Gesetz ueber den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsgesetz - LAG)
LAG
vom 14.08.1952
"Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S.
845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 16.5.2008 I 842
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1988 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. LAG Anhang EV
Inhaltsuebersicht
Erster Teil: Grundsaetze und Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt: Grundsaetze ....................... §§ 1 - 7
Zweiter Abschnitt: Begriffsbestimmungen ............. §§ 8 - 15a
Zweiter Teil: Ausgleichsabgaben (nicht veroeffentlicht) §§ 16 - 227
Achter Abschnitt: § 227a
Dritter Teil: Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften .......... §§ 228 - 234
Zweiter Abschnitt: Feststellung von Schaeden
Erster Titel: Grundsaetze ....................... §§ 235 - 237
Zweiter Titel: Schadensberechnung ............... §§ 238 - 242
Dritter Abschnitt: Hauptentschaedigung ............... §§ 243 - 252
Vierter Abschnitt: Eingliederungsdarlehen
Erster Titel: (weggefallen) .................... §§ 253 - 257
Zweiter Titel: Eingliederungsdarlehen an einzelne
Geschaedigte (Aufbaudarlehen) .... § 258
Dritter Titel: (weggefallen) .................... §§ 259, 260
Fuenfter Abschnitt: Kriegsschadenrente
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften .......... §§ 261 - 266
Zweiter Titel: Unterhaltshilfe .................. §§ 267 - 278a
Dritter Titel: Entschaedigungsrente .............. §§ 279 - 285a
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften .......... §§ 286 - 292
Fuenfter Titel: Vorschriften fuer die Zahlung der
Kriegsschadenrente nach dem
31. Dezember 2005 §§ 292a - 292c
Sechster Abschnitt: Hausratentschaedigung ............. §§ 293 - 297
Siebenter Abschnitt: Wohnraumhilfe .................... §§ 298 - 300
Achter Abschnitt: Haerteleistungen .................. §§ 301 - 301b
Neunter Abschnitt: Sonstige Foerderungsmassnahmen ..... §§ 302, 303
Zehnter Abschnitt: Waehrungsausgleich fuer Sparguthaben
Vertriebener .................... § 304
Elfter Abschnitt: Organisation und Zustaendigkeit ... §§ 305 - 317
Zwoelfter Abschnitt: Verwaltung der Mittel fuer den
Lastenausgleich ................. §§ 318 - 324
-1-
Dreizehnter Abschnitt: Verfahren
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften .......... §§ 325 - 334a
Zweiter Titel: Verfahren bei Hauptentschaedigung,
Kriegsschadenrente und Hausrat-
entschaedigung ................... §§ 335 - 344
Dritter Titel: Verfahren bei Erfuellung von
Anspruechen auf Hauptentschaedigung
und Hausratentschaedigung sowie
bei Eingliederungsdarlehen,
Haerteleistungen und auf Grund
sonstiger Foerderungsmassnahmen ... §§ 345, 346
Vierter Titel: Verfahren bei der Wohnraumhilfe .. §§ 347, 348
Vierzehnter Abschnitt: Rueckforderung bei Schadensausgleich §§ 349, 349a
Fuenfzehnter Abschnitt: Sonstige und Ueberleitungs-
vorschriften .................... §§ 350 - 358
Vierter Teil: Gemeinsame Schlussvorschriften §§ 359 - 375
Praeambel
In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen
Bevoelkerungsteile auf einen die Grundsaetze der sozialen Gerechtigkeit und die
volkswirtschaftlichen Moeglichkeiten beruecksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die
zur Eingliederung der Geschaedigten notwendige Hilfe sowie
unter dem ausdruecklichen Vorbehalt, dass die Gewaehrung und Annahme von Leistungen keinen
Verzicht auf die Geltendmachung von Anspruechen und Rueckgabe des von den Vertriebenen
zurueckgelassenen Vermoegens bedeutet,
und unter dem weiteren ausdruecklichen Vorbehalt, dass die Gewaehrung und Annahme von
Leistungen fuer Schaeden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
weder die Vermoegensrechte des Geschaedigten beruehren noch einen Verzicht auf die
Wiederherstellung der unbeschraenkten Vermoegensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Grundsaetze und Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt
Grundsaetze
§ 1 Ziel des Lastenausgleichs
Die Abgeltung von Schaeden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und
Zerstoerungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schaeden im Schadensgebiet
im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben
haben, sowie die Milderung von Haerten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens
im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschliesslich Berlin (West) eingetreten sind,
bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Massgabe dieses
Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).
§ 2 Durchfuehrung des Lastenausgleichs
Zur Durchfuehrung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und
Ausgleichsleistungen gewaehrt.
§ 3 Ausgleichsabgaben
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
1. eine einmalige Vermoegensabgabe (Vermoegensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
-2-
2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, fuer die Grundpfandrechte bestellt
worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) -
§§ 161 bis 197 -.
§ 4 Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewaehrt:
1. Hauptentschaedigung - §§ 243 bis 252 -,
2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
4. Hausratentschaedigung - §§ 293 bis 297 -,
5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
6. Haerteleistungen - §§ 301, 301a -,
7. Leistungen auf Grund sonstiger Foerderungsmassnahmen - §§ 302, 303 -,
8. Entschaedigung im Waehrungsausgleich fuer Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
9. Entschaedigung nach dem Altsparergesetz,
10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den
Jahren 1953 bis 1957 zur verstaerkten Foerderung der Fluechtlingssiedlung gewaehrt
werden.
§ 5 Haushaltsmaessige Abwicklung
Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermoegens Ausgleichsfonds gehen auf
den Bund ueber. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem
Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden,
werden dem Bundeshaushalt zugefuehrt.
§ 6 Beitrag der Laender zum Lastenausgleich
Die Laender mit Ausnahme der Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thueringen,
Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jaehrlichen Zuschuss in Hoehe von
einem Drittel des Jahresaufwands fuer Unterhaltshilfe, hoechstens jedoch 30 Millionen
Euro. Die Laender leisten den Zuschuss nach dem Verhaeltnis ihrer Steueraufkommen im
jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.
§ 7 Kredite
Zins- und Tilgungsleistungen fuer Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses
Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, traegt
der Bund.
Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 8 Bezeichnung von Vorschriften
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstaende (Soforthilfegesetz) vom 8.
August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S.
205) in der Fassung der Aenderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S.
355) und vom 29. Maerz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz,
2. die Durchfuehrungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 214) als
Erste Durchfuehrungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
-3-
3. die Zweite Durchfuehrungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29.
Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Zweite Durchfuehrungsverordnung
zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
4. die Durchfuehrungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes
vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergaenzung der Durchfuehrungsverordnung
zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember 1950
(Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Soforthilfe-Durchfuehrungsverordnung,
5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen fuer den Lastenausgleich vom 2. September
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des Aenderungsgesetzes vom 10. August
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232) als
Hypothekensicherungsgesetz,
6. die Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen
fuer den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt
des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 88) als Erste
Durchfuehrungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,
7. die Zweite Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen
fuer den Lastenausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233) als Zweite Durchfuehrungsverordnung zum
Hypothekensicherungsgesetz,
8. das Gesetz zur Foerderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in
die Landwirtschaft (Fluechtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) als
Fluechtlingssiedlungsgesetz,
9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20.
Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 13) unter Beruecksichtigung der dazu
ergangenen Aenderungsgesetze als Umstellungsgesetz,
10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035)
unter Beruecksichtigung der Aenderungen durch das Einfuehrungsgesetz zu den
Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz
zur Bewertung des Vermoegens fuer die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung
1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22) als Bewertungsgesetz,
11. das Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des Gesetzes
zur Aenderung und Ergaenzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergaenzungsgesetz)
vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz,
12. das Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des D-Markbilanzgesetzes (D-
Markbilanzergaenzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-
Markbilanzergaenzungsgesetz,
13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50a
ergebenden Anwendungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem
sich aus seinem § 126 ergebenden Anwendungsbereich als jeweils anzuwendendes
Wohnungsbaugesetz,
14. die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) als
Bundeshaushaltsordnung,
15. die Rechnungslegungsordnung fuer das Deutsche Reich vom 3. Juli 1929
(Reichsministerialblatt S. 439) als Rechnungslegungsordnung,
16. das Gesetz ueber die Feststellung von Vertreibungsschaeden und Kriegssachschaeden
(Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch
das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung als Feststellungsgesetz,
-4-
17. das Gesetz zur Milderung von Haerten der Waehrungsreform (Altsparergesetz) vom 14.
Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) als Altsparergesetz,
18. das Gesetz ueber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Fluechtlinge vom 19. Mai
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Bundesvertriebenengesetz,
19. das Gesetz ueber die Stundung von Soforthilfeabgabe und ueber Teuerungszuschlaege
zur Unterhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) als
Soforthilfeanpassungsgesetz,
20. das Gesetz ueber die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Beruecksichtigung der dazu
ergangenen Aenderungsgesetze als Bundesversorgungsgesetz,
21. das Gesetz ueber einen Waehrungsausgleich fuer Sparguthaben Vertriebener vom 27.
Maerz 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Beruecksichtigung der dazu ergangenen
Aenderungsgesetze als Waehrungsausgleichsgesetz,
22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) als
Bundesevakuiertengesetz,
23. das Gesetz ueber die Beweissicherung und Feststellung von Vermoegensschaeden
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von
Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG) vom 22. Mai 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Beruecksichtigung der dazu ergangenen
Aenderungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,
24. das Gesetz ueber Hilfsmassnahmen fuer Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Beruecksichtigung der dazu ergangenen
Aenderungsgesetze als Fluechtlingshilfegesetz,
25. das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstoerungs- und
Rueckerstattungsschaeden (Reparationsschaedengesetz - RepG) vom 12. Februar 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 105) als Reparationsschaedengesetz.
(2) Soweit in den Laendern der franzoesischen Besatzungszone und im bayerischen
Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz
1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfasst die Verweisung auf die in Absatz
1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Laendern der
franzoesischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West).
§ 9 Sitz in Berlin (West)
Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein
Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschaeftsleitung im Inland
ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschliesslich Berlin (West) hat, gilt
jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.
§ 10 Deutsche Mark und Euro
(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen
Bundesbank.
(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98
des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland
eingefuehrte Waehrung.
§ 11 Vertriebener
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehoeriger oder deutscher
Volkszugehoeriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten ausserhalb der Grenzen des Deutschen
Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang
mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch
Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz
verlorengegangen sein, der fuer die persoenlichen Lebensverhaeltnisse des Betroffenen
-5-
bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der
Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehoerigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehoeriger oder deutscher
Volkszugehoeriger
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen
Wohnsitz ausserhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gruenden politischer
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gruenden der Rasse, des Glaubens
oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmassnahmen gegen ihn veruebt
worden sind oder ihm drohten,
2. auf Grund der waehrend des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen
Vertraege aus ausserdeutschen Gebieten oder waehrend des gleichen Zeitraums auf Grund
von Massnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten
Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3. nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmassnahmen vor dem 1. Juli 1990
oder danach im Wege der Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des
Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes die zur Zeit unter fremder
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die
Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumaenien, Bulgarien, Jugoslawien,
Albanien oder China verlassen hat oder verlaesst, es sei denn, dass er, ohne aus
diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. Maerz 1952 dorthin zurueckgekehrt zu sein,
nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begruendet hat (Aussiedler),
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf staendig in den
in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeuebt hat und diese Taetigkeit infolge Vertreibung
aufgeben musste,
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemaess § 10 des Buergerlichen
Gesetzbuches durch Eheschliessung verloren, aber seinen staendigen Aufenthalt dort
beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden
Ehefrau gemaess § 11 des Buergerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz, aber einen
staendigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehoeriger oder
deutscher Volkszugehoeriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz
oder in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehoerigen
oder deutschen Volkszugehoerigen den staendigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umstaenden hervorgeht, dass
er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten staendig niederlassen wollte.
§ 12 Vertreibungsschaeden
(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen
Personen deutscher Staatsangehoerigkeit oder deutscher Volkszugehoerigkeit gerichteten
Vertreibungsmassnahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
Ostgebieten oder in den Gebieten ausserhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem
Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist
1. an Wirtschaftsguetern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen, zum
Grundvermoegen oder zum Betriebsvermoegen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehoeren,
2. an folgenden Wirtschaftsguetern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:
a) an Gegenstaenden, die fuer die Berufsausuebung oder fuer die wissenschaftliche
Forschung erforderlich sind,
b) an Hausrat,
c) an Reichsmarkspareinlagen,
-6-
d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Anspruechen als Reichsmarkspareinlagen,
sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes
zulaessig war,
e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschaeftsguthaben bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften,
f) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,
g) an literarischen und kuenstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen
Schutzrechten und ungeschuetzten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten
und Erfindungen,
3. als Verlust von Wohnraum,
4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.
(2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn
1. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a, b und f das
Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen war;
2. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c und d der Schuldner und der
Glaeubiger den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder
Zweigniederlassung) in demselben Vertreibungsgebiet hatten oder das Grundstueck,
an dem ein Anspruch dinglich gesichert war, im Vertreibungsgebiet des Glaeubigers
belegen war;
3. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e sowohl die Gesellschaft oder die
Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben
Vertreibungsgebiet hatten;
4. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe g die Urheberrechte, Schutzrechte,
Erfindungen und Lizenzen nach der Wegnahme im Vertreibungsgebiet des Vertriebenen
verwertet worden sind;
5. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertriebene den Wohnraum oder die
berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet hatte.
Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet desjenigen Staates, aus
dem der Vertriebene vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten
Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie oder zu einem spaeteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland
oder zu Litauen gehoert haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Durch
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass auch Gebiete anderer Staaten, zwischen
denen, insbesondere wegen der geographischen Lage, der wirtschaftlichen Verflechtung
oder der geschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben, als
einheitliches Vertreibungsgebiet gelten.
(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2
Satz 2) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.
(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem
Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden
war.
(5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11
Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang
mit Vertreibungsmassnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4
gleichgestellt ist.
(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der
Verlust des Vermoegens, das ihm als Ersatz fuer das im Ursprungsland zurueckgelassene
Vermoegen zugeteilt worden ist.
(6a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der einem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)
vor dem 1. Januar 1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden ist.
-7-
(7) Ein Schaden, der am Vermoegen eines nach Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmassnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehoerigen
oder deutschen Volkszugehoerigen im Zusammenhang mit den Vertreibungsmassnahmen oder als
Kriegssachschaden entstanden ist, gilt
1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Vertreibungsschaden
des Verstorbenen,
2. im uebrigen nach Massgabe der Erbteile als Vertreibungsschaden derjenigen Erben, die
nach dem Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind.
Voraussetzung ist, dass der Verstorbene seinen staendigen Aufenthalt seit Beginn
der allgemeinen Vertreibungsmassnahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner
Vertreibung bis zum 31. Maerz 1952 dorthin zurueckgekehrt ist. Bei Todesfaellen vor dem
1. April 1952 wird vermutet, dass der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit
dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsaechliche Verfuegungsgewalt ueber sein Vermoegen
ausgeuebt hat.
(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem deutschen
Staatsangehoerigen oder deutschen Volkszugehoerigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet ausserhalb der zur Zeit
unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den
Vertreibungsmassnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er seinen
Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmassnahmen in das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom
31. Dezember 1937) verlegt hat.
(9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz
2 Nr. 2) gilt auch eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines
Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-Neisse-Linie durchschnittenen
Gemeinde befand.
(10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im
Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft
oder an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet
nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich der Oder-Neisse-Linie hatte, deren
Geschaeftsleitung und saemtliche Betriebstaetten sich aber im Vertreibungsgebiet befanden.
(11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten
1. bei Ausgewiesenen, Gefluechteten und Aussiedlern in dem Zeitpunkt, in dem sie die
zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet
desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen haben,
2. in den Faellen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt des Todes,
3. in den Faellen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei Personen,
die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmassnahmen nicht
zurueckkehren konnten, am 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei
Personen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in
diesem Zeitpunkt die Rueckkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmassnahmen
nicht mehr moeglich war.
(12) Werden andere Wirtschaftsgueter als Hausrat nach dem 31. Maerz 1952 in einem
Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfuegungsgewalt erbberechtigter Personen
zurueckgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsguetern, sondern
ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die ueblicherweise bei der
Uebergabe von Vermoegen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Uebergebers
vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsguetern in der Person des Uebernehmers
oder seiner Erben ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit.
(13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und
c bis g ein Vertreibungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 des Reparationsschaedengesetzes entstanden, so ist bei einem spaeteren Erwerber
dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um
einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur zu beruecksichtigen
-8-
1. ein tatsaechlich entrichteter, nicht in der Uebernahme von Verbindlichkeiten
bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
2. die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen
Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.
§ 13 Kriegssachschaeden
(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom
26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist
1. an Wirtschaftsguetern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen, zum
Grundvermoegen oder zum Betriebsvermoegen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehoeren,
2. an folgenden Wirtschaftsguetern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:
a) an Gegenstaenden, die fuer die Berufsausuebung oder fuer die wissenschaftliche
Forschung erforderlich sind,
b) an Hausrat,
3. als Verlust von Wohnraum,
4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.
(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar
zusammenhaengenden militaerischen Massnahmen,
2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhaengende Beschaedigung, Wegnahme oder
Pluenderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar
bedrohten oder besetzten Gebieten,
3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie
dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu
entgehen.
(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschaedigung, Zerstoerung oder
Wegnahme von Sachen auf Grund behoerdlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit den
kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.
§ 14 Ostschaeden
(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit
unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den
Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermoegensentziehung oder als Kriegssachschaden
(§ 13) an Wirtschaftsguetern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und
Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungsschaden
handelt. Als Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, dass den Erben
bei Todesfaellen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsguetern der in
Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt oder der
Erbantritt insoweit verwehrt wird. In den Faellen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden
nicht vor, soweit auf Grund spaeterer rechtsgeschaeftlicher Erklaerungen der Erbanteil
auf einen Miterben uebertragen worden ist; werden die uebertragenen Wirtschaftsgueter
dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor.
Bei Schaeden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Art muss der
Schuldner, bei Schaeden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die
Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmassnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die
Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden
deutschen Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Anspruechen gilt § 12
Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen an
einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemaess. § 12 Abs. 12 und 13 ist
entsprechend anzuwenden.
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(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen
waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden.
(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 als im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten.
§ 15 Sparerschaeden
(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die
dadurch eingetreten ist, dass die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im
Geltungsbereich des Grundgesetzes einschliesslich Berlin (West) im Verhaeltnis 10 zu 1
oder in einem unguenstigeren Verhaeltnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des
Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.
(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes ueber das Kreditwesen vom 25. September
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschliesslich der Postspareinlagen, soweit
die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt der Einfuehrung der Deutschen Mark
durch Gutschrift auf Grund von Bareinzahlungen begruendet worden sind, sowie
einschliesslich der Bausparguthaben,
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere
Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten,
Schiffsbeleihungsbanken und Abloesungsanstalten ausgegeben worden sind,
ohne Ruecksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer
Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,
3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der
Laender, der Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden und der Gemeindeverbaende
einschliesslich der Schuldbuchforderungen und der Ansprueche auf Vorzugsrente,
4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,
5. Ansprueche aus Lebensversicherungsvertraegen,
6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprueche,
soweit es sich nicht um Ansprueche aus laufender Rechnung handelt.
Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, fuer die eine Kuendigungs-
oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn fuer sie Einlagebuecher oder
entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen ueber Einzahlungen und
Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.
(3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschuessen an
Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum
Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschaeden gewaehrt
wurden, gleichgestellt.
(4) Durch Rechtsverordnung koennen andere Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des
Absatzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung
dienten.
§ 15a Zonenschaeden
(1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermoegensschaden, der im
Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden
ist
1. als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes,
2. als Schaden, der nach den Vorschriften des Reparationsschaedengesetzes
beruecksichtigt werden koennte, wenn dem die gebietlichen Beschraenkungen des § 12 des
Reparationsschaedengesetzes nicht entgegenstuenden,
3. als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach den Vorschriften des
Feststellungsgesetzes festgestellt werden koennte, wenn er im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingetreten waere,
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4. als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf Grund von Massnahmen der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
(2) Ein Schaden muss entstanden sein
1. an Wirtschaftsguetern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen, zum
Grundvermoegen oder zum Betriebsvermoegen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehoeren,
2. an folgenden Wirtschaftsguetern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:
a) an Gegenstaenden, die fuer die Berufsausuebung oder fuer die wissenschaftliche
Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des
Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchfuehrung
des Feststellungsgesetzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838)
gleichgestellten eigenen Erzeugnissen,
b) an privatrechtlichen geldwerten Anspruechen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5
Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulaessig war,
c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschaeftsguthaben der Mitglieder
von Genossenschaften,
d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,
e) an literarischen und kuenstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen
Schutzrechten und ungeschuetzten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten
und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet nach dem Eintritt des Schadens
verwertet worden sind.
(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so
ist bei einem spaeteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren
Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu beruecksichtigen
1. ein tatsaechlich entrichteter, nicht in der Uebernahme von Verbindlichkeiten
bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
2. die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen
Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.
(4) Ein Schaden, der am Vermoegen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist,
gilt,
1. soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Zonenschaden des
Verstorbenen,
2. im uebrigen nach Massgabe der Erbteile als Zonenschaden der Erben.
Zweiter Teil
Ausgleichsabgaben
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§§ 16 bis 227
-
Achter Abschnitt
§ 227a Anwendung des Zweiten Teils fuer den Zeitraum nach dem 31. Dezember
2001
Fuer die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche
Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgroesse fort. Das Ergebnis ist bei
der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten
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Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) ueber die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
Mitgliedstaaten, die den Euro einfuehren, in Euro anzusetzen.
Dritter Teil
Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 228 Schadenstatbestaende
(1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes werden gewaehrt auf Grund
von
1. Vertreibungsschaeden (§ 12),
2. Kriegssachschaeden (§ 13),
3. Ostschaeden (§ 14),
4. Sparerschaeden (§ 15),
5. Zonenschaeden (§ 15a).
(2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschaeden werden nur gewaehrt, wenn
diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind;
auf Kriegssachschaeden, die der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1
anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener
Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat,
der aus kriegsbedingten Gruenden aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern
der Eigentuemer seinen staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden
des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurueckgekehrt ist oder nach Massgabe des
Bundesevakuiertengesetzes zurueckkehrt.
(3) Zur Milderung von Haerten koennen Ausgleichsleistungen auch nach Massgabe der §§ 301,
301a gewaehrt werden.
§ 229 Geschaedigte
(1) Ausgleichsleistungen werden nach naeherer Massgabe dieses Gesetzes an Geschaedigte,
an Erben von Geschaedigten oder zugunsten von Geschaedigten gewaehrt. Als Geschaedigte
gelten der unmittelbar Geschaedigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben
ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben
waren; ist in den Faellen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des § 15a Abs. 4 Nr. 1 der
unmittelbar Geschaedigte nach dem 31. Maerz 1952 und vor dem 1. Januar 1993 verstorben,
gelten seine Erben als Geschaedigte. Ist der unmittelbar Geschaedigte Vorerbe eines
vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1.
April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schaeden an dem der Nacherbfolge
unterliegenden Vermoegen als Geschaedigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1.
April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder
weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermoegen,
Grundvermoegen oder Betriebsvermoegen entstandenen Kriegssachschaeden und hinsichtlich der
an Betriebsvermoegen entstandenen Vertreibungsschaeden, Ostschaeden und Zonenschaeden steht
der Erbfolge die Uebernahme solchen Vermoegens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschaedigten
(vorweggenommene Erbfolge) gleich.
