Gesetz ueber die strukturelle Anpassung
der Landwirtschaft an die soziale
und oekologische Marktwirtschaft in
der Deutschen Demokratischen Republik
(Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG)
LwAnpG
vom 29.06.1990
"Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBl. I S. 1418), das durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3. 7.1991 I 1418,
geaendert durch Art. 7 Abs. 45 G v. 19. 6.2001 I 1149
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. VI Sachg. A Abschn. II Nr. 1 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1204 mWv 3.10.1990.
Ueberschr.: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 31.3.1994 I 736 mWv 20.4.1994
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1. Abschnitt: Grundsaetze
2. Abschnitt: Teilung und Zusammenschluss von
landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
3. Abschnitt: Umwandlung von landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
4. Abschnitt: Umwandlung von kooperativen Einrichtungen
durch Formwechsel
5. Abschnitt: Aufloesung einer LPG
6. Abschnitt: Ausscheiden aus einer LPG
7. Abschnitt: Rechtsverhaeltnisse an genossenschaftlich
genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht
8. Abschnitt: Verfahren zur Feststellung und Neuordnung
der Eigentumsverhaeltnisse
9. Abschnitt: Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Grundsaetze
§ 1 Gewaehrleistung des Eigentums
Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in
der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewaehrleistet.
§ 2 Gleichheit der Eigentumsformen
-1-
Alle Eigentums- und Wirtschaftsformen, die baeuerlichen Familienwirtschaften und
freiwillig von den Bauern gebildete Genossenschaften sowie andere landwirtschaftliche
Unternehmen erhalten im Wettbewerb Chancengleichheit.
§ 3 Zielstellung des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfaeltig strukturierten Landwirtschaft
und der Schaffung von Voraussetzungen fuer die Wiederherstellung leistungs- und
wettbewerbsfaehiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen taetigen Menschen an der
Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.
§ 3a Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft haben
bei ihrer Geschaeftsfuehrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschaeftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten vorsaetzlich oder
fahrlaessig verletzen, sind der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters angewandt haben, trifft
sie die Beweislast.
§ 3b Verjaehrung
Ansprueche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44
Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjaehren in zehn Jahren. Die Verjaehrung eines
Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist.
Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind ueber die dort bestimmten
Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.
2. Abschnitt
Teilung und Zusammenschluss von landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
§ 4 Zulaessigkeit der Teilung
(1) Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (nachfolgend LPG genannt) kann
als uebertragendes Unternehmen unter Aufloesung ohne Abwicklung ihr Vermoegen teilen
durch gleichzeitige Uebertragung der Vermoegensteile jeweils als Gesamtheit auf andere,
von ihr dadurch gegruendete neue Unternehmen gegen Gewaehrung von Anteilen oder anderen
Mitgliedschaftsrechten dieser Unternehmen an die Mitglieder der uebertragenden LPG. Die
Teilung ist zulaessig zur Neugruendung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften
oder Kapitalgesellschaften.
(2) Die Teilung ist unzulaessig, wenn auf ein neues Unternehmen im wesentlichen nur ein
einzelner Gegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit uebergehen soll.
(3) Auf die Gruendung der neuen Unternehmen sind die fuer die jeweilige Rechtsform des
neuen Unternehmens geltenden Gruendungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 5 Teilungsplan
(1) Der Vorstand der LPG hat einen Teilungsplan aufzustellen. Dieser muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Teilung beteiligten Unternehmen;
2. die Erklaerung ueber die Uebertragung der Teile des Vermoegens der uebertragenden LPG
jeweils als Gesamtheit gegen Gewaehrung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten der
neuen Unternehmen;
3. die Einzelheiten fuer den Erwerb der Anteile der neuen Unternehmen oder der
Mitgliedschaft bei den neuen Unternehmen;
-2-
4. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der uebertragenden LPG als fuer Rechnung
jedes der neuen Unternehmen vorgenommen gelten;
5. die Rechte, welche die neuen Unternehmen einzelnen Mitgliedern der LPG gewaehren;
6. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstaende des Aktiv- und
Passivvermoegens der LPG sowie der betriebsbezogenen Produktionsquoten;
7. die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte jedes der neuen Unternehmen
auf Mitglieder der uebertragenden LPG;
8. die Aufteilung der sich aus abgeschlossenen Vertraegen ergebenden Rechte und
Pflichten auf die Rechtsnachfolger.
(2) Der Vorschlag, welche Grundstuecke, Viehbestaende, Pflanzenanlagen, Maschinen,
Gebaeude, Anlagen, Anteile an gemeinsamen Unternehmen, Verbindlichkeiten und
Forderungen, auf welche neue Unternehmen uebergehen, hat unter Beachtung des kuenftigen
Zwecks des Geschaeftsbetriebes der Unternehmen, der Anzahl der uebergehenden Mitglieder
und der Sicherung annaehernd gleicher Produktions- und Verwertungsbedingungen zu
erfolgen.
(3) Dem Teilungsplan sind als Anlage die fuer die Gruendung der neuen Unternehmen
erforderlichen Urkunden (Statuten, Gesellschaftsvertraege und Satzungen) beizufuegen.
§ 6 Teilungsbericht
(1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen ausfuehrlichen, schriftlichen
Bericht vorzulegen, in dem die Teilung, der Teilungsplan und die Angaben ueber die
Mitgliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erlaeutert und begruendet werden.
(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu aeussern, ob die Teilung mit den
Belangen der Mitglieder und der Glaeubiger vereinbar ist.
§ 7 Teilungsbeschluss
(1) Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der LPG ihm durch Beschluss
zustimmen. Der Beschluss kann nur in der Vollversammlung gefasst werden.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Grundstueckseigentuemer und sonstiger
Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG sind, sofern nicht das Statut der LPG fuer
Beschluesse ueber Aenderungen des Statuts eine groessere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmt. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfaehig, ist eine erneute Vollversammlung
einzuberufen, deren Beschlussfaehigkeit auch gegeben ist, wenn die dafuer im Statut
festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Das Mitglied kann einem anderen
Mitglied Stimmvollmacht erteilen; die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(3) Der Teilungsplan bedarf der Zustimmung jedes Mitglieds, dem in einem neuen
Unternehmen die Rechtsstellung eines unbeschraenkt haftenden Gesellschafters zugewiesen
werden soll.
