichen Zustaendigkeits- und
Aufgabenbereich sowohl des Bundes als auch der Laender, tragen Bund und Laender die
Lasten in dem Verhaeltnis des Umfangs, in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung
der Leistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt.

§ 2 Laenderuebergreifende Finanzkorrekturen der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Eine Finanzkorrektur der Europaeischen Gemeinschaften liegt vor, wenn die
Europaeische Kommission entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von der
gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschliessen sind, weil diese nicht in
Uebereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getaetigt
worden sind (fehlerhafte Ausgaben).

(2) Liegt der Entscheidung ueber die Finanzkorrektur die Feststellung der Europaeischen
Kommission zugrunde, dass die in einem Land oder in mehreren Laendern festgestellte
fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermassen in den uebrigen Laendern
aufgetreten ist (laenderuebergreifende Finanzkorrektur), werden die Lasten wie folgt
verteilt:
1. 15 Prozent des Korrekturbetrages werden vom Bund getragen;
2. 35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der Laendergesamtheit getragen;
3. 50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Verhaeltnis der Hoehe der erhaltenen
   Mittel von den Laendern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der
   Finanzkorrektur gegenueber den Organen der Europaeischen Gemeinschaften nicht
   den Nachweis der ordnungsgemaessen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen
   konnten.
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Der auf die Laendergesamtheit entfallende Anteil nach Satz 1 Nr. 2 wird auf die
einzelnen Laender nach dem Koenigsteiner Schluessel verteilt. Eine weitergehende
Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.

§ 3 Sanktionen auf Grund von Artikel 228 des Vertrags zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft
Verurteilt der Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften die Bundesrepublik
Deutschland zur Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen gleichartiger
Verstoesse im Zustaendigkeits- und Aufgabenbereich mehrerer Laender, so bemisst sich der
Anteil der Lastentragung der betroffenen Laender nach deren Verhaeltnis zueinander im
Koenigsteiner Schluessel.

§ 4 Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte
(1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung von Verpflichtungen durch die
Gerichte, ist fuer die Lastenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz massgeblich,
das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. Hat ein Gericht des Bundes die
Entscheidung des Gerichts eines Landes bestaetigt, tragen der Bund und das betroffene
Land die Lasten je zur Haelfte.

(2) Bei Verurteilungen wegen ueberlanger Verfahrensdauer und Anhaengigkeit sowohl bei
Gerichten des Bundes als auch eines Landes werden die Lasten im Verhaeltnis der Anteile
der beteiligten Gerichte an der Verfahrensdauer getragen.

§ 5 Erstattung durch die Laender
(1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Aussenverhaeltnis zu der
zwischenstaatlichen Einrichtung erfuellt oder die finanziellen Lasten aus anderen
Gruenden unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Laender dem Bund die
aufgewendeten Betraege im Verhaeltnis der jeweiligen Lastentragung.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der Erfuellung der Leistungspflicht
durch den Bund. Soweit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes zur Einlegung
eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist der Zeitpunkt der Einlegung massgeblich.

(3) Fuer den Fall der Rueckabwicklung des Vollzugs von Finanzkorrekturen durch die
Kommission auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europaeischen
Gemeinschaften fliessen den Laendern die insoweit von der Kommission zurueckerstatteten
Mittel in dem Verhaeltnis zu, in dem die Laender diese Mittel aufgebracht oder erstattet
haben.




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