(2) Bei Vermoegensschaeden ist unmittelbar Geschaedigter, wer im Zeitpunkt des
Schadenseintritts Eigentuemer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war;
in den Faellen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschaedigter der Erbe oder
derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden waere. Sind oder waeren die
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zerstoerten, beschaedigten oder verlorenen Wirtschaftsgueter bei Anwendung des § 39 Abs.
2 der Abgabenordnung dem Vermoegen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person
unmittelbar Geschaedigter.
(3) Geschaedigter kann nur eine natuerliche Person sein.
§ 230 Stichtag
(1) Vertreibungsschaeden kann der Geschaedigte nur geltend machen, wenn er am 31.
Dezember 1952 seinen staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
in Berlin (West) gehabt hat. Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen
staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschliesslich Berlin (West)
gehabt hat oder wer seinen staendigen Aufenthalt in diesem Gebiet seit Eintritt des
Schadens und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von dort in
einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)
gehoert. Gleichgestellt ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne dass er dort durch sein Verhalten gegen
die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat, im Wege der
Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember
1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt
auch dann als erfuellt, wenn der Geschaedigte
1. am 31. Dezember 1952 seinen staendigen Aufenthalt im Ausland hatte und
2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemueht hat, seinen staendigen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, an
der tatsaechlichen Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert war, dass ihm die zur Aus-
oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehaendigt worden sind,
und
3. nach Aushaendigung dieser Urkunden unverzueglich seinen staendigen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschaedigter
Vertreibungsschaeden nur geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem
1. Januar 1993 staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) genommen hat
1. spaetestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus
dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder
2. vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den Vorschriften des
Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der jeweils geltenden
Fassung, oder
3. als Sowjetzonenfluechtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) oder als
zurueckgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder
4. im Wege der Familienzusammenfuehrung mit einer Person, die unter die Nummer
1, 2 oder 3 oder unter Absatz 1 faellt. Als Familienzusammenfuehrung gilt die
Zusammenfuehrung
a) von Ehegatten,
b) von minderjaehrigen Kindern zu den Eltern,
c) von hilfsbeduerftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu
beruecksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder
verschollen ist,
d) von hilfsbeduerftigen Grosseltern zu Enkelkindern,
e) von volljaehrigen hilfsbeduerftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den
Eltern,
f) von minderjaehrigen Kindern zu den Grosseltern, wenn die Eltern nicht mehr leben
oder sich ihrer nicht annehmen koennen,
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g) von minderjaehrigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad,
wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht
annehmen koennen,
h) von hilfsbeduerftigen Geschaedigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten
Grad, wenn naehere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen
koennen.
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbeduerftig, sofern
er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und
nicht erhalten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland muss die Familienzusammenfuehrung
spaetestens am 31. Dezember 1961 vollzogen sein.
Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein
Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus
dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten
Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit
ihm ausgesiedelter Familienangehoeriger im Anschluss an die Aussiedlung erkrankt und
infolgedessen zur Fortsetzung der Reise ausserstande war, sowie solche Zeiten, in
denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehoeriger in der sowjetischen
Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gruenden, die er nicht
zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist nach Nummer 1 gilt auch
als gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin oder in einem
Staat, zu dessen Leistungen fuer Schaeden im Sinne dieses Gesetzes die Bundesrepublik
Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Vertraege
beitraegt, aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemueht hat, seinen
staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu nehmen, daran aber dadurch
gehindert war, dass ihm die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig
ausgehaendigt worden sind, und wenn er nach deren Aushaendigung unverzueglich seinen
staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat.
(3) Ohne Ruecksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschaedigter
einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehoeriger des oeffentlichen
Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.
(4) Ist der Geschaedigte als Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des
Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft in einem
Zwangsarbeitsverhaeltnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam verstorben, so koennen seine
Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem 28.
Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 3 erfuellen. Ist ein Geschaedigter
mit staendigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im
Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, so koennen seine am 31.
Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungsschaden geltend
machen, soweit sie oder vorausgegangene Erben des Geschaedigten in ihrer Person die
Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 3 erfuellen.
(5) Auf Ostschaeden finden die Absaetze 1 bis 4, auf Zonenschaeden die Absaetze 1 bis 3 und
4 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(6) Auf Sparerschaeden an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen
des Reichs, der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preussen einschliesslich der
Schuldbuchforderungen und der Ansprueche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie
auf Sparerschaeden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absaetze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
§ 230a Besondere persoenliche Voraussetzungen
(1) Schaeden ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes muessen einer Person
entstanden sein, die im Zeitpunkt der Schaedigung
1. deutsche Staatsangehoerige war
oder
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2. als deutsche Volkszugehoerige keine Staatsangehoerigkeit oder nur diejenige
eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen
Volkszugehoerigkeit Vertreibungs- oder Entziehungsmassnahmen getroffen worden sind.
(2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehoerigkeit
vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geaendert durch Gesetz vom
28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl.
I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehoerige im Sinne des Absatzes
1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehoerigkeit nach Massgabe dieser Gesetze
ausgeschlagen oder nicht rueckwirkend wieder erworben haben, es sei denn, dass sie die
deutsche Staatsangehoerigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen Gruenden besessen haben.
Ist ein unmittelbar Geschaedigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze
fallenden Personenkreis gehoert, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der fuer
ihn massgebenden Erklaerungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, dass die Erben des
Verstorbenen die deutsche Staatsangehoerigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besassen oder
durch Erklaerung wieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gruenden besessen
haben.
(3) Schaeden ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bleiben unberuecksichtigt,
wenn der unmittelbar Geschaedigte nach dem Zeitpunkt der Schaedigung und vor Erfuellung
der Voraussetzungen des § 230 eine fremde Staatsangehoerigkeit erworben hat; ist der
unmittelbar Geschaedigte verstorben, ohne die Voraussetzungen des § 230 erfuellt und ohne
eine fremde Staatsangehoerigkeit erworben zu haben, bleiben seine Schaeden bei solchen
Erben unberuecksichtigt, die ihrerseits eine fremde Staatsangehoerigkeit besessen oder
vor Erfuellung der Voraussetzungen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Staat, dessen Staatsangehoerigkeit der unmittelbar Geschaedigte erworben oder der Erbe
besessen oder erworben hat, weder durch Gewaehrung von Leistungen noch in anderer Weise
eine Schadensminderung herbeigefuehrt hat oder noch herbeifuehrt und die Bundesrepublik
Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Vertraege
zur Gewaehrung von Leistungen fuer Schaeden im Sinne dieses Gesetzes beitraegt. Satz 1 ist
ferner nicht anzuwenden bei Schaeden, die Verfolgten an entzogenen Wirtschaftsguetern
entstanden sind (§ 359 Abs. 2).
(4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oesterreich zur Regelung von Schaeden
der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, ueber weitere finanzielle Fragen und
Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962
(Bundesgesetzbl. II S. 1041) bleibt unberuehrt.
§ 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewaehrt
1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
§ 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewaehrt
1. Hauptentschaedigung (§§ 243 bis 252),
2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
3. Hausratentschaedigung (§§ 293 bis 297),
4. Entschaedigung im Waehrungsausgleich fuer Sparguthaben Vertriebener (§ 304),
5. Entschaedigung nach dem Altsparergesetz.
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschaedigten
(§ 229) entstanden; in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die
entsprechenden Vorschriften des Waehrungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.
§ 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
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(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Massgabe der verfuegbaren
Mittel gewaehrt
1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
3. Haerteleistungen (§§ 301, 301a),
4. Leistungen auf Grund sonstiger Foerderungsmassnahmen (§§ 302, 303).
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch koennen auch an Erben von Geschaedigten
gewaehrt werden.
§ 233a Verjaehrung
(1) Ansprueche auf Erfuellung oder Auszahlung von Ausgleichsleistungen verjaehren in vier
Jahren. Die Ansprueche erloeschen durch die Verjaehrung.
(2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjaehrungsfrist mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der dem Anspruch zugrundeliegende Bescheid unanfechtbar
geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbetraegen zuerkannt, gilt dies fuer jeden
Teilbetrag. Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres massgeblich, in dem der
Todesfall eingetreten ist. Die Verjaehrung eines Anspruchs auf Hauptentschaedigung, auf
den ein Aufbaudarlehen oder eine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unanfechtbar oder rechtskraeftig
geworden ist.
(3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjaehrungsfrist mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die laufende Zahlung faellig geworden ist; fuer Nachzahlungen gilt
Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Fuer die Hemmung und die Unterbrechung der Verjaehrung gelten die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs sinngemaess.
(5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absaetze 1 bis 4 die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung entsprechend.
§ 234 Antrag
(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag gewaehrt.
(2) Befindet sich der Geschaedigte in Kriegsgefangenschaft oder ist er ausserhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im
Anschluss an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhaeltnis festgehalten
oder ist er verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehoerige berechtigt,
Hauptentschaedigung und Hausratentschaedigung fuer ihn zu beantragen
1. der Ehegatte,
2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkoemmling,
3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkoemmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.
Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschaeden, Ostschaeden oder Zonenschaeden geltend gemacht
werden, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 230
erfuellt. § 230 Abs. 4 bleibt unberuehrt. Ergibt sich nach Antragstellung, dass die
Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung
auf die Erben ueber. Soweit jedoch Hausratentschaedigung an den Antragsteller vorher
ausgezahlt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(3) Antraege auf Hauptentschaedigung und Hausratentschaedigung koennen nur bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach Beendigung der fuer den Antrag auf Schadensfeststellung nach §
28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes jeweils massgebenden Frist gestellt werden. Bei Antragstellern,
fuer die ein Schaden nach dem Feststellungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember
1971 oder ein Schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erstmals
nach dem 31. Dezember 1973 festgestellt wird, endet die Frist fuer den Antrag auf
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Hauptentschaedigung fruehestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung
ueber die Schadensfeststellung unanfechtbar oder rechtskraeftig wird.
(4) Antraege auf Ausgleichsleistungen koennen vorbehaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
und Satz 3 sowie des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt
werden, laengstens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Antragsberechtigung. Absatz 3
Satz 2 und Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen vor dem
nach Satz 1 massgebenden Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberuehrt.
Zweiter Abschnitt
Feststellung von Schaeden
Erster Titel
Grundsaetze
§ 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur
gewaehrt, wenn der Schaden festgestellt ist.
§ 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Bei Schaeden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schaeden im
Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist
die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung fuer die Gewaehrung von
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.
§ 237 Schadensfeststellung ausserhalb des Feststellungsgesetzes
(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
1. Vertreibungsschaeden, Kriegssachschaeden und Ostschaeden durch Verlust der beruflichen
oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),
2. Sparerschaeden (§ 15).
(2) Sparerschaeden, deren Hoehe insgesamt 500 Reichsmark nicht uebersteigt, werden nicht
festgestellt.
(3) Soweit Schaeden nach Absatz 1 die Voraussetzung fuer die Gewaehrung von
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewaehrung solcher
Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter
Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Faellen ausgeschlossen.
Zweiter Titel
Schadensberechnung
§ 238 Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Fuer die Berechnung von Schaeden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften
dieser Gesetze.
§ 239 Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen
Existenzgrundlage
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(1) Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegssachgeschaedigten oder
Ostgeschaedigten durch den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§
12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen Schadens ist von den Einkuenften
auszugehen, die der unmittelbar Geschaedigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der
Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch die Schaedigung verloren haben; falls der
unmittelbar Geschaedigte und sein Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkuenfte bezogen
haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem
Jahr folgen, in dem sie zuerst Einkuenfte bezogen haben. Liegen Unterlagen ueber die
nach Satz 1 massgebenden Einkuenfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschaedigten
im Zeitpunkt der Schaedigung auszugehen. Eine durch die Kriegsverhaeltnisse oder durch
Massnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung
bleibt bei der Schadensberechnung unberuecksichtigt. Auf Antrag ist von den Einkuenften
im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn
der Geschaedigte seine berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2
Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet ausserhalb der zur
Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.
(2) Als Einkuenfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht Leistungen der oeffentlichen
Fuersorge. Durch die Schaedigung verlorene Einkuenfte, die 35 Reichsmark monatlich
nicht ueberstiegen haben, werden nicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht
ihren Lebensunterhalt ganz oder ueberwiegend aus Leistungen der oeffentlichen Fuersorge
bestritten haben, wird vermutet, dass sie durch die Schaedigung ihre berufliche oder
sonstige Existenzgrundlage verloren haben.
(3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften ueber die Berechnung und den Nachweis
der Einkuenfte sowie darueber getroffen, welche Einkommensrichtsaetze fuer die einzelnen
Berufsgruppen anzunehmen sind.
§ 240 Schadensberechnung bei Sparerschaeden
(1) Sparerschaeden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung
betroffenen Anspruchs abzueglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschaeden an
Anspruechen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preussen
sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
(2) Durch Rechtsverordnung wird Naeheres ueber die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags
solcher Ansprueche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.
§ 241
(weggefallen)
§ 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
Zum Zwecke der Gewaehrung von Ausgleichsleistungen werden die fuer die Gewaehrung
einer Ausgleichsleistung jeweils zu beruecksichtigenden Schaeden, die dem unmittelbar
Geschaedigten entstanden sind, zusammengefasst.
Dritter Abschnitt
Hauptentschaedigung
§ 243 Voraussetzungen
Hauptentschaedigung wird gewaehrt zur Abgeltung von
1. Vertreibungsschaeden, Kriegssachschaeden und Ostschaeden an Wirtschaftsguetern,
die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen, zum Grundvermoegen oder zum
Betriebsvermoegen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehoeren, sowie an Gegenstaenden,
die fuer die Berufsausuebung oder fuer die wissenschaftliche Forschung erforderlich
sind,
2. Vertreibungsschaeden und Ostschaeden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen
privatrechtlichen geldwerten Anspruechen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne
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des Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an
Geschaeftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es
sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschaedigung im
Waehrungsausgleich fuer Sparguthaben Vertriebener gewaehrt wird,
3. Vertreibungsschaden an literarischen und kuenstlerischen Urheberrechten, an
gewerblichen Schutzrechten und ungeschuetzten Erfindungen sowie an Lizenzen an
solchen Rechten und Erfindungen,
4. Zonenschaeden.
§ 244 Uebertragbarkeit
Der Anspruch auf Hauptentschaedigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und
283a, vererblich und uebertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschaedigten
nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschaedigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt
oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf
Hauptentschaedigung, soweit er auf Schaeden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden
Vermoegen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben
ueber; beruht der Anspruch auf Hauptentschaedigung nur teilweise auf Schaeden an dem
einer Nacherbfolge unterliegenden Vermoegen, ist er im Verhaeltnis der Schadensbetraege
zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 fuer die Schaeden an den verschiedenen
Vermoegensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur
insoweit ueber, als ohne seine Erfuellung Nachlassverbindlichkeiten nicht befriedigt
werden koennten.
§ 245 Schadensbetrag
Fuer die Bemessung der Hauptentschaedigung werden die festgestellten Schaeden des
unmittelbar Geschaedigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag
zusammengefasst. Hierbei gilt folgendes:
1. Schaeden an land- und forstwirtschaftlichem Vermoegen sind mit einem um ein Drittel
erhoehten Betrag anzusetzen.
2. Von Vertreibungsschaeden, Ostschaeden und Zonenschaeden an land- und
forstwirtschaftlichem Vermoegen sowie an Grundvermoegen sind festgestellte
langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schaedigung mit diesem Vermoegen
in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit
ihrem halben festgestellten Betrag abzusetzen.
3. Von Kriegssachschaeden an land- und forstwirtschaftlichem Vermoegen sowie an
Grundvermoegen sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstuecken
der beschaedigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende
Grundschulden oder Rentenschulden mit der Haelfte desjenigen Betrags abzusetzen, um
den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach
§ 100 gemindert worden ist.
4. Vertreibungsschaeden und Ostschaeden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen
privatrechtlichen geldwerten Anspruechen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen,
mit dem sie bei Anwendung der fuer den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden
Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen waeren. Durch
Rechtsverordnung kann Abweichendes fuer Ansprueche in solchen Waehrungen bestimmt
werden, die bis zum 31. Maerz 1952 einem dem Umstellungsverhaeltnis der Reichsmark
vergleichbaren Waehrungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechendes gilt fuer
Ansprueche in solchen Waehrungen, fuer die eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder
Satz 2 des Feststellungsgesetzes getroffen wird.
5. Zonenschaeden an privatrechtlichen geldwerten Anspruechen sind anzusetzen,
a) wenn diese auf Reichsmark gelautet haben, mit dem Betrag, mit dem sie
auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umzuwerten gewesen waeren; dabei
ist fuer Ansprueche aus Kaufpreisen im Sinne des § 15a Abs. 3 Nr. 1 ein
Umwertungsverhaeltnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen,
b) im uebrigen mit dem festgestellten Betrag.
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Sind Schaeden in einer anderen deutschen Waehrung als Reichsmark festgestellt worden, so
werden sie fuer die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwendung der Nummern 1 bis
5 unveraendert als Reichsmark angesetzt.
§ 246 Schadensgruppen und Grundbetraege
(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschaedigte in eine der
nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschaedigung bemisst sich nach einem
Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschaedigte
eingereiht worden ist.
(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbetraege festgesetzt:
Schadensgruppe Schadensbetrag Grundbetrag darin
in Reichsmark in Euro enthaltener
RM EUR Erhoehungsbetrag
EUR
1 2 3 4
1 bis 5.000der 2.454,20
2 bis 5.500Schadensbetrag,
2.633,15 -
3 bis 6.200angesetzt 2.837,67 -
4 bis 7.200mit dem 3.118,88 -
5 bis 8.500Divisor 3.630,17 153,39
6 bis 10.0001,95583 4.115,90 230,08
7 bis 12.000in Euro, 4.652,76 281,21
8 bis 14.000hoechstens 5.240,74 357,90
9 bis 16.000 5.752,03 460,16
10 bis 18.000 6.212,20 562,42
11 bis 20.000 6.672,36 664,68
12 bis 23.000 7.055,83 690,24
13 bis 26.000 7.490,43 715,81
14 bis 29.000 7.873,89 715,81
15 bis 32.000 8.257,36 766,94
16 bis 36.000 8.666,40 818,07
17 bis 40.000 9.024,30 818,07
18 bis 44.000 9.331,08 818,07
19 bis 48.000 9.637,85 869,20
20 bis 53.000 9.919,06 920,33
21 bis 58.000 10.225,84 971,45
22 bis 63.000 10.532,61 1.022,58
23 bis 68.000 10.839,39 1.073,71
24 bis 74.000 11.171,73 1.124,84
25 bis 80.000 11.529,63 1.175,97
26 bis 86.000 11.887,54 1.227,10
27 bis 93.000 12.271,01 1.278,23
28 bis 100.000 12.680,04 1.329,36
29 bis 110.000 13.165,77 1.380,49
30 bis 2.000.000 13.165,77 1.431,62
+ 10 v.H. des
110.000 RM
uebersteigenden
Schadensbetrags,
angesetzt mit dem
Divisor 1,95583 in
Euro
31 ueber 2.000.000 109.799,93 1.431,62
+ 6,5 v.H. des
2.000.000 RM
uebersteigenden
Schadensbetrags,
angesetzt mit dem
Divisor 1,95583 in
Euro
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§ 247 Teilung des Grundbetrags
Der Grundbetrag, der auf den fuer den unmittelbar Geschaedigten errechneten
Schadensbetrag entfaellt, wird, wenn der unmittelbar Geschaedigte vor dem 1. April
1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhaeltnis ihrer Erbteile
aufgeteilt. In den Faellen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 und des § 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies
auch dann, wenn der unmittelbar Geschaedigte nach dem 31. Maerz 1952 verstorben ist; in
den Faellen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner fuer die Aufteilung des Grundbetrags auf
die Erben des Geschaedigten.
§ 248 Zuschlag zum Grundbetrag
Der fuer den Geschaedigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhoeht sich um
10 vom Hundert fuer
1. Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
2. Sowjetzonenfluechtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen
nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung
des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
gelten die Voraussetzungen einer Gefaehrdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des
Bundesvertriebenengesetzes als erfuellt.
3. Kriegssachgeschaedigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis,
in dem sie zur Zeit der Schaedigung wohnten, nicht zurueckkehren konnten und bis zu
diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht
wieder haben finden koennen.
§ 249 Kuerzung des Grundbetrags
(1) Der Grundbetrag ist zu kuerzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermoegen
eine Summe ergeben wuerde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermoegens uebersteigt. Als
Endvermoegen gilt das Vermoegen des unmittelbar Geschaedigten am 21. Juni 1948, vermindert
um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermoegen gilt die Summe des Schadensbetrags und des
Vermoegens des unmittelbar Geschaedigten am 21. Juni 1948 zuzueglich des doppelten
Erhoehungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kuerzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht hoeher
sein als 50 vom Hundert des Vermoegens des unmittelbar Geschaedigten am 21. Juni 1948.
Sind Schaeden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermoegens
am 21. Juni 1948 das Vermoegen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben wuerde, wenn die
Schaeden vorher entstanden waeren.
(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschaedigungszahlungen zu
kuerzen, die fuer die im Schadensbetrag beruecksichtigten Schaeden auf Grund der
Kriegssachschaedenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher
Vorschriften gewaehrt worden sind, es sei denn, dass eine abweichende Regelung
fuer die Behandlung der Entschaedigungszahlungen besteht oder dass die aus den
Entschaedigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgueter durch
Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10
vom Hundert anzusetzen. Der Kuerzungsbetrag darf nicht hoeher sein als der Betrag, um den
sich der Grundbetrag (§ 246) ermaessigen wuerde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder
die sonstigen Wirtschaftsgueter, fuer die Entschaedigungszahlungen gewaehrt worden sind,
bei der Berechnung des Schadensbetrags ausser Betracht geblieben waeren.
(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schaeden auch nach den §§ 39 bis 47b bei
der Vermoegensabgabe beruecksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen
1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermoegensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermaessigt
worden ist,
2. das Dreiunddreissigfache des Betrags, um den der urspruengliche Vierteljahresbetrag
der Vermoegensabgabe nach § 47a herabgesetzt worden ist, und
3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahresbetrag der Vermoegensabgabe
nach § 47b gemindert worden ist.
Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schaeden auch nach § 55a beruecksichtigt
worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem
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Vierteljahresbetrag der Vermoegensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist,
abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermaessigungsbetrag nach den §§ 39
bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz
von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert,
von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert,
von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert,
von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert,
von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert,
von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert,
von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert,
von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert,
von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert.
(4) Die Kuerzungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absaetze
vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags
zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absaetzen 1 und 2 gekuerzten Grundbetrag
auszugehen.
(5) Durch Rechtsverordnung kann Naeheres bestimmt werden
1. ueber die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 fuer den 21. Juni 1948 zugrunde
zu legenden Vermoegens sowie ueber den Zeitpunkt, fuer den das Vermoegen im Falle des
Todes des unmittelbar Geschaedigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist,
2. darueber, bei welchen Geschaedigten nach den §§ 39 bis 47b durchgefuehrte Minderungen
oder ein Erlass der Vermoegensabgabe nach § 55a Abs. 2 in Zweifelsfaellen durch
Kuerzung des Grundbetrags zu beruecksichtigen sind,
3. inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags
zum Grundbetrag (§ 248) auch Kuerzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu
beruecksichtigen sind.