§ 8 Vorbereitung der Vollversammlung
Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschaeftsraum der LPG zur
Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:
1. der Teilungsplan und seine Anlagen;
2. die Bilanz der LPG;
3. der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;
4. der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zustaendigen
Kreditinstitutes gemaess § 9 Abs. 2.
§ 9 Durchfuehrung der Vollversammlung
-3-
(1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der
Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung muendlich zu erlaeutern.
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemaess § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des
zustaendigen Kreditinstitutes gemaess § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.
§ 10 Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register
anzumelden.
§ 11 Wirkungen der Eintragung
(1) Die Eintragung der Teilung in das Register hat folgende Wirkungen:
1. Das Vermoegen der LPG einschliesslich der Verbindlichkeiten geht entsprechend der
im Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neuen
Unternehmen ueber.
2. Die uebertragende LPG erlischt. Einer besonderen Loeschung bedarf es nicht.
3. Die Mitglieder der LPG werden entsprechend der im Teilungsplan vorgesehenen
Aufteilung Mitglieder der neuen Unternehmen. Rechte Dritter an den Anteilen der LPG
bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen der neuen Unternehmen weiter.
(2) Ist bei der Teilung ein Gegenstand keinem der neuen Unternehmen zugeteilt
worden und laesst sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht
der Gegenstand auf alle neuen Unternehmen in dem Verhaeltnis ueber, das sich aus dem
Plan fuer die Aufteilung des Ueberschusses der Aktivseite der Schlussbilanz ueber deren
Passivseite ergibt. Ist eine Verbindlichkeit keinem der neuen Unternehmen zugewiesen
worden und laesst sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die
uebernehmenden Unternehmen als Gesamtschuldner.
§ 12 Glaeubigerschutz
(1) Vor der Entscheidung ueber die Aufteilung der Kredite auf die neuen Unternehmen
ist das zustaendige Kreditinstitut zur Stellungnahme aufzufordern. Werden Einwaende
des Kreditinstituts nicht beachtet, kann dieses eine Entscheidung durch das Gericht
herbeifuehren lassen. Bis zur endgueltigen Entscheidung haften die an der Teilung
beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner.
(2) Die an der Teilung beteiligten Unternehmen haften auch als Gesamtschuldner, wenn
ein anderer Glaeubiger als die Bank von dem neuen Unternehmen, dem die Verbindlichkeit
zugewiesen worden ist, keine Befriedigung erlangt.
§ 13 (weggefallen)
-
§ 14 Zusammenschluss
LPG koennen unter Aufloesung ohne Abwicklung zusammengeschlossen werden im Wege der
Bildung einer neuen LPG (uebernehmende LPG), auf die das Vermoegen jeder der sich
vereinigten LPG (uebertragenden LPG) als Ganzes gegen Gewaehrung der Mitgliedschaft der
uebernehmenden LPG an die Mitglieder der uebertragenden LPG uebergeht.
§ 15 Vertrag
(1) Der Vertrag ueber den Zusammenschluss ist von den Vorstaenden der beteiligten LPG
zu schliessen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch
Beschluss zustimmen.
(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 16 Inhalt des Vertrages
-4-
(1) Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluss beteiligten LPG;
2. die Vereinbarung ueber die Uebertragung des Vermoegens jeder LPG als Ganzes gegen
Gewaehrung der Mitgliedschaft der uebernehmenden LPG;
3. die Einzelheiten fuer den Erwerb der Mitgliedschaft bei der uebernehmenden LPG;
4. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als fuer Rechnung der uebernehmenden
LPG vorgenommen gelten;
5. den Stichtag der Schlussbilanz fuer die uebertragende LPG.
(2) Fuer den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.
§ 17 Berichte der Vorstaende
Die Vorstaende der am Zusammenschluss beteiligten LPG haben ihren Mitgliedern Bericht zu
erstatten. Fuer diesen gilt § 6 entsprechend.
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Auf den Zusammenschluss sind im uebrigen die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
§ 19 Anmeldung des Zusammenschlusses
Die Vorstaende der am Zusammenschluss beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das
Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der uebernehmenden LPG
ist berechtigt, den Zusammenschluss auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der
uebertragenden LPG anzumelden.
§ 20 Wirkungen der Eintragung
Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen:
1. Das Vermoegen jeder LPG geht einschliesslich der Verbindlichkeiten auf die
uebernehmende LPG ueber.
2. Die uebertragende(n) LPG erloeschen (erlischt). Einer besonderen Loeschung bedarf es
nicht.
3. Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der uebernehmenden LPG. Rechte Dritter
an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden
Mitgliedschaftsrechten der uebernehmenden LPG weiter.
§ 21 Glaeubigerschutz
Den Glaeubigern der am Zusammenschluss beteiligten LPG ist, wenn sie sich binnen sechs
Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung in das Register des Sitzes derjenigen
LPG, deren Glaeubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit
sie nicht Befriedigung verlangen koennen. Dieses Recht steht den Glaeubigern jedoch nur
zu, wenn sie nachweisen, dass durch den Zusammenschluss die Erfuellung ihrer Forderung
gefaehrdet wird.
§ 22 Teilung und Zusammenschluss in einem Zug
(1) Die auf die Bildung von LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion gerichteten Teilungen
und Zusammenschluesse sind in den Kooperationsraeten vorzubereiten. Werden keine
anderen Vereinbarungen getroffen, ist als Orientierung fuer die Bildung von LPG vom
anteiligen Bodenbesitz und den sonstigen Vermoegensverhaeltnissen zur Zeit der Bildung
der kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion auszugehen.
(2) Werden Teilungen und Zusammenschluesse von LPG in einem Zug durchgefuehrt, haben fuer
diese Strukturaenderungen die Regelungen ueber den Zusammenschluss Vorrang.
