Landwirtschaftsgesetz
LwG
vom 05.09.1955
"Landwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2936) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 13.12.2007 I 2936
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
§ 1
Um der Landwirtschaft die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der deutschen
Volkswirtschaft und um der Bevoelkerung die bestmoegliche Versorgung mit Ernaehrungsguetern
zu sichern, ist die Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen Wirtschafts- und
Agrarpolitik - insbesondere der Handels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik - in
den Stand zu setzen, die fuer sie bestehenden naturbedingten und wirtschaftlichen
Nachteile gegenueber anderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und ihre Produktivitaet
zu steigern. Damit soll gleichzeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft taetigen
Menschen an die vergleichbarer Berufsgruppen angeglichen werden.
§ 2
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) stellt jaehrlich fuer das abgelaufene landwirtschaftliche
Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert
nach Betriebsgroessen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu
diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben
zusammen und wertet sie aus. Die Auskuenfte sind freiwillig.
(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind
ausserdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik
- insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft
heranzuziehen.
§ 3
Zur Beratung bei der Anlage, Durchfuehrung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen
bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich
im wesentlichen aus Sachverstaendigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft
einschliesslich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.
§ 4
Die Bundesregierung legt alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 - dem Bundestag
und dem Bundesrat einen "Bericht ueber die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht
enthaelt eine Stellungnahme dazu, inwieweit
a) ein den Loehnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn
fuer die fremden und familieneigenen Arbeitskraefte - umgerechnet auf notwendige
Vollarbeitskraefte -,
b) ein angemessenes Entgelt fuer die Taetigkeit des Betriebsleiters
(Betriebsleiterzuschlag) und
c) eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals
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erzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichen
Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmaessiger Fuehrung die wirtschaftliche
Existenz einer baeuerlichen Familie nachhaltig gewaehrleisten.
§ 5
Mit ihrem Bericht aeussert sich die Bundesregierung, welche Massnahmen sie zur
Durchfuehrung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Missverhaeltnis zwischen
Ertrag und Aufwand unter Einschluss der Aufwandsposten gemaess § 4 - getroffen hat oder
zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsfuehrung abzustellen, die auf eine
nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
§ 6
Soweit zur Durchfuehrung der nach § 5 beabsichtigten Massnahmen Bundesmittel erforderlich
sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Betraege vorsorglich in den
Entwurf des Bundeshaushaltsplans fuer das jeweilige Rechnungsjahr ein.
§ 7
(1) Einzelangaben ueber persoenliche und sachliche Verhaeltnisse sind von den mit der
Durchfuehrung des Feststellungsverfahrens (§ 2) amtlich betrauten Stellen und Personen
geheimzuhalten. §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs.
1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an
deren Verfolgung ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsaetzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen
handelt.
(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen,
die fuer die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt worden sind, findet § 97 der
Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nach § 141
der Abgabenordnung zur Buchfuehrung verpflichtet ist oder wenn er freiwillig Buecher oder
Aufzeichnungen fuehrt und beantragt, deren Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlung
zugrunde zu legen.
(3) Veroeffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Feststellungen erfolgen, duerfen
keine Einzelangaben ueber bestimmte Betriebe enthalten.
§ 8 (weggefallen)
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§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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