(6) Fuer Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kuerzung des Grundbetrags
1. nach Massgabe von Absatz 1 das Vermoegen des unmittelbar Geschaedigten am 21. Juni
1948 und der Schadensbetrag,
2. nach Massgabe von Absatz 2 die bei der Kuerzung zu beruecksichtigenden
Entschaedigungszahlungen und
3. nach Massgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Betraege
jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.
§ 249a Sparerzuschlag
(1) Soweit die Hauptentschaedigung zur Abgeltung von Verlusten an Anspruechen gewaehrt
wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden bei der
Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 ausser Ansatz. Wegen dieser Ansprueche wird
zusaetzlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewaehrt. Dieser ist bei Vertreibungsschaeden
und Ostschaeden mit dem Betrag anzusetzen, der sich
1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden
Vorschriften umzustellen gewesen waeren, durch Anwendung des hiernach massgebenden
Umstellungssatzes,
2. bei Sparanlagen in solchen Waehrungen, fuer welche die in § 245 vorgesehene
Rechtsverordnung eine guenstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwendung
des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hundertsatzes
auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag ergibt; bei Zonenschaeden
ist der Sparerzuschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des § 245
Nr. 5 ergibt. Die Saetze 1 bis 3 gelten auch fuer Verluste an Anspruechen im Sinne des §
12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 Nr. 1; fuer diese ist bei
Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhaeltnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.
(2) Bei Vertreibungsschaeden und Ostschaeden erhoeht sich der Sparerzuschlag, soweit
die Sparanlagen dem unmittelbar Geschaedigten oder einem Rechtsvorgaenger (§ 3 des
Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen
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Altsparerzuschlag. Dieser betraegt bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des
Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhaeltnis 100 zu 10 umzustellen
gewesen waeren, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhaeltnis 100 zu 6,5
umzustellen gewesen waeren, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar
1940; bei Sparanlagen in solchen Waehrungen, fuer welche in der zu § 245 vorgesehenen
Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit demjenigen
Hundertsatz des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der
Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechtsverordnung
bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des 1. Januar
1940 bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschaedigte den Nachweis eines
hoeheren Betrags fuehrt,
1. Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben
mit 20 vom Hundert,
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige
Schuldverschreibungen und verzinsliche
Schatzanweisungen, die von juristischen Personen
des oeffentlichen Rechts ausgegeben worden sind,
einschliesslich der Schuldbuchforderungen mit 80 vom Hundert,
3. Ansprueche aus Industrieobligationen mit 50 vom Hundert,
4. Ansprueche aus Lebensversicherungsvertraegen mit
sonstige privatrechtliche 60 vom Hundert,
5. Ansprueche, die durch Hypotheken, Grundschulden
oder Rentenschulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert
des Betrags der Sparanlage.
(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewaehrt, wenn der Schaden festgestellt worden
ist, ein Grundbetrag im uebrigen aber entfaellt. Der Sparerzuschlag wird insoweit
gekuerzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf
die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag ueberschritten wuerde; dabei ist
fuer Zonenschaeden an Sparanlagen insoweit, als diese aus der Umwertung von Reichsmark in
Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der Reichsmarkbetrag anzusetzen,
der dem im Zeitpunkt der Schaedigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist in
den Faellen des § 247 nach dem Verhaeltnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249
finden auf ihn keine Anwendung.
(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewaehrt, wenn sich ohne die Anwendung der Absaetze 1
bis 3 ein hoeherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.
(5) Fuer Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absaetzen
1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag fuer den Verlust von Sparanlagen im Sinne des
Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.
§ 249b Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von
Zonenschaeden mit Schaeden im Sinne des Reparationsschaedengesetzes
Sind einem unmittelbar Geschaedigten sowohl Zonenschaeden als auch Schaeden im Sinne des
Reparationsschaedengesetzes entstanden, gilt folgendes:
1. Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des
Reparationsschaedengesetzes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammengerechneten
Schadensbetrag anzuwenden.
2. Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1 anzuwenden. Von dem danach
verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie
der §§ 249a und 250 abzuziehen,
a) wenn mit Schaeden im Sinne des Reparationsschaedengesetzes nur Zonenschaeden
zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des
Reparationsschaedengesetzes sich ergebende Grundbetrag,
b) wenn mit Schaeden im Sinne des Reparationsschaedengesetzes sowohl Zonenschaeden
als auch Vertreibungsschaeden, Kriegssachschaeden und Ostschaeden zusammentreffen,
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der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des
Reparationsschaedengesetzes sich ergebende Grundbetrag.
3. Sind Schaeden an Sparanlagen sowohl im Sinne des Reparationsschaedengesetzes als auch
im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist § 249a auf alle Schaeden an Sparanlagen
anzuwenden und von dem hiernach berechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach
§ 36 des Reparationsschaedengesetzes abzuziehen.
§ 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
(1) Der Anspruch auf Hauptentschaedigung wird dem Geschaedigten mit dem sich ergebenden
Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag
errechnet ist. In den Faellen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a
Abs. 3 wird hoechstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts
des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben wuerde.
(2) Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den naechsten durch
5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden
abgezogen
1. Entschaedigungszahlungen nach Bundesgesetzen fuer Schaeden, die beim Schadensbetrag
oder beim Sparerzuschlag beruecksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits
anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind,
2. Abloesungsbetraege nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom
5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschaedigungszahlungen nach
dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermoegen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist,
entfallen,
3. Betraege aus der Erfuellung von Anspruechen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter
Sonderverwaltung stehenden Vermoegen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen
und Bausparkassen vom 21. Maerz 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich
nicht um Zinsen handelt.
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert fuer
jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewaehren,
soweit sich aus den Absaetzen 4 bis 6 nicht ein spaeterer Zeitpunkt ergibt.
(4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsaechlich nach dem 31. Dezember 1952
entstandenen Schaeden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu
gewaehren,
1. wenn der unmittelbar Geschaedigte das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs.
2 Satz 2 oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetzes verlassen hat, fuer den Teil des Endgrundbetrags, der
auf Schaeden, die bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete bereits
eingetreten waren oder die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen dieser
Gebiete eingetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des
Verlassens dieser Gebiete faellt,
2. wenn der unmittelbar Geschaedigte im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2
Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie
in den Faellen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der
Zeitpunkt des Todes faellt,
3. im uebrigen fuer den Teil des Endgrundbetrags, der auf vor dem 1. Januar 1968
eingetretenen Schaeden beruht, vom 1. Januar 1967 ab, und fuer den Teil des
Endgrundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schaeden beruht,
jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts faellt.
Bei Zonenschaeden ist fuer den Schadenseintritt der Zeitpunkt massgebend, der im
Bescheid ueber die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.
- 24 -
(5) Sind fuer die Gewaehrung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absaetzen
3 und 4 mehrere Zeitpunkte massgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6
zu gewaehren
1. vom fruehesten massgebenden Zeitpunkt ab fuer denjenigen Teil des zuerkannten
Endgrundbetrags, der sich fuer die zu diesem Zeitpunkt zu beruecksichtigenden Schaeden
allein als Endgrundbetrag ergeben haette,
2. vom jeweils folgenden massgebenden Zeitpunkt ab fuer denjenigen Teil des zuerkannten
Endgrundbetrags, der sich fuer die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden
Zeitpunkten zu beruecksichtigenden Schaeden insgesamt als Endgrundbetrag ergeben
haette, vermindert um die Grundbetragsteile, fuer die der Zinszuschlag von frueheren
Zeitpunkten ab zu gewaehren ist.
(6) Uebersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter
Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgefuehrten Schadensgruppen und Grundbetraege ohne
Hinzurechnung des doppelten Erhoehungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermoegen
(§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag fuer den uebersteigenden
Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewaehrt, sofern nicht der Zinszuschlag
nach Absatz 4 von einem spaeteren Zeitpunkt ab zu gewaehren ist. Ist in den Faellen des
Absatzes 5 der Zinszuschlag fuer Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1.
Januar 1967 ab zu gewaehren, gelten diese Zeitpunkte auch fuer die entsprechenden Teile
des Mehrgrundbetrags.
(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbetraege
zugrunde gelegt:
Schadensgruppe Schadensbetrag Grundbetrag
in Reichsmark in Euro EUR
RM
1 2 3
1 bis 5.000 der Schadensbetrag, 2.454,20
2 bis 5.500 angesetzt mit dem Divisor 2.633,15
3 bis 6.200 1,95583 in Euro, hoechstens 2.837,67
4 bis 7.200 3.118,88
5 bis 8.500 3.476,78
6 bis 10.000 3.885,82
7 bis 12.000 4.371,55
8 bis 14.000 4.882,84
9 bis 16.000 5.291,87
10 bis 18.000 5.649,78
11 bis 20.000 6.007,68
12 bis 23.000 6.365,58
13 bis 26.000 6.774,62
14 bis 29.000 7.158,09
15 bis 32.000 7.490,43
16 bis 36.000 7.848,33
17 bis 40.000 8.206,23
18 bis 44.000 8.513,01
19 bis 48.000 8.768,66
20 bis 53.000 8.998,74
21 bis 58.000 9.254,38
22 bis 63.000 9.510,03
23 bis 68.000 9.765,67
24 bis 74.000 10.046,89
25 bis 80.000 10.353,66
26 bis 86.000 10.660,44
27 bis 93.000 10.992,78
28 bis 100.000 11.350,68
29 bis 110.000 11.785,28
30 bis 120.000 12.271,01
31 bis 130.000 12.756,73
32 bis 140.000 13.216,90
- 25 -
Schadensgruppe Schadensbetrag Grundbetrag
in Reichsmark in Euro EUR
RM
1 2 3
33 bis 150.000 13.677,06
34 bis 160.000 14.111,66
35 bis 170.000 14.546,25
36 bis 180.000 14.955,29
37 bis 190.000 15.364,32
38 bis 200.000 15.747,79
39 bis 1.000.000 15.747,79
+ 7 v.H. des 200.000 RM uebersteigenden
Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor
1,95693 in Euro
40 ueber 1.000.000 44.380,14
+ 6,5 v.H. des 1.000.000 RM uebersteigenden
Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor
1,95583 in Euro
(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschaeden beruhenden Grundbetrag entfaellt,
sind auf ihn diejenigen Betraege aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgueter (§ 14
Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, ueber die der
unmittelbar Geschaedigte oder sein Erbe nach dem fuer die Gewaehrung des Zinszuschlags
massgebenden Zeitpunkt verfuegt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschaeden mit anderen
Schaeden ist der auf Zonenschaeden beruhende Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-
Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, dass vom gesamten Grundbetrag derjenige
Betrag abgezogen wird, der sich fuer die anderen Schaeden allein ohne die Anwendung des §
249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben wuerde.
(8) Fuer Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und
Anrechnungsbetraege nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in
Euro anzusetzen.
§ 251 Erfuellung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Hauptentschaedigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a, 283 und
283a, in Hoehe des Betrags erfuellt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags
zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfuellungsbetraege werden,
vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a
Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunaechst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen
Zinszuschlag angerechnet. Erhoeht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung eines weiteren
Grundbetrags, so bleibt diese Erhoehung fuer die Anrechnung der vorher geleisteten
Erfuellungsbetraege ausser Betracht.
(2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder
an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a, 283 und 283a mit Wirkung
auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschaedigung
anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf
den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Fuer die Faelle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies
entsprechend.
(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung gemaess § 234 Abs. 2 fuer
einen anderen beantragt hat, kann fuer diesen die Erfuellung beanspruchen. Die Erfuellung
geschieht fuer den Bund mit befreiender Wirkung.
(4) Haben in den Faellen des § 234 Abs. 2 die Voraussetzungen fuer die Erfuellung des
Anspruchs auf Hauptentschaedigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt
der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, fruehestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Bescheid ueber die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar
geworden ist.
§ 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfuellung
- 26 -
(1) Die Ansprueche auf Hauptentschaedigung werden vorbehaltlich der Absaetze 5 und
6 vom 1. April 1957 ab nach Massgabe der verfuegbaren Mittel erfuellt. Bevorzugt zu
befriedigen sind die Ansprueche von Geschaedigten in hohem Lebensalter sowie solche
Ansprueche, bei denen die Hauptentschaedigung der Abwendung oder Milderung sozialer
Notstaende dient. Ferner sind solche Ansprueche vordringlich zu beruecksichtigen,
bei denen die Hauptentschaedigung der Nachentrichtung freiwilliger Beitraege zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur Bildung von land- und
forstwirtschaftlichem Vermoegen, von Grundvermoegen oder von Betriebsvermoegen oder zur
Begruendung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbstaendigkeit beizutragen vermag. Die
Ansprueche koennen auch in Teilbetraegen erfuellt werden. Kleinstbetraege koennen vorzeitig
ausgezahlt werden.
(2) Der fuer Zeitraeume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs.
3 bis 7) wird vorbehaltlich der Absaetze 5 und 6 jaehrlich ausgezahlt. Das Naehere ueber
die Durchfuehrung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt;
hierbei kann auch eine halbjaehrliche Auszahlung vorgesehen werden.
(3) Zins- und Tilgungsleistungen fuer Verbindlichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach
§ 252 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung
eingegangen ist, traegt der Bund.
(4) (weggefallen)
(5) Mehrgrundbetraege (§ 250 Abs. 6) zuzueglich der hierauf entfallenden Zinszuschlaege
werden vom 1. Januar 1972 ab erfuellt. Durch Rechtsverordnung kann unter der
Voraussetzung, dass Mittel hierfuer zur Verfuegung stehen, bestimmt werden, dass solche
Ansprueche schon vor diesem Zeitpunkt erfuellt werden koennen.
(6) Auf Zonenschaeden beruhende Endgrundbetraege oder Zonenschaden-Teilgrundbetraege (§
250 Abs. 7 Satz 2) zuzueglich der hierauf entfallenden Zinszuschlaege werden erst vom 1.
Januar 1970 ab durch Barzahlung erfuellt; fuer die Reihenfolge der Erfuellung gilt Absatz
1 Satz 2 bis 5. Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfuellung nach den Absaetzen 3 und
4 zugelassen werden.
(7) Ansprueche auf Hauptentschaedigung koennen nach den Absaetzen 3 und 4 bis zu einem
Gesamtbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfuellt werden; bei der Regelung
durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen
Verhaeltnisse zu beruecksichtigen.
Vierter Abschnitt
Eingliederungsdarlehen
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§§ 253 bis 257
(weggefallen)
Zweiter Titel
Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschaedigte
(Aufbaudarlehen)
§ 258 Verhaeltnis zur Hauptentschaedigung
(1) Soweit der Empfaenger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschaedigung hat,
wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschaedigung wie folgt angerechnet:
- 27 -
1. Ist der Anspruch auf Hauptentschaedigung vor Gewaehrung des Aufbaudarlehens
zuerkannt, tritt die Erfuellung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung in Hoehe des
Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der Darlehensgewaehrung.
2. Wird der Anspruch auf Hauptentschaedigung nach Gewaehrung des Aufbaudarlehens
zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschaedigung in Hoehe des
Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewaehrung erfuellt. Die
Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Geleistete Zins-
und Tilgungsbetraege werden der Hauptentschaedigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.
3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 fuer den Bau einer Mietwohnung oder einer
Genossenschaftswohnung gewaehrt worden, tritt die Anrechnung nur auf Antrag ein.
4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung des
Hauptentschaedigungsberechtigten auch auf solche Ansprueche auf Hauptentschaedigung
angerechnet, die von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Verschwaegerten
ersten oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer oder zu seinen Gunsten an den
Bund abgetreten worden sind; im Falle der Verpfaendung ist die Zustimmung des
Pfandglaeubigers erforderlich.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die gewaehrt worden sind
1. als Haerteleistungen (§§ 301, 301a),
2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes,
3. nach den Vorschriften des Fluechtlingssiedlungsgesetzes,
4. nach dem Vierten und Fuenften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
5. nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Aenderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
6. nach Abschnitt IV des Fluechtlingshilfegesetzes,
7. nach § 45 des Reparationsschaedengesetzes.
(3) Die Anrechnung nach den Absaetzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid ueber
die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen
ist.
(4) Wird dem Geschaedigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehens (Absaetze 1
und 2) Kriegsschadenrente gewaehrt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die
Hauptentschaedigung nach den Absaetzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung
der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschaedigung nach den §§ 278a, 283 und 283a
durchgefuehrt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt
vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschaedigung nach § 278a Abs. 4 und
7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfuellt werden kann.
(5) Die Erfuellung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung schliesst die Gewaehrung eines
Aufbaudarlehens nicht aus.
(6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschaedengesetzes ein Darlehen auch auf den
Entschaedigungsanspruch nach dem Reparationsschaedengesetz anzurechnen ist, geht in den
Faellen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschaedigung nach dem
Reparationsschaedengesetz, im uebrigen die Anrechnung auf die Hauptentschaedigung vor.
Dritter Titel
Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von
Dauerarbeitsplaetzen (Arbeitsplatzdarlehen)
§§ 259 u. 260
(weggefallen)
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Fuenfter Abschnitt
Kriegsschadenrente
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 261 Voraussetzungen
(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschaeden, Kriegssachschaeden,
Ostschaeden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
ergibt, von Sparerschaeden gewaehrt, wenn
1. der Geschaedigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit
oder Gebrechen dauernd erwerbsunfaehig ist und
2. ihm nach seinen Einkommensverhaeltnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht
moeglich oder zumutbar ist; dabei sind auch faellige Ansprueche auf Leistungen in Geld
oder Geldeswert zu beruecksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung moeglich
ist.
(2) Kriegsschadenrente erhaelt nur der unmittelbar Geschaedigte oder, falls dieser
verstorben ist, sein Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschaedigten
nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmittelbar Geschaedigte und dessen
Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden Tochter
gewaehrt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode mindestens ein
Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt und waehrend dieses Zeitraums an Stelle eigener
Erwerbstaetigkeit fuer ihre Angehoerigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat,
sofern sie existenztragendes, durch die Schaedigung betroffenes Vermoegen oder ihre
Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Vermoegen von Todes wegen erworben hat oder
haette.
(3) Fuer den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht fuer die Vernichtung der
Existenzgrundlage des Geschaedigten ursaechlich ist, fuer den Verlust von Wohnraum sowie
auf Grund von Ostschaeden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht
gewaehrt.
(4) Treffen die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Kriegsschadenrente nach diesem
Gesetz oder nach dem Reparationsschaedengesetz oder fuer die Gewaehrung laufender
Beihilfe nach den §§ 301, 301a dieses Gesetzes oder nach dem Fluechtlingshilfegesetz
in der Person eines Berechtigten zusammen, sind die Schaeden und Grundbetraege im
Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten
Gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Naehere ueber die Zusammenfassung der
Schaeden und Grundbetraege und ueber die Leistungsgewaehrung wird durch Rechtsverordnung
geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vorzusehen und
fuer diese das Verhaeltnis zur Hauptentschaedigung sowie zur Entschaedigung nach dem
Reparationsschaedengesetz nach den Grundsaetzen der §§ 278a, 283 und 283a zu bestimmen.
Ferner kann bestimmt werden, dass die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf
dem der groessere Teil des Grundbetrags beruht.
(5) Kriegsschadenrente wird nur gewaehrt, wenn die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung
spaetestens am 31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum 30. Juni 2000 gestellt
ist.
§ 262 Uebertragbarkeit
Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, nicht uebertragen, nicht gepfaendet und nicht verpfaendet werden; dies
gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und 350a, nicht fuer Betraege, die fuer einen in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskraeftig bewilligt worden sind.
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§ 263 Formen der Kriegsschadenrente
(1) Kriegsschadenrente wird gewaehrt als
1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a),
2. Entschaedigungsrente (§§ 279 bis 285).
(2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die
Entschaedigungsrente wird nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit
der Unterhaltshilfe oder selbstaendig gewaehrt.
(3) Sobald die Voraussetzungen sowohl fuer die Unterhaltshilfe als auch fuer die
Entschaedigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu waehlen, in welcher Form er
Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur
einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeuebt werden. Beantragt der Berechtigte
Entschaedigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschliesslich Entschaedigungsrente,
so kann er entweder nur Vermoegensschaeden oder nur den Verlust der beruflichen oder
sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.
§ 264 Lebensalter
(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewaehrt, wenn der
Geschaedigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5
und des § 284 Abs. 2, dass der Geschaedigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1.
Januar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des Satzes 2 entfaellt, wenn der Geschaedigte
nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, spaetestens jedoch am 31. Dezember 1971, das 65. (eine
Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis
zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des
§ 261 Abs. 5
1. bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, fruehestens zwei
Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschaedigte staendigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz
2 antragsberechtigt sind, fruehestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der
Geschaedigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
Personen, denen bei Ablauf der nach den Saetzen 1 und 2 fuer sie massgebenden Antragsfrist
Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkuenften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht
gewaehrt werden konnte, koennen Kriegsschadenrente vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 noch
zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkuenfte die Gewaehrung
von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschliessen.
§ 265 Erwerbsunfaehigkeit
(1) Wegen Erwerbsunfaehigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewaehrt, wenn der Geschaedigte
dauernd ausserstande ist, durch eine Taetigkeit, die seinen Kraeften und Faehigkeiten
entspricht und ihm unter billiger Beruecksichtigung seiner Ausbildung und seines
bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Haelfte dessen zu erwerben, was koerperlich
und geistig gesunde Menschen derselben Art mit aehnlicher Ausbildung in derselben Gegend
durch Arbeit zu verdienen pflegen.
(2) Einem Erwerbsunfaehigen wird eine alleinstehende Frau ohne Ruecksicht auf ihr
Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung fuer mindestens drei
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt gehoerende Kinder zu
sorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die alleinstehende Frau nicht mehr fuer
wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, dass sie in diesem Zeitpunkt das 45.
Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfaehig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder
werden auch Stiefkinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur
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Erfuellung ihrer Unterhaltsverpflichtung ausserstande sind, bei dem Geschaedigten lebende
Enkelkinder beruecksichtigt,
1. wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges
soziales Jahr oder ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder
3. wenn sie wegen koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande
sind, sich selbst zu unterhalten.
In den Faellen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes, in den
Faellen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(3) Als erwerbsunfaehig gelten ferner Vollwaisen unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 Satz 3 Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in
Kriegsgefangenschaft befinden oder ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.
(4) Erwerbsunfaehigkeit im Sinne des Absatzes 1 muss, vorbehaltlich des § 273 Abs.
5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spaetestens ein Jahr nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei spaeterer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, spaetestens
jedoch am 31. Dezember 1971, vorgelegen haben. Antrag auf Kriegsschadenrente wegen
Erwerbsunfaehigkeit im Sinne der Absaetze 1 bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955
gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5
1. bei Personen, die nach § 280 Abs. 2 antragsberechtigt sind, fruehestens zwei
Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschaedigte staendigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2
Satz 2 antragsberechtigt sind, fruehestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem
Erwerbsunfaehigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1968.
(5) Bestehen Zweifel, ob der Geschaedigte erwerbsunfaehig ist, so ist ein Gutachten des
fuer seinen staendigen Aufenthalt zustaendigen Gesundheitsamts einzuholen. Im Bedarfsfalle
ist ein Obergutachten einzuholen. Universitaetskliniken sind auf Anforderung zur
Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet. Die Obergutachten werden nach dem
Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz verguetet. Das gleiche gilt, wenn zur
Erstellung von Gutachten der Gesundheitsaemter die gutachtliche Aeusserung anderer Stellen
erforderlich ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.
§ 266 Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
(1) Soweit fuer Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags
erforderlich ist, werden die festgestellten Schaeden des unmittelbar Geschaedigten (§
261) zu einem Schadensbetrag zusammengefasst; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend.