(3) Ist mit der Strukturaenderung zugleich eine Umwandlung in eine andere Rechtsform
verbunden, gilt darueber hinaus Abschnitt 3 dieses Gesetzes.
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(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn an den
Strukturaenderungen in den Kooperationen volkseigene Gueter beteiligt sind. Ueber deren
Fortbestehen als treuhaenderisch verwaltete Gesellschaften sowie Gueter der Laender
(Domaenen) einschliesslich Lehr- und Versuchsgueter oder der Kommunen (Stadtgueter)
entscheiden die Laender.
3. Abschnitt
Umwandlung von landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
§ 23 Zulaessigkeit des Formwechsels
(1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine
Personengesellschaft (Gesellschaft des buergerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.
(2) Der Formwechsel ist nur zulaessig, wenn auf jedes Mitglied der LPG, das an dem
Unternehmen neuer Rechtsform als beschraenkt haftender Gesellschafter oder als Aktionaer
beteiligt wird, mindestens ein Teilrecht im Nennbetrag von fuenf Deutsche Mark entfaellt.
§ 23a Massgeblichkeit des Unternehmensgegenstandes bei Formwechsel in eine
Personengesellschaft
Durch den Formwechsel kann die LPG die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
(offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) nur erlangen, wenn der
Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Formwechsels den Vorschriften ueber die Gruendung
einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)
genuegt.
§ 24 Umwandlungsbericht, Pruefungsgutachten
(1) Der Vorstand der LPG hat einen ausfuehrlichen schriftlichen Bericht zu
erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die kuenftige Beteiligung
der Mitglieder an dem Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich erlaeutert und
begruendet werden (Umwandlungsbericht). Der Umwandlungsbericht muss einen Entwurf des
Umwandlungsbeschlusses enthalten. (2) Vor der Einberufung der Vollversammlung, die
den Formwechsel beschliessen soll, ist eine gutachtliche Aeusserung des Revisionsorgans
einzuholen, ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und der Glaeubiger der
LPG vereinbar ist, und insbesondere, ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder des
Grundkapitals § 29 Abs. 2 beachtet worden ist (Pruefungsgutachten).
§ 25 Umwandlungsbeschluss
(1) Fuer den Formwechsel ist ein Beschluss der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluss)
erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Vollversammlung gefasst werden.
(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt fuer den Umwandlungsbeschluss entsprechend.
§ 26 Inhalt und Anlagen des Umwandlungsbeschlusses
(1) In dem Umwandlungsbeschluss muessen mindestens bestimmt werden:
1. die Rechtsform, welche die LPG durch den Formwechsel erlangen soll;
2. der Name oder die Firma und der Sitz des Unternehmens neuer Rechtsform;
3. die Beteiligung der Mitglieder der LPG an dem Unternehmen nach den fuer die neue
Rechtsform geltenden Vorschriften;
4. Zahl, Art und Umfang der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte, welche die Mitglieder
durch den Formwechsel erlangen sollen;
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5. die Rechte, die einzelnen Mitgliedern sowie den Inhabern besonderer Rechte in
dem Unternehmen gewaehrt werden sollen, oder die Massnahmen, die fuer diese Personen
vorgesehen sind;
6. ein Abfindungsangebot im Sinne des § 36, sofern nicht nach dem Statut der LPG der
Umwandlungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Mitglieder bedarf;
7. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie
des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen.
(2) Dem Umwandlungsbeschluss sind als Anlage eine Abschlussbilanz der LPG sowie die
in § 5 Abs. 3 bezeichneten Urkunden beizufuegen. Fuer die Abschlussbilanz gelten die
Vorschriften ueber die Jahresbilanz und deren Pruefung entsprechend. Sie braucht nicht
bekanntgemacht zu werden.
(3) Der Beschluss zur Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft muss die Beteiligung
jedes Genossen mit mindestens einem Geschaeftsanteil vorsehen. In dem Beschluss kann
auch bestimmt werden, dass jeder Genosse bei der Genossenschaft mit mindestens einem
und im uebrigen mit so vielen Geschaeftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines
Geschaeftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind,
beteiligt wird.
§ 27 Vorbereitung und Durchfuehrung der Vollversammlung
(1) Der Vorstand der LPG hat allen Mitgliedern spaetestens zusammen mit der Einberufung
der Vollversammlung den Formwechsel als Gegenstand zur Beschlussfassung schriftlich
anzukuendigen. In der Ankuendigung ist auf die fuer die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 2
erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.
(2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8 entsprechend anzuwenden.
(3) In dem Geschaeftsraum der LPG ist zusammen mit den sonst erforderlichen Unterlagen
auch das nach § 24 Abs. 2 erstattete Pruefungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder
auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzueglich und kostenlos eine Abschrift
dieses Pruefungsgutachtens zu erteilen.
(4) Fuer die Durchfuehrung der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend.
§ 28 Ausschluss der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung
des Beteiligungsverhaeltnisses
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf
gestuetzt werden, dass das Umtauschverhaeltnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder
dass die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert
fuer die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Anteile an dem Unternehmen
neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem
Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert fuer die Mitgliedschaftsrechte
bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des
Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem
Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschluessen entsprechend
anzuwenden.
§ 29 Anzuwendende Gruendungsvorschriften, Kapitalschutz
(1) Auf den Formwechsel sind die fuer die neue Rechtsform geltenden
Gruendungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt. Dabei stehen den Gruendern die Mitglieder der LPG gleich. Im Falle einer
Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gruender die Mitglieder, die fuer den
Formwechsel gestimmt haben.
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(2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft darf der Nennbetrag des Stammkapitals
der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermoegen der LPG nicht uebersteigen.
