Verordnung ueber Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der manuellen
Handhabung von Lasten bei der Arbeit
(Lastenhandhabungsverordnung -
LasthandhabV)
LasthandhabV
vom 04.12.1996
"Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1842), die zuletzt durch
Artikel 436 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 436 V v. 31.10.2006 I 2407
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
der Umsetzung folgender Richtlinie:
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 ueber die
Mindestvorschriften bezueglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der manuellen Handhabung von Lasten, die fuer die Arbeitnehmer
insbesondere eine Gefaehrdung der Lendenwirbelsaeule mit sich bringt
(ABl. EG Nr. L 156 S. 9).
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.1996 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 390L0269)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 4.12.1996 I 1841 (ArbSchEGRLUmsV) von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 dieser V
mWv 20.12.1996 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund
ihrer Merkmale oder unguenstiger ergonomischer Bedingungen fuer die Beschaeftigten eine
Gefaehrdung fuer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsaeule, mit sich
bringt.
(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung ist jedes Befoerdern oder Abstuetzen
einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben,
Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder
das Bundesministerium der Finanzen koennen, soweit sie hierfuer jeweils zustaendig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst zustaendig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, dass fuer bestimmte Taetigkeiten im oeffentlichen
Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften
dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit oeffentliche Belange
dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der oeffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die
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Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaeftigten nach dieser Verordnung auf
andere Weise gewaehrleistet werden.
§ 2 Massnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische
Massnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische
Ausruestungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die fuer die
Beschaeftigten eine Gefaehrdung fuer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der
Lendenwirbelsaeule mit sich bringen, zu vermeiden.
(2) Koennen diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden,
hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des
Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Massnahmen
zu treffen, damit eine Gefaehrdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten
moeglichst gering gehalten wird.
§ 3 Uebertragung von Aufgaben
Bei der Uebertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die fuer die
Beschaeftigten zu einer Gefaehrdung fuer Sicherheit und Gesundheit fuehren, hat der
Arbeitgeber die koerperliche Eignung der Beschaeftigten zur Ausfuehrung der Aufgaben zu
beruecksichtigen.
§ 4 Unterweisung
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
insbesondere den Anhang und die koerperliche Eignung der Beschaeftigten zu
beruecksichtigen. Er hat den Beschaeftigten, soweit dies moeglich ist, genaue Angaben zu
machen ueber die sachgemaesse manuelle Handhabung von Lasten und ueber die Gefahren, denen
die Beschaeftigten insbesondere bei unsachgemaesser Ausfuehrung der Taetigkeit ausgesetzt
sind.
Anhang
Merkmale, aus denen sich eine Gefaehrdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere
der Lendenwirbelsaeule, der Beschaeftigten ergeben kann:
(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
1. ihr Gewicht, ihre Form und Groesse,
2. die Lage der Zugriffsstellen,
3. die Schwerpunktlage und
4. die Moeglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.
(2) Im Hinblick auf die von den Beschaeftigten zu erfuellende Arbeitsaufgabe insbesondere
1. die erforderliche Koerperhaltung oder Koerperbewegung, insbesondere Drehbewegung,
2. die Entfernung der Last vom Koerper,
3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu ueberbrueckende Entfernung,
4. das Ausmass, die Haeufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,
5. die erforderliche persoenliche Schutzausruestung,
6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschaeftigten zu aendernden
Arbeitsablaufs und
7. die zur Verfuegung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.
(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung
insbesondere
1. der in vertikaler Richtung zur Verfuegung stehende Platz und Raum,
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2. der Hoehenunterschied ueber verschiedene Ebenen,
3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
4. die Beleuchtung,
5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilitaet der Standflaeche und
6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.
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