Vertreibungsschaeden und Ostschaeden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen
privatrechtlichen geldwerten Anspruechen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des
§ 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach
dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzueglich des etwa auf Deutsche Mark
umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Waehrungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen
Betrags, angesetzt.
(2) Bei Vermoegensschaeden wird fuer die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem
Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249
und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbetraege nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten
werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schaedigung gestorben
ist; der ueberlebende Ehegatte kann fuer Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch
die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen. Ist in den Faellen
des § 261 Abs. 2 Satz 2 die alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Geschaedigte,
wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, dass sie
- 31 -
beantragt, die Grundbetraege nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag
auf Kriegsschadenrente zu verbinden.
(3) Schaeden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden fuer
die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie fuer Zwecke der Entschaedigungsrente
dem Grunde und der Hoehe nach, im uebrigen fuer Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde
nach festgestellt; bei der Ermittlung der Hoehe des Schadens werden die Einkuenfte nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten
nach der Schaedigung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der Absaetze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung
nach § 261 Abs. 4 die Schadensbetraege und Grundbetraege insoweit ausser Ansatz, als sie
auf Zonenschaeden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz 2).
Zweiter Titel
Unterhaltshilfe
§ 267 Einkommenshoechstbetrag
(1) Unterhaltshilfe wird gewaehrt, wenn die Einkuenfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt
745 Deutsche Mark *) monatlich nicht uebersteigen. Dieser
Betrag erhoeht sich
1. fuer den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497
Deutsche Mark *) monatlich,
2. fuer jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten
ueberwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark *)
monatlich,
3. um den Selbstaendigenzuschlag nach § 269a,
4. um den Sozialzuschlag nach § 269b.
Der Einkommenshoechstbetrag erhoeht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei
Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder
bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spaetestens im Zeitpunkt
der Entscheidung ueber die Pflegezulage infolge koerperlicher oder geistiger Gebrechen
so hilflos sind, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen koennen. Das
gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge koerperlicher Behinderung spaetestens
in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege
des hilflosen anderen Ehegatten zu uebernehmen. Voraussetzung fuer die Pflegezulage
ist, dass eine Pflegeperson zu staendiger Wartung und Pflege zur Verfuegung steht.
Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhoeht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld
oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewaehrt wird, um 291
Deutsche Mark *) monatlich. Die Pflegezulage von 26 Euro, bei
Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewaehren, wenn Pflegebeduerftige
Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder in den Faellen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von
einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.
(2) Als Einkuenfte gelten alle Bezuege in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und
seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsaetzen
des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu beruecksichtigen sind; hiervon gelten
jedoch folgende Ausnahmen:
1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative
Leistungen sind nicht als Einkuenfte anzusehen. Das gleiche gilt fuer Ehrengaben
des Bundespraesidenten und der Ministerpraesidenten der Laender sowie fuer sonstige
Ehrengaben, die aus oeffentlichen Mitteln als Belohnung fuer Rettung aus Gefahr, als
Treuepraemie, aus Anlass von Ehe- oder Altersjubilaeen oder von Patenschaften oder
aus aehnlichen Anlaessen gewaehrt werden. Nicht als Einkuenfte gelten auch Leistungen
fuer Kindererziehung, die von einem Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung als
Leistungen eigener Art gewaehrt werden.
- 32 -
2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen,
Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der aussergewoehnlichen Kosten
fuer erhoehten Kleider- und Waescheverschleiss, Unterhaltsbetraege fuer einen
Blindenfuehrhund, bleiben unberuecksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen
wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhaeltnisse
erwachsen, Freibetraege gewaehrt, und zwar
a) Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
beziehen, Freibetraege in Hoehe ihrer Grundrente sowie ihrer
Schwerstbeschaedigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, jedoch mindestens ein
Freibetrag von 39 Euro monatlich;
b) Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschraenkt sind, folgende Freibetraege:
bei einer Erwerbsbeschraenkung
- von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich,
- ueber 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich,
- ueber 80 v.H. = 53 Euro monatlich;
c) Personen, die infolge koerperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos
sind, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen koennen, ein
Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine
Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
vergleichbare Leistungen von von einem privaten Versicherungsunternehmen;
d) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlass des durch Unfall verursachten
Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Hoehe von 30 vom Hundert des Satzes
der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1.
Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhoeht sich um die Betraege, um die
sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972
geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier
Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhoeht. Der Freibetrag darf den
Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht uebersteigen;
e) Personen, die infolge von Schaeden erwerbsbeschraenkt sind, die sie als Verfolgte
im Sinne der gesetzlichen oder aussergesetzlichen Regelungen des Bundes und der
Laender zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Koerper oder
Gesundheit erlitten haben, Freibetraege fuer ihre Renten oder laufenden Beihilfen
bis zur Hoehe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
jedoch mindestens die Freibetraege nach Buchstabe b.
3. Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstaendiger
Arbeit und aus einem gegenwaertigen Arbeitsverhaeltnis werden zur Haelfte angesetzt.
Dies gilt nicht bei Einkuenften bis zu den Saetzen der Unterhaltshilfe nach den §§
269, 269a; in diesen Faellen wird ein Freibetrag in Hoehe der Haelfte dieser Saetze
gewaehrt. Einkuenfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem ueber die Zuerkennung der
Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schaedigung der Gesundheit
erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.
4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberuecksichtigt bleiben,
sowie freiwillige Leistungen, die mit Ruecksicht auf ein frueheres Dienst- oder
Arbeitsverhaeltnis oder eine fruehere selbstaendige Berufstaetigkeit oder als
zusaetzliche Versorgungsleistung einer berufsstaendischen Organisation gewaehrt
werden, gelten nur, wenn sie die Haelfte der Saetze der Unterhaltshilfe nach den §§
269, 269a uebersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkuenfte;
dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Uebung oder einer laengere Zeit
- 33 -
hindurch erfolgten Gewaehrung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen
wird.
5. Zulagen fuer Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuss,
gelten nicht als Einkuenfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzueglich
des Erhoehungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 uebersteigen.
6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibetraege
gekuerzten Betraegen als Einkuenfte anzusetzen:
- bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich,
- bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro
monatlich,
- bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.
Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezuegen werden entsprechende Freibetraege
gewaehrt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine
Regelung enthaelt.
7. Fuer Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Hoehe von 26
Euro monatlich, hoechstens jedoch in Hoehe dieser Einkuenfte gewaehrt.
8. Fuer Einkuenfte aus Kapitalvermoegen wird ein Freibetrag in Hoehe von 21 Euro
monatlich, hoechstens jedoch in Hoehe dieser Einkuenfte gewaehrt. Die nach § 252 Abs. 2
ausgezahlten Zinszuschlaege gelten nicht als Einkuenfte.
Die Freibetraege und Verguenstigungen nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4,
6 bis 8, ausgenommen Freibetraege fuer Grundrente und Schwerstbeschaedigtenzulagen nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder
nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes und Freibetraege nach Buchstabe e fuer Renten oder laufende
Beihilfen nach den gesetzlichen oder aussergesetzlichen Regelungen des Bundes und der
Laender zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Koerper oder Gesundheit,
werden nur gewaehrt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b uebersteigen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Naeheres ueber die Abgrenzung und Berechnung der
Einkuenfte und Freibetraege bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar
1983 ab die Minderung der Einkuenfte durch den Abzug von Beitraegen zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung
zu regeln.
§ 268
(weggefallen)
§ 269 Hoehe der Unterhaltshilfe
(1) Die Unterhaltshilfe betraegt fuer den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark
*).
(2) Die Unterhaltshilfe erhoeht sich um monatlich 497 Deutsche Mark *) fuer den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252
Deutsche Mark *) fuer jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,
sofern es von dem Berechtigten ueberwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1
Satz 3 bis 6 erhoeht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
§ 269a Selbstaendigenzuschlag
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhoeht sich fuer ehemals Selbstaendige
im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbstaendigenzuschlag. Den Zuschlag nach
Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als
kuenftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im
Zeitpunkt der Schaedigung keine selbstaendige Erwerbstaetigkeit ausgeuebt haben, weil es
bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermoegensuebertragung nicht mehr gekommen ist.
(2) Der Selbstaendigenzuschlag betraegt
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bei einem bei Durchschnitts
Endgrundbetrag der jahreseinkuenften
in Hauptentschaedigung aus selbstaendiger
monatlich
Stufe (§ 273 Abs. 5 Nr. Erwerbstaetigkeit
2 Satz 1 und 2) nach § 239 (§ 273
Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)
1 - bis 4.000 RM 170 DM
*)
2 bis 2.351,94 EUR bis 5.200 RM 215 DM
*)
3 bis 2.863,23 EUR bis 6.500 RM 258 DM
*)
4 bis 3.885,82 EUR bis 9.000 RM 286 DM
*)
5 bis 4.908,40 EUR bis 12.000 RM 315 DM
*)
6 ueber 4.908,40 EUR ueber 12.000 RM 345 DM.
*)
(3) Der Selbstaendigenzuschlag erhoeht sich fuer den nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten
in Zuschlagsstufe um monatlich
1 90 DM *)
2 103 DM *)
3 115 DM *)
4 129 DM *)
5 148 DM *)
6 175 DM. *)
(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehoerigen (§ 269 Abs. 2)
Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhoeht sich der Selbstaendigenzuschlag
1. bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezuegen um
31 Euro monatlich,
2. bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und
vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezuegen um 23 Euro monatlich,
3. bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezuegen um 11
Euro monatlich,
hoechstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1
monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3
monatlich 5 Euro uebersteigt. Die Gewaehrung von Freibetraegen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6
entfaellt, soweit die Freibetraege den Selbstaendigenzuschlag nicht uebersteigen.
§ 269b Sozialzuschlag
(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhoeht sich um einen
Sozialzuschlag.
(2) Der Sozialzuschlag betraegt fuer den Berechtigten 103 Deutsche Mark *) monatlich. Er erhoeht sich
1. fuer den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129
Deutsche Mark *) monatlich,
2. fuer jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten
ueberwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162
Deutsche Mark *) monatlich.
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewaehrt, soweit er den Selbstaendigenzuschlag nach §
269a uebersteigt.
§ 270 Anrechnung von Einkuenften
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(1) Rentenleistungen und sonstige Einkuenfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit
angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkuenfte gelten. Der Anrechnungsbetrag
wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr.
2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewaehrung oder Erhoehung anderer
Einkuenfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkuenfte um denjenigen Betrag zu
kuerzen, um den die Summe der Einkuenfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des
Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkuenften zurueckbleiben wuerde;
die Kuerzung der anzurechnenden Einkuenfte entfaellt, sobald und soweit eine Erhoehung der
Gesamteinkuenfte eintritt.
(2) Betragen die Gesamteinkuenfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen
Betraege, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung
freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich
ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshoechstbetrags nach §
267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshoechstbetrags
uebersteigenden Betrag gekuerzt.
(3) Rentenleistungen, die fuer zurueckliegende Monate bewilligt werden, sind auf die fuer
diese Monate gewaehrte Unterhaltshilfe nachtraeglich anzurechnen.
(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewaehrt, wenn sich nach den Absaetzen 1 bis 3 ein
Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben wuerde.
§ 271 Dauer der Unterhaltshilfe
Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewaehrt.
§ 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewaehrt, wenn durch die Schaedigung die
Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese
Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der
beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser
Verlust noch auswirkt. Bei Vermoegensschaeden wird die dauernde Vernichtung der
Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist;
bei Kriegssachgeschaedigten, Ostgeschaedigten und Sparern ist das Vorliegen dieser
Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag
2.863,23 Euro erreicht.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf
den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden uebernaechsten
Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafuer ist, dass
1. die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und
2. der ueberlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das
65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt
erwerbsunfaehig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbsunfaehigkeit steht es
gleich, wenn und solange eine Witwe fuer mindestens ein im Zeitpunkt des Todes des
Ehegatten zu ihrem Haushalt gehoerendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen
hat.
Die Saetze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 fuer eine
alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der
Massgabe anzuwenden, dass der Antrag, die Grundbetraege oder die verlorenen Einkuenfte
nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids,
mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt
werden muss.
(3) Bezieht ein Empfaenger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschlaege fuer
Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle
des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2
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erfuellt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Betraege. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
§ 273 Unterhaltshilfe auf Zeit
(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewaehrt, wenn die besonderen Voraussetzungen fuer die
Gewaehrung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.
(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewaehrt, bis die Summe der anzurechnenden
Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind
1. fuer die Zeit bis zum 31. Maerz 1952 gewaehrte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem
Soforthilfegesetz mit den Betraegen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,
2. fuer die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Maerz 1957 geleistete Zahlungen
(Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz,
Teuerungszuschlaege nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,
3. fuer die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen
(Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom
Hundert,
4. fuer die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen
(Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom
Hundert,
5. fuer die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert,
6. Unterhaltszuschuss nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag.
Die Unterhaltshilfe wird laengstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle
der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder
der alleinstehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise,
laengstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewaehrt.
(3) Empfaenger von Unterhaltszuschuss nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit
sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuss weiter,
bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen
erreicht ist.
(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften
Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber
die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz
nicht erfuellen, wird Unterhaltshilfe ueber den 30. Juni 1953 hinaus weitergewaehrt,
wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Hoechstbetrag der
Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die
Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags
einschliesslich der Teuerungszuschlaege, so lange weitergewaehrt, bis der am 30. Juni 1953
noch nicht verbrauchte Teil des Hoechstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch
die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.
(5) Ist der Geschaedigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember
1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder
spaetestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfaehig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird
unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewaehrt:
1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschaedigten und seines nach § 266 Abs.
2 Satz 2 zu beruecksichtigenden Ehegatten muss im Zeitpunkt des Schadenseintritts
ueberwiegend beruht haben
a) auf der Ausuebung einer selbstaendigen Erwerbstaetigkeit oder
b) auf Anspruechen und anderen Gegenwerten aus der Uebertragung, sonstigen Verwertung
oder Verpachtung des einer solchen Taetigkeit dienenden Vermoegens oder
c) auf einer Altersversorgung, die aus den Ertraegen einer solchen Taetigkeit
begruendet worden war.
2. Fuer die Schaeden des unmittelbar Geschaedigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz
2 zu beruecksichtigenden Ehegatten muss ein Anspruch auf Hauptentschaedigung mit
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einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro zuerkannt worden sein; hierbei
bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschaeden
beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) ausser
Ansatz. Sind fuer diese Schaeden mehrere Ansprueche auf Hauptentschaedigung entstanden,
sind die Endgrundbetraege zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn vor dem
1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschaedigten oder seines Ehegatten
ein Erbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hauptentschaedigung
mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro steht es gleich, wenn
ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit
Durchschnittsjahreseinkuenften aus selbstaendiger Erwerbstaetigkeit von mindestens
2.000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann
als erfuellt, wenn neben der selbstaendigen Erwerbstaetigkeit eine andere bezahlte
Taetigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeuebt und der Lebensunterhalt nicht
oder nur unwesentlich aus anderen Einkuenften mit bestritten wurde.
Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewaehrt, bis die Summe der anzurechnenden
Zahlungen (Absatz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschaedigung (Nummer 2) erreicht.
Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften ueber die
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewaehrt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschaedigung
(Nummer 2 Satz 1 und 2) 2.863,23 Euro erreicht oder wenn ihm Schaeden an Vermoegen
zugrunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die
Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt.
(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfaehigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5
Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften ueber die
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewaehrt
1. an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfuellen,
2. an Personen, deren durch die Schaedigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte,
dass sie vor der Schaedigung mit einem Familienangehoerigen, der die Voraussetzungen
des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfuellt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von
ihm wirtschaftlich abhaengig waren.
(7) Ist der Geschaedigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember
1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfaehig im Sinne des § 265 Abs.
1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewaehrt, wenn eine
Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres
bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim
Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten
des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust
einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer
Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 beruecksichtigt.
§ 274 Sonderregelung bei Wegfall oeffentlicher Renten
(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch
Nichtumstellung von Anspruechen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder
durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von
Reichszuschuessen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und uebersteigen die
Einkuenfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshoechstbetrag nach § 279
Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewaehrt. Die Berechnung
eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfaellt.
(2) Der Berechtigte erhaelt Unterhaltshilfe in Hoehe der weggefallenen monatlichen
Zahlung und eines Zuschlags in Hoehe von 891 *) vom Hundert,
hoechstens jedoch in Hoehe der Saetze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls
der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene monatliche
Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls er am Waehrungsstichtag ueber 65 Jahre alt war,
mit 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe erlischt die
der Vorzugsrente zugrunde liegende Anleiheabloesungsschuld mit Auslosungsrechten. Als
weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark
fuer den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark fuer den Verheirateten. § 270 findet
keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Einkuenfte einschliesslich der
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Unterhaltshilfe den Einkommenshoechstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht uebersteigen. Die
Unterhaltshilfe wird auf volle Euro aufgerundet; sie wird nicht gewaehrt, wenn sich ein
Auszahlungsbetrag von weniger als drei Euro monatlich ergeben wuerde.
(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden,
der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begruendet, zusammen, so hat der Berechtigte
die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schaeden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen
Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schaeden die Sonderregelung nach den
Absaetzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.
§ 275 Unterhaltshilfe fuer Vollwaisen
(1) Unmittelbar geschaedigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 2 erhalten
Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. An die Stelle des in
§ 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 410
Deutsche Mark *). § 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden,
die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60
Deutsche Mark *) monatlich anzusetzen.
(2) Die Gewaehrung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus §
273 Abs. 2 ein frueherer Zeitpunkt ergibt.
§ 276 Krankenversorgung, Pflegeversicherung
(1) Empfaenger von Unterhaltshilfe erhalten als zusaetzliche Leistung Krankenbehandlung,
die nach Art, Form und Mass der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten
Empfaengern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gewaehrt wird; Personen, die ihren staendigen Aufenthalt
im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und
Vermoegenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch gewaehrt
wuerde. Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfasst auch die Angehoerigen, fuer die nach
§ 269 Abs. 2 Zuschlaege gewaehrt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten. Die Krankenversorgung entfaellt, solange Krankenhilfe nach den
Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewaehrt
wird oder wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften ueber
die Kriegsopferfuersorge ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in
den genannten Vorschriften bestimmt, dass Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen,
so gilt dies nicht im Verhaeltnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. Hat der
Empfaenger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach
dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die
Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird
die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erloeschen des
Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewaehrt.
(2) Soweit der Empfaenger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten
Angehoerigen am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer
Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit
versichert ist, erhaelt er fuer jede an diesem Tag versicherte Person einen Zuschuss in
Hoehe von 150 Euro monatlich zur Fortsetzung der Krankenversicherung.
(3) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes beauftragt eine Krankenkasse mit der
Uebernahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1. Fuer die Durchfuehrung
der Krankenbehandlung gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend. Entfaellt die Krankenversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe
eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist entsprechend § 264 Abs. 5 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. Fuer die durch die Krankenversorgung nach
Absatz 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch mit der Massgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den zustaendigen
Traegern der Sozialhilfe getragen werden; der verbleibende Betrag wird der Krankenkasse
vom Bund erstattet.
(3a) Empfaenger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches
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Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebeduerftigkeit
versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuss zu den
Aufwendungen fuer die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuss wird in Hoehe
des Beitrags geleistet, den der Leistungstraeger als Pflegeversicherungsbeitrag
fuer Leistungsempfaenger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung
pflichtversichert sind.
(3b) Fuer Empfaenger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
unterliegen, wird der Beitragszuschlag fuer Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen.
(4) Fuer die Pruefung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt §
132 Abs. 1 und 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von
Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes
vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. Die Durchfuehrung der Krankenversorgung obliegt den
ueberoertlichen Traegern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. Der Bund erstattet
von diesen Kosten 25 vom Hundert. Die fuer die Sozialhilfe geltenden Vorschriften ueber
die Zustaendigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Traegern der Sozialhilfe finden
entsprechende Anwendung.
(5) Fuer das Verhaeltnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse
(Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem ueberoertlichen Traeger der Sozialhilfe
(Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das
Sozialgerichtsgesetz. Im Vor- und Klageverfahren ist entsprechend die Krankenkasse oder
der ueberoertliche Traeger der Sozialhilfe passiv legitimiert.
(6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 bestimmte Betrag der Entwicklung der
Beitraege zur freiwilligen Krankenversicherung angepasst werden.
§ 276a
(weggefallen)
§ 277 Sterbegeld
(1) Empfaenger von Unterhaltshilfe koennen beantragen, dass ihnen im Falle ihres Todes
oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 520 Euro gewaehrt wird. Zu den
entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfaenger monatlich 1 Euro, sein Ehegatte
0,50 Euro bei; diese Betraege werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente
einbehalten. Im uebrigen traegt die Kosten der Bund.
(2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet, bleibt die Sterbevorsorge
aufrechterhalten. Die waehrend des Ruhens faelligen Beitraege werden, soweit sie nicht
von laufenden Zahlungen an Entschaedigungsrente einbehalten werden koennen, nach
Wiederaufnahme der Zahlungen von der Unterhaltshilfe oder, wenn waehrend des Ruhens der
Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehalten.
(3) Die Sterbevorsorge entfaellt, wenn die Unterhaltshilfe fuer dauernd endet, ohne
dass der Sterbefall eingetreten ist; geleistete Beitraege werden zurueckerstattet.
Dies gilt nicht, wenn und solange Entschaedigungsrente oder nach Einstellung der
Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301b gezahlt wird; in diesem Fall sind die
faelligen Beitraege von den laufenden Zahlungen an Entschaedigungsrente oder laufender
Beihilfe einzubehalten. Die Saetze 1 und 2 sind auch auf Faelle anzuwenden, in denen am
1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe bereits fuer dauernd geendet hatte und der Sterbefall
noch nicht eingetreten war.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des
Bescheids ueber die Gewaehrung von Unterhaltshilfe gestellt werden. Von den in § 272
Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die Gewaehrung von Sterbegeld noch bis zum
Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie
umgestellt wird, beantragt werden.
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(5) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der
Unterhaltshilfeempfaenger als empfangsberechtigt erklaert hat, im Zweifel an diejenigen
Personen, Einrichtungen oder Traeger, die nachweislich die Bestattungskosten getragen
haben.
(6) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen nicht anzurechnen. Es unterliegt
auch keiner Verrechnung mit zu viel gezahlten anderen Leistungen.
§ 277a
(weggefallen)
§ 278 Verhaeltnis zur Entschaedigungsrente
(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewaehrung
von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Hoehe als in Anspruch genommen
(Sperrbetrag):
Vollendetes Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
Lebensjahr in in dem nach Absatz 2 massgebenden Zeitpunkt
dem nach Absatz bis 7,67 EUR bis 15,34 EUR bis 25,56 EUR bis 51,13 EUR ueber
2 massgebenden 51,13 EUR
Zeitpunkt
80 306,78 613,55 1.022,58 1.687,26 1.994,04
75 409,03 869,20 1.431,62 1.994,04 2.300,81
70 562,42 1.175,97 1.994,04 2.300,81 2.607,59
65 766,94 1.533,88 2.300,81 2.607,59 2.812,11
60 971,45 1.994,04 2.812,11 2.812,11 2.812,11
55 1.227,10 2.454,20 2.812,11 2.812,11 2.812,11
50 1.891,78 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11
unter 50 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11
(2) Fuer die Hoehe des Sperrbetrags sind massgebend
1. das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und
2. der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
a) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem frueheren
Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der
ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in
einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen
naechstfolgenden Monate,
b) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem spaeteren Zeitpunkt als dem 1. Januar
1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in
der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Hoehe.