§ 30 Besonderer Inhalt des Umwandlungsbeschlusses und seiner Anlagen
(1) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft ist in dem Umwandlungsbeschluss
zu bestimmen, dass an dem Stammkapital oder an dem Grundkapital der Gesellschaft
neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines beschraenkt haftenden
Gesellschafters oder eines Aktionaers erlangt, in dem Verhaeltnis beteiligt wird, in
dem am Ende des letzten vor der Beschlussfassung ueber den Formwechsel abgelaufenen
Geschaeftsjahres sein Geschaeftsguthaben zur Summe der Geschaeftsguthaben aller Mitglieder
gestanden hat, die durch den Formwechsel Gesellschafter oder Aktionaere geworden sind.
Der Nennbetrag des Stammkapitals oder des Grundkapitals ist so zu bemessen, dass auf
jedes Mitglied moeglichst ein voller Geschaeftsanteil oder eine volle Aktie oder ein
moeglichst hoher Teil eines Geschaeftsanteils oder einer Aktie (Teilrecht) entfaellt.
(2) Die Geschaeftsanteile einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sollen auf einen
hoeheren Nennbetrag als fuenfhundert Deutsche Mark nur gestellt werden, soweit auf die
Mitglieder der LPG volle Geschaeftsanteile mit dem hoeheren Nennbetrag entfallen. Aktien
koennen auf einen hoeheren Nennbetrag als fuenfzig Deutsche Mark nur gestellt werden,
soweit volle Aktien mit dem hoeheren Nennbetrag auf die Mitglieder entfallen. Wird das
Vertretungsorgan der Aktiengesellschaft in der Satzung ermaechtigt, das Grundkapital bis
zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhoehen, so
darf die Ermaechtigung nicht vorsehen, dass das Vertretungsorgan ueber den Ausschluss des
Bezugsrechts entscheidet.
(3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform
muss der Nennbetrag der Anteile in jedem Fall auf mindestens fuenfzig Deutsche Mark
festgesetzt werden; er muss durch zehn teilbar sein. In dem Gesellschaftsvertrag einer
Gesellschaft mit beschraenkter Haftung kann die Uebernahme mehrerer Stammeinlagen durch
einen Gesellschafter vorgesehen werden.
§ 31 Anmeldung und Eintragung des Formwechsels
(1) Das Unternehmen neuer Rechtsform ist zur Eintragung in das fuer die neue Rechtsform
zustaendige Register anzumelden. Die Umwandlung ist von Amts wegen in das Register
einzutragen, in dem die LPG bisher eingetragen war. Diese Eintragung darf erst
vorgenommen werden, nachdem das Unternehmen neuer Rechtsform in das andere Register
eingetragen worden ist. Das Gericht des Sitzes des Unternehmens neuer Rechtsform hat
von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der formwechselnden LPG den Tag der Eintragung
der Umwandlung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der
formwechselnden LPG von Amts wegen den Tag der Eintragung der Umwandlung im Register
des Sitzes des Unternehmens neuer Rechtsform im Register des Sitzes der formwechselnden
LPG zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Urkunden und anderen Schriftstuecke dem
Gericht des Sitzes des Unternehmens neuer Rechtsform zur Aufbewahrung zu uebersenden.
(2) Der Vorstand der LPG hat einen Hinweis auf den bevorstehenden Formwechsel zur
Eintragung in das Register des Sitzes der LPG anzumelden. Das neue Unternehmen darf
erst eingetragen werden, nachdem im Register des Sitzes der LPG ein Hinweis nach Satz 1
eingetragen worden ist.
(3) Bei der Anmeldung der neuen Rechtsform haben die Anmeldenden zu erklaeren, dass eine
Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemaess
erhoben oder eine solche Klage rechtskraeftig abgewiesen oder zurueckgenommen worden ist.
§ 32 Verpflichtung zur Anmeldung
(1) Die Anmeldung nach § 31 ist durch alle Mitglieder des kuenftigen Vertretungsorgans
sowie, wenn die Gesellschaft nach den fuer die neue Rechtsform geltenden Vorschriften
einen Aufsichtsrat haben muss, auch durch alle Mitglieder dieses Aufsichtsrats
vorzunehmen.
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(2) Ist die Gesellschaft neuer Rechtsform eine Aktiengesellschaft, so haben die
Anmeldung nach Absatz 1 auch alle Gesellschafter vorzunehmen, die nach § 29 Abs. 1 Satz
2 den Gruendern dieser Gesellschaft gleichstehen.
(3) Der Anmeldung der neuen Rechtsform sind in Abschrift die Niederschrift des
Umwandlungsbeschlusses, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklaerungen
einzelner Mitglieder einschliesslich der Zustimmungserklaerungen nicht erschienener
Mitglieder, der Umwandlungsbericht, das nach § 24 Abs. 2 erstellte Pruefungsgutachten
sowie, wenn der Formwechsel der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
beizufuegen.
§ 33 Bekanntmachung des Formwechsels
Das fuer die Anmeldung der neuen Rechtsform zustaendige Gericht hat die Eintragung der
neuen Rechtsform durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt ihrem
ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der
die Bekanntmachung enthaltenden Blaetter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als
erfolgt.
§ 34 Wirkungen der Eintragung
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
1. Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
2. Die Mitglieder der LPG sind nach Massgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem
Unternehmen nach den fuer die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt.
Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an
den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens
neuer Rechtsform weiter.
(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten
die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das
Register der LPG ein.
(3) Maengel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in
das Register unberuehrt.
§ 35 Benachrichtigung der Anteilsinhaber, besondere Vorschriften bei
Formwechsel in eine Aktiengesellschaft
(1) Das Vertretungsorgan des Unternehmens neuer Rechtsform hat jedem Anteilsinhaber
unverzueglich nach der Bekanntmachung der Eintragung des Unternehmens in das Register
deren Inhalt sowie die Zahl und den Nennbetrag der Anteile und des Teilrechts, die
auf ihn entfallen sind, sowie bei eingetragenen Genossenschaften den Betrag seines
Geschaeftsguthabens, den Betrag und die Zahl seiner Geschaeftsanteile, den Betrag einer
noch zu leistenden Einzahlung und gegebenenfalls den Betrag der Haftsumme schriftlich
mitzuteilen. Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung ist bei Kapitalgesellschaften
deren wesentlicher Inhalt in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen.
