Verordnung zur Durchfuehrung der
zentralen Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Lastenausgleichs
(Lastenausgleichsarchiv-Verordnung -
LAArchV)
LAArchV

vom  19.02.1988



"Lastenausgleichsarchiv-Verordnung vom 19. Februar 1988 (BGBl. I S. 161)"


Fussnote

Textnachweis ab: 26. 2.1988

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes ueber die zentrale Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1
Das Lastenausgleichsarchiv uebernimmt die Unterlagen aus dem Bereich des
Lastenausgleichs nach Massgabe der §§ 3 bis 5.

§ 2
(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze werden nach Massgabe des § 8 des
Lastenausgleichsgesetzes bezeichnet.

(2) In § 3 werden Wirtschaftsgueter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen,
zum Grundvermoegen und zum Betriebsvermoegen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehoeren, als
Einheitswertvermoegen bezeichnet.

§ 3
(1) Das Lastenausgleichsarchiv uebernimmt alle Akten, in denen
1. Vertreibungsschaeden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschaeden
   (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermoegen nach dem
   Feststellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparationsschaeden nach § 2 des
   Reparationsschaedengesetzes an Einheitswertvermoegen berechnet wurden, soweit die
   Schaeden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten
   Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.
2. Schaeden an Einheitswertvermoegen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
   festgestellt wurden, sowie
3. Schaeden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der Elften Verordnung ueber
   Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden,
   soweit die entsprechenden Wirtschaftsgueter ausserhalb des Geltungsbereichs des
   Lastenausgleichsgesetzes belegen waren.

(2) Das Lastenausgleichsarchiv uebernimmt ferner alle Akten, in denen Antraege auf
Vertreibungsschaeden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschaeden (§ 14 des
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Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermoegen nach dem Feststellungsgesetz
abgelehnt oder sonstwie abgeschlossen wurden, soweit die Schaeden in den in § 11 Abs. 2
Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden
sind.

§ 4
(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungsgesetzes) und die
Auskunftsstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) uebergeben dem
Lastenausgleichsarchiv
1. Grund- und Betriebslisten,
2. Kartenmaterial,
3. Generalakten,
4. sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv
   zu ueberfuehrenden Unterlagen gehoeren.

(2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechtsverordnung des Praesidenten
des Bundesausgleichsamtes zur Durchfuehrung des Feststellungsgesetzes) uebergeben dem
Lastenausgleichsarchiv
1. Generalakten,
2. Handakten,
3. Betriebs- und Namenskarteien.

(3) Die Ausgleichsaemter, die gemaess § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, §
33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des
Reparationsschaedengesetzes fuer die einheitliche Feststellung von Schaeden an
Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zustaendig sind, geben die fuer die Bewertung der
einzelnen Anteilsrechte massgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.

§ 5
Aus den nachstehend aufgefuehrten Bereichen des Lastenausgleichs, insbesondere der
Gewaehrung von Ausgleichsleistungen, uebernimmt das Lastenausgleichsarchiv ausgewaehlte
Unterlagen:
1.    Mieterdarlehen,
2.    Altsparergesetz,
3.    Soforthilfegesetz,
4.    Wohnraumhilfe,
5.    Waehrungsausgleichsgesetz,
6.    Ausbildungshilfe,
7.    Beschwerdeausschuesse,
8.    Arbeitsplatzdarlehen,
9.    Heimfoerderung,
10.   Hausratentschaedigung,
11.   Aufbaudarlehen Gewerbe,
12.   Aufbaudarlehen Wohnungsbau,
13.   Aufbaudarlehen Landwirtschaft,
14.   Kriegsschadenrente,
15.   Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfasst),
16.   Hauptentschaedigung,
17.   Mehrfachleistungen,
18.   Haertefonds-Fluechtlingshilfegesetz,
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19.   Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA),
20.   Reparationsschaedengesetz (soweit nicht von § 3 Abs. 1 erfasst).
Dabei ist neben der Arbeitsweise der Ausgleichsverwaltung insbesondere die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung des beguenstigten Personenkreises
darzustellen.

§ 6
(1) Die Ausgleichsaemter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen
Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufuellen. Die
erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu uebersenden, die zweite
Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.

(2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage
2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein
Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung aufzunehmen.

§ 7
Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem
Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankuendigung erst dann zu uebersenden, wenn es die
Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

§ 8
Diese Verordnung gilt nach Massgabe des § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 3 des Gesetzes ueber die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem
Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land Berlin.

§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister       des   Innern

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1)
(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1988, 163)

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2)
Abgabeliste fuer negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 164

  Lfd. Nr.      Aktenzeichen     Lfd. Nr.      Aktenzeichen     Lfd. Nr.      Aktenzeichen


Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2)
Abgabeliste fuer Sachakten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 165

  Lfd. Nr.    Archiv-Signatur Aktenzeichen     Aktenbetreff       Bd.-Nr.       Zeitraum




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