§ 278a Verhaeltnis zur Hauptentschaedigung
(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschaedigung werden die dem Berechtigten und den an
seine Stelle tretenden Personen geleistete Zahlungen wie folgt angerechnet:
1. fuer die Zeit bis zum 31. Maerz 1952 gewaehrte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem
Soforthilfegesetz mit den Betraegen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,
2. fuer die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Maerz 1957 geleistete Zahlungen
(Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz,
Teuerungszuschlaege nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,
3. fuer die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen
(Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom
Hundert,
4. fuer die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen
(Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom
Hundert,
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5. fuer die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen einschliesslich des
Sozialzuschlags (§ 269b) mit 10 vom Hundert,
6. Unterhaltszuschuss nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag,
7. Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a und nach dem Fluechtlingshilfegesetz
mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz,
8. Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschaedengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach
dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Aenderung
des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden
Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschaedigung nach dem
Reparationsschaedengesetz angerechnet werden koennen.
Fuer Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8
anzurechnenden DM-Betraege mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Die Anrechnung
ist vorzunehmen, wenn sie unter Beruecksichtigung sonstiger Erfuellungsbetraege zur vollen
Erfuellung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung fuehrt oder wenn die Unterhaltshilfe
vorher fuer dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte,
um die Erfuellung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung zu ermoeglichen, auf die
Weitergewaehrung der Unterhaltshilfe verzichtet. Haben in Faellen der Gewaehrung von
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen fuer eine Anrechnung nach Satz 3
bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001
vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschaedigung durch eine ueber diesen
Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Unterhaltshilfe in Hoehe des nach Absatz 4
letzter Satz massgeblichen Betrags als erfuellt. Aenderungen der Verhaeltnisse nach dem 31.
Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht beruecksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt
zuerkannte Hauptentschaedigung ist jedoch anzurechnen.
(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbetraege der Hauptentschaedigung, die
zuerkannt worden sind
1. fuer die Schaeden des unmittelbar Geschaedigten,
2. fuer die Schaeden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu beruecksichtigenden Ehegatten,
3. fuer die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu beruecksichtigenden Schaeden
einer alleinstehenden Tochter;
dies gilt auch dann, wenn die Ansprueche auf Hauptentschaedigung in der Person von Erben
entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschaedigten
oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbetraege der
Hauptentschaedigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhaeltnis dieser
Grundbetraege; werden nach durchgefuehrter Anrechnung Grundbetraege der Hauptentschaedigung
zuerkannt oder geaendert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhaeltnis
der Grundbetraege zueinander zu aendern.
(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschaedigung
nach § 250 gilt durch die Gewaehrung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen
Kalendervierteljahres ab als erfuellt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab
Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.
(4) Ohne Ruecksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist,
werden Ansprueche auf Hauptentschaedigung, auf die nach den Absaetzen 1 bis 3 anzurechnen
ist, bei Grundbetraegen
- von 1.020 bis 1.534 Euro in Hoehe von 154 Euro,
- von 1.535 bis 2.044 Euro in Hoehe von 205 Euro,
- von 2.045 bis 2.554 Euro in Hoehe von 281 Euro,
- von 2.555 bis 2.864 Euro in Hoehe von 358 Euro,
- von 2.865 bis 3.339 Euro in Hoehe des 2.505 Euro uebersteigenden Teils des
Grundbetrags,
- von mehr als 3.339 Euro in Hoehe von 25 vom Hundert des Grundbetrags
erfuellt (Mindesterfuellungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf mehrere Grundbetraege der
Hauptentschaedigung anzurechnen, so ist der Mindesterfuellungsbetrag aus der Summe dieser
- 42 -
Grundbetraege zu berechnen und im Verhaeltnis der Grundbetraege zueinander aufzuteilen.
Ueber den Mindesterfuellungsbetrag hinaus koennen die Ansprueche auf Hauptentschaedigung,
solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfuellt werden, als im
Durchschnitt der Faelle eine Ueberzahlung der Hauptentschaedigung nicht zu erwarten ist.
Soweit hiernach die Ansprueche auf Hauptentschaedigung vor der Anrechnung nicht erfuellt
werden koennen, sind sie durch die Gewaehrung von Unterhaltshilfe vorlaeufig in Anspruch
genommen.
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprueche auf
Hauptentschaedigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absaetzen 1 bis 3
anzurechnen waere, erfuellt sind; nach teilweiser Erfuellung dieser Ansprueche ueber den
Mindesterfuellungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit
zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Faelle eine Ueberzahlung der Hauptentschaedigung
nicht zu erwarten ist.
(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfuellung von Anspruechen auf
Hauptentschaedigung nach Massgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden:
1. Sind Ansprueche auf Hauptentschaedigung durch Barzahlung, Eintragung von
Schuldbuchforderungen, Aushaendigung von Schuldverschreibungen, Begruendung von
Spareinlagen oder Verrechnung erfuellt worden und sind danach die Voraussetzungen
fuer die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen
worden, wird die Erfuellung auf Antrag rueckgaengig gemacht, soweit sie nach
Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht.
Der Erfuellungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach
Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurueckzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann
fruehestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags,
die Erfuellung rueckgaengig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt
mit dem Ersten des Monats, der auf die Rueckzahlung des Erfuellungsbetrags folgt.
Ist die Rueckzahlung des Erfuellungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar,
kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Massgabe zuerkannt werden, dass der
Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) so
lange gekuerzt wird, bis die Summe der Kuerzungsbetraege den der Zuerkennung von
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfuellungsbetrag erreicht.
2. Sind Ansprueche auf Hauptentschaedigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des
§ 291 Abs. 1 erfuellt oder sind Erfuellungsbetraege fuer ein Vorhaben im Sinne des §
291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Saetze 1 bis 3. Ist eine
Rueckzahlung des Erfuellungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe
auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im
Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewaehrt
werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde,
weil
a) ein landwirtschaftliches Pachtverhaeltnis ausgelaufen ist oder
b) der Empfaenger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere koerperliche
oder geistige Gebrechen vorzeitig unmoeglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe
seiner Angehoerigen das Vorhaben fortzufuehren.
3. Sind Ansprueche auf Hauptentschaedigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne
des § 291 Abs. 3 erfuellt oder sind Erfuellungsbetraege fuer ein Vorhaben im Sinne
des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. Ist
eine Rueckzahlung des Erfuellungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt folgendes:
a) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Anrechnung das Darlehen in Hoehe des nicht zurueckgezahlten Betrags
wiederhergestellt.
b) Ist ein Erfuellungsbetrag fuer ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet
worden, wird in Hoehe des nicht zurueckgezahlten Betrags ein Darlehensverhaeltnis
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfuellung ab neu begruendet.
c) Die durch die Wiederherstellung oder Neubegruendung eines Darlehensverhaeltnisses
entstehenden Rueckstaende an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der
Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen.
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Die Unterhaltshilfe kann fruehestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der
dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfuellung rueckgaengig zu machen, folgt; die Zahlung
der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rueckzahlung des
Erfuellungsbetrags oder auf den Abschluss der Verrechnung der rueckstaendigen Betraege
(Buchstabe c) folgt.
4. Sind Ansprueche auf Hauptentschaedigung durch Anrechnung von Darlehen zur
Foerderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfuellt worden, musste der
Darlehensempfaenger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfaehigkeit
den Betrieb auf einen Abkoemmling oder anderen Geschaedigten uebertragen, und ist
wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die mit einer Hofuebergabe verbundene
Altersversorgung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt Nummer 1 Satz
1 bis 3. Ist eine Rueckzahlung des Erfuellungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei
Einverstaendnis des Uebernehmers die Erfuellung, soweit sie der Zuerkennung der
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag in der Weise rueckgaengig
gemacht, dass das Darlehensverhaeltnis gegenueber dem Uebernehmer mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Anrechnung ab wiederhergestellt wird; hierfuer gilt Nummer 3 Satz 2
Buchstabe c und Satz 3.
5. Sind Ansprueche auf Hauptentschaedigung fuer Schaeden eines verstorbenen unmittelbar
Geschaedigten erfuellt worden, bevor bei seinem ueberlebenden Ehegatten die
Voraussetzungen des § 230 fuer den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen,
wird die Erfuellung auf Antrag rueckgaengig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der
Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht
nach den Nummern 2 bis 4 rueckgaengig gemacht werden kann. Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist
anzuwenden.
(7) Das Naehere ueber die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), ueber die
Erfuellung von Anspruechen auf Hauptentschaedigung neben der Weitergewaehrung von
Unterhaltshilfe (Absatz 4) und ueber die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller
oder teilweiser Erfuellung der Ansprueche auf Hauptentschaedigung (Absaetze 5 und 6)
wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absaetze 4 und
5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen
Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist fuer drei
Fuenftel des Auszahlungsbetrags die hoehere und fuer zwei Fuenftel die niedrigere
durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Fuer die Anwendung des Absatzes 6
kann insbesondere auch die Beruecksichtigung des Mindesterfuellungsbetrags, der Zeitpunkt
der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Hoehe des Kuerzungsbetrags der
Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung bei Rueckzahlung
von Erfuellungsbetraegen geregelt werden.
Dritter Titel
Entschaedigungsrente
§ 279 Einkommenshoechstbetrag
(1) Entschaedigungsrente wird gewaehrt, wenn die Einkuenfte des Berechtigten insgesamt
1.133 Deutsche Mark *) monatlich nicht uebersteigen. Dieser
Betrag erhoeht sich
1. fuer den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701
Deutsche Mark *) monatlich,
2. fuer jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark *) monatlich,
3. fuer Pflegebeduerftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,
4. fuer ehemals Selbstaendige im Sinne des § 269a um den Selbstaendigenzuschlag.
Bei unmittelbar geschaedigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 betraegt der
Einkommenshoechstbetrag 475 Deutsche Mark *) monatlich. Wird
der Berechnung der Entschaedigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschaedigung zugrunde
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gelegt, erhoeht sich der Einkommenshoechstbetrag fuer den Berechtigten auf 1.363 Deutsche
Mark *) monatlich und fuer eine Vollwaise auf 590 Deutsche
Mark *) monatlich sowie der Erhoehungsbetrag fuer den Ehegatten
auf 756 Deutsche Mark *) monatlich und fuer jedes Kind auf 311
Deutsche Mark *) monatlich. Fuer Kinder, die das siebente und
fuer Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhoehen sich die fuer sie in den
Saetzen 2 bis 4 bestimmten Betraege um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder §
275 Abs. 1 Satz 3.
(2) Fuer die Berechnung der Einkuenfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267
Abs. 2 (Kuerzung der Freibetraege um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.
(3) Die Saetze des Einkommenshoechstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch
Rechtsverordnung um die Betraege anzupassen, um die sich die Saetze der Unterhaltshilfe
einschliesslich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a veraendern.
§ 280 Hoehe der Entschaedigungsrente
(1) Die Entschaedigungsrente betraegt jaehrlich vier vom Hundert des Grundbetrags nach
§ 266 Abs. 2, in den Faellen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie
des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4 jaehrlich vier vom Hundert des
Grundbetrags der Hauptentschaedigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung
nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschaeden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-
Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) ausser Ansatz. Wird Entschaedigungsrente neben
Unterhaltshilfe gewaehrt, betraegt sie vier vom Hundert des Grundbetrags, soweit
dieser die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbetraege uebersteigt; liegen dem Grundbetrag
ueberwiegend Sparerschaeden zugrunde, erhoehen sich die Sperrbetraege um 30 vom Hundert.
(2) Der Hundertsatz der Entschaedigungsrente nach Absatz 1 erhoeht sich, wenn der
Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem er erstmalig Entschaedigungsrente erhaelt, ein
hoeheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins vom Hundert fuer jedes
weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz betraegt jedoch
mindestens
1. wenn dem Grundbetrag nicht ueberwiegend Sparerschaeden zugrunde liegen, 8 vom
Hundert,
2. bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b fallen und die 80 vom
Hundert oder mehr erwerbsbeschraenkt sind, 7 vom Hundert,
3. bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder oder Pflegesachleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften des Siebten oder Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten
Versicherungsunternehmen erhalten oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
fallen, acht vom Hundert.
(3) Wuerde sich bei Zusammenrechnung der Entschaedigungsrente mit den sonstigen
Einkuenften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschliesslich einer von ihm bezogenen
Unterhaltshilfe ein hoeherer Gesamtbetrag als der Einkommenshoechstbetrag nach § 279
ergeben, dann wird die Entschaedigungsrente um den uebersteigenden Betrag gekuerzt.
(4) Betragen die Gesamteinkuenfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen
Betraege, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung
freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr
als 150 vom Hundert des Einkommenshoechstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die
Entschaedigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshoechstbetrags uebersteigenden
Betrag gekuerzt.
(5) Entschaedigungsrente wird nicht gewaehrt, wenn sich nach den Absaetzen 1 bis 4 ein
Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben wuerde.
§ 281 Vorauszahlungen auf die Entschaedigungsrente
Liegen die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Entschaedigungsrente vor und macht der
Berechtigte glaubhaft, dass ihm ein Vermoegensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark
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entstanden ist, so koennen bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschaedigungsrente
Vorauszahlungen auf die Entschaedigungsrente in Hoehe von 11 Euro monatlich gewaehrt
werden.
§ 282 Besondere Voraussetzungen der Entschaedigungsrente
(1) Die Entschaedigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in §
280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag uebersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf
Lebenszeit gewaehrt; der Berechtigte kann vorbehaltlich des Absatzes 5 beantragen, dass
ihm ausschliesslich Entschaedigungsrente gewaehrt wird.
(2) Die Entschaedigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in §
280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht uebersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5
nur gewaehrt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht
beansprucht.
(3) Liegen dem Grundbetrag ueberwiegend Sparerschaeden zugrunde, wird Entschaedigungsrente
allein nur gewaehrt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbetraege erreicht:
Vollendetes Lebensalter des Berechtigten Mindestgrundbetrag
in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig
Entschaedigungsrente gewaehrt wird
80 1.533 EUR
75 1.891 EUR
70 2.249 EUR
65 2.607 EUR
unter 65 2.965 EUR.
(4) Ist der Geschaedigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember
1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren, wird
Entschaedigungsrente gewaehrt, wenn fuer die Schaeden des unmittelbar Geschaedigten
und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu beruecksichtigenden Ehegatten ein Anspruch
auf Hauptentschaedigung besteht; hierbei ist fuer die Berechnung der Hoehe der
Entschaedigungsrente ausschliesslich von dem fuer die Hauptentschaedigung massgebenden
Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Saetze
1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschaedigte spaetestens am 31. Dezember 1971
erwerbsunfaehig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des § 273
Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfuellt.
(5) Ist der Geschaedigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember
1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfaehig im Sinne des § 265 Abs.
1 geworden, wird Entschaedigungsrente nach Massgabe des Absatzes 4 neben laufender oder
ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 gewaehrt.
§ 283 Verhaeltnis zur Hauptentschaedigung
(1) Wird Entschaedigungsrente allein gewaehrt, gilt im Verhaeltnis zur Hauptentschaedigung
folgendes:
1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten
Zahlungen an Entschaedigungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls
der Entschaedigungsrente oder der vorherigen Anrechnung (Nummer 2 Buchstabe a)
bestehenden Anspruch auf Hauptentschaedigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet; die
Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Fuer besondere laufende
Beihilfe nach §§ 301, 301a und nach dem Fluechtlingshilfegesetz sowie fuer
Steigerungsbetraege zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a gilt Satz 1
entsprechend, fuer Entschaedigungsrente nach dem Reparationsschaedengesetz insoweit,
als diese nicht auf die Entschaedigung nach dem Reparationsschaedengesetz angerechnet
werden kann. Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen
Kalendervierteljahrs, in das der Zeitpunkt faellt, von dem ab Entschaedigungsrente
zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist auf die Ansprueche auf Hauptentschaedigung, die
sich ergeben
a) fuer die Schaeden des unmittelbar Geschaedigten,
b) fuer die Schaeden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu beruecksichtigenden Ehegatten,
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c) fuer die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3 Satz 2 zu beruecksichtigenden
Schaeden einer alleinstehenden Tochter;
dies gilt auch dann, wenn die Ansprueche auf Hauptentschaedigung in der Person von
Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar
Geschaedigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere
Ansprueche auf Hauptentschaedigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem
Verhaeltnis dieser Ansprueche; werden nach durchgefuehrter Anrechnung Ansprueche auf
Hauptentschaedigung zuerkannt oder geaendert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus
ergebenden Verhaeltnis der Ansprueche zueinander zu aendern.
2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn
a) die Anrechnung unter Beruecksichtigung sonstiger Erfuellungsbetraege zur
vollen Erfuellung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung fuehrt oder die
Entschaedigungsrente vorher fuer dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt
wird oder
b) der Berechtigte, um die Erfuellung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung zu
ermoeglichen, auf die Weitergewaehrung der Entschaedigungsrente verzichtet;
wird nur auf einen Teil verzichtet, ist die Entschaedigungsrente aus dem noch
verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschaedigung unter Beruecksichtigung der
Anrechnung nach Nummer 1 neu zu berechnen.
Haben die Voraussetzungen fuer eine Anrechnung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000
nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der
Anspruch auf Hauptentschaedigung durch eine ueber diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte
oder ruhende Entschaedigungsrente in Hoehe des nach Nummer 3 Satz 2 massgeblichen
Betrags als erfuellt. Aenderungen der Verhaeltnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden
bei der Anrechnung nicht beruecksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte
Hauptentschaedigung ist jedoch anzurechnen.
3. Solange Entschaedigungsrente gezahlt wird oder ruht, koennen Ansprueche auf
Hauptentschaedigung, auf die nach Nummer 1 anzurechnen ist, unbeschadet eines
Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b nur insoweit erfuellt werden, als im
Durchschnitt der Faelle eine Ueberzahlung der Hauptentschaedigung nicht zu erwarten
ist. Soweit hiernach die Ansprueche auf Hauptentschaedigung vor der Anrechnung
nicht erfuellt werden koennen, sind sie durch die Gewaehrung von Entschaedigungsrente
vorlaeufig in Anspruch genommen. Sind Ansprueche auf Hauptentschaedigung waehrend
der Gewaehrung von Entschaedigungsrente ueber einen Zinszuschlag im Sinne der
Nummer 1 Satz 3 hinaus teilweise erfuellt worden, ist fuer die Berechnung der
Entschaedigungsrente der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschaedigung massgebend.
4. Entschaedigungsrente kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprueche auf
Hauptentschaedigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach Nummer 1 anzurechnen
waere, erfuellt sind. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfuellung dieser Ansprueche
ist die Entschaedigungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der
Hauptentschaedigung zu berechnen; sind die Ansprueche auf Hauptentschaedigung nur
in Hoehe eines Zinszuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfuellt worden, kann
Entschaedigungsrente so zuerkannt werden, als ob eine Erfuellung nicht vorausgegangen
waere.
(2) Das Naehere ueber die Anrechnung von Entschaedigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und
ueber die Erfuellung von Anspruechen auf Hauptentschaedigung neben der Weitergewaehrung von
Entschaedigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist
von dem Auszahlungsbetrag der Entschaedigungsrente sowie von der durchschnittlichen
Lebenserwartung des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit
unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von der hoeheren durchschnittlichen
Lebenserwartung auszugehen.
§ 283a Verhaeltnis zur Hauptentschaedigung bei gleichzeitigem Bezug von
Unterhaltshilfe
(1) Wird Entschaedigungsrente neben Unterhaltshilfe gewaehrt, gilt im Verhaeltnis zur
Hauptentschaedigung § 283 mit folgender Massgabe:
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1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 anzurechnen ist vorbehaltlich der Nummern
2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach Anwendung des § 278a noch verbleibenden
Anspruch auf Hauptentschaedigung.
2. § 283 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Erfuellung des
Anspruchs auf Hauptentschaedigung ueber die nach Nummer 3 erfuellbaren Betraege hinaus
nur durch einen vollen Verzicht auf die Entschaedigungsrente ermoeglicht werden kann.
Wird nicht gleichzeitig auf die Weitergewaehrung der Unterhaltshilfe verzichtet,
werden die Zahlungen an Entschaedigungsrente auf den Teil des Anspruchs auf
Hauptentschaedigung angerechnet, der nicht nach § 278a Abs. 4 durch die Gewaehrung
der Unterhaltshilfe vorlaeufig in Anspruch genommen ist.
3. Ohne Ruecksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Entschaedigungsrente gezahlt werden,
ruhen oder eingestellt sind, werden Ansprueche auf Hauptentschaedigung, auf welche
die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich
ergebenden Mindesterfuellungsbetrag erfuellt. Ueber den Mindesterfuellungsbetrag
hinaus koennen die Ansprueche auf Hauptentschaedigung, solange Unterhaltshilfe und
Entschaedigungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit erfuellt werden, als sie
die Summe
a) des durch die Unterhaltshilfe vorlaeufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278a
Abs. 4),
b) des durch die Entschaedigungsrente vorlaeufig in Anspruch genommenen Betrags (§
283 Abs. 1 Nr. 3) und
c) des Mindesterfuellungsbetrags (§ 278a Abs. 4)
uebersteigen.
4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfuellung des Anspruchs auf Hauptentschaedigung (§
283 Abs. 1 Nr. 4) ist die Entschaedigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den
der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschaedigung die in § 278 Abs. 1 bestimmten
Sperrbetraege uebersteigt; wurde jedoch der Anspruch auf Hauptentschaedigung nicht
ueber den Mindesterfuellungsbetrag hinaus oder nur in Hoehe eines Zinszuschlags im
Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 erfuellt, ist die Entschaedigungsrente von dem
Betrag zu berechnen, um den der nach § 266 Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in
§ 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbetraege uebersteigt.
(2) Das Naehere ueber die Erfuellung von Anspruechen auf Hauptentschaedigung neben der
Weitergewaehrung von Unterhaltshilfe und Entschaedigungsrente sowie ueber die Zuerkennung
von Unterhaltshilfe und Entschaedigungsrente nach teilweiser Erfuellung der Ansprueche auf
Hauptentschaedigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei koennen insbesondere auch
Bestimmungen getroffen werden ueber die Auswirkungen vorausgegangener oder nachfolgender
Erfuellung von Hauptentschaedigung auf den Mindesterfuellungsbetrag, ueber die Reihenfolge
der Anrechnung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfuellungsbetraegen auf die
Hauptentschaedigung sowie ueber die Folgen der Ausuebung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.
§ 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen
Existenzgrundlage
(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschaedigungsrente
gewaehrt
bei Durchschnittsjahreseinkuenften nach § 239 monatliche
Entschaedigungsrente
von 2.000 bis 4.000 RM 16 EUR
von 4.001 bis 6.500 RM 26 EUR
von 6.501 bis 9.000 RM 36 EUR
von 9.001 bis 12.000 RM 44 EUR
ueber 12.000 RM 52 EUR
(2) Der Satz der monatlichen Entschaedigungsrente erhoeht sich um 50 vom Hundert,
wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust
von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsanspruechen verbunden war;
Voraussetzung ist,
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1. dass die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der
Erwerbsunfaehigkeit bestand und
2. dass ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Aenderungsgesetze
nicht besteht.
In den Faellen des Satzes 1 wird Entschaedigungsrente auch dann gewaehrt, wenn der
Geschaedigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894), aber vor
dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spaetestens am 31.