(2) Bei Formwechsel in eine Aktiengesellschaft ist fuer die Aufforderung
an die Aktionaere zur Abholung der Aktien, die Veraeusserung von Aktien, die
Hauptversammlungsbeschluesse und die Ausnutzung des genehmigten Kapitals § 385 l Abs. 2,
3 und 4 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes anzuwenden.
§ 36 Angebot der Barabfindung, Annahme des Angebots
(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluss den Erwerb seiner umgewandelten
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; §
71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen
auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht
erwerben, so ist die Barabfindung fuer den Fall anzubieten, dass der Anteilsinhaber
sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklaert. Das Unternehmen hat die Kosten fuer eine
Uebertragung zu tragen.
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(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen
werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen
Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf
Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot
binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im
Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu beruecksichtigen.
§ 37 Ausschluss der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche
Bestimmung der Abfindung
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf
gestuetzt werden, dass das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.
(2) Macht ein Mitglied geltend, dass eine im Umwandlungsbeschluss bestimmte Barabfindung,
die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag
das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die
Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemaess angeboten und eine Klage gegen die
Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemaess erhoben oder
rechtskraeftig abgewiesen oder zurueckgenommen worden ist.
§ 38 Abfindung bei Teilungen und Zusammenschluessen
Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusammenschluessen entsprechend.
§ 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften
Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG
entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine Personengesellschaft
umgewandelt werden; fuer die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts
entsprechend.
4. Abschnitt
Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch
Formwechsel
§ 39 Zulaessigkeit des Formwechsels
(1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Person ist, kann durch Formwechsel
in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des
buergerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine
Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, Aktiengesellschaft)
umgewandelt werden.
(2) Fuer den Formwechsel ist ein Beschluss der Traegerbetriebe der kooperativen
Einrichtung (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer
Bevollmaechtigtenversammlung gefasst werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen
der Traegerbetriebe der kooperativen Einrichtung.
§ 40 Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtungen sind im uebrigen die §§ 23 und 24
sowie 26 bis 38 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Mitglieds der LPG tritt der
Traegerbetrieb.
5. Abschnitt
Aufloesung einer LPG
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§ 41 Zulaessigkeit der Aufloesung
Eine LPG kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgeloest werden. Der Beschluss kann nur
in der Vollversammlung gefasst werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 42 Anzuwendende Vorschriften
(1) Im Fall der Aufloesung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermoegensaufteilung
unter Beachtung des § 44; im uebrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des
Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Massgabe, dass
die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche
Mindestzahl der Antragsteller fuenf vom Hundert oder fuenf Mitglieder der LPG in
Liquidation betraegt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes
festgesetzten Jahresfrist gilt fuer die Erfuellung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden
Abfindungsanspruchs gegenueber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen
Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei
Monaten, gegenueber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.
(2) Bei der Verwertung des Vermoegens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu
beruecksichtigen; sie koennen dabei die Uebernahme der Vermoegensgegenstaende zum Schaetzwert
verlangen. Ihnen steht im uebrigen ein Vorkaufsrecht zu.
6. Abschnitt
Ausscheiden aus einer LPG
§ 43 Kuendigung
(1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kuendigung zu
beenden. Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhaeltnis wird
durch die Kuendigung der Mitgliedschaft nicht beruehrt, es sei denn, das Mitglied erklaert
ausdruecklich auch die Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses.
(2) Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekuendigt werden. Die
Kuendigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei
Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. Danach gelten die Fristen des Statuts
der eingetragenen Genossenschaft.
(3) Diese Regelung gilt fuer LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermassen.
§ 43a Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses
Die zur strukturellen Anpassung erforderlichen Kuendigungen werden nach Massgabe des
Kuendigungsrechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen. Die Mitgliedschaft wird durch die
Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht beendet.
§ 44 Vermoegensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge,
Lieferrechte fuer Zuckerrueben
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Hoehe des Wertes ihrer
Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital
der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
1. Zunaechst ist der Wert der Inventarbeitraege, die in Form von Sach- oder
Geldleistungen eingebracht worden sind, einschliesslich gleichstehender Leistungen,
zurueckzugewaehren. Den Inventarbeitraegen steht der Wert des Feldinventars gleich,
das beim Eintritt in die LPG von dieser uebernommen wurde, soweit es nicht als
Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags
sind alle Rueckzahlungen abzuziehen. Uebersteigt der so ermittelte Wert aller
eingebrachten Inventarbeitraege das Eigenkapital, sind die Ansprueche ausscheidender
Mitglieder entsprechend zu kuerzen.
2. Uebersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte
der eingebrachten Inventarbeitraege, ist aus dem ueberschiessenden Betrag eine
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Mindestverguetung fuer die Ueberlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und
fuer die zinslose Ueberlassung der Inventarbeitraege zu beruecksichtigen. Diese
Mindestverguetung betraegt fuer die Bodennutzung solcher Flaechen, fuer die eine
Bodenschaetzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und fuer
die Nutzung der Inventarbeitraege 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Fuer die Dauer der
Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit
des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flaechen
geerbt oder der Inventarbeitrag uebernommen wurden, zusammenzurechnen. Ueberschreiten
die so ermittelten Verguetungen von Boden- und Inventarbeitraegen 80 vom Hundert
des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprueche entsprechend zu
kuerzen.
3. Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprueche uebersteigt,
ist es in Hoehe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer
Taetigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprueche
auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flaechen der Mitglieder im Rahmen einer
Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das
ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen
Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu uebertragen. Der Anteil
wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar
Landwirtschaftlicher Nutzflaeche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das
ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtflaeche zur Nutzung uebergeht. Hat die
LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten
LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion
ueberlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und
die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen waeren.
(4) Uebernimmt jemand als Eigentuemer oder Paechter nach Abschluss eines
Zuckerruebenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem
Zuckerhersteller Zuckerruebenflaechen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses
verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerruebenliefervertrag entsprechend dem
Anteil der ihm zurueckzugewaehrenden Zuckerruebenflaeche an der gesamten Zuckerruebenflaeche
des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darueber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder
in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen
Betriebs beabsichtigten, zu unterstuetzen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln,
die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das
so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes
nicht bilanzierten Betrag zu kuerzen.
§ 45 Rueckgabe von Flaechen und Hofstelle
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erhaelt das ausscheidende Mitglied grundsaetzlich das
volle Verfuegungsrecht und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten Flaechen
sowie seine Hofstelle zurueck. Befindet sich auf den Flaechen, die das ausscheidende
Mitglied zurueckerhaelt, Feldinventar, hat das Mitglied der LPG die Kosten der
Feldbestellung zu ersetzen, soweit das Feldinventar beim Abfindungsanspruch nach § 44
Abs. 1 beruecksichtigt worden ist. Der Anspruch der LPG wird einen Monat nach Beendigung
der Ernte faellig.
§ 46 Eigentumstausch
(1) Ist der LPG die Rueckgabe der eingebrachten Flaechen aus objektiven wirtschaftlichen
oder rechtlichen Gruenden nicht moeglich, so kann das ausscheidende Mitglied verlangen,
dass ihm statt der eingebrachten Flaechen solche uebereignet werden, die in wirtschaftlich
zumutbarer Entfernung von der Hofstelle, raeumlich beieinander und an Wirtschaftswegen
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liegen sowie nach Art, Groesse und Bonitaet den eingebrachten Flaechen entsprechen. Das
Verfahren fuer den Grundstueckstausch richtet sich nach Abschnitt 8.
(2) Kommt eine Einigung ueber die Tauschflaeche nicht zustande, ist ein
Bodenordnungsverfahren nach § 56 durchzufuehren. Bis zum Abschluss des Verfahrens hat die
LPG dem ausscheidenden Mitglied andere gleichwertige Flaechen zur Verfuegung zu stellen.
§ 47 Rueckgabe von Gebaeuden
Die LPG ist verpflichtet, von ihr genutzte Wirtschaftsgebaeude des ausscheidenden
Mitgliedes zurueckzugeben oder zurueckzuuebereignen. Ist dies aus tatsaechlichen Gruenden
nicht moeglich oder fuer die LPG oder fuer das ausscheidende Mitglied nicht zumutbar,
ist ersatzweise ein anderes im Eigentum der LPG stehendes Gebaeude zu uebereignen oder
angemessene Entschaedigung zu gewaehren.
§ 48 Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim Kauf
Beabsichtigt eine LPG, landwirtschaftliche Flaechen, an denen sie Eigentum besitzt, fuer
die landwirtschaftliche Nutzung zu verpachten oder zu verkaufen, hat sie diese zuerst
Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern anzubieten, die im raeumlichen Wirkungskreis der
LPG einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb errichten wollen oder errichtet haben.
§ 49 Faelligkeit des Abfindungsanspruchs
(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende
Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als
Abschlagszahlung faellig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen
Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.
(2) Im uebrigen werden Abfindungsansprueche des ausscheidenden Mitglieds erst nach
Feststellung der Jahresbilanz faellig. Sachabfindungen, auf die sich das ausscheidende
Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfindungsanspruch anzurechnen.
(3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern um Personen handelt, die keinen
landwirtschaftlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen, soweit
sie nachweist, dass dies zur Erhaltung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. Der
Abfindungsanspruch muss innerhalb von fuenf Jahren nach Faelligkeit erfuellt sein.
§ 50 Grundstuecksbelastungen
Die Bildung baeuerlicher und gaertnerischer Einzelwirtschaften beruehrt nicht die durch
das Gesetz vom 17. Februar 1954 ueber die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern
beim Eintritt in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (GBl. Nr. 23 S. 224)
entstandene Rechtslage hinsichtlich des Fortbestehens der Entschuldung.
7. Abschnitt
Rechtsverhaeltnisse an genossenschaftlich genutztem Boden,
der im Eigentum Dritter steht
§ 51 Umwandlung der Nutzungsverhaeltnisse in Pachtverhaeltnisse
Die bestehenden Rechtsverhaeltnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises
(nachfolgend zustaendige Kreisbehoerde genannt) sowie zwischen ihm und dem Eigentuemer
sind im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuloesen.
§ 51a Ansprueche ausgeschiedener Mitglieder
(1) Die Ansprueche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre
Mitgliedschaft nach dem 15. Maerz 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
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(2) Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. Maerz 1990
ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fuenf gleichen
Jahresraten zu erfuellen. § 49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Berechnung der Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind die
Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der
Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs massgeblich.
§ 52 Landpachtverhaeltnisse
(1) Fuer alle Pachtrechtsverhaeltnisse ueber land- und forstwirtschaftliche Nutzflaechen
gelten die §§ 581 bis 597 des Buergerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065)
- Sonderdruck Nr. 1452 des Gesetzblattes -.
(2) Ist im Zeitraum gemaess § 51 der Bodeneigentuemer nicht zum Abschluss des
Pachtvertrages in der Lage, koennen voruebergehend zwischen der zustaendigen
Kreisbehoerde und dem Nutzer die Bedingungen fuer die Bodennutzung vereinbart werden.
Dem Eigentuemer stehen hinsichtlich der Aufloesung des Pachtverhaeltnisses mit der
zustaendigen Kreisbehoerde sowie der Kuendigung der Bodennutzung die gleichen Rechte wie
ausscheidenden Mitgliedern gemaess § 43 zu.
8. Abschnitt
Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der
Eigentumsverhaeltnisse
§ 53 Leitlinien zur Neuordnung
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen
Genossenschaft, der Bildung einzelbaeuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung
der Einheit von selbstaendigem Eigentum an Gebaeuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und
Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhaeltnisse
an Grundstuecken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flaechen vom
Eigentuemer gekuendigt und zur Bildung oder Vergroesserung baeuerlicher oder gaertnerischer
Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhaeltnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder
durch ein von der zustaendigen Behoerde (Flurneuordnungsbehoerde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zustaendige Landesbehoerde kann gemeinnuetzige Siedlungsunternehmen oder andere
geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die
Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhaeltnisse durchzufuehren;
davon ausgenommen sind Massnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
§ 54 Freiwilliger Landtausch
(1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhaeltnisse ist ein freiwilliger
Landtausch anzustreben.