Dezember 1971 erwerbsunfaehig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.
(3) Erhaelt der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absaetzen 1 und 2
sich ergebenden Betraegen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 285 Dauer der Entschaedigungsrente
(1) Die Entschaedigungsrente wird auf Lebenszeit, an Vollwaisen laengstens bis zu dem
in § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewaehrt. Die Zahlung der Entschaedigungsrente auf
Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle
der Rechtsnachfolge nach den Absaetzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgenden
Monats.
(2) Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode sein nicht dauernd von
ihm getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne
neuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgenden uebernaechsten Monats ab an seine
Stelle. In diesem Falle endet die Entschaedigungsrente mit dem Tode des Ehegatten.
(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 fuer eine
alleinstehende Tochter entsprechend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit
der Massgabe anzuwenden, dass der Antrag, die Grundbetraege oder die verlorenen Einkuenfte
nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids,
mit dem die Entschaedigungsrente auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird,
gestellt werden muss.
§ 285a
Bei Bezug von Entschaedigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a
und 3b entsprechend.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Hoehe und Dauer zuerkannt.
§ 287 Erfuellung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
(1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom
1. April 1952 ab gewaehrt, wenn der Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird,
wenn die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen
dem 1. April 1952 und dem 1. Mai 1953 erfuellt werden, von dem Ersten des Monats ab
gewaehrt, in dem die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Kriegsschadenrente vorliegen.
In allen uebrigen Faellen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der
Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewaehrt. Die laufende Zahlung hat in gleichen
Monatsbetraegen im voraus jeweils bis zum fuenften Tag eines Monats zu erfolgen; betraegt
die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als 10 Euro, so kann vierteljaehrlich
im voraus gezahlt werden. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Betraege fuer
zurueckliegende Monate nachgezahlt.
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(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung in der
Person des Berechtigten nicht vorliegen.
(3) Waehrend der Verbuessung einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten ruht
die Unterhaltshilfe bis zur Hoehe des fuer den Strafgefangenen massgebenden Satzes
der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Hoehe
des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entsprechendes gilt bei Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis
zu der Hoehe gewaehrt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Traeger der Sozialhilfe
uebergeleitet werden koennte.
(4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezember
1964 ununterbrochen fuenf Jahre geruht hat, es sei denn, dass sie wegen vorgeschrittenen
Lebensalters gewaehrt worden war und wegen Bezugs von Einkuenften im Sinne des § 267 Abs.
2 Nr. 3 ruht.
§ 288 Wirkung von Veraenderungen
(1) Nachtraeglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame
Umstaende werden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom
Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken,
vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewaehrung
ab beruecksichtigt.
(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstaende, die zu einer Veraenderung des
Anrechnungsbetrags nach § 270 fuehren wuerden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres
nur beruecksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkuenfte im
Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fuenftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach
oben oder unten abweicht.
§ 289 Meldepflicht
(1) Treten nachtraeglich Umstaende ein, die fuer den Anspruch auf Kriegsschadenrente
oder fuer seine Hoehe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstaende
zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente fuehren koennen,
verpflichtet, diese anzuzeigen.
(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rueckwirkend
eine Rente fuer Monate zuerkannt wird, fuer die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.
(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so
sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter,
verpflichtet.
§ 290 Erstattungspflicht
(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene Betraege an Kriegsschadenrente
sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlaegen
nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurueckzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen
oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rueckforderungsanspruch besteht. Der
Rueckforderungsanspruch kann vorbehaltlich der Saetze 5 und 6 nur innerhalb von vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ueberzahlung erfolgte, geltend gemacht
werden; die Frist betraegt zehn Jahre, wenn Berechtigte die Ueberzahlung zu vertreten
oder mit zu vertreten haben, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach § 289 nicht
nachgekommen sind. Soweit hiernach der Rueckforderungsanspruch geltend gemacht werden
kann, kann die Ueberzahlung als Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt
werden. Eine Kuerzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von
monatlich 50 Euro zulaessig. Sind Berechtigte zur Erstattung nicht in der Lage oder ist
der Rueckforderungsanspruch nach Ablauf der nach Satz 2 massgebenden Frist entstanden, so
wird in erster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbetraegen, in zweiter Linie, soweit ein
Anspruch auf Hauptentschaedigung besteht, mit der Hauptentschaedigung verrechnet. Ist
nach den Saetzen 3 bis 5 eine Verrechnung nicht moeglich, so ist der Grundbetrag (§ 266
Abs. 2) um die Ueberzahlung zu kuerzen.
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(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm
fuer zurueckliegende Monate bewilligt werden, dem Bund insoweit abzutreten, als er nach
Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist.
(3) Die Traeger der Sozialversicherung und die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16
gleichgestellten Verbaende und Einrichtungen sowie alle Dienststellen und Kassen der
oeffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen,
sind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von
Unterhaltshilfe fuer zurueckliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar an den Bund
zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzurechnen
sind oder nach Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der
Anspruch auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Bund ueber. § 87 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Soweit Ueberzahlungen an
Unterhaltshilfe, die durch die Anrechnung von Rentennachzahlungen entstanden sind,
nicht durch unmittelbare Leistung der Nachzahlung an den Bund ausgeglichen werden,
gilt fuer den sich ergebenden Rueckforderungsanspruch Absatz 1. Bei einem Anspruch
auf Rentennachzahlung bis zu 50 Euro kann der Leiter des Ausgleichsamtes von der
unmittelbaren Bewirkung an den Bund Abstand nehmen und statt dessen die laufende
Zahlung der Kriegsschadenrente kuerzen. Treffen Erstattungsansprueche des Bundes mit
solchen anderer oeffentlicher Kassen zusammen, so hat der Bund den Vorrang. Verfahren
vor den Gerichten zur Durchsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung von
Leistungen an den Bund nach den Saetzen 1 und 5 sind kostenfrei.
§ 291 Verhaeltnis zu Aufbaudarlehen
(1) Personen, die Vertreibungsschaeden, Kriegssachschaeden oder Ostschaeden geltend
machen koennen, kann, wenn sie die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung sowohl von
Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfuellen, nach
ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs.
1 gewaehrt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein Darlehen zum
Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des
Fluechtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits
Leistungen bewirkt worden, kann
1. Kriegsschadenrente nur gewaehrt werden, wenn
a) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen zurueckerstattet sind oder die
Zurueckerstattung durch einen Dritten sichergestellt ist oder
b) bei Gewaehrung von Kriegsschadenrente die nicht zurueckerstatteten
Darlehensbetraege mit dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlungen
von Kriegsschadenrente fuer einen Zeitraum von insgesamt hoechstens 12 Monaten
voll verrechnet werden koennten und der Berechtigte mit dieser Verrechnung
einverstanden ist,
2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewaehrt werden, wenn die Voraussetzungen der
Nummer 1 nicht erfuellt sind, aber glaubhaft gemacht ist, dass die Ansprueche auf
Hauptentschaedigung, die sich fuer die Schaeden des unmittelbar Geschaedigten und
seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu beruecksichtigenden Ehegatten ergeben, die nicht
zurueckerstatteten Darlehensbetraege mindestens um die in § 278 Abs. 1 bestimmten
Betraege uebersteigen.
Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht worden, weil ein
landwirtschaftliches Pachtverhaeltnis ausgelaufen oder der Empfaenger des Darlehens
verstorben ist oder es ihm durch schwere koerperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig
unmoeglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehoerigen das Vorhaben
fortzufuehren, kann unter den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe
auf Lebenszeit mit der Massgabe zuerkannt werden, dass der Auszahlungsbetrag der
Unterhaltshilfe um die auf das Darlehen zu leistenden Zins- und Tilgungsbetraege so
lange gekuerzt wird, bis die Summe der Kuerzungsbetraege den nicht zurueckerstatteten
Darlehensbetrag erreicht; der Kuerzungsbetrag darf den Betrag nicht uebersteigen,
der sich nach § 278a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 ergeben wuerde, wenn im Zeitpunkt der
Darlehensgewaehrung ein Anspruch auf Hauptentschaedigung erfuellt worden waere. Das Naehere
ueber den Zeitpunkt der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unterhaltshilfe,
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ueber die Hoehe des Kuerzungsbetrags sowie ueber das Zusammentreffen mit der Kuerzung der
Unterhaltshilfe nach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Der Berechtigte, der zunaechst Kriegsschadenrente gewaehlt hatte (Absatz 1),
kann nachtraeglich ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der
Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spaetestens sechs Monate nach Gewaehrung des
Aufbaudarlehens einzustellen.
(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Aufbaudarlehen zur Foerderung einer
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle koennen auch neben Kriegsschadenrente
gewaehrt werden. Satz 1 gilt sinngemaess, wenn Leistungen nach den Vorschriften
des Fluechtlingssiedlungsgesetzes zur Foerderung einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle gewaehrt worden sind.
§ 292 Verhaeltnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfuersorge sowie
zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts
(1) Fuer Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen
fuer die Gewaehrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe
oder von Kriegsopferfuersorge vorliegen, gelten ergaenzend die Vorschriften des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch, des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder die Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes ueber die Kriegsopferfuersorge.
(2) Als Teil eines Vermoegens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewaehrung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von
Kriegsopferfuersorge nicht abhaengig gemacht werden darf, gilt
1. die nach § 274 gewaehrte Unterhaltshilfe, hoechstens jedoch monatlich 297 Deutsche
Mark *),
2. der vier vom Hundert des Grundbetrags uebersteigende Teil der Entschaedigungsrente
nach § 280 oder
3. die Haelfte des Auszahlungsbetrags der Entschaedigungsrente nach § 284.
(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe fuer zurueckliegende Monate wird fuer den
gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
oder nach den Vorschriften ueber die Kriegsopferfuersorge gewaehrte Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt
nicht fuer einmalige Leistungen ausserhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 297 Deutsche
Mark *) monatlich uebersteigenden Betrag beschraenkt. Der
Anspruch auf Nachzahlung geht in Hoehe der angerechneten Betraege auf den Traeger der
Sozialhilfe, der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustaendige Traeger, die
Bundesagentur fuer Arbeit oder den Traeger der Kriegsopferfuersorge ueber. Entsprechendes
gilt fuer den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschaedigungsrente.
(4) Wird fuer den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten
Angehoerigen, im Falle des § 274 fuer den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder ergaenzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften ueber die Kriegsopferfuersorge in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewaehrt, kann der jeweils nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustaendige Traeger, der Traeger der Sozialhilfe oder
der Traeger der Kriegsopferfuersorge zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an
Kriegsschadenrente wie folgt auf sich ueberleiten:
1. Wird Unterhaltshilfe gewaehrt, kann der Anspruch bis zur vollen Hoehe des fuer die
untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden
Satzes der Unterhaltshilfe zuzueglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1
jedoch nur in Hoehe des 297 Deutsche Mark *) uebersteigenden
Betrags, uebergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
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gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als
Sozialzuschlag der in § 269b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag auch dann, wenn der
Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt, oder
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung erhaelt. Bis zur Hoehe des Selbstaendigenzuschlags
nach § 269a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur uebergeleitet werden, wenn
die Hilfe zum Lebensunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleichzeitig
untergebrachten Ehegatten gewaehrt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhoehungsbetrag nach § 269a
Abs. 3 uebergeleitet werden.
2. Wird Entschaedigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewaehrt, kann der
nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschaedigungsrente, bei
Vorauszahlungen auf Entschaedigungsrente nach § 281 der Betrag von 11 Euro
uebergeleitet werden.
(5) Fuer die Gewaehrung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe
nach dem Fuenften bis Neunten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gelten die
Absaetze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des
Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren
Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt fuer Leistungen
nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im
Sinne dieses Abschnitts.
(7) (weggefallen)
Fuenfter Titel
Vorschriften fuer die Zahlung der Kriegsschadenrente nach
dem 31. Dezember 2005
§ 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschaedigungsrente
(1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprueche auf Kriegsschadenrente werden nach dem
31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfuellt:
1. Unterhaltshilfe und Entschaedigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach
dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.
2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veraenderungen der fuer die Leistungsgewaehrung
bedeutsamen Umstaende werden nicht mehr beruecksichtigt. Gleiches gilt fuer bis zum
31. Dezember 2005 eingetretene Umstaende, die der Ausgleichsbehoerde ab dem 1. Juli
2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden.
Rueckforderungs- oder Nachzahlungsansprueche bestehen in diesen Faellen nicht.
3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem
Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den
alten Bundeslaendern jeweils anzupassen sind.
(2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle
ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfuellt sind.
(3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschaedigungsrente erlischt,
1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro
monatlich ergeben wuerde,
2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats.
§ 292b Sterbegeld
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(1) Fuer Empfaenger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar
2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes
ein Sterbegeld von je 750 Euro gewaehrt. Zu den entstehenden Kosten traegt der
Unterhaltshilfeempfaenger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden
Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.
(2) Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.
§ 292c Ueberleitungsvorschriften
In den Faellen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente uebergeleitet werden
1. bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten
Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Hoehe,
2. bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Hoehe der zu diesem
Zeitpunkt fuer den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr.
1 gewaehrten Zuschlagsbetraege,
3. in Hoehe von 4 vom Hundert des Grundbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten
Entschaedigungsrente nach § 280 oder in Hoehe der Haelfte des Auszahlungsbetrags der
zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschaedigungsrente nach § 284.
Sechster Abschnitt
Hausratentschaedigung
§ 293 Voraussetzungen
(1) Hausratentschaedigung wird gewaehrt zur Abgeltung von Vertreibungsschaeden,
Kriegssachschaeden und Ostschaeden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust
von Hausrat bestehen.
(2) Als Geschaedigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten entstanden ist, ohne Ruecksicht auf die Eigentumsverhaeltnisse beide Ehegatten.
Die Hausratentschaedigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewaehrt, fuer den
der Hausratverlust festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schaedigung
verstorben, so wird die Hausratentschaedigung in voller Hoehe dem ueberlebenden Ehegatten
gewaehrt. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so
kann jeder der Ehegatten die Haelfte der Hausratentschaedigung beanspruchen, es sei denn,
dass einer der Ehegatten nachweist, dass er allein Eigentuemer des verlorenen Hausrats
war.
§ 294 Uebertragbarkeit
Der Anspruch auf Hausratentschaedigung kann vererbt, uebertragen und verpfaendet, jedoch
nicht gepfaendet werden; § 244 Saetze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 295 Zuerkennung und Hoehe des Anspruchs
(1) Der Anspruch wird dem Geschaedigten nach Massgabe der Schadensberechnung nach § 16
des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschaedigung betraegt
- bei Einkuenften bis zu 4.000 RM jaehrlich oder bei einem Vermoegen bis zu 20.000 RM 620
Euro,
- bei Einkuenften bis zu 6.500 RM jaehrlich oder bei einem Vermoegen bis zu 40.000 RM 820
Euro,
- bei Einkuenften ueber 6.500 RM jaehrlich oder einem hoeheren Vermoegen als 40.000 RM 930
Euro.
Fuehrte ein unverheirateter Geschaedigter keinen Haushalt mit ueberwiegend eigener
Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schaedigung Eigentuemer von Moebeln fuer
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mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschaedigungsbetraege nach Satz
1 die Entschaedigungsbetraege von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro.
(2) Ist der unmittelbar Geschaedigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.
(3) Zu den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Entschaedigungsbetraegen werden nach dem
Familienstand des Geschaedigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschlaege gewaehrt:
1. fuer den von dem Geschaedigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 110 Euro,
2. fuer jeden weiteren, zum Haushalt des Geschaedigten gehoerenden und von ihm
wirtschaftlich abhaengigen Familienangehoerigen, sofern dieser nicht selbst
entschaedigungsberechtigt ist, 80 Euro,
3. fuer das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 beruecksichtigte Kind bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 80 Euro.
Die Zuschlaege werden auch fuer Familienangehoerige gewaehrt, die nach dem 1. April 1952
unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschaedigten
aufgenommen worden sind. Die Zuschlaege werden fuer eine Person nur einmal gewaehrt; sie
werden nicht fuer den Ehegatten gewaehrt, der selbst Anspruch auf Hausratentschaedigung
hat.
§ 296 Anrechnung frueherer Zahlungen
(1) Der Anspruch auf Hausratentschaedigung wird um diejenigen Entschaedigungszahlungen
gekuerzt, die fuer den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschaedenverordnung, des
Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewaehrt worden sind,
es sei denn, dass der aus den Entschaedigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch
Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom
Hundert anzusetzen.
(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach
dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergaenzungsvorschriften
werden auf den Anspruch auf Hausratentschaedigung nach diesem Gesetz voll angerechnet.
(3) Fuer Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absaetzen 1 und
2 ergebenden DM-Betraege mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.
§ 297 Erfuellung des Anspruchs
Die Reihenfolge der Erfuellung der Ansprueche bestimmt sich unter Beruecksichtigung
sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.
Siebenter Abschnitt
Wohnraumhilfe
§ 298 Voraussetzungen
(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschaedigten gewaehrt werden, wenn sie
nachweisen,
1. dass sie durch die Schaedigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und
2. a) dass sie sich ausreichende Wohnmoeglichkeit ueberhaupt noch nicht oder noch nicht
an ihrem gegenwaertigen oder zukuenftigen Arbeitsort beschaffen konnten oder
b) dass ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens mit Einwilligung des
Verfuegungsberechtigten einem noch nicht ausreichend untergebrachten Geschaedigten
im Sinne des Buchstaben a zur Verfuegung stehen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewaehrt
werden, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten koennen, Sowjetzonenfluechtlingen
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und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen
worden sind.
§ 299 Grundsaetze
(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewaehrt, dass dem Geschaedigten Gelegenheit zum Bezug
einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Ausgleichsfonds
ermoeglicht worden ist.
(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum fuer Geschaedigte,
besonders in der Form von Familienheimen, unter Beachtung der im Zweiten
Wohnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewaehrt werden.
§ 300 Einsatz der Mittel
Die Mittel sind so einzusetzen, dass der Bau einer moeglichst grossen Zahl von Wohnungen
fuer Geschaedigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfuellen, erreicht wird.
Geschaedigte, die Vertreibungsschaeden oder Kriegssachschaeden der in § 12 Abs. 1 Nr.
1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen koennen, die Erben solcher
Geschaedigten und Gemeinschaften von solchen Geschaedigten haben als Bauherren bei der
Darlehensgewaehrung den Vorrang vor den uebrigen Antragstellern; unter den letzteren
haben Geschaedigte, die Vertreibungsschaeden oder Kriegssachschaeden geltend machen
koennen, den Vorrang. Den vorgenannten Geschaedigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten
Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schaeden geltend machen
koennen.
Achter Abschnitt
Haerteleistungen
§ 301 Allgemeine Vorschriften
(1) Zur Milderung von Haerten kann fuer Gruppen von Personen bestimmt werden, dass
diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schaeden entstanden sind, die den in
diesem Gesetz beruecksichtigten Schaeden entsprechen oder aehnlich sind, deren Ausgleich
in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Hauptentschaedigung
fuer Zonenschaeden steht der Gewaehrung von Leistungen nicht entgegen. Es sind auch
Vertriebene zu beruecksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfuellen,
wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin
verlassen haben und im Anschluss daran ihren staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.
(2) Voraussetzung fuer die Gewaehrung von Haerteleistungen ist, dass die Geschaedigten ihren
staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den
Zollanschlussgebieten haben. Fuer Geschaedigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des §
301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewaehrt, wenn
sie
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
einschliesslich des Landes Berlin bekaempft haben oder bekaempfen oder
2. die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin
verlassen haben, um sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen
Grundsaetzen als Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei
denn, dass die Versagung von Leistungen unter Beruecksichtigung der Art und der
besonderen Umstaende der Tat eine unbillige Haerte waere, oder
3. offensichtlich ohne wichtige Gruende aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in
die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin
verzogen und von dort zurueckgekehrt sind oder
4. waehrend der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsaetze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen haben.
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(3) Haerteleistungen werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt,
besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als
Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und
3) gewaehrt. Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach den §§ 276 und
277 gewaehrt. Die Haerteleistungen an den einzelnen Geschaedigten duerfen die in diesem
Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht uebersteigen. Fuer die
Gewaehrung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c
entsprechend.
(4) Durch Rechtsverordnung wird Naeheres bestimmt
1. ueber die Gruppen von Personen, die Haerteleistungen erhalten koennen (Absatz 1),
2. ueber die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an
die Vorschriften, die fuer vergleichbare Leistungen an Geschaedigte im Sinne dieses
Gesetzes gelten.
Die Gewaehrung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des §
301a Abs. 3 fuer solche Geschaedigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die
den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen
vergleichbar sind. Die Gewaehrung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von
einer Einkommensgrenze abhaengig gemacht werden.
(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis
gehoeren, koennen bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer beruecksichtigt werden.
§ 301a Leistungen an Sowjetzonenfluechtlinge
(1) Haerteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenfluechtlinge
im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den
Voraussetzungen und Grundsaetzen, die fuer die vergleichbaren Leistungen an Geschaedigte
im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen fuer die Beschaffung von Hausrat werden,
unbeschadet des § 296, in Hoehe der Saetze des § 295 gewaehrt.
(3) Nach naeherer Massgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die
in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsaetzen der
Entschaedigungsrente gewaehrt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang
des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist fuer Vermoegensschaeden von den Grundsaetzen
des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, fuer verlorene
Einkuenfte von den Grundsaetzen des § 239 auszugehen. In der Rechtsverordnung kann auch
1. in Anlehnung an die Grundsaetze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, dass nach dem 31. Dezember 1944 bezogene
Einkuenfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgueter ganz oder teilweise
unberuecksichtigt bleiben,
2. die Umrechnung fuer nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkuenfte geregelt werden.
Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist sie nach den Grundsaetzen zu
regeln, die fuer die Berechnung der Hauptentschaedigung fuer Zonenschaeden gelten.
(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 301b Leistungen in aussergewoehnlichen Haertefaellen
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschaedengesetzes
oder des Fluechtlingshilfegesetzes aussergewoehnliche Haerten ergeben, kann der Bund
einen angemessenen Ausgleich gewaehren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen
Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die
Haerte beseitigt werden kann.
(2) Der Haerteausgleich wird gewaehrt
1. auf Grund von Richtlinien des Praesidenten des Bundesausgleichsamtes, die der
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Haerte aus
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Vorschriften des Fluechtlingshilfegesetzes ergibt, zusaetzlich der Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern beduerfen, oder
2. mit Zustimmung des Praesidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.
Neunter Abschnitt
Sonstige Foerderungsmassnahmen
§ 302 Bereitstellung von Mitteln
Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Foerderung im Wege der Berufsausbildung
Jugendlicher, der Umschulung fuer einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen
und Ausbildungsstaetten fuer heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege koennen zugunsten von Geschaedigten (§ 229) sowie von
Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten koennen, Mittel in der durch
dieses Gesetz begrenzten Hoehe bereitgestellt werden. Es muss gewaehrleistet sein, dass die
Mittel ausschliesslich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.
§ 303
(weggefallen)
Zehnter Abschnitt
§ 304
(weggefallen)
Elfter Abschnitt
Organisation und Zustaendigkeit
§ 305 Auftragsverwaltung
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der
Durchfuehrung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des
Bundes von den Laendern und vom Land Berlin durchgefuehrt.
(2) Soweit die Laender diese Vorschriften nicht durch eigene Behoerden durchfuehren,
koennen sie die Gemeinden und Gemeindeverbaende mit der Durchfuehrung beauftragen.