(2) Die Eigentuemer der Tauschgrundstuecke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen
Landtausch unter Beruecksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Guete und Lage der
Flaechen. Sie beantragen dessen Durchfuehrung bei der Flurneuordnungsbehoerde.
§ 55 Bestaetigung und Beurkundung
(1) Der Tauschplan ist mit den Tauschpartnern in einem Anhoerungstermin zu eroertern.
Er ist den Tauschpartnern anschliessend vorzulesen und zur Genehmigung sowie zur
Unterschrift vorzulegen.
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(2) Wird eine Einigung ueber den Tauschplan erzielt, ordnet die Flurneuordnungsbehoerde
die Ausfuehrung des Tauschplanes an. Die Grundbuecher sind auf Ersuchen der
Flurneuordnungsbehoerde nach dem Tauschplan zu berichtigen.
(3) Im uebrigen sind die Vorschriften der §§ 103a bis 103i des in § 63 genannten
Gesetzes sinngemaess anzuwenden.
§ 56 Bodenordnungsverfahren
(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der
Flurneuordnungsbehoerde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein
Bodenordnungsverfahren durchzufuehren.
(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentuemer der zum Verfahrensgebiet gehoerenden
Grundstuecke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbaende und Inhaber von
Rechten an Grundstuecken im Verfahrensgebiet beteiligt.
§ 57 Ermittlung der Beteiligten
Die Flurneuordnungsbehoerde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im
Grundbuch zu ermitteln.
§ 58 Landabfindung
(1) Jeder Teilnehmer muss fuer die von ihm abzutretenden Grundstuecke durch Land
vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart,
Beschaffenheit, Bodenguete und Lage seinen alten Grundstuecken entsprechen.
(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ueberwiegend oder
vollstaendig in Geld abgefunden werden.
§ 59 Bodenordnungsplan
(1) Die Flurneuordnungsbehoerde fasst die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan
zusammen.
(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer ueber ihre Wuensche fuer die
Abfindung zu hoeren.
(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf
Wunsch an Ort und Stelle zu erlaeutern.
§ 60 Rechtsbehelfsverfahren
Fuer das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des
Flurbereinigungsgesetzes sinngemaess anzuwenden.
§ 61 Rechtswirkung eines Bodenordnungsplanes
(1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurneuordnungsbehoerde seine
Ausfuehrungen an (Ausfuehrungsanordnung).
(2) Zu dem in der Ausfuehrungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Plan
vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die Grundbuecher auf Ersuchen der
Flurneuordnungsbehoerde nach dem Plan zu berichtigen.
§ 61a Vorlaeufige Besitzregelung
(1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in der Land- und Forstwirtschaft
zu gewaehrleisten, kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstuecke (Besitzstuecke)
vorlaeufig zugewiesen werden, wenn Nachweise fuer das Verhaeltnis der Besitzstuecke zu dem
von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.
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(2) Die Grenzen der Besitzstuecke sollen nach Art und Umfang in der Oertlichkeit
gekennzeichnet werden, soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten
notwendig ist.
(3) Die Flurneuordnungsbehoerde ordnet die vorlaeufige Besitzregelung an. Diese ist
den Beteiligten bekanntzugeben. Die Besitzstuecke sind auf Antrag an Ort und Stelle zu
erlaeutern.
(4) Die vorlaeufige Besitzregelung kann auf Teile des Verfahrensgebiets beschraenkt
werden.
(5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und
die Nutzung der Besitzstuecke auf die Empfaenger ueber.
(6) Die rechtlichen Wirkungen der vorlaeufigen Besitzregelung enden spaetestens mit der
Ausfuehrung des Bodenordnungsplans.
§ 62 Kosten
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhaeltnisse
traegt das Land (Staat).
§ 63 Anwendungsbestimmungen
(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehoerde kann der Vertrag ueber den freiwilligen
Landtausch vor jeder Behoerde, die nach den Rechtsvorschriften fuer die Beurkundungen
von Grundstuecksangelegenheiten zustaendig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die
Vorschriften ueber die Genehmigung des Grundstuecksverkehrs finden Anwendung.
(2) Fuer die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhaeltnisse sind im uebrigen die
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemaess anzuwenden.
(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgefuehrt werden, wenn die Voraussetzungen
dafuer vorliegen.
§ 64 Zusammenfuehrung von Boden und Gebaeudeeigentum
Das Eigentum an den Flaechen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften
geregelten Nutzungsrechts Gebaeude und Anlagen errichtet wurden, die in selbstaendigem
Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf
Antrag des Eigentuemers der Flaeche oder des Gebaeudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis
zum Abschluss des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
§ 64a Waldflaechen
(1) Auf den einer LPG zur Nutzung ueberlassenen Waldflaechen geht bisher vom Boden
unabhaengiges Eigentum an den Waldbestaenden auf den Grundeigentuemer ueber; es erlischt
als selbstaendiges Recht. Die Zusammenfuehrung von bisher unabhaengigem Eigentum am Boden
und an Gebaeuden sowie sonstigen Anlagen auf diesen Waldflaechen regelt sich nach § 64.
(2) Hat die LPG Ansprueche gegenueber Dritten, die aus frueheren Vertraegen der LPG
ueber den Waldbesitz herruehren, sind die der LPG daraus zugehenden Leistungen unter
Beruecksichtigung von seit Vertragsabschluss in den Bestaenden eingetretenen Veraenderungen
auf die Waldeigentuemer aufzuteilen. Hierbei sind die an die LPG bereits ausgezahlten
staatlichen Mittel fuer zusaetzliche Inventarbeitraege zu beruecksichtigen. Im uebrigen
findet § 44 auf Waldflaechen und Inventarbeitraege fuer Wald keine Anwendung.