§ 306 Landesbehoerden
Im Bereich der Laender werden von der nach Landesrecht zustaendigen oder bei Fehlen einer
entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten
Stelle innerhalb der bestehenden Behoerden Ausgleichsaemter und Landesausgleichsaemter
errichtet.
§ 307 Bundesoberbehoerde
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbstaendige Bundesoberbehoerde
errichtet.
§ 308 Ausgleichsaemter
(1) Fuer jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung
oder einer anderen bestehenden Behoerde ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle
koennen Aussenstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann fuer mehrere Kreise
oder mit landesweiter Zustaendigkeit gebildet werden, wenn dies aus Gruenden der
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Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den gleichen Gruenden koennen die
Aufgaben eines Ausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Ausgleichsamt oder dem
Landesausgleichsamt sowie dessen Aussenstellen zur Wahrnehmung in eigener Zustaendigkeit
uebertragen werden. Eine Uebertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 fuer die
Errichtung von Ausgleichsaemtern und Landesausgleichsaemtern zustaendigen Stellen auch
laenderuebergreifend moeglich.
(2) Zur Fuehrung der Geschaefte des Ausgleichsamtes wird ein staendiger Vertreter
des Leiters der Behoerde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt
(Dienststellenleiter).
(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu
bestellen, welche die erforderliche persoenliche und fachliche Eignung fuer ein solches
Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die
zu bestellende Person die Befaehigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 ueber die erforderliche fachliche Eignung finden auf
denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten
betraut ist, entsprechende Anwendung.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem
Landesausgleichsamt oder der nach Landesrecht zustaendigen Stelle bestellt.
§ 309
(weggefallen)
§ 310 Beschwerdeausschuesse
(1) Fuer den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein
Beschwerdeausschuss gebildet; bei Bedarf koennen mehrere Beschwerdeausschuesse gebildet
werden.
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen
Beisitzern. Der Vorsitzende muss Bediensteter der Behoerde sein, bei der der
Beschwerdeausschuss gebildet ist. Ein Beisitzer soll Geschaedigter sein. Die Beisitzer
sind von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer
Amtsobliegenheiten zu verpflichten; sie werden fuer vier Jahre bestellt, soweit nicht
nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht zustaendige Stelle bestimmt ueber
Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des
Beschwerdeausschusses sowie darueber, von wem oder durch welche Wahlkoerperschaft
die Beisitzer bestellt werden. Nach Landesrecht kann abweichend von Absatz 1 und
2 auch bestimmt werden, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses eine Behoerde
als Beschwerdestelle taetig wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die
Beschwerdeausschuesse gelten fuer die Beschwerdestelle entsprechend. Wird eine Behoerde
als Beschwerdestelle eingerichtet, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
§ 311 Landesausgleichsaemter
(1) Fuer jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind
Aussenstellen dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten
Landesbehoerde zu bilden. Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes koennen entsprechend
§ 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise
einem anderen Landesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zustaendigkeit uebertragen
werden.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche
Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befaehigung zum
hoeheren Verwaltungsdienst besitzt.
(3) Das Landesausgleichsamt uebt die Sachaufsicht ueber die Ausgleichsaemter seines
Bereichs aus.
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§ 312 Bundesausgleichsamt
(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Praesidenten geleitet. Der Praesident
des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den
Bundespraesidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im
Einvernehmen mit dem Bundesrat.
(2) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes uebt nach Massgabe des § 319 Abs.
2 die Sachaufsicht ueber die Landesausgleichsaemter aus. Die Durchfuehrung von
Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1
Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in
eigener Zustaendigkeit uebertragen werden. Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchfuehrung
der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den
lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchfuehrung der
Rueckforderungs- und Ausschliessungsverfahren des Lastenausgleichs in den Faellen, in
denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rueckforderungs- bzw.
Ausschliessungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt uebertragen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen uebt die Dienstaufsicht ueber das
Bundesausgleichsamt aus.
§ 313
(weggefallen)
§ 314
(weggefallen)
§ 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte
Die zur Durchfuehrung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche
rechtsprechende Taetigkeit wird ausser in den Faellen des § 276 Abs. 5 durch die
allgemeinen Verwaltungsgerichte der Laender einschliesslich des Landes Berlin sowie durch
das Bundesverwaltungsgericht ausgeuebt.
§ 316
(weggefallen)
§ 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht
(1) Alle Behoerden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behoerden
unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskuenfte zu erteilen und Akteneinsicht
zu gewaehren, soweit es zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlich ist. Als Behoerden
im Sinne von Satz 1 gelten auch alle anderen Einrichtungen, die mit oeffentlich-
rechtlichen Aufgaben betraut sind. Fuer die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§
156ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Ausgleichsverwaltung uebermittelt der fuer die Freigabe, Rueckgabe oder
Entschaedigung eines Vermoegenswertes zustaendigen Stelle Angaben zur Ermittlung der
Vermoegenswerte, die im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
weggenommen worden sind und fuer die Hauptentschaedigung gewaehrt wurde sowie die hierzu
gehoerenden Geschaeftszeichen und die Bezeichnung des aktenfuehrenden Ausgleichsamtes.
(3) Auf Ersuchen der fuer die Freigabe, Rueckgabe oder Entschaedigung von Vermoegenswerten
zustaendigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere Angaben zu uebermitteln, soweit
diese zur Durchfuehrung der Verfahren zur Freigabe, Rueckgabe oder Entschaedigung des
Vermoegenswertes erforderlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sind
insbesondere Angaben ueber die Hoehe des festgestellten Schadens, ueber das Vorliegen
eines Mehrfachschadens, ueber die fuer den Vermoegenswert zuerkannte Hauptentschaedigung,
ueber den nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rueckforderungsbetrag sowie die
Angabe des Geschaedigten oder des Leistungsempfaengers. Das Ausgleichsamt hat die
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Uebermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die in Satz 1
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(4) Der Empfaenger darf die uebermittelten Daten nur zum Zweck der Freigabe, Rueckgabe
oder Entschaedigung des jeweiligen Vermoegenswertes verwenden.
(4a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bundesvertriebenengesetzes und im
Verfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten duerfen fuer
lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und uebermittelt werden, wenn dies
erforderlich ist.
(5) Fuer die Erteilung eines Erbscheins, einschliesslich des vorangegangenen Verfahrens,
wird eine Gebuehr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur fuer Zwecke des Lastenausgleichs
verwendet werden soll. § 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung bleibt unberuehrt. Ein nach
Satz 1 gebuehrenfrei erteilter Erbschein kann auch in Verfahren verwendet werden, die
der Rueckgabe, Freigabe oder Entschaedigung weggenommener Wirtschaftsgueter dienen.
Zwoelfter Abschnitt
Verwaltung der Mittel fuer den Lastenausgleich
§ 318
(weggefallen)
§ 319 Aufgaben des Praesidenten des Bundesausgleichsamtes
(1) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes nimmt fuer den Bund die sich aus § 5
ergebenden Aufgaben wahr.
(2) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der
dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Naeheres
ueber die Gewaehrung von Ausgleichsleistungen. Er erlaesst die erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Er uebt die der Bundesregierung und den zustaendigen obersten
Bundesbehoerden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Massgabe
des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.
(3) (weggefallen)
§ 320
(weggefallen)
§ 321
(weggefallen)
§ 322
(weggefallen)
§ 323 Sondervorschriften ueber die Verwendung von Mitteln
(1) Fuer die Gewaehrung von Aufbaudarlehen sind im Rechnungsjahr 1957 hoechstens
650 Millionen Deutsche Mark bereitzustellen. Dieser Hoechstbetrag ermaessigt sich
in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im
Rechnungsjahr 1965 wird zusaetzlich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche
Mark bereitgestellt. In den Rechnungsjahren 1966 bis 1974 kann unbeschadet des Absatzes
8 ein Betrag von je 100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.
(2) Fuer Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Ertraege aus der
Hypothekengewinnabgabe (§§ 91ff) bereitzustellen; die Mittel werden den Laendern
darlehensweise zur Verfuegung gestellt. In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden
10 Rechnungsjahren ermaessigt sich der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des
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nach Satz 1 bereitzustellenden Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der
Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Betraege, die auf Grund der vorzeitigen
Abloesung der Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fuenf vom Hundert als
Ertrag des Abloesungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Ertraege
der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr der Abloesung nicht fuer Zwecke
der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind zusaetzlich zu den nach Absatz 1
bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudarlehen fuer den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und
3 bereitzustellen; dies gilt letztmals fuer Abloesungsbetraege, die in den Ertraegen der
Hypothekengewinnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind. Von dem nach den Saetzen
1 bis 3 sich ergebenden Betrag sind zusaetzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden
Mitteln fuer die Gewaehrung von Aufbaudarlehen fuer den Wohnungsbau bereitzustellen
im Rechnungsjahr 1963 50.000.000 DM,
im Rechnungsjahr 1964 40.000.000 DM,
im Rechnungsjahr 1965 30.000.000 DM;
der Praesident des Bundesausgleichsamtes kann nach Massgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen,
dass der verbleibende Betrag teilweise, hoechstens jedoch mit 50 vom Hundert, ebenfalls
zusaetzlich fuer die Gewaehrung von Aufbaudarlehen fuer den Wohnungsbau bereitgestellt
wird. Er wird gleichzeitig ermaechtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils ueber
die verfuegbaren Mittel hinausgehenden dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen fuer den
Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vorgesehenen zusaetzlichen
Bereitstellungen Rechnung zu tragen.
(3) Fuer die Gewaehrung von Arbeitsplatzdarlehen sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957
ab Mittel nicht mehr bereitzustellen.
(4) Fuer den Haertefonds (§§ 301, 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich
des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel fuer Aufbaudarlehen darueber hinaus
auch fuer die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt; der
jaehrlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht uebersteigen.
Fuer sonstige Foerderungsmassnahmen nach § 302 werden Mittel bis zum 31. Maerz 1963
bereitgestellt. Ueber diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absatzes 8
bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewaehrung von Ausbildungshilfe bereitgestellt
fuer Faelle, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 begonnen wurde, sowie fuer
Personen, die nach dem 31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wurden, dass sie
ihren staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschliesslich Berlin
(West) genommen haben.
(5) Vom Ausgleichsfonds koennen mit Zustimmung der Bundesregierung Buergschaften (§ 303)
bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu
einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro uebernommen werden. Im Falle der Uebernahme
von Buergschaften ist in dem Ausgabeplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des
Ausgleichsfonds zu beruecksichtigen.
(6) Zur Durchfuehrung des Waehrungsausgleichsgesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds
jaehrlich mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der
Waehrungsausgleich durchgefuehrt ist.
(7) Zur Durchfuehrung des Altsparergesetzes werden die zur Verzinsung der auf Grund
des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen erforderlichen Betraege so lange
bereitgestellt, bis das Altsparergesetz abgeschlossen ist.
(8) Vom 1. Januar 1966 ab koennen Mittel bereitgestellt werden
1. fuer die Gewaehrung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301, 301a), Ausbildungshilfe (§
302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a an Personen, die
in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, 301a
antragsberechtigt geworden sind,
2. fuer die Gewaehrung von Ausbildungshilfe in Faellen, in denen die Ausbildung vor dem
1. April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem 1. Januar 1966
begonnen hatte,
3. fuer die Gewaehrung von laufender Beihilfe nach §§ 301, 301a,
4. fuer die Gewaehrung von Leistungen nach § 301b.
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Der fuer die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der
Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf 5
Millionen Euro jaehrlich nicht uebersteigen.
§ 324
(weggefallen)
Dreizehnter Abschnitt
Verfahren
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 325 Antragstellung
(1) Antraege auf Gewaehrung von Ausgleichsleistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt
wird, an das fuer den staendigen Aufenthalt des Geschaedigten zustaendige Ausgleichsamt
zu richten. Hat der Antragsteller keinen staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zustaendig
1. bei Vertreibungsschaeden, Ostschaeden, Sparerschaeden und Zonenschaeden dasjenige
Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller zuletzt staendigen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat,
2. bei Kriegssachschaeden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der
Kriegssachschaden eingetreten ist.
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen staendigen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschaeden im Bereich mehrerer
Ausgleichsaemter entstanden oder bestehen aus anderen Gruenden Zweifel darueber, welches
Ausgleichsamt fuer die Entgegennahme des Antrags zustaendig ist, so bestimmt der
Praesident des Bundesausgleichsamtes das zustaendige Ausgleichsamt.
(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der fuer den staendigen
Aufenthalt des Geschaedigten zustaendigen Gemeindebehoerde einzureichen. Die
Gemeindebehoerde oder die an deren Stelle bestimmte Behoerde hat, soweit der Antrag
nicht hinreichend begruendet ist oder die Angaben unvollstaendig sind, auf Ergaenzung
hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag
mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten.
(4) Antraege auf Gewaehrung von Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein
Rechtsanspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.
§ 326 Weiterbehandlung der Antraege
(1) Das nach § 325 zustaendige Ausgleichsamt oder in den Faellen des § 308 Abs. 1
Satz 3 und 4 das zustaendig gewordene Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt ist,
soweit der Praesident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch fuer die
Weiterbehandlung des Antrags zustaendig.
(2) Ueber die Antraege mehrerer Geschaedigter, die Erben oder weitere Erben eines
vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschaedigten sind, entscheidet
durch einheitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Praesident des
Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung
mehrere beteiligt sind.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenueber allen Beteiligten,
denen der Bescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.
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§ 327 Vertretung
(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehoerden und den
Beschwerdeausschuessen vertreten lassen; jedoch kann sein persoenliches Erscheinen
angeordnet werden. Wer nicht geschaeftsmaessig die Vertretung von Geschaedigten vor
den Ausgleichsbehoerden und den Beschwerdeausschuessen uebernimmt, kann zurueckgewiesen
werden, wenn es ihm an der Faehigkeit zum geeigneten schriftlichen oder muendlichen
Vortrag mangelt; dasselbe gilt fuer Personen, welche die Vertretung fuer Verbaende
(Absatz 2 Nr. 3) ausueben. Personen, die als Angehoerige der Ausgleichsbehoerden, der
Beschwerdeausschuesse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungsgesetzes), der
Auskunftstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei
diesen gebildeten Kommissionen taetig waren, duerfen waehrend eines Zeitraumes von drei
Jahren nach Beendigung dieser Taetigkeit nicht fuer Auftraggeber taetig werden, mit deren
Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung materiell befasst
waren.
(2) Zur geschaeftsmaessigen Vertretung vor den Ausgleichsbehoerden und den
Beschwerdeausschuessen sind neben Rechtsanwaelten und den auf Grund des
Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt
geaendert durch das Aussenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S.
481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen
1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behoerden,
Koerperschaften und Personen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich gehoert,
2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund von § 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4
des Steuerberatungsgesetzes geschaeftsmaessig Hilfe in Steuersachen leisten duerfen,
3. von den zustaendigen obersten Bundesbehoerden oder den Landesregierungen anerkannte
Verbaende, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb gerichtet
ist, sofern die Verbaende ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung
in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren
satzungsmaessigen Aufgaben gehoert; diesen Verbaenden kann die Vertretung durch den
Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a) wenn die Vertretung ganz oder ueberwiegend von Personen ausgeuebt wird,
denen die Zulassung nach den §§ 4 bis 8 der 1. Ausfuehrungsverordnung zum
Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481) zu
versagen waere, und wenn geruegte Maengel in dieser Hinsicht nicht in angemessener
Zeit abgestellt werden,
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,
c) wenn sie fuer ihre rechtsbesorgende Taetigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass
es sich nur um Hinweise handelt, die fuer ihre Mitglieder bestimmt sind.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behoerden, Koerperschaften, Personen und
Verbaende sind, soweit sie zur geschaeftsmaessigen Vertretung vor den Ausgleichsbehoerden
und den Beschwerdeausschuessen zugelassen sind, auch zur geschaeftsmaessigen Rechtsberatung
in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.
(4) (aufgehoben)
§ 328 Ausschliessung von der Mitwirkung am Verfahren
Die Angehoerigen der Ausgleichsbehoerden, der Beschwerdeausschuesse, der
Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind
von der Mitwirkung an der Entscheidung ueber eigene Antraege oder ueber Antraege ihrer
Angehoerigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im uebrigen finden die
Vorschriften ueber die Ausschliessung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozessordnung
entsprechende Anwendung.
§ 329 Verbindung von Verfahren
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(1) Das Verfahren ueber die Gewaehrung von Ausgleichsleistungen, deren Gewaehrung von
der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhaengt, soll mit dem
Feststellungsverfahren verbunden werden.
(2) Das Verfahren ueber die Rueckforderung von Ausgleichsleistungen im Wege der
Verrechnung nach § 8 des Entschaedigungsgesetzes kann mit dem Entschaedigungsverfahren
zu einem Verfahren verbunden werden, wenn die Zustaendigkeit fuer beide Verfahren bei
demselben Land liegt.
§ 330 Beweiserhebung
(1) Die Ausgleichsbehoerden und die Beschwerdeausschuesse erheben von Amts wegen alle
Beweise, die fuer die Gewaehrung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.
(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehoerden und den Beschwerdeausschuessen ist die
Abgabe eidesstattlicher Erklaerungen unzulaessig und der Parteieid ausgeschlossen.
(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverstaendigen ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverstaendige seinen staendigen
Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sinngemaess anzuwenden.
§ 330a Mitwirkungspflichten
(1) Antragsteller und Leistungsempfaenger sowie ihre Angehoerigen, Erben und weiteren
Erben, deren persoenliche und sachliche Verhaeltnisse fuer die Leistung von Bedeutung
sind, haben
1. alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die fuer die Leistung erheblich sind, und
auf Verlangen der Ausgleichsbehoerden der Erteilung der erforderlichen Auskuenfte
durch Dritte zuzustimmen,
2. Aenderungen in den Verhaeltnissen, die fuer die Leistung erheblich sind, unverzueglich
mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ausgleichsbehoerde Beweisurkunden
vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
4. auf Verlangen der Ausgleichsbehoerde sich aerztlichen Untersuchungsmassnahmen zu
unterziehen, soweit diese fuer die Entscheidung ueber die Leistung erforderlich und
fuer den Betroffenen zumutbar sind.
Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberuehrt. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die Rueckforderung zuviel gezahlter Leistungen.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf ihre Mitwirkungspflichten
hinzuweisen.
(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfuellt und wird hierdurch die
Aufklaerung des Sachverhalts unmoeglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung
abgelehnt, eingestellt oder zurueckgefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese
Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer
ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.
§ 331 Beweiswuerdigung
(1) Die Ausgleichsbehoerden und die Beschwerdeausschuesse entscheiden in freier
Beweiswuerdigung darueber, welche fuer die Entscheidung massgebenden Angaben als bewiesen
oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren
Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschliessenden Wahrscheinlichkeit dargetan
ist.
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht
beruecksichtigt.
§ 332 Entscheidungen
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(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehoerden und der Beschwerdeausschuesse ergehen
schriftlich und sind zu begruenden. Sie muessen eine Belehrung darueber enthalten, ob ein
Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.
(2) Die Entscheidungen muessen die erlassende Ausgleichsbehoerde erkennen lassen und
die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der fuer sie handelnden Person enthalten.
Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, koennen
Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.
(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. Fuer das
Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die
Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief
ersetzt werden. In welchen Faellen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann,
bestimmt der Praesident des Bundesausgleichsamtes nach Massgabe des § 319 Abs. 2. Eine
Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes uebermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben, ausser wenn sie nicht oder zu einem spaeteren Zeitpunkt zugegangen ist;
im Zweifel hat die Behoerde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
(4) Vergleiche sind zulaessig, wenn bei verstaendiger Wuerdigung des Sachverhalts oder
der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt
wird und die Behoerde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach
pflichtgemaessem Ermessen fuer zweckmaessig haelt.
§ 332a Aufgebotsverfahren
(1) Kann ueber einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die
Entscheidung zuzustellen waere, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein
Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erloeschen
die Rechte aus dem Antrag.
(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehoerde erlassen. In das Aufgebot ist
insbesondere aufzunehmen
1. Gegenstand und Datum des Antrags,
2. Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,
3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
4. die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spaetestens bis zum Ablauf der
Aufgebotsfrist geltend zu machen,
5. der Hinweis, dass die nicht geltend gemachten Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der
Aufgebotsfrist erloeschen.
(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behoerde hierfuer allgemein
bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.
(4) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate nach der Veroeffentlichung des
Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.
(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulaessig.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn ueber die Anrechnung von
Aufbaudarlehen oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschaedigung oder die Verrechnung
von Rueckforderungsanspruechen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann,
weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen waere, oder ihr Aufenthalt nicht
bekannt ist. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erloeschen die Ansprueche.
§ 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die fuer diese Gerichte massgebenden
Vorschriften.
§ 334 Gebuehren und Kosten
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(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehoerden und den Beschwerdeausschuessen ist
gebuehrenfrei.
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehoerden einschliesslich der
Beschwerdeausschuesse duerfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer
Vertretung traegt der Antragsteller; dies gilt nicht fuer das Beschwerdeverfahren, soweit
die Zuziehung eines Bevollmaechtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
und die Beschwerde begruendet war. Ueber die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur
Sache mitentschieden.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Laender werden Gebuehren in Hoehe des
Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermaessigen sich die
Gebuehren auf ein Viertel.
(4) Fuer die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die fuer
diese Gerichte massgebenden Vorschriften.
§ 334a
(weggefallen)
Zweiter Titel
Verfahren bei Hauptentschaedigung, Kriegsschadenrente und
Hausratentschaedigung
§ 335 Bescheid
(1) Ueber die Gewaehrung und Rueckforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das
Ausgleichsamt durch Bescheid.
(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen ueber einen Teil des Anspruchs entschieden
werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf
Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluss des Verfahrens
ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.
§ 335a Bescheid unter Vorbehalt
(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich
bestimmter Teile unter dem ausdruecklichen Vorbehalt der Aenderung oder der Ruecknahme
erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen
Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, dass der Bescheid ueber die
Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen
ist oder eine Berechnung der genauen Hoehe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf
die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht moeglich ist und
daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid
muessen sich Inhalt und Ausmass des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewissheit beseitigt,
ist dem Antragsteller insoweit ein abschliessender Bescheid zu erteilen.
(2) Unberuehrt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsaetze des
allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdruecklichen Vorbehalt
geaendert, zurueckgenommen oder sonst aufgehoben werden koennen.
§ 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
(1) In Faellen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des
Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zustaendige Ausgleichsamt einen
einheitlichen Bescheid ueber die Hoehe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.
(2) Hat das zustaendige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der
Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und ausserdem im Bundesanzeiger zu
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veroeffentlichen. Die Veroeffentlichung, die mit einer Belehrung ueber den Rechtsbehelf zu
versehen ist, tritt fuer die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.
§ 336 Beschwerde
(1) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats
nach Zustellung Beschwerde einlegen. Ueber die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht
abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuss.
(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid
erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar
beim Beschwerdeausschuss angebracht wird.
(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu
begruenden. Sofern die Begruendung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde
erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.
(4) In den Faellen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 koennen die Laender regeln, dass
Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden koennen.
§ 337 Beschluss des Beschwerdeausschusses
(1) Der Beschwerdeausschuss entscheidet durch Beschluss. Er kann, statt selbst zu
entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurueckverweisen.
(2) Der Beschwerdeausschuss kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die
Beschwerde eingelegt hat, aendern.
§ 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
Gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses sowie den Bescheid des
Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine Beschwerde zugelassen ist, oder des
Bundesausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe die
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
§ 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht fuer die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschluesse ueber den Rechtsweg nach
§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschluesse
ueber den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(2) (weggefallen)
(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren ueber oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten
zwischen dem Bund und anderen oeffentlichen Rechtstraegern Anwendung.
§ 340 Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.
(2) Abweichend von Absatz 1 entfaellt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen
Rueckforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis
3c.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder
teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung
gilt entsprechend.
§ 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehoerden
und den Beschwerdeausschuessen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren. § 60 Abs. 2
bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 342 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskraeftig geworden, kann das Verfahren
innerhalb von fuenf Jahren aus den gleichen Gruenden, die die Vorschriften des Vierten
Buchs der Zivilprozessordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch fuer
sonstige Bescheidaenderungen. Satz 1 gilt nicht in den Faellen des Absatzes 2 und des §
360.
(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn
1. nachtraeglich Entschaedigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1
oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewaehrt werden oder
2. nachtraeglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Der Geschaedigte ist verpflichtet, Gruende, die hiernach zur Wiederaufnahme des
Verfahrens fuehren, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und
Verguenstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer
Ueberzahlung durch Rueckforderung zu beruecksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach
dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen
und Verguenstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rueckforderung der gewaehrten
Ausgleichsleistungen nach Massgabe des § 349 zu beruecksichtigen.
§ 343 Erloeschen, Einstellung und Rueckforderung der Kriegsschadenrente
(1) Aendern sich die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Kriegsschadenrente
nachtraeglich (§ 288), so verfuegt das Ausgleichsamt das Erloeschen des Anspruchs nach §
292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Aenderung der Zahlungen.
(2) Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine
aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch fuer Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr.
1.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist,
zuviel erhaltene Betraege zurueckzuerstatten (§ 290).
(4) In den Faellen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen
an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt fuer die Zahlungen an
Entschaedigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder
sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder haetten geleistet werden koennen.
(5) Fuer Zeitraeume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.
§ 344 Feststellungsverfahren
Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn
auch bei erfolgreicher Durchfuehrung des Verfahrens ueber den Rechtsbehelf hoehere
Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewaehrt werden koennen.
Dritter Titel
Verfahren bei Erfuellung von Anspruechen auf
Hauptentschaedigung und Hausratentschaedigung sowie bei
Eingliederungsdarlehen, Haerteleistungen und auf Grund
sonstiger Foerderungsmassnahmen
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§ 345 Grundsatzregelung
(1) Ueber die Erfuellung von Anspruechen auf Hauptentschaedigung (§ 252)
und Hausratentschaedigung (§ 297) sowie ueber den Antrag auf Gewaehrung von
Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff.), Haerteleistungen (§§ 301, 301a) und Leistungen
auf Grund sonstiger Foerderungsmassnahmen (§ 302) entscheidet das Ausgleichsamt durch
Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, dass dem Antrag zur Zeit mangels
verfuegbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprueft
werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfuegung stehen.
(2) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes sowie in den Faellen des § 336 Abs. 4 des
Landesausgleichsamtes kann der Geschaedigte binnen eines Monats nach Zustellung die
Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. Gegen
den Bescheid, dass zur Zeit einem Antrag mangels verfuegbarer Mittel nicht entsprochen
werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur
Nachpruefung, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, anrufen.
(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen fuer eine
verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder den
Bescheid des Landesausgleichsamtes oder den Bescheid des Bundesausgleichsamtes gegeben,
so gelten die §§ 338ff. entsprechend.
§ 346 Besondere Regelung
(1) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes kann nach Massgabe des § 319 Abs. 2 Satz
1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist, soweit
in § 345 die Anhoerung des Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustellen,
dass Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschaedigten vor der Entscheidung gehoert
werden. Der Geschaedigte muss eine Nachpruefung des Bescheids, sofern dieser nicht durch
den Praesidenten des Bundesausgleichsamtes ergangen ist, herbeifuehren koennen; die
Nachpruefung muss sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt.
(2) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes kann nach Massgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1
ferner bestimmen, dass bei Erfuellung von Anspruechen auf Hauptentschaedigung (§ 252) von
der Anhoerung des Ausgleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus
allgemein festgelegten objektiven Massstaeben ergibt.
Vierter Titel
Verfahren bei der Wohnraumhilfe
§ 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses
Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der
Antragsteller als bevorzugter Anwaerter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der
Geschaedigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung
des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses
ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulaessig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften die Voraussetzungen fuer eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so
gelten die §§ 338ff entsprechend.
§ 348 Zuteilung der Mittel
(1) Die fuer die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind zur Finanzierung des
Wohnungsbaus fuer Geschaedigte als oeffentliche Mittel im Sinne des gemaess § 8 Abs. 1 Nr.
13 jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Beruecksichtigung der Vorschriften
der §§ 298 bis 300 einzusetzen.
(2) Die Mittel sind von den Laendern als ersten Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds
gegenueber in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Hundert, in den
Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit vier vom Hundert jaehrlich zu tilgen. In den
Rechnungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. Maerz 1967 noch bestehende Verbindlichkeit
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mit je einem Sechzehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu berechnen, dass
auf den 31. Maerz 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen der
Laender in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen, die aus dem voruebergehenden Einsatz von
Mitteln fuer Ueberbrueckungskredite an Stelle erststelliger Hypotheken aufkommen, sind
an den Ausgleichsfonds abzufuehren. Die Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den
letzten Darlehensnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden
Wohnungsbaugesetzes.
(3) Naeheres ueber die Verteilung und den Einsatz der Mittel, ueber die
Darlehensbedingungen und ueber die Verteilung der Wohnungen an Geschaedigte wird vom
Praesidenten des Bundesausgleichsamtes nach Massgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt.
Dabei muss sichergestellt werden, dass der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene
Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten Geschaedigten
zur Verfuegung gestellt wird. Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der
Geschaedigte oder, wenn die Befragung des Geschaedigten bei Baubeginn nicht moeglich ist,
das Ausgleichsamt zugestimmt hat.
(4) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend fuer die Mittel, die den Laendern
darlehensweise zur Foerderung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Soforthilfefonds, aus
dem Aufkommen auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Gesetz ueber die
Foerderung des Wohnungsbaus fuer Umsiedler in den Aufnahmelaendern und des Wohnungsbaus
fuer Sowjetzonenfluechtlinge in Berlin vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie
nach § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewaehrt worden sind.
Vierzehnter Abschnitt
§ 349 Rueckforderung bei Schadensausgleich
(1) In den Faellen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewaehrten Ausgleichsleistungen nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 5 zurueckzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes
findet keine Anwendung. Eine Rueckforderung entfaellt, soweit andere gesetzliche
Vorschriften vorsehen, dass Entschaedigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen
wegen gewaehrter Ausgleichsleistungen gekuerzt werden oder dass hierfuer bei Rueckgabe des
betreffenden Vermoegenswertes eine Abgabe zu entrichten ist.
(2) Zur Ermittlung des Rueckforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der
Hauptentschaedigung zu berechnen, der sich ohne Beruecksichtigung des Schadens, soweit
er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben wuerde. Fuer die Bemessung des
Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es
gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rueckgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie
bei der Wiederherstellung der vollen Verfuegungsrechte ueber solche Vermoegenswerte wird
vermutet, dass der festgestellte Schaden insoweit in voller Hoehe ausgeglichen ist.
Bei Rueckgaben von Vermoegenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfuegungsrechte
ueber solche Vermoegenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller
Hoehe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehoer oder Inventar
werden nicht beruecksichtigt. Werden Schaeden einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rueckgabe von
Wirtschaftsguetern oder Entschaedigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich
dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhaeltnis zuzurechnen.
Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermoegensgesetz oder anderen innerdeutschen
Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form
der Bereitstellung von Ersatzgrundstuecken ist der festgestellte Schaden in voller
Hoehe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind
mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der
Zuerkennung der Hauptentschaedigung beruecksichtigten Schadensbetrag gegenueberzustellen.
Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach
den Bestimmungen zur Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark in der Deutschen
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Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der
Umstellung angesetzt.
(3a) In den Faellen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermoegensgesetzes kann das Ausgleichsamt
dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, fuer den
voraussichtlich zurueckzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2.
Abschnitts der Hypothekenabloeseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung ueber
die Rueckuebertragung bestandskraeftig geworden ist. Das Ausgleichsamt uebermittelt den
Bescheid dem zustaendigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen
innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermoegensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1
Satz 3 bis 6 des Vermoegensgesetzes gilt mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle
des Amtes zur Regelung offener Vermoegensfragen das zustaendige Ausgleichsamt und an die
Stelle des Entschaedigungsfonds der Bund tritt. Gebuehren fuer das Grundbuchverfahren
werden nicht erhoben.
(3b) Fuer Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermoegensgesetzes, die die Rueckgabe
eines einzelkaufmaennischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Unternehmensrueckgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt
Absatz 3a im Falle der Rueckuebertragung von Vermoegensgegenstaenden nach § 6 Abs. 6a Satz
1 des Vermoegensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfuegungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermoegensgesetzes
zur Auskehr des Erloeses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten
verpflichtet, sind die Vorschriften der Absaetze 3a und 3b entsprechend anzuwenden.
Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfuegungsberechtigten auf, aus dem Erloes oder
Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten.
Fuer die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des
Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absaetzen 3a bis 3c koennen durch
Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Uebersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a,
283 und 283a erfuellte Endgrundbetrag der Hauptentschaedigung den nach Absatz 2
berechneten Endgrundbetrag, ist der uebersteigende Grundbetrag zuzueglich des nach
Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurueckzufordern. In den Faellen des § 249a ist bei
einer Freigabe von Sparanlagen die erfuellte Hauptentschaedigung in Hoehe des zusaetzlich
gewaehrten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzueglich des Zinszuschlags zurueckzufordern.
Fuer die Berechnung des Zinszuschlags ist der fuer die erstmalige Erfuellung von
Hauptentschaedigung fuer das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz
massgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde;
der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurueckzufordernden
Zinszuschlages unberuecksichtigt. Weist der Rueckzahlungspflichtige nach, dass der Wert
der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rueckforderungsbetrag,
so ist die Rueckforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen;
Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem
Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente
und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht fuer die auf die
zuerkannte Hauptentschaedigung angerechneten Betraege, die gemaess Satz 1 der Rueckforderung
unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen
werden nach Massgabe der geltenden Vorschriften weitergewaehrt; eine Rueckforderung
der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfuellten Hauptentschaedigung mindert
die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschaedigung oder Beihilfe zur
Beschaffung von Hausrat werden nicht zurueckgefordert.
(5) Die Rueckforderung richtet sich gegen Empfaenger von Ausgleichsleistungen, deren
Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermoegen gegen
Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung
erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rueckforderungsansprueche gelten auch Berechtigte
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermoegensgesetzes und durch den Verzicht nach
§ 2a Abs. 3 des Vermoegensgesetzes beguenstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft
(Rueckzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rueckzahlungspflichtigen
oder des Geschaedigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene
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Gegenleistung oder als Vermaechtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten
Rueckzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfaenger von
Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zustaendigen Ausgleichsbehoerde
anzuzeigen und die fuer die Rueckforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die
Rueckforderung ist nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die
Ausgleichsbehoerde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt hat, fruehestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die
Frist betraegt zehn Jahre, wenn der Empfaenger einer Schadensausgleichsleistung seiner
Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche
Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
§ 349a Mindestbetrag fuer Rueckforderungen
Ausgleichsleistungen werden nicht zurueckgefordert, solange der auf den jeweiligen
Rueckzahlungspflichtigen entfallende Rueckforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.
Fuenfzehnter Abschnitt
Sonstige und Ueberleitungsvorschriften
§ 350 Ehrenamtliche Mitarbeit
(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die
zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchfuehrung der Vorschriften des Dritten Teils
dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Beschwerdeausschuessen,
kann nur aus wichtigen Gruenden abgelehnt werden.
(3) Die Gewaehrung von Fahrtkosten, Tage- und Uebernachtungsgeldern sowie Ersatz
des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschuesse richtet sich nach den fuer die
Entschaedigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.
§ 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
(1) Empfaenger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind
verpflichtet, zuviel erhaltene Betraege zurueckzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz
oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rueckforderungsanspruch besteht. Der
Rueckforderungsanspruch kann ausser in den Faellen des § 342 Abs. 2 und des § 349
sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Ueberzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist
betraegt zehn Jahre, wenn Empfaenger von Ausgleichsleistungen die Ueberzahlung zu
vertreten oder mitzuvertreten haben.
(2) Rueckforderungsansprueche koennen mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende
Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit
allen faelligen Geldleistungen nach dem Entschaedigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rueckforderungsanspruch wegen Fristablaufs
nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel
erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschaedigung gedeckt ist, ist mit
diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschaedigungsrente oder Unterhaltshilfe
auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kuerzen. §
290 bleibt unberuehrt.
(3) Fuer das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 350b Faelligkeit, Stundung und Vollstreckung
(1) Der Rueckforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides
faellig. Fuer Zwecke der Verrechnung tritt die Faelligkeit mit Zustellung des
Rueckforderungsbescheides ein.
(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
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(3) Auf oeffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)
Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach
§ 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erlaesst der Leiter des Ausgleichsamtes.
Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3
entsprechend.
(4) Vollstreckungsbehoerden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind,
sofern die Laender keine anderen Behoerden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und
Landkreise.
(5) Die Laender koennen bestimmen, dass an Stelle der Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf oeffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes
die landesrechtlichen Vorschriften ueber das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung
finden.
§ 350c Verzinsung, Saeumniszuschlaege und Auslagen
(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der
Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach Faelligkeit eines Rueckforderungsanspruchs fuer die Verwaltung der
Forderung durch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau entstehenden Auslagen traegt der
Rueckzahlungsverpflichtete.
§ 350d Abgabe und Entgegennahme von Erklaerungen fuer den Bund
(1) Hat der Praesident des Bundesausgleichsamtes Ausgleichsbehoerden, Geldinstitute oder
sonstige Stellen fuer zustaendig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderungen des Bundes,
die sich im Zusammenhang mit der Gewaehrung oder Ueberzahlung von Ausgleichsleistungen (§
4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermaechtigt, rechtswirksame Erklaerungen
ueber dingliche Rechte, die fuer den Bund im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen
sind oder werden, insbesondere ueber deren Begruendung, Aenderung oder Loeschung,
entgegenzunehmen oder abzugeben.
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des Praesidenten des
Bundesausgleichsamtes im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit
gegenueber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht keines weiteren Nachweises.
Der Nachweis, dass ein eingetragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der fuer den
Bund handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle unterliegt, ist gegenueber
dem Grundbuchamt oder dem Registerbericht als gefuehrt anzusehen, wenn hierueber eine
Bescheinigung des Ausgleichsamtes vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck
der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkunde ueber einen der
Bestellung des Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, dass das
Geldinstitut oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits fuer den Bund gehandelt hat.
Wird die Erklaerung ueber ein dingliches Recht von einer Ausgleichsbehoerde abgegeben, so
ist ein Nachweis, dass das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der
Ausgleichsbehoerde unterliege, nicht erforderlich.
§ 350e Ueberleitung von Rechtsbehelfsverfahren
Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die
Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als
Beschwerde. Fuer das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt fuer
die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten
Rechtsbehelfsverfahren.
§ 351 Verwaltungskosten
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes traegt der Bund.
§§ 352 bis 357
(Die Vorschriften sind ueberholt.)
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§ 358 Sondervorschriften fuer Berlin
Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit
folgender Massgabe:
1. Soweit fuer die Kuerzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermoegen in Berlin
(West) zu beruecksichtigen ist, ist es nach Massgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen.
Die Ermaechtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch fuer die Bestimmungen ueber die
Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermoegens.
2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermaessigung der
Vermoegensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermoegen in Berlin (West) entfaellt, an die
Stelle
des Zeitwerts von der Zeitwert von
50 vom Hundert 16 vom Hundert,
54 vom Hundert 18 vom Hundert,
58 vom Hundert 19 vom Hundert,
60 vom Hundert 20 vom Hundert,
62 vom Hundert 21 vom Hundert,
66 vom Hundert 22 vom Hundert,
71 vom Hundert 23 vom Hundert,
75 vom Hundert 25 vom Hundert,
79 vom Hundert 26 vom Hundert.
3. An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fuenf Dauerarbeitsplaetze genuegen in Berlin
(West) drei Dauerarbeitsplaetze.
4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behoerden treten die Dienststellen
fuer Hausrathilfe und Kriegsschaeden sowie ein beim Senator fuer Finanzen gebildetes
Landesamt fuer Soforthilfe.
5. § 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend fuer die Verfahren, die auf Grund des
Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin
S. 1117) bei den Dienststellen fuer Hausrathilfe und Kriegsschaeden sowie den beim
Senator fuer Finanzen gebildeten Beschwerdeausschuessen anhaengig sind.
6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft
tritt, entsprechend fuer den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes
ueber die Neuordnung der Vermoegensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950
(Verordnungsblatt fuer Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
7. Die Ermaechtigung des § 357 gilt entsprechend fuer die Vorschriften des
Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).
Vierter Teil
Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 359 Nichtberuecksichtigung von Schaeden und Verlusten,
Rueckerstattungsfaelle
(1) Schaeden und Verluste an Vermoegensgegenstaenden, die in Ausnutzung von Massnahmen
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, koennen weder einen
Anspruch auf Ausgleichsleistungen begruenden noch bei Festsetzung der Vermoegensabgabe
beruecksichtigt werden. Das Naehere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Die Gewaehrung von Ausgleichsleistungen und die Ermaessigung der Vermoegensabgabe
in denjenigen Faellen, in denen Wirtschaftsgueter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis
zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rueckerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch
Rechtsverordnung entsprechend den Grundsaetzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann
zugunsten von Personen, die Verfolgungsmassnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt
waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden; bei diesen Personen sowie bei
Personen, denen Schaeden im Sinne des § 15a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann von den
Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.
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(3) Bei der Gewaehrung von Ausgleichsleistungen und bei der Festsetzung der
Vermoegensabgabe bleiben ferner unberuecksichtigt
1. Schaeden und Verluste von Personen, die der Vertreibung oder Schaedigung Deutscher
erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmassnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsaetze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen haben,
2. Schaeden und Verluste von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System
erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten
gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen haben,
3. Schaeden und Verluste an Wirtschaftsguetern, die nach Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmassnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden
Verhaeltnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten
Sitten verstossendes oder durch Drohung oder Zwang veranlasstes oder mit einer
widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschaeft oder durch eine
sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind.
§ 360 Ausschliessung von Ausgleichsleistungen und Verguenstigungen
(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Verguenstigungen bei der Vermoegensabgabe kann
unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden,
1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlaessig falsche
Angaben ueber die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschliesslich der
Verbindlichkeiten gemacht, veranlasst oder zugelassen oder zum Zwecke der Taeuschung
sonstige fuer die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder
vorgespiegelt hat,
2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sachverstaendigen oder Personen, die
mit der Schadenssache befasst sind, Geschenke oder andere Vorteile angeboten,
versprochen oder gewaehrt oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefuegt hat, um sie
zu einer falschen Aussage, zu einem falschen Gutachten oder einer Handlung, die
eine Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthaelt, zu bestimmen,
3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhaeltnisse herbeigefuehrt oder
herbeizufuehren versucht hat, um dadurch die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von
Ausgleichsleistungen oder Verguenstigungen zu schaffen.
(2) Ueber die Ausschliessung von der Gewaehrung von Ausgleichsleistungen entscheidet
auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes. Die
Entscheidung ist zu begruenden; sie kann vom Betroffenen nach den §§ 338ff. angefochten
werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf
Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder
nach dessen Erfuellung erfolgen; gewaehrte Leistungen sind zurueckzuerstatten. Ist
derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor
Einleitung oder Abschluss eines Ausschliessungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren
mit Wirkung gegen den Erben oder weitere Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.
(3) Besteht hinreichender Verdacht, dass die Voraussetzungen fuer eine Ausschliessung
nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschliessung die Zahlung
laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid voruebergehend
gesperrt werden, bis ueber die Ausschliessung entschieden ist.
(4) Fuer die Entscheidung ueber die Ausschliessung von Verguenstigungen bei der
Vermoegensabgabe nach Absatz 1 und fuer die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die
Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
§ 361 Vertragshilfe
Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem
entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermoegens-
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oder Einkommensverhaeltnisse einer Person zu beruecksichtigen sind, sind hierbei
Ansprueche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, ausser Betracht zu lassen.
§ 362 Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten
(1) Vollstreckungsmassnahmen wegen Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945
eingegangen worden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuldners, der
Aufbaudarlehen nach diesem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehen
oder Beihilfen nach dem Fluechtlingssiedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchfuehrung
eines Vertragshilfeverfahrens, laengstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen
einzustellen.
(2) Nach Erlass des Einstellungsbeschlusses kann auch der Glaeubiger den Antrag auf
Einleitung des Vertragshilfeverfahrens stellen.
§ 363 Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen der Sozialhilfe oder
Grundsicherung fuer Arbeitsuchende
Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten, dem Sozialhilfe nach dem
Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch gewaehrt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewaehrt worden sind, auf den
Traeger der Sozialhilfe oder auf die Agentur fuer Arbeit uebergegangen, darf wegen dieses
Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben
werden, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschaedigter ist und wenn durch die
Zwangsvollstreckung die Neubegruendung oder Sicherung seiner Existenz gefaehrdet wuerde.
§ 364 Ergaenzende Massnahmen
(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Foerderungsmassnahmen,
welche der Bund, die Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende zum Zweck der Eingliederung
von Vertriebenen und Kriegssachgeschaedigten durchfuehren, nicht beruehrt.
(2) Zur Durchfuehrung des Lastenausgleichs bleibt es den Gebietskoerperschaften
vorbehalten, ergaenzende Vorschriften ueber Erleichterungen auf dem Gebiet der
oeffentlichen Abgaben sowie der Gebuehren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes
kann das Naehere durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 365 Altsparerregelung
Ueber die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen zum Ausgleich von Sparerschaeden hinaus
wird bis zum 31. Maerz 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich
von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des
Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getroffen werden
(Altsparergesetz). Hierfuer werden Mittel vom Bund zur Verfuegung gestellt werden.
§ 366
(weggefallen)
§ 367 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlaesst die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermaechtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf den Praesidenten des Bundesausgleichsamtes weiter uebertragen
werden; der Praesident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlass solcher
Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§ 368 bis 372
(Die Vorschriften sind ueberholt.)
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§ 373 Uebergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Aenderung und
Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Aenderung und Bereinigung des
Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) aufgehobenen Vorschriften
finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschaedengesetz weiter Anwendung, wenn sie
erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Dies gilt auch fuer Verfahren ueber die
Aenderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rueckforderung
von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs.
4 vorgesehen, sind zulaessig.
§ 374 Anwendung des Gesetzes in Berlin
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen,
allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemaess Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
beschliesst.
§ 375
(Inkrafttreten) *)
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*) Gemaess Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920) und in Verbindung mit Artikel 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) ist das Lastenausgleichsgesetz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Massgaben in Kraft getreten:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1993 ihren staendigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet nicht anzuwenden.
c) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes bestimmt fuer Antragsteller mit staendigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet das zustaendige Ausgleichsamt.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 920)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl.
I S. 1909), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl.
I S. 1247),
mit folgenden Massgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1
Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nicht anzuwenden.
c) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes bestimmt fuer Antragsteller mit staendigem
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zustaendige
Ausgleichsamt.
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