§ 64b Eingebrachte Gebaeude
(1) Der Anteilsinhaber eines aus einer LPG durch Formwechsel hervorgegangenen
Unternehmens neuer Rechtsform oder eines durch Teilung einer LPG entstandenen
Unternehmens kann von diesem die Rueckuebereignung der nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes
ueber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl.
I S. 577) eingebrachten Wirtschaftsgebaeude zum Zwecke der Zusammenfuehrung mit dem
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Eigentum am Grundstueck verlangen. Der in Satz 1 bestimmte Anspruch steht auch einem
Rechtsnachfolger des Grundstueckseigentuemers zu, der nicht Anteilsinhaber ist.
(2) Wird der Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht, hat der Grundstueckseigentuemer dem
Unternehmen einen Ausgleich in Hoehe des Verkehrswerts des Gebaeudes zum Zeitpunkt des
Rueckuebereignungsverlangens zu leisten.
(3) § 83 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Unternehmen kann dem Grundstueckseigentuemer eine Frist von mindestens drei
Monaten zur Ausuebung seines in Absatz 1 bezeichneten Anspruchs setzen, wenn dieser
nicht innerhalb eines Jahres nach dem 1. Oktober 1994 die Rueckuebereignung des
eingebrachten Wirtschaftsgebaeudes verlangt hat. Nach fruchtlosem Ablauf der in
Satz 1 bezeichneten Frist kann das Unternehmen von dem Grundstueckseigentuemer den
Ankauf der fuer die Bewirtschaftung des Gebaeudes erforderlichen Funktionsflaeche zum
Verkehrswert verlangen. Macht das Unternehmen den Anspruch geltend, erlischt der
Rueckuebereignungsanspruch.
(5) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 bis 4 koennen in einem Verfahren nach den
Vorschriften dieses Abschnitts geltend gemacht werden.
9. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 65 Zustaendigkeit, Rechtsmittel
(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25,
28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52
und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte
zustaendig. Die Zustaendigkeit ist auch in buergerlich-rechtlichen Streitigkeiten
ausschliesslich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug
der Bundesgerichtshof zustaendig. Die Gerichte sind in der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes
ueber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung taetig.
(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2,
des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43, 44, 45, 46, 49, 51, 51a und 64a Abs. 2 sowie des § 52
in den Faellen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der
§§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs
finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten
auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52
im uebrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes ueber das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.
(3) In den Angelegenheiten des Absatzes 2 finden fuer die Bemessung des Geschaeftswertes
und die Gebuehrenerhebung die Vorschriften des § 35 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 des
Gesetzes ueber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen auch fuer andere als
Angelegenheiten der Landpachtverhaeltnisse entsprechende Anwendung.
§ 66 Ehrenamtliche Richter
Fuer Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen
Haupt- oder Nebenberuf ausueben oder ausgeuebt haben.
§ 66a Schiedsgericht, Schiedsverfahren
(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung ueber Ansprueche nach §
28 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, §§ 38, 42 Abs. 2, §§ 44 und 51a erfolgt
auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien. Auf den Schiedsvertrag und
das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der
Zivilprozessordnung Anwendung. Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im uebrigen
unberuehrt.
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(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen
jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befaehigung zum Richteramt oder zum
Berufsrichter haben oder zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein muss, wird von den
Beisitzern ernannt.
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 67 Freiheit von Steuern und Abgaben
(1) Die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschliesslich der
Auseinandersetzung nach § 49, sind frei von Gebuehren, Steuern, Kosten und Abgaben.
(2) Die Gebuehren-, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit ist von der zustaendigen Behoerde
ohne Nachpruefung anzuerkennen, wenn die zustaendige Landwirtschaftsbehoerde, in Verfahren
nach den §§ 54, 56 und 64 die zustaendige Flurneuordnungsbehoerde bestaetigt, dass eine
Handlung der Durchfuehrung dieses Gesetzes dient.
§ 68 Anwendung auf andere Genossenschaften
Das vorliegende Gesetz ist auf gaertnerische Genossenschaften sowie andere auf der
Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden.
§ 69 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten ausser Kraft: das Gesetz ueber die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl.
I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes
ueber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 6. Maerz
1990 (GBl. I Nr. 17 S. 133).
(2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche Vorschriften sind nicht mehr
anzuwenden.
(3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31.
Dezember 1991 nicht in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder
eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgeloest. Die Frist
nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ordnungsgemaess
zur Eintragung in das fuer die neue Rechtsform zustaendige Register angemeldet ist. Sind
einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefuegt, gilt
die Anmeldung als ordnungsgemaess, wenn diese Unterlagen unverzueglich bei dem fuer die
Anmeldung zustaendigen Gericht nachgereicht werden. Fuer die Abwicklung gilt § 42.
§ 70 Ausfuehrungsbestimmung
(1) Umwandlungen nach diesem Gesetz beruehren nicht etwaige Ansprueche auf Restitution
oder Entschaedigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.
(2) Inkrafttreten
(3) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann, sofern ihr Anhaltspunkte fuer
ein gesetzwidriges Verhalten bei der Geschaeftsfuehrung der LPG vorliegen, deren
Geschaeftsfuehrung pruefen. Zu diesem Zweck hat sie insbesondere das Recht, muendliche und
schriftliche Berichte zu verlangen, Geschaeftsakten und andere Unterlagen anzufordern
sowie an Ort und Stelle Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen; hierzu kann sie sich
von ihr bestellter geeigneter Pruefer bedienen.
(4) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und andere sozialistische
Genossenschaften sowie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz
befindliche Urkunden ueber die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich
genutztem Boden an Buerger zum Bau von Eigenheimen oder von anderen persoenlichen
Beduerfnissen dienenden Gebaeuden gemaess § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
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Demokratischen Republik an das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das
betroffene Grundstueck liegt. Das Grundbuchamt nimmt die Urkunde zu den Grundakten des
Gebaeudegrundbuchs oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des Grundstuecks.
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